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Bern Verwaltungsgericht 22.10.2024 100 2023 160

22. Oktober 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,969 Wörter·~35 min·3

Zusammenfassung

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2023; AP 22 200) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2023.160U STN/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2023; APK 22 200)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, Prozessgeschichte: A. A.________ legte im März 2023 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 3,5 (Strafrecht) und 4 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit [nachfolgend kurz: Privatrecht]), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 2.5.2023). B. Am 5. Juni 2023 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2023 sei teilweise aufzuheben und die Note für die Prüfung im Fach Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht auf 4,5 anzuheben. Eventuell sei die Note der Prüfung im Strafrecht auf 4 anzuheben. Subeventuell sei sie nochmals zur schriftlichen Prüfung im Strafrecht bzw. im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht zuzulassen. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Replik vom 2. August 2023 bzw. Duplik vom 30. August 2023 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Rechtsbegehren in der Sache fest. Am 11. September 2023 hat A.________ Schlussbemerkungen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Prüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Prüfungsleistungen mit Noten von 4 bis 6 bewertet werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im März 2023 im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung eine ungenügende Note und einen Notendurchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht bestanden. Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Strittig sind einzig Bewertung und gewisse organisatorische Aspekte der schriftlichen Staats-, Verwaltungsoder Steuerrechtsprüfung und der schriftlichen Strafrechtsprüfung. Die Note der Privatrechtsprüfung beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorne Bst. B). 3. Zunächst sind die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht zu beurteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 3.1 Der unbestrittene Sachverhalt stellt sich hier wie folgt dar: Die schriftliche Prüfungsarbeit im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht der Beschwerdeführerin wurde durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert. Experte B.________ (nachfolgend Experte B.________) bewertete die Arbeit mit 37,5 Punkten und Experte C.________ (nachfolgend Experte C.________) mit 40,5 Punkten. Diese Gesamtpunktzahlen entsprechen gemäss angewandter Notenskala der Note 4 (act. 4A Beilagen 8 und 9). Diese Note wurde der Beschwerdeführerin mit Notenblatt vom 2. Mai 2023 eröffnet (vorne Bst. A). Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund des ungenügenden Gesamtergebnisses beim Experten B.________ per E-Mail zwecks einer Besprechung der Prüfung gemeldet hatte, sandte ihr dessen Assistentin ein Exemplar der Prüfungsarbeit sowie ein Lösungsraster zu, auf welchem die pro Thema erreichbare Maximalpunktzahl ersichtlich war. Auf diesem Raster waren zudem die Punkte eingetragen, welche die Experten der Beschwerdeführerin erteilt hatten (BB 2). Gleichzeitig teilte die Assistentin der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich melden könne, sofern sie nach Durchsicht der Unterlagen weiterhin eine Besprechung wünsche (act. 4A Beilage 10, act. 10A). Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge nicht mehr beim genannten Experten (vgl. u.a. Replik S. 4). Stattdessen ersuchte sie die APK um Akteneinsicht bzw. Zustellung «sämtlicher Prüfungsunterlagen». Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 hiess der Präsident der APK das Gesuch gut und liess der Beschwerdeführerin (erneut) u.a. das Lösungsraster im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht zukommen (BB 13). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte die Anwaltsprüfungskommission dann nebst dem erwähnten ausgefüllten Lösungsraster ein zusätzliches Lösungsraster ein. Inhaltlich (Text) sind die Raster übereinstimmend. Letzteres weist allerdings eine detaillierte Punkteverteilung auch für die jeweiligen Unterthemen auf. So werden bspw. die insgesamt 12 Punkte, welche unter «Formellem» erzielt werden können, detailliert aufgeschlüsselt in halbe und ganze Punkte. Zudem ist das detaillierte Lösungsraster nicht ausgefüllt mit der jeweiligen von der Beschwerdeführerin erreichten Punktzahl (Vernehmlassung S. 2; act. 4A Beilage 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das Rechtsgleichheitsgebot als verletzt und wirft den Experten einen Missbrauch ihres Ermessens vor. In ihrer Replik rügt sie zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Punkteverteilung im Lösungsraster der Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht sei zu wenig differenziert und läge damit zu sehr im Ermessen der beiden Experten. Die Rechtsgleichheit könne so nicht gewahrt werden (Beschwerde S. 4 f.). Die Anwaltsprüfungskommission reicht mit ihrer Vernehmlassung ein detailliertes Lösungsraster ein mit der Bemerkung, die Experten hätten sich auf dieses Raster geeinigt, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten (Vernehmlassung S. 4; vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das neu eingereichte Lösungsraster den Experten bei der Korrektur noch nicht vorgelegen hat, sondern erst im Nachhinein erstellt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, habe die Anwaltsprüfungskommission jedenfalls ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr dieses Raster trotz Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs erst im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens zur Kenntnis gebracht habe (Replik S. 3 f.). 3.2.2 Von der Anwaltsprüfungskommission als Behörde kann erwartet werden, dass sie den Sachverhalt nicht anders darstellt, als er sich effektiv zugetragen hat. Aus dem Umstand, dass das detaillierte Lösungsraster der Beschwerdeführerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Zeitpunkt der Prüfungskorrektur nicht vorlag (vgl. Replik S. 4). Beide Lösungsraster datieren vom 20. Februar 2023. Es gibt keine Hinweise darauf, dass das zweite Lösungsraster erst im Nachhinein erstellt worden ist, womit sich weitere Beweismassnahmen erübrigen (vgl. hinten E. 5). Mit der Anwaltsprüfungskommission ist somit davon auszugehen, dass die beiden Experten bei der Prüfungskorrektur das detaillierte Lösungsraster verwendeten, die von der Beschwerdeführerin erreichten Punkte gestützt darauf bestimmten und in das gröbere Raster eintrugen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Lösungsraster verstosse gegen die Rechtsgleichheit, da es zu wenig detailliert sei, erweist sich mit Blick darauf als unbegründet (vgl. auch Vernehmlassung S. 2); die Beschwerdeführerin bringt dies im Übrigen auch nicht mehr vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, (vgl. Replik S. 3 und 4). Allerdings ist zu prüfen, ob die Anwaltsprüfungskommission den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihr das detaillierte Lösungsraster erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte (Replik S. 4). 3.2.3 Die Anwaltsprüfungskommission geht davon aus, das detaillierte Lösungsraster sei eine rein interne Korrekturhilfe für die Experten. Sodann sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, ein persönliches Prüfungsgespräch zu vereinbaren, worauf sie verzichtet habe. Im Rahmen einer solchen Besprechung wäre ihr auch das detaillierte Raster vorgelegt worden (Vernehmlassung S. 4; Duplik S. 2 f.). 3.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4), soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). In verwaltungsinterne Akten muss praxisgemäss keine Einsicht gewährt werden. Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Verwaltungsintern erstellte Berichte, Gutachten und Echtheitsprüfungen zu streitigen Sachverhaltsfragen sind demgegenüber nicht als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren. Für die Unterscheidung kommt es nicht auf die Einstufung der Akte als «internes Papier» an, sondern auf deren objektive Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (zum Gan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, zen BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.2.5 Gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten ist im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentliche Akten Einsicht zu gewähren, wozu die schriftliche Prüfungsaufgabe und -arbeit, die Lösungsskizze sowie das Punkte- bzw. Notenschema gehören. Dabei bildet insbesondere der Vergleich zwischen der Prüfungsarbeit und der Lösungsskizze die wesentliche Grundlage der Bewertung (BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht der Akteneinsicht unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren, die im Hinblick auf die abschliessende Beratung als rein interne Notizen bzw. Gedankenstütze dienen. Aufzeichnungen und Protokolle, die von den prüfenden Personen aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt werden, gelten dagegen als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (BVR 2012 S. 326 E. 3.1; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O, Art. 23 N. 3). 3.2.6 Bereits die Tatsache, dass die Anwaltsprüfungskommission das detaillierte Lösungsraster im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einreichte, lässt darauf schliessen, dass sie diesem auch Beweiswert beimisst (Vernehmlassung S. 3). Zwar bringt sie später vor, sie habe das Dokument lediglich «freiwillig und aus Transparenzgründen» eingereicht (Duplik S. 2). Dies überzeugt allerdings nicht, begründet sie doch ihre Stellungnahme zu zahlreichen Rügen in erster Linie mit dem Verweis auf das genannte detaillierte Lösungsraster (Vernehmlassung S. 3 ff.). Gegen die Annahme eines internen Hilfsmittels spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Prüfungsbesprechung das detaillierte Raster vorgelegt und anhand dessen die Punkteverteilung «in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt» worden wäre (Vernehmlassung S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Anwaltsprüfungskommission nicht gefolgt werden, soweit sie das Lösungsraster lediglich als internes Hilfsmittel qualifiziert. Die Anwaltsprüfungskommission hätte der Beschwerdeführerin somit bereits auf ihr Akteneinsichtsgesuch hin vor Beschwerdeeinreichung Einsicht in das detaillierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, Lösungsraster gewähren müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin keine Besprechung beim Experten B.________ verlangt hatte (vorne E. 3.2.3). Sie hatte auf eine Besprechung verzichtet, nachdem ihr auf ihre erste Prüfungsbesprechungsanfrage hin die Prüfungsarbeit, das (nicht detaillierte) Lösungsraster und die Notenskala zugestellt worden waren (act. 4A Beilage 10). Nachdem ihr Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen worden war, durfte sie davon ausgehen, dass sie über alle entscheidwesentlichen Aktenstücke verfügte (vgl. Replik S. 4; vgl. vorne E. 3.1). Indem die Anwaltsprüfungskommission das detaillierte Lösungsraster erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einreichte, hat sie folglich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 3.2.7 Diese Gehörsverletzung ist allerdings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden: Zunächst wiegt diese nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre, zumal die Beschwerdeführerin vor Beschwerdeerhebung zumindest Einsicht in das (nicht detaillierte) Lösungsraster nehmen konnte. Weiter wurde der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das detaillierte Lösungsraster zugänglich gemacht und konnte sie sich im Rahmen des Replikrechts und der Schlussbemerkungen umfassend zur Sache äussern. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ihre Rechte vollständig hat wahrnehmen können, entsteht ihr durch die Heilung kein Nachteil. Der Gehörsverletzung wird jedoch im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen sein (hinten E. 6.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die rechtsfehlerhafte Bewertung diverser Teile ihrer Prüfungsarbeit. 3.3.1 Zunächst bringt sie vor, sie habe zu Unrecht keine Punkte für die Rechtsmittelbelehrung erhalten, obwohl sie diese (bis auf die vollständige Adresse) korrekt wiedergegeben habe (Beschwerde S. 5 f.). – Gemäss Lösungsraster konnte für die Rechtsmittelbelehrung maximal 1 Punkt erzielt werden (act. 4A Beilage 7 S. 15). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Prüfungsarbeit dazu Folgendes aus (act. 4A Beilage 6 S. 14):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, «Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses URteil kann innerhalb von 30 TAgen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit geführt werden (39 ff, 82 ff und 89 BGG).» Wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht vorbringt, war diese Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig. So nannte die Beschwerdeführerin Art. 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nicht. Zudem fehlte die Ortsangabe des Bundesgerichts (Luzern; act. 4A Beilage 7 S. 15). Aus dem Umstand, dass der Ort des Bundesgerichts auf dem Lösungsraster handschriftlich geändert wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten (Beschwerde S. 5), zumal sie gar keine Ortsangabe machte (vgl. auch Vernehmlassung S. 5). Inwiefern die Bewertung intransparent sein soll (Beschwerde S. 5), ist nicht ersichtlich (vgl. zur Theorie hinten E. 4.2.2). Diese erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. 3.3.2 Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, Experte C.________ habe sein Ermessen missbraucht, indem er ihr unter «zu Ziff. 4» für die Ausführungen zu den «steuerfreien Kapitalgewinne[n] aus der Veräusserung von Privatvermögen» keine Punkte vergeben habe (Beschwerde S. 6). – Gemäss detailliertem Lösungsraster konnte zur Substanzausschüttung (zu Ziff. 4) unter «Generell» für Folgendes 1 Punkt (0,5 Punkte für den Grundsatz und 0,5 Punkte für die Gesetzesgrundlage) erzielt werden (act. 4A Beilage 7 S. 11): «Nach Art. 29 Bst. k StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.» Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Prüfungsarbeit dazu Folgendes aus (act. 4A Beilage 6 S. 10): «Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 29 Abs.1 lit. k). […] Die oben gemachten Ausführunge gelten auch für die direkte Bundessteuer (Art. 16 Abs. 3 DBG).» Wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht erwogen hat, erwähnte die Beschwerdeführerin das kantonale Steuergesetz (StG) nicht. Damit waren ihre Ausführungen zur Gesetzesgrundlage unvollständig. Zudem verwies sie für die Bundessteuer lediglich auf «oben gemachte Ausführunge[n]». Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, diesem Verweis blieb allerdings unklar, was konkret der Inhalt des erwähnten Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ist, obwohl sich dieser inhaltlich nicht von Art. 29 Bst. k des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) unterscheidet, wie aus dem Lösungsraster hervorgeht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren somit unpräzise. Damit erscheint es insgesamt sachlich vertretbar, dass der Experte C.________ für diese Ausführungen keine Punkte vergab (act. 4A Beilage 8 S. 11), auch wenn diese Bewertung streng erscheint. 3.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Experten hätten ihr zu Unrecht keine Punkte für die Ausführungen zur Kognition des Verwaltungsgerichts vergeben und dadurch ihr Ermessen überschritten (Beschwerde S. 6). – Gemäss Lösungsraster konnten zur Kognition des Verwaltungsgerichts 0,5 Punkte für folgende Ausführungen (Grundsatz und Gesetzesgrundlage) erzielt werden (act. 4A Beilage 7 S. 2): «Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 lit. a und b VRPG, Art. 151 StG).» Zudem wurden 0,5 Punkte für Folgendes vergeben: «NB: Volle Kognition nach Art. 140 Abs. 3/142 Abs. 4 DBG (Art. 145 Abs. 2 DBG). Lösung? (beide Verfahren nur Rechtskontrolle gem. Art. 80 lit. a VRPG und Art. 151 StG weil nur ‹analoge Anwendung› nach Art. 145 Abs. 2 DBG; andere Begründung: vertikale Steuerharmonisierung, Sachzusammenhang oder nur Rechtsfragen, usw.), je nach Begründung.» Die Beschwerdeführerin machte zwar Ausführungen zur Kognition, erwähnte allerdings weder die Bst. a und b des Art. 80 VRPG noch die einschlägigen Artikel des DBG, womit ihre Ausführungen nicht vollständig waren. Die Angaben zur unterschiedlichen Kognition nach VRPG und StG sowie DBG fehlten sodann vollständig (act. 4A Beilage 6 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin für ihre Ausführungen keine Punkte erzielte, erscheint damit sachlich vertretbar (Vernehmlassung S. 7). 3.3.4 Die Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Bepunktung oben genannter Positionen erweisen sich als unbegründet. Ob die Beurteilung der Prüfungsbehörde ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 3.4 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 APV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Experten hätten die Prüfung zu Unrecht auf dem gleichen Lösungsraster bewertet, womit diese voneinander beeinflusst worden seien. Zudem hätten sie Recht verletzt, indem sie sich nicht untereinander ausgetauscht und die Gesamtpunktzahl anhand des Punktedurchschnitts beider Bewertungen festgesetzt hätten (Beschwerde S. 6 ff.; Replik S. 2 f., 6 f.). 3.4.2 Die Bewertung des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung erfolgt durch zwei Expertinnen oder Experten (Art. 14 Abs. 2 APV). Das Zusammenwirken mehrerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung; vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 547). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat die schriftliche Prüfungsarbeit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 558; ferner BVR 2011 S. 324 E. 4.3; VGE 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.2). Ob eine unabhängige Prüfungskorrektur bedingt, dass Zweitexpertinnen und -experten die Prüfung jeweils ohne Kenntnis der Bewertung der Erstexpertinnen und -experten korrigieren, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 325 mit Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 6 B 1.16 vom 19.5.2016 Rn. 12). 3.4.3 Die Anwaltsprüfungskommission bringt vor, die beiden Experten hätten die Korrektur separat durchgeführt. Die Ergebnisse seien anschliessend im Institut für Steuerrecht (Universität Bern) auf einem Lösungsraster zusammengetragen worden (Vernehmlassung S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin diese Sachverhaltsdarstellung bestreitet, kann ihr nicht gefolgt werden (Replik S. 2): Von der Anwaltsprüfungskommission als Behörde kann erwartet werden, dass sie den Sachverhalt korrekt darstellt (vgl. dazu vorne E. 3.2.2). Des Weiteren kann alleine aus dem Umstand, dass im Lösungsraster Bemerkungen der Experten aufgeführt sind und dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, eine spätere Übertragung der Punkte möglicherweise weniger effizient ist, nicht geschlossen werden, die Experten hätten ihre Prüfungsarbeit auf dem gleichen Lösungsraster bewertet. Die teilweise unterschiedliche Bepunktung spricht vielmehr gerade dafür, dass die Experten die Prüfung unabhängig voneinander bewerteten (Beschwerde S. 8; Replik S. 2). Hinweise darauf, dass die Experten keine unabhängige Bewertung vorgenommen haben oder gar eine willkürliche Bewertung erfolgte, bestehen nicht, womit sich weitere Beweismassnahmen erübrigen (vgl. dazu hinten E. 5). 3.4.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, die Experten hätten sich zu Unrecht nicht untereinander ausgetauscht, sondern die Note anhand der durchschnittlichen Gesamtpunktzahl festgesetzt (vorne E. 3.4.1): Es ist richtig, dass das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV mit einschliesst, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1; VGE 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.2). Im zu beurteilenden Fall erteilten indes beide Experten die (genügende) Note 4, so dass eine Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag nicht erforderlich war. Es ist sodann mit Art. 14 Abs. 2 APV und dem Willkürverbot vereinbar, den gemeinsamen Notenvorschlag anhand der durchschnittlichen Gesamtpunktzahl zu definieren. 3.4.5 Die Rüge der Verletzung von Art. 14 Abs. 2 APV bzw. Art. 9 BV erweist sich damit als unbegründet. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter einen rechtserheblichen Verfahrensmangel geltend, da die Prüfung rund eine halbe Stunde später als geplant begonnen habe (Beschwerde S. 9 f.). 3.5.1 Auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer den Mangel rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin oder dem Kandidaten zumutbar ist, bestimmte, während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, zelfall beurteilt werden. Allemal gilt jedoch, dass Verfahrensmängel und wesentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach solche Rügen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5). 3.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als verspätet, weil sie ohne ersichtlichen Grund erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids vorgebracht wurde. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Prüfungszeit um die Dauer der Verzögerung verlängert wurde, mithin sechs Stunden betrug (Art. 12 Abs. 1 APV; vgl. Beschwerde S. 10; Vernehmlassung S. 9). Inwiefern das Recht der Beschwerdeführerin auf ein die Chancengleichheit wahrendes Prüfungsverfahren durch die Verzögerung verletzt sein sollte, ist somit ohnehin nicht ersichtlich (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 408). 3.6 Zusammenfassend hält die Note 4 für die Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht der Rechtskontrolle stand. 4. In einem nächsten Schritt sind die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Prüfung im Strafrecht zu beurteilen. 4.1 Die schriftliche Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin im Strafrecht wurde durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert. Die Expertin D.________, (nachfolgend Expertin D.________), bewertete die Arbeit mit 52 Punkten und der Experte E.________, (nachfolgend Experte E.________), mit 52,5 Punkten. Zum Erreichen der Note 4 wären 61 Punkte erforderlich gewesen (act. 4A Beilagen 3 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sowie Ermessensmissbrauch. 4.2.1 Konkret bringt die Beschwerdeführerin vor, das Lösungsraster habe weder eine detaillierte Musterlösung enthalten noch eine detaillierte Punkteaufteilung. Demnach läge die Bewertung der Prüfungsarbeit einzig im Ermessen der Expertin und des Experten. Die Rechtsgleichheit könne so nicht gewährleistet werden (Beschwerde S. 11 f.). 4.2.2 Das Lösungsraster der schriftlichen Strafrechtsprüfung ist eingeteilt in 28 Teilbereiche, für welche zwischen 1 und 16 Punkte vergeben wurden. Innerhalb dieser Teilbereiche legt es stichwortartig fest, welche (Teil-)Antworten erwartet und mit wie vielen Punkten diese maximal bewertet werden (act. 4A Beilage 3 und 4). Wie die Punkte innerhalb des Themenbereichs zu vergeben sind, wird nicht näher bestimmt, liegt also im Ermessen der Expertin und des Experten. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, der Bewertungsvorgang sei intransparent und rechtsungleich. Das vorliegende Bewertungsschema, das die Lösung stichwortartig festhält und für jeden Themenbereich ein Punktemaximum vorgibt, ist hinreichend detailliert, um eine rechtsgleiche Anwendung von Beurteilungskriterien zu gewährleisten (eingehend zu den Anforderungen an den Bewertungsvorgang VGE 2015/178 vom 17.5.2016 E. 3.2.2; vgl. auch BVGer B-5547/2013 vom 24.4.2014 E. 4.2). Auf diese Weise wird dem Gebot nach einem transparenten und die Rechtsgleichheit wahrenden Bewertungsvorgang Genüge getan. Dass die Expertin und der Experte der Beschwerdeführerin für die Prozessgeschichte beide 2,5 Punkte anstelle des Maximums von 4 Punkten vergaben, erscheint sachlich gerechtfertigt, waren die Ausführungen doch nicht vollständig, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage stellt (Beschwerde S. 11). Ob eine andere Punkteverteilung angemessener gewesen wäre, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (vorne E. 1.2; vgl. auch BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1). 4.2.3 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie einen Ermessensmissbrauch darin erblickt, dass ihr wegen mangelnder Struktur bzw. der unpräzisen Terminologie an mehreren Stellen der Prüfungsarbeit Punkte abgezogen wurden (Beschwerde S. 11 f.). – Die Expertin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, und der Experte zogen der Beschwerdeführerin in der letzten Bewertungszeile unter «Sprache/Darstellung/Aufbau/Gliederung» vom Maximum von 4 Punkten 1,5 Punkte ab (insbesondere) wegen vieler Rechtschreibefehler und sprachlicher Mängel (unklare Sätze; act. 4A Beilage 3 S. 8 und Beilage 4 S. 7). Dies schliesst nicht aus, ihr aufgrund fehlender Struktur bzw. falscher Terminologie in den einzelnen Themenbereichen ebenfalls Punkte abzuziehen. Mangelt es den Ausführungen in der Prüfungsarbeit an Struktur bzw. an der richtigen Terminologie, so wirkt sich dies auch auf den Inhalt aus, wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht vorbringt (Vernehmlassung S. 12). 4.3 Die Beschwerdeführerin geht weiter davon aus, die Expertin und der Experte hätten durch ihren Umgang mit einem Fehler bei der Strafzumessung ihr Ermessen missbraucht (vgl. Beschwerde S. 12 f.). 4.3.1 Sachverhaltlich lässt sich hierzu Folgendes feststellen: Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Prüfungsarbeit unter «Rechtliches» die Delikte «Vergewaltigung» und «sexuelle Nötigung» geprüft. Unter «Konkurrenzen» ging sie von Idealkonkurrenz zwischen den beiden Sexualdelikten aus. Die Strafzumessung nahm sie anschliessend nur für die Vergewaltigung, nicht aber für die sexuelle Nötigung vor (act. 4A Beilage 2 S. 13 ff.). Richtig wäre es gemäss Lösungsraster gewesen, zwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Realkonkurrenz anzunehmen. Für die sexuelle Nötigung hätte dementsprechend auch eine Strafzumessung erfolgen müssen. Die Expertin und der Experte vergaben somit der Beschwerdeführerin für die fehlende Strafzumessung des Delikts «sexuelle Nötigung» (sowie für eine allfällige Asperation) keine Punkte (von den möglichen sechs; act. 4A Beilage 3 S. 4 und 6, Beilage 4 S. 4 f.). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass ihre Ausführungen zu den Konkurrenzen falsch waren. Aufgrund des «Ergebnisses [ihrer] Beweiswürdigung» sei es allerdings richtig gewesen, keine zusätzliche Strafzumessung für die sexuelle Nötigung vorzunehmen. Auch wenn diese Lösung inhaltlich falsch sein möge, entspreche sie der Aufgabenstellung (Beschwerde S. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 4.3.3 Die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung im Strafrecht lautete wie folgt (act. 4A Beilage 1): «Zu verfassen ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. März 2021 im Strafverfahren […] gemäss Anklageschrift vom 26. Mai 2020 unter Berücksichtigung folgender Punkte: - […] die in der Anklageschrift vom 26. Mai 2020 aufgeführte Freiheitsberaubung [ist] nicht Teil der Prüfungsaufgabe. Umgekehrt sind bezüglich der erwähnten Sexualdelikte eine vollständige Beweis- und rechtliche Würdigung sowie die dazugehörige Strafzumessung vorzunehmen, mithin das entsprechende Urteil zu verfassen. […]» Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dieser Fragestellung deutlich, dass für alle Sexualdelikte eine Strafzumessung vorzunehmen war (vgl. auch Vernehmlassung S. 13), unabhängig davon, wie das Ergebnis der rechtlichen Würdigung ausfiel. Die Beschwerdeführerin durfte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass sich aufgrund ihrer – im Übrigen falschen – Schlussfolgerung unter «Konkurrenzen» die Ausführungen zur Strafzumessung der sexuellen Nötigung (und zur Wahl der schwersten Straftat) erübrigen würden. Dass sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht äusserte, war jedenfalls falsch, was sie auch nicht in Frage stellt. Damit war es sachlich gerechtfertigt, hier keine Punkte zu vergeben. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin dies als «Folgefehler» qualifiziert. Abgesehen davon, dass nur schwer vorstellbar ist, wie für fehlende Ausführungen Punkte vergeben werden könnten, hält die Anwaltsprüfungskommission zu Recht fest, dies würde zu einer Rechtsungleichheit gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten führen, welche Ausführungen zu diesen beiden Themen gemacht und dafür die entsprechenden zeitlichen Ressourcen aufgewendet hatten. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, eine separate Aktennotiz zu verfassen (Vernehmlassung S. 13). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Anwaltsprüfungskommission habe den Kandidatinnen und Kandidaten nicht anonymisierte Strafakten mit besonders schützenswerten Daten vorgelegt und dadurch Art. 6 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) verletzt (Beschwerde S. 13 ff.). – Die Beschwerdeführerin nimmt tatsachenwidrig an, die Strafakten seien nicht anonymisiert gewesen. Wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht vorbringt, war in den Strafakten aufgrund unterschiedlicher Schriftart, -grösse und Lücken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, zwischen den Wörtern deutlich erkennbar, dass die sensiblen Daten, wie beispielsweise Name, Geburtsdatum und Adresse anonymisiert und durch fiktive Daten ersetzt worden waren (Vernehmlassung S. 13; act. 4A Beilage 1 pag. 1 ff., 5, usw.). Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der (falschen) Annahme, es handle sich um nicht anonymisierte Akten, in eine «emotional aufgewühlte […] Gefühlslage» geriet und sich nicht mehr richtig konzentrieren konnte (Beschwerde S. 16), hat sie sich dies selber zuzuschreiben. Daran ändert die Tatsache nichts, dass an wenigen Stellen gewisse Daten von Privatpersonen ersichtlich waren (beispielsweise in einem Brief eines Zügelunternehmens [act. 4A Beilage 1 pag. 278]). Sie kann daraus nichts für sich ableiten (vgl. auch Duplik S. 6). Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Datenschutzgesetzes fehlt es der Beschwerdeführerin ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse: Gestützt auf das KDSG stehen den Bürgerinnen und Bürgern zwar verschiedene Rechte zu, mit denen sie den Persönlichkeitsschutz direkt durchsetzen können. So besteht beispielweise ein Recht auf Einsicht in das Register der Datensammlungen. Auf der Basis dieses Registers können Einzelpersonen ihre Rechte wahrnehmen und danach gegebenenfalls ihre Daten sperren und falsche Daten berichtigen bzw. gar vernichten lassen (vgl. Ivo Schwegler, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 392 N. 97). Das Datenschutzrecht kennt aber keine Rechte oder Ansprüche Dritter (Vernehmlassung S. 14). Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein sollte. Entsprechend erübrigt sich die Edition der nicht anonymisierten Strafrechtsprüfungsakten (Replik S. 10); der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 4.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 APV. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Expertin D.________ habe kein eigenes Lösungsraster ausgefüllt. Ihre Bewertung sei lediglich in einer konsolidierten Fassung des Rasters des Experten E.________ enthalten. Damit mangle es an zwei unabhängigen Prüfungsbewertungen (Beschwerde S. 16 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 4.5.2 Die Expertin D.________ bestätigte in einer E-Mail vom 15. Mai 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 10 [act. 1C]), dass es sich bei dem der Beschwerdeführerin zugestellten Raster um ein gemeinsames Bewertungsraster handle (vgl. Replik S. 8). Die Anwaltsprüfungskommission bestreitet dies nicht. Allerdings hält sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, die Expertin D.________ und der Experte E.________ hätten unabhängig voneinander die Prüfung bewertet (Vernehmlassung S. 10). Die erstkorrigierende Expertin D.________ habe dann anlässlich der Prüfungsbesprechung ihr zuerst ausgefülltes Lösungsraster punktuell mit von ihr als zutreffend oder wertvoll erachteten Korrekturhinweisen des Zweitexperten E.________ ergänzt und sei so auf ihre endgültige Bewertung gekommen (Vernehmlassung S. 10; Duplik S. 5). Die Beschwerdeführerin setzt dieser nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung nichts Stichhaltiges entgegen (Replik S. 8; Schlussbemerkungen). Im Übrigen lässt bereits der Umstand, dass die Expertin D.________ in ihrer E-Mail von einer «konsolidierte[n] Korrektur beide[r] Experten» (BB 10 [act. 1C]) spricht, darauf schliessen, dass sie vor dem Austausch mit dem Experten E.________ eine eigenhändige Prüfungsbewertung vornahm. Weitere Beweismassnahmen erübrigen sich demnach (vgl. auch hinten E. 5). Mit der Anwaltsprüfungskommission ist davon auszugehen, dass die Expertin und der Experte die Prüfung auf zwei unterschiedlichen Lösungsrastern korrigierten. Unter diesen Umständen kann auch hier offengelassen werden, ob das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV zwingend bedingt, dass die Bewertung auf zwei unterschiedlichen Lösungsrastern erfolgt (vgl. vorne E. 3.4.2). 4.5.3 Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst zudem mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen (vorne E. 3.4.4). Dementsprechend verletzt es auch nicht Art. 14 Abs. 2 APV, wenn die Expertin D.________ lediglich eine «konsolidierte» Fassung ihres Lösungsrasters einreichte. Aus dem Umstand, dass die Expertinnen und Experten zu einer ähnlichen Punkteverteilung gelangen, kann zudem nicht geschlossen werden, die Prüfungsbewertung sei nicht unabhängig erfolgt (Beschwerde S. 17). Das Argument hilft hier ohnehin nicht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, ist doch das Raster der Expertin D.________ eine gemeinsame Fassung beider Lösungsraster (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Hinweise darauf, dass die Prüfungsbewertung nicht unabhängig erfolgte, liegen nicht vor. Schliesslich ist zu erwähnen, dass weder begründet noch ersichtlich ist, inwiefern die Bewertung nicht transparent erläutert worden sein soll (Replik S. 8). 4.6 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Prüfungsdauer sei zu Unrecht um eine halbe Stunde verlängert worden, was Art. 12 Abs. 1 APV verletze, ist verspätet (vgl. zur Theorie vorne E. 3.5.1). Sie bringt die Rüge ohne ersichtlichen Grund erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids vor. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin einerseits bereits zum zweiten Mal die schriftliche Strafrechtsprüfung ablegte und andererseits bereits mit dem Prüfungsaufgebot über die Länge der Strafrechtsprüfung informiert worden war (vgl. Beschwerde S. 17 f; BB 8 [act. 1C]; Replik S. 11 f.). 4.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit). Die Anwaltsprüfungskommission habe mit der Wahl der Prüfungsaufgabe, die Beschwerdeführerin gezwungen, sich mit «pornografisch anmutende[n]» Akten auseinanderzusetzen. Dadurch sei sie in ein «emotionales Chaos» gestürzt worden. Die Aufgabe sei somit nicht geeignet, um das effektive Wissen einer Kandidatin oder eines Kandidaten zu überprüfen (Beschwerde S. 18 ff.). 4.7.1 Die Anwaltsprüfung hat den Zweck, die fachliche Eignung der zu prüfenden Personen für den Anwaltsberuf zu beurteilen. Massgebend ist, ob die einzelne Kandidatin oder der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; VGE 2019/426 vom 19.2.2021 E. 6.1, 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1, 2016/181 vom 16.2.2017 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2D_14/2017 vom 8.6.2017]). Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung umfasst gemäss Art. 10 Abs. 2 APV die Abfassung von Urteilen oder Prozessschriften sowie ergänzender Aktennotizen. Mit Blick auf den Zweck der Anwaltsprüfung erscheint es daher sachlich vertretbar, dass von den Kandidatinnen und Kandidaten im Strafrecht erwartet wird, innert einer bestimmten Zeit anhand von anonymisierten Originalakten ein Urteil zu verfassen (vgl. auch Vernehmlassung S. 16). Inwiefern eine solche Prüfung nicht geeignet sein soll, das notwendige Wissen der Kandidatinnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, und Kandidaten zu prüfen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch hinten E. 4.7.3). 4.7.2 Gegenstand des schriftlichen Teils der Strafrechtsprüfung ist sodann das gesamte Strafrecht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b APV). Dazu gehört auch das Sexualstrafrecht. Der Tatsache, dass bestimmte Fälle für Kandidatinnen und Kandidaten unter Umständen belastend sein können, kann und darf die Anwaltsprüfungskommission nicht Rechnung tragen. Dies würde gerade dem Zweck der Prüfung widersprechen. Darüber hinaus ist mit der Anwaltsprüfungskommission darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 12 Bst. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) Anwältinnen und Anwälte, die in einem Register eingetragen sind, verpflichtet sind, amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen, was Sexualstrafdelikte miteinschliesst (Vernehmlassung S. 16). 4.7.3 In der schriftlichen Strafrechtsprüfung geht es darum, einen bestimmten Sachverhalt rechtlich richtig einzuordnen. Dabei müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten begriffsnotwendig mit Normverstössen und entsprechend unerwünschtem Verhalten von Personen auseinandersetzen. Nach dem Gesagten kann dies auch «abartige[s] Sexualverhalten anderer Leute» (Beschwerde S. 19) betreffen. Abgesehen davon hätte es der Beschwerdeführerin bei Anmeldung zur Anwaltsprüfung bewusst sein müssen, dass auch Fälle aus dem Sexualstrafrecht geprüft werden können. Die Prüfungsbehörde kann jedenfalls nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Prüfungsaufgabe in ein «emotionales Chaos» verfiel. Art. 10 Abs. 2 BV ist mit der Wahl der Prüfungsaufgabe offensichtlich nicht verletzt. 4.8 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungsaufgabe gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV verstösst (Beschwerde S. 21 f.). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Aussagen der angeschuldigten Person und die Akten an sich als abstossend empfand und diese sie in «emotionale […] Aufruhr» brachte, kann sie nicht schliessen, die Prüfungsaufgabe diskriminiere Frauen indirekt (Beschwerde S. 21). Wie bereits erwähnt, verfolgt die Anwaltsprüfung den Zweck, die fachliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Anwaltsberuf zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, beurteilen. Dabei erscheint es durchaus geeignet, den Kandidatinnen und Kandidaten einen realen und anonymisierten Strafrechtsfall vorzulegen (vgl. vorne E. 4.7.1). Opfer im strafrechtlichen Sinn können sodann männlich oder weiblich sein, ohne dass dies jeweils zur Diskriminierung der Kandidatinnen und Kandidaten des gleichen Geschlechts führen würde. Wie von der Anwaltsprüfungskommission dargelegt, sind rein statistisch gesehen Frauen in der Praxis öfter Opfer von Sexualdelikten als Männer, womit der für diese Prüfung gewählte Fall auch keine Ausnahme darstellte. Inwiefern die Strafakten das Bild eines «supermännliche[n] Vorbild[s]» zeichnen und Frauen als «klein und [als] Opfer» darstellen bzw. die männlichen Kandidaten von dieser konkreten Prüfungsaufgabe profitiert haben sollen (Beschwerde S. 21), ist nicht ersichtlich. 4.9 Zusammenfassend hält die Note 3,5 für die schriftliche Strafrechtsprüfung der Rechtskontrolle stand. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt bezüglich der Prüfungen im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht und im Strafrecht an verschiedenen Stellen Parteibefragungen (vgl. Beschwerde S. 5 f., 9, 11, 13, 16 ff., 21 ff.; Replik S. 8 ff.) sowie die Edition des Protokolls des Prüfungsablaufs im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht (Beschwerde S. 11), ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 15. Mai 2023 (Replik S. 5) und ihrer früheren Prüfungsarbeit im Strafrecht (Replik S. 12). Wie die obigen Erwägungen aufzeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt (vgl. insbesondere vorne E. 3.2.2, 3.4.3 und 4.5.2). Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, welche neuen Erkenntnisse von weiteren Beweismassnahmen zu erwarten gewesen wären. Die entsprechenden Beweisanträge werden daher abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18 und 35). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Anwaltsprüfungskommission das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (vgl. vorne E. 3.2.2 ff.). Diese Gehörsverletzung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden konnte, darf für die Beschwerdeführerin kostenmässig keine Nachteile zeitigen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39; BVR 2008 S. 97 E. 4; VGE 2020/1 vom 13.6.2022 E. 7.1). Unter den konkreten Umständen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). 6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'091.60 (inkl. Auslagen) auszurichten (Beschwerde S. 22 f.). – Gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG kann Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkannt werden. Dabei handelt es sich um eine Billigkeitsentschädigung für den Fall des Obsiegens, welche jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen wird. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen unterliegt die Beschwerdeführerin. Zum an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, deren hat sich der Aufwand der Beschwerdeführerin in einem Rahmen gehalten, der nach der Praxis des Verwaltungsgerichts keine Parteientschädigung rechtfertigt. 7. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet einerseits die Bewertung ihrer Prüfungen. Andererseits rügt sich auch organisatorische Aspekte des Prüfungsverfahrens und steht auch die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen zur Diskussion. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel hingewiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2023.160U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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