100.2022.312U HER/BTA/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Rückstufung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2022; 2021.SIDGS.53)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1967), Staatsbürger von Libyen, reiste am 21. August 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte ihn am 12. Januar 2001 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Seit 15. Juli 2003 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. Dezember 2007 heiratete er die syrische Staatsbürgerin B.________ (Jg. 1975; Ledigname ...), welche ebenfalls Asyl in der Schweiz erhalten hatte und über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Das Paar hat fünf gemeinsame Kinder, die im Besitz von Niederlassungsbewilligungen sind (C.________ Jg. 2001, D.________ Jg. 2005, E.________ Jg. 2006, F.________ Jg. 2014 und G.________ Jg. 2016). A.________ und seine Familie leben seit dem Jahr 2005 von der Sozialhilfe. Im Jahr 2016 wurde A.________ und den Kindern infolge Passbeschaffung und Reise nach Libyen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen (ebenso bereits im Jahr 2012 B.________). Am 9. Oktober 2018 ermahnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldensituation sowie der Straffälligkeit von A.________ und stellte ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass sich ihre Situation nicht bessere. Am 11. Dezember 2020 widerrief das ABEV die Niederlassungsbewilligungen von A.________, B.________ und ihrer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen vier Kinder und ersetzte die Niederlassungsbewilligungen durch Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Rückstufung). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen knüpfte es, soweit A.________ betreffend, an folgende Bedingungen: «a. Herr A.________ generiert keine neuen Schulden; b. Herr A.________ bemüht sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die bestehenden Schulden abzubauen (allenfalls mit Hilfe einer professionellen Schuldenberatungsstelle); c. Herr A.________ verhält sich absolut gesetzeskonform und klaglos;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, d. Herr A.________ besucht einen Sprachkurs zur Erlangung von mündlichen Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Der Sprachkurs muss bei einem Anbieter bzw. einer Anbieterin von Sprachkursen für anerkannte Sprachnachweise absolviert werden; andererseits kann auch eine Sprachstandanalyse mit Angabe des deutschen Sprachniveaus eingereicht werden; e. Herr A.________ bemüht sich umgehend und intensiv um eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt, um sich im Rahmen seiner Möglichkeiten von der wirtschaftlichen Sozialhilfeunterstützung zu lösen; f. Herr A.________ hält sich an Vereinbarungen bzw. Zielsetzungen der Behörden und zeigt sich kooperativ.» B. Gegen die Verfügung des ABEV erhoben A.________ und B.________ für sich und die minderjährigen Kinder am 11. Januar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2022 teilweise gut, hob den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen unter Ersetzung durch Aufenthaltsbewilligungen hinsichtlich der Kinder auf, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. C. Dagegen hat A.________ – die Eheleute hatten sich Anfang März 2022 getrennt – am 17. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID sei – soweit ihn betreffend – aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Gesuch vom 1. November 2022 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht; am 17. November 2022 hat er dieses Gesuch ergänzt. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 10. November 2022 wies das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ vom 3. August 2022 um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Kantonswechsel ab und forderte ihn auf, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Auf seinen dagegen erhobenen Rekurs (5.1.2023) trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 21. Februar 2023 mangels Fristwahrung nicht ein (dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2023 hat die Instruktionsrichterin u.a. die Ausländerakten betreffend B.________ zum vorliegenden Verfahren beigezogen. B.________ hatte gegen den Entscheid der SID vom 15. September 2022 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben; das sie betreffende Verfahren 100.2022.311 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023 rechtskräftig abgeschlossen (Beschwerdeabweisung). In der weiteren Instruktion gingen aufforderungsgemäss Auskünfte von A.________ und der Stadt Grenchen ein (Eingaben vom 27.4.2023 bzw. 17.7.2023). Die SID hat auf Bemerkungen dazu verzichtet. A.________ hat am 8. September 2023 von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen Gebrauch gemacht und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). 2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und gilt mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (zulässige unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 2.3.1 und 5.1). 2.2 Der Gesetzgeber bezweckt mit der Rückstufung, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Mit dieser Massnahme soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.3.3 und 2.4). Steht wie hier eine altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligung in Frage, muss die Rückstufung nach der Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht (Stichtag 1.1.2019) aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen, welches ein genügendes öffentliches Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme unter dem neuen Recht ausweist. Vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, den, jedoch muss sich die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.2 f., 6.2-6.4; zum Ganzen BVR 2023 S. 429 E. 2.2). 2.3 Die Rückstufung ist auch bei Vorliegen eines Integrationsdefizits nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Abwägung darf sich auf die für die Rückstufung wesentlichen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gegebenenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 6.4, 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 7.3 und VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 2.3). Da die Rückstufung sich («uno actu») aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammensetzt, ist ihre Verhältnismässigkeit als Ganzes zu beurteilen. Als eigenständiger Akt kann die Rückstufung auch mittels einer Verwarnung angedroht werden bzw. gebietet sich dieses Vorgehen gegebenenfalls aus Verhältnismässigkeitsgründen (BGE 148 II 1 E. 2.6). Eine Rückstufung setzt aber nicht zwingend deren Androhung voraus (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 4.7). 3. Die Rückstufung soll den Integrationsdefiziten des Beschwerdeführers hinsichtlich Teilnahme am Wirtschaftsleben (Sozialhilfebezug), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Verschuldung und strafrechtliche Erkenntnisse) und der Sprachkompetenz entgegenwirken. 3.1 Eine Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil, wenn sie die Lebenshaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, kosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht («Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit»), bzw. in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 1 und 2 VZAE). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Allgemein gilt, dass bei der Beurteilung der Integration eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise aufgrund des Sachverhalts im Entscheidzeitpunkt einzunehmen ist (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1 [betreffend Rückstufung], 2021 S. 200 E. 3.3 [betreffend vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung], je mit Hinweisen). Eine Rückstufung fällt somit in Betracht, wenn mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt nicht damit gerechnet werden kann, dass die betroffene Person in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. In die Beurteilung einzubeziehen ist auch, ob trotz verbesserter Ausschöpfung des Erwerbspotenzials während des Verfahrens Anlass zur Erinnerung besteht, dass sich die betroffene Person (weiterhin) darum bemüht, ihre Lebenshaltungskosten und diejenigen ihrer Familie zu decken (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1). 3.2 Zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer (und seine Kinder) wurden von März 2000 bis Mai 2005 von der Stadt Grenchen im Umfang von Fr. 163'187.45 unterstützt (act. 19). Seit 1. Juni 2005 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie von der Einwohnergemeine (EG) Lengnau unterstützt. Per Ende März 2022 betrug deren Unterstützungsleistung für die gesamte Familie Fr. 720'319.99. Im April 2022 unterstützte die EG Lengnau den Beschwerdeführer zusätzlich mit Fr. 2'997.55 (Akten SID 4A1 Beilage 5 zur Eingabe vom 17.6.2022). Das ABEV hat bloss auf die Unterstützung nach Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vorne Bst. A) abgestellt, ausmachend bis Januar 2020 insgesamt Fr. 277'538.25 für die ganze Familie bzw. Fr. 180'189.20 für den Beschwerdeführer und die Kinder (ohne die von ihm getrennte Ehefrau; Rückstufungsverfügung S. 4). Vom ABEV nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer von Mai bis August 2022 nochmals von der Stadt Grenchen im Umfang von Fr. 8'111.40 unterstützt wurde (act. 19). Soweit ersichtlich hat er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, hingegen weder im Kanton Zürich noch im Kanton Neuenburg Sozialhilfe bezogen (Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 10.11.2022 S. 4 [act. 7]; Bestätigung des Sozialdiensts der EG Val-de-Ruz vom 22.8.2023 [Beilage 2 act. 23A]; ebenso Beschwerdeführer auf Nachfrage [act. 13, 15, 23]). 3.2.2 Hat eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, kann ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), wobei die Rechtsprechung bereits bei rund Fr. 50'000.-- von einem erheblichen Sozialhilfebezug ausgeht (vgl. BGer 2C_181/2022 vom 15.8.2022 E. 6.2 m.w.H.). Der vom ABEV als massgeblich angeschaute Betrag (auch ohne die von der Stadt Grenchen geleistete Unterstützung im Jahr 2022, vgl. E. 3.2.1 hiervor) übersteigt diesen Richtwert deutlich, sollte dieser und nicht eine tiefere Betragsschwelle im Kontext der Rückstufung überhaupt massgeblich sein. Daran änderte nichts, wenn man in der Sozialhilfe, die der siebenköpfigen Familie ab 2012 geleistete wurde, «keinen gewichtigen Bezug» sehen wollte (so Beschwerde S. 7), da der Beschwerdeführer sich gestützt auf die eheliche Beistandspflicht den Sozialhilfebezug für die gesamte Familie anrechnen lassen muss (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_96/2021 vom 19.10.2021 E. 5.3.1; VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 3.2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könne in Bezug auf seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht von einer schlechten Prognose gesprochen werden, da er nun auf eine Ausbildung als ... zurückgreifen könne und eine feste Anstellung habe (Beschwerde S. 7, 9). 3.3.1 Die berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt sich wie folgt dar: Ob und in welchem Umfang er zwischen 1998 (Einreise in die Schweiz) und Anfang 2011 gearbeitet hat, ist nicht aktenkundig. Am 1. Februar 2011 meldete er sich als Selbständigerwerbender im Bereich «Autotransport» bei der AHV an mit einem geschätzten Jahreseinkommen von Fr. 15'500.-- (Akten MIDI pag. 84). Wie lange er sich in der Selbständigkeit versuchte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls schloss er per 1. Juni 2017 einen Arbeitsvertrag mit einer Fahrzeuggarage als ... mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'200.-- (Akten MIDI pag. 162 f.). Ab 29. Mai 2018 übernahm er dieses Garagenunternehmen (GmbH) als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Die Garage wurde am 1. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, geschlossen (Akten MIDI pag. 224, 216). Im Sommer 2020 hatte er kurzzeitig eine Anstellung als ... mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- (Akten MIDI pag. 302 ff.). Diese Anstellung wurde ihm während der Probezeit jedoch gekündigt, weil er die Anforderungen «nicht vollends» erfüllen konnte (Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage [BB] 5). Am 13. Juni 2022 ersuchte er erfolglos um Erteilung eines Taxiausweises der Stadt Grenchen (BB 3 und 4 act. 1C). Von August 2022 bis März 2023 arbeitete er Vollzeit als angestellter Taxifahrer in H.________ im Kanton Zürich. Der Bruttolohn betrug nach Bestehen der dreimonatigen Probezeit Fr. 5'000.--, netto rund Fr. 4'240.-- (BB 6 act. 1C; Beilage 1 act. 15A). Für die Zeit ab April 2023 hat er mit Schlussbemerkungen vom 8. September 2023 noch zwei Monatslöhne (Mai und Juni) dokumentiert (act. 23; Beilage 3 act. 23A). Aus den Lohnabrechnungen ist zu folgern, dass er nicht mehr für das Unternehmen in H.________ arbeitete, sondern für ein anderes Taxiunternehmen, wobei Angaben zum Arbeitsort und Pensum fehlen; sein Nettogehalt betrug im Mai Fr. 1'709.55, im Juni Fr. 678.45 (Beilage 3 act. 23A). Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab Juli 2023 sind weder vorgebracht noch dokumentiert. 3.3.2 Am 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer (ebenfalls die Ehefrau) einlässlich begründet ausländerrechtlich ermahnt (Akten MIDI pag. 202 ff., 205, versandt per Einschreiben). Aufgrund dessen musste ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass er mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, wenn er an seiner wirtschaftlichen Situation nichts ändert. Die Ermahnung zeigte jedoch nicht unmittelbar Wirkung. Erst Jahre später und unter Druck des ausländerrechtlichen Rückstufungsverfahrens (Verfügung des ABEV vom 11.12.2020) versuchte er, an seiner wirtschaftlichen Situation etwas zu ändern. So bewarb er sich 2020/21 sporadisch (im Juni 2020 und im November/Januar 2021) einerseits (mit gleichlautendem Standardbrief) bei verschiedenen Unternehmungen um Arbeit als Fahrzeugschlosser, andererseits zweimal um eine Lehrstelle als Logistiker (Akten SID 4A1 BB 2). Jedoch musste ihm, wie die SID zu Recht und unbestritten anführt, bewusst sein, dass diese Bewerbungen kaum erfolgreich sein würden, verfügte er doch nicht über die jedenfalls als Fahrzeugschlosser nötigen Voraussetzungen respektive Ausbildungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5). 2022 erlangte er sodann die ADR-Fahrer-Beschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, nigung (Berechtigung zur Beförderung von Gefahrgut im Sinn des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [ADR, SR. 0.741.621]; Beilage 1 act. 23A) und begann im gleichen Jahr (soweit aktenkundig), sich als Chauffeur zu bewerben (diverse zumeist undatierte Ablehnungsschreiben; BB 5 act. 1C). Im Juni 2022 – also auch erst unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens – ersuchte er die Stadt Grenchen erfolglos um einen Taxiausweis (Beschwerde S. 6; BB 3 f. act. 1C). Weitere Arbeitsbemühungen hätte er, soweit er solche getätigt hat, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m Art. 90 Bst. a und b AIG) ohne weiteres selber beibringen können und müssen; sein diesbezüglicher Vorwurf ist unbegründet (vgl. Beschwerde S. 6). Die dargestellten Bemühungen um Arbeit seit Mitte 2020 werden anerkannt; teilweise war aber von vornherein nicht realistisch, dass sie einen Arbeitserwerb würden bringen können. Positiv zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Prüfung zum ADR-Fahrer seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert hat und ab August 2022 bis März 2023 als festangestellter Taxifahrer Vollzeit arbeitete (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Ausserdem hat er sich per Ende August 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet (act. 15) und brachte im September 2023 vor, weiterhin keine Sozialhilfe zu beziehen (act. 23; vgl. auch vorne E. 3.2.1). 3.3.3 Der Ablösung von der Sozialhilfe während eines laufenden Verfahrens kommt für die Zukunftsprognose (vorne E. 3.1) in der Regel nur eine untergeordnete Rolle zu. Anders kann es sich verhalten, wenn sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hat (BVR 2023 S. 429 E. 3.4; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, N. 521, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2). Die jüngste Entwicklung zeigt jedoch, dass keine nachhaltige Verbesserung eingetreten ist. So hat er im Mai/Juni 2023 bedeutend weniger verdient als noch in seiner ersten Stelle als Taxifahrer (im Monatsdurchschnitt Fr. 1'194.--, vgl. vorne E. 3.3.1). Mit diesem zuletzt ausgewiesenen Verdienst kann er seinen prozessrechtlichen Zwangsbedarf von Fr. 3'680.45 nicht ansatzweise decken (vgl. hinten E. 6.4.2); er selber beziffert den Bedarf auf Fr. 4'808.-- (vgl. Ergänzung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 9]). Wie er den deutlichen Fehlbetrag ohne Unterstützung der Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, hilfe ausgleichen kann, erklärt er nicht. Angesichts des tiefen Lohnes der Monate Mai/Juni 2023 liegt zudem die Vermutung nahe, dass er seither in einem tieferen Pensum arbeitet und somit sein Arbeitspotenzial nicht mehr ausschöpft. Zu seinen Ungunsten fällt zudem ins Gewicht, dass er entgegen seiner Behauptung (act. 23) seine finanzielle Verpflichtung gegenüber den Kindern weiterhin vernachlässigt: Gemäss der Trennungsvereinbarung vom 8. März 2022 hat er spätestens ab November 2022 Unterhaltszahlungen für seine noch minderjährigen Kinder zu leisten (BB 2 act. 1C). Aus dem von ihm eingereichten Kontoauszug für die Periode August 2022-März 2023 geht jedoch hervor, dass er nur einmalig (am 7.3.2023) eine solche Unterhaltszahlung geleistet hat (Kontoauszug vom 6.4.2023, BB 4 act. 15A). Somit ist jedenfalls nicht aktenkundig nachgewiesen, dass er den geschuldeten Beitrag zur wirtschaftlichen Erhaltung seiner zurzeit noch drei minderjährigen Kinder (Akten MIDI pag. 24, 118, 164) regelmässig leistet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass er sich dauerhaft und nachhaltig – und nicht nur kurzfristig – von der Sozialhilfe gelöst hätte. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer weiterhin keine gute Zukunftsprognose gestellt werden. 3.3.4 Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4, 9) darf seine seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung wirtschaftlich schlechte Integration berücksichtigt werden, da die Rückstufung unter den gegebenen Umständen an ein unter dem neuen Recht (1.1.2019) fortdauerndes gewichtiges wirtschaftliches Integrationsdefizit anknüpft (vgl. vorne E. 2.2): Er hat zwar seit der Ermahnung Ende 2018 gewisse Anstrengungen unternommen, um sich eine bessere Erwerbssituation zu schaffen (vorne E. 3.3.2). Er musste aber auch nach dem 1. Januar 2019 in erheblichem Ausmass von der Sozialhilfe unterstützt werden und räumt selber ein, dass die schlechte wirtschaftliche Integration weiter angedauert hat (Beschwerde S. 4). Jedenfalls ist es ihm bis heute nicht gelungen, eine solide Erwerbssituation über eine repräsentative Zeitdauer zu schaffen. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht durchwegs selber für den eigenen Unterhalt (und denjenigen seiner Kinder) wird aufkommen können (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Zusammenfassend erscheint die Abhängigkeit von der Sozialhilfe als dauerhaft und erheblich. Der Beschwerdeführer erfüllt damit das Integra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, tionsdefizit der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG i.V.m Art. 77e VZAE auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2019. 3.4 Die SID erwog, angesichts des gewichtigen Integrationsdefizits nach Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG könne grundsätzlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zusätzlich ein Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a und c AIG i.V.m. Art. 77a und 77d VZAE erfülle. Sie hält fest, dass die Schuldensituation bedenklich sei, die strafrechtlichen Verurteilungen ein zweifelhaftes Legalverhalten zeigten und auf ein sprachliches Integrationsdefizit geschlossen werden müsse (angefochtener Entscheid E. 5.6). Dazu ist Folgendes festzustellen: 3.4.1 Die vorinstanzliche Einschätzung zur Schuldensituation und zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften trifft zu: Der Beschwerdeführer musste wiederholt betrieben werden und ist hoch verschuldet. Im Betreibungsregisterauszug vom 24. Februar 2022 sind 94 nicht getilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 134'913.85 ausgewiesen. Auch unter dem neuen Recht wurde er regelmässig betrieben. Seit 1. Januar 2019 sind 19 Verlustscheine im Gesamtumfang von Fr. 18'315.30 hinzugekommen (Akten SID 4A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 17.6.2022). Es muss folglich auf die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen geschlossen werden. 3.4.2 Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer mehrfach in Erscheinung getreten: Soweit aktenkundig wurde er seit 2007 und bis zum 1. Januar 2019 zu mehreren Geldstrafen verurteilt. Diese betreffen hauptsächlich Strassenverkehrsdelikte (Akten MIDI pag. 12, 65 ff., 107, 206), jedoch auch fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und Nötigung (Akten MIDI pag. 68, 172 f.). Insgesamt belaufen sich die Geldstrafen auf Fr. 2'010.--. Hinzu kommen etliche Bussen seit 2005. Diese betreffen ebenfalls hauptsächlich Strassenverkehrsdelikte (Akten MIDI pag. 6 ff., 15 ff., 36, 50, 59, 71 ff., 100 ff., 106, 146 ff., 165, 209). Nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 hat sich der Beschwerdeführer weiter wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafbar gemacht und wurde zweimal mittels Strafbefehl zu Gelstrafen verurteilt, insgesamt 17 Tagessätze respektive Fr. 510.-- (Akten MIDI pag. 243, 268; vgl. auch pag. 277
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Strafregisterauszug vom 2.4.2020). Hinzukommen zwei Bussen von je Fr. 40.-- (Akten SID pag. 40, 43). Auch wenn dem Beschwerdeführer keine schwere Delinquenz vorzuwerfen ist, trifft doch zu, dass er gesetzliche Vorschriften über sehr lange Zeit immer wieder missachtet hat. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2002 einen Intensivsprachkurs an der Universität Fribourg besucht und «Stufe 4» abgeschlossen (Akten MIDI pag. 313). Das erreichte Sprachniveau geht aus dem Schlusszeugnis nicht (klar) hervor und das Schlusszeugnis stellt keinen anerkannten Sprachnachweis dar (so auch angefochtener Entscheid E. 5.6.3). Immerhin war der Beschwerdeführer aber in der Lage, die ADR-Fahrer-Bescheinigung zu erhalten, und arbeitet(e) er als Taxifahrer im deutschsprachigen Raum (vgl. vorne E. 3.3.1 f.), womit angenommen werden kann, dass seine Sprachkenntnisse jedenfalls zur Verständigung im Behördenkontakt und mit Fahrgästen grundsätzlich ausreichen. Insgesamt lässt sich aber nicht abschliessend feststellen, ob er in sprachlicher Hinsicht ausreichend integriert ist. 3.5 Wie es sich mit der Verschuldung, seiner strafrechtlichen Vergangenheit und seinem Sprachniveau im Einzelnen verhält, muss hier allerdings nicht weiter vertieft werden. Der Beschwerdeführer erfüllt durch seinen sehr hohen Sozialhilfebezug bereits (und klar) das Integrationsdefizit der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 3.2 f.). Das öffentliche Interesse an einer Rückstufung würde durch seine Schuldensituation, die Straferkenntnisse oder ein allfälliges sprachliches Defizit lediglich noch (wenn auch nicht massgeblich) schwerer wiegen. Daher kann offenbleiben, ob diese selbständige Rückstufungsgründe (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und c AIG) abgeben würden. Namentlich die Schuldensituation spricht neben den strafrechtlichen Verurteilungen aber jedenfalls nicht für eine gelungene Integration des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. vorne E. 2.3) sind das öffentliche Interesse, dass Ausländerinnen oder Ausländer ihr Integrationsdefizit nach Art. 58a AIG korrigieren, und ihr privates Interesse,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behalten, gegeneinander abzuwägen (BVR 2023 S. 429 E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an misslungener wirtschaftlicher und sprachlicher Integration trifft, beurteilt sich nach Massgabe der persönlichen Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE. Nach Art. 77f VZAE ist insbesondere der Situation von ausländischen Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Bst. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Bst. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (Bst. c), namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als 20 Jahren mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Er kam als 31-Jähriger in die Schweiz und hätte genügend Zeit gehabt, sich aus- oder weiterzubilden und sich in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Wie der erhebliche Sozialhilfebezug und die Verschuldung zeigen, ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich hier beruflich-wirtschaftlich zu integrieren. Seine Behauptung, die Selbständigkeit sei die einzige Möglichkeit für ihn gewesen, Geld zu verdienen (Beschwerde S. 3 unten), entbehrt jeder Grundlage, brachte diese Tätigkeit doch nicht genügend ein, um sich und seine (sukzessive grösser werdende) Familie zu erhalten; so war er in dieser Zeit durchwegs auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.3.1). Dennoch strebte er über Jahre hinweg nicht ernsthaft eine Veränderung seiner beruflichen Situation an. Wenn daraus hohe Schulden resultierten, muss dies zumindest qualifiziert leichtfertigem Verhalten zugeschrieben werden, führt er doch selber aus, er habe sich ohne Kenntnisse der Rahmenbedingungen und ohne (zureichende) Sprachkenntnisse in Selbständigkeit versucht (vgl. Beschwerde S. 4 und 10). Erst der Druck des Rückstufungsverfahrens konnte ihn zu einer gewissen Veränderung seiner Situation bewegen, wobei er auch heute zu wenig verdient, um sich selber zu erhalten (vgl. vorne E. 3.3.2). Selbst wenn zutreffen sollte, dass er seine grosse Familie mit Anstellungen im Niedriglohnsegment objektiv betrachtet nie ohne Sozialhilfe hätte erhalten können (Beschwerde S. 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, unten), hilft ihm das nicht. Zwar ist eine siebenköpfige Familie mit grossem finanziellen Aufwand verbunden. Dies erklärt und rechtfertigt sein jahrelanges Verharren in der defizitären Selbständigkeit und sein mangelhaftes Engagement in Bezug auf die Selbsterhaltungsfähigkeit aber nicht; zudem wären im Angestelltenverhältnis zumindest die hohen Schulden aus seiner selbständigen Geschäftstätigkeit ausgeblieben. Es sind damit auch keine besonderen persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 77f VZAE dargetan. Insbesondere nahm der Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben im Sinn von Art. 77f Bst. c Ziff. 3 VZAE wahr; die Eheleute lebten die traditionelle Rollenverteilung und laut der Ehefrau hat er sie bei der Kinderbetreuung nicht unterstützt (vgl. VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 4.2.1). Zu Recht ruft er auch nicht Art. 77f Bst. c Ziff. 2 VZAE an; Erwerbsarmut stünde bloss bei langfristigem, zweckmässigem und vollem Ausschöpfen des Arbeitspotenzials in Frage (Stichwort «Working Poor»; vgl. BVR 2017 S. 7 E. 6.1.2 mit Hinweis). Schliesslich ist keine Behinderung im Sinn von Art. 77f Bst. a VZAE vorgebracht. Darauf kann namentlich nicht aus seinem pauschalen Hinweis geschlossen werden, Asyl erhalte nur, wer politisch verfolgt wurde, was ohne weiteres «gewisse Vorbelastungen» indiziere (Beschwerde S. 3). Konkrete psychische Probleme wie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) o.Ä. hat er weder (substanziiert) vorgebracht noch mit Beweismitteln (z.B. Arztberichte) untermauert. Spätestens seit der ausländerrechtlichen Ermahnung vom 9. Oktober 2018 (vgl. vorne E. 3.3.2 und hinten E. 4.4) musste ihm klar sein, dass seine mangelhafte wirtschaftliche Integration aus ausländerrechtlicher Sicht problematisch ist – insbesondere im Hinblick auf die anstehende Gesetzesverschärfung. Seine mangelhafte Integration erscheint insgesamt als überwiegend selbstverschuldet. An dieser Beurteilung ändert die Tätigkeit als Taxifahrer nichts, ist der Beschwerdeführer doch nach wie vor nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt komplett selbständig zu finanzieren (vgl. vorne E. 3.3.3). 4.3 Das öffentliche Interesse, dass der Beschwerdeführer sein Integrationsdefizit korrigiert, erscheint gewichtig, zumal seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit erheblich ist (vorne E. 3.2.1) und er seine mangelhafte wirtschaftliche Integration mitverschuldet hat (E. 4.2 hiervor). Auch wenn er sich vor einem Jahr von der Sozialhilfe gelöst hat, ist nicht ersichtlich, wie er seinen Lebensunterhalt (ohne weitere Verschuldung) bestreitet. Er konnte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, seine Erwerbssituation seit Anfang 2019 nicht nachhaltig festigen, womit ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine positive Prognose gestellt werden kann. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines bisherigen ausländerrechtlichen Status (Niederlassungsbewilligung) hat dagegen zurückzustehen. Auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, kann er im Land verbleiben und hier die Beziehung mit seinen Kindern weiter pflegen. Der Verlust des Anwesenheitsrechts und die Rückkehr in sein Heimatland stehen nicht zur Diskussion (vorne E. 2.3). An dieser Gewichtung ändert seine lange Aufenthaltsdauer nichts (Beschwerde S. 7), zeigt dieser Umstand vielmehr auf, dass er genügend Zeit gehabt hätte, sich besser in der Schweiz zu integrieren (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Rückstufung soll den Beschwerdeführer motivieren, seine Integration voranzutreiben. Die Massnahme ist dazu geeignet. Sie ist auch erforderlich, um ihm aufzuzeigen, dass von ihm erwartet wird, sich durch aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben selber wirtschaftlich zu erhalten und zu den Lebenshaltungskosten seiner Kinder zumindest beizutragen. Seine zuletzt dokumentierte Tätigkeit als Taxifahrer, die ihm zumindest gewisse Einnahmen ermöglichen dürfte (vgl. vorne E. 3.3.1), ist ihm zwar positiv anzurechnen; jedoch darf unter den konkreten Umständen angenommen werden, dass diese nur auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zustande gekommen ist. Dies zeigt, dass die Massnahme des ABEV gerade notwendig gewesen ist, um beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die an die Rückstufung geknüpften Auflagen (vorne Bst. A) erscheinen sachgerecht und ebenfalls geeignet und erforderlich, um die festgestellten Integrationsmängel zu reduzieren. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Der Beschwerdeführer ist heute 56 Jahre alt und hat damit noch einige Jahre Zeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Somit ist ihm die Rückstufung mit den verfügten Auflagen auch zumutbar. 4.4 Laut der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer «lediglich einmal formfrei ermahnt» und wäre eine «formelle Verwarnung» der schriftlichen Ermahnung vom 9. Oktober 2018 «vorzuziehen» gewesen (S. 8). Zu Recht ist indes nicht vorgebracht, dass die Rückstufung des Beschwerdeführers zunächst unter dem neuen Recht hätte angedroht werden müssen. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, (Art. 96 Abs. 2 AIG). Es genügt, dass der Beschwerdeführer in der einlässlich begründeten schriftlichen Ermahnung vom 9. Oktober 2018 (zugestellt per Einschreiben) – auch im Hinblick auf das neue Recht – darauf aufmerksam gemacht wurde, er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeit um die Erhöhung des Arbeitspensums oder Aufnahme einer weiteren Teilzeitanstellung zu bemühen, um eine finanzielle Selbstständigkeit zu erreichen, andernfalls ihm ausländerrechtliche Konsequenzen drohten; insbesondere behielt sich die Ausländerbehörde eine Rückstufung ausdrücklich vor (vgl. vorne E. 3.3.2). Eine Verwarnung oder die blosse Androhung der Rückstufung erschiene zudem nicht angemessen, zumal die schriftliche Ermahnung aus dem Jahr 2018 den Beschwerdeführer nicht dazu veranlassen konnte, konkrete Schritte zur Arbeits- und Sprachintegration oder Schuldensanierung einzuleiten. Erst der Druck des 2020 eingeleiteten Rückstufungsverfahrens konnte ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewegen. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist die Rückstufung auch im Licht der Stufenfolge der verschiedenen Massnahmen verhältnismässig und verletzte eine Verwarnung oder die blosse Androhung der Rückstufung das Untermassverbot. Es ist dem Beschwerdeführer zudem bei erfolgreicher Integration möglich, fünf Jahre nach Rechtskraft der Rückstufung die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu beantragen (Art. 34 Abs. 6 AIG i.V.m. Art. 61a VZAE). 4.5 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig. 5. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualbegehren; vorne Bst. C). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.3 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG; das Gesetz sieht diese Möglichkeit erst seit dem 1. Januar 2019 vor. Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsprechung gab es dazu noch keine vertiefte Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat erste Urteile erst ab November 2022 gefällt. Frühe Beiträge im Schrifttum haben sich im Hinblick auf die Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung (zeitliche Unbegrenztheit und Bedingungsfeindlichkeit) eher kritisch zur Rückstufung geäussert und «grösste Zurückhaltung» bei deren Anwendung verlangt (z.B. Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 170). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann deshalb nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden (vgl. auch BGer 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 7.2). Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. 6.4 Näher zu prüfen ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 6.4.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 6.4.2 Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % erweiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 1'560.-auszugehen (Grundbetrag für Einzelperson Fr. 1'200.-- zuzüglich 30 %; KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/ Unentgeltliche Rechtspflege»). Hinzuzurechnen sind Fr. 430.45 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (BB 9 act. 9A). Obwohl der Beschwerdeführer nur vorübergehend im Kanton Zürich (Wolfhausen) gewohnt haben dürfte (vgl. Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10.11.2022 [act. 11A]; vorne Bst. C), hat er keine neuen Belege zur Wohnungsmiete und auswärtigen Verpflegung eingereicht. Zu seinen Gunsten werden diese Kosten dennoch dem Zwangsbedarf hinzugerechnet, da davon auszugehen ist, dass er solche Ausgaben auch am allfälligen neuen Wohnort hat. Damit werden Fr. 1'400.-- für die Wohnungsmiete (inkl. Nebenkosten; BB 7 act. 9A) und Fr. 220.-- für Berufsauslagen für auswärtige Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, pflegung (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2d i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/4b) berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden können indessen künftige Steuern (vgl. Ergänzung seines Gesuchs vom 17.11.2022 S. 5 [act. 9]). Laufende Steuern können miteinbezogen werden (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. g; BGE 135 I 221 E. 5.2.1 ff. [Pra 99/2010 Nr. 25]), soweit die gesuchstellende Person ihrer Steuerpflicht nachkommt (Effektivitätsgrundsatz; BGE 121 III 20 E. 3b; BGer 2C_873/2021 vom 17.11.2021 E. 2.3.2; VGE 2018/210 vom 11.4.2019 E. 3.3.4). Belegt hat der Beschwerdeführer einzig eine Gebührenzahlung von Fr. 70.-- an die Steuerverwaltung (Beilage 3 zur Eingabe vom 27.4.2023 [act. 15A]) – diese wird seinem Zwangsbedarf hinzugerechnet. Dass er darüber hinaus weitere Zahlungen für laufenden Steuern getätigt hätte, erschliesst sich aus den Akten nicht, auch nicht aus dem eingereichten Kontoauszug vom 6. April 2023 (BB 4 act. 15A). Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind auch die geltend gemachten Unterstützungsbeiträge von Fr. 680.-- für seine Kinder nicht zum Zwangsbedarf hinzuzurechnen, hat er doch bloss eine einmalige Zahlung belegt (vgl. vorne E. 3.3.3). Nicht angerechnet werden zudem die geltend gemachten Mobilitätskosten (Fahrten zum Arbeitsplatz; vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d). Zwar bestätigte sein ehemaliger Arbeitsgeber, dass er auf ein Auto angewiesen ist (BB 10 act. 9A) und erschien aufgrund seiner damaligen Wohn- und Arbeitsorte (Wolfhausen und H.________) plausibel, dass er solche Berufsauslagen tatsächlich hatte. Jedoch hat der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2023 für ein neues Unternehmen gearbeitet, über den Arbeitsort hat er nicht orientiert (vgl. vorne E. 3.3.1). Mangels Nachweis des Arbeitsorts (und Wohnorts; vgl. vorne E. 6.4.1), kann nicht abgeschätzt werden, ob er solche Berufsauslagen weiterhin effektiv hat. Nach dem Gesagten setzt sich der prozessuale Zwangsbedarf wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr.1'200.00 Zuschlag von 30 % Fr. 360.00 Krankenkassenprämie Fr. 430.45 Wohnkosten Fr.1'400.00 auswärtige Verpflegung Fr. 220.00
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Laufende Steuern Fr. 70.00 ---------------prozessualer Zwangsbedarf Fr.3'680.45 6.4.3 Der Beschwerdeführer verdiente in den Monaten August 2022 bis März 2023 und Mai bis Juni 2023 durchschnittlich Fr. 3'403.15 (BB 1 act. 15A; Beilage 3 act. 23A; vgl. vorne E. 3.3.1). Wird diesen Einkünften der anrechenbare prozessuale Zwangsbedarf gegenübergestellt, resultiert ein Manko von Fr. 277.30. Prozessbedürftigkeit ist demnach gegeben. 6.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.6 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Trotz Einladung (vgl. Verfügung vom 20.7.2023 [act. 20]) hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingereicht; die entsprechenden Parteikosten werden daher ermessensweise bestimmt. Der vorliegende Rückstufungsfall ist höchstens durchschnittlich komplex; der Anwaltsaufwand beschränkte sich auf das Verfassen der Beschwerdeschrift, dem Beibringen weiterer Unterlagen (act. 15) sowie auf die Schlussbemerkungen (act. 23). Die Rechtsvertreterin, die im Verfahren 100.2022.311 die vom Beschwerdeführer getrennte Ehefrau vor Verwaltungsgericht vertreten hat, konnte im Übrigen Synergien nutzen und war mit der Sache bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut. Insgesamt erscheint ein Parteikostenersatz von Fr. 4'000.-- (exkl. Auslagen und MWSt) angemessen. Dies entspräche beim üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- einem zeitlichen Aufwand von 16 Stunden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, 6.7 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 16 Stunden ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 3'200.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 50.-- und Mehrwertsteuer, womit sich die Entschädigung insgesamt auf Fr. 3'500.25 (inkl. MWSt) beläuft. 6.8 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin ..., ..., als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'361.85
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin ... wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'500.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.