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Bern Verwaltungsgericht 04.10.2023 100 2022 334

4. Oktober 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,775 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Personalrecht; Anspruch auf Sitzungsgelder (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. September 2022; vbv 40/2022) | Besoldung/Entschädigung

Volltext

100.2022.334U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Personalrecht; Anspruch auf Sitzungsgelder (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. September 2022; vbv 40/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, Prozessgeschichte: A. Die Einwohnergemeinden (EG) C.________ und B.________ führten seit … Gespräche über die Fusion der beiden Gemeinden. Zur Vorbereitung und Begleitung dieses Prozesses setzten sie eine interkommunale Arbeitsgruppe (IKA) ein, die sich aus den Gemeinderäten der beiden beteiligten Gemeinden sowie dem Verwaltungskader zusammensetzte. Seitens der EG C.________ nahm als Delegierte neben anderen A.________, vom … bis … Gemeinde… dieser Gemeinde, Einsitz in der IKA. In dieser Funktion war sie namentlich Mitglied des Projektausschusses und wirkte in mehreren Arbeitsgruppen mit. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Entschädigung von sechs Sitzungen im Zusammenhang mit dem Fusionsprojekt, an denen A.________ im Jahr … während insgesamt 8,75 Stunden teilgenommen hatte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 ordnete die EG C.________ – soweit hier interessierend – Folgendes an: «1. Frau A.________ wird ein Sitzungsgeld für Sitzungen im Rahmen der Fusionsabklärungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausbezahlt. 2. Das Sitzungsgeld für das Jahr … beträgt CHF 6.25 (15 Minuten).» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zudem hob er die Verfügung der EG C.________ vom 27. Januar 2022 ersatzlos auf (Schlechterstellung bzw. reformatio in peius).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, C. Dagegen hat A.________ am 27. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die EG C.________ sei zu verpflichten, ihr für das Jahr … Sitzungsgelder von insgesamt Fr. 212.50, eventuell eine Lohnnachzahlung von Fr. 492.35, je zuzüglich Zins zu bezahlen bzw. zu leisten. Die EG C.________ hat am 23. November 2022 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schliesst mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Das gilt nicht nur hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung von Sitzungsgeldern (Hauptbegehren), sondern auch der verlangten Lohnnachzahlung (Eventualbegehren; vorne Bst. C). Im zweiten Punkt ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. I/5.2). Insoweit ergibt sich die Legitimation unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, 1.2 Die EG C.________ und B.________ haben sich per … zur EG B.________ zusammengeschlossen. Die EG B.________ hat dabei die Rechtsnachfolge der EG C.________ angetreten (Universalsukzession; Art. 9 Abs. 2 des Fusionsvertrags vom …, einsehbar unter: <www...ch>; vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23.11.2022 S. 2, act. 4). Die EG B.________ nimmt daher anstelle der EG C.________ die Stellung als Beschwerdegegnerin ein. 1.3 Beschwerden, deren Streitwert wie im vorliegenden Fall (vorne Bst. C) Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Gemeinde… öffentlich-rechtlich angestellt war und dem Personalreglement der EG C.________ vom … (nachfolgend: PR) unterstand (Akten RSA 3A1). Art. 15 des Vertrags vom … zwischen den EG C.________ und B.________ (Fusionsabklärungsvertrag; Akten RSA 3A2) regelt die «Entschädigung der Delegierten» wie folgt: Die Mitglieder der IKA, der Untergruppen sowie allfällige weitere Mitwirkende werden mit einem Stundenansatz von Fr. 25.-entschädigt (Abs. 1). Ausgenommen sind Arbeiten, die durch Gemeindeangestellte innerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden (Abs. 2). Gemäss diesen Regelungen ist die Arbeit an den Sitzungen entweder als Arbeitszeit oder mit einem Sitzungsgeld zu entschädigen. Ein Wahlrecht hat die betroffene Person nicht. Davon gehen richtigerweise alle Verfahrensbeteiligten aus. 2.2 Die Vorinstanz hat die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den sechs fraglichen Sitzungen (vorne Bst. A) als Arbeitszeit qualifiziert. Zur Begründung hat sie namentlich auf Art. 125 Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) verwiesen, welche den Arbeitszeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, rahmen für das Kantonspersonal regelt. Danach wird die Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet; ausnahmsweise kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis 23.00 Uhr gearbeitet werden. Bis auf 15 Minuten lägen – so der stellvertretende Regierungsstatthalter – sämtliche Sitzungszeiten im erwähnten Rahmen. Die an der Sitzung vom … von 20.00 Uhr bis 20.15 Uhr geleistete Viertelstunde stelle ebenfalls Arbeitszeit dar, da die längere Arbeitsleistung einvernehmlich erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe somit an allen Sitzungen auf Arbeitszeit teilgenommen, weshalb kein Anspruch auf Sitzungsgeld bestehe (angefochtener Entscheid E. II/3). Der Betrag von Fr. 6.25, den ihr die Gemeinde als Sitzungsgeld für die am … geleistete Viertelstunde zugesprochen hat (ein Viertel des Stundenansatzes von Fr. 25.-- gemäss Art. 15 Abs. 1 des Fusionsabklärungsvertrags; vorne Bst. A), beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Vorinstanz hat die Verfügung der Gemeinde daher nach vorgängiger Androhung der Schlechterstellung (reformatio in peius) aufgehoben (angefochtener Entscheid E. II/4). 2.3 Zu klären ist, ob die Sitzungszeit von insgesamt 8,75 Stunden zur Arbeitszeit der Beschwerdeführerin gehört oder mit einem Sitzungsgeld zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin war in der IKA bzw. den Untergruppen als Delegierte der EG C.________ tätig. Sie nahm im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dieser Gemeinde und in ihrer Funktion als Gemeinde… an den Sitzungen teil. Ihre Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich Teil der Arbeitsleistung, die sie als Mitarbeiterin der Gemeinde erbringt und die mit dem Gehalt abgegolten wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 PR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01] und Art. 31 Abs. 1 PV). Nach Art. 15 des Fusionsabklärungsvertrags ist für die Entschädigung der Delegierten von Bedeutung, ob die Arbeit während der «normalen Arbeitszeit» geleistet wird. Was darunter zu verstehen ist, umschreibt der Vertrag nicht (vorne E. 2.1). Es liegt daher nahe, für die Auslegung dieses Begriffs die Regelung von Art. 125 Abs. 1 PV heranzuziehen, die einen Arbeitszeitrahmen von 6 Uhr bis 20 Uhr vorsieht. Das gilt umso mehr, als Art. 4 des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der EG C.________ vom … für die Arbeitszeit und Ferien zumindest subsidiär auf das kantonale Personalrecht und namentlich die Art. 124-160 PV verweist (Akten RSA 3A pag. 35). Das kommunale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, Recht enthält keine abweichende Regelung, weshalb der erwähnte Arbeitszeitrahmen auch nach Ansicht der Gemeinde massgebend ist (vgl. Verfügung vom 27.1.2022 S. 2 mit Fussnote 4; Akten RSA 3A pag. 14). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es darauf ankommen soll, ob die Arbeitszeit als solche erfasst wird oder nicht (Beschwerde S. 5 ff.), überzeugt demgegenüber nicht. Es steht nicht im Belieben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers, mit der Zeiterfassung darüber zu bestimmen, ob die geleistete Arbeit als «normale Arbeitszeit» gilt oder nicht. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, an jeder Sitzung sei jeweils erfragt worden, wer Anspruch auf Sitzungsgeld habe. Das Ergebnis sei jeweils schriftlich in Tabellenform in der Sitzungskontrolle festgehalten worden. Darauf sei die Gemeinde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu behaften (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). – Es trifft zu, dass in den erwähnten Tabellen die Sitzungsstunden (auch) der Beschwerdeführerin mit Angaben zur Entschädigung vermerkt sind (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, act. 1C). Allerdings beziehen sich die Entschädigungsansätze auf Art. 17 i.V.m. Anhang II Ziff. 3.1 PR. Diese kommunalen Bestimmungen bezeichnen Sitzungen mit Beginn ab 18 Uhr oder später als Abendsitzungen und sehen – abhängig von der Sitzungsdauer insgesamt – abgestufte Ansätze für Tag- und Sitzungsgelder vor. Solches kennt die Entschädigungsregelung von Art. 15 des Fusionsabklärungsvertrags, der hier einschlägig ist (vorne E. 2.1), nicht. Insbesondere kann aus dem erwähnten Anhang des PR nicht abgeleitet werden, Sitzungen ab 18 Uhr lägen ausserhalb der «normalen Arbeitszeit» im Sinn von Art. 15 Abs. 2 des Fusionsabklärungsvertrags. Schon aus diesem Grund sind die Tabellen für die Auslegung des interkommunalen Vertragsrechts nicht massgebend. Weiter mag zwar zutreffen, dass an gewissen Sitzungen der IKA bzw. der Untergruppen auch die Gemeinde… und weitere Mitglieder des Gemeinderats von C.________ teilgenommen haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Gemeinderat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Sitzungsgeldern anerkannt hat. Der Gemeinde… hat der Beschwerdeführerin denn auch Folgendes mitgeteilt: «Wie Sie sich sicherlich erinnern, hat der Gemeinderat C.________ auf Ihren Antrag hin beschlossen, dass für Verwaltungsangestellte im Fusionsprojekt keine Sitzungsgelder abgerechnet werden» (E-Mail vom 19.1.2022, Akten RSA 3A1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, Beilage 6). Dass die Voraussetzungen für eine von Art. 15 des Fusionsabklärungsvertrags abweichende Festlegung der Entschädigung gegeben sein könnten (Gleichbehandlung im Unrecht, Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. dazu statt vieler BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2013 S. 85 E. 8.1), macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Die Akten legen das Gegenteil nahe, hat der Gemeinde… die Beschwerdeführerin doch wissen lassen, in der Praxis hätten «alle anderen Angestellten sämtliche Sitzungen als Arbeitszeit notiert» (E-Mail vom 26.1.2022, Akten RSA 3A1 Beilage 6). Bei diesen Gegebenheiten erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen (Parteiverhör, Befragung von Mitgliedern des Gemeinderats, Einholen von weiteren Unterlagen, vgl. Beschwerde S. 8 f.; allgemein dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 487 E. 5.2). 2.5 Nicht zu beanstanden ist sodann die Auffassung des stellvertretenden Regierungsstatthalters, auch die am … nach 20 Uhr geleistete Sitzungszeit von einer Viertelstunde zur «normalen Arbeitszeit» zu zählen. Insbesondere hängt das gegenseitige Einvernehmen im Sinn von Art. 125 Abs. 1 PV nicht davon ab, wie die Beschwerdeführerin ihren Zeitaufwand verbucht hat. Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unzulässig sein soll (Beschwerde S. 9), ist nicht erkennbar, zumal sie die Vorgaben für eine Schlechterstellung nach Art. 73 VRPG korrekt befolgt hat. 2.6 Die Beschwerde erweist sich im Hauptstandpunkt (Ausrichtung von Sitzungsgeldern) somit als unbegründet. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für das Jahr … eine Lohnnachzahlung von Fr. 492.35 zuzüglich Zins zu leisten (vorne Bst. C). Mit Bezug auf ein nämliches «Ergänzungs- bzw. Eventualbegehren» ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten (vorne E. 1.1). Prozessthema vor dem Verwaltungsgericht kann insoweit im Grundsatz nur sein, ob sie zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, gefällt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat das Nichteintreten in erster Linie damit begründet, dass die Gemeinde mit ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sitzungsgelder entschieden habe; über eine allfällige Lohnnachzahlung habe sie hingegen nicht befunden. Insoweit fehle es an einer kommunalen Anordnung, welche das Regierungsstatthalteramt überprüfen könne (angefochtener Entscheid E. I/5.2). – Die Vorinstanz stellt sich mit dieser Argumentation auf den Standpunkt, allfällige Lohnnachzahlungen seien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt. Damit ist sie von einem zu engen Begriff des Streitgegenstands ausgegangen (vgl. dazu statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 4 ff.). Wie im angefochtenen Entscheid an sich zutreffend festgehalten wird, umfasste dieser die «finanzielle Abgeltung im Zusammenhang mit den Sitzungen betr. das Fusionsprojekt, an denen [die Beschwerdeführerin] persönlich teilnahm» (E. I/5.2 S. 4). Die rechtliche Grundlage der Abgeltung – Sitzungsgeld oder Lohn – ist nicht entscheidend für die Festlegung des Streitgegenstands; vielmehr dürfen in diesem Rahmen auch neue rechtliche Argumentationen vorgetragen werden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 14; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 22 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2022 gemäss dem Rechtsbegehren (nur) um Bezahlung von Sitzungsgeldern ersucht hatte, ändert daran nichts (vgl. aber E. 3.3 hiernach). Neue (Eventual-)Begehren sind zulässig, soweit der Streitgegenstand wie hier nicht ausgedehnt wird (vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 14 f. und 17). Unproblematisch ist im Übrigen, dass der «Ergänzungs- bzw. Eventualantrag» betreffend Lohnnachzahlung betragsmässig über das Hauptbegehren auf Ausrichtung von Sitzungsgeldern hinausgeht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 19 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erübrigen sich Erörterungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, Justizbehörde aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise spruchreife Fragen behandeln kann, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen (Beschwerde S. 10 f.; weiterführend dazu BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 28). 3.3 Die Vorinstanz hat zur Begründung des Nichteintretens auch auf Art. 33 Abs. 3 VRPG hingewiesen, wonach Antrag und Begründung bei fristgebundenen Eingaben innert der Frist eingereicht sein müssen. Die Beschwerdeführerin habe den «Ergänzungs- bzw. Eventualantrag» auf Lohnnachzahlung erst in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (Akten RSA 3A pag. 32) und damit verspätet gestellt. – Art. 33 Abs. 3 VRPG setzt neuen Anträgen und Begründungen im Beschwerdeverfahren Schranken, auch wenn diese den Streitgegenstand betreffen. Das gilt jedenfalls, soweit das Hauptbegehren mit dem Eventualbegehren wie im vorliegenden Fall nicht bloss eingeschränkt wird (vgl. dazu Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7). Wegleitend ist letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17 mit Hinweisen). Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hat das Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2022 ausdrücklich auf die Bezahlung von Sitzungsgeldern bezogen. Warum sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist um Lohnnachzahlung ersucht hat, vermag sie nicht plausibel aufzuzeigen. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb erst die prozessleitende Verfügung vom 9. Juni 2022 zur allfälligen Schlechterstellung «Anlass zu diesem Vorgehen» gegeben haben soll (Beschwerde S. 10). Wie sich aus den Akten ergibt, war die Frage nach der Entschädigung – Sitzungsgeld oder Arbeitszeit (Lohn) – bereits im Vorfeld der Verfügung der Gemeinde vom 27. Januar 2022 Gegenstand von Diskussionen zwischen den Parteien (vgl. Akten RSA 3A1 Beilage 6) und wurde auch in der erwähnten Verfügung thematisiert (Akten RSA 3A pag. 14). Die Beschwerdeführerin hätte also hinreichende Gründe gehabt, die Lohnnachzahlung innert der Beschwerdefrist zu verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Antrag als verspätet erachtet und in diesem Punkt keinen Sachentscheid gefällt hat, zumal das Anliegen der Beschwerdeführerin damit nicht – im Sinn einer Verwirkung des fraglichen Anspruchs – endgültig erledigt ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid verbleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei der Gemeinde ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, Gesuch um Lohnnachzahlung einzureichen und damit ein neues Verfahren in Gang zu bringen (E. II/6). 3.4 Das Nichteintreten des stellvertretenden Regierungsstatthalters auf die Beschwerde hinsichtlich des «Ergänzungs- bzw. Eventualantrags» ist somit rechtens. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.

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