Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.03.2022 100 2022 69

15. März 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,509 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2022; KZM 22 260) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2022.69U STE/GRS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. März 2022 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2022; KZM 22 260)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Sachverhalt: A. A.________, afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben, dass er bereits am 8. Januar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort subsidiärer Schutz gewährt worden war. In der Folge entsprachen die griechischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme von A.________. Mit Verfügung vom 24. November 2021 trat das SEM daher auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen die Verfügung erhob A.________ am 1. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde eintrat. Am 28. Februar 2022 wurde A.________ im Rückkehrzentrum B.________ verhaftet. Am 2. März 2022 weigerte er sich, einen für ihn gebuchten Flug nach Griechenland anzutreten. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), ordnete gleichentags Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Prüfung und Gutheissung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 3. März 2022 gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 27. April 2022. Das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. C. Dagegen hat A.________ am 4. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG vom 3. März 2022 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, festzustellen, dass die Haft rechtswidrig gewesen sei. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und angemessen zu entschädigen. Gleichzeitig ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsbeiständin als amtliche Anwältin. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das Eventualbegehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen (vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschafft werden, bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) seine Beschwerde gegen die haftrichterliche Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung zulässig und materiell zu prüfen, da er darin ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (Beschwerde S. 6.; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BGer 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 1.2.1 f.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, 2C_961/2021 vom 24.3.2021 E. 1.2.1 f.; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.2). 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haft verstosse gegen Art. 76a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Beschwerde S. 4). Damit scheint er anzunehmen, er sei im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, auf das Art. 76a AIG zugeschnitten ist, inhaftiert worden. 2.2 Das Dublin-Verfahren dient dazu, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz und eines allfälligen Wegweisungsverfahrens unter den Mitgliedstaaten zu klären. Auf Personen, die bereits in einem Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden oder subsidiären Schutz erhalten haben, ist es grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Art. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-Verordnung; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.]; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C3 - Dublin-Verfahren, Stand 16.1.2020, S. 1, 14 [abrufbar unter: «https://www.sem.admin.ch», Rubriken «Asyl / Schutz vor Verfolgung», «Das Asylverfahren», «Nationale Asylverfahren», «Handbuch Asyl und Rückkehr»]). Der Beschwerdeführer hat am 8. Januar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten (Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 3 und 7, in unpag. Haftakten KZM 22 260; vorne Bst. A). Somit hat bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, ein Mitgliedstaat über das Asylgesuch entschieden und der Beschwerdeführer verfügt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Die Dublin III-Verordnung ist daher nicht mehr einschlägig und Art. 76a AIG ist – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht anwendbar. 2.3 Damit der Vollzug des Wegweisungsentscheids des SEM vom 24. November 2021 mittels Ausschaffungshaft sichergestellt werden darf, muss demnach einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Zudem hat die Administrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.4 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am Morgen des 28. Februars 2022 polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 3. März 2022 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft. Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3. 3.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGE 130 II 56 E. 3.1; VGE 2021/226 vom 11.8.2021 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich stets zur Verfügung der Behörden gehalten und sei immer an den ihm zugewiesenen Orten anwesend gewesen. Nach seiner ersten Verhaftung am 8. Februar 2022 und der Freilassung am 14. Februar 2022 sei er nicht untergetaucht. Den Flug am 2. März 2022 habe er bloss deshalb verweigert, weil er seine griechischen Dokumente nicht erhalten und befürchtet habe, er werde deshalb in Griechenland verhaftet. Er habe zudem freiwillig einen Covid-19-Test gemacht und an der Haftverhandlung angegeben, er sei zur Ausreise bereit. Sein gesamtes Verhalten zeige somit seine Kooperationsbereitschaft (Beschwerde S. 4 ff.). 3.3 Das ABEV erliess erstmals am 24. Januar 2022 eine Haftanordnung gegen den Beschwerdeführer (Vorakten ABEV pag. 79-82). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 in der Kollektivunterkunft … polizeilich angehalten und in das Regionalgefängnis Bern überführt (Vorakten ABEV pag. 91 f.). Das ABEV führte gleichentags mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch durch und teilte ihm mit, die Ausschaffung nach Griechenland werde mit einem Flug am 11. Februar 2022 vollzogen (Vorakten ABEV pag. 262). Der Beschwerdeführer trat diesen Flug nach einem positiven Covid-19-Test nicht an (Vorakten ABEV pag. 106, 146). Am 14. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und in das Rücknahmezentrum B.________ gebracht (Vorakten ABEV pag. 123, 265 f.). Das ABEV beauftragte daraufhin den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, die neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu organisieren (Anordnung des ABEV vom 16.2. 2022, in unpag. Haftakten KZM 22 260). Am 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wiederum in Ausschaffungshaft genommen und in das Regionalgefängnis Bern überführt (angefochtener Entscheid S. 4; Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 28.2.2022, in unpag. Haftakten KZM 22 260). Am 2. März 2022 weigerte sich der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich, den zwischenzeitlich für ihn an diesem Tag gebuchten Rückflug nach Griechenland anzutreten. Ebenfalls am 2. März 2022 ordnete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, das ABEV Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und ersuchte das ZMG um Prüfung und Gutheissung. Das ZMG hat diese Anordnung mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 3. März 2022 bestätigt. 3.4 Der Beschwerdeführer macht ein kooperatives Verhalten geltend und streitet eine Untertauchensgefahr ab. Nach dem Gesagten trifft es zu, dass der Beschwerdeführer den ursprünglich für die Rückführung vorgesehenen Flug vom 11. Februar 2022 nicht aufgrund eines renitenten Verhaltens, sondern wegen eines positiven Covid-19-Tests nicht antreten konnte. Nachdem er aus der Haft entlassen wurde, hielt er sich zudem wiederum am ihm zugewiesenen Ort im Rückkehrzentrum B.________ auf. Die Behörden haben dieses Verhalten bei der Sicherstellung des Vollzugs berücksichtigt und den Beschwerdeführer erst kurz vor dem Flug am 2. März 2022 wieder in Haft versetzt. Das behördliche Vorgehen ist damit Ausdruck der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung (zur Verhältnismässigkeit vgl. auch hinten E. 4); der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, das Zuwarten zwischen der ersten Haftanordnung und der Verhaftung sowie die Haftentlassung nach dem ersten gescheiterten Ausschaffungsversuch deuteten auf einen fehlenden Haftgrund hin (Beschwerde S. 5). Die Behörden sind vielmehr auch unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände zu Recht von einer konkreten Untertauchensgefahr ausgegangen: 3.5 Der Beschwerdeführer gibt vor, am … 2005 geboren und damit minderjährig zu sein (Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 5, in unpag. Haftakten KZM 22 260; vgl. auch Beschwerde S. 5). Bereits die griechischen Behörden hatten offenbar Zweifel am geltend gemachten Alter des Beschwerdeführers und passten sein Geburtsdatum auf den … 2003 an. Das SEM erachtete die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht glaubhaft («vage und unsubstantiiert», Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 6, in unpag. Haftakten KZM 22 260) und veranlasste ein Altersgutachten mit radiologischen und zahnärztlichen Untersuchungen (3-Säulen-Modell- Analyse). Das Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von ca. 20 Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von 18,5 Jahren (Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 3 ff., in unpag. Haftakten KZM 22 260). Das SEM passte daraufhin mit Verfügung vom 24. November 2021 das Geburtsdatum auf den … 2001 an. Diese Verfügung ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, rechtskräftig und für das Verwaltungsgericht verbindlich (VGE 2021/351 vom 14. Dezember 2021 E. 4 [noch nicht rechtskräftig]). Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, hat er den Behörden somit nicht lediglich sein «Geburtsdatum, welches er für richtig hält» genannt (Beschwerde S. 5), sondern er hat versucht, sich mit unzutreffenden Angaben als Minderjähriger auszugeben. Beim Alter handelt es sich um eine wesentliche Tatsache für die Regelung des Aufenthalts, da das asyl- und ausländerrechtliche Verfahren für Minderjährige zahlreiche Spezialbestimmungen kennt. So darf die Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde sicherstellt, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (Art. 69 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer hat somit seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts verletzt (Art. 90 Bst. a AIG), was ein konkretes Anzeichen dafür ist, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (VGE 2014/35 vom 10.2.2014 E. 3.4.3, 2010/212 vom 2.6.2010 E. 2). 3.6 Damit übereinstimmend hat sich der Beschwerdeführer am 2. März 2022 am Flughafen Zürich aktiv geweigert, den für ihn gebuchten Flug nach Griechenland anzutreten. Er bringt zwar vor, er habe trotz gegenteiliger Zusicherung nicht alle griechischen Dokumente erhalten und befürchtet, in Griechenland deshalb in Haft genommen zu werden (Beschwerde S. 4). Diese Rechtfertigung erscheint jedoch vorgeschoben. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Behörden dem Beschwerdeführer vor dessen Abreise notwendige Unterlagen vorenthalten sollten. Zum anderen vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er in Griechenland eine Verhaftung zu befürchten hätte. Die griechischen Behörden haben der Übernahme zugestimmt und wissen um seinen Aufenthaltstitel. Indem der Beschwerdeführer dennoch dafür gesorgt hat, dass sein Flug vom 2. März 2022 annulliert werden musste, hat er sich einer behördlichen Anordnung konkret widersetzt und die Überstellung unterlaufen. Damit ist von einer ernsthaften Untertauchensgefahr auszugehen (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 4; VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 4.3). Daran ändert auch seine Aussage vor dem Haftgericht nichts, wonach er nach Griechenland zurückkehren werde, da ihm nichts anderes übrig bleibe (Verhandlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, protokoll ZMG S. 3, unpag. Haftakten KZM 22 260 S. 3), hat er die Gelegenheit für eine freiwillige Ausreise doch nicht wahrgenommen. Seine Kooperation beim Covid-19-Test vor dem ersten Ausschaffungsversuch spricht ebenfalls nicht gegen die Untertauchensgefahr, denn der Test war lediglich eine Vorbereitungshandlung für den Rückflug, den der Beschwerdeführer später ja gerade verweigert hat. Im Übrigen hat er den Test nicht «freiwillig» gemacht (Beschwerde S. 4), sondern er war gesetzlich dazu verpflichtet (zur Mitwirkungspflicht vgl. Art. 72 Abs. 1 AIG [Änderung vom 1.10.2021, in Kraft vom 2.10.2021 bis 31.12.2022; AS 2021 S. 587]; VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.7 Unter Würdigung der Gesamtumstände ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Untertauchensgefahr ausgegangen ist. 4. 4.1 Die Ausschaffungshaft ist nur dann rechtmässig, wenn sie sich als verhältnismässig erweist. Dabei ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem ist zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig, da er auf einen Spray angewiesen sei und in geschlossenen Räumen nicht gut atmen könne (Beschwerde S. 6). – Physische oder psychische Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2010/441 vom 26.11.2010 E. 3.3.1). Die genaue Funktion des Sprays lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bei der Befragung durch das SEM hat der Beschwerdeführer jedenfalls angegeben, keine Krankheiten zu haben (Ziff. 8.02, Vorak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, ten ABEV pag. 64). Der Beschwerdeführer macht auch jetzt nicht geltend, die medizinische Versorgung während der Haft sei nicht sichergestellt und die Haft sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist damit hafterstehungsfähig. 4.3 Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Haft als nicht erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Eine Meldepflicht sei ausreichend (Beschwerde S. 6). – Angesichts der Untertauchensgefahr wäre bei einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem konkret bevorstehenden Vollzug der Wegweisung entzieht (vorne E. 3). Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]). 4.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Bezugspersonen (Erstbefragung des SEM vom 9.8.2021 Ziff. 3.02, Vorakten ABEV pag. 61), womit die familiären Verhältnisse einer Ausschaffung nicht entgegenstehen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht erkennbar (Art. 76 Abs. 4 AIG) und auch die zulässige Haftdauer ist nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG). Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei im Verfahren vor dem ZMG zu Unrecht keine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden. Er habe in Afghanistan nur vier Jahre lang die Schule besucht und spreche nicht Deutsch. Er könne sich im Verfahren daher nicht selbst zurecht finden. Die ausländerrechtliche Administrativhaft sei zudem komplex und seine Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2019 S. 128 E.4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 f.). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 6.3; BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2022 für zwei Monate inhaftiert. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde waren somit nicht gegeben. Das ZMG hätte die unentgeltliche Rechtspflege nur gewähren müssen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien. Dies war nicht der Fall: Der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen. Er wurde deshalb kurz vor der bevorstehenden Ausschaffung inhaftiert. Mit seiner unberechtigten Weigerung, den Flug am 2. März 2022 anzutreten, hat er den Haftgrund der Untertauchensgefahr untermauert und damit die Massnahme zusätzlich gerechtfertigt, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid S. 6). Überdies haben sich im Haftprüfungsverfahren vor dem ZMG weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten gestellt. Der Beschwerdeführer hatte demnach keinen Anspruch auf eine amtliche Vertretung. 6. 6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes auch vor Verwaltungsgericht um Kostenbefreiung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht (vorne Bst. C). 6.2 Die in E. 5.2 dargelegten Grundsätze zur unentgeltlichen Rechtspflege gelten auch im Rechtsmittelverfahren. Nach dem Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet ist, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids ernsthaft in Frage zu stellen. Daher ist die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2022 69 — Bern Verwaltungsgericht 15.03.2022 100 2022 69 — Swissrulings