Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 10.06.2024 100 2022 228

10. Juni 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,406 Wörter·~32 min·4

Zusammenfassung

Subventionen; Beitrag aus dem Wasserfonds (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 22. Juni 2022; BVD 140/2022/2) | Subventionen

Volltext

100.2022.228U HAT/FLN/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juni 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ handelnd durch die reglementarischen Organe vertreten durch Dr. … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Bau- und Verkehrsdirektion, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Beschwerdegegner betreffend Subventionen; Beitrag aus dem Wasserfonds (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 22. Juni 2022; BVD 140/2022/2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Prozessgeschichte: A. Am 25. März 2021 stellte die A.________ – eine autonome Anstalt der Einwohnergemeinde B.________ mit eigener Rechtspersönlichkeit, die u.a. die Wasserversorgung der Stadt B.________ besorgt – ein Gesuch um Ausrichtung eines Beitrags aus dem kantonalen Wasserfonds für die Erneuerung des Seewasserwerks …. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 wies das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) das Beitragsgesuch der A.________ ab. B. Gegen die Verfügung des AWA erhob die A.________ am 24. Februar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juni 2022 ab. C. Hiergegen hat die A.________ am 22. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVD vom 22. Juni 2022 und die Verfügung des AWA vom 27. Januar 2022 seien aufzuheben und es sei ihr Beitragsgesuch vom 25. März 2021 gutzuheissen. Eventuell sei ihr Gesuch «unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer genehmigten Wasserversorgungsplanung gutzuheissen». Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die BVD oder das AWA zurückzuweisen. Die BVD beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2022 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der BVD vom 22. Juni 2022. Er hat die Verfügung des AWA vom 27. Januar 2022 ersetzt; diese gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auch jene der Verfügung des AWA verlangt (vgl. vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Den Akten ist folgender entscheidwesentlicher Sachverhalt zu entnehmen: 2.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene autonome Anstalt der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Aufgaben im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Beleuchtung wahrnimmt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 des Reglements vom 14. Dezember 2011 für das selbständige Gemeindeunternehmen A.________ [nachfolgend: Reglement; SGR 7.4-1]). Für die Erfüllung dieser Aufgaben erstellt, betreibt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, unterhält die A.________ die erforderlichen Versorgungsanlagen (Art. 12 Abs. 1 Reglement), u.a. das am …see gelegene Seewasserwerk …, das die Versorgung der Bevölkerung der EG B.________ und weiterer umliegender Gemeinden mit Trink- und Gebrauchswasser sicherstellt (vgl. Gebrauchswasserkonzession vom 22.2.2012, Vorakten BVD [act. 7A], Beilage 4 zur Beschwerde vom 24.2.2022, auch zum Folgenden). Hierfür verfügt sie seit dem 27. Februar 1970 über eine Gebrauchswasserkonzession, die mit Entscheid vom 22. Februar 2012 erneuert und bis zum 31. Dezember 2029 verlängert wurde. Angesichts eines steigenden Risikos für einen langandauernden Totalausfall des Seewasserwerks … entschloss sich die A.________ zu dessen Sanierung bzw. zu einer kompletten Erneuerung der Anlagen mit teilweisem Rück- und Neubau (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 501/2020 vom 6.5.2020 Ziff. 1.2.1 und 1.2.3, Beschwerdebeilage [BB] 6 [nachfolgend: Gesamtentscheid]). Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 erteilte der Regierungsrat des Kantons Bern der A.________ im Rahmen eines Gesamtentscheids (unter diversen Auflagen) die Baubewilligung für das geplante Vorhaben sowie die weiteren erforderlichen Bewilligungen (Gesamtentscheid Ziff. 4.2). Gleichzeitig verlängerte und erweiterte er die Gebrauchswasserkonzession auf den 1. Januar 2023 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2062 (Gesamtentscheid Ziff. 4.1). Am 18. Februar 2021 genehmigte der Verwaltungsrat der A.________ für die Realisierung des Vorhabens einen Rahmenkredit von rund 57,2 Mio Franken (vgl. Vorakten AWA [act. 7B] pag. 3). 2.2 Mit Gesuch vom 25. März 2021 beantragte die A.________ für das geplante Projekt die Ausrichtung eines Beitrags aus dem Wasserfonds (Vorakten AWA [act. 7B] pag. 1 ff.). Am 3. Juni 2021 stellte das AWA der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Beitragsgesuchs in Aussicht und liess ihr einen Entwurf der dahingehenden Verfügung zukommen (Vorakten AWA [act. 7B] pag. 70 ff.). Am 18. bzw. 20. Juli 2021 nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich Stellung und ersuchte um eine Besprechung (Vorakten AWA [act. 7B] pag. 76 ff.). Diese fand am 15. September 2021 statt; eine Einigung konnte indessen nicht erzielt werden (vgl. Kurzprotokoll zur Sitzung vom 15.9.2021, Vorakten AWA [act. 7B] pag. 84 ff.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 wies das AWA das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin ab (nachfolgend: Verfügung AWA, Vorakten AWA [act. 7B] pag. 110 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, 2.3 Die von der A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die BVD am 22. Juni 2022 ab. Sie kam wie das AWA zum Schluss, Art. 5a Abs. 1 Bst. b des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) verlange zwingend eine genehmigte Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) als Voraussetzung für die Ausrichtung eines Beitrags aus dem Wasserfonds (angefochtener Entscheid E. 2b). Ferner sei es im vorliegenden Fall nicht möglich, das Beitragsgesuch gestützt auf Art. 3 Abs. 4 der Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (WVV; BSG 752.321.1) etappenweise einzureichen: Dies sei nur zulässig, wenn eine Aufteilung des Projekts (insbesondere in baulicher Hinsicht) in klar abgrenzbare Etappen erfolge, was hier nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid E. 2d f.). In Bezug auf den angerufenen Vertrauensschutz fehle es sodann bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage (angefochtener Entscheid E. 2f). – Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, das Erfordernis einer genehmigten GWP stelle bloss eine Ordnungsvorschrift dar, die verhältnismässig zu handhaben sei. Der mit der GWP verfolgte Sinn und Zweck könne auch mit einer noch nicht genehmigten, bloss in den Grundzügen vorliegenden GWP und einem aktuellen Erhebungsblatt erreicht werden (Beschwerde Rz. 62 ff.). Diesen Anforderungen genüge sie, zumal sie dem AWA ihre GWP im Jahr 2017 zur Vorprüfung vorgelegt und Anfang März 2022 die überarbeitete Fassung zur Genehmigung eingereicht habe (Beschwerde Rz. 22 und 66). Darüber hinaus sehe Art. 3 Abs. 4 WVV ausdrücklich vor, dass die für die Beitragsgewährung nötigen Unterlagen auch etappenweise eingereicht werden könnten, was gerade für ihr Grossprojekt gelten müsse (Beschwerde Rz. 53 ff.). Zudem sei bis zum Verfügungsentwurf des AWA unbestritten gewesen, dass keine genehmigte GWP vorliegen müsse (Beschwerde Rz. 47); mit Blick auf das prozessuale Vertrauen habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass die «neuen und massiv schärferen Voraussetzungen» des revidierten WVG nicht anwendbar seien und für ihr Projekt Mittel aus dem Wasserfonds gesprochen würden (Beschwerde Rz. 71 ff. und 31).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, 3. Die Wasserversorgung samt Löschschutz ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 WVG), wobei dem Kanton in verschiedener Hinsicht eine Unterstützung obliegt (vgl. Art. 3 WVG). Zudem führt der Kanton als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, aus dem unter gewissen Voraussetzungen Beiträge an kommunale Wasserversorgungen ausgerichtet werden (Art. 4 f. WVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WVG werden aus dem Wasserfonds u.a. Beiträge geleistet bei der Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ausser für Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich, dass die in Art. 5a Abs. 1 WVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist insoweit strittig, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Fehlens einer genehmigten GWP keinen Anspruch auf einen Beitrag aus dem Wasserfonds. 3.1 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Das grammatikalische Element kann für sich allein Grundlage der Auslegung sein, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergibt. Ist aber der Gesetzestext nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5, 2020 S. 476 E. 4.2). 3.2 Der Wortlaut des hier interessierenden Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG lautet wie folgt: «Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist» (französisch: «Des subventions sont versées lorsque le projet se fonde sur un plan général d'alimentation en eau approuvé, correspond à l'état de la technique et se révèle économique»). Art. 5a WVG steht zudem unter dem Artikeltitel «Voraussetzungen» (französisch: «Conditions»), was grammatikalisch den Schluss nahelegt, dass die in Abs. 1 Bst. a bis e aufgezählten Bedingungen kumulativ erfüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, sein müssen, damit Beiträge zugesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b), dass Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG von seinem Wortlaut her die Ausrichtung von Beiträgen zwingend an das Vorliegen einer genehmigten GWP knüpft, ohne der zuständigen Behörde insoweit einen Ermessensspielraum einzuräumen. 3.3 Nichts Anderes ergibt sich aus dem historischen Auslegungselement: Bereits gemäss Art. 22 Abs. 1 des Dekrets vom 7. Februar 1973 über die Staatsbeiträge an die Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie die Wasserversorgung (SAW; GS 1973 S. 64) wurden Staatsbeiträge an die Wasserversorgung «nur nach Vorlage eines generellen Wasserversorgungsprojektes» (heute: als Generelle Wasserversorgungsplanung bezeichnet) zugesichert. 1993 beschloss der Grosse Rat die Staatsbeiträge an die Abwasserund Abfallentsorgung sowie an die Wasserversorgung neu durch Abgaben zu finanzieren und hierfür mit dem Wasserfonds eine Spezialfinanzierung einzuführen (vgl. Art. 121 des Gesetzes vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers [aWNG; GS 1950 S. 158] in der Fassung vom 1.7.1993 [GS 1993 S. 507]; Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE; heute BVD] zur Totalrevision des aWNG, S. 4, in Tagblatt des Grossen Rates 1996 Beilage 37). Im Rahmen dieser Neuerung wurde das bisher geltende SAW durch das Dekret vom 2. November 1993 über die Fondsbeiträge an die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die Wasserversorgung (AWD; GS 1993 S. 636) ersetzt. Gemäss dessen Art. 30 Bst. a (in Kraft bis 31.12.2001) bestand ein Anspruch auf Beiträge aus dem Wasserfonds, wenn «die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung» beruhte, «dem Stand der Technik» entsprach und «wirtschaftlich und wassersparend» war. Dem Vortrag der BVE ist zu entnehmen, dass Beitragszusicherungen für Wasserversorgungsanlagen bisher u.a. an die «Vorlage einer generellen Wasserversorgungsplanung» geknüpft worden seien, was sich «bewährt» habe. «Um aber der Systematik des neuen Dekrets Rechnung zu tragen, [seien] die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen an die Abwasser- und Abfallentsorgung sinngemäss übernommen» worden (vgl. Vortrag der BVE zum AWD S. 5, Vorakten AWA [act. 7B] pag. 152). Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber trotz der Neuformulierung der Voraussetzung im Wortlaut von Art. 30 AWD – «zweckmässige Planung» anstatt «generelles Wasserversorgungsprojekt» – keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Änderung beabsichtigte. Auf Anfang 2002 wurden die Beitragsvoraussetzungen neu auf Gesetzesstufe verankert, wobei die vormals in Art. 30 Bst. a AWD enthaltene Regelung unverändert in Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG überführt wurde (Fassung vom 7.6.2001; BAG 01-088). Wie der Regierungsrat in seinem Vortrag zur Revision des WVG vom 11. Juni 2019 festhält, wurde das Kriterium der «zweckmässigen Planung» «stets an das Vorliegen einer GWP geknüpft» (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WVG, in Tagblattbeilagen zur Frühlingssession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2017.RRGR.659; nachfolgend: Vortrag zur Änderung des WVG], S. 4, auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber hat also mit dem revidierten Wortlaut des heute geltenden Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG, der anstelle von «zweckmässiger Planung» nunmehr eine genehmigte GWP verlangt, bloss die seit Jahrzehnten geltende Regelung verdeutlicht. Die entsprechende «Präzisierung» hatte gemäss Vortrag denn auch materiell «keine Änderung zur Folge». Mithin setzt die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Wasserfonds seit jeher das Vorliegen einer (genehmigten) GWP voraus, was klar für ein Verständnis von Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG als zwingende Beitragsvoraussetzung spricht. 3.4 Zu den systematischen und teleologischen Auslegungselementen ist das Folgende festzuhalten: 3.4.1 Nach Art. 5b Abs. 2 WVG ergeben sich die für die Beitragsbemessung massgebenden sog. Werterhaltungskosten aus dem Beschaffungswert der gemäss der GWP wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrate. Die jährlichen Werterhaltungskosten ihrerseits bestimmen den Beitragssatz (vgl. Art. 5b Abs. 1a WVG), anhand dessen nicht nur die Höhe allfälliger Beiträge aus dem Wasserfonds festgelegt wird, sondern der auch dafür massgebend ist, ob solche überhaupt zu sprechen sind. So besteht eine Beitragsberechtigung von vornherein nur, wenn der Beitragssatz die gemäss Art. 4a WVV bestimmte Mindesthöhe erreicht (vgl. Art. 5a Abs. 1 Bst. a WVG). Die genehmigte GWP bildet demnach die Grundlage für Ausrichtung und Bemessung allfälliger Beiträge aus dem Wasserfonds. 3.4.2 Sodann bildet die GWP nicht nur Berechnungsgrundlage für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Wasserfonds, sondern dient den Behörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, ganz allgemein als wichtiges Führungsinstrument, indem sie etwa eine strategische Planung der Wasserversorgung mit leistungsfähigen und langfristigen Lösungen, die Koordination mit benachbarten Wasserversorgungen und die Einbindung einzelner Wasserversorgungen in die regionale Wasserversorgungsplanung sicherstellt (vgl. «Generelle Wasserversorgungsplanung GWP – Wegleitung 2011», S. 4, einsehbar unter <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Wasserversorgung/Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP)», auch zum Folgenden). Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG bezweckt daher – wie dies bei Subventionen begriffsnotwendig der Fall ist (vgl. statt vieler BGE 140 I 153 E. 2.5.5, 126 II 443 E. 6c, je mit Hinweisen) – auch eine Lenkungswirkung, indem Wasserversorgungen angehalten werden, ihrer Verpflichtung zur Erstellung und Überarbeitung einer GWP nachzukommen (vgl. hierzu Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Bst. c WVG), damit der Kanton eine koordinierte, effiziente und langfristige Wasserversorgung sicherstellen kann (vgl. auch den Grundlagenbericht des Regierungsrats zum Massnahmenprogramm 2017-2022, Teilbereich Wasserversorgung, S. 19 und 30 ff. [einsehbar unter <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Wasserversorgung/Wasserstrategie - Teilbereich Wasserversorgung»], wonach die «Priorisierung der generellen Wasserversorgungsplanungen» ausdrücklich einen Teil des Massnahmenpakets zur Optimierung der Infrastruktur im Rahmen der kantonalen Wasserstrategie darstellt). 3.4.3 All dies ist allein mit dem Erhebungsblatt nicht zu erreichen, selbst wenn sich ein solches ohne genehmigte GWP bzw. ohne sichere Kenntnis der wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen (vgl. Art. 5b Abs. 2 WVG) korrekt erstellen liesse, was kaum anzunehmen ist. Der Beschwerdeführerin, die behauptet, die GWP könne im Rahmen eines Beitragsgesuchs durch ein aktualisiertes Erhebungsblatt ersetzt werden (vgl. Beschwerde Rz. 69), kann daher nicht gefolgt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Merkblatt des AWA beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Gesuchstellenden zwar die Möglichkeit einräumt, ein aktualisiertes Erhebungsblatt einzureichen, sofern sich seit der Genehmigung der GWP Änderungen ergeben haben. Diese Möglichkeit geht aber einerseits ausdrücklich von einer genehmigten GWP aus und betrifft andererseits einzig Anpassungen untergeordneter Bedeutung; «in erster Linie Anpassungen an die Teuerung sowie die Aktualisierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, der Anzahl versorgter Einwohnerinnen und Einwohner [...]. Änderungen am Versorgungskonzept sind im Rahmen einer Überarbeitung der GWP festzuhalten und durch das AWA zu genehmigen» (vgl. Merkblatt «Beiträge aus dem Trinkwasserfonds» vom 1.7.2022 [nachfolgend: Merkblatt AWA], S. 4, einsehbar unter <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Wasserversorgung/Wasserfonds; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2h). 3.5 Nach dem Gesagten ist Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG mit der Vorinstanz dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer genehmigten GWP zwingende materielle Voraussetzung einer Zusicherung von Beiträgen aus dem Wasserfonds darstellt. Für ein solches Verständnis der Bestimmung sprechen letztlich alle untersuchten Auslegungselemente. Hinweise, dass es sich bei Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG lediglich um eine Ordnungsvorschrift handeln könnte, bestehen keine. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass von der Voraussetzung einer genehmigten GWP abgewichen werden könnte, selbst wenn der damit verfolgte Zweck auch in anderer Weise zu erreichen sein sollte (so aber Beschwerde Rz. 69). Somit ist unerheblich, ob das AWA das Beitragsgesuch ohne GWP gestützt auf das damit eingereichte Erhebungsblatt (vgl. Vorakten AWA [act. 7B] pag. 57) oder gestützt auf die am 16. Januar 2017 zur Vorprüfung vorgelegte GWP hätte beurteilen können (vgl. BB 8). 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe dem AWA die «finale, zu genehmigende Version der GWP [...] längst eingereicht» (Beschwerde Rz. 66), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: 3.6.1 Das WVG regelt die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 5a Abs. 1 WVG erfüllt sein müssen zwar nicht ausdrücklich. Art. 5 Abs. 4 WVG bestimmt aber, dass Beitragsgesuche vor Baubeginn einzureichen sind; auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten. Mit dieser Regelung sollte im Rahmen der Revision vom 11. Juni 2019 «eine Verwirkungsfrist ins Gesetz» aufgenommen werden, um zu verhindern, dass noch Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten Beitragsforderungen gestellt werden können (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2019 S. 103; zur altrechtlichen Regelung auf Verordnungsstufe vgl. Art. 3 aAbs. 1 und aAbs. 2 WVV [Fassung vom 29.10.2008; BAG 08-125]). Die Bestimmung steht somit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Zeichen der Sanierung des seit Jahren zunehmend überschuldeten Wasserfonds (vgl. Vortrag zur Änderung des WVG S. 1 ff.). Art. 5 Abs. 4 WVG wird präzisiert durch Art. 3 Abs. 3 WVV, wonach die Gesuchseinreichung alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu umfassen hat. Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds müssen daher gemäss dem Willen des Gesetzgebers spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns vollständig eingereicht und somit beurteilungsfähig sein. Zu den für die Beurteilung massgebenden Angaben und Unterlagen gehört dabei auch die GWP als Grundlage für Ausrichtung und Bemessung der Beiträge (vgl. vorne E. 3.4.1) und zwingende Beitragsvoraussetzung (vgl. vorne E. 3.5). 3.6.2 Die Beschwerdeführerin hat dem AWA eine aufgrund der Vorprüfung im Jahr 2017 überarbeitete Fassung ihrer GWP erst am 4. März 2022 zur Genehmigung vorgelegt (vgl. BB 7). Dieser Zeitpunkt liegt nicht nur deutlich nach dem Baubeginn im Frühjahr 2021, sondern auch nach Einreichen des Beitragsgesuchs und dessen abschlägiger Beurteilung durch das AWA (vgl. vorne E. 2.2). Selbst wenn sich aus Art. 3 Abs. 3 WVV nicht ergeben sollte, dass Beitragsgesuche vor Baubeginn vollständig einzureichen sind, hätten die Beitragsvoraussetzungen jedenfalls im Verfügungszeitpunkt vollständig erfüllt sein müssen. Das heisst hier, dass die genehmigte GWP spätestens dann hätte vorliegen müssen. Dieses Versäumnis vermag die Beschwerdeführerin auch nicht etwa nachträglich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens zu beheben, geht es doch bei den massgebenden Beitragsvoraussetzungen nach Art. 5a Abs. 1 WVG nicht um Sachverhaltselemente, die gestützt auf die allgemeine verfahrensrechtliche Novenregelung von Art. 25 VRPG noch bis zum Entscheid der befassten Rechtsmittelbehörde ins Verfahren eingebracht werden könnten (vgl. hierzu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 5 f.). Damit braucht nicht geklärt zu werden, ob das AWA die GWP der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich genehmigt hat. 3.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Handhabung der Voraussetzung einer genehmigten GWP durch die Vorinstanz sei überspitzt formalistisch (Beschwerde Rz. 31 und 73).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, 3.7.1 Ein sog. überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt jedoch keinen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2, 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3, 2015 S. 301 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94). Dabei hat das Bundesgericht gerade in Bezug auf Subventionen festgehalten, dass Formstrenge nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstosse (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4). Dies gilt insbesondere auch für den mit der hier interessierenden Konstellation vergleichbaren Art. 26 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), wonach ein Gesuchsteller bzw. eine Gesuchstellerin erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen darf, wenn ihm bzw. ihr die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Andernfalls werden grundsätzlich keine Leistungen gewährt (Abs. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll diese Bestimmung sicherstellen, dass Vorhaben, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten, erst nach der Zusicherung der Finanzhilfe realisiert werden. So habe auf der einen Seite die gesuchstellende Person Gewissheit, dass ihr Projekt beitragsberechtigt sei, auf der anderen Seite könne der Staat sicherstellen, dass der Finanzhilfezweck erfüllt und eine Budgetierung und Finanzplanung erleichtert werde (vgl. BGer 2C_174/2019 vom 9.7.2019 E. 5.1). 3.7.2 Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG soll unter anderem einen Anreiz schaffen, dass die Wasserversorgungen ihrer Verpflichtung zur Erstellung und Überarbeitung einer GWP (vgl. Art. 18

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Abs. 1 Bst. a WVG) tatsächlich nachkommen, um so gestützt auf eine strategische Planung im gesamten Kantonsgebiet die regional koordinierte Wasserversorgung zu gewährleisten (vgl. vorne E. 3.4.2). Darüber hinaus bildet die GWP zwingende Grundlage für die Beurteilung der Beitragsberechtigung und die Beitragsberechnung (vgl. Art. 5b Abs. 1a und Abs. 2 WVG; Art. 5a Abs. 1 Bst. a WVG i.V.m. Art. 4a WVV; vorne E. 3.4.1), weshalb unklar ist, inwieweit hier überhaupt eine Frage der Form im Streit liegt. Im Übrigen kann durch die zwingende Vorgabe einer Gesuchseinreichung vor Baubeginn bzw. durch die vorgängige Beurteilung des Beitragsgesuchs – vergleichbar mit Art. 26 SuG – nicht nur eine sinnvolle Finanzplanung sichergestellt, sondern auch der betreffenden Wasserversorgung frühzeitig Gewissheit hinsichtlich der Beitragsberechtigung ihres Projekts verschafft werden. Insgesamt bestehen daher gewichtige Interessen an einer strikten Handhabung der in Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG gesetzlich verankerten Beitragsvoraussetzung einer genehmigten GWP; die entsprechende Vorschrift ist nicht zum blossen Selbstzweck aufgestellt worden. Weiter war es der mit einer der grösseren Wasserversorgungen des Kantons betrauten Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten, ihre GWP vorgängig zu erstellen und genehmigen zu lassen. Sie hatte denn auch eine erste Fassung bereits im Januar 2017 zur Vorprüfung eingereicht, es in der Folge aber versäumt, zeitnah die vom AWA mit Vorprüfungsbericht vom 12. Juni 2017 bemängelten Punkte zu überarbeiten und die bereinigte GWP zu einer erneuten (Vor-)Prüfung einzureichen (vgl. Verfügung AWA E. 2). Von einem Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus kann daher keine Rede sein, weder in Bezug auf die Regelung von Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG noch auf deren Handhabung. 3.8 Zusammenfassend handelt es sich bei der genehmigten GWP gemäss Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG um eine zwingende Beitragsvoraussetzung (vorne E. 3.2-3.5), wobei die GWP dem AWA grundsätzlich vor Baubeginn, in jedem Fall jedoch vor Ergehen der Verfügung zumindest zur Genehmigung vorzulegen gewesen wäre, sodass das AWA zunächst die GWP genehmigen und anschliessend über das Beitragsgesuch hätte befinden können (vgl. vorne E. 3.6). Eine fehlerhafte oder willkürliche Rechtsanwendung ist somit nicht ersichtlich und es liegt auch kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vor (vgl. E. 3.7 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, 4. Zu klären bleibt, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht – ausnahmsweise berechtigt ist, ihre GWP gestützt auf Art. 3 Abs. 4 WVV zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen (Beschwerde Rz. 53 ff.). 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 4 WVV können Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben etappenweise behandelt werden. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d), deutet der Begriff der «Behandlung» darauf hin, dass die Bestimmung grundsätzlich die etappenweise Beurteilung durch die Behörde und nicht eine etappenweise Gesuchseinreichung erlaubt. Dies bestätigt ein Blick in die Materialien: Die heute in Art. 3 Abs. 4 WVV enthaltene Regelung stammt ursprünglich aus Art. 3 Abs. 3 SAW, wurde 1993 mit unverändertem Wortlaut in Art. 2 Abs. 3 AWD übernommen und schliesslich 2001 in die WVV integriert. Die Möglichkeit einer etappenweisen Behandlung von Beitragsgesuchen sollte verhindern, «dass wegen einer Grossanlage, deren Bau sich ohnehin über Jahre erstreckt, die Behandlung anderer Beitragsgesuche im gleichen Budgetjahr» aufgrund der Plafonierung der Verpflichtungskredite verunmöglicht werde (Vortrag der Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern zum SAW vom 8.11.1972, S. 2, Vorakten AWA [act. 7B] pag. 141). Wie die Beschwerdeführerin allerdings zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 59) liegen diese Erläuterungen 50 Jahre zurück und deutet zumindest eine systematische Betrachtung darauf hin, dass sich der Gehalt dieser Regelung im Lauf der Zeit gewandelt hat: Während Art. 3 SAW noch den Randtitel «Behandlung und Verfahren» trug, lautete dieser bereits bei Art. 2 AWD auf «Gesuchseingabe». Die heutige Regelung in Art. 3 Abs. 3 WVV stand ursprünglich unter dem Artikeltitel «Gesuchseinreichung», wobei der Abschnittstitel «Verfahren» lautete. Seit der Revision vom 20. November 2019 trägt der hier interessierende Abschnitt der WVV den Titel «Beitragsgesuche» und Art. 3 WVV den Artikeltitel «Inhalt». Damit scheint die fragliche Regelung heute nicht mehr nur die etappenweise Behandlung von Gesuchen, sondern auch ein gestaffeltes Einreichen der für die Beurteilung der jeweiligen Etappe massgebenden Unterlagen zu erlauben. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offenbleiben: Die Beschwerdeführerin hat (wie die Vorinstanz zu Recht betont; vgl. angefochtener Entscheid E. 2e) weder im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Vorfeld noch bei der Gesuchseinreichung eine etappenweise Behandlung bzw. das gestaffelte Einreichen ihres Beitragsgesuchs thematisiert. Vielmehr hat sie sich erst in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2021 zur in Aussicht gestellten Abweisung ihres Beitragsgesuchs erstmals auf Art. 3 Abs. 4 WVV berufen. Sie durfte sich dabei ohne entsprechende Zusicherung des AWA nicht darauf verlassen, dass sie ihr Gesuch etappenweise würde einreichen bzw. ihre GWP würde nachliefern dürfen. Dies umso weniger als das AWA seine Haltung massgeblich auf das Fehlen einer genehmigten GWP stützte. 4.2 Entscheidend ist letztlich Folgendes: Bei der genehmigten GWP handelt es sich nicht (nur) um irgendeine einfache Gesuchsbeilage, sondern gemäss Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG um eine zwingende Beitragsvoraussetzung und die eigentliche Grundlage für Ausrichtung und Bemessung der Beiträge (vgl. vorne E. 3.4.1). Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, wenn sie festhält, dass auch im Fall der etappenweisen Behandlung eines Gesuchs zumindest jeweils jene Angaben und Unterlagen vorliegen müssen, die für die Beurteilung der anstehenden Etappe erforderlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d f.) und zwar entsprechend Art. 5 Abs. 4 WVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 WVV grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten der jeweiligen Etappe (vgl. vorne E. 3.6). Dabei erscheint zwar einleuchtend, dass gewisse Unterlagen sich einzig auf bestimmte Abschnitte eines Projekts beziehen und so gegebenenfalls erst im für die Beurteilung der betreffenden Etappe massgebenden Zeitpunkt einverlangt werden können (etwa einzelne Teile des Projektdossiers, bestimmte Verträge und Pläne oder das Terminprogramm; vgl. zu den erforderlichen Gesuchsbeilagen Merkblatt AWA S. 6 f.). Dies gilt indessen nicht für die genehmigte GWP. Diese ist – wie dargelegt (vgl. vorne E. 3, auch zum Folgenden) – für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe Beiträge zugesichert werden können, zwingend erforderlich und soll darüber hinaus eine koordinierte, effiziente und langfristige Wasserversorgung auf dem gesamten Kantonsgebiet sicherstellen. Die genehmigte GWP ist daher unverzichtbare Voraussetzung für die Beurteilung jeder einzelnen Projektetappe, womit ein späteres Einreichen von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin kann somit aus Art. 3 Abs. 4 WVV nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, 5. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz. 5.1 Auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) können sich auch öffentlich-rechtliche Aufgabenträgerinnen berufen (vgl. BVR 2019 S. 106 [VGE 2016/235 vom 30.11.2018] nicht publ. E. 2.3 mit Hinweisen; VGE 2018/334 vom 19.8.2019 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 620, 658). Ob das für den spezifisch grundrechtlichen Vertrauensschutz ebenfalls gilt (Art. 9 BV), kann offenbleiben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind. Der Vertrauensschutz verleiht unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung voraus: In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1, 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2015 S. 15 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, aufgrund ihres «prozessualen Vertrauens» seien «neue und massiv schärfere Voraussetzungen» des revidierten WVG für sie nicht anwendbar (Beschwerde Rz. 71 und 31). – Gemäss dem mit der Revision vom 11. Juni 2019 neu eingefügten und am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 5d WVG sind Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt «der Zusicherung» gilt, mithin der erstinstanzlichen Verfügung (vgl. Vortrag zur Änderung des WVG S. 7). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Beitragsgesuch am 25. März 2021 eingereicht; die Verfügung des AWA erging am 27. Januar 2022. Nicht nur die Beurteilung, sondern bereits die Einreichung des Gesuchs erfolgten damit deutlich nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des WVG, womit für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, davon auszugehen, die angepassten Beitragsvoraussetzungen seien für sie nicht anwendbar. So können Rechtsunterworfene nicht auf die Weitergeltung bestehenden Rechts vertrauen (vgl. zum sog. «Geltungsvertrauen» oder «Kontinuitätsvertrauen» etwa Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in ZSR 1983 II S. 101 ff., 138 f.). Darüber hinaus steht auch der Vertrauensschutz immer unter dem Vorbehalt allfälliger Gesetzesänderungen und taugen Auskünfte und Zusicherungen von Behörden namentlich dann nicht als Vertrauensgrundlage, wenn sich die Gesetzgebung nach ihrer Erteilung geändert hat (statt vieler BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 121 II 473 E. 2c, 119 Ib 229 E. 4c; allgemein: Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 489 und 493). Soweit die Beschwerdeführerin ihr angebliches Vertrauen auf das Verhalten des AWA vor Inkrafttreten des revidierten WVG stützt, fehlt es ihr angesichts der Gesetzesänderung daher von vornherein an einer tauglichen Vertrauensgrundlage. Ohnehin ging aber in Bezug auf die hier interessierende Frage mit der Revision vom 11. Juni 2019 keine Änderung oder gar Verschärfung bestehenden Rechts einher, setzte doch bereits das altrechtliche Kriterium der «zweckmässigen Planung» (vgl. Art. 5a Abs. 1 aBst. b WVG) eine genehmigte GWP voraus (vorne E. 3.3). 5.3 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf die enge Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern in Bezug auf die Planung des hier interessierenden Projekts. Dadurch sei bei ihr über Jahre das Vertrauen erweckt worden, dass Mittel aus dem Wasserfonds gesprochen würden (Beschwerde Rz. 73). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, worauf sie ihr angebliches Vertrauen konkret stützt. Eine entsprechende Vertrauensgrundlage ist aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den unter der Verfahrensleitung des AWA ergangenen RRB 501/2020 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser sich nicht zu Subventionsfragen äussert, sondern die Gebrauchswasserkonzession und die Baubewilligung beinhaltet (vgl. Gesamtentscheid Ziff. 1.1.3 und 3.1; Begleitschreiben vom 12.5.2020, Vorakten BVD [act. 7A], Beilage 5 zur Beschwerde vom 24.2.2022). So werden Vorhaben, die von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, erfordern, in einem Leitverfahren unter der Führung einer Leitbehörde koordiniert, wobei im vorliegenden Fall das Konzessionsverfahren massgeblich war (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1] und Art. 18 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 [WNG; BSG 752.41]). Dabei erging in Übereinstimmung mit Art. 9 KoG ein Gesamtentscheid, der «alle Bedingungen, Auflagen und Hinweise sowie alle Ausnahme- und Nebenbewilligungen im Zusammenhang mit der Konzession, dem Bau und dem Betrieb» der in Frage stehenden Anlagen und Bauten umfasst (vgl. Gesamtentscheid Ziff. 3.1). Nicht Gegenstand des Gesamtentscheids bilden damit die hier strittigen Beiträge aus dem Wasserfonds, zumal sie als Subventionen nicht in den Anwendungsbereich des KoG fallen; diesbezüglich war – wie der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst war – vielmehr ein separates Beitragsgesuch einzureichen, worauf eine gesonderte Prüfung der spezialgesetzlich geregelten Beitragsvoraussetzungen erfolgte. Für den Gesamtentscheid bildete die GWP – anders als für die Zusicherung von Beiträgen aus dem Wasserfonds – gerade keine zwingende Voraussetzung (vgl. hierzu im Einzelnen die in Ziff. 3.2 und 3.3 des Gesamtentscheids geprüften gesetzlichen Voraussetzungen). Entsprechend wird die GWP darin nirgends erwähnt. Es ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich, dass die 2017 zur Vorprüfung eingereichte erste Fassung der GWP «zur Behandlung des Konzessions- und Baugesuches [...] zwingend beigezogen» worden wäre (so aber Beschwerde Rz. 67). Zwar enthält der Gesamtentscheid auch Erwägungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung (vgl. Ziff. 3.2.3), ausdrückliche oder sinngemässe Hinweise zu den Voraussetzungen für die Zusicherung von Beiträgen aus dem Wasserfonds, insbesondere die GWP, finden sich indessen keine. Der Gesamtentscheid bildet damit keine taugliche Vertrauensgrundlage in Bezug auf die Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin. 5.3.2 Wie sodann bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 2f), lässt sich eine Vertrauensgrundlage auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das AWA die Beschwerdeführerin trotz der «intensiven Kontakte» im Zusammenhang mit dem Konzessions- und Baubewilligungsverfahren nicht ausdrücklich zum rechtzeitigen Erstellen und Einreichen der GWP aufgefordert hat. So bestehen im rechtshängigen Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, zwar gewisse behördliche und richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinn eines prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. allgemein Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 9; zur Aufklärungspflicht bei offensichtlichen Verfahrensfehlern BGE 125 I 166 E. 3a, 124 II 265 E. 4a; BGer 2C_153/2022 vom 1.9.2022 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen; BVR 2021 S. 558 E. 4.2.1). Da indessen die GWP für das Konzessions- und Baubewilligungsverfahren nicht massgebend war (vgl. E. 5.3.1 hiervor), bestand für das AWA kein Anlass, die Beschwerdeführerin (erneut) zum Einreichen derselben anzuhalten, zumal es aufgrund des zur Vorprüfung vorgelegten und mit Prüfungsbericht vom 12. Juni 2017 zur Überarbeitung retournierten Entwurfs ohnehin davon ausgehen durfte, eine solche sei in Erarbeitung (vgl. vorne E. 3.7.2). Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine unbedarfte, rechtsunkundige Partei, die der behördlichen Fürsorge bedürfte, sondern um eine speziell mit der Wasserversorgung der EG B.________ betraute öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. vorne E. 2.1). Es kann von ihr daher ohne weiteres erwartet werden, sich selbständig über die geltende Rechtslage und deren Entwicklung zu informieren, kann doch grundsätzlich niemand Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten (statt vieler BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1, 124 V 215 E. 2b/aa; BGer 1C_409/2020 vom 16.11.2020 E. 6.4). Daran ändert die in Art. 3 Bst. a WVG geregelte Obliegenheit des Kantons nichts, die kommunalen Wasserversorgungen zu unterstützen und zu beraten (vgl. Beschwerde Rz. 72). Im Übrigen wurde für die hier interessierende Revision des WVG vom 21. November 2017 bis zum 21. Februar 2018 ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (vgl. zu den Vernehmlassungsunterlagen <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen/Suchbegriff: 2017.RRGR.659»). 5.4 Nach dem Gesagten scheitert der geltend gemachte Anspruch aus Vertrauensschutz bereits an einer tauglichen Vertrauensgrundlage. Damit brauchen die übrigen Voraussetzungen nicht erörtert zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin weiter rügt, die Gesuchsabweisung führe zu einer Ungleichbehandlung der Einwohnerschaft der EG B.________ gegenüber der restlichen Bevölkerung im Kanton Bern, die von den Mitteln aus dem Wasserfonds profitierte und weniger hohe Gebühren zahlte (Beschwerde Rz. 17 und 51 f.), ist auf ihre eigenen Versäumnisse hinzuweisen. Die gesetzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Regelung der Beitragsvoraussetzungen ist hinreichend klar und hätte der Beschwerdeführerin bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Sie hat sich die Mehrbelastung ihrer Kundinnen und Kunden somit selber zuzuschreiben. 6. 6.1 Mithin hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Das Hauptbegehren der Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Da sodann ein Nachreichen der GWP nicht möglich ist (vorne E. 3.6.2) und kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz oder das AWA zurückzuweisen, sind auch die Eventualbegehren (vgl. vorne Bst. C) abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Hier könnte indes eine Anspruchssubvention vorliegen. So sind die Beitragsvoraussetzungen in Art. 5a WVG abschliessend definiert; das Fehlen der nötigen Fondsmittel (vgl. zur entsprechenden Voraussetzung Art. 5a Abs. 1 Bst. e WVG) führt nicht dazu, dass keine Beiträge gesprochen werden. Vielmehr erfolgt in diesem Fall die Auszahlung der Fondsbeiträge gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. g WVV anhand einer Prioritätenliste, wobei die «Priorisierung [...] lediglich Auswirkung auf den Zeitpunkt der Auszahlung, nicht auf deren Höhe» hat (vgl. Merkblatt AWA S. 3; vgl. zur Einschätzung durch die BVD nach altem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Recht auch Vortrag der BVD betreffend WVV vom 10.10.2001, S. 2, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Vorträge/Suchbegriff: WVV vom 10.10.2001»). Handelt es sich hingegen nicht um eine Anspruchssubvention, kann der vorliegende Entscheid einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 7'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2024, Nr. 100.2022.228U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, sofern es sich nicht um eine Anspruchssubvention handelt, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

100 2022 228 — Bern Verwaltungsgericht 10.06.2024 100 2022 228 — Swissrulings