100.2023.323U MAM/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen betreffend Personalrecht; ausserordentlicher Gehaltsaufstieg (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen- Niedersimmental vom 6. November 2023; vbv 9/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, Prozessgeschichte: A. A.________ arbeitete ab dem 14. August 2017 als Liegenschaftssekretärin (Beschäftigungsgrad [BG] 40 %) und Verwaltungsangestellte (BG 10 %) bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________. Für diese Tätigkeit wurde sie in die Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehaltsstufen eingereiht. Per 1. Januar 2018 erfolgte ein Wechsel vom linearen zum degressiven Gehaltsaufstieg. A.________ wurde aufgrund des unterjährigen Anstellungsverhältnisses auf diesen Zeitpunkt hin kein Gehaltaufstieg gewährt. In den darauffolgenden Jahren 2019 und 2020 erfolgte eine Gehaltsanpassung. Sie war zuletzt in die Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen eingereiht. Am 8. April 2020 kündigte A.________ das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020. Gleichzeitig behielt sie sich eine Gehaltsnachzahlung vor, da sie mit ihrer gehaltsmässigen Einreihung nicht einverstanden war. Da sich A.________, inzwischen anwaltlich vertreten, mit der EG B.________ in Bezug auf die Gehaltsnachzahlung nicht einigen konnte, verlangte sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die EG B.________ stellte ihr am 15. Juni 2021 eine solche in Aussicht. Am 30. März 2022 reichte A.________ beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental Beschwerde gegen die EG B.________ wegen Rechtsverzögerung ein (vbv 4/2022). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2022 gab der stellvertretende Regierungsstatthalter der EG B.________ Gelegenheit, entweder eine Vernehmlassung einzureichen oder innert derselben Frist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die ersuchte Verfügung zu erlassen. Nachdem die EG B.________ A.________ am 22. April 2022 das rechtliche Gehör gewährt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 18. Mai 2022 den Antrag auf Einreihung in die Gehaltsklasse 15 mit 25 Gehaltsstufen sowie die entsprechende Nachzahlung zzgl. Zinsen von 5 % seit Fälligkeit ab. Daraufhin schrieb die Regierungsstatthalterin das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfügung vom 9.6.2022). Die Abschreibungsverfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, B. Gegen die Verfügung der EG B.________ vom 18. Mai 2022 erhob A.________ am 20. Juni 2022 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental. Am 26. Oktober 2022 führte die Regierungsstatthalterin unter Mitwirkung der Parteien eine Instruktionsverhandlung durch; der Versuch, eine Einigung zu erzielen, blieb erfolglos. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (vbv 9/2022). C. Dagegen hat A.________ am 7. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, sie ab dem 1. Januar 2019 in die Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen einzureihen und ihr die entsprechenden Nachzahlungen zzgl. Zinsen von 5 % seit jeweiliger Fälligkeit auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die EG B.________ hat mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 auf die Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2024 hat das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitwert berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Gehalt für die beantragte Einreihung (Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen) und demjenigen für die effektive Einreihung (2019: Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehaltsstufen; 2020: Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen) zzgl. Zinsen von 5 % seit jeweiliger Fälligkeit. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 ergibt sich eine Differenz von Fr. 6'487.65 (Fr. 40'650.70 [Jahresgehalt der beantragten Einreihung bei einem BG von 50 %; vgl. Gehaltsklassentabelle 2019, einsehbar unter: <www.pa.fin.be.ch>, Rubriken «Gehaltsklassentabellen/2019»] - Fr. 34'163.05 [effektive Einreihung]) und vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2020 eine Differenz von Fr. 3'216.10 (Fr. 23'760.30 [7/12 des Jahresgehalts der beantragten Einreihung bei einem BG von 50 %; vgl. Gehaltsklassentabelle 2020, einsehbar unter: <www.pa.fin.be.ch>, Rubriken «Gehaltsklassentabellen/2020»] - Fr. 20'544.20 [effektive Einreihung]), insgesamt Fr. 9'703.75 zzgl. Zinsen von 5 % seit jeweiliger Fälligkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Personalreglements vom 1. Juli 2013 in der Fassung vom 24. November 2017 [nachfolgend PR], in Akten RSA pag. 38 ff.) Der Streitwert von Fr. 20ʹ000.-- ist nicht erreicht. Die Behandlung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. 2.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde verneint. Die Gemeinde habe sich nicht mit der Einreihung in die betreffende Gehaltsklasse auseinandergesetzt. Dies habe zu prozessualen Weiterungen geführt, welche sie nicht zu verantworten habe (Beschwerde S. 4 f.). Weiter habe die Vorinstanz ihrerseits die Begründungspflicht verletzt. So sei sie bloss wegen ihren «geringen Pensen und der zeitlich eingeschränkten Berufserfahrung im Bereich Immobilien» von keiner offenkundigen Fehleinstufung durch die Gemeinde ausgegangen. Eine nähere Begründung habe die Vorinstanz nicht geliefert und sie sei «mit keinem Wort» auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 eingegangen (Beschwerde S. 6). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der (Rechtsmittel-)Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin ihren Gehaltsaufstieg einzig damit begründete, dass die anfängliche Gehaltseinreihung aufgrund ihrer Funktion, ihres Alters und ihrer Berufserfahrung zu tief gewesen sei. Die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2022 den Sachverhalt ausführlich wiedergegeben und erwogen, weshalb sie der Beschwerdeführerin den verlangten Gehaltsaufstieg nicht gewährte. Die Gemeinde habe sich in der Verfügung zu den (nachweislich) vorgebrachten Gründen der Beschwerdeführerin geäussert und dazu ausreichend Stellung genommen. Aus der Beschwerde gehe zudem hervor, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. Mai 2022 sachgerecht habe anfechten können (angefochtener Entscheid E. 7.2). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Aus der Begründung der Beschwerdeführerin (Funktion, Alter und Berufserfahrung; vgl. Akten RSA pag. 158 [Rückseite] ff.) kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht mit der Einreihung in die betreffende Gehaltsklasse auseinandergesetzt. Dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2022 neu auch die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse verlangte, vermag daran nichts ändern, umso mehr als sie dazu keine Begründung lieferte. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz die Verletzung der Begründungspflicht zu Unrecht verneint hat. 2.4 Aus dem angefochtenen Entscheid geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie sich stützt. Sie hat in der anfänglichen Einreihung wegen der geringen Pensen und der zeitlich eingeschränkten Berufserfahrung betreffend Immobilien keine offenkundige Fehleinstufung erblickt (angefochtener Entscheid E. 12.2.3). Dass die Anrechnung der Kinderbetreuung unerwähnt blieb, vermag daran nichts zu ändern. Für die Beschwerdeführerin war erkennbar, dass die Betreuungsarbeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Auf die Rüge der Lohndiskriminierung ist die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (angefochtenen Entscheid E. 4); sie durfte daher auf weitere Ausführungen dazu verzichten. Der angefochtene Entscheid hat eine sachgerechte Anfechtung erlaubt, wie auch die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht deutlich macht. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht zu erkennen. Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend zu prüfenden materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und die Gemeinde mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2017 die Einreihung in die Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehaltsstufen vereinbart haben (angefochtener Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, scheid E. 8; Beschwerde S. 3). In den Jahren 2019 und 2020 wurde ihr Gehalt angepasst, zuletzt war sie in die Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen eingereiht (Akten RSA pag. 61 f.). Die Beschwerdeführerin kündigte am 8. April 2020 das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020 und behielt sich gleichzeitig eine Gehaltsnachzahlung vor (vgl. vorne Bst. A). Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie die Einreihung in die Gehaltsklasse 15 mit 25 Gehaltsstufen per 1. Januar 2019 verlangt (Beschwerde an das RSA S. 2, in Akten RSA pag. 7 ff.). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragt sie die Einreihung in die Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen (vgl. vorne Bst. C). Die Einreihung in die Gehaltsklasse 15 verlangt sie nicht mehr. Sie räumt ein, dass die Einreihung in die Gehaltsklasse 14 im Ermessen der Gemeinde liege (Beschwerde S. 4). Sie beantragt jedoch nach wie vor, mehr Gehaltsstufen innerhalb der Gehaltsklasse (sog. ausserordentlicher Gehaltsaufstieg). 4. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den ausserordentlichen Gehaltsaufstieg in die Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen zu Recht verweigert hat. Folgende Rechtsgrundlagen sind massgeblich: 4.1 Die Beschwerdeführerin war öffentlich-rechtlich bei der Gemeinde angestellt (vgl. vorne Bst. A und E. 3). Neben den Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags (Akten RSA pag. 54 ff.) sind die kommunalen Bestimmungen des PR sowie der Personalverordnung vom 15. Mai 2013 in der Fassung vom 11. Januar 2017 (nachfolgend PV EG, in Akten RSA pag. 43 ff.) anwendbar. Ergänzend dazu gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts (Art. 2 Abs. 2 PR; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 9). 4.2 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag und das kommunale Personalrecht enthalten keine Bestimmungen zum ausserordentlichen Gehaltsaufstieg. Nach Art. 72 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) kann ausnahmsweise einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg innerhalb der Gehaltsklasse gewährt werden, wenn es die besonderen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, hältnisse erfordern. Solche Verhältnisse liegen vor, namentlich wenn bei bestehenden Einstufungen strukturelle Verzerrungen offenkundig sind (Art. 51 Abs. 1 Bst. a der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Der ausserordentliche Gehaltsaufstieg bei besonderen Verhältnissen soll möglichen veränderten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen und die Konkurrenzfähigkeit als Arbeitgeber erhalten (Vortrag des Regierungsrates zum Personalgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 19). Weiter können mit dem ausserordentlichen Gehaltsaufstieg offenkundige Fehleinstufungen korrigiert werden (VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 3.4). Art. 72 Abs. 3 PG hat Ausnahmecharakter und ist restriktiv anzuwenden. Auf den ausserordentlichen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch (Art. 72 Abs. 4 PG; vgl. zum Ganzen VGE 2012/395 vom 30.6.2014 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015]; vgl. auch Wissensdatenbank Personalrecht der Finanzdirektion, Kommentare zu Art. 72 PG und Art. 51 PV, einsehbar unter: <www.pa.fin.be.ch>, Rubriken «Themen/Personalrecht/Übersicht/Wissensdatenbank Personalrecht»). 4.3 Der Entscheid über die Gewährung eines ausserordentlichen Gehaltsaufstiegs liegt im Ermessen der zuständigen Behörden («Kann-Bestimmung»). Diese haben davon pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, des Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und des Willkürverbots Gebrauch zu machen (vgl. allgemein BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2, 2012 S. 529 E. 3.3.3; VGE 2012/395 vom 30.6.2014 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015]). In Organisations- und Besoldungsfragen besteht ein besonders grosser Ermessensspielraum der Behörden. Das Gericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung, zumal eine umfassende verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle vorab am fehlenden Überblick über die gesamte relevante Behördenpraxis scheitern kann (VGE 2012/395 vom 30.6.2014 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, 5. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg zu gewähren, weil die Ersteinreihung offensichtlich unrichtig gewesen sei. 5.1 Sie bringt vor, sie habe der tiefen Einreihung nur aufgrund ihrer Unwissenheit über die Einreihungsgrundsätze und der versprochenen späteren Gehaltserhöhungen zugestimmt. Ihre anfängliche Einreihung sei derart tief, dass sie «durch das Ermessen der [Gemeinde] nicht gedeckt» sei (Beschwerde S. 5 f.). Zudem widerspreche sie rechtlichen Grundsätzen. Es seien auch indirekt dienliche Praxisjahre zu berücksichtigen. Allein aufgrund ihrer Anstellung bei der C.________ AG vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2000 hätten ihr zusätzlich 5 bis 20 Gehaltsstufen angerechnet werden müssen (Beschwerde S. 7 f.). In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz auch nähere Abklärungen zur umstrittenen Führungserfahrung treffen müssen. Die Zeit als Mutter und Hausfrau (2000-2014) hätte mit 14 zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden müssen, ansonsten sei Art. 40 Abs. 4 PV verletzt. Schliesslich liege eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor (Beschwerde S. 8). 5.2 Die Gemeinde entgegnet, die anfängliche Gehaltseinreihung sei beim Anstellungsprozess verhandelt und mit Abschluss des Arbeitsvertrags von beiden Parteien akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem im schriftlichen Arbeitsvertrag auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sowie auf die Einreihung hingewiesen worden. Eine Zustimmung in Unwissenheit werde daher bestritten. Eine spätere Gehaltserhöhung sei ihr nicht versprochen worden (Beschwerdeantwort S. 2 f. und 7 f.). Die Beschwerdeführerin habe im Bereich Immobilien bzw. Immobilienbewirtschaftung kein volles Jahr Berufserfahrung gehabt und sei in ihrer Funktion als Liegenschaftssekretärin eine Einsteigerin gewesen. Über Führungserfahrung oder Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung habe sie auch nicht verfügt. Ihrer Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich sei als indirekt dienliche Praxiserfahrung mit 4 Gehaltsstufen angemessen Rechnung getragen worden, was mit den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde vereinbar gewesen sei (Beschwerdeantwort S. 8 ff.). Die Betreuungsarbeit sei nach damals geltendem Art. 40 Abs. 4 PV (in der Fassung vom 18.5.2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, [BAG 05-42], in Kraft bis 31.12.2022) nicht indirekt dienlich für ihre Stelle gewesen und daher unberücksichtigt geblieben. Eine Lohndiskriminierung liege nicht vor, mache die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie durch die Anwendung eines geschlechtsneutralen Kriteriums signifikant schlechter behandelt worden sei als ein männlicher Arbeitnehmer (Beschwerdeantwort S. 11 f.). 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Begründung der Beschwerdeführerin faktisch auf die angeblich zu tiefe Einstufung bei Stellenantritt abzielt (Vernehmlassung Ziff. 3). Allerdings versucht die Beschwerdeführerin damit eine offenkundige Fehleinstufung und somit ein Anspruch auf ausserordentlichen Gehaltsaufstieg zu begründen (Beschwerde S. 9). Dafür spricht auch, dass sie eine Anpassung ihrer Einreihung ab 1. Januar 2019 und nicht ab Stellenantritt beantragt (vgl. auch Beschwerde S. 2). Falls sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nur auf den ausserordentlichen Gehaltsaufstieg beziehen und sie die Ersteinreihung rügt, so könnte ihr nicht gefolgt werden. Es gilt der Grundsatz der Anfechtbarkeit der erstmaligen Gehaltseinreihung, wobei die Überprüfung umgehend zu erfolgen hat. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der Festsetzung des Anfangsgehalts nicht einverstanden, hat sie oder er eine Verfügung zu erwirken und diese anzufechten (vgl. Art. 209 Abs. 1 PV). Andernfalls erwächst die Gehaltseinreihung in Rechtskraft und wird damit unter Vorbehalt der Nichtigkeit prinzipiell unabänderlich (VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 3.2, 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 1C_429/2008 vom 17.4.2009]; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.4; Vernehmlassung Ziff. 3). Die Ersteinreihung (per 14.8.2017) wie auch die späteren Gehaltsanpassungen (2019, 2020) blieben unangefochten (vgl. Akten RSA pag. 61 f.). Dass die Ersteinreihung nichtig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.4). Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Gründen, weshalb sie der aus ihrer Sicht zu tiefen Ersteinreihung trotzdem zugestimmt hat (Unkenntnis der Einreihungsgrundsätze, Versprechen auf rasche Gehaltserhöhung; Beschwerde S. 6). 5.4 Gemäss Art. 40 PV sind für die Bestimmung der Gehaltsstufe für neu anzustellendes Personal die zur Ausübung der Funktion dienliche Erfahrun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, gen und Fähigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1). Bei deren Einstufung ist auf die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine vergleichbare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Direkt dienliche Praxisjahre können mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen zu berücksichtigen. Eine weitergehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig (Abs. 3). Berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit oder die Ausübung einer öffentlichen Funktion, die indirekt dienlich sind, können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr, höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet werden (Abs. 4 in der Fassung vom 18.5.2005 [BAG 05-42], in Kraft bis 31.12.2022). Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung einschliesslich der dazu gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind (Abs. 5 in der Fassung vom 18.5.2005 [BAG 05-42], in Kraft bis 31.12.2022). 5.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 1986 die kaufmännische Lehre abgeschlossen hat (Akten RSA pag. 211). Laut dem Lebenslauf soll sie in den Jahren 1986 und 1987 in befristeten Anstellungen als Sekretärin gearbeitet haben (Akten RSA pag. 206 [Rückseite]). Arbeitszeugnisse oder -bestätigungen hierfür finden sich in den Akten aber nicht. Vom 7. September 1987 bis zum 30. April 1990 war die Beschwerdeführerin als Sekretärin des technischen Direktors der F.________ AG angestellt (Akten RSA pag. 210 [Rückseite]). Vom 1. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1990 war sie als kaufmännische Mitarbeiterin bei der G.________ AG tätig (Akten RSA pag. 210). Anschliessend war sie vom 1. Mai 1991 bis 31. August 1992 als Sekretärin der Revisionsabteilung bei der H.________ AG angestellt (Akten RSA pag. 209 [Rückseite]). Gemäss Lebenslauf war die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 bei der I.________ AG tätig (Akten RSA pag. 206). Ein Beleg hierfür ist nicht aktenkundig. Bei der J.________ AG arbeite die Beschwerdeführerin vom 1. August 1994 bis zum 28. November 1994 (Akten RSA pag. 209). Während ihrer rund 5-jährigen Tätigkeit bei der C.________ AG war sie vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. September 1995 zunächst befristet, nach einem Monat in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als «Executive Secretary die rechte Hand des damaligen Managing Directors Schweiz». Ab 1. Oktober 1995 war sie bei derselben Arbeitgeberin zuerst als «Sales Assistant» und schliesslich als «Assistant in den Bereichen Professional Services» angestellt (Akten RSA pag. 208). Von Mitte 2000 bis Mitte 2014 war sie Mutter und Hausfrau. Danach soll sie zunächst drei Monate als Rezeptionistin gearbeitet haben (Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206). Anschliessend hatte sie vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2016 bei der D.________ GmbH eine Anstellung als Immobilienassistentin mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % inne (Akten RSA pag. 207 [Rückseite]). Zeitgleich bildete sie sich im Bereich Immobilienbewertung, -bewirtschaftung und -buchhaltung weiter (Akten RSA pag. 211 [Rückseite] ff.). Von Juni 2016 bis April 2017 arbeitete sie als Sachbearbeiterin Baumängel (Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206). Entsprechende Belege sind nicht aktenkundig. 5.6 Zur Rüge, die Einreihungsgrundsätze (Art. 40 PV) seien verletzt, ergibt sich Folgendes: Mit den Arbeitsbestätigungen und -zeugnissen sind rund 13 Jahre Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich (Privatsektor) nachgewiesen. Für die Anstellung der Beschwerdeführerin als Immobiliensekretärin und Verwaltungsangestellte betrug die direkt dienliche Erfahrung weniger als ein Jahr. So war sie im Bereich Immobilien lediglich 18 Monate mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % tätig. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer «zeitlich sehr eingeschränkten Berufserfahrung im Bereich Immobilien» ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 12.2.3). Die Gemeinde durfte die Beschwerdeführerin daher diesbezüglich als «Berufsanfängerin» betrachten (Beschwerdeantwort S. 9). Die übrige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich war bloss indirekt dienlich, war sie bisher nicht in der öffentlichen Verwaltung tätig gewesen. Hinzu kommt, dass bei der überwiegenden Anzahl der Anstellungen der Beschäftigungsgrad nicht dokumentiert ist. Weiter ist von keiner Führungserfahrung auszugehen, jedenfalls ergibt sich eine solche nicht aus den Akten (insb. Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206; Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2000, in Akten RSA pag. 208). Die Beschwerdeführerin hat weder nähere Angaben zu den von ihr geführten «diversen Abteilungen mit mehreren Angestellten» gemacht (Stellungnahme vom 1.5.2023 S. 3, in Akten RSA pag. 285 ff.) noch hat sie von sich aus weitere Unterlagen eingereicht, um ihre geltend ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, machte Führungserfahrung zu belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist, unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20 VRPG), in der Tatsache, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ihrer Führungserfahrung bei der C.________ AG getroffen hat, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 18 VRPG) zu erblicken (vgl. Beschwerde S. 6). In Bezug auf die geleistete Betreuungsarbeit während 14 Jahren hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, dass diese für die Funktion als Verwaltungsangestellte und Liegenschaftssekretärin indirekt dienlich gewesen sei. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Betreuungsarbeit bei der Gehaltseinreihung unberücksichtigt geblieben ist. Die Ausbildungsdauer von drei Jahren durfte nicht berücksichtigt werden (Art. 40 Abs. 6 PV; vgl. auch vorne E. 5.4). 5.7 Soweit die Beschwerdeführerin eine Lohndiskriminierung geltend macht, ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als sie eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) gerügt hat (angefochtener Entscheid E. 4). Das Nichteintreten wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, erschöpft sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer pauschalen Behauptung. So macht sie geltend, die Glaubhaftigkeit einer Lohndiskriminierung sei «bereits aufgrund der aktuellen bekannten Fakten» gegeben (Beschwerde S. 8). Allein der Umstand, dass die Betreuungsarbeit nicht angerechnet worden ist, lässt aber noch nicht auf eine Lohndiskriminierung schliessen (vgl. E. 5.6 hiervor). Eine solche ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb diesbezügliche Abklärungen unterbleiben können. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 5.8 Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin, die als Liegenschaftssekretärin und Verwaltungsangestellte beschäftigt wurde, verfügte über keine Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Sie brachte rund 13 Jahre Praxiserfahrung im kaufmännischen Bereich mit (mit unbekanntem BG), davon lediglich 18 Monate (mit BG 40 %) im Bereich Immobilien. Für ihre Anstellung als Immobiliensekretärin und Verwaltungsangestellte verfügte die Beschwerdeführerin somit über weniger als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, ein Jahr direkt dienliche Erfahrung. Die übrige Berufserfahrung war indirekt dienlich. Führungserfahrung hatte sie nicht. Auch hat sie es verpasst, darzulegen, dass die Betreuungsarbeit für ihre Anstellung indirekt dienlich gewesen war. Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 5.6). Indem die Gemeinde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Umstände und ihrer finanziellen Möglichkeiten in die Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehaltsstufen einreihte, hat sie keine rechtlichen Grundsätze verletzt. Hieran vermag auch ein Quervergleich mit den Einstufungen der übrigen Mitarbeitenden der Gemeinde nichts zu ändern, üben diese doch keine vergleichbare Funktion (Liegenschaftssekretärin) aus. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz geschlossen hat, die Gemeinde habe von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht. 6. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg aufgrund einer strukturellen Verzerrung zu gewähren ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Laufe der Zeit immer mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen, ohne dass dies beim Gehalt Berücksichtigung gefunden habe. So sei sie ab 1. Januar 2019 (faktisch) als Bauverwalterin tätig gewesen, was der ehemalige Bauverwalter … (richtig: …) E.________ bezeugen könne. Die Vorinstanz sei auf den entsprechenden Beweisantrag «mit keinem Wort» eingegangen und habe damit die ihr obliegende Abklärungspflicht verletzt (Beschwerde S. 10 f.). 6.2 Die Gemeinde entgegnet, dass sämtliche Aufgaben und Funktionen vom Stellenbeschrieb abgedeckt gewesen seien. Die Funktion der Bauverwalterin bzw. des Bauverwalters sei jederzeit besetzt gewesen, weshalb auch keine strukturelle Verzerrung vorliege (Beschwerdeantwort S. 15 ff.). 6.3 Der ausserordentliche Gehaltsaufstieg aufgrund einer strukturellen Verzerrung kommt in Betracht, wenn das Gehalt aufgrund veränderter Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gerecht ist (vgl. vorne E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr Gehalt als Liegenschaftsse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, kretärin und Verwaltungsangestellte sei aufgrund veränderter Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu tief gewesen. Vielmehr bringt sie vor, ihr Gehalt sei zu tief gewesen, weil sie im Lauf der Zeit immer mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen habe (vgl. vorne E. 6.1). Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin in Frage, ob ihre Stelle der richtigen Funktion zugewiesen und damit in die korrekte Gehaltsklasse eingereiht war. Diese Frage, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (angefochtener Entscheid E. 11), wirft die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aber nicht mehr auf. Im Gegenteil räumt sie ein, die Einreihung in die Gehaltsklasse 14 liege im Ermessen der Gemeinde (vgl. vorne E. 3). Ob die Beschwerdeführerin nun mit derselben Argumentation auch eine strukturelle Verzerrung begründen kann, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Beschwerdeführerin weder mehr Verantwortung noch zusätzliche Funktionen übernommen. 6.4 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aufgaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die in der fraglichen Zeit ausgeführten Aufgaben durch den Stellenbeschrieb gedeckt waren. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegt, ab 1. Januar 2019 Zusatzaufgaben resp. Mehrverantwortlichkeiten übernommen zu haben (angefochtener Entscheid E. 11.3). Die Beschwerdeführerin begnügt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit, pauschal zu behaupten, immer mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen zu haben (Beschwerde S. 10). Sie setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Zudem übersieht sie, dass ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts keine rechtsgenügliche Begründung darstellt (Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 24). Gemäss den Akten war die Bauverwaltung vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 mit E.________ besetzt (angefochtener Entscheid E. 11.2.5). Ab dem 1. Oktober 2019 hat die Gemeinde bis auf Weiteres eine externe Dienstleisterin mit der Bauverwaltung im Bereich Baubewilligungsverfahren beauftragt (20-30 Stellenprozente; Akten RSA pag. 236 ff.). Ab dem 21. November 2019 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben (Akten RSA pag. 191 [Rückseite] f., 195, 196 [Rückseite], 198 [Rückseite] ff., vgl. auch angefochtener Entscheid E. 11.2.5). Daher ist nicht erstellt, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen hat. Eine Anpassung ihres Stellenbeschriebs ist nicht aktenkundig; die Beschwerdeführerin hat keine solche gefordert, was sie auch nicht geltend macht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass der Beweis für die nicht vom Stellenbeschrieb gedeckten, von ihr angeblich übernommenen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten von Amtes wegen hätte erbracht werden müssen, obliegt der Beschwerdeführerin doch eine Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Von einer Befragung von E.________ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da er die Stelle als Bauverwalter in der besagten Zeit doch selbst innehatte bzw. die Gemeinde verliess und daher kaum in der Lage ist, dienliche Aussagen zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin nach dem 30. September 2019 zu machen. Der Beweisantrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. dazu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Zudem ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, die Abklärungspflicht verletzt zu haben, indem sie auf die Befragung von E.________ verzichtete. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass Beweisanträge ausdrücklich abgewiesen werden, obwohl es der Transparenz und Selbstkontrolle dienlich erscheint, auf Beweisanträge einzugehen. Es genügt, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, auf welche Tatsachen die Behörden ihren Entscheid stützt (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 30). Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Wahrnehmung vom Stellenbeschrieb nicht gedeckte Aufgaben und Funktionen zu beweisen. 6.5 Weitere Gründe, die auf eine strukturelle Verzerrung schliessen liessen, sind weder behauptet noch ersichtlich. 7. Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenschluss beanstandet (Beschwerde S. 5), ergibt sich Folgendes: Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde zu Recht verneint (vgl. vorne E. 2.3). Daher sind die von der Beschwerdeführerin erwähnten verfahrensrechtlichen Weiterungen kostenmässig nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, zu berücksichtigen und die vorinstanzliche Kostenverlegung ist nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 14). 8. Nach den Gesagten sind besondere Gründe, die einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Insbesondere liegt weder eine offenkundige Fehleinstufung (vgl. vorne E. 5) noch eine strukturelle Verzerrung vor (vgl. vorne E. 6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde erübrigt sich (vgl. Bst. C). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.