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Bern Verwaltungsgericht 04.11.2025 100 2022 9

4. November 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,326 Wörter·~32 min·7

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundesssteuer 2018; Steuerbefreiung (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021; 100 21 106/107, 200 21 69) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2022.9/10U HAT/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. November 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Straub A.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundesssteuer; Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ab 2018 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021; 100 21 106/107, 200 21 69)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist eine am 14. Dezember 2018 errichtete Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in Bern; sie bezweckt vorab den Schutz von Mensch und Natur. Stifter ist der gleichnamige Verein mit Sitz in …, der mit Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Waadt vom 17. April 2000 wegen Gemeinnützigkeit für die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer) und für die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) von der Steuerpflicht befreit wurde. Mit Schreiben vom 25. April 2019 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern der A.________ mit, die Steuerbefreiung des Vereins A.________ aus dem Kanton Waadt gehe nicht automatisch auf die Stiftung über, und bat sie, für eine allfällige Steuerbefreiung das entsprechende Gesuchsformular auszufüllen sowie die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Das in der Folge eingereichte Gesuch vom 12. November 2019 um Befreiung von der Steuerpflicht wegen Gemeinnützigkeit wies die Steuerverwaltung am 28. Oktober 2020 ab. Die hiergegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos (Entscheide vom 10.2.2021). B. Am 5. März 2021 erhob die A.________ Rekurs (im Bereich der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer sowie im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer) und Beschwerde (im Bereich der direkten Bundessteuer [Gewinnsteuer]) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Die StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 7. Dezember 2021 ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 7. Januar 2022 hat die A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide der StRK sowie die Einspracheentscheide vom 10. Februar 2021 seien aufzuheben und sie sei von der Steuerpflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit am 4. November 2025 öffentlich beraten und entschieden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden die Entscheide der StRK vom 7. Dezember 2021; diese haben die Einspracheentscheide vom 10. Februar 2021 ersetzt, die ihrerseits an die Stelle der Verfügungen vom 28. Oktober 2020 getreten sind (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Einspracheentscheide beantragt, ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die von der Steuerverwaltung des Kantons Waadt mit Verfügung vom 17. April 2000 gewährte Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit gelte in der gesamten Schweiz auch nach der «Umwandlung» des Vereins in eine Stiftung und der «Verlegung» des statutarischen Sitzes in den Kanton Bern. 2.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Umwandlung eines Vereins in eine Stiftung rechtlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG] im Umkehrschluss). Vereine haben aber die Möglichkeit, ihr Vermögen oder Teile davon auf eine neu errichtete Stiftung zu übertragen (Vermögensübertragung, Art. 181 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] bzw. Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. b FusG). Dabei muss der Verein nicht zwingend liquidiert werden (vgl. zum Ganzen Schönenberg/ Schnurbein, Transformation vom Verein in eine Stiftung: Juristische und betriebswirtschaftliche Folgen, in Jusletter vom 7.9.2009 Rz. 24 f.). Beim Verein und der neu errichteten Stiftung kann es sich also von vornherein nicht um dieselbe juristische Person und damit auch nicht um dasselbe Steuersubjekt handeln. So war der Verein «A.________» denn auch gemäss Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 2018 der Stifter der (neu errichteten) Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage 3, act. 1C). Der Verein wurde soweit ersichtlich bis heute nicht liquidiert, zumal er im Unternehmens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register, zuletzt geprüft am 18.9.2025, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>, zuletzt besucht am 4.11.2025) nach wie vor als «aktiv» geführt wird. Die Beschwerdeführerin war demnach nicht Adressatin der am 17. April 2000 von der Steuerverwaltung des Kantons Waadt verfügten Steuerbefreiung und es liegt keine blosse Sitzverlegung in den Kanton Bern vor. Strittig ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung einer bestehenden Steuerbefreiung, sondern die erstmalige Prüfung einer Steuerbefreiung der neu errichteten Stiftung wegen Gemeinnützigkeit. 2.2 Hinzu kommt, dass – selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, eine Sitzverlegung in den Kanton Bern vorliegen würde – ohnehin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, ein Wechsel der kantonalen Steuerhoheit gegeben wäre. Die in einem anderen Kanton gewährte Steuerbefreiung verliert in einem solchen Fall ihre Geltung, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.2.2). Angesichts der mit der Steuererhebungskompetenz der Kantone einhergehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume wäre die Steuerverwaltung des Kantons Bern selbst dann nicht an die Einschätzung der waadtländischen Behörden gebunden, wenn von einer Sitzverlegung einer bestehenden juristischen Person auszugehen wäre (vgl. Adriano Marantelli, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 2 N. 14; Reich/Beusch, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 2 N. 2). Im Übrigen würde das Fortbestehen der in einem anderen Kanton gewährten Steuerbefreiung deren Überprüfung durch die Steuerverwaltung am neuen Sitz nicht entgegenstehen: Der Entscheid über eine Steuerbefreiung gilt (formell) lediglich für die konkret betroffene Steuerperiode und die Frage, ob eine juristische Person die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, kann unabhängig vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel für jede Steuerperiode neu geprüft werden (VGE 2022/315/316 vom 27.12.2023 E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 19 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen [SBV; BSG 661.261]). 2.3 Nach dem Gesagten liegt hier nicht die Aufhebung einer bestehenden (ausserkantonalen) Steuerbefreiung im Streit, sondern die erstmalige Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin ab deren Errichtung Ende 2018 (vgl. hierzu angefochtene Entscheide E. 2.2 und 2.3). Die nicht weiter begründete Behauptung, es sei unverhältnismässig, die «Aufhebung der Steuerbefreiung rückwirkend auf den Tag der Sitzverlegung nach Bern» festzusetzen (Beschwerden Ziff. 22.9 a.E.), zielt angesichts dieser Erwägungen ins Leere. Von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem aktenkundigen Schreiben der Steuerverwaltung an einen gemeinnützigen Verein mit Sitz im Kanton Freiburg zur steuerlichen Absetzbarkeit von privaten Spenden (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 65): Es geht in diesem Schreiben weder um eine Sitzverlegung in den Kanton Bern noch um eine allfällige Umwandlung in eine andere juristische Person oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, eine Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung (vgl. Beschwerden Ziff. 22.5). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien ist. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 56 Bst. g DBG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit, wobei unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Hinzu kommt, dass steuerpflichtige Privatpersonen von ihrem steuerbaren Einkommen jene freiwilligen Leistungen (Spenden) zum Abzug bringen können, die sie juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, haben zukommen lassen (Art. 38a Bst. a StG; Art. 33a DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). 3.2 Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn eine solche Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern die steuerbefreite Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2012 S. 443 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97). 3.3 Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie die Entwicklungszusammenarbeit. Aus dem Erfordernis des Allgemeininteresses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. die Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen sein muss, weil bei einer Beschränkung des Destinatärkreises unter Umständen eine mit den Anforderungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Gruppeninteressenlage geschaffen wird. Werden Interessen vorgegebener Gruppen durch Angehörige dieser Gruppen selber verfolgt, fehlt oftmals die Uneigennützigkeit (vgl. BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BVR 2012 S. 443 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 29 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 100 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8.7.1994, in ASA 63 S. 130 ff. [nachfolgend: KS Nr. 12 EStV], Ziff. II/3). Rechtsprechung und Lehre verneinen aus diesen Gründen die Gemeinnützigkeit von politischen Organisationen oder Parteien, weil deren Tätigkeit auf die Verfolgung der Interessen ihrer Mitglieder gerichtet ist (vgl. BGer 9C_430/2024 vom 31.3.2025 E. 4, 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.4, 2C_77/2007 vom 2.4.2009, in StR 64/2009 S. 487 E. 3.2; vgl. auch BGer 2A.647/2005 vom 7.6.2007, in StR 62/2007 S. 648 E. 3.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 102; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, Art. 56 N. 70; Andrea Opel, Besteuerung von Non Profit-Organisationen, 2024, S. 46). Dementsprechend gilt eine politische Tätigkeit – sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art – in ständiger Rechtsprechung nicht als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn (so bereits BGer 14.3.1962, in ASA 32 S. 291 E. 1 a.E.; ferner BVR 1988 S. 442 E. 3). 3.4 Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sein. Verfolgt eine juristische Person daneben auch andere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung infrage kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittel, für welche Steuerbefreiung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sind (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4; BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14] mit Hinweisen; BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 E. 4.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27; KS Nr. 12 EStV, Ziff. II/5). Eine gemeinnützige Tätigkeit muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven ausgeübt werden (Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 31): Gemeinnützigkeit ist nur gegeben, wenn mit den Leistungen an Dritte erhebliche personelle oder finanzielle Opfer erbracht werden, wenn also der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht (BVR 2012 S. 443 E. 5.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; BGer 2C_385/2020 vom 25.6.2020 E. 4.2.3, 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 72). 3.5 Während eine politische Tätigkeit von Organisationen seit jeher als nicht gemeinnützig gilt (vgl. vorne E. 3.3 a.E.), ist eine Steuerbefreiung für Organisationen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, aber sich dabei auch politisch positionieren, nicht von vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist diesfalls, dass der Zweck der Organisation anerkannt gemeinnützig ist, tatsächlich verfolgt wird (vorne E. 3.2) und die Organisation dabei nicht umhinkommt, politisch Stellung zu beziehen; es muss insofern ein direkter und genügend enger Zusammenhang zwischen der gemeinnützigen und der politischen Tätigkeit bestehen, als die Organisation sich einzig im Rahmen ihres üblichen Tätigwerdens zur Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks politisch betätigt (vgl. auch Andrea Opel, a.a.O., S. 100 f.). Verfolgt die Organisation hingegen neben Zielen im Allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, meininteresse direkt auch solche politischer Natur, ist ihre Aktivität nicht ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet und kann sie deshalb nicht wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit werden (vgl. hinten E. 4.1 sowie – präzisierend – 5.2). Dabei ist von einer (eigennützigen) politischen Tätigkeit nicht bereits dann auszugehen, wenn die öffentliche Meinungsbildung beeinflusst bzw. die Öffentlichkeit im Sinn der Organisation über gewisse Themen informiert wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein solches Tätigwerden der (besseren) Respektierung des geltenden Rechts dient und unter Verwendung von bestehenden rechtlichen Möglichkeiten geschieht (also im Rahmen der Rechtsanwendung erfolgt), oder ob es eine Veränderung des geltenden Rechts in eine bestimmte Richtung initiieren oder verhindern soll (also die Rechtsetzung betrifft). Als politisch erscheinen Tätigkeiten, die selber eine Änderung der Rechtsordnung erreichen oder eine beschlossene Änderung rückgängig machen oder verhindern sollen. In dem Sinn ist – entgegen der Beschwerdeführerin – grundsätzlich auch eine Tätigkeit als politisch zu bezeichnen, die auf eine Erweiterung des Landschafts- und Naturschutz(recht)es ausgerichtet ist, obschon gerade Natur-, Heimat- und Tierschutz anerkanntermassen im Allgemeininteresse liegen. Umgekehrt ist der Einsatz für die Einhaltung bzw. Durchsetzung von bestehenden Regelungen in einem Bereich, der aus gesellschaftlicher Sicht fördernswert erscheint, gerade auch mittels Verbandsbeschwerderecht mit einer gemeinnützigen Zwecksetzung vereinbar. 3.6 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (BGE 146 II 6 E. 4.2; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1). Wie die StRK zutreffend erwogen hat, folgt daraus, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei der steuerpflichtigen Person liegt (angefochtene Entscheide E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, 4. Im Folgenden gilt es zu klären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der dargestellten Grundsätze wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien ist. Dass der von ihr verfolgte Landschafts- und Naturschutz (vgl. hinten E. 4.3) grundsätzlich als fördernswerter Tätigkeitsbereich gilt und damit im Interesse der Allgemeinheit liegt, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Strittig ist hingegen, wieweit die Aktivitäten der Beschwerdeführerin tatsächlich auf diesen gemeinnützigen Zweck ausgerichtet sind. Uneinigkeit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten namentlich hinsichtlich der Abgrenzung von gemeinnütziger Tätigkeit und der Verfolgung politischer Ziele. 4.1 Die StRK geht in den angefochtenen Entscheiden davon aus, Gemeinnützigkeit sei zu bejahen, solange sich eine juristische Person überwiegend Zwecken widme, die im Allgemeininteresse liegen. Eine Steuerbefreiung bleibe auch dann möglich, wenn für die Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks politische Mittel eingesetzt würden, falls die (allfällige) Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Zwecks sei. Allerdings dürfe der politischen Betätigung kein zentrales Gewicht zukommen (E. 4.4). Die Auffassung, wonach auch bloss überwiegend gemeinnützig tätige Organisationen (gänzlich) von der Steuerpflicht zu befreien sind, trifft indes nicht zu: Bereits der Gesetzeswortlaut hält klar fest, dass der Gewinn bzw. das Kapital «ausschliesslich und unwiderruflich» dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sein muss (Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG; Art. 56 Bst. g DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Aktivitäten der juristischen Person ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein müssen, damit eine gänzliche Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit beansprucht werden kann (Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96). Eine gemischte Zwecksetzung reicht angesichts dieser Formulierung nicht aus (vorne E. 3.4; vgl. auch hinten E. 5.2 und 5.5). Anlass hierfür bildet der Umstand, dass sich die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG), nur dann rechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden Mittel tatsächlich dem die Abzugsfähigkeit rechtfertigenden gemeinnützigen Zweck zufliessen und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, zur Verfolgung anderer Ziele verwendet werden (vgl. hierzu BVR 2008 S. 320 E. 4.1). Vor dem Hintergrund dieser strengen Trennung genügt es nicht, wenn gemeinnützige Zwecke überwiegen, sondern ist erforderlich, dass die fragliche juristische Person ausschliesslich solche Zwecke verfolgt (vgl. zum Ganzen VGE 2022/315/316 vom 27.12.2023 E. 5.1). Entscheidend ist also nicht, ob eine allfällige (genuine) politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin überwiegt (was die StRK in E. 5.2 der angefochtenen Entscheide bejaht), sondern ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Ausschliesslichkeit erfüllt oder mit ihren finanziellen Mitteln neben gemeinnützigen auch eigentliche politische Zwecke verfolgt. Dabei ist das Kriterium der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung grundsätzlich streng zu handhaben, wie dies etwa auch für die steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gilt, deren Mittel «ausschliesslich» der Personalvorsorge dienen müssen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e StG; Art. 56 Bst. e DBG) und bei denen jede Zweckverfolgung ausserhalb des Vorsorgebereichs – sei sie auch noch so untergeordnet – strikte verboten ist (vgl. Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 16; vgl. aber hinten E. 5.2). 4.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden erwogen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folge aus dem Umstand, dass dieser die Berechtigung zur Verbandsbeschwerde eingeräumt worden sei (vgl. Art. 1 und Anhang Ziff. 9 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]), nicht automatisch die Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinn. Vielmehr sei zu untersuchen, ob die Gesamtheit der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Allgemeininteresse liege (E. 5.1). Dabei zeige sich, dass das Lancieren von Initiativen und Referenden einen grossen Teil ausmache, und die Beschwerdeführerin damit massgeblich Einfluss auf politische Prozesse nehme. Solche Tätigkeiten seien politisch und würden nicht dem Allgemeininteresse dienen, da sie von politisch anders Gesinnten als (dem Allgemeininteresse zuwiderlaufende) Sonderzwecke betrachtet würden. Dies werde am Beispiel der von der Beschwerdeführerin lancierten […]initiative deutlich: Zwar habe auch die Gegnerschaft der Initiative einen gewissen Regelungsbedarf […] anerkannt; die erforderlichen Massnahmen zur Behebung der Problematik seien jedoch umstritten gewesen. Es habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, sich beim von der Beschwerdeführerin angestrebten Vorgehen objektiv betrachtet lediglich um eine von mehreren denkbaren Lösungen gehandelt, und zwar um diejenige, die deren subjektiven Vorstellungen am besten entsprochen habe (E. 5.2 f.). Die als politisch einzustufenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin würden insgesamt überwiegen, sodass sie als politische Organisation zu qualifizieren sei, deren Ziel es sei, ihre eigenen Wertvorstellungen durchzusetzen. Damit verfolge sie Sonderinteressen, was einer Steuerbefreiung entgegenstehe. 4.3 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Stiftungsurkunde den Schutz des Menschen und der Natur sowie das Gestalten und Erhalten lebensfreundlicher Städte und Siedlungen. Sie macht geltend, ihre Tätigkeit bestehe hauptsächlich in der Wahrnehmung ihres Verbandsbeschwerderechts; dies sei nicht mit der Tätigkeit einer politischen Organisation oder Partei vergleichbar. Im Gegensatz zu einer solchen habe sie keine Mitglieder und strebe nicht nach «umfassende[r] Macht im Staate». Die Verfolgung ihres statutarischen Zwecks habe als gemeinnützig zu gelten. Die Vorinstanz erachte die Lancierung von Initiativen und die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts fälschlicherweise als nicht gemeinnützig. Diese Einschätzung überrasche, da der Kanton Bern selbst politische Parteien von der Steuerpflicht befreie. Das Engagement der Beschwerdeführerin diene dem Umwelt- und Naturschutz und liege damit im Allgemeininteresse. Entscheidend sei insofern, dass sie die Meinungsbildung der Bevölkerung nur zum Zweck der Förderung des Heimat-, Natur- und Tierschutzes beeinflussen wolle. Mit welchen Mitteln sie das Gemeinwohl fördere, sei für die Frage der Gemeinnützigkeit unerheblich. Es genüge, dass die verfolgten Zwecke gesellschaftlich fördernswert seien. Die angefochtenen Entscheide würden sodann in ihrer Auswirkung einen «weitere[n] Versuch zur Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts in Umweltsachen» bzw. einen «Versuch einer widerrechtlichen Hinderung der erfolgreichen Tätigkeit» der Beschwerdeführerin darstellen. Einer angesehenen Umweltschutzorganisation wie ihr den Status der Gemeinnützigkeit «abzuerkennen», verletze die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung [BV; SR 101] bzw. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), da andere Umweltschutzorganisationen, die «in etwa die gleiche Tätigkeit» ausüben wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, den, im Kanton Bern steuerbefreit seien. Ausserdem seien die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 f. BV bzw. Art. 11 EMRK), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK), der Persönlichkeitsschutz (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK) verletzt. 5. Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, zumindest in gewissem Mass politische Tätigkeiten auszuüben, geht aber davon aus, diese seien angesichts ihres Stiftungszwecks (und so, wie ihre übrigen Tätigkeiten) ebenfalls als gemeinnützig zu qualifizieren. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat zur Dokumentation ihrer Aktivitäten die Tätigkeitsberichte 2018-2020 eingereicht (act. 1C Beilagen 4-6). Daraus geht hervor, dass sie zahlreiche Beschwerdeverfahren führt, namentlich gegen (grosse) Bauprojekte, Windparks und Kiesgruben. Sie nimmt damit das ihr zustehende (bzw. ursprünglich ihrem Stifter gewährte) Verbandsbeschwerderecht wahr und vertritt in den betreffenden Verfahren Anliegen des Landschafts- und Naturschutzes. Diese Tätigkeit gilt unbestrittenermassen als gemeinnützig, zumal damit im Allgemeininteresse liegende Zwecke verfolgt werden und keine politische Einflussnahme erfolgt; das Handeln bleibt im Rahmen des geltenden Rechts und dient dessen korrekter Anwendung (vgl. vorne E. 3.3 und 3.5). Gleichzeitig verfolgt die Beschwerdeführerin aber auch in erheblichem Umfang Aktivitäten, die nicht ohne weiteres als uneigennützig bezeichnet werden können: Gemäss Tätigkeitsbericht 2018 hat sie in besagtem Jahr beispielsweise Unterschriften für eine kantonale Petition gegen die Entwicklung von Windparkprojekten gesammelt und diese beim Grossen Rat des Kantons Waadt eingereicht, verschiedene Nutzungsund Teilnutzungspläne sowie Überbauungsordnungen (ÜO) angefochten und eine Kampagne gegen die Durchführung von Olympischen Winterspielen 2026 im Wallis unterstützt (act. 1C Beilage 4). Im Jahr 2019 hat sie wiederum zahlreiche Nutzungs- und Teilnutzungspläne sowie ÜO angefochten, und etwa auch beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch eingereicht, um ein Teilgebiet der Gemeinde … (BL) unter Naturschutz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, zu stellen (und damit zwei konkrete sowie allfällige zukünftige Planungen zu verhindern; vgl. Tätigkeitsbericht 2019, act. 1C Beilage 5). Im Jahr 2020 hat sie unter anderem erneut Nutzungspläne angefochten und das Referendum ergriffen gegen die Revision des Jagdgesetzes (vgl. Tätigkeitsbericht 2020, act. 1C Beilage 6). 5.2 Soweit der Einsatz der Beschwerdeführerin die Einhaltung bzw. Durchsetzung der bestehenden Regelungen im Bereich von Natur- und Heimatschutz bezweckt und damit im Rahmen der Rechtsanwendung erfolgt, liegt ihre Tätigkeit im Allgemeininteresse und ist als gemeinnützig zu qualifizieren. Tätigkeiten, die proaktiv auf eine Änderung der Rechtsordnung gerichtet sind, sind demgegenüber in der Regel selbst dann als politisch zu werten, wenn sie eine Erweiterung des Umwelt- bzw. Natur- und Landschaftsschutzes anstreben. Damit noch ein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck und nicht bereits eine gemischte Zwecksetzung vorliegt, müssen solche politische Betätigungen die Ausnahme bleiben und im Rahmen des üblichen Tätigwerdens der Organisation erfolgen; es muss insofern ein direkter und genügend enger Zusammenhang zwischen der gemeinnützigen und der (ausnahmsweisen) politischen Tätigkeit bestehen, als sich die Organisation einzig im Rahmen ihres üblichen, auf richtige Anwendung und Durchsetzung geltenden Rechts ausgerichteten Tätigwerdens zur Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks politisch betätigt (vorne E. 3.5). Wird mit Blick auf den gemeinnützigen Zweck der Organisation eine gewisse politische Tätigkeit im dargestellten Sinn zugelassen, muss konsequenterweise auch beim Kriterium der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung (vorne E. 4.1) ein gewisser Spielraum bestehen: Diese Voraussetzung gilt für gemeinnützige Organisationen so lange als erfüllt, als ihr politisches Engagement projektbezogen bleibt und lediglich einen untergeordneten Mitteleinsatz ohne wesentliche Bedeutung für ihr Budget bedingt (vgl. auch VGE 2022/20/21 vom 4.11.2025 E. 4.2). Dies mag allenfalls in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Nutzungspläne und ÜO gerade noch zutreffen. Dieses Engagement ist, soweit es nicht ohnehin in Wahrnehmung besonderer Beschwerdebefugnisse erfolgt und daher nicht als politisch erscheint, jedenfalls vergleichbar mit der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts und gilt – soweit es zum Zweck des Umwelt- bzw. Natur- und Landschaftsschutzes geschieht – ebenso als gemeinnützig (vgl. auch VGE 2022/20/21 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, 4.11.2025 E. 4.2.1). Demgegenüber kann jedenfalls die im Kanton Waadt gegen die Entwicklung von Windparkprojekten eingereichte Petition nicht mehr als im Allgemeininteresse liegend bezeichnet werden: Sie richtete sich nicht gegen ein spezifisches Projekt, sondern bezog sich auf ein grosses Gebiet mit erheblichem Windkraftpotenzial, und wollte aktuelle und künftige politische Entscheidungen im Bereich der Windenergie gleichermassen beeinflussen. Die Legislative (insbesondere der Grosse Rat des Kantons Waadt) wurde in der Petition namentlich aufgefordert, auf jegliche Windparkprojekte zu verzichten, jegliche taugliche Massnahme zum Schutz des betroffenen Gebiets zu ergreifen und die kantonale Planung entsprechend anzupassen (vgl. Petition […], eingereicht beim Grossen Rat des Kantons Waadt am … 2018, einsehbar unter <www.vd.ch>, Rubriken […]). Es handelte sich hierbei mithin um ein klar politisches Engagement der Beschwerdeführerin, das ihre Rolle als gemeinnützige Organisation im Bereich von Natur- und Landschaftsschutz sprengt. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin unterstützte Kampagne gegen die Durchführung von Olympischen Winterspielen 2026 im Wallis (act. 1C Beilage 4). Auch das von ihr im Jahr 2020 gegen das Jagdgesetz ergriffene Referendum ist als politische Tätigkeit einzustufen, sollte damit doch eine parlamentarisch beschlossene Änderung der Rechtsordnung verhindert und so direkt in den Gesetzgebungsprozess eingegriffen werden. Die Verfolgung solcher (eminent) politischen Anliegen liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern bloss in jenem des befürwortenden Teils der Bevölkerung. Hinzu kommt, dass sie auch nicht zwingend der Sichtweise jener Personen entspricht, die sich wie die Beschwerdeführerin für Natur- und Heimatschutz engagieren und diese mit ihren Spendengeldern unterstützen wollen. Gerade bei Abstimmungen über Gesetzesvorlagen, die in aller Regel zahlreiche Normen umfassen und unterschiedliche Lebensbereiche beschlagen, lässt sich häufig gar nicht klar bestimmen, welche politische Haltung dem gemeinnützigen Zweck eher entspricht. Selbst Abstimmungsvorlagen, die den Landschafts- und Naturschutz direkt betreffen, enthalten regelmässig sowohl Bestimmungen, die diesen Zwecken dienen, als auch solche, die gegenläufige Interessen verfolgen. Ob für den Landschafts- und Naturschutz insgesamt eine Verbesserung der Rechtslage resultiert oder nicht und wie allfällige Zielkonflikte zu bewerten sind, lässt sich grundsätzlich nicht objektiv und allgemeingültig entscheiden, sondern hängt jeweils stark von persönlichen Wertungen ab. Darum kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, gewöhnlich nicht verbindlich beurteilt werden, ob sich eine juristische Person mit ihrem Engagement für oder gegen ein Gesetzgebungsprojekt im Einklang mit ihrer gemeinnützigen Zweckbestimmung positioniert. Das geschilderte politische Tätigwerden der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht gemeinnützig im Sinn von Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 56 Bst. g DBG. Es verhält sich insofern gleich wie beim Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – unabhängig vom angestrebten Ziel – als eigennützige Förderung der eigenen politischen Ansichten gilt (BGer 9C_430/2024 vom 31.3.2025 E. 5.3). 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in massgeblichem Umfang politische Tätigkeiten ausübt, die nicht mehr als dem Allgemeininteresse des Umwelt- bzw. Natur- und Landschaftsschutzes dienend bezeichnet werden können und bei denen praktisch ausgeschlossen ist, dass sie lediglich einen unbedeutenden bzw. untergeordneten Mitteleinsatz mit sich bringen. Sie betreibt dabei teilweise einen erheblichen Aufwand und positioniert sich prominent in der Öffentlichkeit (namentlich mittels Unterschriftensammlungen, Gesetzesreferenden und [vormals durch den Stifter] Lancieren von Initiativen). Da die Beschwerdeführerin auch als Stiftung ein klares politisches Engagement aufweist (vgl. E. 5.2 hiervor) und sich bewusst entsprechend betätigen will (vorne E. 4.3), ist nicht näher zu prüfen, ob ihr die (eminente) politische Tätigkeit des gleichnamigen Vereins als Vorgängerorganisation bzw. Stifter zuzurechnen ist. Allerdings nimmt die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch, die Rechtsnachfolgerin ihres Stifters bzw. dieselbe juristische Person zu sein und lediglich ihren Sitz in den Kanton Bern verlegt zu haben. Nach diesem Verständnis wäre ihr ohne weiteres auch die politische Tätigkeit des gleichnamigen Vereins – namentlich die Lancierung der […]initiative – zuzurechnen. So oder anders hat sich in der Art der Aktivitäten soweit ersichtlich seither nichts geändert und führt die Stiftung dieselben bzw. gleichartige Aktivitäten aus wie der Verein, sodass mangels anderweitiger Vorbringen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ebenso (bzw. in ihrem Verständnis weiterhin) in erheblichem Mass politisch tätig ist und bleiben will. Sie hat damit sowohl bei den kantonalen Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer) als auch bei der direkten Bundessteuer (Gewinnsteuer)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG. 5.4 Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme, die der Bundesrat zur am 24. September 2020 im Ständerat eingereichten Motion 20.4162 abgegeben hat (vgl. Beschwerden Ziff. 14). Die Motion – die in der Folge zwar vom Ständerat angenommen, aber vom Nationalrat abgelehnt worden ist – wollte die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verpflichten, die von den Kantonen für Gemeinnützigkeit gewährten Steuerbefreiungen regelmässig zu überprüfen und, falls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, zu widerrufen. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion und äusserte dabei die Auffassung, eine Steuerbefreiung sei dann «zu verneinen, wenn eine Institution politische Ziele verfolgt, nicht aber, wenn für die Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes politische Mittel eingesetzt werden». Diese (ohnehin unverbindliche) Meinungsäusserung der Regierung lässt die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht, wonach einer politischen Tätigkeit die Gemeinnützigkeit unabhängig von der Art der angestrebten Ziele abgeht (vorne E. 3.3 a.E.). Weiter lässt sie sich kaum mit der gesetzlichen Voraussetzung der Ausschliesslichkeit des Mitteleinsatzes zugunsten einer gemeinnützigen Zielsetzung vereinbaren (vorne E. 3.5). Auch wenn gemeinnützige Organisationen im Bereich ihrer Zielsetzungen politisch Stellung beziehen dürfen, ist es grundsätzlich unzulässig, steuerbefreite Mittel für politische Zwecke einzusetzen. Gegen die entsprechende Verpflichtung verstösst eine steuerbefreite Organisation, die grössere Aufwendungen für die Lancierung oder Unterstützung von politischen Vorstössen macht. Dass Verstösse gegen die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung nicht hinzunehmen sind, wurde im Rahmen der parlamentarischen Diskussion der Motion 20.4162 nicht in Frage gestellt, aber die dahingehenden Kontrollen sollten nicht der ESTV obliegen, sondern in der Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltungen verbleiben (vgl. AB 2021 S 553 ff., N 2490 ff.; zur Praxis in den verschiedenen Kantonen vgl. Andrea Opel, Umfrage zur Steuerbefreiungspraxis, StR 80/2025 S. 611 ff., 615). 5.5 Mit Blick auf den Einsatz der Beschwerdeführerin zur Einhaltung bzw. Durchsetzung der bestehenden Regelungen im Bereich von Natur- und Hei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, matschutz, der als Tätigkeit im Allgemeininteresse und damit als gemeinnützig erscheint (vorne E. 5.2), könnte immerhin eine teilweise Steuerbefreiung in Frage kommen. Eine gemischte Zwecksetzung mit teilweise gemeinnützigen und teilweise politischen Zielen könnte wohl – wie dies hinsichtlich von juristischen Personen, die teilweise gemeinnützige und teilweise Kultuszwecke verfolgen, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist – bei einer Steuerbefreiung berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäss Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG ist aber grundsätzlich für jeden dieser Zwecke ein separater Rechtsträger zu schaffen (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4; BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14] mit Hinweisen; BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 E. 4.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96 und N. 129; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 und N. 41; KS Nr. 12 EStV, Ziff. II/5 und III/4; ferner Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] vom 18.1.2008 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen/Abzugsfähigkeit von Zuwendungen [einsehbar unter: <www.steuerkonferenz.ch>, Rubriken «Dokumente/Merkblätter und Praxishinweise/Steuerbefreiung»; nachfolgend: Praxishinweise SSK], Ziff. 11). Der Forderung nach getrennten Rechtsträgern liegt die Überlegung zugrunde, dass die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn gewährleistet ist, dass diese tatsächlich dem die Abzugsfähigkeit rechtfertigenden Zweck zufliessen und nicht zu anderen Zwecken (hier solchen politischer Natur) verwendet werden. Werden bestimmte Tätigkeiten durch nach Zwecken getrennte Rechtsträger ausgeübt, besteht eher Gewähr, dass die einem wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Rechtsträger gespendeten Mittel auch tatsächlich nur für gemeinnützige und damit den steuerlichen Abzug der Spende rechtfertigende Zwecke verwendet werden. Im Grunde handelt es sich bei Schaffung getrennter Rechtsträger im Ergebnis nicht mehr um einen Fall gemischter Zwecksetzung, sondern um mehrere, vom selben Personenkreis beherrschte Organisationen mit verschiedener, aber je einheitlicher Zwecksetzung (BVR 2008 S. 320 E. 4.1; vgl. dazu auch die am 19.12.2024 von Nationalrat Beat Walti eingereichte Motion 24.4514 «Stärkung der Gemeinnützigkeit steuerbefreiter Organisationen», einsehbar unter: <www.parlament.ch>, Rubriken «Ratsbetrieb/Suche Curia Vista/Geschäftsnummer: 24.4514»).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, 6. Nach dem Gesagten hält der Rechtskontrolle stand, dass die StRK die abschlägigen Entscheide der Steuerverwaltung geschützt und der Beschwerdeführerin die Steuerbefreiung verweigert hat. Daran ändert nichts, was die Beschwerdeführerin sonst noch vorträgt: Der Einwand, mit den angefochtenen Entscheiden werde versucht, das Verbandsbeschwerderecht in Umweltsachen abzuschaffen oder die Beschwerdeführerin (oder andere Nichtregierungsorganisationen) an einer erfolgreichen Tätigkeit zu hindern, ist abwegig. Die vorliegende Streitigkeit betrifft nicht die Zulässigkeit der ausgeübten Aktivitäten, sondern lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin hierfür von der allgemeinen Steuerpflicht befreit werden soll. Die Verweigerung der Steuerbefreiung bedeutet sodann nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht (mehr) frei äussern und Einfluss auf die politische Meinungsbildung nehmen dürfte, sondern stellt lediglich klar, dass sie für diese Aktivitäten nicht von der Steuerpflicht entbunden werden kann. Das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 BV bzw. Art. 10 EMRK) ist nicht betroffen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin mangels Steuerbefreiung nicht mehr frei äussern könnte. Inwieweit die angefochtenen Entscheide das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 f. BV bzw. Art. 11 EMRK), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK), das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) berühren oder das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK) verletzen sollen, ist nicht ersichtlich und wird in den Beschwerden auch nicht näher begründet. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass der Kanton Bern politische Parteien, die hier tätig sind, grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. m StG; vgl. auch Art. 16 SBV). Diesen wird die Steuerbefreiung gerade nicht wegen Gemeinnützigkeit gewährt; vielmehr beruht sie auf einem gesonderten Befreiungstatbestand, dem andere Wertungen des Gesetzgebers zugrunde liegen (vgl. zur ähnlichen Regelung des Kantons Zürich Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 61 N. 72 und 85 ff.; vgl. auch Danielle Yersin, Le statut fiscal des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, partis politiques, de leurs membres et sympathisants, in ASA 58 S. 97 ff., 107). 7. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.9/10U, - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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