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Bern Verwaltungsgericht 22.06.2023 100 2022 368

22. Juni 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,041 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Dentalassistentin (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 3. November 2022; 2022.BKD.5739) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2022.368U HER/MAL/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Dentalassistentin (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 3. November 2022; 2022.BKD.5739)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ absolvierte im Frühjahr 2022 die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens als Dentalassistentin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Mit Notenausweis vom 28. Juni 2022 teilte ihr die kantonale Prüfungskommission mit, sie habe das Qualifikationsverfahren nicht bestanden (Gesamtnote 3,8); das EFZ wurde ihr deshalb nicht erteilt. In den Qualifikationsbereichen «Berufskenntnisse» und «Allgemeinbildung» hatte A.________ je die Note 3,5 erreicht. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Juli 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2022 ab. In der Sache anerkannte die BKD, dass der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» zwar richtigerweise mit der Note 3,6 zu bewerten sei. Indes würde A.________ das Qualifikationsverfahren auch mit der daraus resultierenden höheren Gesamtnote 3,9 nicht bestehen. 1.3 Hiergegen hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 7. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr das Fähigkeitszeugnis auszustellen. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, 2.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid (Bestätigung des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Qualifikationsverfahren) besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Die Vorinstanz spricht ihr jedoch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung ab (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG) und beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, weil das Qualifikationsverfahren auch dann nicht bestanden wäre, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen würde (Beschwerdevernehmlassung S. 1-3). Die Beschwerdeführerin hat den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht widersprochen (vorne E. 1.3). – Das geforderte schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Person eintragen soll, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (statt vieler BGE 145 II 259 E. 2.3; BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2015 S. 534 E. 2.1). Fehlt ein solcher Nutzen im Urteilszeitpunkt, besteht kein hinreichendes Interesse an der Rechtsverfolgung (vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6 i.V.m. Art. 65 N. 13 f.). Auf die Beschwerde könnte diesfalls mangels einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (Art. 20a Abs. 2 VRPG; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 2; z.B. BVR 1993 S. 446 E. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung, dass sie das Qualifikationsverfahren bestanden hat. Sie begründet dies ausschliesslich mit Einwänden gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» (vgl. Beschwerde S. 3-7). Anders als im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3) wendet sie gegen die Bewertung des Qualifikationsbereichs «Allgemeinbildung» (einschliesslich Vertiefungsarbeit) nichts mehr ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, 2.4 Unter dem Aspekt von Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus ihrer Kritik an der vorinstanzlich anerkannten Note 3,6 des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» (vorne E. 1.2) einen praktischen Nutzen ziehen kann. 2.4.1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit», «Berufskenntnisse» sowie «Allgemeinbildung» geprüft (Art. 18 der Verordnung vom 20. August 2009 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]; SR 412.101.221.12 [nachfolgend: BiVo DA]). Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist gemäss Art. 19 Abs. 1 BiVo DA bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird (Bst. a) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. b). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote (Art. 19 Abs. 2 BiVo DA). Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet (Art. 19 Abs. 4 BiVo DA): praktische Arbeit: 40 % (Bst. a); Berufskenntnisse: 20 % (Bst. b); Allgemeinbildung: 20 % (Bst. c); Erfahrungsnote: 20 % (Bst. d). 2.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte das Qualifikationsverfahren 2021 nicht bestanden, erzielte aber in «praktische Arbeit» die Note 4,1. Zudem konnte sie die Erfahrungsnote 4,0 vorweisen (Notenausweis 2021, Akten BKD act. 5 Beilage 4). Diese beiden Noten konnte die Beschwerdeführerin beibehalten, weshalb sie nur die Qualifikationsbereiche «Berufskenntnisse» und «Allgemeinbildung» wiederholen musste (Vereinbarung von Juni 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ AG, Akten BKD act. 5 Beilage 1; vgl. auch Art. 20 BiVo DA i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Im zweiten Versuch erzielte die Beschwerdeführerin sowohl in «Berufskenntnisse» als auch in «Allgemeinbildung» die Note 3,5. Unter Beibehaltung der Note in «praktische Arbeit» und der Erfahrungsnote erzielte sie folgende Gesamtnote im Qualifikationsverfahren 2022 (Anmel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, dung zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens, Akten BKD act. 1, Beilage): Qualifikationsbereich Gewichtung Note Praktische Arbeit (aus Qualifikationsverfahren 2021) 4-fach 4,1 Berufskenntnisse 2-fach 3,5 Allgemeinbildung 2-fach 3,5 Erfahrungsnote (aus Qualifikationsverfahren 2021) 2-fach 4,0 Gesamtnote (Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet) 3,8 Im Verfahren vor der Vorinstanz räumte die kantonale Prüfungskommission ein, dass der Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte zustehen und sich daraus die Note 3,6 in «Berufskenntnisse» und die neue Gesamtnote 3,9 (3,86 ungerundet) ergibt. Da das Qualifikationsverfahren mit der neuen Gesamtnote weiterhin nicht bestanden ist, wurde auf eine neue Noteneröffnung verzichtet (vgl. Akten BKD act. 5 S. 1 und 3). Die BKD schloss sich der Einschätzung zur neuen Gesamtnote an (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3.6 und 2.5.6). 2.4.3 Der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» besteht aus sechs Positionen, die unterschiedlich gewichtet werden und in halben oder ganzen Noten (nachfolgend: Teilnoten) bewertet werden (vgl. Bildungsplan zur BiVo DA [nachfolgend: BiPla DA] S. 83). Die Beschwerdeführerin erzielte – unter Berücksichtigung der Korrektur im vorinstanzlichen Verfahren in der Position 3 (neue Teilnote 4) – folgende Ergebnisse (Akten BKD act. 5 Beilage 5): Berufskenntnisse Position Gewichtung Erzielte Teilnote 1. Administrative Arbeiten 1-fach 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, 2. Naturwissenschaftliche Grundlagen 1-fach 3,5 3. Hygienemassnahmen 2-fach 4,0 4. Indirekte Assistenz 1-fach 4 5. Prophylaxemassnahmen, Direkte Assistenz bei Behandlungen 3-fach 3,0 6. Röntgen 2-fach 4,0 Note (Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet) 3,6 Mit der korrigierten Note 3,6 in «Berufskenntnisse» haben die Vorinstanzen zu Recht auf die neue Gesamtnote 3,9 geschlossen (vgl. E. 2.4.2 hiervor): Qualifikationsbereich Gewichtung Note Praktische Arbeit (aus Qualifikationsverfahren 2021) 4-fach 4,1 Berufskenntnisse 2-fach 3,6 Allgemeinbildung (vor Verwaltungsgericht nicht bestritten) 2-fach 3,5 Erfahrungsnote (aus Qualifikationsverfahren 2021) 2-fach 4,0 Gesamtnote (Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet) 3,9 2.4.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Verwaltungsgericht die Bewertung der Positionen 3 bis 6 des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse». Nicht (mehr) in Frage stellt sie die Bewertung der Positionen 1 und 2. Würde ihren Rügen zugestimmt, wirkte sich dies wie folgt auf das Ergebnis aus: – Position 3 «Hygienemassnahmen»: Insoweit beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung der Aufgaben 5, 6, 9 und 16 (Beschwerde S. 3-5). Für die Zusatzantwort «brauchen wir zum Leben» in der Teilaufgabe 5a Begriff «Aerobe Bakterien» können allerdings keine zusätzlichen Punkte vergeben werden, weil die Vorinstanz die dafür maximal mögli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, chen 0,5 Punkte auf Antrag der Prüfungskommission bereits angerechnet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3.2, Akten BKD act. 5 S. 1 und Bewertungsunterlagen Pos. 3 S. 4). Mit ihrer Kritik hinsichtlich der Aufgaben 6, 9 und 16 könnte die Beschwerdeführerin maximal 2,5 zusätzliche Punkte erzielen (0,5 bei Aufgabe 6b, 1 bei Aufgabe 9a, 1 bei Aufgabe 16), wobei die Gesamtpunktzahl (30,5 statt 28 Punkte) weiterhin der Teilnote 4 entsprechen würde. Die nächsthöhere Teilnote 4,5 sieht die Notenskala erst ab 32,5 Punkten vor (vgl. Bewertungsunterlagen Pos. 3 S. 1, Akten BKD). – Position 5 «Prophylaxemassnahmen»: Insoweit beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung der Aufgaben 3e und 10c (Beschwerde S. 6). Für die beiden kritisierten Teilaufgaben könnten maximal je 0,5 Punkte gewährt werden. Der zusätzliche Punkt (51,5 statt 49,5 Punkte) würde gemäss der Notenskala jedoch nichts an der Teilnote 3 in dieser Position ändern, da die nächsthöhere Teilnote 3,5 erst ab 52 Punkten vorgesehen ist (vgl. Bewertungsunterlagen Pos. 5 S. 1, 3 und 7, Akten BKD). – Position 6 «Röntgen»: Insoweit kritisiert die Beschwerdeführerin die Bewertung der Teilaufgabe 6a (Beschwerde S. 7). Hierfür werden maximal 1,5 Punkte vergeben, wobei die Beschwerdeführerin 1 Punkt erhalten hat. Für die nächst höhere Teilnote 4,5 (ab 31 Punkten) würden laut Notenskala mit 28 Punkten (statt der erreichten 27,5) noch drei weitere Punkte fehlen. Die Position 6 würde daher mit zusätzlich 0,5 Punkten weiterhin mit der Note 4 bewertet (Bewertungsunterlagen Pos. 6 S. 1 und 5, Akten BKD). – Position 4 «indirekte Assistenz»: Im Verfahren vor der BKD kritisierte die Beschwerdeführerin die Bewertung dieser Position mit der Teilnote 4 und verlangte zusätzlich 3 Punkte, womit sie die Teilnote 4,5 erreiche (Akten BKD act. 1 S. 2 und 10 ff.). Diese Kritik wurde vorinstanzlich entgegen der Beschwerdeführerin nicht anerkannt, weil sich die Prüfungskommission damit nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 7). Die Prüfungskommission hat dazu vielmehr auf die Stellungnahme der Chefexpertin verwiesen. Zudem hat die BKD hypothetisch ausgehend von 4 zusätzlichen Punkten die Teilnote 4,5 eingestellt, kam indes zum Schluss, dass damit die Note 3,6 im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, nicht verbessert würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.6 und Vernehmlassung S. 2). Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten. Mit zusätzlich 4 Punkten würde sie maximal die Teilnote 4,5 erreichen (vgl. Bewertungsunterlagen Pos. 4, Akten BKD). Die höhere Teilnote 4,5 in Position 4 vermöchte die Note 3,6 im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nicht zu verbessern, da sie nur einfach gewichtet wird und der Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet wird (vgl. Notenberechnung «Berufskenntnisse» vorne E. 2.4.3). 2.5 Nach dem Gesagten könnte die Beschwerdeführerin auch mit der geltend gemachten Neubewertung der streitbetroffenen Positionen bzw. Prüfungsantworten im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nur die Gesamtnote 3,9 erreichen und wäre das Qualifikationsverfahren weiterhin nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Sachlage kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde, da das anbegehrte Urteil ihr keinen praktischen Nutzen bringen könnte. 3. 3.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach dem Gesagten offensichtlich nicht eingetreten werden. Die Beurteilung solcher Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 4. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich die Prüfungsleistung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» betroffen (vorne E. 2.3). Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - kantonale Prüfungskommission Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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