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Bern Verwaltungsgericht 29.12.2022 100 2022 109

29. Dezember 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,094 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Streichung der Integrationszulage (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 18. März 2022; vbv 35/2021) | Sozialhilfe

Volltext

100.2022.109U HAM/SAW/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Streichung der Integrationszulage (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 18. März 2022; vbv 35/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, Prozessgeschichte: A. A.________ wird seit Juni 2011 vom Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst B.________ (nachfolgend: Sozialdienst), wirtschaftlich unterstützt. Am 1. Oktober 2021 eröffnete der Sozialdienst gegenüber A.________ das SKOS-Budget für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Darin wurde festgehalten, die Integrationszulage (IZU) werde nicht mehr ausgerichtet, da aktuell keine Integrationsleistung erbracht werde. B. Dagegen reichte A.________ am 1. November 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland ein. Am 2. November 2021 verfügte der Sozialdienst in Ergänzung des verfügten SKOS-Budgets für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021, dass ab dem 1. Oktober 2021 die IZU gestrichen werde, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2021 dehnte die Regierungsstatthalterin das Beschwerdeverfahren auf die Verfügung vom 2. November 2021 aus und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 1. November 2021 wieder her. Ferner wies sie das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die bisherige Rechtsberatung ab. In der Sache wies sie die Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2022 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei durch das Verwaltungsgericht neu zu beurteilen resp. aufzuheben und zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Ausrichtung einer Billigkeitsentschädigung sowie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Sozialdienst beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. April 2022 hat das Regierungsstatthalteramt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte der Sozialdienst eine Verfügung vom 7. Juni 2022 ein, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 die IZU gestrichen werde. Der Beschwerdeführer hat am 10. Juni 2022 Stellung zur Eingabe des Sozialdienstes vom 8. Juni 2022 genommen und beantragt, es sei zu verfügen, dass die Zwischenverfügung vom 24. November 2021 (richtig: 23. November 2021) des RSA bezüglich der aufschiebenden Wirkung weiterhin Bestand habe und der Sozialdienst sei anzuweisen, die IZU bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszuzahlen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2022 hat der Instruktionsrichter diesen Antrag abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Umstritten sind die IZU für die Monate Oktober bis Dezember 2021 im Betrag von je Fr. 100.--. Da der Streitwert unter Fr. 20ʹ000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], welcher nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinausgeht (BVR 2001 S. 30 E. 3c), Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-RL) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Bst. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder soziale Integration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV; Handbuch BKSE, Stichwort «Integrationszulage [IZU]» Ziff. 2). 2.3 IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS- RL C.6.7 Rz. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Klientel zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beiträgt. Sie beruhen auf dem System der Leistung (Eigenleistung Klientel) und Gegenleistung (Leistung Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrollierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wurden. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss die Klientel von sich aus erbringen (SKOS-RL C.6.7 und Erläuterungen Bst. a) und b); Handbuch BKSE, Stichwort «Zulagen» Ziff. 1.1 ff.). 2.4 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG) und zumutbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). Jede Weisung, die der Sozialdienst der Klientel erteilt, muss sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und der Zielerfüllung des Sozialhilfegesetzes dienen, also auf die berufliche und soziale Integration der Klientel, auf das Verhindern von Notlagen, den Ausgleich von Beeinträchtigungen, Verhindern von Ausgrenzung oder auf eigenverantwortliches Handeln der Klientel ausgerichtet sein. Zudem muss die Weisung verhältnismässig und sachgerecht sein. Die Unterstützung durch Sozialhilfe ist an die Mitwirkung der Hilfesuchenden gebunden (Handbuch BKSE, Stichworte «Weisung, Mahnung, Verfügung» Ziff. 1 und «Rechte und Pflichten» Ziff. 1 und 4). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Am 5. August 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Sozialdienst zu einem Gespräch am 27. August 2021 eingeladen (Akten RSA [act. 4A1] 2). Mit E-Mail vom 9. August 2021 gab der Beschwerdeführer an, er könne den Termin aus Prinzip nicht wahrnehmen. Gemäss den SKOS-Weisungen müsse aufgrund der Corona-Pandemie einer Gesprächseinladung nur gefolgt werden, wenn eine telefonische oder «elektronische» Beratung nicht ausreichend sei. Er gehöre nach wie vor dem Kreis der Höchstrisikopersonen an. E-Mail-Verkehr sei seiner Ansicht nach ausreichend (act. 4A1 3). In der Folge teilte der Sozialdienst dem Beschwerdeführer per E-Mail am 1. September 2021 (act. 4A1 4) mit, seinerseits sei keine Integrationsleistung (mehr) ersichtlich, weshalb es notwendig sei, eine neue Zielvereinbarung zu definieren. Ansonsten werde zukünftig keine IZU mehr ausgerichtet. Weiter erteilte er dem Beschwerdeführer den Auftrag, bis am 10. September 2021 neue, in der aktuellen Pandemielage umsetzbare Ziele betreffend beruflicher/sozialer Integration zu formulieren. Am 28. September 2021 (act. 4A1 5) entgegnete der Beschwerdeführer, vor knapp einem Jahr sei als Voraussetzung für die weitere Ausrichtung der IZU ein Arztzeugnis verlangt worden, welches bestätige, dass er zu den besonders gefährdeten Personen gehöre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, Dieses habe er Ende Dezember 2020 eingereicht. Ferner sei im SKOS-Budget ab 1. Januar 2021 bei der IZU das «Arztzeugnis Risikogruppe» als Berechtigung für die monatliche Auszahlung der Fr. 100.-- anerkannt worden. Die Streichung der IZU sei daher absolut widersprüchlich. Am 1. Oktober 2021 eröffnete der Sozialdienst das SKOS-Budget für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 und hielt fest, die IZU werde nicht mehr ausgerichtet, da aktuell keine Integrationsleistung erbracht werde (Akten RSA [act. 4A] pag. 7). Am 2. November 2021 verfügte der Sozialdienst dementsprechend die Streichung der IZU ab 1. Oktober 2021 (act. 4A1 1). 3.2 Die Regierungsstatthalterin bestätigte mit Entscheid vom 18. März 2022 die Auffassung des Sozialdienstes, wonach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2021 keine IZU mehr zustehe. Sie hielt unter anderem fest, die Schutzbestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie würden keine generelle Entbindung von einer Integrationsleistung begründen. Die Teilnahme an Integrationsmassnahmen auf digitalem Weg bzw. im Home-Office sei weiterhin möglich. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers könne von ihm verlangt werden, dass er ein Gespräch zum Erarbeiten einer neuen Zielvereinbarung zumindest telefonisch wahrnehme. Zudem hätte er die vom Sozialdienst geforderten umsetzbaren Ziele sowie Indikatoren zur Überprüfung der Integrationsleistungen selbständig grob formulieren und dem Sozialdienst als Vorschlag unterbreiten können. Indem der Beschwerdeführer durch seine ablehnende Haltung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht habe, an der Zielvereinbarung nicht mitwirken zu wollen, habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer habe keine genügende Integrationsleistung erbracht und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer IZU seien nicht erfüllt. 3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er selber umsetzbare Ziele formuliere. Wegen der speziellen Situation der Corona-Pandemie seien ihm diese vom Sozialdienst zu unterbreiten. Zudem sei eine IZU weiterhin auszurichten, wenn das Erbringen einer Eigenleistung objektiv nicht möglich sei. Es gebe keinen besseren Grund als die Pandemie, die es ihm objektiv verunmögliche, eine Eigenleistung zu erbringen. Es sei nicht erklärbar, weshalb ihm Ende 2020 zugesagt worden sei, dass er die IZU weiterhin ausbezahlt erhalte, wenn er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, ein Arztzeugnis einreiche, welches attestiere, dass er zu der Gruppe der besonders gefährdeten Personen zähle, und dann nur ein Jahr später wolle man ihm die IZU nicht mehr ausrichten, obwohl sich weder an seinem Gesundheitszustand noch an der aktuellen Pandemiesituation etwas verändert habe. Ferner sei unbestritten, dass er seit zehn Jahren ununterbrochen Eigenleistungen erbracht habe und ihm bisher ununterbrochen eine IZU ausgerichtet worden sei (Beschwerde S. 2 f.). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor und steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Grundkrankheiten zu den Hochrisikopatienten für einen schweren Verlauf einer Covid-19 Infektion gehört (vgl. Arztzeugnisse vom 17.12.2020 und vom 23.12.2020, act. 4A1 12 f.). Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der hier streitbetroffenen Zeitperiode ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 keine Integrationsleistungen erbracht hat. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Pandemiesituation verunmögliche es ihm objektiv eine Eigenleistung zu seiner beruflichen und/oder sozialen Integration zu erbringen und implizit vorbringt, die Arztzeugnisse würden ihn generell von Integrationsleistungen entbinden (vgl. u.a. E-Mail vom 28.9.2021, act. 4A1 5; Beschwerde S. 2 f.), geht er fehl. Eine IZU wird – wie ausgeführt (vgl. vorne E. 2.2 f.) – nur dann ausgerichtet, wenn sich die unterstützte Person mit einer Eigenleistung um ihre berufliche und/oder soziale Integration bemüht, mithin die vereinbarten Integrationsleistungen nachweislich aktiv erbringt (SKOS-RL C.6.7 und Erläuterungen Bst. b); Handbuch BKSE, Stichwort «Integrationszulage [IZU]» Ziff. 1). Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts: Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass wegen der Corona-Pandemie keine Leistungsvereinbarungen hätten abgeschlossen werden können und Integrationszulagen generell auch ohne Integrationsleistung hätten ausbezahlt werden müssen. Letzteres wurde einzig ausnahmsweise im Rahmen des Lockdowns gewährt, als aufgrund der Einschränkungen des Bundes die Unternehmen der beruflichen und sozialen Integration vorübergehend schliessen mussten (vgl. Angaben der SKOS Rechtsberatung, Aktennotiz vom 20. Oktober 2021, act. 4A1 15). Ansonsten wurde in den Empfehlungen der SKOS zur Sozialhilfepraxis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, während den Epidemie-Massnahmen in Bezug auf die Fortführung der bisherigen Unterstützung explizit festgehalten, dass eine Integrationsleistung erbracht werden muss, damit eine IZU ausgerichtet werden kann (einsehbar unter: <www.skos.ch> Rubriken «Themen/Corona-Krise/Empfehlungen für Sozialdienste/Fortführung der bisherigen Unterstützung/Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen Ziff. 3.4»). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer – wie es auch ausdrücklich in den Arztzeugnissen attestiert wurde (vgl. act. 4A1 12 f.) – möglich gewesen wäre, im Home-Office zu arbeiten und/oder an einer Integrationsmassnahme auf digitalem Weg zu folgen. Dies umso mehr, als er gelernter Informatiker ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch während der Corona-Pandemie objektiv möglich gewesen wäre, eine Eigenleistung zu erbringen (angefochtener Entscheid S. 3 f. E. 8). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er umsetzbare Ziele formuliere, vielmehr seien ihm entsprechende Vorschläge durch den Sozialdienst zu unterbreiten (Beschwerde S. 2). – Sozialhilfebezüger haben zwar Anspruch auf Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Integration (vgl. SKOS-RL C.6.7 Rz. 1). Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, ist es nicht Aufgabe des Sozialdienstes, alleine für den Beschwerdeführer Integrationsziele zu definieren (angefochtener Entscheid S. 7 E. 9.5). Nachdem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und die Corona-Pandemie den vom Sozialdienst angesetzten persönlichen Termin vom 27. August 2021 abgelehnt und angegeben hatte, E-Mail-Verkehr sei ausreichend (vgl. E-Mail vom 9.8.2021, act. 4A1 3), wurde er mit E-Mail vom 1. September 2021 (act. 4A1 4) aufgefordert, neue, in der damaligen Pandemielage umsetzbare Ziele betreffend beruflicher/sozialer Integration zu formulieren. Da der Beschwerdeführer seit Jahren sozialhilferechtlich unterstützt wird, bereits bei der Erarbeitung mehrerer Zielvereinbarungen mitgewirkt sowie an diversen Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen hat (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde S. 2) und explizit einen schriftlichen Austausch mit dem Sozialdienst als genügend erachtete, wäre es ihm unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen, der Weisung vom 1. September 2021 zu folgen. So hätte von ihm erwartet werden können, dass er selber mögliche Integrationsziele formuliert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, und Vorschläge macht, welche Integrationsleistungen er erbringen könnte. Jedenfalls hätte er sich bei Unklarheiten jederzeit beim Sozialdienst mündlich oder schriftlich erkundigen können, was es braucht, um weiterhin in den Genuss einer IZU zu kommen. Anhaltspunkte, welche das Vorgehen oder die Weisung des Sozialdienstes als nicht verhältnismässig oder unsachgerecht erscheinen lassen würden (vgl. ergänzend vorne E. 2.4), sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beschwerdeführer zu verantworten, dass keine Zielvereinbarung abgeschlossen werden konnte und er in der hier zu beurteilenden Zeit ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 keine Eigenleistungen in Bezug auf seine berufliche und soziale Integration erbracht hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2) – bis zum Beginn der Pandemie ununterbrochen bei Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen angemeldet und die IZU stets ausgerichtet worden war. Die IZU werden für einen bestimmten Zeitraum für individuell tatsächlich erbrachte Anstrengungen im Zusammenhang mit der beruflichen und sozialen Integration ausbezahlt. Da sie auf dem System der Leistung (Eigenleistung der sozialhilfebeziehenden Person) und der Gegenleistung (IZU) beruhen (Handbuch BKSE, Stichwort «Zulagen» Ziff. 1.1), ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Eigenleistungen erbracht hat oder nicht. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, Ende 2020 sei noch eine IZU erbracht worden und nun solle diese gestrichen werden, obwohl sich weder am Gesundheitszustand noch an der Pandemiesituation etwas geändert habe (vgl. Beschwerde S. 3). Dass die IZU während der Pandemie bis Ende September 2021 ausbezahlt worden war, begründet keinen Anspruch darauf, dass diese ohne Integrationsbemühungen auch weiterhin ausgerichtet wird, zumal es dem Beschwerdeführer – wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.1) – trotz seines Gesundheitszustands und der Pandemiesituation möglich gewesen wäre, Eigenleistungen zu erbringen. Folglich sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer IZU vorliegend nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer wurde die IZU für die Monate Oktober bis Dezember 2021 zu Recht verweigert. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei ihm von der Vorinstanz zu Unrecht kein Parteikostenersatz für die Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch gewährt worden (vgl. Beschwerde S. 3). 5.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat – entsprechend der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 7 f. E. 11) – keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Zudem betreffen die geltend gemachten Anwaltskosten eine Rechtsberatung ausserhalb des Verfahrens, für welche keine unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden kann (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 5). 5.2 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen hat. 6. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vom 18. März 2022 der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Da das Verfahren kostenfrei ist und keine mutwillige Prozessführung vorliegt, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa BVR 2021 S. 530 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 7.1; Lucie von Büren, a.a.O, Art. 111 N. 15 am Ende).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.109U, 7.2 Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch keine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 35 und Art. 104 N. 29). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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