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Bern Verwaltungsgericht 14.02.2025 100 2023 188

14. Februar 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,353 Wörter·~22 min·8

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Juni 2023; 100 21 489, 200 21 365) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2023.188/189U HAT/COS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2025 Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Juni 2023; 100 21 489, 200 21 365)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Verantwortlicher des Rechnungswesens der B.________ AG. Die Gesellschaft bezweckt insbesondere den Kauf, Verkauf und die Vermietung von Baumaschinen sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Der Geschäftsabschluss der B.________ AG für das Jahr 2019 wies unter den Aktiven («Darlehen/Kontokorrent A.________») ein gegenüber dem Vorjahr um Fr. 108'586.49 erhöhtes Guthaben bei A.________ von insgesamt Fr. 931'639.85 aus. Mit (rechtskräftigen) Veranlagungsverfügungen vom 20. Mai 2021 qualifizierte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Erhöhung des Darlehens als geldwerte Leistung der B.________ AG an A.________ und rechnete dieser einen zusätzlichen Gewinn von Fr. 124'000.-- auf (Darlehen von rund Fr. 109'000.-- zuzüglich der im Jahr 2019 zu leistenden Amortisationszahlung von Fr. 15'000.--). Spiegelbildlich dazu nahm die Steuerverwaltung auch im steuerbaren Einkommen von A.________ eine Aufrechnung von Fr. 124'000.-- für die geldwerte Leistung der B.________ AG vor (Veranlagungsverfügungen vom 20.8.2021). Die von A.________ hiergegen erhobenen Einsprachen wies sie ab und bestimmte das steuerbare Einkommen 2019 bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 144'400.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 152'950.-- (Einspracheentscheide vom 2.12.2021). B. Am 3. Dezember 2021 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 14. Juni 2023 abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 7. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und von der Aufrechnung einer geldwerten Leistung der B.________ AG abzusehen. Zudem seien ihm für die vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 14. August 2023 hat die Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 vereinigt. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerden, während sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht haben vernehmen lassen. Die verspätet eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2023 hat der Instruktionsrichter aus den Akten gewiesen (Verfügung vom 3.11.2023). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11] und Art. 112 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 4 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 1.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG), wobei an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind dabei nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist indes unzureichend, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (BVR 2006 S. 470 E. 2.4.1; Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). – Im Licht der Begründung wird aus der Beschwerdeschrift klar, was der Beschwerdeführer beantragt (vgl. vorne Bst. C). Weiter enthält diese Einwendungen, die die angefochtenen Entscheide bzw. die abschlägige Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betreffen. Insgesamt vermag die Beschwerdeschrift den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laienbeschwerden knapp zu genügen. Mithin sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Besteuerung als Einkommen unterliegen u.a. die Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 24 Abs. 1 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG). Als solche gelten namentlich Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu Letzteren zählen auch die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (BGE 144 II 427 E. 6.1; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 2.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 58 N. 104 ff.). Als dem Beteiligungsinhaber bzw. der Beteiligungsinhaberin nahestehend betrachtet die Praxis eine natürliche oder juristische Person, die zur beherrschenden Beteiligungsinhaberin oder zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche, beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 57 E. 2.2 f., 138 II 545 E. 3.4; BGer 2C_750/2019 vom 7.7.2020 E. 3.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 151 ff.). 2.2 Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrer Anteilsinhaberschaft oder dieser nahestehenden Personen ein Darlehen, liegt darin insoweit eine geldwerte Leistung an die Gesellschafterin oder den Gesellschafter, als von den Drittbedingungen bzw. einem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren abgewichen wird (BGE 138 II 57 E. 3 f.; BGer 2C_872/2020 vom 2.3.2021 E. 3.2). Das Bundesgericht hat Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Darlehen an die Anteilsinhaberschaft oder eine dieser nahestehende Person als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 6 (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität der Schuldnerschaft oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2017/115/116 vom 11.3.2019 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_347/2019 vom 16.9.2019]; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 128 ff.). 2.3 Als Sonderfall einer geldwerten Leistung gilt ein simuliertes Darlehen. Ein solches liegt nicht bereits vor, wenn das betreffende Darlehen zwischen Dritten ohne Näheverhältnis nicht oder aber nur unter anderen Bedingungen gewährt worden wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Erforderlich ist vielmehr, dass die äussere Form des Darlehens bloss zum Schein gewählt oder gewahrt wird und aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden kann. Beim fehlenden Willen zur Rückzahlung handelt es sich um ein subjektives Element, auf das nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. Indizien könne sich aus den Kriterien ergeben, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Darlehen marktgerechtem Geschäftsgebaren entspricht (E. 2.2 hiervor). Klare Hinweise für ein simuliertes Darlehen liegen z.B. vor, wenn die zugeflossenen Mittel bei der Darlehensnehmerin bzw. beim Darlehensnehmer zu einem grossen Teil für die Bestreitung des privaten Lebensaufwands verwendet werden oder sich diese bzw. dieser in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen befindet und nicht in der Lage ist, den aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Amortisationszahlungen) auf Dauer aus eigener Kraft nachzukommen (BGE 138 II 57 E. 5 und 7.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Verantwortlicher für das Rechnungswesen der B.________ AG. Er hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 7 die Gesellschaft im Jahr 1993 gegründet und ist noch heute im Handelsregister als einzige zeichnungsberechtigte Person eingetragen (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 46). Eignerin der B.________ AG ist die Tochter des Beschwerdeführers; ihr gehören zumindest 99 % der Aktien (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 40). Der Beschwerdeführer bestreitet die Vermutung der Steuerverwaltung, er sei selber noch im Umfang von 1 % an der B.________ AG beteiligt (vgl. Buchprüfung vom 9.2.2017, Eingabe vom 23.4.2022, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 40, 114 f.). Im Jahr 2019 wurde er von der B.________ AG mit insgesamt Fr. 16'800.-- entlöhnt (Vorakten StV [act. 4B] pag. 18); neben der AHV-Rente in der Höhe von Fr. 25'488.-- bezog er kein weiteres Einkommen (Vorakten StV [act. 4B] pag. 24 und 25). 3.2 Mit Vertrag vom 12. Dezember 2013 gewährte die B.________ AG dem Beschwerdeführer ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 154'861.09, verzinslich zu 2,5 % pro Jahr. Die Darlehenssumme entsprach dem Saldo des Kontokorrents des Beschwerdeführers Ende 2012, wobei die Vertragsparteien eine jährliche Amortisation von «rund CHF 15'000.--» vereinbarten (Vertrag vom 12.12.2013, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 93). In den folgenden Jahren erhöhte sich der Negativsaldo dieses Kontokorrents – ausser im Jahr 2015 – kontinuierlich wie folgt (Jahresrechnungen 2013-2019, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 52, 71, 75, 78, 82, 86, 89; angefochtene Entscheide E. 5.1):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 8 Jahr Saldo Veränderung 2013 Fr. 177'450.60 + Fr. 22'589.51 2014 Fr. 288'896.97 + Fr. 111'446.37 2015 Fr. 215'743.83 - Fr. 73'153.14 2016 Fr. 459'448.28 + Fr. 243'704.45 2017 Fr. 671'240.44 + Fr. 211'792.16 2018 Fr. 823'053.36 + Fr. 151'812.92 2019 Fr. 931'639.85 + Fr. 108'586.49 Der Beschwerdeführer deklarierte 2019 kein nennenswertes Vermögen, aber wies Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 1'680'340.-- aus und gab an, der B.________ AG Darlehenszinsen von Fr. 8'700.-- bezahlt zu haben (Steuererklärung 2019, Vorakten StV [act. 4B] pag. 22 und 23; vgl. auch Jahresrechnung B.________ AG 2019, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 51). 3.3 Die StRK hat die Art und Weise, in der die B.________ AG dem Beschwerdeführer das Darlehen gewährt hat, und dessen Entwicklung über die Jahre umfassend erörtert. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass das Darlehen simuliert sei: Es sei vom Gesellschaftszweck der B.________ AG nicht gedeckt und habe sich, mit einer Ausnahme, jährlich stets um einen erheblichen Betrag erhöht. Im interessierenden Jahr 2019 habe es so rund 44 % der Aktiven der B.________ AG ausgemacht und damit ein erhebliches Klumpenrisiko gebildet, zumal der Beschwerdeführer nie irgendwelche Sicherheiten geleistet habe und mit Blick auf seine Bonität nicht in der Lage sei, seiner Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht nachzukommen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1948) sei nicht mit einer Verbesserung der finanziellen Situation zu rechnen. Die über das Kontokorrent bezogenen Mittel habe er zudem verwendet, um seinen privaten Lebensaufwand und die Pflege seiner (mittlerweile verstorbenen) Partnerin zu finanzieren. All dies deute darauf hin, dass eine Rückzahlung der im Jahr 2019 bezogenen zusätzlichen Mittel weder möglich noch beabsichtigt sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 9 Daran ändere nichts, dass die Darlehensschuld in den Geschäftsbüchern der Gesellschaft verbucht sei und der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung für die Jahre 2018 und 2019 eine Zinszahlung deklarierte (angefochtene Entscheide E. 5.3). Weiter hat die StRK erwogen, die Erhöhung des Darlehens sei einkommensteuerlich nicht bei der Tochter als Inhaberin der B.________ AG, sondern direkt beim Beschwerdeführer zu erfassen. Dieser sei zwar gemäss eigenen Angaben nicht mehr Beteiligungsinhaber, habe aber die Leistung der B.________ AG nicht über seine Tochter als nahestehende Person bezogen. Vielmehr habe er seine Stellung als einziges Organ und die daraus resultierenden Entscheid- und Machtfülle genutzt, um sich die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren Leistung zukommen zu lassen. Für deren Zurechnung erscheine deshalb zweitranging, dass zwischen ihm und der Beteiligungsinhaberin ein Näheverhältnis bestehe (angefochtene Entscheide E. 6.3). 3.4 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht vertieft mit der Begründung der StRK auseinander. Er bestreitet aber, dass es sich um ein simuliertes Darlehen handle. Dieses sei mit der B.________ AG vertraglich vereinbart und die Erhöhung sei wie bereits in den Jahresrechnungen der Vorjahre verbucht worden, weshalb sie im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur nicht ungewöhnlich erscheine. Der schriftliche Darlehensvertrag regle die Einzelheiten und belege seine Rückzahlungsabsicht. Eine Rückzahlung sei darum nicht erfolgt, weil sich sein Gesundheitszustand plötzlich und unerwartet verschlechtert habe. Zudem macht er geltend, über keine Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verfügen. 4. Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Vorbringen keine Rechtsfehlerhaftigkeit der Qualifikation des Darlehens – bzw. von dessen weiterer Erhöhung – durch die StRK darzutun: 4.1 Sein Kontokorrent bei der B.________ AG wies Ende 2018 einen Negativsaldo von über Fr. 800'000.-- aus, was im Verhältnis zu den übrigen Aktiven der Gesellschaft und mit Blick auf deren Bilanzsumme von gut 2 Mio.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 10 Franken einem sehr hohen Betrag entspricht (Jahresrechnung 2018, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 89). Angesichts der bereits grossen Schuld erscheint es entgegen dem Beschwerdeführer durchaus ungewöhnlich, dass ihm die B.________ AG formlos und ohne Leistung von Sicherheiten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 108'586.49 als Darlehen gewährte. Diese Erhöhung der Darlehenssumme hält einem Drittvergleich offensichtlich nicht stand, woran der Umstand nichts ändert, dass der Negativsaldo des Kontokorrents schon in den Vorjahren zugenommen hat und dies jeweils in der Buchhaltung der B.________ AG ausgewiesen wurde. Weiter wurde zwar am 12. Dezember 2013 ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen, mit dem aber – abgesehen vom Zinssatz von 2,5 % – bloss der damals aktuelle Negativsaldo des Kontokorrents (Fr. 154'861.09) sowie eine jährliche Rückzahlungsverpflichtung zum Vertragsgegenstand gemacht wurde (vorne E. 3.2); eine Vereinbarung über allfällige weitere Kredite zugunsten des Beschwerdeführers ist im Vertrag nicht enthalten, womit es der hier interessierenden Erhöhung der Darlehenssumme letztlich an einer Grundlage in Schriftform mangelt. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht betont hat – die Gewährung von Darlehen nicht durch den Gesellschaftszweck der B.________ AG gedeckt ist. Zu würdigen bleibt der Umstand, dass der Beschwerdeführer der B.________ AG offenbar 2019 eine Zahlung von Fr. 8'700.-- für Darlehenszinsen geleistet hat; im Vorjahr waren es angeblich Fr. 7'750.-- (Steuererklärung und Erfolgsrechnung 2019 der B.________ AG, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 51 und 53). Zwar wäre die Zahlung von Zins an sich ein Indiz gegen das Vorliegen einer geldwerten Leistung. Hier hat der Beschwerdeführer aber nicht die vertraglich vereinbarten 2,5 %, sondern bloss einen guten Drittel davon bezahlt. Weiter hat er dies zu einem Zeitpunkt getan, in dem er als Organ der B.________ AG bereits im Detail über die Vorbehalte der Steuerverwaltung bzw. deren Auffassung informiert war, dass jedenfalls die regelmässigen Erhöhungen des Darlehens simuliert seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.7.2016 und Taxationsberechnungen der B.________ AG 2014, 2017 und 2018, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 109 bzw. 99, 101 f. und 106 f.). Die Zahlung eines Teils des vereinbarten Darlehenszinses erscheint daher lediglich in der Hoffnung erfolgt zu sein, die steuerliche Aufrechnung doch noch abwenden zu können (vgl. VGE 2016/9/10 vom 21.6.2017 E. 3.2; für ein gegenteiliges Beispiel vgl. BGE 138 II 57

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 11 E. 7.3.2). Angesichts der offensichtlich mangelnden Bonität des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4.2 hiernach) sprechen alle gemäss Rechtsprechung relevanten Umstände für ein Abweichen vom marktgerechten Geschäftsgebaren und mithin zugunsten einer geldwerten Leistung der B.________ AG (vgl. vorne E. 2.2). 4.2 Gleiches gilt bezüglich der Indizien für eine Simulation bzw. für das Fehlen eines tatsächlichen Rückzahlungswillens beim Beschwerdeführer: Dieser erklärt ausdrücklich, die als Darlehen zugeflossenen Mittel zur Finanzierung des privaten Lebensaufwands verwendet zu haben, offenbar für Pflegekosten seiner Lebenspartnerin und für die Begleichung privater Schulden (vgl. insb. Eingaben vom 29.3.2021 und 23.4.2022, Vorakten StV [act. 4B] pag. 41, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 114 f.). Weiter weist der Beschwerdeführer selber auf seine äusserst angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse hin und erwähnt in seiner Beschwerdeschrift gar eine «erfolglose Pfändung» sowie die Möglichkeit, dass er einen «Privatkonkurs machen» könnte. So oder anders ist es ihm mit dem bescheidenen Gehalt, das er sich als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der B.________ AG auszahlen lässt, nicht möglich, auch nur die jüngste Erhöhung des Darlehens in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. Er ist denn auch seit Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrags am 12. Dezember 2013 einzig im Jahr 2015 seiner Verpflichtung zur Amortisation der ursprünglichen Darlehenssumme nachgekommen; ansonsten wurde das Darlehen regelmässig erhöht, ohne dass die vereinbarte jährliche Rückzahlung von Fr. 15'000.-- erfolgt wäre. Ferner ist nicht stichhaltig, was der Beschwerdeführer zur Bekräftigung seines Rückzahlungswillens vorbringt (vgl. vorne E. 3.4): Zunächst ist unerfindlich, inwiefern sich aus dem Darlehensvertrag, der gerade keine Vereinbarung zur Erhöhung der Darlehenssumme enthält, in Bezug auf die streitbetroffene Zunahme im Jahr 2019 Hinweise zugunsten einer Rückzahlungsabsicht des Beschwerdeführers ergeben könnten. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer dargetan, dass die ausgebliebenen Amortisationszahlungen etwas mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu tun hätten. Der Umgang sowohl der B.________ AG als auch des Beschwerdeführers mit dem Darlehen und dessen stetiger Erhöhung ist denn auch über die Jahre gleichgeblieben und hat sich nicht etwa plötzlich (durch ein unvorhergesehenes Ereignis) verändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 12 4.3 Nach dem Gesagten ist die StRK zu Recht zum Schluss gelangt, die Erhöhung des Darlehens um Fr. 108'586.49 sei simuliert und erscheine – zuzüglich der ausgebliebenen, im Jahr 2019 zu leistenden Amortisationszahlung von Fr. 15'000.-- – als geldwerte Leistung der B.________ AG an den Beschwerdeführer. Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch den grössten Teil des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses nicht bezahlt hat, ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass Steuerverwaltung und Vorinstanz die geldwerte Leistung auf insgesamt Fr. 124'000.-- beziffert haben. 5. Zu prüfen bleibt, ob diese geldwerte Leistung zu Recht einkommenssteuerrechtlich dem Beschwerdeführer und nicht (zunächst) dessen Tochter als Inhaberin der B.________ AG, zugeschrieben wurde. 5.1 Liegt ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, begründet dies steuerrechtlich die Vermutung, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (BGer 9C_621/2022 vom 27.2.2023 E. 5.4, 2C_16/2015 vom 6.8.2015 E. 2.5.5, in StE 2015 A 21.12 Nr. 16 und StR 70/2015 S. 811). Erfolgt die geldwerte Leistung nicht an die Beteiligungsinhaberschaft selber, sondern an eine dieser nahestehende Person, wird sie steuerlich in der Regel nach der sog. Dreieckstheorie in zwei Schritten erfasst: zunächst als Ertrag aus beweglichem Vermögen bei der Beteiligungsinhaberschaft, von der sie anschliessend an die nahestehende Drittperson weiterfliesst (BGE 138 II 57 E. 4.2, 138 II 545 E. 3.4; BGer 9C_660/2022 vom 10.5.2023 E. 4.3; VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.1). Anders verhält es sich indes, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die der Beteiligungsinhaberschaft nahestehende Person allein ihre Machtposition in der Gesellschaft missbraucht hat, um sich von dieser entsprechende Leistungen ausrichten zu lassen. Für die Zurechnung der Leistung erscheint in diesem Fall das Näheverhältnis zur Beteiligungsinhaberschaft als zweitrangig. Die Leistungen sind diesfalls einkommensteuerlich direkt auf Ebene der dem Beteiligungsinhaber oder der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 13 Beteiligungsinhaberin nahestehenden Person, bei der sie zu einem Vermögenszugang geführt haben, als Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG) zu erfassen (BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019 E. 2.5.4, 2.7 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_857/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3 ff., 2C_898/2019 vom 21.1.2020 E. 5.3, 2C_16/2015 vom 6.8.2015 E. 2.4.4, 2A.315/1991 und 2A.320/1991 vom 22.10.1992, in ASA 63 S. 145 E. 4b). 5.2 Der Beschwerdeführer hat die B.________ AG gegründet, ist nun aber gemäss eigenen Angaben nicht mehr an dieser beteiligt (Rekurs und Beschwerde vom 3.12.2021, Eingabe vom 23.4.2022, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 2, 114 f.). Da die Unternehmung heute seiner Tochter als (Allein-)Aktionärin gehört, handelt es sich bei ihm um eine nahestehende Person im Sinn der Rechtsprechung zur Dreieckstheorie (angefochtene Entscheide E. 5.3, vgl. auch Stellungnahme StV vom 6.4.2022, Buchprüfung vom 9.2.2017, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 34, 40, 51). Allerdings hat der Beschwerdeführer die Leitung der Unternehmung nie abgegeben, sondern führt die Gesellschaft nach wie vor allein; er ist deren Verwaltungsratspräsident und einziges Geschäftsleitungsmitglied (vgl. vorne E. 3.1), wobei er für das Rechnungswesen der B.________ AG ebenfalls allein zuständig ist. Es gibt keine anderen Angestellten der Unternehmung mit Zeichnungsberechtigung, und selbst die Tochter des Beschwerdeführers als Inhaberin verfügt über keinerlei direkten Einfluss auf die Gesellschaft. Sie hatte denn auch weder mit der schriftlich vereinbarten Darlehensgewährung noch mit den regelmässigen Erhöhungen der Darlehenssumme etwas zu tun: Den Vertrag vom 12. Dezember 2013 hat der Beschwerdeführer gleichzeitig für sich selber und für die B.________ AG unterzeichnet (sog. Selbstkontrahierung; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 93); die fortschreitende Erhöhung des Negativsaldos seines Kontokorrents untersteht ebenfalls der alleinigen Kontrolle des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass offenbar der gesamte Zahlungsverkehr der B.________ AG über das Kontokorrent des Beschwerdeführers abgewickelt wird (Buchprüfung vom 9.2.2017, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 42, 45). Ferner wurden die Jahresrechnungen der B.________ AG für die Jahre 2013 bis 2019 allesamt einzig durch den Beschwerdeführer unterzeichnet (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 5 ff., 63 ff.). Schliesslich stimmt die auf der Webseite angegebene Kontaktadresse der B.________ AG (einsehbar unter <www.B.________.ch>, Rubrik «Kontakt») mit der privaten Wohnadresse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 14 des Beschwerdeführers überein …). Demgegenüber war und ist die (Allein- )Aktionärin der B.________ AG nicht zeichnungsberechtigt und erhielt von dieser im Jahr 2019 weder Lohnzahlungen noch eine Dividende (Steuererklärung B.________ AG vom 30.12.2020, Jahresrechnung 2019, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 48, 51, 54). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, dass sie in irgendeiner Weise in die Geschäftstätigkeit involviert wäre. 5.3 In Anbetracht der umfassenden Entscheidkompetenzen des Beschwerdeführers und der Fülle der durch ihn allein wahrgenommenen Aufgaben einerseits und die gänzlich passive Rolle seiner Tochter als Inhaberin der Gesellschaft andererseits kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die B.________ AG im Steuerjahr 2019 kontrolliert und beherrscht hat. Zu Recht hat die StRK bei diesen Gegebenheiten geschlossen, treibende Kraft hinter der Erhöhung des Darlehens sei der Beschwerdeführer gewesen, der sich bereits das ursprüngliche Darlehen selber gewährte und als einziger von dessen Erhöhung profitierte; er hat denn auch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert bestritten. Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Machtposition in der Gesellschaft missbraucht hat, um sich von der B.________ AG geldwerte Leistungen ausrichten zu lassen. Die Erhöhung des simulierten Darlehens ist einzig aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft möglich gewesen und ohne Wissen und Willen der Inhaberin erfolgt. Von einer Aufrechnung der geldwerten Leistung bei der Tochter des Beschwerdeführers in Anwendung der Dreieckstheorie ist unter diesen Umständen abzusehen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz die geldwerte Leistung von insgesamt Fr. 124'000.-- einkommenssteuerlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StG bzw. 16 Abs. 1 DBG direkt beim Beschwerdeführer zu erfassen. Damit kann offenbleiben, ob dieser allenfalls entgegen seiner Behauptung selber (noch) an der B.________ AG beteiligt ist und ihm deshalb die von der B.________ AG gewährten geldwerten Vorteile als Beteiligungsinhaber zugerechnet werden könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 15 6. Am Rand beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich, dass ihm die StRK – in Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 111 ff. VRPG) – Verfahrenskosten auferlegt hat. 6.1 Voraussetzung für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege ist insbesondere, dass die betroffene Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die StRK hat diesbezüglich erwogen, der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nur ungenügend nachgekommen; weiter seien verschiedene der geltend gemachten Aufwendungen unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen. Sie hat in der Folge einen monatlichen Überschuss des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 960.-- errechnet, der es diesem ohne weiteres ermögliche, die reduzierte Gebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen (angefochtene Entscheide E. 7.3). 6.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zwar geltend, nicht über genügend Mittel für die Bezahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verfügen. Seine Vorbringen beschränken sich jedoch auf die entsprechende Behauptung. Mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Prozessarmut des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint oder Art. 111 ff. VRPG in anderer Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt haben könnte. 7. 7.1 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 16 7.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2025, Nrn. 100.2023.188/ 189U, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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