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Bern Verwaltungsgericht 09.08.2024 100 2022 374

9. August 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,230 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Familiennachzug; Nachzug Ehemann durch Niedergelassene (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. November 2022; 2022.SIDGS.398) | Ausländerrecht

Volltext

100.2022.374U DAM/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Christen 1. A.________ zzt. unbekannten Aufenthalts 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehemann durch Niedergelassene (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. November 2022; 2022.SIDGS.398)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Prozessgeschichte: A. A.________ (vormals …; Jg. 1995) ist Staatsangehöriger von Serbien. Er wurde in der Schweiz geboren und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Ab dem Jahr 2008 wurde er wiederholt straffällig. Am 14. Februar 2017 verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland unter anderem wegen Vermögensdelikten (Raub) sowie Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Am 15. Februar 2018 widerrief daher das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Seine Beschwerde gegen diese Verfügung wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ab. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid der POM mit Urteil 2019/201 vom 23. Juli 2019 nicht ein. Ende Februar 2020 verliess A.________ die Schweiz und hielt sich nur noch zeitweise hier auf. Am 5. Oktober 2020 heiratete er in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1994). B. Am 25. Mai 2021 reiste A.________ aus Kosovo in die Schweiz ein, meldete sich bei der Einwohnergemeinde (EG) … an und ersuchte am 2. Juli 2021 um Bewilligung des Aufenthalts zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau (Familiennachzug). Das ABEV (MIDI) wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 27. Juni 2022 Beschwerde bei der SID. Zudem beantragten sie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, dass A.________ den Entscheid in der Schweiz abwarten darf. Nachdem die instruierende Behörde (Rechtsdienst) die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 verweigert hatte, wies die SID die Beschwerde in der Hauptsache mit Entscheid vom 21. November 2022 ab. Zudem setzte sie A.________ eine neue Ausreisefrist bis 5. Dezember 2022. D. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 16. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei der Aufenthalt zu bewilligen («Anwesenheitsbewilligung»). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge gingen weitere Unterlagen ein. Am 18. Oktober 2023 wies das ABEV (MIDI) A.________ mangels eines gültigen Aufenthaltstitels und wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (erneute Straffälligkeit) aus der Schweiz weg und erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar. Gleichtags verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot, gültig bis zum 17. Oktober 2025 (offenbar beim Bundesverwaltungsgericht angefochten). A.________ verliess die Schweiz am 22. Oktober 2023. Auf seine Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung trat die SID mit Entscheid vom 12. Januar 2024 nicht ein (Verfahren 2023.SIDGS.711). Die Verfahrensbeteiligten haben sich zu den neuen Unterlagen äussern können. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vorinstanzlich mit der Wegweisung des Beschwerdeführers verbunden, weil dieser sich unbewilligt in der Schweiz aufhielt (vorne Bst. B und C). Zusätzlich wurde er in einem separaten Verfahren rechtskräftig weggewiesen und leistete dieser Anordnung Folge (vgl. Beschwerdeentscheid der SID vom 12.1.2024, insb. E. 1.3 [act. 19A]; vorne Bst. D). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführenden noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der im angefochtenen Entscheid angeordneten Wegweisung des Beschwerdeführers haben (vgl. zu diesem Erfordernis Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 13 ff., insb. N. 18 ff.). Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens indes offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, 2. In der Sache ist strittig, ob die SID den Familiennachzug des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. 2.1 Der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde mit dem Entscheid der POM vom 13. Mai 2019 rechtskräftig beendet. Das Verwaltungsgericht war mit Urteil 2019/201 vom 23. Juli 2019 mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid eingetreten (Akten MIDI 6B pag. 253 ff. und 313 ff.; vorne Bst. A). Seither hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr. Am 29. Februar 2020 verliess er die Schweiz (Akten MIDI 6B pag. 332) und heiratete am 5. Oktober 2020 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin (Akten MIDI 6B pag. 357). Diese lebt im Kanton Bern bei den Eltern des Beschwerdeführers (Akten MIDI 6B pag. 426 ff.). Die eheliche Beziehung wurde bis zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Mai 2021 mittels gegenseitiger Besuche und der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt. Am 2. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs gestellt (Akten MIDI 6B pag. 361 ff.; vorne Bst. B). Damit geht es hier nicht um das Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern um eine neue Bewilligung. Diese setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_749/2022 vom 17.8.2023 E. 1.2). 2.2 Als Ehemann einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2017 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vorne Bst. A). Er hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Sein Anspruch auf Familiennachzug ist damit grundsätzlich erloschen (vgl. BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 4.1, 2C_714/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; BVR 2015 S. 391 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, 2.3 Verfügt eine ausländische Person über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.2; vgl. auch BVR 2015 S. 394 E. 4.1). Die eheliche Beziehung der Beschwerdeführenden fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der erwähnten Garantien. 2.4 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ergriffen worden ist, weiterhin oder neu in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG anspruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sie sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Widerrufsentscheids (BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 4.2, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.1, 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Hat sich die betroffene ausländische Person während fünf Jahren (im Ausland)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug unabhängig vom Bestehen eines längeren Einreiseverbots neu zu prüfen (zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.2 mit Hinweisen; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.2 f., 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.2 f.). – Im vorliegenden Fall sind seit dem Strafurteil vom 14. Februar 2017 mehr als sieben Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer hatte die Schweiz nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens am 29. Februar 2020 verlassen (vorne E. 2.1). Wird auf den Zeitpunkt der Ausreise abgestellt, ist die ausländerrechtliche Bewährungsfrist im vorgenannten Sinn an sich noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer ist aber seit der letzten materiellen Beurteilung seines Anwesenheitsrechts die Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen Beschwerdeführerin eingegangen. Die Vorinstanz hat folglich den Anspruch auf Familiennachzug zu Recht geprüft (vgl. auch Beschwerde Rz. 19). 2.5 Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.3, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Aufenthaltsdauer bzw. Integration des Betroffenen im Land sowie die Dauer der Fernhaltung, sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Mit Blick auf den Zeitablauf ist namentlich bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.4; vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 4.5 f.; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.6). 3. Einzugehen ist zunächst auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. 3.1 Zum Verschulden ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). – Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 14. Februar 2017 wegen mehrfachen Raubes, Freiheitsberaubung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz im abgekürzten Verfahren nebst einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Davon waren zwölf Monate zu vollziehen; für die Teilstrafe von 24 Monaten wurde der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Akten MIDI 6B pag. 135 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dieses Strafmass, wie bereits im Widerrufsverfahren erkannt wurde (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 4a [Akten MIDI 6B pag. 260]), für ein schweres Verschulden spricht (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er durch sein Handeln die physische und psychische Integrität eines Menschen – mithin ein besonders hochwertiges Rechtsgut – verletzt oder gefährdet hatte (Beschwerde Rz. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, 3.1.2 Diese Beurteilung trifft auch heute noch zu. Es handelt sich bei Raub und Freiheitsberaubung um sog. Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c und g des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie doch – wie die Vorinstanz entgegen der Beschwerde (Rz. 37) zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.3.1) – die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dass im Zeitpunkt der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer (noch) kein Einreiseverbot verhängt worden war (Beschwerde Rz. 37), ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der im Vergleich zur Ausländerrechtspraxis (angeblich) weniger strengen Praxis der Strafgerichte zur Landesverweisung von Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» etwas für sich ableiten (Beschwerde Rz. 71). 3.1.3 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Relativierung des Verschuldens auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Straftaten, was die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt habe (Beschwerde Rz. 36, 46, 63 ff.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Alter des Beschwerdeführers im rechtskräftig erledigten Widerrufsverfahren gebührend berücksichtigt wurde (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 4a [Akten MIDI 6B pag. 262]). Der Vorinstanz ist namentlich zu folgen, wenn sie erwägt, dass der Beschwerdeführer die Delikte, die zur längerfristigen Freiheitsstrafe geführt haben, im Jahr 2015 und damit im Alter von 20 Jahren begangen hat. Es kann demnach entgegen der Beschwerde (Rz. 36) in keiner Weise von «in der Jugendzeit begangenen Delikten» gesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass weiterhin von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Übrigen trifft zwar zu, dass im Verfahren der Wiederzulassung eine Rolle spielen kann, ob die ausländische Person die Straftaten, die dem Widerruf zugrunde liegen, als junger Erwachsener verübt hat (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.2.2). Zugunsten des Beschwerdeführers wäre dieser Umstand jedoch nur zu gewichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, wenn sich die Rückfallgefahr seither wesentlich verringert hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt. 3.2 Im Streit liegt, wie die Rückfallgefahr heute im Vergleich zu damals (Mai 2019) zu beurteilen ist. 3.2.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist keine gegenwärtige und schwere Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung verlangt und dürfen auch generalpräventive Überlegungen in die Interessenabwägung einfliessen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 7. August 2018 aus der Halbgefangenschaft entlassen (Strafvollzugsakten 6D pag. 126) und er verliess die Schweiz am 29. Februar 2020 (vorne E. 2.1). Anschliessend war er mehrere Male besuchsweise in der Schweiz (vgl. etwa Akten MIDI 6B pag. 333 ff., 374). Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Dezember 2023 (act. 13A) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 im Rahmen einer Polizeikontrolle als Autolenker angehalten wurde. Der forensische Dienst der Kantonspolizei stellte fest, dass es sich beim vorgewiesenen serbischen Führerschein um eine Fälschung handelte. Gemäss dem serbischen Reisepass war der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist und hatte mit 274 Tagen Aufenthalt die maximale Höchstdauer als Tourist überschritten («Overstay»). Zudem zeigte der durchgeführte Drogentest positiv auf THC und Kokain an. Der Beschwerdeführer wurde deshalb vorläufig festgenommen. Laut dem anschliessend erlassenen Strafbefehl vom 19. März 2024 (act. 23A) verhängte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, gegen ihn wegen Fahrens ohne Berechtigung, Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, ausmachend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Fr. 3'600.--, sowie eine Busse von Fr. 300.--. Die Beschwerdeführenden haben sich dazu nicht vernehmen lassen (act. 24 f.). Mit Blick auf diese Verurteilung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er beschwerdeweise noch ausgeführt hat, er habe sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2017 nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Beschwerde Rz. 35). Im ausländerrechtlichen Verfahren sind allemal die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 13 mit Praxishinweisen). Im Verbund mit den verschiedenen Vorstrafen sowie einer während der Probezeit begangenen Nachstrafe (Übertretung), die bereits im Widerrufsverfahren berücksichtigt worden sind (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 2b und 4b [Akten MIDI 6B pag. 256 f. und 262]), kann die Rückfallgefahr mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3; vgl. auch vorne E. 2.5). Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer mit seiner jüngsten, nicht den Bagatellbereich betreffenden Delinquenz gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich längerfristig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das trifft angesichts seines illegalen Aufenthalts namentlich auch hinsichtlich der angeblich «anstandslosen Wiederausreise» nach Besuchsaufenthalten zu (Beschwerde Rz. 39). Die Beteuerung des Beschwerdeführers, er bereue seine Straftaten und wolle sich regelkonform verhalten bzw. habe korrektes Verhalten «in den letzten Jahren beweisen können» und er verdiene eine «zweite Chance» (Beschwerde Rz. 41 und 72 f.), erscheint bei diesen Gegebenheiten wenig überzeugend. 3.3 Wie dargelegt verliert das öffentliche Interesse an der Fernhaltung mit dem Zeitablauf üblicherweise an Gewicht (vorne E. 2.4). Davon kann hier aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Rede sein. Nach dem Gesagten besteht aufgrund des schweren Verschuldens sowie der nach wie vor bestehenden und jüngst verwirklichten Rückfallgefahr nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 3.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, 4. Zu den auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt sich Folgendes: 4.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und verbrachte die ersten 25 Jahre seines Lebens hier. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er als Ausländer der «zweiten Generation» ein namhaftes privates Interesse an einer Anwesenheit in der Schweiz hat (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). 4.2 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erfolgreich integriert. Er schloss nach der obligatorischen Schulzeit keine Berufsausbildung ab, sondern ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten insbesondere als Hilfsarbeiter nach, war arbeitslos oder auf Stellensuche. Ausserdem war er verschuldet (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 5b/cc und dd [Akten MIDI 6B pag. 265]). Die Beschwerdeführenden machen auch vor Verwaltungsgericht weder geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass diese Schulden mittlerweile beglichen worden wären oder zumindest ein Plan für deren Rückzahlung vorläge. Im Bewilligungsverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als Eisenlegermitarbeiter mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2021 ein (Akten MIDI 6B pag. 468 ff.). Selbst wenn dieser Arbeitsvertrag heute noch Geltung hätte, könnte daraus keine erfolgreiche Integration in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht abgeleitet werden (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Mangels Aufenthaltserlaubnis und aufgrund des Einreiseverbots darf der Beschwerdeführer in der Schweiz gar keine Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. auch Beschwerde Rz. 58 f.). 4.3 Die Beschwerdeführenden haben sich im Februar 2020 kennengelernt und heirateten im Oktober 2020 in Kosovo (Akten MIDI 6B pag. 460 und 357). Insofern haben sich die privaten Interessen seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren wesentlich verändert. Diese familiäre Beziehung fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. auch vorne E. 2.3). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers kennenlernten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Ihnen musste folglich bewusst gewesen sein, dass sie ihre Beziehung und auch ihre Ehe, zumindest in absehbarer Zeit, nicht legal in der Schweiz würden leben können (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.2.2; angefochtener Entscheid E. 3.4.4). Das stellen die Beschwerdeführenden richtigerweise nicht substanziiert in Frage (Beschwerde Rz. 45 ff.), wobei sich Weiterungen zur Qualität des Ehelebens erübrigen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.4.4; Beschwerde Rz. 48). Die Beschwerdeführerin ist eine in der Schweiz niedergelassene kosovarische Staatsangehörige. Sie lebt seit ihrem fünften Lebensjahr in der Schweiz, spricht albanisch, hat in der Schweiz die Schulen besucht und ist offenbar erwerbstätig; ihre aktuelle berufliche Situation ist nicht aktenkundig (Akten MIDI 6C pag. 27 und 6B pag. 462 ff.; Beschwerde Rz. 56 ff.). Sie ist sprachlich und kulturell mit den Verhältnissen in Kosovo vertraut. Trotz langer Anwesenheit und Integration in der Schweiz (Beschwerde Rz. 54) ist es ihr nicht von vornherein unzumutbar, ihrem Ehemann nach Serbien zu folgen oder gemeinsam mit ihm in Kosovo zu leben (angefochtener Entscheid E. 3.4.4). Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine Ausreise nicht zuzumuten wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts für sich ableiten. Wohl wären die persönlichen Kontakte bei einer örtlichen Trennung erschwert (Beschwerde Rz. 51). Sie könnten ihre Beziehung aber dennoch über die modernen Kommunikationsmittel sowie im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen und aufrechterhalten, wie dies heute der Fall ist (vorne E. 2.1) und im Zeitpunkt der Heirat wie erwähnt auch in Aussicht stand. 4.4 Anzuerkennen ist, dass die Familiengründung bzw. Kinderbetreuung mit Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben wollte (Beschwerde Rz. 52). Das verstärkt die privaten Interessen allerdings nicht entscheidend, musste den Beschwerdeführenden dieser Umstand doch bereits bei der Eheschliessung bewusst gewesen sein. Kindesinteressen, denen bei der Interessenabwägung im Verfahren der Wiederzulassung besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.2.3), stehen im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht zur Diskussion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen an der Bewilligungserteilung insbesondere durch die Eheschliessung gewichtiger geworden sind. Bei der Würdigung dieser familiären Beziehung ist indes zu beachten, dass sich das Ehepaar erst nach dem Widerrufsverfahren kennengelernt hat. Die Ehe kann wie heute auch über die Distanz gelebt werden, wenn die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht ins Ausland folgt. 5. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach wie vor als gewichtig zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung im Jahr 2017 wegen mehrfachen Raubes, Freiheitsberaubung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz ein schweres Verschulden auf sich geladen. In der Zwischenzeit ist er rückfällig geworden und hat sich erneut strafbar gemacht, teilweise wegen gleichartiger Delikte (Verstösse gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz). Damit deutet nichts darauf hin, dass er sein Verhalten geändert hätte und nunmehr die schweizerische Rechtsordnung respektieren würde. Es ist anzuerkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers namentlich mit der Heirat verändert hat. Die privaten Interessen sind aber zu relativieren, da die Ehe nach Abschluss des Widerrufsverfahrens geschlossen wurde und die Eheleute sich im Klaren sein mussten, dass die Ehe auf absehbare Zeit nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Die Interessenabwägung fällt zum heutigen Zeitpunkt demnach nicht anders aus als im Jahr 2019 (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.5). Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die gegenläufigen privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich insbesondere auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Von einem Ermessensmissbrauch kann keine Rede sein (Beschwerde Rz. 63 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.4.4 am Ende), hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, es der Beschwerdeführer im Übrigen selber in der Hand, mit seiner (längerfristigen) Bewährung die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Bewilligung zu schaffen. 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Auf die Festlegung einer neuen Ausreisefrist (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; BVR 2019 S. 314 E. 7) wird verzichtet, da der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen hat (vorne E. 1.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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