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Bern Verwaltungsgericht 21.12.2023 100 2023 181

21. Dezember 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,298 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung einer Härtefallbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2023; 2023.POMGS.235) | Ausländerrecht

Volltext

100.2023.181U DAM/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2023; 2023.POMGS.235)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1978), Staatsangehöriger von Algerien, hält sich seit vielen Jahren ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 27. Mai 2022 stellte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), das Gesuch, ihm sei der Aufenthalt zu bewilligen (Härtefallbewilligung). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die EG Bern die Bewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zudem setzte sie eine Ausreisefrist an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Februar 2023 Beschwerde bei der EG Bern (EMF), welche die Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiterleitete. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 12. Juli 2023. C. Dagegen hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 3. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen: Der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz sei ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu gestatten und es sei ein Vollzugsstopp anzuordnen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2023, die Beschwerde und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen. Die EG Bern schliesst mit Eingabe vom 24. Juli 2023 ebenfalls auf Abwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, sung der Beschwerde, hat aber auf zusätzliche Bemerkungen verzichtet. A.________ hat am 10. August 2023 zur Vernehmlassung der SID Stellung genommen und an seinen Anträgen festgehalten. Die SID und die EG Bern haben auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, längerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Er halte sich seit 19 Jahren in der Schweiz auf und habe in dieser Zeit stabile soziale Beziehungen aufgebaut. Er fühle sich hier heimisch. Die hiesige Kultur sei zu einem Teil seiner Identität geworden. Eine Rückkehr nach Algerien würde ihn entwurzeln. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletze daher sein Recht auf Schutz des Privatlebens. Der angefochtene Entscheid verstosse namentlich auch gegen den prozeduralen Gehalt der Konventionsgarantie, da die SID die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme nicht geprüft habe (Beschwerde S. 12 ff.). Von vornherein nicht betroffen ist das ebenfalls in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens. Der ledige Beschwerdeführer erwähnt zwar seine in der Schweiz lebende «Kernfamilie», spricht damit aber ausschliesslich die Beziehung zu volljährigen Verwandten an (Beschwerde S. 10). Diese Personen gehören grundsätzlich nicht zum konventionsrechtlich geschützten Familienkreis, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wird (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). 3.2 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Privatlebensschutz kann eine ausländische Person nach zehnjähriger rechtmässi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, ger Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen. Nach dieser Zeitspanne kann im Sinn einer Vermutung regelmässig davon ausgegangen werden, die sozialen Beziehungen seien hier so eng geworden, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; aus der kantonalen Rechtsprechung BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Diese Praxis bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.3; vgl. auch bereits BGE 149 I 66 E. 4.6). Das bedeutet umgekehrt indes nicht, dass illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Konventionsgarantie ausgeschlossen sind. Vielmehr kann sich auch in einem solchen Fall ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK ergeben, wenn die betreffende ausländische Person in der Schweiz besonders verwurzelt ist, weil sie Beziehungen unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). Insoweit bleibt die Rechtsprechung massgebend, welche vor BGE 144 I 266 ergangen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Erforderlich sind danach besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art (BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1) bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). 3.3 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2001 bis 2006 jeweils besuchsweise bei seinem ältesten Bruder aufgehalten hat, der die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und mit seiner Tochter in ... lebt. Seit dem Jahr 2006 hält sich der Beschwerdeführer dauerhaft hier auf, um sich «ein besseres Leben aufbauen zu können». Nach eigenen Angaben lebte er stets im Kanton Bern, seit dem Jahr 2016 in der Stadt Bern (Beschwerde S. 3 f.). Sein Aufenthalt war jedoch nie rechtmässig. Im Streit liegt mithin die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass sich in dieser Situation trotz langjähriger faktischer Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz kein potenzieller Bewilligungsanspruch nach Massgabe von BGE 144 I 266 ergibt (an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, gefochtener Entscheid E. 2.2). Das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK könnte nur dann Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung sein, wenn der Beschwerdeführer hier besonders verwurzelt ist (E. 3.2 hiervor). 3.4 Wie es sich damit verhält, ist aufgrund einer (umfassenden) Interessenabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element neben anderen bildet (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 I 266 E. 3.4, 130 II 281 E. 3.2.1; VGE 23177 vom 9.5.2008 E. 5.1). Das gilt nach dem Erwogenen auch bei illegal in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Im Rahmen der geforderten Interessenabwägung sind namentlich die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zu überprüfen, auch wenn diese das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 8 EMRK, sondern nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft hat (schwerwiegender persönlicher Härtefall). Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 14 f.), kann der SID hingegen nicht vorgeworfen werden, sie habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 VRPG). Soweit möglich und zumutbar, haben die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. allgemein Art. 20 VRPG und für das Ausländerrecht Art. 90 AIG). Weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall einer «erhöhten Aufklärungspflicht» hätte nachkommen müssen (vgl. dazu allgemein Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 5), ist nicht erkennbar. Auch Laien haben sich die Mitwirkungspflicht entgegenhalten zu lassen und von sich aus die nötigen Angaben zu machen und erforderlichen Beweismittel einzureichen. Das gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (statt vieler BGE 143 II 425 E. 5.1; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3). Um solche Sachumstände geht es hier, betreffen sie doch die Integration des Beschwerdeführers, namentlich seine persönlichen und beruflich-wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5 und 13 mit weiteren Hinweisen). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war dem Beschwerdeführer klar, dass die Integration ein wesentliches Kriterium ist für die Beurteilung des Aufenthaltsrechts; er hat sich im Härtefallgesuch denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, auch dazu geäussert («Ich erfülle sämtliche Auflagen und bin gut integriert»; Akten EMF pag. 2). Für weitere Abklärungen des Sachverhalts besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht anders als im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten ist und zahlreiche neue Unterlagen ins Recht gelegt hat. 3.5 Der Beschwerdeführer ist jedenfalls aktuell nicht im Strafregister verzeichnet (Auszug vom 6.7.2023; Beschwerdebeilage [BB] 18, act. 3A). Nach eigenen Angaben ist er schuldenfrei und hat nie Sozialhilfe bezogen (Beschwerde S. 7). Er beherrscht die französische Sprache und hat im Jahr 2022 einen Deutschkurs mit einer Dauer von 80 Stunden besucht (Niveau A2.2-B1, Präsenzzeit allerdings nur 34 Stunden; Beschwerde S. 6 mit BB 17, act. 1C). Diese Integrationsleistungen sind anzuerkennen, gehen aber nicht über das hinaus, was nach einem (faktischen) Aufenthalt von über 15 Jahren in der Schweiz erwartet werden darf. 3.6 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, er habe verschiedene Praktika und Schnuppereinsätze in der Gastronomie absolviert. Eine längerfristige Anstellung sei mangels Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht gekommen, weshalb er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten habe (Arbeit in Pizzerien und kleinen Restaurants, Umzugs- und Hilfsarbeiten; Beschwerde S. 3 f.). In seiner Stellungnahme vom 22. August 2022 an die EMF hat er präzisiert, dass er die meisten Tätigkeiten unentgeltlich ausübt; ein begonnenes Studium in der Fachrichtung Wirtschaft und Management in Algerien hat er nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt habe er vorab dank der Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders und weiterer Personen aus seinem Umfeld bestritten; er habe «leider […] keinen Verdienst» (Akten EMF pag. 37 und 39). Von einer erfolgreichen oder gar überdurchschnittlichen beruflich-wirtschaftlichen Integration kann demnach keine Rede sein. Daran ändert im Übrigen das «Arbeitsversprechen» betreffend eine unbefristete Vollzeitanstellung nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nichts, das der (damalige) Inhaber eines Pizzahauslieferdiensts abgegeben hat (vgl. Bestätigung vom 29.6.2023; BB 4, act. 1C). 3.7 Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer Frau, die in Frankreich lebt. Mit ihr hat er gemäss eigener Darstellung einen Sohn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, (Jg. 2018; Akten EMF pag. 39). Gemeinsame Zukunftspläne bestehen nicht, und die gegenseitigen Kontakte beschränken sich auf einige Wochen Ferien pro Jahr bzw. den Austausch über die elektronischen Kommunikationsmittel (Beschwerde S. 8). Familiär gehört sein in ... lebender Bruder sowie dessen volljährige Tochter (Nichte) zu den wichtigsten Bezugspersonen; hinzu kommt ein Halbbruder der Nichte, der im Babyalter nach dem Tod der Mutter der beiden Kinder zur Adoption freigegeben wurde (Beschwerde S. 6). Auch wenn der Bruder des Beschwerdeführers inzwischen Schweizer Staatsangehöriger ist, bestehen somit wesentliche familiäre Kontakte zu Personen, die entweder im Ausland leben oder im algerischen Kulturkreis sozialisiert worden sind. Letzteres gilt namentlich auch für die Nichte, die bei ihrer Grossmutter in Algerien aufgewachsen ist und noch nicht lange in der Schweiz lebt («seit etwas mehr als einem Jahr»; Beschwerde S. 6). Aus verschiedenen «Referenzschreiben» geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt (Erwachsene und Kinder). In diesem persönlichen Umfeld bewegt er sich regelmässig und unternimmt verschiedene Freizeitaktivitäten (insb. Sport; vgl. Beschwerde S. 5 und 7 mit den BB 5 ff., act. 1C). Allerdings scheinen mehrere dieser Personen aus dem Ausland zu stammen (Algerien und Italien; Beschwerde S. 5). Vereinsmitgliedschaften sind nicht nachgewiesen und werden auch nicht behauptet. Insgesamt pflegt der Beschwerdeführer somit familiäre und freundschaftliche Kontakte in der Schweiz. Vertiefte Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern bzw. zur hiesigen Gesellschaft sind jedoch nicht erstellt. 3.8 Der Beschwerdeführer lebt zwar schon lange in der Schweiz. Seine für die Sozialisation prägenden Kindes- und Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatland Algerien verbracht. Erst im Alter von über 20 Jahren kam er erstmals – und während mehrerer Jahre nur besuchsweise – in die Schweiz. In Algerien sei er zwar seit dem Jahr 2006 nicht mehr gewesen. Es leben aber seine Mutter sowie zwei Brüder mit ihren Familien dort (Beschwerde S. 7; Akten EMF pag. 38). Der Beschwerdeführer hat mithin ein soziales Umfeld in seinem Heimatland, an das er anknüpfen kann, auch wenn der Kontakt seinen Angaben zufolge heute nur noch sporadisch ist. Eine Rückkehr nach Algerien mag für den Beschwerdeführer angesichts der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage nicht einfach sein. Mit seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, 45 Jahren befindet er sich jedoch noch nicht in einem «fortgeschrittenen Alter» ohne Chance, eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerde S. 7). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer mit seiner Bildung und seinen beruflichen Erfahrungen eine vergleichsweise günstige Ausgangslage für die Reintegration in seinem Heimatland hat (angefochtener Entscheid E. 3.2). 3.9 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewisse Integrationsleistungen erbracht hat. Eine besondere, über die normale Integration hinausgehende persönliche oder gesellschaftliche Verbundenheit mit der Schweiz bzw. der schweizerischen Gesellschaft ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, auch wenn er schon lange hier lebt. So hat auch das Bundesgericht in zahlreichen Fällen trotz Aufenthaltsdauern in der Schweiz von zehn bis zwanzig Jahren einen derartigen Anspruch verneint, wenn die Integration normal bzw. durchschnittlich, aber nicht aussergewöhnlich war (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.5 mit Praxishinweisen). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, gleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). 4.2 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat. Wohl ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtmässig in der Schweiz aufhalten möchte. Allerdings hat er sich selber dazu entschieden, während Jahren illegal in der Schweiz zu leben. Er hat sich damit in eine Situation begeben, die vorab seine beruflich-wirtschaftliche Integration wesentlich erschwert hat und letztlich seine lange Aufenthaltsdauer deutlich relativiert. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben in der Schweiz allein begründet praxisgemäss keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2015 S. 391 E. 8.1 mit Hinweisen). Was die familiäre bzw. persönliche und soziale Situation des Beschwerdeführers angeht, kann auf die Ausführungen zur Anspruchsbewilligung verwiesen werden (vorne E. 3). Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls nicht anders zu würdigen. Andere, bei der Prüfung des Privatlebensschutzes noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz ermessensweise in ihre Beurteilung hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Überzeugend ist sie zum Schluss gekommen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in einer vergleichbaren Situation trotz der langen Landesabwesenheit nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die SID hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG somit zu Recht verweigert. 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 5.2 Angesichts der neuen Ausreisefrist hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an seinem Antrag, es sei ein «Vollzugsstopp» anzuordnen (vorne Bst. C). Ein schutzwürdiges Interesse könnte er nur an der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts bis zu einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht bzw. bis zum unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist haben (vgl. Art. 27 ff. VRPG und Art. 17 AIG; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 24 sowie Art. 27 N. 21 und Art. 28 N. 9). Soweit sein Antrag in zeitlicher Hinsicht so zu verstehen wäre («bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens»), könnte ihm nicht entsprochen werden. Art. 17 Abs. 2 AIG setzt für die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Das ist nach dem vorstehend Gesagten nicht der Fall (vgl. zum Ganzen VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 5.2). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 16. Februar 2024. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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