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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2025 100 2022 359

4. September 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,447 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Baubewilligung; Neubau eines Betriebsgebäudes und einer Einstellhalle für Busse (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022; BVD 110/2022/49) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2022.359U DAM/BIM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2025 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bickel STI Bus AG handelnd durch die statutarischen Organe, Grabenstrasse 36, 3600 Thun vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Stiftung Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) handelnd durch die statutarischen Organe, Rega-Center, Postfach 1414, 8058 Zürich-Flughafen vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Wilderswil Bauverwaltung, Gewerbeweg 1, 3812 Wilderswil betreffend Baubewilligung; Neubau eines Betriebsgebäudes und einer Einstellhalle für Busse (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022; BVD 110/2022/49)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2025, Nr. 100.2022.359U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die STI Bus AG reichte bei der Einwohnergemeinde (EG) Wilderswil am 26. Oktober 2020 ein Baugesuch ein für den Neubau eines Betriebsgebäudes und einer Einstellhalle für Busse. Gegen das Bauvorhaben erhob die Stiftung Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 10. Februar 2022 bewilligte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli das Vorhaben und wies die Einsprache ab. – Dagegen führte die Rega am 14. März 2022 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 hiess die BVD die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids gut und verweigerte die Baubewilligung für das Vorhaben (Bauabschlag). – Gegen diesen Entscheid hat die STI Bus AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu bewilligen. Die Rega (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt, ebenso die BVD mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022. – Der Instruktionsrichter hat in der Folge weitere Beweismassnahmen getroffen. Die Parteien haben sich sodann bereit erklärt, eine für beide Seiten akzeptable Anpassung des Projekts unter Vermittlung des Instruktionsrichters zu diskutieren. Am 4. November 2024 hat unter Mitwirkung der Parteien und einer Delegation des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Referentenaudienz stattgefunden. Die Parteien haben vereinbart, dass die Beschwerdeführerin eine Projektänderung ausarbeitet und diese anschliessend (aussergerichtlich) mit der Beschwerdegegnerin diskutiert. – Das verwaltungsgerichtliche Verfahren blieb in der Folge wie an der Referentenaudienz vereinbart bis auf weiteres sistiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2025, Nr. 100.2022.359U, – Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin eine Vergleichsvereinbarung vom 20. Juni 2025 (act. 24A) sowie Projektänderungspläne (act. 24B1-4) eingereicht. – Nach Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das BAZL am 15. August 2025 auf Ersuchen des Instruktionsrichters einen (ergänzenden) Fachbericht zur Vereinbarkeit des geänderten Projekts mit der Flugsicherheit erstattet. Das BAZL hält fest, mit dem geänderten Projekt habe die Einsehbarkeit zwischen den Helikopterstandplätzen, Zielpunkt (FATO) und der An- und Abflugachse deutlich verbessert werden können; damit werde dem Anliegen des BAZL in diesem Punkt gemäss Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zum ursprünglichen Projekt Rechnung getragen. – Die Parteien beantragen dem Verwaltungsgericht übereinstimmend, bei Vorliegen des Fachberichts des BAZL sei das Projekt an die BVD zur Prüfung und Genehmigung der Projektänderung zurückzuweisen (act. 24A Ziff. 1.2). Weiter ersucht die Beschwerdeführerin das Gericht, sich nach Eingang des Fachberichts des BAZL zur Rechtmässigkeit der Projektänderung zu äussern (act. 24). – Nach einer Projektänderung steht die Bewilligungsfähigkeit des ursprünglichen Projekts nicht mehr zur Diskussion; an dessen Stelle tritt das geänderte Bauvorhaben, da es unzulässig ist, gleichzeitig zwei verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bedeutet dies, dass das Verfahren im Umfang der nicht mehr umstrittenen (geänderten) Teile des Vorhabens gegenstandslos wird (BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2021/65 vom 19.10.2022 E. 4.4). – Projektänderungen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 4 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) ausgeschlossen; vorbehalten bleibt die Befugnis des Gerichts, die Sache zwecks Prüfung einer Projektänderung an die Vorinstanz zurück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2025., Nr. 100.2022.359U, zuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen. – Eine Rückweisung setzt – neben einem entsprechenden Antrag der Bauherrschaft – voraus, dass die beabsichtigten Änderungen den Rahmen einer Projektänderung nicht sprengen (Art. 43 Abs. 1 BewD). Eine Rückweisung ist zudem nur sinnvoll, wenn die Aussicht besteht, dass die Projektänderung bewilligt werden kann (BVR 2023 S. 25 E. 11.1; Zaugg / Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 32-32d N. 13b). Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe sich zur Rechtmässigkeit der Projektänderung zu äussern, kann nur – aber immerhin – in diesem Rahmen entsprochen werden. Kommt es zu einer Rückweisung der Sache, ist es Aufgabe der BVD, über die Bewilligungsfähigkeit des geänderten Projekts zu befinden. – Im vorliegenden Fall darf angenommen werde, das Bauvorhaben bleibe nach der Projektänderung in seinen Grundzügen gleich, zumal die Abmessungen des ursprünglichen Projekts reduziert wurden (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a). Das geänderte Bauvorhaben erscheint mit Blick auf den (ergänzten) Fachbericht des BAZL voraussichtlich auch bewilligungsfähig. – Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit das Verfahren infolge der Projektänderung nicht gegenstandslos geworden ist, dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. – Mit Bezug auf die Kostenverlegung stellen die Parteien übereinstimmend folgende Anträge (act. 24A Ziff. 1.3): «Die Verfahrenskosten de[r] BVD in Höhe von CHF […] gemäss Titel III Ziffer 2 des Entscheids de[r] BVD trägt STI. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens in Höhe von CHF […] gemäss Titel III Ziffer 3 des Entscheids de[r] BVD trägt STI. Die Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts tragen die Parteien je hälftig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2025, Nr. 100.2022.359U, Die Verfahrenskosten de[r] BVD für die Prüfung der Projektänderung trägt STI. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten und die Parteien verzichten auf gegenseitige Parteikostenentschädigung. Insbesondere verzichtet die Rega auf die Parteientschädigung von CHF […] gemäss Titel III Ziffer 4 des Entscheids de[r] BVD.» – Die Parteien können grundsätzlich frei über die Kostentragungspflicht disponieren und mit Zustimmung der Behörde insbesondere auch vergleichsweise von den gesetzlichen Verlegungsgrundsätzen abweichen (vgl. Art. 110 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 11 ff. und 16 bzw. Art. 110 N. 19). Die Verlegung der Kosten im Vergleichsfall richtet sich deshalb in erster Linie nach dem Vereinbarten. – Auf der Grundlage der Vergleichsvereinbarung vom 20. Juni 2025 sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten sind wettzuschlagen. Aus rechtlicher Sicht sprechen keine Gründe gegen diese einvernehmlich getroffene Kostenverlegung. – Die Verfahrenskosten vor der BVD für die Prüfung des geänderten Projekts sowie die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht dagegen nicht zu liquidieren; deren Verlegung wird Sache der BVD sein (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Anordnungen zu den Kosten des Baubewilligungsverfahrens erübrigen sich ebenfalls. – Die einzelrichterliche Zuständigkeit für das vorliegende Urteil, das dem übereinstimmenden Antrag der Parteien entspricht, ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG sowie Art. 57 Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2025., Nr. 100.2022.359U, – Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Je ein Doppel des (ergänzenden) Fachberichts des Bundesamts für Zivilluftfahrt vom 15. August 2025 wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 2. Die Beschwerde wird, soweit das Verfahren infolge der Projektänderung nicht gegenstandslos geworden ist, dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 400.--, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (mit Beilage gemäss Ziff. 1) - Beschwerdegegnerin (mit Beilage gemäss Ziff. 1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2025, Nr. 100.2022.359U, - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (zusammen mit den Akten sowie mit Beilage gemäss Ziff. 1) - Einwohnergemeinde Wilderswil (mit Beilage gemäss Ziff. 1) und mitzuteilen: - Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, z.H. … Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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