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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 100 2023 230

17. September 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,399 Wörter·~22 min·9

Zusammenfassung

Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2023; BVD 110/2022/141) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2023.230U STN/SCN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schaller A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Kirchlindach Baubewilligungsbehörde, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2023; BVD 110/2022/141)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, Prozessgeschichte: A. Am 19. bzw. 21. Oktober 2021 reichte die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) bei der Einwohnergemeinde (EG) Kirchlindach ein Baugesuch für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 1________ ein. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. Das Vorhaben umfasst den Ersatz des bestehenden, rund 15 m hohen Mastes durch einen um 5 m höheren Mast mit 12 neuen Antennen. Gemäss Standortdatenblatt vom 10. Mai 2021 sind vier dieser geplanten Antennen sog. adaptive Antennen, die im Frequenzband 3'600 Megahertz (MHz) unter Anwendung eines Korrekturfaktors KAA nach Anhang 1 Ziff. 63 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) betrieben werden sollen. Die EG Kirchlindach überwies das Baugesuch am 22. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erteilte am 3. Dezember 2021 die Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Gegen das Baugesuch erhoben unter anderen A.________ und B.________ am 9. Februar 2022 Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 18. Juli 2022 bewilligte der stellvertretende Regierungsstatthalter das Vorhaben und wies die Einsprache von A.________ und B.________ ab. B. Gegen den Gesamtentscheid erhoben A.________ und B.________ am 12. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 7. August 2023 wies diese die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 5. September 2023 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Die Swisscom beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben am 20. November 2023 eine Replik und die Swisscom am 29. Dezember 2023 eine Duplik eingereicht. Die EG Kirchlindach hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ihr Wohnort liegt innerhalb des Einspracheperimeters von rund 2'608 m (vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 10.5.2021, Rev. 1.26 [nachfolgend: Standortdatenblatt] Ziff. 6 S. 5, Vorakten RSA pag. 61). Die Beschwerdeführenden sind daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, 2. In der Sache bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, die Sendeleistung der adaptiv betriebenen Antennen sei massiv höher als im Standortdatenblatt angegeben. Zum besseren Verständnis ist vorweg kurz auf die Funktionsweise dieser Antennen sowie auf die für sie geltenden NISV- Bestimmungen einzugehen. 2.1 Adaptive Antennen bestehen aus mehreren separat ansteuerbaren Elementarantennen (Sub-Arrays) und sind durch gezieltes Überlagern der einzelnen von diesen Elementarantennen ausgesendeten elektromagnetischen Wellen in der Lage, ihr Strahlungsmuster automatisch, d.h. ohne Veränderung der Montagerichtung, in kurzen zeitlichen Abständen anzupassen. Im Unterschied zu konventionellen Antennen, die mit einer im Wesentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden, können sie die Strahlung in bestimmte Richtungen fokussieren bzw. in Form von sog. «Beams» aussenden (sog. «Beamforming»). Durch das Erzeugen von mehreren gleichzeitigen Beams können sie den mobilen Endgeräten zudem mehrere Datenströme nebeneinander auf verschiedenen Wegen übermitteln, was es ihnen ermöglicht, die Signalübertragung unter Ausnutzung von Reflexionen zu optimieren (sog. «MIMO»- bzw. «Multiple Input, Multiple Output»-Technologie). Da die abgegebene Leistung mit den adaptiven Antennen in Richtung der Nutzerinnen und Nutzer gelenkt und die Strahlung in diejenigen Richtungen reduziert werden kann, wo sich keine aktiv kommunizierenden Endgeräte befinden, lassen sich die Streuverluste und damit die durchschnittliche Strahlungsexposition in einer Funkzelle (bei gleicher Datenübertragungsrate) insgesamt verringern. Adaptive Antennen können sowohl nach dem neusten Standard 5G als auch nach bisherigen Standards (z.B. 4G) betrieben werden (zum Ganzen: Erläuterungen des Bundesamts für Umwelt [BAFU] vom 23.2.2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [nachfolgend: Erläuterungen BAFU adaptive Antennen], Ziff. 1 S. 2, Ziff. 4 S. 5 ff. und Ziff. 6 S. 15 ff., einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/Vollzug in der Praxis/Mobilfunk: Vollzugshilfen»; Hugo Lehmann, Adaptive Antennen für 5G, in Bulletin Electrosuisse 6/2020 S. 39 ff., 40 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, 2.2 Der Bundesrat hat am 17. April 2019 im Hinblick auf die Einführung der adaptiven Antennen die Definition des massgebenden Betriebszustands von Mobilfunkbasisstationen in Anhang 1 Ziff. 63 NISV angepasst (Inkrafttreten am 1.6.2019; AS 2019 1491). Dabei verankerte er den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands zu berücksichtigen ist. Die konkrete Ausgestaltung wurde damals bewusst zugunsten einer Regelung auf Stufe Vollzugshilfe offengelassen (Erläuterungen des BAFU vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, Ziff. 4.4 S. 8, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, <Rubriken «Themen/Elektrosmog/Rechtsetzung und Vollzug/Erläuternde Berichte»). Das BAFU hat in der Folge am 23. Februar 2021 den Nachtrag «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: BAFU) «Basisstationen Mobilfunk- und WLL» aus dem Jahr 2002 publiziert (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/Vollzug in der Praxis/Mobilfunk: Vollzugshilfen»). In diesem Nachtrag hat es den genannten Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass ein Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden, die sicherstellt, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Ziff. 3.2 S. 7 f.). Verschiedene Elemente dieser Definition wurden vom Bundesrat in der Zwischenzeit in Anhang 1 Ziff. 63 NISV auf Verordnungsstufe verankert (Inkrafttreten am 1.1.2022; AS 2021 901; weitere Vollzugsanpassungen erfolgten mit Änderungen der Art. 11a f. und 19b NISV vom 29.9.2023, in Kraft seit 1.11.2023; AS 2023 583). Anhang 1 Ziff. 63 NISV lautet neu wie folgt: 1 Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. 2 Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. 3 Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA: ≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, ≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays) ≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays) ≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays) 4 Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein. Gemäss dieser neuen Regelung muss mit anderen Worten bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr Sub-Arrays die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung (ERPn) nicht wie bei konventionellen Antennen im Maximum, sondern nur noch über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden, wobei die momentane Leistung vorübergehend höchstens um den Kehrwert des Korrekturfaktors (1/KAA) von der deklarierten Sendeleistung abweichen darf (ERPn = KAA x ERPmax). Für den rechnerischen Nachweis der Strahlungsgrenzwerte wird die korrigierte Sendeleistung ERPn herangezogen, weshalb die elektrische Feldstärke an einem sog. Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zeitweise über den Anlagegrenzwerten liegen kann (zum Ganzen BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3; vgl. auch Nachtrag zur Vollzugsempfehlung Ziff. 3.3.2 f. und 3.4 f. S. 9 ff.). 2.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 irrtümlicherweise in Rz. 10 festhielt, die Nutzung eines Korrekturfaktors sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Beschwerdeantwort S. 3). Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Replik vom 20. November 2023 zu Recht darauf hin, dass der Korrekturfaktor hier zur Anwendung gelangt (Replik S. 1 f.). Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 29. Dezember 2023 selbst einräumt, handelt es sich bei der Aussage in Rz. 10 offensichtlich um ein Versehen; aus der restlichen Beschwerdeantwort und dem Standortdatenblatt geht hinreichend hervor, dass bei der hier zu beurteilenden Mobilfunkanlage vier Antennen mit Korrekturfaktor betrieben werden sollen (Zusatzblatt 2 Standortdatenblatt, Vorakten RSA pag. 65 ff.). 2.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, die Beschwerdeführenden würden die Sendeleistung der vier adaptiven Antennen falsch interpretieren und stark überhöhen (angefochtener Entscheid E. 3e; vgl. auch Ausführungen der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwort S. 4 f.). – Im Standortdatenblatt ist die massgebende Sendeleistung ERPn für die adaptiven Anten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, nen mit 11'350 Watt (W) angegeben. Da die fraglichen Antennen Nrn. 9-12 laut Standortdatenblatt über je 16 Sub-Arrays verfügen, dürfen sie gestützt auf Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 3 NISV grundsätzlich mit einem Korrekturfaktor KAA von ≥ 0.20 betrieben werden (16 Sub-Arrays pro Antenne; Zusatzblatt 2 Standortdatenblatt, Vorakten RSA pag. 65 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bedeutet der anwendbare Korrekturfaktor (bzw. dessen Kehrwert 5) nicht, dass die Antennen dauerhaft mit einer Sendeleistung von 56'750 W betrieben werden (Beschwerde S. 3; Replik S. 2 f.); vielmehr stellt diese hochgerechnete, maximal mögliche Sendeleistung ERPmax, n die kurzzeitige Leistungsspitze dar, die erreicht werden kann (vgl. vorne E. 2.2). Die vorstehend erläuterten Bestimmungen der NISV stellen sicher, dass die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung (ERPn) nicht wie bei konventionellen Antennen im Maximum, sondern über 6 Minuten gemittelt eingehalten wird. Die Sendeleistung darf dabei um den Korrekturfaktor (KAA) von der maximalen, ausgewiesenen Sendeleistung (ERPmax) abweichen. Zur Zulässigkeit von adaptiven Antennen und insbesondere der Anwendung des Korrekturfaktors kann im Übrigen auf den Leitentscheid 1C_307/2023 des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden erweisen sich damit als falsch, weshalb es sich erübrigt, auf die darauf gestützten Berechnungen der Reichweite eines Datenbeams einzugehen (Beschwerde S. 4). 3. Umstritten ist weiter, ob die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone standortgebunden ist. 3.1 Wie die Vorinstanz in E. 3c des angefochtenen Entscheids festgehalten hat, handelt es sich hier unbestrittenermassen um eine baubewilligungspflichtige Änderung einer Mobilfunkanlage, die in der Landwirtschaftszone liegt. Zutreffend ist, dass Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform sind und daher dort nur errichtet oder geändert werden dürfen, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt wird (BGE 138 II 570 E. 4 [Pra 102/2013 Nr. 64]; vgl. auch BGE 133 II 321 E. 4.3.3). Eine solche Ausnahmebewilligung setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (sog. Standortgebundenheit; Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b), wobei die beiden Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (BGE 124 II 252 E. 4; BGer 1C_94/2022 vom 24.8.2023 E. 2.1). Dies gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage deshalb neu zu überprüfen (BGE 133 II 409 E. 4.1). Die Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmen Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss dabei ein anderer Standort nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe den Standort (in der Nichtbauzone) gegenüber anderen Standorten (innerhalb der Bauzone) als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in der Landwirtschaftszone setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein enger funktionaler Zusammenhang mit dem betreffenden Versorgungsgebiet besteht (BGE 138 II 570 E. 4.2 [Pra 102/2013 Nr. 64]). Mobilfunkanlagen gelten als im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen kann bejaht werden, wenn sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z.B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können. Nicht ausreichend sind hingegen blosse wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten, voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl wie z.B. die Weigerung von Eigentümerinnen und Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.2, 133 II 409 E. 4.2, 133 II 321 E. 4.3.3, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Das AGR hat die notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG am 3. Dezember 2021 erteilt und im Verfahren vor der BVD bestätigt (Vorakten RSA pag. 335 ff.; Vorakten BVD pag. 35 f.). Die Vorinstanz hat die relative Standortgebundenheit der Mobilfunkanlage mit der geplanten Änderung (ebenfalls) bejaht. Aufgrund der Lage könne mit einer Mobilfunkanlage ein grosses Gebiet erschlossen werden und die Abdeckung betreffe grossmehrheitlich Land in der Landwirtschaftszone. Es sei nicht zu beurteilen, ob mit der hohen Sendeleistung der Anlage ein gewisser wirtschaftlicher Vorteil für die Beschwerdegegnerin einhergehe, da sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren Anlagen erübrige; ausschlaggebend sei die Einhaltung der Anlagegrenzwerte und dies sei hier der Fall. Durch den Ersatz des Mastes und den Austausch der Antennenkörper am gleichen Standort werde weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch finde eine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Ein Bauabschlag hätte lediglich zur Folge, dass die bestehende Anlage weiterbetrieben würde; für das Landwirtschaftsland sei damit nichts gewonnen. Die Beschwerdeführenden hätten auch nicht dargelegt, inwiefern die Einschätzung der Gemeinde und des AGR falsch sein soll, wonach bezüglich Einordnung in das Landschaftsbild keine wesentliche Beeinträchtigung im Vergleich zur bisherigen Situation erfolge. Dem Vorhaben stünden keine überwiegenden Interessen entgegen und das AGR habe die Ausnahmebewilligung folglich zu Recht erteilt (angefochtener Entscheid E. 3e und f). 3.4 Die Einwände der Beschwerdeführenden überzeugen nicht: 3.4.1 Vorab hilft den Beschwerdeführenden die pauschale Kritik am AGR nicht weiter (Beschwerde S. 6). Weshalb das AGR über zu wenig funktech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, nisches Wissen verfügen sollte, um das Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone beurteilen zu können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass das AGR eine erneute Überprüfung der Sache verweigert habe, ist ebenfalls nicht zutreffend (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz gab dem AGR mit Verfügung vom 18. August 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme (Vorakten BVD pag. 33 f.). Diese nutzte das AGR mit Eingabe vom 20. August 2022; da keine neuen Punkte gegen das Bauvorhaben geltend gemacht wurden, verwies es auf seine Verfügung vom 3. Dezember 2022 (Vorakten BVD pag. 35 f.). Von einer Verweigerung einer Beurteilung kann mithin keine Rede sein. 3.4.2 Die Standortbegründung für die geplante Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2021 und die dazugehörigen Netzabdeckungskarten erweisen sich als ausreichend und plausibel (Vorakten RSA pag. 25 ff.). Es wurde bereits dargelegt, dass die Berechnung der Beschwerdeführenden zur Sendeleistung der neuen Anlage nicht korrekt ist (vorne E. 2.4), weshalb auch die Ausführungen zur grösseren Reichweite der Anlage und die «landesweit überhaupt noch nirgendwo» gesehenen Sendeleistungen nicht der Realität entsprechen (Beschwerde S. 5 f.). Auch der von den Beschwerdeführenden in der Replik neu vorgebrachte «Fachbericht» eines deutschen Amtes ist mit Verweis auf das bereits Ausgeführte nicht ausschlaggebend (Replik S. 3; vgl. vorne E. 2). Weshalb die Standortbegründung «fachlich höchst ungenügend» sein soll, begründen die Beschwerdeführenden nicht weiter. Sie machen lediglich geltend, auf den Abdeckungskarten sei nicht ersichtlich, für welchen Funkdienst (3G, 4G oder 5G) und auf welchen Frequenzbändern sie gelten sollen; die Angaben zur Versorgung seien zudem relativ und interpretierbar (Beschwerde S. 6). – Abdeckungskarten stellen ein in der Praxis anerkanntes Mittel für den Bedarfsnachweis und die Standortbegründung dar, weshalb in der Regel darauf abgestellt werden kann, soweit sie plausibel erscheinen (BGer 1A.186/2002 vom 23.5.2003 E. 4.2; VGE 2022/216 vom 4.6.2024 E. 3.5; vgl. auch BAFU et al. [Hrsg.], Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, 2010, S. 44, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/Publikationen»). Die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten unabhängig davon, ob es sich um 2G, 3G, 4G oder 5G handelt, weshalb ein entsprechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, des Ausweisen der genutzten Technologie auf den Netzabdeckungskarten nicht erforderlich ist (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 4; Erläuterungen BAFU adaptive Antennen, Ziff. 3.2 S. 5). Dass die Angaben «ungenügende», «kritische» und «gute» Versorgung auf den Karten relativ und interpretierbar sind, ist zwar richtig. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich aber zutreffend darauf hin, dass diese Einteilung durch die Mobilfunkbetreiberin durch intern festgelegte Vorgaben erfolge. Die Netzplanung und die Verantwortung für ein qualitativ hochstehendes Mobilfunknetz mit entsprechenden Verfügbarkeiten ist in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 7). Die Abdeckungskarten zeigen auf, wie die Gegend um die streitbetroffene Mobilfunkanlage mit dem Umbau und ohne den Standort abgedeckt wird. Die Details der Anlage – wie die genutzten Frequenzbänder etc. (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführenden, Replik S. 4) – können dem Standortdatenblatt entnommen werden. Im Übrigen unterliegen Mobilfunkanlagen auch keiner Planungspflicht (BGE 142 I 26 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 87]; BGer 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 5, 1C_694/2021 vom 3.5.2023 E. 7.2, je mit Hinweisen). 3.4.3 Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden, dass die geplante Mobilfunkanlage weiterhin hauptsächlich die Landwirtschaftszone bediene; es würden auch die umliegenden Siedlungsgebiete und Dörfer versorgt. Völlig unzutreffend sei auch die Erwägung der Vorinstanz, der hohe finanzielle Nutzen der Beschwerdegegnerin durch die hohe Sendeleistung, da sie sich mehrere nahe beieinanderliegende Anlagen sparen könne, sei nicht zu beurteilen (Beschwerde S. 4 f.). – Aus der Abdeckungskarte in der Standortbegründung ergibt sich, dass die geplante Anlage hauptsächlich die umliegende Landwirtschaftszone versorgen wird. Laut der Beschwerdegegnerin wurde die bestehende Anlage aus topografischen und funknetztechnischen Gründen am aktuellen Standort erstellt, neben der Landwirtschaftszone sei sie zur «Versorgung der nord-süd und ost-west Kantonsstrassen von Ortschwaben» sowie der umliegenden Siedlungsgebiete und Dörfer konfiguriert (Beschwerdeantwort S. 5). Diese Ausführungen sind plausibel und mit Blick auf die Standortbegründung und die Abdeckungskarten nachvollziehbar. Elektromagnetische Wellen machen an den Zonengrenzen nicht Halt, weshalb in ländlichen Gebieten eine Mitversorgung der Bauzone unvermeidbar ist (BGE 141 II 245 E. 2.4; BGer 1C_493/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, 1C_642/2013 vom 7.4.2014 E. 4.4). Durch die hauptsächliche Versorgung des umliegenden Landwirtschaftslands und der Kantonsstrassen steht die Anlage in einem engen funktionellen Zusammenhang zum Gebiet in der Landwirtschaftszone (vgl. vorne E. 3.2). An dem Standort besteht bereits eine Mobilfunkanlage und durch den Umbau wird kein weiteres Landwirtschaftsland in Anspruch genommen. Ein äquivalenter Ersatz des bestehenden Standorts durch einen oder mehrere Standorte in der Bauzone erscheint nicht möglich; Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden nicht plausibel dargelegt. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es auch den raumplanerischen Grundsätzen entspricht, Infrastrukturbauten wie Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone möglichst konzentriert zu erstellen (angefochtener Entscheid E. 3e). Bei einem Bauabschlag würde die bestehende Anlage weiter betrieben und künftig wären zusätzliche Mobilfunkanlagen für die Versorgung der Landwirtschaftszone notwendig. In diesem Sinn wäre durch einen Bauabschlag für das Landwirtschaftsland entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nichts gewonnen (Beschwerde S. 5). Ob für die Beschwerdegegnerin ein wirtschaftlicher Vorteil darin liegt, dass sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren Anlagen erübrigt, hat die Vorinstanz richtigerweise als irrelevant erachtet: Ausschlaggebend für die Baubewilligung sind die Einhaltung der Anlagegrenzwerte und die relative Standortgebundenheit. Beides ist im zu beurteilenden Fall erfüllt. 3.4.4 Gemäss zutreffender Auffassung des AGR und der Gemeinde erfolgt bezüglich Einordnung in das Landschaftsbild durch die geplante Anlage keine wesentliche Beeinträchtigung im Vergleich zur bestehenden Situation; die umgebaute Anlage unterscheidet sich optisch kaum von der bestehenden und tritt nicht störender in Erscheinung (vgl. Verfügung des AGR vom 3.12.2021 S. 1, Vorakten RSA pag. 335; Stellungnahme der EG Kirchlindach vom 24.3.2022 S. 2, Vorakten RSA pag. 235 ff.). Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Überwiegende Interessen im Sinn von Art. 24 Bst. b RPG, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. 3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung des AGR somit zu Recht bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, 4. Streitig ist schliesslich, ob der geplante Umbau der Mobilfunkanlage eine unzulässige Gefährdung der Gesundheit von Menschen darstellt (Beschwerde S. 6 f., Replik S. 4). 4.1 Für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (IC- NIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) bzw. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, die unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen und (lediglich) an den OMEN eingehalten werden müssen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Mit deren Festsetzung hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 3.1, 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.1, 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.3.2, 1C_576/2016 vom 27.10.2017, in URP 2018 S. 713 E. 3.5.1). Die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.3.3 m.w.H.). 4.2 Das Bundesgericht hat sich in zahlreichen Urteilen mit den möglichen Gesundheitsrisiken von adaptiven Antennen bzw. 5G auseinandergesetzt. Dabei hat es sich insbesondere auch mit der Kritik der Beschwerdeführenden befasst (Beschwerde S. 6 f.). Im von den Beschwerdeführenden kritisierten Urteil BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 5.5.1) kam es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, hinsichtlich der Newsletter-Sonderausgabe der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) vom Januar 2021 zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. Insgesamt kam es im genannten Urteil zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (E. 5.7). Diese Beurteilung hat das Bundesgericht seither mehrfach bestätigt (vgl. etwa BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 9.2, 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 4.3.2, 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 9.3, 1C_301/2022 vom 3.11.2023 E. 5.3 f., 1C_527/2021 vom 13.7.2023 E. 4.4, je mit Hinweisen); dies im jüngst ergangenen Grundsatzurteil BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 (zur Publikation bestimmt) insbesondere auch für die Konstellation, dass ein Korrekturfaktor KAA zur Anwendung kommt. Danach ist es mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar, dass die Sendeleistung gemäss den neu eingeführten Bestimmungen in Anhang 1 Ziff. 63 NISV nicht mehr im Maximum, sondern – wie die Immissionsgrenzwerte – über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden muss. Die dadurch ermöglichten Überschreitungen des Anlagegrenzwerts seien jeweils nur kurzzeitig; mehrheitlich werde dieser eingehalten und es bestehe in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen nach wie vor eine deutliche Sicherheitsmarge (E. 6.4 des Urteils). Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 und den pauschalen Beanstandungen an «Studien, die zeigen sollen, dass die Belastung der Bevölkerung hauptsächlich durch deren eigene Geräte […] verursacht werde», nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Rechtsprechung überholt sein soll; es kann deshalb auf die zitierten Urteile verwiesen werden (Beschwerde S. 6 f.; Replik S. 4). Für das Verwaltungsgericht besteht folglich kein Anlass, von einer Verletzung des Vorsorgeprinzips auszugehen; die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 4c und d). Die Tauglichkeit des QS-Systems zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht mehr gerügt, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, 5. 5.1 Als Gesamtfazit ergibt sich damit, dass die Baubewilligung für den umstrittenen Mobilfunkanlagenumbau den rechtlichen Anforderungen entspricht. Es besteht kein Anlass, für die Beurteilung des Vorhabens funktechnisch und medizinisch versierte Fachleute beizuziehen (Replik S. 5). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Prozessausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführenden auch keinen Anspruch auf eine sog. Billigkeitsentschädigung (Art. 104 Abs. 2 VRPG; Replik S. 5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2025, Nr. 100.2023.230U, - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Kirchlindach - Bundesamt für Umwelt - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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