100.2022.106U BUC/AEN/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 10. März 2022; H2021-025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG mit Sitz in … bezweckt die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen des Marketings, des Direktmarketings und der Verkaufsförderung. Sie erstellt Informations-, Kommunikations- und Marketingkonzepte und ist spezialisiert auf die Konzeption und Gesamtherstellung von Publikationen, Magazinen, Kalendern, Broschüren und Mailingbeilagen jeglicher Art, ergänzt mit multimedialen Produkten, insgesamt zur Verkaufs-, Marken- und Absatzförderung, zur Mitglieder-, Spender-, Gönner- und Kundengewinnung sowie zur Image-, Response- und Conversionratesteigerung. Am 8. März 2021 ersuchte die A.________ AG das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Epidemie. Mit Verfügung vom 12. April 2021 hiess das AWI das Gesuch insoweit gut, als sie der A.________ AG einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 122'770.-- zusprach. Hiergegen erhob die A.________ AG am 4. Mai 2021 Einsprache, die das AWI am 30. Juni 2021 abwies. B. Die Beschwerde der A.________ AG gegen den Einspracheentscheid wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) am 10. März 2022 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. April 2022 beantragt die A.________ AG, es sei der Entscheid der WEU aufzuheben und die bereits zugesprochene Sofortunterstützung um Fr. 259'199.36 auf Fr. 381'969.36 zu erhöhen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 17 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Sofortunterstützung gemäss den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. 2.1 Nach aArt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022; zum zeitlich massgebenden Recht hinten E. 2.4). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härtefallmassnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regelte die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]; vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]). 2.2 Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1quater und Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz (AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist jeweils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der betroffenen Unternehmen ab: Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1quater Bst. b Covid-19-Gesetz). Die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts müssen für diese sog. «grossen Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, Abs. 1sexies zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041]; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021). Die HFMV 20 enthält insoweit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weitergehender Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert, gilt für diese Unternehmen mithin schweizweit eine einheitliche Regelung (vgl. die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 26 f.; Erläuterungen der EFV vom 31.3.2021 zur Änderung der HFMV 20, S. 2 f., einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2021/ 31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 31.3.2021], auch zum Folgenden). Demgegenüber leistet der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1quater Bst. a Covid-19-Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 4 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021] sog. «kleine Unternehmen»). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1sexies erster Satz Covid-19-Gesetz). Darüber hinaus verfügen die Kantone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen Regelungsspielraum, um besonderen Gegebenheiten auf ihrem Kantonsgebiet Rechnung zu tragen. So können sie die in den Abschnitten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen (Botschaft des Bundesrats zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, in BBl 2020 S. 8819 ff., 8824; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; ferner Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 4, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020» [nachfolgend Vortrag WEU 18.12.2020]; zum Ganzen auch Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 1, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 7.4.2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen» [nachfolgend Vortrag WEU 7.4.2021]; Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 5.5.2021, S. 1 und 2 f. [Erläuterungen zu Art. 12-12c], einseh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, bar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/ Regierungssitzung vom 5. Mai 2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/ Unterlagen»; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4). 2.3 Um Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, erliess der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1) am 18. Dezember 2020 die Kantonale Härtefallverordnung (vgl. Vortrag WEU 18.12.2020, S. 1). Diese trat gleichentags in Kraft; einzelne Bestimmungen galten bis zum 31. Dezember 2021, andere sind noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft (vgl. Art. 18 Kantonale Härtefallverordnung; Änderung vom 23.12.2021 [BAG 21-131]). 2.3.1 Die kantonale Unterstützung erfolgte zunächst im Rahmen von zwei unterschiedlichen Verfahren. In einem ersten Verfahren («Sofortunterstützung») sollten die Unternehmen ausschliesslich à-fonds-perdu-Beiträge erhalten. In einem zweiten, zeitlich verzögert angebotenen Verfahren («Bürgschaften») konnten die Unternehmen ausschliesslich von kantonalen Bürgschaften profitieren. Nach Einführung der neuen Finanzierungsstruktur (vorne E. 2.2) sah der Regierungsrat keinen Bedarf mehr für ein Bürgschaftsprogramm, weshalb er die diesbezüglichen Bestimmungen aufhob (zum Ganzen Vortrag WEU 7.4.2021, S. 1 und 2 [Erläuterungen zu Art. 8, 13 und 15]). Gemäss aArt. 1 (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bezweckte die Kantonale Härtefallverordnung, die Beteiligung des Kantons an den Härtefallmassnahmen des Bundes für Unternehmen sowie den Vollzug zu regeln (Abs. 1) und die Anforderungen an Unternehmen sowie den Umfang der Unterstützung zu konkretisieren (Abs. 2). Mit den Unterstützungsprogrammen sollten sogenannte Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen waren (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 2). 2.3.2 Für kleine Unternehmen waren gemäss Praxis der WEU drei Formen von Sofortunterstützung vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3; zum Begriff des kleinen Unternehmens vorne E. 2.2; die nachfolgend zitierten Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung waren in Kraft bis 31.12.2021): Wenn sie eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % in zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ab Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, erlitten hatten, konnten sie erstens ein «Gesuch Härtefall 1» einreichen (vgl. aArt. 12 Abs. 1 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint] i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 Bst. c [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] und aArt. 3 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint] Kantonale Härtefallverordnung). Mussten sie aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen, war zweitens das «Gesuch Härtefall 2» möglich (vgl. aArt. 12 Abs. 1a [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] i.V.m. aArt. 4a [Änderung vom 7.4.2021; BAG 21- 031] Kantonale Härtefallverordnung). Drittens konnten sie ein «Gesuch Härtefall 3» stellen, wenn sie im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % erlitten hatten und seit dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (kumulative Sofortunterstützung; vgl. aArt. 12 Abs. 1b [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. Abs. 1 und 1a [in den voranstehend genannten Fassungen] Kantonale Härtefallverordnung). 2.3.3 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden (grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_59/2023 vom 22.6.2023 E. 1.2). Auch nach kantonalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) kein Rechtsanspruch auf Unterstützung (Abs. 3). Solche wurde zudem nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, 2.4 Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 8. März 2021 eingereicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert worden; einige davon sind inzwischen nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid- 19-Gesetz; Art. 23 Abs. 2 HFMV 20; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung). Massgebend ist hier auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2021 geltende (materielle) Recht (VGE 2022/52 vom 26.4.2023 E. 2.4 mit Hinweisen). 3. Die Parteien sind sich uneinig über die Bemessung der Sofortunterstützung. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr «Gesuch Härtefall 1» damit, in der Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % erlitten zu haben (Vorakten AWI [act. 4A1] pag. 18 f.; zu den Gesuchsarten und zum Folgenden vorne E. 2.3.2). Dem ist die Vorinstanz, wie bereits das AWI, im Grundsatz gefolgt (angefochtener Entscheid E. 3.3) und hat die Sofortunterstützung nach aArt. 12 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung bemessen. Massgebend sind demnach die im Jahr 2020 angefallenen Fixkosten gemäss aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 5.5.2021 [BAG 21-041]; in Kraft bis 31.12.2021; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint) i.V.m. Art. 9 aAbs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 15.1.2021 [BAG 21-003]; in Kraft bis 30.6.2021) sowie der Umfang des Umsatzeinbruchs in Prozent, wobei die Sofortunterstützung höchstens 20 % des Umsatzes gemäss aArt. 3 Kantonale Härtefallverordnung bzw. eine Million Franken pro Unternehmen betragen darf. Die Vorinstanzen sind von einem massgebenden Umsatz von Fr. 1'757'444.-- und von einer Umsatzeinbusse von 47 % ausgegangen, was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt (angefochtener Entscheid E. 3.3.4, 4.1; Beschwerde Rz. 12 ff.). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist indes die Höhe der im Jahr 2020 angefallenen Fixkosten, auf deren Basis die Sofortunterstützung zu bemessen ist. Die Vorinstanz hat wie bereits das AWI den Sofortunterstützungsbeitrag auf Fr. 122'770.-- festgelegt (angefochtener Entscheid E. 4,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, 5.1; Vorakten AWI [act. 4A1] pag. 100 f., 123-125; vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien zusätzlich Kosten in der Höhe von Fr. 551'488.-- als Fixkosten anzuerkennen – und damit ein zusätzlicher Sofortunterstützungsbetrag von Fr. 259'199.36 (47 % von Fr. 551'488.--) zuzusprechen; der gegenteilige Entscheid des AWI widerspreche aArt. 4 Abs. 1 sowie aArt. 12 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung (Beschwerde Rz. 16-18). 3.2 Als Fixkosten zur Berechnung der Sofortunterstützung für kleine und grosse Unternehmen gelten nach aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung alle vom Umsatz unabhängigen Kosten exklusive Abschreibungen, Löhne und Beiträge für AHV, IV, EO und ALV, insbesondere Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsorge sowie für Familienzulagen, Krankentaggeldversicherung und Unfallversicherung (Bst. a; Änderung vom 24.2.2021 [BAG 21-014]; in Kraft bis 31.12.2021), Miete, Pacht und Leasing, Gebühren, Wartungskosten, Versicherungskosten sowie Verwaltungskosten, Werbeund Marketingkosten (Bst. b-g; jeweilige Änderung vom 15.1.2021 [BAG 21- 003]; in Kraft bis 31.12.2021), Finanzkosten und Amortisationen (Bst. h und i; jeweilige Änderung vom 24.2.2021 [BAG 21-014]; in Kraft bis 31.12.2021; wo im Folgenden nicht anders angegeben, sind jeweils die vorgenannten Fassungen gemeint). 3.3 Umstritten und daher zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 551'488.-- vom Umsatz unabhängige Kosten und damit – als Fixkosten im Sinn von aArt. 4 Kantonale Härtefallverordnung – bei der Bemessung der Sofortunterstützung zu berücksichtigen sind. – Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, aArt. 4 Kantonale Härtefallverordnung liege die gängige und einhellige Aufteilung der in Unternehmen anfallenden Kosten in Fixkosten einerseits und variable Kosten andererseits zugrunde. Während Fixkosten immer bzw. unabhängig davon anfielen, wie viel produziert und Umsatz erzielt werde, entstünden variable Kosten nur im direkten Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten (Porto für Kalenderversand, Druckkosten für Kalender, externe Leistungen für das Verpacken und Versenden inkl. Material wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, Kuverts etc.) variierten je nach Anzahl der Auflage bzw. der «Unverlangtsendungen» (Beschwerde Rz. 32) und stünden in Abhängigkeit zur Anzahl angebotener Produkte, die wiederum von den mit Dritten im Voraus getroffenen Vereinbarungen abhingen und immer wieder von neuem ausgehandelt würden, was nichts Ungewöhnliches darstelle; diese Kosten seien damit zweifelsohne umsatzabhängig und stellten folglich keine Fixkosten im Sinn von aArt. 4 Kantonale Härtefallverordnung dar (angefochtener Entscheid E. 4.5.1; Beschwerdeantwort vom 11.5.2022). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, die fraglichen Kosten seien vom Umsatz unabhängig und daher härtefallrechtlich als Fixkosten anzuerkennen (Beschwerde insb. Rz. 34). Sie begründet diese Sichtweise im Wesentlichen damit, dass sie in Vorleistung gehen müsse und nicht flexibel auf einen Absatzausfall reagieren könne. Zudem seien die geltend gemachten Kosten vertraglich vorbestimmt und hätten nur einen mittelbaren Einfluss auf den unternehmerischen Erfolg, denn die Kalender würden den Kunden gratis zugestellt bzw. diesen stehe das Bezahlen der mitgesandten Rechnung frei. Im Übrigen seien die Kalender mit einer Jahresangabe versehen und könnten nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Verkehr gebracht werden. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 551'488.-- für die Herstellung der Kalender sei als Gestehungskosten detailliert aufgeschlüsselt, belegt und von der Vorinstanz im Grundsatz nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin sei vertraglich verpflichtet gewesen, diese Aufwendungen unabhängig von einem zu erwartenden Umsatz zu leisten. Nach der Begriffsumschreibung in aArt. 4 Kantonale Härtefallverordnung und der gängigen buchhalterischen Definition seien diese Kosten als Fixkosten anzuerkennen (Beschwerde Rz. 23 ff., insb. 33-35). 3.4 Ob die Kosten für das Drucken, Verpacken und Versenden von Kalendern (inkl. Material wie Kuverts etc. sowie extern erbrachte Dienstleistungen) Fixkosten im härtefallrechtlichen Sinn sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. – Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (systematische, historische und teleologische Auslegung) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Metho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, denpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BGE 148 V 265 E. 5.3.3, 143 I 272 E. 2.2.3; BVR 2023 S. 109 E. 4.1, 2021 S. 312 E. 2.1). 3.5 Mit den Parteien ist zunächst davon auszugehen, dass gemäss der in aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung verankerten Legaldefinition nur die vom Umsatz unabhängigen Kosten Fixkosten im härtefallrechtlichen Sinn sein können («Als Fixkosten […] gelten alle vom Umsatz unabhängigen Kosten […]»; « Sont considérés comme coûts fixes […] tous les coûts indépendants du chiffre d'affaires […] »; Beschwerde Rz. 21; angefochtener Entscheid E. 4.4). Diese Legaldefinition des härtefallrechtlichen Fixkostenbegriffs ist in zweierlei Hinsicht zu präzisieren: aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung normiert einerseits Ausnahmen bzw. enthält eine Aufzählung von Kostenpositionen, die – obschon umsatzunabhängig – härtefallrechtlich nicht als Fixkosten gelten und daher auch nicht bei der Bemessung der Sofortunterstützung zu berücksichtigen sind («[…] alle vom Umsatz unabhängigen Kosten exklusive Abschreibungen, Löhne und Beiträge für AHV, IV, EO und ALV […]»; « tous les coûts indépendants du chiffre d'affaires, sans les amortissements comptables, les salaires et les cotisations à l'AVS, à l'AI, aux APG et à l'AC […] » [Hervorhebung jeweils hinzugefügt]). Andererseits findet sich eine beispielhafte Auflistung von Kostenpositionen, die – weil umsatzunabhängig – zur Berechnung der Sofortunterstützung heranzuziehen sind («alle vom Umsatz unabhängigen Kosten […], insbesondere […]»; «[…] tous les coûts indépendants du chiffre d'affaires, […] en particulier […] » [Hervorhebung jeweils hinzugefügt]). Der Wortlaut der Norm erscheint damit insoweit klar, als auch Kosten, die nicht in der Auflistung nach Bst. a-i enthalten sind, jedenfalls vom Umsatz unabhängig sein müssen, damit sie für die Bemessung der Sofortunterstützung herangezogen werden können. 3.6 In historischer und systematischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: 3.6.1 aArt. 4 Kantonale Härtefallverordnung basiert auf aArt. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz (AS 2020 S. 5821; in Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2022;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint) und aArt. 5a HFMV 20 (Änderung vom 13.1.2021 [AS 2021 8]; in Kraft vom 14.1.2021 bis 31.12.2021; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint). Mit diesen Bestimmungen wurde bundesrechtlich neu definiert, was als Härtefall gelten soll. Bei der entsprechenden Beurteilung sollte neben der Umsatzeinbusse von mehr als 40 % (vgl. vorne E. 2.3.2) nunmehr auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Die nämlichen Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und in der HFMV 20 lauten wie folgt: Art. 12 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen 1 […] 1bisEin Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten. 2 […]. Art. 5a Ungedeckte Fixkosten Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren. Diese bundesrechtlichen Vorgaben und die diesbezüglichen Materialien sind bei der Auslegung von aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung ebenfalls zu berücksichtigen, lassen sich den Materialien zur Kantonalen Härtefallverordnung doch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Regierungsrat von den bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen abweichen wollte (vgl. VGE 2022/52 vom 26.4.2023 E. 4.2; zum entsprechenden Regelungsspielraum der Kantone auch vorne E. 2.2; Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 15.1.2021, S. 3 [Erläuterungen zu Art. 4], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 15.1.2021/WEU- Einzelgeschäfte/2021.WEU.7/Unterlagen»). 3.6.2 Den Materialien lässt sich entnehmen, dass der Umsatz grundsätzlich nicht mehr die alleinige oder wichtigste Messgrösse sein sollte, um den «Anspruch auf Härtefallhilfen» zu bestimmen; die nicht gedeckten Fixkosten erschienen hierfür «wesentlich geeigneter» (zum Ganzen AB N 2020 S. 2136 [Votum Grossen], ferner S. 2139 f. [Voten Friedli, Ryser], 2402 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, [Voten Regazzi, Friedli], 2554 f. und 2559 [Voten Badran]). Auch bei der Bemessung der Härtefallhilfen sollten die (nicht gedeckten) Fixkosten neu berücksichtigt werden (Erläuterungen der EFV zur Änderung der HFMV 20 vom 18.12.2020, S. 1 f. [Erläuterungen zu Art. 5a], einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/18.12.2020 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente»). Mit anderen Worten waren die Kantone gehalten, ihre Beiträge so zu bemessen, dass sie höchstens die ungedeckten Fixkosten abgalten bzw. die Summe der ungedeckten Fixkosten nicht überstiegen. Bei der Berechnung der Beiträge hatten die Kantone etwa zu berücksichtigen, dass auch behördlich geschlossene kleine Unternehmen noch Umsatz erwirtschaften konnten und die Fixkosten im entsprechenden Umfang gedeckt waren (zum Ganzen Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 8 f. [Erläuterungen zu Art. 5b], 10 [Erläuterungen zu Art. 8, 8a, 8b, 8c, 8d]; zur Umsetzung dieser Vorgaben vorne E. 2.3.2). 3.6.3 Die parlamentarische Debatte zu aArt. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz legt nahe, den Begriff der Fixkosten in einem betriebswirtschaftlichen Sinn zu verstehen (vgl. etwa AB N 2020 S. 2136 [Votum Grossen], wo zwischen Fixkosten und variablen Kosten differenziert wurde, aber auch AB N 2020 S. 2554 f. [Votum Badran], wonach von der «unterschiedlichen Struktur der Wirtschaft» die Rede war, welcher Rechnung zu tragen sei). Zwischen den Parteien ist denn auch zu Recht unbestritten, dass den bundesrechtlichen Bestimmungen wie auch aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung ein betriebswirtschaftliches Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist (Beschwerde Rz. 21; angefochtener Entscheid E. 4.4). Bei der Zuordnung der streitbetroffenen Kosten kann mithin grundsätzlich auf betriebswirtschaftliche Abgrenzungskriterien abgestellt werden. – Gemäss betriebswirtschaftlicher Definition sind Fixkosten im Allgemeinen immer gleich hoch, unabhängig vom erzielten Umsatz bzw. von der erbrachten Leistung. Sie reagieren auf Schwankungen in der Kapazitätsausnutzung (auch Beschäftigung genannt) nicht unmittelbar bzw. fallen unabhängig vom Kapazitätsausnutzungsgrad an und sind deshalb konstant, können also kurzfristig nicht verändert oder angepasst werden. Demgegenüber verändern sich variable Kosten mit der Höhe des Umsatzes bzw. der erbrachten Leistung. Änderungen der Kapazitätsausnutzung wirken sich unmittelbar auf ihre Höhe aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, (zum Ganzen Leimgruber/Prochinig, Das Rechnungswesen als Führungsinstrument, 8. Aufl. 2019, S. 93; Krummenacher/Thommen, Einführung in die Betriebswirtschaft, 5. Aufl. 2016, S. 178 ff.). 3.7 Die Härtefallprogramme bzw. die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen hingen von dem zum jeweiligen Entstehungs- bzw. Änderungszeitpunkt herrschenden, pandemiebedingten Ausnahmezustand ab. Die nämlichen Regelungen sind vergleichsweise jung und teilweise schon wieder ausser Kraft (vgl. vorne E. 2.4). Die aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung zugrundeliegenden Wertungen können daher keine anderen sein, als sie sich aus der systematischen und historischen Auslegung von Gesetz bzw. Verordnungen und den dazugehörigen Materialien ergeben. Im Rahmen des teleologischen Auslegungselements ist insbesondere von Bedeutung, dass mit den Härtefallmassnahmen die Existenz von Unternehmen gesichert werden sollte, die zur Wirtschaftsleistung beitrugen und Arbeitsplätze anboten (vgl. vorne E. 2.3). Zugleich galt es, Überentschädigungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde die Höhe der Sofortunterstützung auf den Anteil der ungedeckten Fixkosten begrenzt (vorne E. 3.6.2 und die dortigen Hinweise). Damit hängt die Höhe der Unterstützungsbeiträge aber massgeblich davon ab, wie der Begriff Fixkosten härtefallrechtlich definiert wird. Zur Vermeidung von Überentschädigungen rechtfertigt es sich daher, aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung ungeachtet allfälliger betriebswirtschaftlicher Definitionsspielräume im Zweifelsfall eher eng, jedenfalls aber nicht extensiv auszulegen. Aufgrund des klaren Wortlauts und den insoweit übereinstimmenden Materialien gelten so oder anders vom Umsatz abhängige Kosten nicht als Fixkosten im härtefallrechtlichen Sinn – dies ungeachtet dessen, ob sie am Jahresende gedeckt werden konnten oder ungedeckt blieben (vgl. auch vorne E. 3.5). 3.8 Zusammengefasst liegt aArt. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz, aArt. 5a HFMV 20 und aArt. 4 Abs. 1 sowie aArt. 12 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung grundsätzlich ein betriebswirtschaftliches Verständnis des Begriffs «Fixkosten» zugrunde (vorne E. 3.6). Zur Vermeidung von Überentschädigungen erscheint es dabei geboten, aArt. 12 Abs. 1 i.V.m. aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung insoweit nicht extensiv auszulegen (E. 3.7 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, 4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Akten sind im Licht des soeben Ausgeführten wie folgt zu würdigen: 4.1 Zunächst scheint die Beschwerdeführerin von einem falschen Verständnis des Kostenbegriffs auszugehen: Fixkosten entstehen ungeachtet dessen, ob sie sich durch «erwarteten Umsatz» (des darauffolgenden Geschäftsjahrs) decken lassen, und variable Kosten fallen nicht erst beim Verkauf eines Produkts an (anders Beschwerde Rz. 31 f., 34). Ob bestimmte Kosten im Sinn von aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung «vom Umsatz unabhängig» sind, folgt gerade nicht aus einer zukunftsorientierten Sichtweise, sondern aus dem gegenwärtigen Jahresabschluss ein und desselben Geschäftsjahrs. In begrifflicher Hinsicht ist dabei grundsätzlich entscheidend, ob die Kosten bei gesunkener oder gestiegener Leistung (auch: Kapazitätsausnutzung oder Beschäftigung) ebenfalls gesunken oder gestiegen oder aber gleichgeblieben wären. Im ersten Fall liegen variable und im zweiten Fall Fixkosten vor (vorne E. 3.6.3). Streitbetroffen sind folgende Kosten (Beschwerde Rz. 29): Porto für Kalender- und Reminderversand; Druckkosten (Kalender); Inhalte, Grafik und Übersetzung (Kalender); Lettershop, Couverts, Lager; Retourenverarbeitung und Hotline; sonstige (vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 18). Sie wären bei höherer Leistung gestiegen und bei geringerer Leistung gesunken, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort S. 1). Mit ihr ist damit festzuhalten, dass die fraglichen Kosten variabel und gerade nicht im Sinn von aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung vom Umsatz unabhängig sind. Sie stellen mithin keine Fixkosten im härtefallrechtlichen Sinn dar. 4.2 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vertraglich verpflichtet war, mit der Produktion der vereinbarten Anzahl Kalender rund zwei Jahre im Voraus zu beginnen (beispielsweise Produktion der Kalenderausgabe 2022 von 1.4.2020 bis 31.3.2021, Versand und Abrechnung von 1.4.2021 bis 31.3.2022; vgl. Beschwerde Rz. 11, 16, 26 f., 33, 40; BB 12 [Ziff. 17], auch zum Folgenden). Die von ihr eingereichten Verträge sind auf zwei Jahre befristet oder aber auf ein bis zwei Jahre hinaus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, kündbar (BB 13 [Ziff. 14], 14 [Ziff. 9]). Unter diesen Umständen lässt sich kaum von «langjährigen vertraglichen Verpflichtungen» sprechen (vgl. aber Beschwerde Rz. 16, 26-28, 32-34). Gewiss verfügt die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Unternehmen nicht über «typische» Fixkosten (Beschwerde Rz. 22, 38 f.). Die Kostenstruktur gemäss den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin deutet indessen darauf hin, dass dies gerade gewollt war. So schien die Beschwerdeführerin darum bemüht, ihre Fixkosten möglichst tief zu halten, indem sie auch Kosten auslagerte, die bei ihr andernfalls als Fixkosten angefallen wären (Umwandlung von Fixkosten in variable Kosten): Statt Druckmaschinen zu leasen und zu unterhalten, liess sie die Kalender von externen Druckereien drucken, und statt temporär eigenes Personal für Inhalte, Grafik und Übersetzung zu beschäftigen, liess sie die Kalender von externen Anbietern entsprechend gestalten. Diese unternehmerische Entscheidung muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen. Demzufolge wendet die Vorinstanz zutreffend ein, dass eine Gegenüberstellung der verschiedenen Erfolgsrechnungen bei den streitbetroffenen Kosten erhebliche Schwankungen zeige (Beschwerdeantwort S. 1). In Bezug auf Personalkosten bleibt ohnehin anzumerken, dass diese betriebswirtschaftlich wohl als Fixkosten gelten; sie müssen bei der Bemessung der Sofortunterstützung aber dennoch unberücksichtigt bleiben (vorne E. 3.5). Soweit externe Dienstleistungen überhaupt als eigene Personalkosten gelten können, wären sie somit härtefallrechtlich von vornherein unbeachtlich. 4.3 Die von der Beschwerdeführerin als zusätzliche Fixkosten geltend gemachten Aufwendungen mit der WEU nicht als Fixkosten im Sinn von aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung zu qualifizieren, erweist sich entgegen ihren Ausführungen auch nicht als rechtsungleich oder stossend (vgl. Beschwerde Rz. 36 ff.). 4.3.1 Zunächst sind die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufenen Materialien (vgl. Beschwerde Rz. 37) unbehelflich, hingen sie doch mit den ersten Fassungen von aArt. 12 Abs. 1 i.V.m. aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 17.1.2021) zusammen, die hier unbeachtlich sind: Gemäss diesen Bestimmungen bemass sich die Sofortunterstützung noch nach den notwendigen Kosten für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, die Fortsetzung der operativen Tätigkeit, wie insbesondere den Kosten für Waren- und Materialeinkäufe. Sie regelten mithin etwas wesentlich Anderes als die hier anwendbaren Fassungen von aArt. 12 Abs. 1 i.V.m. aArt. 4 Kantonale Härtefallverordnung, welchen wie dargelegt der härtefallrechtliche Fixkostenbegriff zugrunde liegt (hierzu vorne E. 3). Nachdem hier auf diesen abzustellen ist (zum zeitlich massgebenden Recht vgl. vorne E. 2.4), ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den notwendigen Kosten für die Fortsetzung der operativen Tätigkeit nicht weiter einzugehen. 4.3.2 Sodann kann jedenfalls gestützt auf die eingereichten Unterlagen kaum davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert gewesen wäre, wenn sie den Kalenderversand ausgesetzt hätte (Beschwerde Rz. 39-42). Gemäss den eingereichten Unterlagen stand im März/April 2021 der Verkauf der Titel-, Verlagsund Herausgaberechte an ein deutsches Medienunternehmen zur Diskussion, was ein Vorkaufsrecht auslöste (BB 12 [Ziff. 2]). Der Vertragspartner teilte der Beschwerdeführerin einzig mit, auf dessen Ausübung verzichten zu wollen. Allfällige Schadenersatzansprüche drohte er seinerzeit lediglich für den Fall an, dass der Vertrag durch die Beschwerdeführerin oder den potenziellen Käufer nicht erfüllt werde (BB 16). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Verkauf nicht zustande kam und die Beschwerdeführerin im Mai/Juni 2021 mit dem Druck und Versand der Kalender in Verzug war. Zwischen den Vertragspartnern war zwar strittig, ob der Verzug durch die Covid-19-Pandemie bedingt war. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stellte sich der Vertragspartner aber nicht grundsätzlich gegen eine Vertragsanpassung (im Sinn einer reduzierten Auflage entsprechend einem nicht aktenkundigen Vorschlag der Beschwerdeführerin), sondern hätte einer solchen unter gewissen Bedingungen zugestimmt (zum Ganzen BB 17). Wie die Beschwerdeführerin auf den entsprechenden Gegenvorschlag reagierte, lässt sich weder der Beschwerde noch den Akten entnehmen, worauf auch die Vorinstanz hinweist (Beschwerdeantwort S. 2). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vertragsanpassung tatsächlich erfolgte und sich mit einer reduzierten Auflage auch die Kosten für Produktion und Versand der Kalender senken liessen. Solches würde wiederum gegen langjährige, feste Vertragsbindungen und für eine Zuordnung der streitbetroffenen Kosten zu den variablen Kosten sprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, 4.3.3 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin schliesslich darin, dass der angefochtene Entscheid dem Zweck der Härtefallregelung zuwiderlaufe (Beschwerde Rz. 44 ff.). Die Beschwerdeführerin hat Sofortunterstützung erhalten, soweit dies mit Blick auf den Anteil an ungedeckten Fixkosten gerechtfertigt erschien (vorne E. 4.1 f.). Ob die Vorinstanz dem Zweck der Härtefallregelung ungenügend Rechnung trug, weil die Beschwerdeführerin nicht vor dem Konkurs bewahrt wurde, lässt sich sodann nicht abschliessend beurteilen. Dass ihr trotz Sofortunterstützung der Konkurs drohte, hat die Beschwerdeführerin – die sich nicht in Liquidation befindet – lediglich pauschal behauptet (Beschwerde Rz. 44, 50), nicht aber weiter substanziiert oder gar belegt. Ferner galt es wie erwähnt, Überentschädigungen zu vermeiden, was für eine eher enge, jedenfalls aber nicht extensive Auslegung von aArt. 4 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung bzw. des darin enthaltenen Fixkostenbegriffs spricht (vorne E. 3.7). Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Zweck der Härtefallregelung gewahrt hat. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 6. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (zur Rechtsnatur der Sofortunterstützung nach kantonalem Recht vorne E. 2.3.3; zur Rechtsnatur der bundesrechtlichen Härtefallhilfen grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_59/2023 vom 22.6.2023 E. 1.2). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.106U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.