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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2024 100 2022 358

17. Oktober 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,826 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Familiennachzug (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2022; 2022.SIDGS.523) | Ausländerrecht

Volltext

100.2022.358U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Serbien, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter … beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Tochter durch niedergelassene Mutter (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2022; 2022.SIDGS.523)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, Prozessgeschichte: A. B.________ (Jg. 1981), Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 17. September 2013 in Serbien einen Schweizer Bürger. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 19. Januar 2014 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Ehe. Seit dem 12. August 2019 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 5. April 2022 geschieden. Aus der vorehelichen Beziehung von B.________ mit ihrem Landsmann C.________ stammt die Tochter A.________ (Jg. 2009). Am 25. Mai 2022 ersuchten B.________ und A.________ bei der Schweizer Botschaft in Belgrad um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs von A.________ bei ihrer Mutter in der Schweiz. In den Sommerferien 2022 reiste A.________ zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. August 2022 wies das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, am 24. August 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, am 23. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig hat sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht, wonach ihr der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu bewilligen sei. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen und verfügt, dass die Kosten des Gesuchsverfahrens mit der Hauptsache verlegt werden. A.________ hat am 30. Dezember 2022 eine Replik mit weiteren Unterlagen eingereicht. Am 13. Februar 2023 hat der MIDI mitgeteilt, dass sich A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) … angemeldet habe. A.________ hat am 28. Februar 2023 erneut Stellung genommen (Triplik) und weitere Unterlagen eingereicht. Die SID hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 hat der Instruktionsrichter A.________ Gelegenheit eingeräumt für eine Beweiseingabe zur beruflichen Situation ihres Grossvaters und zur Frage, ob und in welchem Umfang er seine Enkelin betreuen kann. Zur diesbezüglichen Eingabe von A.________ vom 6. März 2024 hat die SID am 30. April 2024 Stellung genommen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 hat A.________ an ihren Anträgen festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten hat und deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion steht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 und Verfügung des ABEV vom 4.8.2022 E. 3): Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste am 19. Januar 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die fünfjährige Frist für den Nachzug der 2009 geborenen Beschwerdeführerin endete am 19. Januar 2019. Die Mutter ersuchte erstmals am 25. Mai 2022 um Nachzug ihrer Tochter. Mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die Mutter am 12. August 2019 wurde keine neue Frist ausgelöst. Die Beschwerdeführerin ist indes der Ansicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Unrecht verneint. 2.3 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1; BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (zum Ganzen BVR 2020 S. 231 [VGE 2018/378 vom 18.12.2019] nicht publ. E. 6.1, 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 2.4 Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5.8.2020 E. 3.4; VGE 2023/97 vom 10.7.2024 E. 2.5). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_238/2023 vom 8.12.2023 E. 3.3). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; BGer 2C_493/2020 vom 22.2.2021 E. 2.5.2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021]). 2.5 Für den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG ist grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff. [Pra 100/2011 Nr. 50]), dies im Unterschied zum Anwesenheitsanspruch, der aus Art. 8 EMRK abgeleitet wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, (Zeitpunkt der Entscheidfindung; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 227 [Pra 109/2020 Nr. 11], Bestätigung der Praxis). Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt sind, beurteilt sich jedoch nicht allein nach den Gegebenheiten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2020/236 vom 12.4.2021 E. 4.4). 3. Fraglich ist, ob die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin im Heimatland aufgrund der gesundheitlichen Situation ihrer Grosseltern weiterhin gewährleistet ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist 2009 in Serbien geboren. Seit 28. Februar 2013 steht sie unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter (Akten MIDI 4C pag. 15). Als die Beschwerdeführerin rund viereinhalb Jahre alt war, verliess ihre Mutter Serbien und zog zu ihrem damaligen Schweizer Ehemann in die Schweiz (Akten MIDI 4B pag. 22 ff., 27; vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin lebte sodann bei ihren Grosseltern mütterlicherseits. Die Mutter liess sich am 5. April 2022 von ihrem Schweizer Ehemann scheiden (Akten MIDI 4B pag. 133). Am 25. Mai 2022 stellten sie und die Tochter sodann das Gesuch um Familiennachzug (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 4C pag. 2 ff.). Im Sommer 2022 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (Beschwerde Rz. 38). Sie besuchte einen Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache und ab 12. November 2022 regelmässig die Schule (Schulbestätigung vom 10.6.2024, Beschwerdebeilage [BB] 22 [act. 27A]). Sie verblieb in der Schweiz trotz negativer Beurteilung ihres Gesuchs um vorläufigen Aufenthalt während des Verfahrens (act. 6; vorne Bst. C). In der Sekundarschule erbringt sie gute bis sehr gute Leistungen. Der Übertritt ins Gymnasium erscheint nach Einschätzung ihrer Schule realistisch (Rückmeldungen der Schule vom 12.6.2024, BB 23 [act. 27A]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, 3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Grossmutter habe zwar gesundheitliche Probleme. Es sei jedoch nicht erstellt, dass sie die notwendige und altersgerechte Betreuung der Beschwerdeführerin nicht mehr erbringen könne. Weiter dürfte die Grossmutter von ihrem Ehemann im Alltag Unterstützung erhalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf sich allein gestellt und es werde ihr zunehmend möglich sein, selbständig für das eigene Wohlergehen zu sorgen. Die in der Schweiz lebende Mutter könne die Beschwerdeführerin zudem in schwierigen Lebenssituationen über die Grenzen hinweg unterstützen. Die Mutter habe die Heimat freiwillig verlassen und damit die räumliche Trennung zu ihrer Tochter während Jahren akzeptiert und aufrechterhalten. Mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten der Mutter könnte auch eine familienexterne Betreuung oder eine anderweitige Betreuung (und Unterbringung) organisiert werden, etwa in einem Internat (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 4; Stellungnahme der SID vom 30.4.2024 [act. 22]). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, nach der Ausreise ihrer Mutter sei die Grossmutter ihre hauptsächliche Betreuungsperson gewesen (vgl. Beschwerde Rz. 4). Bei dieser sei nun jedoch eine schwere Depression und Demenz diagnostiziert worden; aus ärztlicher Sicht sei eine Drittbetreuung der Grossmutter angezeigt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.2.2023 Rz. 6 f. [act. 11]). Der Zustand der Grossmutter habe sich mittlerweile derart verschlechtert, dass sie sich nicht mehr um ihre Enkelin kümmern könne (Beschwerde Rz. 67 f.). Der Grossvater sei sodann als betreuende Person ungeeignet. Er leide unter invalidisierenden Beschwerden im Rückenbereich und sei aktuell auf einen Rollstuhl angewiesen; ausserdem habe er psychische Beschwerden, sei apathisch und desorientiert und neige zum Alkoholabusus. Insgesamt seien die Grosseltern nicht (mehr) in der Lage, ein kindergerechtes Umfeld zur angemessenen persönlichen und geistigen Entwicklung ihrer Enkelin zu bieten. Sie seien vielmehr selbst auf ihre gegenseitige Unterstützung angewiesen und hätten grosse Mühe, ihren Alltag selbständig zu meistern (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6.3.2024 Rz. 7 ff. [act. 18]). Im Übrigen bestehe zwischen ihr und ihrem leiblichen Vater kein Kontakt und er habe sich nie um sie gekümmert. Als sie drei Jahre alt gewesen sei, habe er sich «aus dem Staub» gemacht. In Serbien gebe es keine weiteren Verwandte (Beschwerde Rz. 47; Beschwerde an die SID S. 3, Akten SID pag. 11 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, 3.4 Sachverhaltlich ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Die Grossmutter (Jg. 1960) ist 2016 oder 2017 an Brustkrebs erkrankt (Stellungnahme Mutter vom 19.7.2022 Ziff. 2, Akten MIDI 4C pag. 52 f.; Beschwerde Rz. 37; Arztbericht vom 16.2.2022, BB 2 [act. 1C]). Am 16. Februar 2022 wurde bei ihr im Spital in D.________ (Abteilung Psychiatrie) eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.0) diagnostiziert. Gemäss Arztbericht leidet sie an Halluzinationen und Schlafstörungen, lehnt die indizierte Hospitalisation aber ab (Arztbericht vom 16.2.2022, BB 2 [act. 1C]). Bei der Kontrolluntersuchung vom 7. März 2022 bestätigte der Psychiater die Diagnose (Arztbericht 7.3.2022, BB 2 [act. 1C]). Nach einer CT-Untersuchung am 9. Mai 2022 stellte er sodann degenerative Prozesse im Gehirn fest, welche als Demenz zu werten seien (Arztbericht 9.5.2022, BB 2 [act. 1C]). Bei späteren Untersuchungen im Spital in … (Psychiatrie- Poliklinik) wurden bei der Grossmutter insbesondere eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.9) und Demenz bei Alzheimer-Krankheit (ICD-10 F00.0) diagnostiziert. Gemäss Einschätzung des Psychiaters ist ihre Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, reduziert und sie benötigt Hilfe von Dritten (Arztbericht vom 10.1.2023, BB 7 [act. 11A]). Im Februar 2023 bestätigte der gleiche Psychiater die Diagnosen und stellte fest, die Grossmutter habe keine wesentlichen Fortschritte gemacht: Sie sei sozial und familiär dysfunktional, lehne jedoch die vorgeschlagene Hospitalisation (weiterhin) ab. Sie benötige Hilfe im Alltag und könne nur reduziert für sich selber sorgen (Arztbericht vom 7.2.2023, BB 8 [act. 11A]). Im Rahmen einer weiteren Untersuchung am 26. Juli 2024 im Spital in D.________ (Abteilung Psychiatrie) diagnostizierte ein dritter Psychiater eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Nach Meinung des Psychiaters ist die Grossmutter nicht fähig, sich um die minderjährige Enkelin zu kümmern (Arztbericht vom 26.7.2024, BB 26 [act. 29A]). 3.4.2 Der Grossvater (Jg. 1956) arbeitete vom 22. November 2019 bis am 13. März 2023 als LKW-Fahrer in Slowenien (40 Wochenstunden; Arbeitsvertrag vom 1.11.2019, BB 12 [act. 18A]; Kündigungsvereinbarung vom 13.3.2023, BB 14 [act 18A]). Bei einer ärztlichen Untersuchung im Spital in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, D.________ (Abteilung Neurologie) im Dezember 2023 wurde festgestellt, dass er unter starken Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel leide. Er neige ausserdem zu häufigem und übermässigem Alkoholkonsum; diagnostiziert wurde eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2; Arztbericht vom 20.12.2023, BB 15 [act. 18A]). Bei der Kontrolluntersuchung im Februar 2024 durch den gleichen Arzt erschien der Grossvater im Rollstuhl. Im Arztbericht wurde festgehalten, der Grossvater sei desorientiert, manchmal aggressiv und konfus. Weiterhin habe er starke Kopf- und Rückenschmerzen, Schwindel und Schmerzen in den Händen. Er lehne sowohl eine Hospitalisation als auch eine Therapie wegen seines Alkoholkonsums ab. Die Diagnose Alkoholabhängigkeit wurde bestätigt (Arztbericht vom 2.2.2024, BB 17 [act. 18A]). Anlässlich der Kontrolluntersuchung im Juni 2024 wurde zusätzlich zur Alkoholabhängigkeit soweit aktenkundig erstmals die Diagnose Alzheimer (ICD-10 G30.9) gestellt. Der untersuchende Neurologe kam (wie schon bei den vorherigen Terminen) zum Schluss, dass der Grossvater völlig unfähig sei, sich um ein minderjähriges Kind und um seine kranke Ehefrau zu kümmern; es sei eine Unterbringung des Grossvaters in einem Pflege- oder Altersheim in Betracht zu ziehen (Arztbericht vom 20.6.2024, BB 20 [act. 27A]). 3.4.3 Dem leiblichen Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 30. März 2013 das Sorgerecht über die Beschwerdeführerin entzogen (Akten MIDI 4C pag. 15). Im Zeitpunkt dieses Urteils war der Vater unbekannten Aufenthalts. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass er je Betreuungsaufgaben wahrgenommen hätte oder dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihm Kontakt (jeglicher Art) besteht. Nach Aussage der Mutter ist er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden, hat diese jedoch nie geleistet (Stellungnahme 19.7.2022 Ziff. 17 ff., Akten MIDI 4C pag. 52 f.). 3.5 Die SID hat nicht in Abrede gestellt, dass nach der Ausreise der Mutter aus Serbien die Grossmutter die hauptsächliche Betreuungsperson der Beschwerdeführerin war (vgl. vorne E. 3.3). Aus den diversen Arztberichten ergibt sich, dass die Grossmutter nicht mehr in der Lage ist, die Beschwerdeführerin zu betreuen. Bei ihren gesundheitlichen Einschränkungen handelt es sich nicht bloss um gängige Altersbeschwerden. Vielmehr erachten die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, behandelnden Ärzte die Einschränkungen (insb. Demenz und Depressionen) als so massiv, dass sie unfähig sei, für sich selber zu sorgen. Dass sie unter diesen Gegebenheiten nicht noch zusätzlich ein Kind betreuen kann, erscheint einleuchtend. Dasselbe gilt für den Grossvater: Er ist alkoholabhängig und leidet unter Alzheimer. Der Arzt empfiehlt eine Unterbringung in einem Pflege- oder Altersheim. Andere Bezugspersonen in der Heimat sind nicht bekannt: Insbesondere kommt eine Betreuung durch den leiblichen Vater der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Betracht. Dieser war bereits 2013 unbekannten Aufenthalts und es gibt keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin seither jemals Kontakt mit ihrem Vater hatte. Die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen hat er soweit aktenkundig nie geleistet. Dass in Serbien ein Internat zur Verfügung stehen würde (vgl. Stellungnahme der SID vom 30.4.2024 S. 2 [act. 22]), welches die Beschwerdeführerin besuchen könnte und für die Mutter finanzierbar wäre, erscheint spekulativ, zumal die SID weder die Kosten eines Internatsaufenthalts noch die finanziellen Verhältnisse der Mutter abgeklärt hat. Ohnehin wäre eine solche Fremdbetreuung nicht einer Betreuung durch (nahe) Familienangehörige gleichzusetzen. Denn wie bereits festgehalten, ist ein Familiennachzug nicht erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Ein solches Vorgehen wäre nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. vorne E. 2.4). Insgesamt fehlt eine konkrete Betreuungsalternative im Heimatland zum Nachzug zur in der Schweiz lebenden Mutter. 3.6 Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter stellten das Gesuch um Familiennachzug im Mai 2022, als die Beschwerdeführerin knapp 13 Jahre alt war (geb. … 2009). Heute ist sie 15 Jahre alt. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass sie mit Blick auf ihr Alter und den Grad ihrer Selbständigkeit nur noch punktuell Betreuung und Unterstützung benötige (Stellungnahme der SID vom 30.4.2024 [act. 22]), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hatte einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen: Ein Vater als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ersuchte um Nachzug seines Sohnes in die Schweiz. Zum Gesuchszeitpunkt war dieser 14,5 Jahre alt, im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts war er bereits rund 17 Jahre alt. Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, war bei seinen Grosseltern in Ägypten aufgewachsen. Diese waren altershalber nicht mehr in der Lage, ihren Enkel weiter zu betreuen. Das Bundesgericht erwog, es sei offensichtlich, dass ein 14,5 Jahre altes Kind Betreuung nötig habe. Entscheidend sei, ob das Kindeswohl auch ohne Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könne. Diese Voraussetzung sei offensichtlich nicht mehr gegeben, wenn die Betreuung durch die Grosseltern im Heimatland nicht mehr möglich sei und keine andere Betreuungsmöglichkeit bestehe (BGer 2C_132/2012 vom 19.9.2012 E. 2.3). Auch das Verwaltungsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die allein sorgeberechtigte Mutter um den Nachzug ihrer Tochter aus der Türkei ersuchte (der Vater war zwei Jahre zuvor verstorben). Die Grossmutter, welche ihre Enkelin in der Türkei nach dem Tod des Vaters betreut hatte, war hierzu geistig und körperlich nicht mehr in der Lage. Im Gesuchszeitpunkt war die Beschwerdeführerin rund 16-jährig. Das Verwaltungsgericht erwog, Jugendliche in diesem Alter hätten zwar üblicherweise eine gewisse Selbständigkeit erlangt und seien in der Lage, alltägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen. Auch wenn sie keine umfassende Betreuung mehr benötigten, sei aber nicht von der Hand zu weisen, dass ein erzieherischer Beistand auch in diesem Alter weiterhin notwendig sei (VGE 2019/371 vom 12.5.2020 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 3.3). Es sei nicht erwiesen, dass nach Wegfall der Betreuung durch die Grossmutter in der Türkei andere Verwandte als Betreuungs- und Vertrauenspersonen wirken könnten (VGE 2019/371 vom 12.5.2020 E. 6.5). Die Betreuungssituation in der Türkei habe sich folglich wesentlich verändert. In Würdigung der gesamten konkreten Umstände lägen wichtige Gründe vor, die den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigten (VGE 2019/371 vom 12.5.2020 E. 7.1). Dieser Fall unterscheidet sich zwar vom zu beurteilenden Sachverhalt insoweit, als die betroffene Jugendliche die ersten elf Lebensjahre in der Schweiz verbracht hatte. Die Ausführungen zur Notwendigkeit eines erzieherischen Beistands bei Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland haben indes auch hier ihre Gültigkeit. Im Ergebnis ist die heute 15-jährige Beschwerdeführerin nach wie vor auf eine Betreuung und Unterstützung angewiesen in einem Ausmass, das ihr ihre Grosseltern nicht (mehr) bieten können (vgl. E. 3.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, 3.7 Soweit im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 vorne) die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter von Bedeutung ist, stellt die Vorinstanz nicht in Frage, dass diese eng ist und während der Landesabwesenheit der Mutter aufrechterhalten wurde (vgl. Vernehmlassung vom 13.12.2022 [act. 4]; vgl. für eine vergleichbare Würdigung VGE 2019/371 vom 12.5.2020 E. 6.7). Die Mutter besuchte die Beschwerdeführerin vier- bis fünfmal im Jahr in Serbien (Pass Mutter, Akten SID 4A1 Beilage 11). Auch die Beschwerdeführerin ist vor ihrer Einreise in die Schweiz im Sommer 2022 mehrmals für mehrere Wochen besuchsweise hier gewesen (Pass Beschwerdeführerin, Akten SID 4A1 Beilage 10). Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sie zudem fast täglich mit ihrer Mutter telefoniert und diese hat sie bei den Hausaufgaben unterstützt (Beschwerde Rz. 2, 36). Aufgrund der engen Beziehung zwischen Mutter und Tochter auch über die Landesgrenzen hinweg entsteht nicht der Eindruck, dass das Nachzugsgesuch eher der erleichterten Zulassung zu Schulbildung und anschliessender Erwerbstätigkeit dient als der Begründung einer echten Familiengemeinschaft in der Schweiz. Zwar sind die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin (insbesondere ihre guten bis sehr guten schulischen Leistungen; vgl. vorne E. 3.1) nicht zu ihren Gunsten zu gewichten. Denn sie hat durch ihre Einreise im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts (Touristenvisum) und anschliessender Wohnsitznahme ein «fait accompli» geschaffen, welches bei der rechtlichen Beurteilung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich unbeachtet zu bleiben hat (vorne E. 3.1; so auch Vernehmlassung der SID [act. 4]). Dies ändert aber nichts daran, dass auch nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin von drohenden erheblichen Integrationsschwierigkeiten auszugehen ist, die gegen einen Familiennachzug sprechen. Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist ohnehin jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_176/2015 vom 27.8.2015 E. 5.4.2). 3.8 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Grosseltern, welche bisher die Betreuung der Beschwerdeführerin wahrgenommen haben, sind hierzu aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage. Die (Betreuungs-)Verhältnisse im Heimatland haben sich damit wesentlich geändert. Ausserdem kommt der Vater der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft als Betreuungsperson in Frage und es besteht in Serbien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, auch keine andere Betreuungsalternative. Die Beschwerdeführerin ist indes weiterhin auf eine Betreuung angewiesen. Ihr Wunsch, zusammen mit ihrer Mutter als Familiengemeinschaft in der Schweiz zu leben, ist zudem nachvollziehbar. Mutter und Tochter haben ihr Familienleben über die Landesgrenzen hinweg gelebt und ihre Beziehung ist eng. Es ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. vorne E. 2.3). Es liegen somit wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und sie persönlich anzuhören (Beschwerde Rz. 36; Stellungnahme vom 10.7.2024 Rz. 20 [act. 27]). Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge der falschen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde Rz. 39 ff.). 4. Nach dem Erwogenen hat die SID den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu Unrecht mit der Begründung verweigert, es lägen keine wichtigen familiären Gründe vor. Auch in diesem Fall müssen für die Bewilligung des Familiennachzugs indes die Voraussetzungen von Art. 43 AIG erfüllt sein (vgl. vorne E. 2.1). Die SID hat sich dazu bisher nicht geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen von Art. 43 AIG als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür allenfalls erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an die SID zurückzuweisen. Sie wird namentlich zu prüfen haben, ob eine bedarfsgerechte Wohnung bzw. ausreichende finanzielle Mittel für einen Nachzug vorhanden sind, wobei der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht obliegt (vgl. etwa BVR 2022 S. 19 E. 7.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, 5. 5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die SID zurückzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Hauptverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen sind der Beschwerdeführerin (Gesuchstellerin) die Kosten des Gesuchsverfahrens aufzuerlegen (vorsorgliche Massnahme; vgl. Zwischenverfügung 100.2022.358X3-Z vom 30.12.2022 [act. 6]; vorne Bst. C). Der Kanton Bern (SID) hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); insoweit rechtfertigt sich keine Ausscheidung zwischen Haupt- und Gesuchsverfahren. Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 4. September 2024 (BB 27 [act. 29A]) ein Honorar von insgesamt Fr. 8'365.-- (Fr. 4'825.-- bis 31.12.2023 und Fr. 3'540.-- ab 1.1.2024) zuzüglich Auslagen von Fr. 227.80 (Fr. 86.90 bis 31.12.2023 und Fr. 140.90 ab 1.1.2024) und MWSt geltend. Als Saldo weist er Fr. 9'269.15 aus. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Bemessungskriterien übersetzt. Zwar war der Rechtsvertreter vor dem Verwaltungsgericht erstmals mit der Angelegenheit betraut. Die Schwierigkeit des Prozesses ist aber sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich zu werten: Der Fall war rechtlich nicht besonders schwierig, im Wesentlichen ging es um eine Würdigung der Sachumstände und das Beibringen weiterer Unterlagen einzig im Kontext des sog. wichtigen Grundes. Insgesamt erweist sich eine Kürzung von 20 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, des Honorars auf Fr. 6'692.-- als angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist für Leistungen bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 3'860.--, zuzüglich Fr. 86.90 Auslagen und Fr. 303.90 MWSt (7,7 % von Fr. 3'946.90), insgesamt Fr. 4'250.80, festzusetzen. Für Leistungen ab 1. Januar 2024 ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'832.--, zuzüglich Fr. 140.90 Auslagen und Fr. 240.80 MWSt (8,1 % von Fr. 2'972.90), insgesamt Fr. 3'213.70, festzusetzen. Dies ergibt einen Saldo von Fr. 7'464.50. 5.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3). 5.4 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. a) Für das Hauptverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2024, Nr. 100.2022.358U, b) Die Kosten für das Gesuchsverfahren, bestimmt auf Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin (Gesuchstellerin) auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'464.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

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