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Bern Verwaltungsgericht 09.11.2022 100 2022 262

9. November 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,562 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Erweiterung der gastgewerblichen Betriebsbewilligung; vorsorglicher Rechtsschutz (Verfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern; A2021-003) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Volltext

100.2022.262U BUC/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. November 2022 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ vertreten durch Avvocato… Beschwerdeführer gegen 1. B.________ GmbH 2. C.________ 3. D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Erweiterung der gastgewerblichen Betriebsbewilligung; vorsorglicher Rechtsschutz (Verfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 15. Juli 2022; A2021-003)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, Prozessgeschichte: A. Die B.________ GmbH betreibt an der …gasse … in … das Viersternehotel E.________ (vormals …). Am 23. Dezember 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli für den Betrieb des Hotels die gastgewerbliche Betriebsbewilligung B (Öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank), lautend auf C.________ als verantwortliche Person. Im selben Gebäude wie das Hotel befindet sich (unter der Adresse …strasse … in …) die Lokalität G.________, dessen verantwortliche Person, A.________, seit dem 4. Mai 2020 im Besitz einer unbefristeten Betriebsbewilligung A (Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank) ist. Als Ausschankräume des G.________ sind das Restaurant, dessen Terrasse, [ein weiterer Raum] und der Frühstücksraum aufgeführt. Die letzten beiden Räume befinden sich im Erdgeschoss des Hotels und sind über eine Tür mit dem Restaurant und auch direkt mit dessen Küche verbunden. A.________ mietet die Räumlichkeiten seit dem 1. November 2019 von der … AG. Er wurde zudem von der B.________ GmbH ab Anfang 2020 mit der Zubereitung des Frühstücks für die Hotelgäste beauftragt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen in Zusammenhang mit der Qualität des Frühstückangebots und des Services, weshalb die B.________ GmbH schliesslich am 25. Mai 2021 den Auftrag für das Frühstück kündigte und A.________ mitteilte, dass dieses ab dem 16. Juni 2021 durch Mitarbeitende des Hotels zubereitet werde. Mit Gesuch vom 1. Juni 2021 ersuchte C.________ um eine Betriebsbewilligung A für das Hotel E.________, mit der neu zusätzlich der Betrieb des Frühstücksraums und der Hotellounge mit insgesamt 84 Sitzplätzen als Ausschankräume bewilligt werden sollte. Der Regierungsstatthalter wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ab, da für eine Hotellounge als Ausschankraum keine Baubewilligung vorliege und für den Frühstücksraum bereits eine auf A.________ als verantwortliche Person lautende Betriebsbewilligung bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 erhob die B.________ GmbH Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2021 und die Gutheissung des Gesuchs vom 1. Juni 2021 um Erweiterung der gastgewerblichen Betriebsbewilligung. Eventuell sei das Verfahren an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. Auf Hinweis der WEU teilte C.________ am 2. August 2021 mit, dass er sich ebenfalls als Beschwerdeführer am Verfahren beteilige. Mit Verfügung vom 7. September 2021 lud die WEU sodann A.________ zum Beschwerdeverfahren bei, der die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei. Am 3. Februar 2022 führte die WEU eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein in den Räumlichkeiten des Hotels bzw. des Restaurants durch, wobei sich unter anderem ergab, dass das Frühstück für das Hotel E.________ trotz erfolgter Kündigung weiterhin durch das Restaurant G.________ zubereitet wurde und von den Hotelgästen im Frühstücksraum eingenommen werden konnte. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ersuchten die B.________ GmbH und C.________ darum, ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das Frühstück für die Hotelgäste im Frühstücksraum bis zum Erlass des Entscheids in der Sache selbst zuzubereiten. A.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 beteiligte sich D.________ als neue verantwortliche Person für den Betrieb des Hotels E.________ ebenfalls als Beschwerdeführer am Verfahren. Er verfügt seit dem 22. Juni 2022 über eine unbefristete Betriebsbewilligung A für das Hotel, die auch die Zubereitung des Frühstücks in der Hotelküche und dessen Abgabe als Zimmerservice erlaubt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 gestattete die WEU der B.________ GmbH und D.________ im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, ab dem 25. Juli 2022 das Frühstück für die Gäste des Hotels E.________ in der Hotelküche selbst zuzubereiten und im Frühstücksraum des Hotels anzubieten. Zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, untersagte sie A.________ die gastgewerbliche Nutzung des Frühstücksraums ab demselben Tag. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Am 12. August 2022 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Verfügung der WEU betreffend vorsorgliche Massnahmen sei aufzuheben und der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsbegehren betreffend aufschiebende Wirkung als Antrag auf (ordentliche) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegengenommen, da A.________ in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort begründete, weshalb diese Massnahme unverzüglich und ohne Anhörung der Gegenpartei zu erfolgen hätte. Die B.________ GmbH, C.________ und D.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die WEU schliesst mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die WEU eine vorsorgliche Massnahme angeordnet und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selbst (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). In der Hauptsache ist strittig, ob der Regierungsstatthalter das Gesuch um Erweiterung der gastgewerblichen Betriebsbewilligung zu Recht abgewiesen hat (vgl. vorne Bst. B). Solche Verfügungen unterliegen in zweiter Instanz der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der WEU grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. 1.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. 1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.2.2 Der Beschwerdeführer führt zur Zulässigkeit der Beschwerde bloss aus, die angeordnete vorsorgliche Massnahme würde für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten (Beschwerde S. 2). In der Sache macht er geltend, der mit der Zubereitung des Frühstücks erzielte Umsatz mache einen beachtlichen Teil seiner Betriebseinnahmen aus. Zudem habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, er für den Frühstücksservice Personal angestellt, das er bezahlen und nun allenfalls entlassen müsse (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Diese Vorbringen überzeugen; namentlich leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer durch die vorsorgliche Massnahme nicht unerhebliche finanzielle Einbussen erleidet. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan. Die Beschwerdegegnerschaft macht zwar geltend, dass der Beschwerdeführer keinen privatrechtlichen Anspruch mehr auf Mitbenützung des Frühstücksraums habe und insofern von seiner Betriebsbewilligung keinen Gebrauch mehr machen könne, weshalb er keinen tatsächlichen Nachteil erleide. Wie es sich diesbezüglich rechtlich verhält, ist nicht an dieser Stelle zu klären (vgl. hinten E. 3.1, 3.3). Jedenfalls hätte die Beschwerdegegnerschaft ohne vorsorgliche Massnahme faktisch keine andere Möglichkeit, als den Beschwerdeführer auch weiterhin mit der Zubereitung des Frühstücks zu beauftragen, zumal es für sie keine Option darstelle, den Gästen das Frühstück im Hotelzimmer zu servieren (vgl. Beschwerdeantwort S. 9; hinten E. 3.4.2). Daran ändert auch eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 nichts, in der er mitteilte, dass er den Frühstücksservice ab dem nächsten Tag nicht mehr anbiete (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft dürfte darin kein endgültiger Verzicht auf den Auftrag zu erkennen sein, sondern bloss die (vorweggenommene) Umsetzung der ab dem 25. Juli 2022 wirksamen vorsorglichen Massnahme (vgl. auch Beschwerde S. 13), zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sein Interesse an der Zubereitung des Frühstücks deutlich macht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG ist zu bejahen. Die strittige Zwischenverfügung ist somit selbstständig anfechtbar. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, womit er formell legitimiert ist (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Beschwerdegegnerschaft hätte ohne die vorsorgliche Massnahme unbesehen der vertraglichen Regelung praktisch keine andere Möglichkeit, als den Beschwerdeführer, der über eine Betriebsbewilligung für den Frühstücksraum verfügt, mit dem Frühstücksservice zu beauftragen (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Er ist demnach durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine vorsorgliche Massnahme angeordnet hat. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Massnahmen zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen anordnen. Zusätzlich muss eine gewisse Dringlichkeit gegeben sein. Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entscheiden. In dieser Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss allerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang – positiv oder negativ – eindeutig erscheint (BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2; BGE 130 II 149 E. 2.2). So ist einstweiliger Rechtsschutz namentlich zu versagen, wenn die Begehren der gesuchstellenden Partei in der Hauptsache aussichtslos oder die Erfolgsaussichten bloss minimal sind (BVR 2012 S. 145 E. 3.4, 1980 S. 190 E. 4; BGE 115 Ib 157 E. 2). Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft oder erarbeitet werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2, 127 II 132 E. 3). Das gilt auch, wenn die Beschwerdebefugnis in der Hauptsache fraglich ist (zum Ganzen Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, Vorsorgliche Anordnungen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden. Auf jeden Fall ist beim einstweiligen Rechtsschutz besondere Zurückhaltung geboten, wenn damit die mit dem Hauptverfahren angestrebte Rechtsfolge antizipiert wird, ohne dass eine nahezu sichere (positive) Prognose über den Ausgang des Verfahrens gestellt werden könnte (vgl. VGE 2019/258 vom 20.9.2019 E. 4.3, 2012/269 vom 20.8.2012 E. 2). 2.2 Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel nach einem einfachen Schriftenwechsel und ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2012 S. 302 E. 3, 2011 S. 508 E. 2.3, 2008 S. 433 E. 2.3; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 6). Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2019/258 vom 20.9.2019 E. 4.1; BGE 129 II 286 E. 3; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5). 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 3 als vorsorgliche Massnahme gestattet, das Frühstück ab dem 25. Juli 2022 selbst zuzubereiten und den Hotelgästen im Frühstücksraum mit total 84 Sitzplätzen (inkl. [ein weiterer Raum]; vgl. Protokoll Augenschein mit Instruktionsverhandlung vom 3.2.2022, Vorakten WEU [act. 4A] pag. 137 ff., 142 f.) des Hotels anzubieten. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde in der Hauptsache mangels Beschwerdelegitimation nicht eintreten dürfen. Der Beschwerdegegner 2 sei nicht mehr für das Hotel tätig und habe daher kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Der Beschwerdegegner 3 als neue verantwortliche Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, son müsse ein Gesuch um Erweiterung der Betriebsbewilligung in eigenem Namen stellen; eine Einzelrechtsnachfolge sei im gastgewerblichen Bewilligungsverfahren nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin 1 als Betreiberin könne nicht allein Beschwerde führen (Beschwerde S. 3 ff.). – Solche Ausführungen zur Hauptsache können im Verfahren um vorsorglichen Rechtsschutz nur massgeblich beachtet werden, wenn der Prozessausgang in der Hauptsache – positiv oder negativ – eindeutig erscheint (vorne E. 2.1). Der angefochtenen Verfügung ist zur Legitimation der Beschwerdegegnerschaft in der Hauptsache nichts zu entnehmen. In verfahrensleitenden Verfügungen im Hauptverfahren hielt die WEU fest, dass es nach einer vorläufigen summarischen Prüfung aus prozessökonomischen Gründen angezeigt erscheine, das Beschwerdeverfahren trotz Wechsel der verantwortlichen Person fortzuführen (vgl. Verfügungen vom 18. und 31.5.2022, Vorakten WEU [act. 4A] pag. 135, 157 f.). Vor Verwaltungsgericht führt die WEU zudem aus, ihrer Ansicht nach könnten sich in Verfahren betreffend gastgewerbliche Betriebsbewilligungen Fragen stellen, die keinen Zusammenhang mit der verantwortlichen Person hätten und an deren Klärung die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe (Vernehmlassung vom 13.9.2022 S. 2). Die Tragweite des Wechsels der verantwortlichen Person für die Beschwerdebefugnis und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 als Betriebsinhaberin hier ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat und daher auch alleine Beschwerde führen kann, lassen sich erst nach einlässlicher Prüfung der Rechtslage beurteilen. Damit auf die Beschwerde einzutreten ist, reicht es grundsätzlich, dass eine der beschwerdeführenden Personen legitimiert ist (vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40). Die Beschwerdebefugnis im Hauptverfahren ist somit jedenfalls nicht eindeutig zu verneinen. Die Frage wird durch die WEU in der Hauptsache abzuklären und zu entscheiden sein und ist nicht erstinstanzlich in einem Verfahren betreffend den vorsorglichen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen. 3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft zur ungenügenden Qualität des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, vom Beschwerdeführer angebotenen Frühstücks teilweise mit den Feststellungen des Kantonalen Laboratoriums, Lebensmittelinspektorat, übereinstimmten, das in seinem jüngsten Inspektionsbericht Mängel in sämtlichen überprüften Bereichen des Restaurants (Selbstkontrolle, Lebensmittel/Gebrauchsgegenstände, Prozesse und Tätigkeiten, räumlich-betriebliche Voraussetzungen) festgehalten und die Situation gesamthaft nur als «genügend» bis «mangelhaft» beurteilt habe. Beispielsweise seien bei der Inspektion Lebensmittel wie Käse und Joghurt mit überschrittenen Verbrauchsfristen aufgefunden worden, die vermutlich zum Frühstücksangebot zählten. Zudem seien diverse Geräte und Einrichtungen in der Küche schmutzig gewesen. Aufgrund der Eindrücke vom Augenschein am 3. Februar 2022 geht die Vorinstanz zudem jedenfalls vorläufig davon aus, dass aus lebensmittelrechtlicher Sicht nichts dagegenspreche, wenn die Beschwerdegegnerschaft das Frühstück in der eigenen kleinen Hotelküche zubereite (angefochtene Verfügung S. 6 f.). – Diese (vorläufigen) Feststellungen sind nach einer summarischen Prüfung der Akten und mit Blick auf die Sachnähe sowie den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es fehlen Hinweise, dass sich der jüngste Inspektionsbericht des Lebensmittelinspektorats und die darin festgehaltenen Mängel nicht auf den Gastronomiebetrieb als Ganzes (inkl. das Zubereiten und Servieren des Frühstücks für das Hotel E.________) beziehen würden (vgl. Inspektionsbericht vom 29.4.2022, Vorakten WEU [act. 4A] pag. 150 f.), zumal der Beschwerdeführer das Frühstück in der Restaurantküche zubereiten lässt. Hinzu kommt, dass das Lebensmittelinspektorat ihn mit Verfügung vom 29. April 2022 gar förmlich zu Massnahmen verpflichtet hat, deren Erfolg durch Laboranalysen nachzuweisen seien, sowie dazu, einen Schulungsnachweis einzureichen. Zu beachten ist sodann, dass die Inspektion im April 2022 namentlich zum Zweck hatte, die Umsetzung im Vorjahr angeordneter Massnahmen zu überprüfen (Vorakten WEU [act. 4A] pag. 149 f.). Die Situation im Betrieb des Beschwerdeführers wurde demnach schon länger beanstandet. Eine erste Inspektion am 10. Januar 2020 förderte Mängel in sämtlichen überprüften Bereichen zu Tage, wobei die Gesamtlage als «genügend» beurteilt wurde. Die Resultate einer Nachinspektion vom Juni 2020 sind nicht bekannt, da der Beschwerdeführer nicht den vollständigen Bericht eingereicht hat (vgl. Inspektionsberichte vom 15.1.2020 und 3.6.2020, Vorakten WEU [act. 4A] pag. 179, 181). Den Ausführungen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, Beschwerdeführers, es seien nur geringe Mängel festgestellt worden, die zudem nicht das Frühstück beträfen (vgl. Beschwerde S. 7), kann unter diesen Umständen keine weiter zu beachtende Bedeutung beigemessen werden. Auch einige vom ihm beigebrachte Online-Rückmeldungen von Hotelgästen, wonach das Frühstück zufriedenstellend sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), legen nicht eine andere (vorläufige) Sachverhaltsfeststellung nahe. 3.3 Zu der sich in der Hauptsache stellenden Frage, ob die Betriebsbewilligung für das Hotel E.________ auf die Hotellounge und den Frühstücksraum ausgeweitet werden kann, obwohl bereits der Beschwerdeführer im Besitz einer Bewilligung für den Frühstücksraum ist, hat die Vorinstanz bloss erwogen, aufgrund einer summarischen Prüfung sei zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zivilrechtlich überhaupt noch befugt sei, den Frühstücksraum des Hotels weiterhin mitzubenutzen. Gemäss Mietvertrag habe das Recht zur unentgeltlichen Mitbenutzung des Raums nach Ablauf von zwei Jahren, mithin am 31. Oktober 2021, geendet. Die Vermieterin beabsichtige nicht, mit dem Beschwerdeführer nun eine entgeltliche Nutzung des Frühstücksraums zu vereinbaren (angefochtene Verfügung S. 7). – Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf die Vorinstanz vorfrageweise zivilrechtliche Überlegungen zur Hauptsache anstellen, wenn diese im Verfahren um vorsorglichen Rechtsschutz von Bedeutung sind (vgl. BVR 2009 S. 63 E. 3.3; BGE 137 III 8 E. 3.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 25 ff.). Gerade mit Blick auf die zivilrechtliche Berechtigung des Beschwerdeführers betreffend den Frühstücksraum und deren Einfluss auf die gastgewerbliche Bewilligungssache scheint die Frage nach der Erweiterung der Betriebsbewilligung offen und bedarf eingehender sachverhaltlicher und rechtlicher Abklärungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Hauptsachenprognose (auch insoweit) nicht festgelegt hat. Die Beschwerde in der Hauptsache kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht als eindeutig aussichtsreich bzw. aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die WEU die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind, zu Recht im Wesentlichen gestützt auf die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen entschieden und hierbei den nicht eindeutigen Ausgang im Hauptprozess ausser Acht gelassen hat (vgl. vorne E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, 3.4 Zur Interessenabwägung ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Die Vorinstanz hielt es nach Abwägung der geltend gemachten Interessen für angezeigt, der Beschwerdegegnerschaft im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das Frühstück künftig selbst zuzubereiten und den Gästen im Frühstücksraum des Hotels anzubieten. Diese Massnahme sei zum Schutz der erheblichen privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft geeignet, da die Beschwerdegegnerin 1 sonst in der Hauptsaison im Sommer das Frühstück weiterhin durch den Beschwerdeführer zubereiten lassen oder den Gästen in den Hotelzimmern servieren müsse. Sie sei auch erforderlich, da mildere Massnahmen, namentlich Abmahnungen des Beschwerdeführers durch die Hotelbetreiberin, nicht gewirkt hätten. Schliesslich sei das Vorgehen dem Beschwerdeführer zumutbar, auch wenn er dadurch eine Umsatzeinbusse erleide (angefochtene Verfügung S. 8). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe seine wirtschaftlichen Interessen nicht berücksichtigt. Diese würden diejenigen der Beschwerdegegnerschaft überwiegen. Er habe für den Frühstücksservice Personal angestellt, das er entlöhnen und nun gegebenenfalls entlassen müsse. Letzteres sei jedoch mit Blick auf den Personalmangel in der Gastronomie problematisch, da die vorsorgliche Massnahme jederzeit wieder aufgehoben werden könne und es diesfalls schwierig sei, neues Personal zu finden. Eine Betriebsplanung sei vor diesem Hintergrund unmöglich. Die Beschwerdegegnerschaft könne ihr allenfalls für das Frühstück eingestelltes Personal noch während der Probezeit entlassen. Seine wirtschaftlichen Interessen seien auch daher viel grösser, weil er auf die Einnahmen aus dem Frühstücksservice angewiesen sei, die einen wesentlichen Teil des Betriebsumsatzes ausmachten. Sodann sei keine Dringlichkeit gegeben, da die Beschwerdegegnerschaft das Frühstück bis zum Entscheid in der Hauptsache gemäss Betriebsbewilligung den Gästen im Hotelzimmer servieren könne. Sie sei also auch bei Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen nicht gezwungen, ihn mit der Zubereitung des Frühstücks zu beauftragen (Beschwerde S. 9 ff.). 3.4.2 Die Beschwerdegegnerschaft hat mit Blick auf das Ansehen des Hotels und aus wirtschaftlicher Sicht ein Interesse, den Hotelgästen ein Früh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, stück in angemessener Qualität servieren zu können. Gestützt auf die vorinstanzliche (vorläufige) Sachverhaltsfeststellung (vorne E. 3.2) ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer angebotene Frühstück nicht dem Standard eines Viersternehotels entsprach und bei der Zubereitung aus lebensmitteltechnischer Sicht Mängel bestanden. Daran änderten diverse (schriftliche) Abmahnungen offenbar nichts (vgl. Schreiben vom 4.1., 15.4. und 25.5.2021, Beschwerdebeilagen [BB] 7-9 vor der WEU [act. 4D]). Die Vorinstanz durfte es daher als geeignete Massnahme ansehen, der Beschwerdegegnerschaft zu gestatten, das Frühstück selbst zuzubereiten und im Frühstücksraum zu servieren. Den Interessen der Beschwerdegegnerschaft stehen die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Es erscheint glaubhaft, dass der mit dem Frühstück erzielte Umsatz für den Betrieb nicht unwesentlich ist (vgl. auch Abrechnungen Frühstück Januar bis Oktober 2021, Vorakten WEU [act. 4A] pag. 57 ff., sowie vorne E. 1.2.2). Angesichts der Umstände sind seine Interessen jedoch zu relativieren und vermögen diese die Anliegen der Beschwerdegegnerschaft jedenfalls nicht zu überwiegen: Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er das Frühstück möglicherweise nach dem 31. Oktober 2021 nicht mehr würde zubereiten können, da die unentgeltliche Mitbenutzung des Frühstücksraums nur bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zugesichert und ihm der Auftrag für den Frühstücksservice bereits im Mai 2021 entzogen und darauf offenbar bloss wegen der Bewilligungssituation konkludent und bis auf Weiteres wieder erteilt worden war (vgl. angefochtene Verfügung S. 8; Schreiben vom 25.5.2021 und Mietvertrag vom 15.8.2019, BB 9 und 10 vor der WEU [act. 4D]). Zudem hat sich die Situation betreffend das Frühstück offenbar trotz Abmahnungen und festgestellter Mängel während längerer Zeit auch aus Sicht der Lebensmittelinspektion nicht verbessert. Im Übrigen erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich, als er wirtschaftliche Interessen geltend macht, gleichzeitig aber ausführt, dass die Beschwerdegegnerschaft auch ohne vorsorgliche Massnahme das Frühstück nicht zwingend durch ihn zubereiten lassen müsse, sondern von ihrer Bewilligung für den Zimmerservice Gebrauch machen könne. Nach dem Gesagten erscheint die angeordnete vorsorgliche Massnahme nicht unverhältnismässig bzw. unzumutbar. Je länger die für die Beschwerdegegnerschaft unbefriedigende und dem Beschwerdeführer bekannte Situation andauerte, desto mehr dürften deren Interessen zudem an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, Gewicht gewonnen haben. Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Dringlichkeit gegeben, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Anordnung der vorsorglichen Massnahme im Sommer 2022 als erforderlich erachtete. Die Beschwerdegegnerschaft legt insofern auch glaubhaft dar, dass es für ein Viersternehotel keine gangbare Option darstellt, das Frühstück allen Gästen im Hotelzimmer zu servieren, sondern dies nur als Notlösung gedacht war für Gäste, die sich besonders über das vom Beschwerdeführer angebotene Frühstück beklagten (vgl. Beschwerdeantwort S. 9). 3.4.3 Nach dem Gesagten hat die WEU ihr Ermessen jedenfalls nicht überschritten, wenn sie die Interessen der Beschwerdegegnerschaft als gewichtiger als jene des Beschwerdeführers gewertet und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 3 vorsorglich erlaubt hat, das Frühstück in der Hotelküche zuzubereiten und den Hotelgästen im Frühstücksraum zu servieren. 3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtene Verfügung S. 6), steht die Anordnung der strittigen vorsorglichen Massnahme nicht etwa im Widerspruch zum Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. Juli 2022, der aufsichtsrechtlichen Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 keine Folge zu leisten und auf die Schliessung des Betriebs des Beschwerdeführers zu verzichten. Zum einen betrifft die vorsorgliche Massnahme nur den Frühstücksservice, nicht aber das Restaurant. Zum anderen bestehen für eine Schliessung nach Art. 38 ff. des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) andere Voraussetzungen als für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 27 VRPG. Aus dem Verzicht des Regierungsstatthalters vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Ansicht kann sodann nicht gesagt werden, die angefochtene Verfügung komme einem (unzulässigen) Entscheid in der Hauptsache gleich. Zwar ist Zurückhaltung angebracht, wenn eine Bewilligung vorsorglich erteilt werden soll (vgl. vorne E. 2.1). Der vorliegende Fall ist jedoch insofern besonders gelagert, als für das Hotel bereits eine Betriebsbewilligung besteht, welche die Zubereitung des Frühstücks in der Hotelküche und dessen Abgabe als Zimmerservice erlaubt, wenn sie auch in einem separaten Verfahren erteilt wurde (vgl. Betriebsbewilligung A vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, 22.6.2022, Vorakten WEU [act. 4A] pag. 199 f.). Mit der vorsorglichen Massnahme ändert sich faktisch somit bloss, dass die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 3 neu das Frühstück nicht nur in den Hotelzimmern, sondern auch im Frühstücksraum des Hotels servieren dürfen. Von einem grundsätzlich rechtswidrigen Zustand kann nicht die Rede sein. Im Übrigen wird mit der angeordneten vorsorglichen Massnahme das Ergebnis des Hauptverfahrens keineswegs definitiv vorweggenommen, könnte doch – bei einer Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache – ohne grössere Umstände das Frühstück wieder durch den Beschwerdeführer zubereitet und im Frühstücksraum angeboten werden. Auch dürften dem Beschwerdeführer durch die Erweiterung der Bewilligung keine Ansprüche aus dem Mietvertrag in unzumutbarer Weise verwehrt werden (vgl. aber Beschwerde S. 10), erscheinen diese doch ohnehin zumindest fraglich (vgl. vorne E. 3.3). 3.6 Insgesamt hält die angefochtene Zwischenverfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. vorne Bst. C) zu behandeln. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft (act. 6) gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin 1 mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>) und kann die von ihrem Vertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen; deshalb ist bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes der auf die Beschwerdegegnerin 1 entfallende Anteil der Mehrwertsteuer, hier schematisch festgelegt auf einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, Drittel bzw. Fr. 57.25, nicht zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6; vgl. auch VGE 2017/112 vom 15.11.2017 E. 6). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen Zwischenentscheid in Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), sind die (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu beachten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'344.45 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2022.262U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerschaft - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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