100.2022.201U STE/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Anbringen einer Leuchtreklame (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Juni 2022; BVD 110/2021/210)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, Sachverhalt: A. Die A.________ AG reichte am 26. Juni 2020 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Baugesuch ein für das Anbringen einer Reklame (Leuchtkasten) an der Decke der Laube auf der Parzelle Bern Gbbl. Nr. 1________. Gleichzeitig beantragte sie eine Ausnahmebewilligung für ein höheres Format der Leuchtreklame von 50 cm statt 30 cm. Die Parzelle liegt in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Obere Altstadt; das Gebäude ist im Bauinventar als schützenswert erfasst. Auf die Mitteilung der EG Bern vom 14. September 2020, wonach Einwände gegen das Vorhaben bestünden, und die Aufforderung, das Projekt entsprechend zu bereinigen, ging die A.________ AG nicht ein, sondern installierte in der Folge eine 50 cm hohe Leuchtreklame. Nachdem die EG Bern dies festgestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, reichte die A.________ AG am 14. April 2021 ein nachträgliches Bau- sowie Ausnahmegesuch ein. Mit Verfügung vom 4. November 2021 verweigerte die EG Bern die nachträgliche Baubewilligung und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernen des Leuchtkastens an. B. Dagegen führte die A.________ AG am 1. Dezember 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juni 2022 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 8. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der Entscheid der BVD vom 13. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Vorhaben sei die Baubewilligung zu erteilen; eventuell sei auf die Wiederherstellung zu verzichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, Mit Eingabe vom 11. August 2022 hat die EG Bern auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst, ob die Leuchtreklame die massgebenden Denkmalund Ortsbildschutzvorschriften einhält. 2.1 Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden; sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Weiter dürfen nach Art. 9 Abs. 1 BauG unter anderem Reklamen und Anschriften Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Von der Befug-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, nis, hierzu nähere Vorschriften zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG), hat die EG Bern im Reglement vom 16. Mai 2004 über die Reklame in der Stadt Bern (Reklamereglement, RR; SSSB 722.51) wie folgt Gebrauch gemacht: Nach Art. 1 Abs. 2 RR bezweckt das Reglement eine qualitativ gute Integration von Reklamen ins Quartier-, Strassen- und Landschaftsbild. Als Reklamen gelten alle Einrichtungen, die ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen; es sind entweder Eigenreklamen, Fremdreklamen oder Firmenanschriften (Art. 2 Abs. 1 RR). Leuchtkästen sind selbstleuchtende Werbeträger, in welchen Reklamen unbeweglich angebracht sind (Art. 2 Abs. 4 RR). Nach Art. 3 RR dürfen Reklamen Orts- und Strassenbilder sowie Landschaften nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Sie müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen, dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden, wobei die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen ist (Abs. 2). In besonderem Mass ist namentlich auf besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder sowie Bauten und Anlagen Rücksicht zu nehmen (Abs. 3). Firmenanschriften und Eigenreklamen an geschützten Bauten werden bewilligt, soweit sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 2 RR). Namentlich für das Gebiet der Altstadt bestehen weitergehende Einschränkungen (Art. 23 ff. RR; vgl. zum Zweck des RR vorrangig solch besonders empfindliche Gebiete zu schützen: Botschaft des Stadtrats zur Gemeindeabstimmung vom 16. Mai 2004, abrufbar unter: <http://www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Stadt, Recht und Politik/Abstimmungen und Wahlen/Abstimmungen/Abstimmungsresultate seit 2000/Abstimmungsresultate 200-2005/16.5.2004», S. 55 ff., 57): Es werden dort grundsätzlich keine Fremdreklamen bewilligt (Art. 23 Abs. 1 RR). An Fassaden werden grundsätzlich nur Firmenanschriften bewilligt, unter bestimmten Voraussetzungen in Verbindung mit Firmensigneten; andere Eigenreklamen sind nicht gestattet (Art. 24 Abs. 1 RR). In den Lauben sind Eigenreklamen zulässig, wenn sie bezüglich Grösse, Farbe, Leuchtwirkung und Häufigkeit das Stadtbild nicht beeinträchtigen (Art. 24 Abs. 2 RR). 2.2 Diese Bestimmungen gehen über die «ästhetische Generalklausel» von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihnen kommt selbständige Bedeutung zu. Sie enthalten nicht bloss ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot, sondern kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, kretisieren darüber hinaus die ästhetischen Anforderungen im Einzelnen (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 9-10 N. 4). Bei der Auslegung von kommunalem Recht ist zu beachten, dass sich die Autonomie der Gemeinden nicht auf den Bereich der Rechtsetzung beschränkt (vgl. Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 65 Abs. 1 BauG); insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich haltbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Der installierte Leuchtkasten ist 500 mm hoch, 1'500 mm breit und 30 mm tief und hängt von der Laubendecke. Die Aufhängevorrichtung sowie die Grundfarbe des Leuchtkastens sind schwarz. Im oberen Drittel steht in weisser Farbe die Adresse «…» und darunter befinden sich auf weissem Hintergrund fünf symmetrisch angeordnete Firmenanschriften bzw. -logos; das mittlere Element ist doppelt so hoch wie die jeweils zwei anderen auf beiden Seiten (Akten Gemeinde 3B pag. 21). – Die Gemeinde hat die nachträgliche Baubewilligung unter Hinweis auf die ablehnende Haltung der städtischen Denkmalpflege sowie ihre langjährige Praxis für Reklamen im Altstadtperimeter verweigert, wonach gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RR in den Lauben der Oberen Altstadt Leuchtkästen und unbeleuchtete Schilder mit einer maximalen Höhe von 30 cm bewilligt würden. Die Reklameflächen auf den von der Laubendecke herunterhängenden Leuchtkästen oder Schildern seien in erster Linie für das Anbringen von Firmenanschriften und Eigenreklamen vorgesehen und nicht für adressbildende Angaben. Hier seien die Hausnummer und die Mieterbeschriftungen innerhalb der Laube bereits direkt beim Eingang mit einer Tafel auf Augenhöhe gekennzeichnet; eine Wiederholung der Adresse auf dem Leuchtkasten sei daher unnötig. Für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, Werbeflächen ohne Adresszusatz würde eine Höhe von 30 cm genügen (Verfügung vom 4.11.2021, Akten Gemeinde 3B pag. 32 ff.). 2.4 Die BVD hat diese Erwägungen als überzeugend und rechtlich haltbar erachtet und dargelegt, es sei nachvollziehbar, dass die Gemeinde dem Laubenbild in der oberen Altstadt eine wichtige Bedeutung beimesse und dieses nicht durch zu grosse Leuchtkästen dominieren lassen wolle. Vor diesem Hintergrund sei ihre Praxis haltbar, Leuchtkästen und unbeleuchtete Schilder mit einer maximalen Höhe von 30 cm zuzulassen, welche in erster Linie für das Anbringen von Firmenanschriften bzw. Eigenreklamen und nicht für adressbildende Angaben wie die Hausnummer oder Adresse vorgesehen seien. Die Werbeflächen hätten in unveränderter Schriftgrösse auf einem 30 cm hohen Leuchtkasten Platz. Es lägen auch keine besonderen Verhältnisse vor, die hier eine Höhe von 50 cm rechtfertigen würden. Der Adresszusatz «…» sei unnötig, da der Leuchtkasten von der Ecke …platz/…gasse aus gut sichtbar sei, so dass Kundschaft den Eingang zur Liegenschaft auch allein aufgrund der Firmenanschriften finden würde. Falls der Adresszusatz notwendig wäre, würde eine Höhe des Leuchtkastens von 30 cm im Übrigen ausreichen; die Firmenanschriften müssten bloss marginal angepasst werden (angefochtener Entscheid E. 2f f.). 2.5 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Berner Altstadt ist Bestandteil des UNESCO-Weltkulturguts und untersteht besonders strengen Schutzvorschriften (Art. 76 ff. der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 [BO]). Auch für Reklamen gelten einschränkende Regeln (Art. 23 f. RR). In den Lauben sind Eigenreklamen zwar zulässig, sie dürfen das Stadtbild mit ihrer Grösse, Farbe, Leuchtwirkung und Häufigkeit aber nicht beeinträchtigen (Art. 24 Abs. 2 RR). Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Baugesuch vom 26. Juni 2020 (vgl. vorne Bst. A) erläutert, dass sie diese Norm in langjähriger Praxis so auslege, dass in den Lauben der Oberen Altstadt Leuchtkästen und unbeleuchtete Schilder zulässig seien, die maximal 30 cm hoch und halb so breit seien wie der freie Laubendurchgang (Akten Gemeinde 3B pag. 9). Diese Praxis ist mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit der Altstadt mit den zahlreichen Baudenkmälern und das Interesse an einer einheitlichen Anwendung der massgeblichen Norm ohne Weiteres rechtlich haltbar. Das maximal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, zulässige Format ist gross genug für Eigenreklamen einschliesslich Firmenanschriften und trägt dem öffentlichen Interesse Rechnung, dass die Lauben nicht durch Leuchtkästen und Schilder dominiert werden sollen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde unter dem Begriff «Firmenanschrift» vorab den Firmennamen, allenfalls in Verbindung mit einem Signet, versteht und nicht die Adresse (vgl. Art. 95 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine ständige Praxis der Gemeinde besteht, und auf davon abweichende Beispiele hinweist, überzeugen ihre Argumente nicht: Abgesehen davon, dass sie offenbar selber von dieser Praxis ausgegangen ist, indem sie zusammen mit dem ursprünglichen Baugesuch ein Ausnahmegesuch zur Überschreitung der maximalen Höhe gestellt hat (Akten Gemeinde 3B pag. 3; vorne Bst. A), sind die angeblich von der Praxis abweichenden Beispiele (Beschwerde Rz. 21 f.; Beschwerdebeilage 7) nicht geeignet, die kommunale Bewilligungspraxis in Frage zu stellen. Nach den unbestrittenen Angaben der Gemeinde handelt es sich bei den Leuchtkästen «…» und «…» um altrechtliche Reklamen (Akten BVD 3A pag. 16). Die Gemeinde hat dargelegt, dass sie die Neugestaltung von solchen in den Lauben hängenden Leuchtkästen gestützt auf die Besitzstandsgarantie zulasse, wenn deren Grösse unverändert bleibe, lediglich die Beschriftungsflächen/-folien ersetzt würden und für den bestehenden Leuchtkasten oder das bestehende Schild eine Bewilligung vorliege (Akten Gemeinde 3B pag. 9 Rückseite). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Rz. 22) handelt es sich auch beim Schild «…» nicht um eine neue Reklame. Die Gemeinde hat ebenfalls bereits in ihrer Stellungnahme zum Baugesuch vom 26. Juni 2020 erklärt, dass es sich dabei um einen Ersatz/eine Neubeschriftung von vorbestehenden Reklameelementen gehandelt habe (Akten Gemeinde 3B Rückseite pag. 9). Mit dem pauschalen Vorbringen, in der …gasse entstehe der Eindruck, dass nahezu gleich viele Ausnahmen von der Praxis gewährt würden, wie praxiskonforme Schilder installiert seien (Beschwerde Rz. 22), vermag die Beschwerdeführerin eine rechtsgleiche kommunale Bewilligungspraxis für neue Reklamen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung – sei es im Recht oder im Unrecht (Beschwerde Rz. 20 ff.) – fällt mangels Vergleichbarkeit der neuen Reklame mit den erwähnten (besitzstandsgeschützten) Beispielen somit von vornherein ausser Betracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, (vgl. zu den Voraussetzungen der Gleichbehandlung im Unrecht etwa BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6). 2.6 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Leuchtkasten, den die Beschwerdeführerin installiert hat, den massgeblichen Schutzvorschriften für die Berner Altstadt bzw. der rechtlich ohne Weiteres haltbaren Praxis der Gemeinde dazu widerspricht. 3. Weiter ist umstritten, ob für die zu hohe Leuchtreklame eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden müssen. 3.1 Gemäss Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und weder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden (Abs. 1), noch wesentliche nachbarliche Interessen (Abs. 2; vgl. auch Art. 21 RR). Die Ausnahmebewilligung bedeutet, dass von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzelfalls abgewichen werden darf. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Als besondere Verhältnisse kommen sowohl objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituationen usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person). Ob ein Sachverhalt dem Erfordernis der besonderen Verhältnisse zu genügen vermag, hängt von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung (BVR 2020 S. 502 E. 3.1 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin sieht solche besonderen Verhältnisse im Umstand, dass ihre Adresse «…» laute, der Geschäftszugang aber nicht direkt am …platz liege, sondern zurückversetzt in der …gasse. Deshalb sei es notwendig, neben den Firmenanschriften auch die Adresse auf dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, Leuchtkasten anzubringen, was zu einer Überschreitung der praxisgemäss üblichen Maximalhöhe führe. Die Anschrift am Hauseingang sei vom …platz her nicht einsehbar und wenn die Adresszeile auf der Leuchtreklame fehle, begebe sich auch niemand in die …gasse, um das Schild beim Eingang zu konsultieren (Beschwerde Rz. 5 ff. und 15). Werde nebst den fünf Firmenlogos die Adresse angegeben, wäre hingegen bei einer Gesamthöhe der Leuchtreklame von bloss 30 cm die Sichtbarkeit und Leserlichkeit nicht gegeben. Es sei – entgegen den Vorinstanzen – denn auch unzutreffend, dass die Mehrhöhe auf den schwarzen Rand zurückzuführen sei; vielmehr sei diese Folge der notwendigen Adresszeile (Beschwerde Rz. 6 und 16). Die Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, sei zudem gering, handle es sich doch nicht um eine gesetzlich definierte Grösse, sondern um eine nicht publizierte Praxis der Gemeinde. In der konkreten Situation stünden der Leuchtreklame auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da sie das bestehende Orts- und Strassenbild nicht zusätzlich beeinträchtige (Beschwerde Rz. 19). 3.3 Diese Ausführungen überzeugen nicht. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Kundschaft bereits auf sich aufmerksam machen will, wenn diese auf dem …platz steht; insofern ist die Anschrift am Hauseingang, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, nicht hilfreich. Dem Anliegen wird jedoch mit den Firmenanschriften und -logos hinreichend Rechnung getragen; diese lassen ohne weiteres erkennen, wo sich der Zugang zu den angegebenen Geschäftsräumlichkeiten befindet. Die zusätzliche Adresszeile ist dafür nicht notwendig. Ein Ausnahmegrund für die Mehrhöhe liegt insofern nicht vor (angefochtener Entscheid E. 2f). Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die praxisgemäss zulässige Höhe von 30 cm ohne Adresszeile einhalten zu können (E. 3.2 hiervor). Es steht ihr im Übrigen frei, die Leuchtreklame so zu gestalten, dass auch die Adresse Platz findet. So dürfte z.B. die ursprünglich geplante Gestaltung der Leuchtreklame ohne breiten schwarzen Rahmen eine Höhe von ungefähr 30 cm aufgewiesen haben (vgl. Akten Gemeinde 3B pag. 5). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung der Bestimmung, von der abgewichen werden soll. Mit ihrer Praxis ist die Gemeinde bestrebt, Art. 24 Abs. 2 RR einheitlich anzuwenden, um übergrosse Leuchtreklamen und eine Beeinträchtigung des Laubenbilds zu verhindern; gerade im empfindlichen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, biet der Altstadt und bei einem schützenswerten Haus wie dem vorliegenden besteht an der Einhaltung von einheitlichen Gestaltungsvorgaben ein grosses öffentliches Interesse. Wenn das Laubenbild im konkreten Fall bereits durch Korblampen und Figuren des benachbarten Hotels beeinträchtigt ist (Beschwerde Rz. 9), ändert dies nichts; darin lägen ebenfalls keine besonderen Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten. 4. Schliesslich ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ansicht der Beschwerdeführerin unverhältnismässig, da kaum öffentliche Interessen tangiert würden (Beschwerde Rz. 27). 4.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4b), muss die Beschwerdeführerin als baurechtlich bösgläubig gelten, hat sie doch im Wissen, dass das Vorhaben einer Baubewilligung bedarf und ihr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, Baugesuch voraussichtlich nicht bewilligt würde, den 50 cm hohen Leuchtkasten installiert (vorne Bst. A). Wie dargelegt besteht im sensiblen Gebiet der Altstadt und bei schützenswerten Gebäuden wie hier ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung von Ästhetikbestimmungen; dass noch besitzstandsgeschützte Reklametafeln bestehen, die der Praxis der Gemeinde nicht entsprechen, ändert daran nichts. Wie die Beschwerdeführerin selbst eingesteht, sind die Kosten für die Entfernung der Leuchtreklame gering (Beschwerde Rz. 27); wirtschaftliche Interessen sind bei Bösgläubigkeit zudem kaum je ausschlaggebend (statt vieler VGE 2019/161 vom 10.3.2021 E. 4.2.6 [bestätigt durch BGer 1C_180/2021 vom 19.8.2021]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). Die Vorinstanz hat folglich auch die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme zu Recht bestätigt. 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2022.201U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde Bern - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.