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Bern Verwaltungsgericht 16.11.2022 100 2022 97

16. November 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,288 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Sozialhilfe; situationsbedingte Leistungen für Geburtstage (Entscheid des Regierungsstatthalters-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 10. März 2022; vbv 36/2020) | Sozialhilfe

Volltext

100.2022.97U HAM/SAW/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. November 2022 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Sozialhilfe; situationsbedingte Leistungen für Geburtstage (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 10. März 2022; vbv 36/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, Prozessgeschichte: A. A.________ wird seit 1999 mit Unterbrüchen und seit dem 1. April 2014 ununterbrochen vom Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (Sozialdienst) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 2. Dezember 2020 stellte er mit dem Hinweis darauf, dass er am … Januar Geburtstag habe, beim Sozialdienst ein Gesuch um Ausrichtung einer jährlichen situationsbedingten Leistung (SIL) in der Höhe von Fr. 100.-- als Beitrag an seine Geburtstagsfeier. Er verlangte zudem, dass ihm dieser Betrag rückwirkend auf das Jahr 2019 ausbezahlt werde. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wies der Sozialdienst das Gesuch ab. B. Dagegen erhob A.________ am 21. Dezember 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsbegehren gegen Regierungsstatthalter Martin Künzi. Das Ablehnungsbegehren wurde kantonal letztinstanzlich mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2021 (VGE 2021/209 vom 23.12.2021) abgewiesen. In der Folge nahm das RSA das Verfahren wieder auf und der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2022 ab. C. Am 7. April 2022 hat A.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sinngemäss beantragt er, ihm sei eine jährliche situationsbedingte Leistung (rückwirkend auf das Jahr 2019) in der Höhe von Fr. 100.-- für das Feiern seines Geburtstags zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuem Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer (von Amtes wegen) zu bezeichnenden Rechtsvertretung. Der Sozialdienst beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 19. April 2022 reichte er zudem weitere Unterlagen nach. Das RSA hat mit Eingabe vom 11. April 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 hat A.________ zur Beschwerdeantwort Stellung genommen. Der Sozialdienst wie das RSA haben auf weitere Stellungnahmen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich (seit 1.5.2021 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1.1.2021, zuvor – und zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Sozialdienstes massgeblich – in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 [BAG 16-063; nachfolgend: SKOS-Richtlinien]), soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) zu beachten (BVR 2021 S. 530 E. 2, 2019 S. 450 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.2 SIL werden im Einzelfall und nach Bedarf ausgerichtet und damit grundsätzlich fortlaufend für jeden Monat neu beurteilt und zugesprochen (VGE SH/2016/1178 vom 25.04.2017 E. 1.3). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die jährliche Auszahlung einer SIL für die Durchführung einer Geburtstagsfeier – unabhängig von der jeweiligen Situation, in der er sich befindet. Da SIL für die Durchführung von Feierlichkeiten grundsätzlich nicht auf Jahre hinaus gesprochen werden können (vgl. hinten E. 4.3), ist sein Antrag als Feststellungsbegehren zu lesen (vgl. auch BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2): Feststellungsverfügungen sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsverfügungen subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut durch eine Leistungs- oder Gestaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, verfügung gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 2.3 Der Beschwerdeführer verlangt zudem, dass ihm SIL zur Durchführung einer Geburtstagsfeier rückwirkend auf das Jahr 2019 ausbezahlt werden. Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer SIL für das Jahr 2019 und 2020 beantragt, ist demnach nicht weiter darauf einzugehen. 3. 3.1 Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allgemeinen aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zusammen. Mit der materiellen Grundsicherung werden die wesentlichen Bedürfnisse einer angemessenen, jedoch bescheidenen Lebensführung inkl. der Teilhabe am sozialen Leben abgedeckt (vgl. SKOS-Richtlinien A.3). Zusätzlich können einer unterstützten Person unter bestimmten Voraussetzungen SIL gewährt werden, wenn sich diese in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Situation befindet (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Bei der Beurteilung, ob SIL gesprochen werden, steht der Behörde ein Ermessen zu (vgl. auch Art. 25 SHG; SKOS-Richtlinien C.1). SIL sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Zudem ist zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden, der gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden, unangemessen erscheint (SKOS-Richtlinien C.1; Handbuch BKSE, Stichwort «Situationsbedingte Leistungen [SIL]»).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, 3.2 Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien B.2.1; Handbuch BKSE, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]»). Der GBL umfasst grundsätzlich auch Kosten für Feste und Feierlichkeiten (z.B. für Einladungen und kleine Geschenke, vgl. SKOS-Richtlinien C.2.1 Bst. a). Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern muss aber die soziale Integration, d.h. die angemessene Teilnahme am sozialen Leben, möglich sein (Art. 30 Abs. 1 SHG), weshalb der Sozialdienst für spezielle und einmalige familiäre Feste oder religiöse Anlässe aller Art und aller Religionen (wie z.B. Taufen, Konfirmationen, Firmungen, Hochzeiten usw.) Beiträge als SIL ausrichten kann. Diese dürfen bei einer unterstützten Einzelperson pro Kalenderjahr Fr. 100.-- nicht überschreiten (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Familiäre und religiöse Anlässe»). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinen Anspruch auf eine jährliche SIL in der Höhe von Fr. 100.-- für das Feiern des eigenen Geburtstags abgelehnt. 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich die Kosten für die Durchführung eines jährlich wiederkehrenden Geburtstagsfests aus dem GBL zu bezahlen. Der Geburtstag sei kein religiöser Anlass und falle auch nicht unter ein «spezielles und einmaliges familiäres Fest». Dem Einwand des Beschwerdeführers, in der Stadt Bern werde allen Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern eine Geburtstagszulage ausgerichtet, sei entgegenzuhalten, dass gemäss Auskunft des Rechtsdienstes des Sozialdienstes der Stadt Bern keine generelle Auszahlung von Geburtstagszulagen geleistet werde. Zudem sei stets der Einzelfall zu beurteilen. Dabei stützt sich die Vorinstanz soweit aus den Akten ersichtlich auf eine Abklärung, die der Sozialdienst bei der Stadt Bern telefonisch vorgenommen hat; eine schriftliche Erklärung der Stadt Bern liegt indessen nicht vor (angefochtener Entscheid E. 7 f. und 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, 4.2 Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Geburtstag sei bei allen resp. bei den meisten Weltreligionen ein familiärer und/oder religiöser Anlass. Gemäss den mündlichen Auskünften der Sozialarbeiterin seines Bruders richte der Sozialdienst der Stadt Bern allen Sozialhilfeempfängern eine jährliche Geburtstagszulage aus. Aus dem Schutz der Menschenwürde, dem Diskriminierungsverbot und der persönlichen Freiheit ergebe sich, dass existenzsichernde Leistungen und deren Zulagen nicht bloss das nackte Überleben, sondern die minimale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollten, was sinngemäss durch die ihm vorenthaltenen SIL für die Durchführung eines jährlichen Geburtstagsfests nicht möglich sei (Beschwerde S. 4 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Kosten für Feste und Feierlichkeiten grundsätzlich aus dem GBL zu decken sind (vgl. vorne E. 3.2). Die SIL, welche nach den Umständen des Einzelfalles bemessen werden und zur materiellen Grundsicherung hinzukommen, werden nur aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen gewährt (vgl. vorne E. 3.1; Art. 8i Abs. 1 SHV und zur Bemessung bestimmter SIL: Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen, SILDV; BSG 860.111.1; SKOS-Richtlinien C.1). Sozialdienste richten demnach grundsätzlich nur für «spezielle und einmalige» familiäre Feste Beiträge aus. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der jährlich wiederkehrende Geburtstag kein einmaliges Fest ist und dieser nicht unter die Regelung der familiären und religiösen Anlässe, die im Handbuch BKSE unter dem Stichwort «Familiäre und religiöse Anlässe» beschrieben sind, fällt. Insbesondere kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – daraus kein Anspruch auf eine jährlich wiederkehrende Zulage im Sinne eines «Geburtstagsgeschenks» abgeleitet werden, sollen doch die sozialhilfebeziehenden Personen mit diesen Beiträgen nur einmalig bei speziellen Festen und Anlässen wie etwa bei Taufen oder Konfirmationen finanziell entlastet werden. Daran ändert die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Stadt Bern erhielten alle Sozialhilfeempfänger eine solche Geburtstagszulage (vgl. Beschwerde S. 5), nichts. Ob die unbelegte Aussage des Beschwerdeführers, die Stadt Bern zahle in gewissen Fällen Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern einen Betrag zum Geburtstag aus, zutrifft, kann offenbleiben, handelt es sich doch um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, eine andere Behörde mit eigenem Ermessen (vgl. vorne E. 3.1). Damit erweist sich auch der Einwand, die behauptete Ungleichbehandlung gegenüber Sozialhilfebezügerinnen und -Bezügern, die in der Stadt Bern wohnen, verstosse gegen das Diskriminierungsverbot, das Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot als unbegründet. Gleiches gilt für die angebliche Verletzung der Menschenwürde oder der persönlichen Freiheit (vgl. Beschwerde S. 6), deckt die materielle Grundsicherung doch die wesentlichen Bedürfnisse einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung inkl. der generellen Teilhabe am sozialen Leben ab (vgl. SKOS-Richtlinien A.3 und B.1). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz trage dem Umstand zu wenig Rechnung, dass ihm eine Mehrmiete in der Höhe von monatlich Fr. 135.-- vom Grundbedarf abgezogen werde, weil er eine zu teure Wohnung in der Nähe seiner betagten Mutter habe beziehen müssen, und ihm daher die finanziellen Mittel für das Feiern seines Geburtstags fehlen würden (Beschwerde S. 4 sowie Eingabe vom 25.4.2022 S. 1 [act. 7]), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: Es besteht kein Anspruch auf SIL für wiederkehrende Geburtstagsfeiern. Hinzu kommt, dass die Behörde im Zusammenhang mit der Auszahlung von SIL für familiäre und religiöse Feiern über ein eigenes Ermessen verfügt, welches hier weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich ausgeübt worden ist (vorne E. 3.1 und 4.3; angefochtener Entscheid E. 9 f.). 4.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Da das Verfahren kostenfrei ist und keine mutwillige Prozessführung vorliegt, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf mangels Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, schutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa BVR 2021 S. 530 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 7.1). 5.2 Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Allerdings hat der Beschwerdeführer um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts setzt u.a. voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung grundsätzlich nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (statt vieler BVR 2012 S. 424 E. 5.5; VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 8.3; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 35 f.). Der Beschwerdeführer ist zwar bedürftig und der Prozess kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Neben der relativen Bedeutung des Falls kommen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten hinzu, denen der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Beratung und Vertretung nicht gewachsen war, wie auch seine bisherigen (durchwegs selber verfassten) Eingaben an den Sozialdienst, die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht zeigen. Für eine effektive Rechtswahrung war er also ohnehin nicht auf anwaltliche Vertretung angewiesen; die unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung war nicht notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen (vgl. auch VGE 2012/20 vom 19.2.2013 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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