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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2024 100 2022 362

13. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,475 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Familiennachzug; Verweigerung Nachzug Ehefrau durch Schweizer (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. Oktober 2022; 2022.SIDGS.132) | Ausländerrecht

Volltext

100.2022.362U STN/BTA/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Verweigerung Nachzug Ehefrau durch Schweizer (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. Oktober 2022; 2022.SIDGS.132)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, Prozessgeschichte: A. B.________ (Jg. 1954), Staatangehörige Armeniens, reiste am 17. Februar 1997 erstmals in die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Nach mehrjähriger Landesabwesenheit reichte sie am 28. Oktober 2005 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Gestützt auf die am 5. September 2007 geschlossene Ehe mit dem Schweizer Bürger C.________ erhielt B.________ eine Aufenthaltsbewilligung. Das zweite Asylgesuch zog sie zurück. Die Ehe wurde am 22. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden. Nachdem sie die Schweiz zwischenzeitlich verlassen hatte, reichte B.________ am 28. September 2010 ein drittes Asylgesuch ein, welches sie später wiederum zurückzog. Vom 10. Mai 2011 bis am 13. Dezember 2012 war B.________ mit dem Schweizer Bürger D.________ verheiratet. Gestützt auf diese Ehe wurde ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 20. November 2012 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn ihre Aufenthaltsbewilligung und wies B.________ aus der Schweiz weg. Am 7. Januar 2013 reichte sie beim Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein viertes Asylgesuch ein, welches jedoch nicht geprüft wurde, weil sie noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Ihre gegen den Widerrufs- und Wegweisungsentscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 16. Januar 2013 ab. Am 11. Dezember 2018 heiratete B.________ den Schweizer Bürger A.________ (Jg. 1945) in Jerewan (Armenien). Am 8. April 2019 reiste sie im Familiennachzug zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Am 15. April 2019 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 18. Januar 2022 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________. Es stellte zudem fest, dass ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Weiter wies sie B.________ – sofern diese sich in der Schweiz aufhalte – unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Februar 2022 Beschwerde beim ABEV, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiterleitete. Der Rechtsdienst der SID beteiligte B.________ mit Verfügung vom 6. April 2022 als notwendige Partei am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wies die SID die Beschwerde ab, ohne eine neue Ausreisefrist anzusetzen. C. Hiergegen haben A.________ und B.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 25. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben am 26. Januar 2023 erneut Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1954 geboren und ist Staatsangehörige von Armenien (Akten MIDI pag. 22). Sie hat ein Diplom als Lehrerin für die russische Sprache und Literatur (Akten MIDI pag. 158). Sie hat eine Tochter (Jg. 1978; Akten MIDI pag. 280) und zwei Enkelkinder (Akten MIDI pag. 135). Am 17. Februar 1997 reiste sie erstmals in die Schweiz ein. Nachdem ein erstes Asylgesuch abgewiesen wurde, verliess sie am 27. August 2000 die Schweiz (Akten MIDI pag. 280). Am 28. Oktober 2005 reiste sie erneut in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein zweites Asylgesuch ein (Akten MIDI pag. 309). Gestützt auf die am 5. September 2007 geschlossene Ehe mit dem Schweizer C.________ (Jg. 1946) erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 342, 352). Das zweite Asylgesuch zog sie zurück (Akten MIDI pag. 309). Nach Angaben ihres ersten Ehemanns lebte das Ehepaar seit Frühling 2008 nicht mehr zusammen und wurde eine «Klage» wegen Scheinehe gegen sie erhoben (Akten MIDI pag. 351). Die Ehe wurde am 22. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden (Akten MIDI pag. 342 f.). Die Beschwerdeführerin wurde vom 29. Januar bis am 13. Februar 2010 in der Schweiz stationär-psychiatrisch behandelt, wobei sie aus der Einrichtung entwich und am 18. Februar 2010 in Deutschland aufgegriffen wurde. Sie wurde bis am 2. Juni 2010 im Klinikum ..., Deutschland, stationär wegen einer paranoiden Schizophrenie therapiert. Es wurde eine komplexe wahnhafte Störung mit Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen sowie massiven formalen Denkstörungen festgestellt. Von Juni bis September 2010 wurde sie ambulant in ..., Deutschland, behandelt (Arztbericht vom 5.9.2010, Akten MIDI pag. 318).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, Am 28. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein (Akten MIDI pag. 301, 309). Am 10. Mai 2011 heiratete sie den Schweizer D.________ (Jg. 1941; Akten MIDI pag. 291 ff.). Gestützt auf diese Ehe wurde ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Akten MIDI pag. 220). Das dritte Asylgesuch zog sie am 27. Juli 2011 zurück (Akten MIDI pag. 218 f.). Am 9. Februar 2012 reichte D.________ ein Eheschutzgesuch ein und mit Urteil vom 31. Mai 2012 wurde der gemeinsame Haushalt per 30. Juni 2012 aufgehoben (Akten MIDI pag. 208 ff.). Die Ehe wurde am 13. Dezember 2012 geschieden (Akten MIDI pag. 58 f.). Mit Verfügung vom 20. November 2012 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 75 ff.). Am 7. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein viertes Asylgesuch ein, welches jedoch nicht geprüft wurde, weil sie noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte (Akten MIDI pag. 62). Die gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ab (Urteil VWBES.2012.402 vom 16.1.2013, Akten MIDI pag. 36 ff. [nachfolgend Urteil Verwaltungsgericht Solothurn]). 2.2 Zur dritten, hier relevanten Ehe mit dem Beschwerdeführer (vorne Bst. A) ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer (Jg. 1945) bezieht seit dem 1. März 2007 eine volle Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 93 %; Akten MIDI pag. 576, 579). Zu den Umständen ihres Kennenlernens gab er an, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2018 per Telefon auf sein Kontaktinserat «Lebenspartnerin gesucht» im Magazin «Tierwelt» (Ausgabe vom 13.9.2018) gemeldet habe (Akten MIDI pag. 586). Sie hätten den Kontakt telefonisch aufrechterhalten. Am 18. Dezember 2018 (gemeint wohl 8.12.2018) sei er nach Jerewan geflogen «zum ersten persönlichen Kontakt» (Beilage zum Schreiben vom 3.6.2022 an die SID inkl. Flugbuchungsbestätigung vom 15.11.2018, act. 3A1). Die Beschwerdeführerin hat ein Kennenlernen per Inserat bestätigt. Sie hat zwar das erste Telefongespräch auf den 13. August 2018 datiert, dabei aber ausdrücklich auf das beigelegte Inserat vom 13. September 2018 verwiesen, weshalb auf letzteres Datum abzustellen ist. Das erste persönliche Treffen hat auch nach Angaben der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2018 in Jerewan stattgefunden (vgl. Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, nahme der Beschwerdeführerin an die SID vom 3.6.2022, act. 3A1). Belegt ist, dass der Beschwerdeführer vom 8. bis 18. Dezember 2018 in Jerewan war (Akten MIDI pag. 372). Am 11. Dezember 2018 heirateten die Beschwerdeführenden in Jerewan (Akten MIDI pag. 406 ff.). Der Beschwerdeführer flog am 18. Dezember 2018 wieder zurück in die Schweiz und weilte alsdann vom 22. Februar bis 2. März 2019 erneut in Armenien (Akten MIDI pag. 372). Am 8. April 2019 reiste die Beschwerdeführerin im Familiennachzug zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am 15. April 2019 eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 413 f., 421). Am 17. Juni 2019 liess sich die Beschwerdeführerin wegen Schluckstörungen und Thoraxschmerzen untersuchen. In dem deswegen erstellten Elektrokardiogramm (EKG) wurden keine Auffälligkeiten festgestellt (Akten MIDI pag. 633 f.). Die Beschwerdeführenden reisten am 10. Juli 2019 nach Jerewan (Ankunft am Folgetag). Die Rückreise war am 19. Juli 2019 vorgesehen (Akten MIDI pag. 447 ff.); jedoch kehrte der Beschwerdeführer allein in die Schweiz zurück. Er gab an, seine Ehefrau habe ihren Reisepass verloren, weshalb sie nicht habe ausreisen können. Auf dem Weg vom Flughafen Jerewan zurück zur Wohnung (vermutlich der Tochter der Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdeführerin einen Herzinfarkt erlitten. Nach der Behandlung habe ihr der Arzt ein Flugverbot von sechs Monaten auferlegt (Akten MIDI pag. 446, 574). Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, am 20. Januar 2020 habe seine Ehefrau mit ihrer Tochter einen Flug in die Schweiz angetreten (Flugbuchungen wurden nicht eingereicht). Nach kurzer Flugzeit habe die Beschwerdeführerin jedoch einen Schlaganfall erlitten und sei danach für drei Tage (in Jerewan) im Koma gelegen. Anschliessend habe sie wieder drei Monate nicht fliegen dürfen (Akten MIDI pag. 444, 452, 546, 574). Er habe die Behandlungskosten für den Herzinfarkt und den Schlaganfall in der Höhe von insgesamt Fr. 21'000.-- übernommen. Das Geld habe er an die Tochter und eine Enkelin der Beschwerdeführerin überwiesen. Spital- oder Arztbestätigungen gebe es keine (Akten MIDI pag. 452). Belegt sind zwei Überweisungen an Mishel Tonoyan (vermutlich eine Enkelin der Beschwerdeführerin) von USD 3'000.-- (am 25.2.2020) und USD 5'000.- - (am 19.3.2020) sowie eine Überweisung von USD 18'000.-- an die Tochter der Beschwerdeführerin (am 24.7.2019; Akten MIDI pag. 469 f., 635 f.), mithin von insgesamt USD 26'000.--. Die Zahlungen werden von der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, deführerin bestätigt; ihre Tochter und ihre Enkelin hätten von ihrem Ehemann insgesamt rund Fr. 22'000.-- erhalten, um die Arztkosten für den Herzinfarkt und den Schlaganfall zu begleichen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die SID vom 3.6.2022, act. 3A1). 2.3 Am 16. November 2020 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 522). Jedoch kehrte sie nicht zu ihrem Ehemann zurück, sondern hielt sich in einem Hotel in Genf auf (Akten MIDI pag. 514, 517, 544). Anfangs 2021 reiste die Beschwerdeführerin nach Armenien zurück (Akten MIDI pag. 550). Dort wurde sie vom 25. Juni bis am 21. Juli 2021 wegen einer paranoiden Schizophrenie mit episodisch progressivem Defekt (ICD-10 F20.01) stationär behandelt. Gemäss Bericht des Zentrums für psychische Gesundheit «...», Jerewan, leidet sie seit 1997 an dieser Krankheit; schon 2018 sei sie in diesem Zentrum behandelt worden. In der Anamnese im Arztbericht werden Infektionen im Kindesalter, aber keine anderen Krankheiten (wie ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) erwähnt. Die Beschwerdeführerin wurde nach Besserung und auf eigenen Wunsch am 21. Juli 2021 aus der Klinik entlassen. Empfohlen wurde eine weitere ambulante psychiatrische Behandlung (Akten MIDI pag. 580 ff.). Am 8. August 2021 reiste der Beschwerdeführer nach Jerewan und kehrte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin am 13. August 2021 in die Schweiz zurück. Am 29. August 2021 reiste das Ehepaar abermals nach Armenien (via Wien; Passkopie der Beschwerdeführerin S. 7 und 15, Beilage zum Schreiben vom 26.6.2022, act. 3A1; Flugbuchungsbestätigungen, Beilagen zum Schreiben vom 3.6.2022, act. 3A1). Am 2. September 2021 konnte die Beschwerdeführerin sodann nach Angabe ihres Ehemanns wegen einer Covid-19 Erkrankung nicht mit ihm in die Schweiz zurückreisen; ausserdem sei sie an Parkinson erkrankt (Akten MIDI pag. 570). Die Parkinson- Diagnose revidierte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt (Akten SID pag. 34). Die Beschwerdeführerin erhielt im November 2021 ein Rückreisevisum, reiste bis zur Verfügung des ABEV vom 18. Januar 2022 jedoch nicht in die Schweiz zurück, weil sie angeblich an einem Magengeschwür litt (Akten MIDI pag. 613 ff., 618, 637; Beschwerde an die SID, Akten SID pag. 14). Im April 2022 teilte der Beschwerdeführer ausserdem mit, seine Ehefrau leide an einem Bandscheibenvorfall und könne momentan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, nicht sitzen und kaum gehen (Akten SID pag. 34; so auch pag. 51). Die Beschwerdeführerin selbst gab im Juni 2022 an, aufgrund ihrer Krankheit (Magengeschwür, Bandscheibenvorfall) komme nach Rücksprache mit ihrer Tochter ein persönliches Treffen mit ihrem Ehemann erst wieder nach ihrer Genesung in Frage (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die SID vom 3.6.2022, act. 3A1). Der Beschwerdeführer teilte demgegenüber mit, seine Ehefrau sei nun ein Pflegefall und er wolle sie so schnell als möglich in der Schweiz behandeln lassen (Beantwortung Frage d, Beilage zum Schreiben an die SID vom 3.6.2022, act. 3A1). Vor Verwaltungsgericht äussert die Beschwerdeführerin den Wunsch, in die Schweiz zu ihrem Ehemann zurückzukehren, da sie hinsichtlich ihrer Krankheit zurzeit stabil sei. Sie und ihr Ehemann hätten nur wenig Zeit zusammen verbringen können wegen ihren Einweisungen in psychiatrische Kliniken und aufgrund des Todes ihrer Mutter im Jahr 2020, der sie sehr aufgewühlt habe. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch oft besucht und sie hätten ausgiebig telefonischen Kontakt (Stellungnahme vom 25.11.2022, Beschwerdebeilage [BB] 4). 3. 3.1 Die Aufenthaltsbewilligung erlischt unter anderem, wenn die ausländische Person, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Nach konstanter Rechtsprechung kommt es für das Erlöschen weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGE 149 I 66 E. 4.7; VGE 2020/188 vom 5.10.2021 E. 6.1; vgl. auch BGE 145 II 322 E. 2.3 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer Hospitalisierung) über die genannte Frist hinaus lässt die Bewilligung erlöschen (BVR 2019 S. 314 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). Die Aufenthaltsbewilligung erlischt bei einem (ununterbrochenen) Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten von Gesetzes wegen, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung ist deshalb regelmässig nicht erforderlich (BGE 149 I 66 E. 4.7;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, BVR 2019 S. 314 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). – Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 im Familiennachzug in die Schweiz gelangt war und wenig später eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, reiste sie am 10. Juli 2019 wieder aus und kehrte erst am 16. November 2020 in die Schweiz zurück (Hotelaufenthalt in Genf). Ihre Aufenthaltsbewilligung ist daher am 10. Januar 2020 erloschen (so auch angefochtener Entscheid E. 3.1). 3.2 Eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG kommt nicht in Betracht: Hiernach kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Jedoch wird dafür unter anderem ein früherer Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt, der nicht nur vorübergehender Natur war (Art. 49 Abs. 1 Bst. a VZAE; vgl. VGE 2021/362 vom 25.5.2023 E. 3.4 mit Hinweisen). – Die SID hat erwogen, es könne einzig die Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit einer Aufenthaltsbewilligung an die Fünfjahresfrist angerechnet werden, weshalb diese Voraussetzung nicht erfüllt sei (eingehend angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bestreiten weder das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung noch die verweigerte erleichterte Wiederzulassung. Sie machen jedoch geltend, es sei der Beschwerdeführerin (wieder) eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zum Beschwerdeführer zu erteilen (Rechtsbegehren 2). 4. 4.1 Der Familiennachzug der Beschwerdeführerin richtet sich nach Art. 42 Abs. 1 AIG, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist. Diese Bestimmung vermittelt der ausländischen Ehegattin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Das Gleiche ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), sofern die familiäre Beziehung intakt ist und gelebt wird. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, Aufenthalt zu umgehen. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, der ausländischen Person zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (sog. Scheinoder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.1). 4.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Eheleuten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; Schwierigkeiten in der Kommunikation; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_491/2022 vom 17.11.2022 E. 2.1; VGE 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_491/2022 vom 17.11.2022 E. 2.3; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.2). 4.3 Grundsätzlich muss die Behörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_595/2017 vom 13.4.2018 E. 5.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Diese kommt namentlich bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (statt vieler BGE 143 II 425 E. 5.1; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3). Das gilt vor allem, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGer 2C_723/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2; zum Ganzen VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.3). 5. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, es bestünden zahlreiche konkrete Hinweise, die für die Feststellung einer Scheinehe genügen. 5.1 Die SID beschreibt eine Vielzahl von Indizien, die für eine Scheinehe und insbesondere für einen fehlenden Willen zur Führung der Lebensgemeinschaft von Seiten der Beschwerdeführerin sprechen (angefochtener Entscheid E. 5 Bst. a-o). Diese Indizien versuchen die Beschwerdeführenden hauptsächlich mit der paranoiden Schizophrenie der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Ihr Verhalten könne gewissermassen als «irrational» qualifiziert werden, was aber nicht auf eine Scheinehe, sondern auf ihre Krankheit zurückzuführen sei (Beschwerde Ziff. 2, 4 ff.). – Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie ist erstellt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine psychische Erkrankung Auswirkungen auf ein Eheleben haben kann. Jedoch beschränken sich die Beschwerdeführenden auf allgemein gehaltene Ausführungen zum Krankheitsbild einer Schizophrenie mit Hinweis auf Wikipedia (Beschwerde Ziff. 3) und unterlassen es, die konkrete Ausprägung der Krankheit der Beschwerdeführerin zu beschreiben und darzulegen, inwiefern dies ihren Ehewillen beeinflusst. Die Beschwerdeführenden verkennen ausserdem, dass der Hinweis auf eine Schizophrenie den Verdacht der Scheinehe nicht ohne weiteres zerstreuen kann. So bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe, welche sich nicht mit einer Schizophrenie der Beschwerdeführerin entkräften lassen (E. 5.2 hiernach). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, weil die SID der Krankheit der Beschwerdeführerin bei der Würdigung zu wenig Gewicht beigemessen habe (Beschwerde Ziff. 2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, ist dem nicht zu folgen. Die SID entschied im Wissen um die Schizophrenie und anerkannte, dass die Krankheit teilweise erklären könne, warum die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbare Dinge gesagt und getan habe (angefochtener Entschied E. 5). 5.2 Folgende Indizien stützen die Annahme einer Ausländerrechtsehe: 5.2.1 Seit ihrer erstmaligen Einreise im Jahr 1997 versucht die Beschwerdeführerin mit gewisser Hartnäckigkeit, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Ihre vier Asylgesuche blieben jedoch erfolglos. Nur durch drei Eheschliessungen mit Schweizer Bürgern gelang es ihr jeweils, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten (angefochtener Entscheid E. 5 Bst. a und b). Bereits bei ihren ersten beiden Ehen stand der Verdacht einer Scheinehe im Raum (angefochtener Entscheid E. 5 Bst. c). Nach Angabe ihres ersten Ehemanns lebte das Ehepaar wenige Monate nach dem Eheschluss nicht mehr zusammen und wurde eine «Klage» wegen Scheinehe gegen sie erhoben (vgl. vorne E. 2.1). Der zweite Ehemann strebte bereits rund neun Monate nach Eheschluss die Trennung an (vgl. Urteil betreffend Eheschutz vom 31.5.2012, Akten MIDI pag. 208 ff., 210). Er gab an, die Beschwerdeführerin habe ihn «ausgenommen». Sie habe ihn von Anfang an benutzt, um an den Schweizer Pass zu kommen, was sie später auch zugegeben habe (Urteil Verwaltungsgericht Solothurn E. I./8, I./9, E.II./2.2, Akten MIDI pag. 36 ff.). 5.2.2 Bei der hier in Frage stehenden Ehe mit dem Beschwerdeführer sprechen die Umstände des Kennenlernens und die kurze Zeit der Bekanntschaft klar für eine Scheinehe (angefochtener Entscheid E. 5 Bst. f). Das Paar hat sich nach übereinstimmenden Angaben Mitte September 2018 kennengelernt, als die Beschwerdeführerin per Telefon auf ein Kontaktinserat des Beschwerdeführers geantwortet hatte. Das erste persönliche Treffen fand am 8. Dezember 2018 in Jerewan statt. Die Eheschliessung erfolgte am 11. Dezember 2018 und damit nur drei Tage nach dem ersten persönlichen Treffen (vgl. vorne E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer in Widerspruch hierzu an anderer Stelle vorbrachte, die Beschwerdeführerin bereits seit 2016 zu kennen (vgl. Akten MIDI pag. 367), ist dies nicht glaubhaft, da die Behauptung durch nichts belegt ist. Nach ihrer Heirat haben die Beschwerdeführenden nur rund drei Monate zusammengelebt, nämlich vom 8. April bis am 10. Juli 2019. Hinzu kommen kurze gemeinsame Aufenthalte entweder in Armenien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, oder der Schweiz (belegte gemeinsame Aufenthalte in Armenien: 8.-18.12.2018, 22.2.-2.3.2019, 10.-19.7.2019, 8.-13.8.2021, 29.8.-2.9.2021; belegter gemeinsamer Aufenthalt in der Schweiz: 13.-29.8.2021; vgl. vorne E. 2.2 f.). Es wird zudem weder geltend gemacht noch belegt, dass die Beschwerdeführenden sich seit September 2021 jemals wiedergesehen hätten. Sie bringen einzig vor, «ausgiebig telefonischen Kontakt» zu haben (BB 4 act. 1C; act. 5). Zur Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit ihrer bis heute über die Landesgrenzen hinweg geführten ehelichen Beziehung haben sie jedoch trotz ihrer Mitwirkungspflicht keine geeigneten Beweismittel wie Telefonrechnungen eingereicht. 5.2.3 Ein weiteres Indiz für eine Ausländerrechtsehe sind sodann die Geldüberweisungen von deutlich über Fr. 20'000.--, die der Beschwerdeführer als IV-Rentner zugunsten von Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin getätigt hat (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 5 Bst. d). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, diese hätten «offensichtlich zur Überbrückung von Notfallsituationen und nicht wie üblicherweise in Scheinehen zur Finanzierung eines besseren Lebensunterhalts einer ganzen Familie» gedient (Beschwerde Ziff. 8), überzeugt dies nicht. Die Notfallsituationen sind in keiner Weise nachgewiesen. Insbesondere ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Herzinfarkt und einen Schlaganfall erlitten hat und dass das vom Beschwerdeführer überwiesene Geld für die Bezahlung der Behandlungskosten verwendet worden ist. Auch die weiteren angeblichen gesundheitlichen Beschwerden (Parkinson-Krankheit, Magengeschwür, Bandscheibenvorfall) bleiben im Übrigen unbelegt und sind daher nicht glaubhaft. In der Beschwerde wird an anderer Stelle ausdrücklich eingeräumt (Beschwerde Ziff. 13), dass «Symptome der Hypochondrie […] häufige Begleiter der paranoiden Schizophrenie» seien. Deshalb sei es «keinesfalls erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin mit immer neuen Krankheiten aufwartet». Nicht glaubhaft ist im Übrigen auch der erstmals vor Verwaltungsgericht behauptete Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (vorne E. 2.3). 5.3 Neben den äusseren Begebenheiten weckt auch das Verhalten der Beschwerdeführerin sehr gewichtige Zweifel an ihrem tatsächlichen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 Bst. g ff.). Letztlich gibt es kein einziges Indiz, welches für einen echten Ehewillen der Beschwerdeführerin spricht. Der Ehewille des Beschwerdeführers wird demgegenüber nicht in Frage gestellt (ebenso angefochtener Entscheid E. 5). Eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe liegt indes bereits dann vor, wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGer 2C_177/2017 vom 20.6.2017 E. 4.3; vgl. auch BGE 128 II 145 E. 3.1). Entscheidend ist mithin, dass der Beschwerdeführerin der Ehewille abzusprechen ist. 5.4 Zusammenfassend lässt die dargelegte Indizienlage einen klaren Schluss zu. Es bestehen zahlreiche konkrete und gewichtige Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Ehe beruft, die sie nur eingegangen ist, um in den Genuss der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu kommen. Ihr fehlt der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung, auch wenn die psychische Erkrankung daran mitursächlich sei mag. Der Beschwerdeführer konnte sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend schriftlich äussern. Von seiner Befragung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. Beschwerde Ziff. 9-11 sowie 14; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt für den Beweisantrag, ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin einzuholen (Rechtsbegehren 3, Beschwerde Ziff. 18); die Scheinehe ist trotz Diagnose der paranoiden Schizophrenie erstellt. Damit ist auch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht erfolgt, weshalb entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit vorliegt (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Beschwerde Ziff. 2, 21). Schliesslich ist mangels Vorliegens einer eigentlichen Ehegemeinschaft das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, Recht auf Ehe und Familie nicht verletzt (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; Beschwerde Ziff. 2, 21). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2024, Nr. 100.2022.362U, Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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