100.2022.20/21U HAT/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. November 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Straub Verein A.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer; Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ab 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021; 100 21 24/25, 200 21 19)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in Bern; er bezweckt die Wahrung von Anliegen der Ökologie und des Naturschutzes. Am 21. August 2018 (ergänzt am 29.3.2019 und 2.3.2020) stellte der Verein A.________ bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Verfügungen vom 20. April 2020 ab. Die hiergegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos (Entscheide vom 23.12.2020). B. Am 25. Januar 2021 erhob der Verein A.________ Rekurs (im Bereich der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer sowie im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer) und Beschwerde (im Bereich der direkten Bundessteuer [Gewinnsteuer]) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Die StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 7. Dezember 2021 ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 10. Januar 2022 hat der Verein A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und er sei rückwirkend auf den 1. Januar 2019 wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Für die strittige Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit gelten folgende Rechtsgrundlagen: 2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 56 Bst. g DBG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit, wobei unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Hinzu kommt, dass steuerpflichtige Privatpersonen von ihrem steuerbaren Einkommen jene freiwilligen Leistungen (Spenden) zum Abzug bringen können, die sie juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, haben zukommen lassen (Art. 38a Bst. a StG; Art. 33a DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). 2.2 Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, eigennützig erfolgt. Die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn eine solche Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern die steuerbefreite Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2012 S. 443 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; Greter/Greter in Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97). 2.3 Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie die Entwicklungszusammenarbeit. Aus dem Erfordernis des Allgemeininteresses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. die Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen sein muss, weil bei einer Beschränkung des Destinatärkreises unter Umständen eine mit den Anforderungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Gruppeninteressenlage geschaffen wird. Werden Interessen vorgegebener Gruppen durch Angehörige dieser Gruppen selber verfolgt, fehlt oftmals die Uneigennützigkeit (vgl. BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BVR 2012 S. 443 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 29 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 100 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8.7.1994, in ASA 63 S. 130 ff. [nachfolgend:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, KS Nr. 12 EStV], Ziff. II/3). Rechtsprechung und Lehre verneinen aus diesen Gründen die Gemeinnützigkeit von politischen Organisationen oder Parteien, weil deren Tätigkeit auf die Verfolgung der Interessen ihrer Mitglieder gerichtet ist (vgl. BGer 9C_430/2024 vom 31.3.2025 E. 4, 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.4, 2C_77/2007 vom 2.4.2009, in StR 64/2009 S. 487 E. 3.2; vgl. auch BGer 2A.647/2005 vom 7.6.2007, in StR 62/2007 S. 648 E. 3.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 102; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 70; Andrea Opel, Besteuerung von Non Profit-Organisationen, 2024, S. 46). Dementsprechend gilt eine politische Tätigkeit – sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art – in ständiger Rechtsprechung nicht als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn (so bereits BGer 14.3.1962, in ASA 32 S. 291 E. 1 a.E.; ferner BVR 1988 S. 442 E. 3). 2.4 Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sein. Verfolgt eine juristische Person daneben auch andere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung infrage kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittel, für welche Steuerbefreiung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sind (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4; BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14] mit Hinweisen; BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 E. 4.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27; KS Nr. 12 EStV, Ziff. II/5). Eine gemeinnützige Tätigkeit muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven ausgeübt werden (Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 31): Gemeinnützigkeit ist nur gegeben, wenn mit den Leistungen an Dritte erhebliche personelle oder finanzielle Opfer erbracht werden, wenn also der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht (BVR 2012 S. 443 E. 5.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; BGer 2C_385/2020 vom 25.6.2020 E. 4.2.3, 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 72). 2.5 Während eine politische Tätigkeit von Organisationen seit jeher als nicht gemeinnützig gilt (vgl. vorne E. 2.3 a.E.), ist eine Steuerbefreiung für Organisationen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, aber sich dabei auch politisch positionieren, nicht von vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist diesfalls, dass der Zweck der Organisa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, tion anerkannt gemeinnützig ist, tatsächlich verfolgt wird (vorne E. 2.2) und die Organisation dabei nicht umhinkommt, politisch Stellung zu beziehen; es muss insofern ein direkter und genügend enger Zusammenhang zwischen der gemeinnützigen und der politischen Tätigkeit bestehen, als die Organisation sich einzig im Rahmen ihres üblichen Tätigwerdens zur Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks politisch betätigt (vgl. auch Andrea Opel, a.a.O., S. 100 f.). Verfolgt die Organisation hingegen neben Zielen im Allgemeininteresse direkt auch solche politischer Natur, ist ihre Aktivität nicht ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet und kann sie deshalb nicht wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit werden (vgl. hinten E. 3.1 sowie – präzisierend – 4.2). Dabei ist von einer (eigennützigen) politischen Tätigkeit nicht bereits dann auszugehen, wenn die öffentliche Meinungsbildung beeinflusst bzw. die Öffentlichkeit im Sinn der Organisation über gewisse Themen informiert wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein solches Tätigwerden der (besseren) Respektierung des geltenden Rechts dient und unter Verwendung von bestehenden rechtlichen Möglichkeiten geschieht (also im Rahmen der Rechtsanwendung erfolgt), oder ob es eine Veränderung des geltenden Rechts in eine bestimmte Richtung initiieren oder verhindern soll (also die Rechtsetzung betrifft). Als politisch erscheinen Tätigkeiten, die selber eine Änderung der Rechtsordnung erreichen oder eine beschlossene Änderung rückgängig machen oder verhindern sollen. In dem Sinn ist – entgegen dem Beschwerdeführer – grundsätzlich auch eine Tätigkeit als politisch zu bezeichnen, die auf eine Erweiterung des Landschafts- und Naturschutz(recht)es ausgerichtet ist, obschon gerade Natur-, Heimat- und Tierschutz anerkanntermassen im Allgemeininteresse liegen. Umgekehrt ist der Einsatz für die Einhaltung bzw. Durchsetzung von bestehenden Regelungen in einem Bereich, der aus gesellschaftlicher Sicht fördernswert erscheint, gerade auch mittels Verbandsbeschwerderecht mit einer gemeinnützigen Zwecksetzung vereinbar. 2.6 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (BGE 146 II 6 E. 4.2; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1). Wie die StRK zutreffend erwogen hat, folgt daraus, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, steuerpflichtigen Person liegt (angefochtene Entscheide E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.5). 3. Im Folgenden gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Grundsätze wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien ist. Dass Ökologie und Naturschutz, deren Wahrung der Beschwerdeführer bezweckt (vgl. hinten E. 3.3), grundsätzlich als fördernswerte Tätigkeitsbereiche gelten und damit im Interesse der Allgemeinheit liegen, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Strittig ist hingegen, wieweit die Aktivitäten des Beschwerdeführers tatsächlich auf diese gemeinnützigen Zwecke ausgerichtet sind. Uneinigkeit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten namentlich hinsichtlich der Abgrenzung von gemeinnütziger Tätigkeit und der Verfolgung von politischen Zielen. 3.1 Die StRK geht in den angefochtenen Entscheiden davon aus, Gemeinnützigkeit sei zu bejahen, solange sich eine juristische Person überwiegend Zwecken widme, die im Allgemeininteresse liegen. Eine Steuerbefreiung bleibe auch dann möglich, wenn für die Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks politische Mittel eingesetzt würden, falls die (allfällige) Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Zwecks sei. Allerdings dürfe der politischen Betätigung kein zentrales Gewicht zukommen (E. 4.6). Die Auffassung, wonach auch bloss überwiegend gemeinnützig tätige Organisationen (gänzlich) von der Steuerpflicht zu befreien sind, trifft indes nicht zu: Bereits der Gesetzeswortlaut hält klar fest, dass der Gewinn bzw. das Kapital «ausschliesslich und unwiderruflich» dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sein muss (Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG; Art. 56 Bst. g DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Aktivitäten der juristischen Person ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein müssen, damit eine gänzliche Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit beansprucht werden kann (Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96). Eine gemischte Zwecksetzung reicht angesichts dieser Formulierung nicht aus (vgl. vorne E. 2.4; vgl. auch hinten E. 4.2). Anlass hierfür bildet der Umstand, dass sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG), nur dann rechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden Mittel tatsächlich dem die Abzugsfähigkeit rechtfertigenden gemeinnützigen Zweck zufliessen und nicht zur Verfolgung anderer Ziele verwendet werden (vgl. hierzu BVR 2008 S. 320 E. 4.1). Vor dem Hintergrund dieser strengen Trennung genügt es nicht, wenn gemeinnützige Zwecke überwiegen, sondern ist erforderlich, dass die fragliche juristische Person ausschliesslich solche Zwecke verfolgt (vgl. zum Ganzen VGE 2022/315/316 vom 27.12.2023 E. 5.1). Entscheidend ist also nicht, ob eine allfällige (genuine) politische Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegt (was die StRK in E. 5.4 der angefochtenen Entscheide bejaht), sondern ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Ausschliesslichkeit erfüllt oder mit seinen finanziellen Mitteln neben gemeinnützigen auch eigentliche politische Zwecke verfolgt. Dabei ist das Kriterium der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung grundsätzlich streng zu handhaben, wie dies auch etwa für die steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gilt, deren Mittel «ausschliesslich» der Personalvorsorge dienen müssen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e StG; Art. 56 Bst. e DBG) und bei denen jede Zweckverfolgung ausserhalb des Vorsorgebereichs – sei sie auch noch so untergeordnet – strikte verboten ist (vgl. Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 16; vgl. aber hinten E. 4.2). 3.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden erwogen, der Beschwerdeführer setze sich seit Jahren aktiv für die Erhaltung des Naturraums in und um Bern ein. Er wirke regelmässig in der Stadtplanung und an Überbauungsordnungen mit, erhebe Beschwerden und Einsprachen gegen Bauvorhaben und nehme an Vernehmlassungsverfahren teil. Damit bringe sich der Verein auf Stadt- und Kantonsebene direkt in den Gesetzgebungsund Planungsprozess ein, was eindeutig als politische Tätigkeit zu qualifizieren sei. Seine Aktivitäten würden zwar auf einem ideellen Zweck beruhen, er setze jedoch zur Hauptsache politische Mittel ein, um seine Vorstellungen über eine naturgerechte und ökologische Stadtplanung durchzusetzen. Die konkrete Einzelfallbetrachtung lasse darauf schliessen, dass die Handlungen des Beschwerdeführers insbesondere auch die Beeinflussung der Öffentlichkeit bezwecken würden. Dies sei insbesondere am Beispiel des Pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, jekts B.________ ersichtlich, bei dem er mit beträchtlichem Einsatz den Ausgang der Volksabstimmung zu beeinflussen versucht habe. Es sei augenfällig, dass auch im Rahmen von grundsätzlich gemeinnützigen Aktivitäten mit ideeller Zielsetzung die Eigeninteressen des Beschwerdeführers bzw. seiner Mitglieder im Zentrum stehen würden. Der Verein versuche offenkundig, seine eigenen Vorstellungen über eine naturgerechte Stadtplanung primär über politische Mittel zu verwirklichen. Eine derartige interessenabhängige Einflussnahme auf die politische Willensbildung liege nicht im Allgemeininteresse. Letztlich verhalte sich der Beschwerdeführer nicht anders als politische Parteien, was ihn in die Nähe einer politischen Vereinigung rücke. Er verfolge in erster Linie die Interessen seiner Mitglieder und handle damit nicht uneigennützig. 3.3 Der Beschwerdeführer bezweckt gemäss Statuten, die Grünzonen, Baumbestände und Erholungsgebiete in und um Bern zu erhalten und, wo immer möglich, neue zu schaffen; er setzt sich insbesondere für die Wahrung der Anliegen von Ökologie und Naturschutz ein und verfolgt ausdrücklich keinen Erwerbszweck (Art. 2 [vorher Art. 3] der Statuten, einsehbar unter: <http://www...ch> Rubriken «Verein/Vereinsdokumente/Statuten des Vereins»; vgl. auch Beschwerdebeilagen 3 f.). Den vorinstanzlichen Erwägungen hält er entgegen, er übe im Rahmen seines Vereinszwecks und zur Wahrung öffentlicher Interessen sein Recht aus, mittels (ideeller) Verbandsbeschwerde (vgl. Art. 35a, Art. 35c Abs. 3, Art. 40a und Art. 61a Abs. 4 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]) behördliche, raumplanerische und baurechtliche Pläne, Verfügungen und Entscheide anzufechten. Diese Tätigkeit habe keinen politischen Hintergrund. Die Naturschutzaktivitäten des Vereins seien nur am Rande auf die politische Willensbildung gerichtet. Er lanciere allenfalls Petitionen zum Schutz der Natur, was in der Gesamtbetrachtung aller seiner Tätigkeiten jedoch von untergeordneter Bedeutung sei. Selbstverständlich würden die Vereinsmitglieder politische Aktivitäten unterstützen, die mit dem ideellen Vereinszweck übereinstimmen, der Verein sei jedoch politisch neutral und grundsätzlich offen für alle politischen Meinungen. Die Ausübung von verfassungsmässigen Rechten wie der Demonstrationsfreiheit oder der Meinungsäusserungsfreiheit sei kein Indiz für eine politische Tätigkeit. Dass der Verein die Öffentlichkeit, Mitglieder der Legislative und Exekutive sowie die Medien mit Informa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, tionen bediene, schade seiner Gemeinnützigkeit nicht, sondern sei ein legitimes und probates Mittel, um die öffentliche Meinung mitzubilden und die Öffentlichkeit fachlich aufzuklären. Es sei realitätsfremd, wenn die Vorinstanz dies als politisch einstufe und suggeriere, nur ohne die Beeinflussung der Öffentlichkeit bestehe ein Anspruch auf Steuerbefreiung. Die Auslegung der Steuerbefreiungsnormen durch die Vorinstanz stehe im Widerspruch zur bisherigen Praxis und würde es Naturschutzvereinen künftig verunmöglichen, im Kanton Bern eine Steuerbefreiung zu erlangen, sodass sie mittelfristig nicht mehr überlebensfähig wären. Der Beschwerdeführer werde nachweislich weder von der öffentlichen Hand unterstützt noch handle er gewinnorientiert. Mitglieder und Vorstand würden zudem massgebliche Opfer erbringen, indem sie sich freiwillig und unentgeltlich für den Verein engagierten und zu Gunsten der Allgemeinheit Naturschutzarbeiten leisteten. Ihr Eigeninteresse beschränke sich darauf, dass sie in gleichem Mass wie alle anderen Personen in der Stadt Bern vom Erhalt wertvoller Grün- und Erholungsräume profitieren würden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er werde im Vergleich mit anderen im Natur-, Umwelt- und Heimatschutz tätigen Organisationen, denen die Steuerbefreiung gewährt worden sei, ungleich behandelt. Da er nicht in der Lage sei, zu belegen, dass die Tätigkeiten anderer Vereine mit seinen eigenen vergleichbar seien, müsse es indes genügen, dass die Zweckbestimmungen übereinstimmten. Die Finanzdirektion des Kantons Bern wolle die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an prohibitive Voraussetzungen knüpfen, um zusätzliches Steuersubstrat zu gewinnen, und die Steuerverwaltung versuche, mit einer neuen, rechtswidrigen Praxis die Zahl der steuerbefreiten Organisationen zu reduzieren. Dieses Vorgehen sei unhaltbar und schwäche ausserdem den steuerlichen Standort des Kantons Bern. Schliesslich verletze die Vorinstanz das Legalitätsprinzip, indem sie die etablierte Praxis ohne sachliche Motive ändere, und missachte die Gewaltenteilung, wenn sie sich die Funktion des Gesetzgebers anmasse. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat zur Dokumentation seiner Tätigkeit u.a. die Jahresberichte 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 20. November 2018 (act. 1C Beilage 5)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, und eine Auflistung der «für die Steuerbefreiung relevante[n] Aktivitäten […]» (act. 1C Beilage 14) eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Verein namentlich die … im Westen von Bern bekämpft. Er hat sich im Mitwirkungsverfahren zum Regionalen Richtplan … zum Standort B.________ geäussert und gegen die Überbauungsordnung (ÜO) und das Baugesuch … sowie das Baugesuch für eine temporäre Erschliessungspiste Einsprache erhoben. Den Gesamtentscheid des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hat der Verein anschliessend bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) angefochten. Im Vereinsjahr 2014/2015 erhob er ausserdem Einsprache gegen vier Autoabstellplätze und nahm an drei Foren zum Stadtentwicklungskonzept Bern STEK 2016 teil. Im Vereinsjahr 2016/2017 nahm der Beschwerdeführer mit Blick auf das Anliegen, die landwirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bern einer biodiversitätsfreundlichen Landwirtschaft zuzuführen, Kontakt zu Mitgliedern des Stadtrats auf und organisierte ein Treffen mit einem Gemeinderat und einem Vertreter von Immobilien Stadt Bern. Weiter beteiligte sich der Verein an drei Workshops zur ÜO Viererfeld, erhob Einsprachen gegen zwei Bauvorhaben und nahm in zwei weiteren Verfahren an den Einspracheverhandlungen teil. Auch im Vereinsjahr 2018/2019 beteiligte sich der Beschwerdeführer in Verfahren zur Ausarbeitung neuer ÜO und engagierte sich mit Blick auf den Sachplan Biodiversität des Kantons Bern. Ausserdem war der Verein wie bereits in vergangenen Jahren mit einem Stand am Wildpflanzenmärit vertreten. 4.2 Soweit der Einsatz des Beschwerdeführers die Einhaltung bzw. Durchsetzung der bestehenden Regelungen im Bereich von Natur- und Heimatschutz bezweckt und damit im Rahmen der Rechtsanwendung erfolgt, liegt seine Tätigkeit im Allgemeininteresse und ist als gemeinnützig zu qualifizieren. Tätigkeiten, die proaktiv auf eine Änderung der Rechtsordnung gerichtet sind, sind demgegenüber in der Regel selbst dann als politisch zu werten, wenn sie eine Erweiterung des Umwelt- bzw. Natur- und Landschaftsschutzes anstreben. Damit noch ein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck und nicht bereits eine gemischte Zwecksetzung vorliegt, müssen solche politische Betätigungen die Ausnahme bleiben und im Rahmen des üblichen Tätigwerdens der Organisation erfolgen; es muss insofern ein direkter und genügend enger Zusammenhang zwischen der gemeinnützigen und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, (ausnahmsweisen) politischen Tätigkeit bestehen, als sich die Organisation einzig im Rahmen ihres üblichen, auf richtige Anwendung und Durchsetzung geltenden Rechts ausgerichteten Tätigwerdens zur Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks politisch betätigt (vorne E. 2.5). Wird mit Blick auf den gemeinnützigen Zweck der Organisation eine gewisse politische Tätigkeit im dargestellten Sinn zugelassen, muss konsequenterweise auch beim Kriterium der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung (vorne E. 3.1) ein gewisser Spielraum bestehen: Diese Voraussetzung gilt für gemeinnützige Organisationen so lange als erfüllt, als ihr politisches Engagement projektbezogen bleibt und lediglich einen untergeordneten Mitteleinsatz ohne wesentliche Bedeutung für ihr Budget bedingt (vgl. auch VGE 2022/9/10 vom 4.11.2025 E. 5.2). 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit verschiedentlich Einsprache erhoben gegen Bauvorhaben und ÜO bzw. in Mitwirkungsverfahren zur Ausarbeitung von ÜO seinen Standpunkt eingebracht. Er hat in den betreffenden Baueinspracheverfahren die Anliegen des Umwelt- und Naturschutzes vertreten; diese Tätigkeit gilt unbestrittenermassen als gemeinnützig, zumal damit im Allgemeininteresse liegende Zwecke verfolgt werden und keine politische Einflussnahme erfolgt (vgl. vorne E. 2.3 und 2.5). Dasselbe gilt für die Einsprachen gegen ÜO. Es scheint soweit hier interessierend insoweit nicht angezeigt, von einer auf eine Änderung der Rechtsordnung gerichteten Aktivität auszugehen. Vielmehr ist das Anfechten von ÜO, soweit es nicht ohnehin im Rahmen der ideellen Verbandsbeschwerde erfolgt und daher nicht als politisch erscheint, jedenfalls vergleichbar mit der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts und gilt – soweit es zum Zweck des Umwelt- und Naturschutzes geschieht – ebenso als gemeinnützig. Auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Ausarbeitung von ÜO erfolgt zum Zweck des Umwelt- und Naturschutzes: Eine ÜO regelt, wie bestimmte Teile des Gemeindegebiets konkret zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind (vgl. Art. 88 Abs. 1 BauG). Sie bezieht sich häufig auf ein konkretes Bauprojekt, und gilt, soweit sie das Bauvorhaben hinreichend genau festlegt, als Baubewilligung (Art. 88 Abs. 6 BauG; Art. 45 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Eine ÜO setzt dabei regelmässig geltendes Recht um und enthält – selbst wenn in Bereichen von der geltenden bau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, lichen Grundordnung abgewichen wird (vgl. Art. 89 Abs. 3 BauG) – keine generell-abstrakten, über das konkrete Projekt hinausreichenden und verallgemeinerungsfähigen Regeln. Es kann daher nicht gesagt werden, beim Einsatz für oder gegen eine bestimmte ÜO würde massgeblich Einfluss auf die geltende Rechtsordnung genommen bzw. mit einer ÜO könnte die Rechtsordnung geändert werden. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Ausarbeitung von ÜO stellt daher keine politische Tätigkeit dar und ist mit der gemeinnützigen Zwecksetzung vereinbar (vgl. vorne E. 2.5). Auch der Umstand, dass der Verein im Jahresbericht 2015/2016 festhielt, man sei «guten Mutes, dass [der Verein …] bald wieder eine wichtige Stimme [werde], wenn es um grüne Anliegen in der Stadt Bern [gehe]» (act. 1C Beilage 5), lässt entgegen der Vorinstanz nicht erkennen, dass hiermit eine politische Betätigung gemeint ist, zumal der Beschwerdeführer gerade auch im gemeinnützigen Bereich eine «wichtige Stimme» sein kann. Soweit der Beschwerdeführer sein Anliegen, die landwirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bern einer biodiversitätsfreundlichen Landwirtschaft zuzuführen, an Parlamentsmitglieder herangetragen hat, erweist sich seine Tätigkeit zwar als politiknah, zumal die Kontaktaufnahme mit Politikerinnen und Politikern ein durchaus probates Mittel zur politischen Einflussnahme darstellt. Bei diesem konkreten Anliegen wurde indes nicht eine Änderung der Rechtsordnung bezweckt, sondern eine (mögliche) Massnahme angeregt zur Umsetzung des in Art. 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO; SSSB 101.1) verankerten Grundsatzes, wonach die Stadt die Belastung der Umwelt so gering wie möglich hält. Für die entsprechende Kontaktaufnahme ist ein direkter und genügend enger Zusammenhang zwischen der gemeinnützigen und der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. vorne E. 2.5), weshalb die politische Einflussnahme den Rahmen der Gemeinnützigkeit hier (noch) nicht sprengt. 4.2.2 Hingegen scheint fraglich, wie es sich mit dem Engagement des Beschwerdeführers für den Erhalt der B.________ verhält. Soweit er sich im Mitwirkungsverfahren zum Regionalen Richtplan äusserte, Einsprachen gegen die ÜO und zwei Baugesuche erhob und den diesbezüglich ergangenen Gesamtentscheid anfocht, erweist sich sein Einsatz nicht als politisch und steht einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch an der Gründung des Abstimmungskomi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, tees «…» beteiligte (vgl. <https://...ch>, Rubriken «Chronologie/Zweite Abstimmung») und mit seinem Einsatz für das Komitee auf den Ausgang der Volksabstimmung einwirken wollte, ist sein Engagement aufgrund der dargelegten Grundsätze als politisch zu bezeichnen, bezweckte es doch eine direkte Beeinflussung der Rechtsetzung mittels eines Volksentscheids. Dieser Einsatz ist mithin politischer Natur (vgl. dazu auch BGer 9C_430/2024 vom 31.3.2025 E. 5.3; Näheres zum politischen Einsatz von gemeinnützigen Organisationen für oder gegen Abstimmungsvorlagen in VGE 2022/9/10 vom 4.11.2025 E. 5.2). 4.2.3 Da die fragliche politische Betätigung in direktem und genügend engem Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht und – soweit ersichtlich – eine Ausnahme bildet, dürfte bei diesem noch keine gemischte Zwecksetzung vorliegen. Für die Gewährung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist deshalb entscheidend, ob der Beschwerdeführer dem Kriterium der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung genügt bzw. ob noch ein bloss untergeordneter Mitteleinsatz ohne wesentliche Bedeutung für das Vereinsbudget vorliegt. Deshalb ist für die Beurteilung der Steuerbefreiung zu prüfen, ob die gemäss StRK «beträchtliche Arbeit» des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Volksabstimmung (vgl. angefochtene Entscheide E. 5.3 S. 10) auch finanzielle (vornehmlich aus Spendengeldern herrührende) Mittel band und es sich dabei um einen mehr als nur unbedeutenden Mitteleinsatz handelte, oder ob primär unentgeltlicher Einsatz der Mitglieder in Frage steht, der als Opfer im Sinn der Gemeinnützigkeit erscheint (vorne E. 2.4). 4.3 Für die Beantwortung dieser Fragen sind weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig (vgl. auch E. 5.1 hiernach). Es ist indes nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz den massgeblichen Sachverhalt an Stelle der Vorinstanz zu ermitteln, weshalb die Angelegenheit an die StRK zurückzuweisen ist (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerden zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich der (auch umfangmässigen) Mittelbindung der als politisch einzustufenden Aktivitäten sowie zur allfälligen Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung an die StRK zurückzuweisen. Der StRK ist es unbenommen, die Angelegenheit ihrerseits gegebenenfalls an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (vgl. etwa VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 6; Ruth Herzog in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 16). Die StRK bzw. die Steuerverwaltung wird auch zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2018-2025 mehr als nur ausnahmsweise politisch betätigt hat, sodass aus heutiger Sicht doch von einem gemischten Zweck auszugehen wäre, wobei insoweit etwa sein Engagement für die Stadtklima-Initiative oder gegen den Autobahnausbau Wankdorf interessieren. Auch hierbei wird die Frage zu klären sein, ob dieses Engagement oder andere politische Tätigkeiten in einem Umfang finanzielle Mittel gebunden haben, dass die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung und damit die Gemeinnützigkeit zu verneinen wären. Zu prüfen wäre gegebenenfalls sodann die Möglichkeit einer Spartenrechnung für politische Tätigkeiten (Näheres dazu in VGE 2022/9/10 vom 4.11.2025 E. 5.5). 5.2 Nach dem Gesagten erübrigt sich die Prüfung, ob die Steuerverwaltung ihre Praxis «grundlegend geändert» hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerden Rz. 45). Es scheint aber der Hinweis angebracht, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Steuerverwaltung eine als falsch erkannte Praxis aufgibt bzw. den rechtlichen Vorgaben anpasst, sofern sich die neue Handhabung des Steuerbefreiungstatbestands als rechtlich korrekt erweist und gleichgelagerte Fälle inskünftig ebenfalls nach der neuen Praxis behandelt werden (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 149 II 381 E. 7.3.1 a.E., 146 I 105 E. 5.2.2). Rechtsuchende können sich der korrekten Rechtsanwendung in ihrem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in vergleichbaren anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Nur wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und ausserdem zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, können Betroffene gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangen, gleichbehandelt bzw. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, den. Das Interesse der Betroffenen an der Gleichbehandlung (im Unrecht) überwiegt gegenüber dem Interesse an der Gesetzmässigkeit mithin nur, wenn die Behörde nicht gewillt ist, ihre rechtswidrige Praxis aufzugeben (vgl. zu den diesbezüglich strengen Voraussetzungen etwa BGE 146 I 105 E. 5.3.1; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2; VGE 2022/315/316 vom 27.12.2023 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines weitergehenden Antrags ein blosser Rückweisungsentscheid gefällt wird und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Dies ist hier der Fall: Dem Antrag, der Beschwerdeführer sei rückwirkend per 2019 wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien, kann im Verfahren vor der StRK bzw. der Steuerverwaltung noch vollständig entsprochen werden. Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung in der Beschwerdesache als gänzlich obsiegend zu betrachten und sind ihm für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 24. Juni 2024 (act. 11A1) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. – Die aufgrund der vorliegenden Rückweisungsentscheide erneut mit der Angelegenheit befasste StRK wird die vor ihr entstandenen Kosten neu zu verlegen haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, 7. Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zulässig, sofern eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 5'307.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2025, Nrn. 100.2022.20/21U, - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.