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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2024 100 2022 364

8. April 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,058 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. November 2022; 2022.SIDGS.270) | Ausländerrecht

Volltext

100.2022.364U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. November 2022; 2022.SIDGS.270)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, Prozessgeschichte: A. Die philippinische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) heiratete am 18. Januar 2018 in den Philippinen den Schweizer Bürger B.________ (Jg. 1961) und reiste am 24. Oktober 2018 in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. November 2020 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 15. März 2021 gerichtlich getrennt. Am 23. März 2022 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. April 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 2022 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist auf den 20. Dezember 2022. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gut und ordnete ihr die damalige Rechtsvertreterin amtlich bei. C. Hiergegen hat A.________ am 2. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 20. Dezember 2022 hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres damaligen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat am 4. Januar 2023 unter Hinweis auf ihre Verfügung auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Die Beschwerdeführerin reiste am 24. Oktober 2018 zu ihrem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, Ehemann in die Schweiz ein. Gemäss gerichtlicher Trennungsvereinbarung leben die Eheleute seit dem 1. November 2020 getrennt (Akten EG Bern pag. 179). Die Ehegemeinschaft in der Schweiz hat damit weniger als drei Jahre gedauert. 2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f.) gilt die dreijährige Frist nach ständiger (publizierter) Rechtsprechung absolut (zutreffend angefochtener Entscheid E. 2.2; BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.03.2022 E. 4.2). Eine gute Integration der Beschwerdeführerin vermöchte nichts zu ändern, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (vgl. vorne E. 2.1). 3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Auswirkungen der erlittenen psychischen Unterdrückung nicht korrekt gewürdigt (Beschwerde S. 6). Sie sei von ihrem Ehemann regelmässig bedroht und «als Mensch zweiter Klasse behandelt» worden. Sie hätten unterschiedliche Auffassungen von der Rolle der Frau in der Ehe gehabt, wodurch sie als Ehefrau systematisch unterdrückt und schikaniert worden sei. Sie habe zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann gestanden, was von diesem ausgenutzt worden sei (Beschwerde S. 6). 3.2.1 Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum Ganzen VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.2.1, 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, 3.2.2 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. für das Ausländerrecht auch Art. 90 AIG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f. und 13). Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht; sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Unterdrückung behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]; zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_45/2021 vom 12.3.2021 E. 3.4, 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019]). 3.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zumindest teilweise verschiedene Ansichten in finanziellen und religiösen Fragen sowie hinsichtlich der ehelichen Aufgabenteilung hatten, was wiederholt zu Konflikten und Spannungen führte (vgl. Akten EG Bern pag. 171, 176 f.). Am 1. November 2020 (dem Tag der Auflösung des gemeinsamen Haushalts) kam es aufgrund eines Streits mit tätlicher Auseinandersetzung zu einem Polizeieinsatz. Gemäss Polizeirapport räumte der Ehemann ein, der Beschwerdeführerin zwei leichte Schläge auf den Hinterkopf gegeben zu haben. Nach Angaben des Ehemanns ging die Beschwerdeführerin anschliessend mit einem Küchenmesser auf ihn los und fügte ihm eine Schnittwunde am Unterarm zu. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, ihr Ehemann habe sie hart auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei habe sie ein Küchenmesser in den Händen gehalten, woraufhin ihr Mann mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, dem Arm gegen das Messer gestossen sei (Akten EG Bern pag. 194 und 225). Bei der polizeilichen Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie habe keine Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten. Finanzielle oder psychische Abhängigkeiten existierten nicht, weil sie arbeite. Sie stelle sich vor, dass die Zukunft mit ihrem Mann gut werde, wenn er seine Probleme ruhen lasse. Es käme zu Streitereien, es habe aber keine früheren Vorfälle von häuslicher Gewalt gegeben (Akten EG Bern pag. 144 f.). Die Kantonspolizei erliess gleichentags eine Fernhalteverfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin verbot, das eheliche Domizil vom 1. bis 15. November 2020 zu betreten. Die Polizei konnte sich vor Ort und bei den Einvernahmen ein Bild von den Eheleuten und deren Beziehung machen und beschränkte sich in der Verfügung vom 1. November 2020 auf die Würdigung, eine Fernhaltung (der Beschwerdeführerin) sei unumgänglich, damit «beide Parteien zur Ruhe kommen» (Akten EG Bern pag. 225 f.). Die Beratungsstelle Opferhilfe nahm Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und informierte sie über die Leistungen der Opferhilfe. Zu einer Beratung kam es nicht, da sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr meldete (vgl. Akten EG Bern pag. 162 und 191). Mit Trennungsvereinbarung vom 15. März 2021 beantragten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann der Staatsanwaltschaft die provisorische Einstellung der in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. November 2020 anhängig gemachten Strafverfahren gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die Staatsanwaltschaft sistierte die Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung (evtl. mit gefährlichem Gegenstand) und mehrfacher Drohung einerseits und gegen den Ehemann wegen Tätlichkeiten andererseits am 23. März 2021 antragsgemäss (Akten EG Bern pag. 214 ff.). Am 4. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren definitiv ein (Beilage 17 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5.9.2022 im vorinstanzlichen Verfahren, Akten SID act. 6A1). 3.2.4 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist von einem einmaligen Vorfall häuslicher Gewalt auszugehen. Auch eine systematische psychische Unterdrückung oder ein Abhängigkeitsverhältnis sind weder glaubhaft dargetan noch erstellt. Zu keinem anderen Schluss führt das eingereichte Schreiben der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2021, wonach die Beschwerdeführerin wegen eines zerbrochenen Glasdeckels habe weinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, müssen (Akten EG Bern pag. 196 f.). Dieser angebliche Vorfall steht in keinem Zusammenhang mit der behaupteten ehelichen Gewalt. 3.3 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihre Integration in der Schweiz. Sie sei während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nie Sozialhilfe beansprucht (Beschwerde S. 6). Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin hat bereits die Vorinstanz zu Recht anerkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). Nach eigenen Angaben arbeitet sie seit Januar 2024 bei einem Grossverteiler (Eingabe vom 22.12.2023, act. 12A). Einträge im Straf- oder Betreibungsregister sind keine aktenkundig (vgl. Akten EG Bern pag. 148, 207). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sie in der Schweiz auch sozial integriert ist. Sie lebt in einer neuen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger (vgl. Akten EG Bern pag. 60 ff.). Für sich allein vermögen diese Integrationsleistungen jedoch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4; VGE 2021/327 vom 24.5.2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht mehr möglich wäre. In den Philippinen existiere das Konzept «Ehescheidung» nicht und es wäre für ihre Familie eine Schande, wenn sie als geschiedene und mittellose Frau in ihr Heimatland zurückkehren würde (Beschwerde S. 7). Das Bundesgericht kam in einem ähnlichen Fall zum Schluss, dass der dort betroffenen philippinischen Staatsangehörigen, deren Ehe in der Schweiz geschieden wurde, die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist (BGer 2C_942/2014 vom 10.08.2015 E. 4.3). Mit der Vorinstanz ist auch bei der Beschwerdeführerin von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.2.1 f.). Die 42-jährige Beschwerdeführerin ist nach der Heirat (erst) vor vier Jahren in die Schweiz eingereist. Sie hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht; die dort herrschenden Verhältnisse sind ihr bestens vertraut. Sie wird in den Philippinen auf ihre in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung zurückgreifen können. Sie hat damit gute Voraussetzungen, sich im Heimatland beruflich einzuglie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, dern. Darüber hinaus hält die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie in den Philippinen nach wie vor telefonisch und mittels Geldsendungen aufrecht (vgl. Beschwerde S. 7). Aufgrund des unsubstanziiert gebliebenen pauschalen Hinweises auf den drohenden «Gesichtsverlust» kann daher nicht geschlossen werden, dass eine Annäherung wegen der Scheidung ausgeschlossen ist (angefochtener Entscheid E. 4.2.1). 3.5 Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ebenfalls verweigert (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen im Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Die Vorinstanz hat das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Zusammenfassend setzt die Beschwerdeführerin den durchwegs überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64 Abs. 1 AIG, vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig und hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsrechtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat per Ende März 2023 seine Anwaltstätigkeit beendet und um Übertragung des amtlichen Mandats ersucht (vgl. act. 9 und 11). 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern ist. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, wird durch die kaum substanziierten und unbelegten Darstellungen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerin erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Mit Blick auf die Gesuchsabweisung braucht über den beantragten Wechsel der amtlichen Vertretung nicht entschieden zu werden. 6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 21. Mai 2024. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2022.364U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (mit Eingabe der Sicherheitsdirektion vom 29.12.2023 unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 22.12.2023) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (mit Eingabe der Sicherheitsdirektion vom 29.12.2023 unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 22.12.2023) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Rechtsanwalt … Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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