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Bern Verwaltungsgericht 11.04.2023 100 2021 80

11. April 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,142 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Baubewilligung; Neubau eines Wohnhauses mit Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Februar 2021, BVD 110/2020/66) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2021.80U DAM/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ 6. F.________ 7. G.________ 8. H.________ 9. I.________ 10. J.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen K.________ vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, sowie Einwohnergemeinde L.________ betreffend Baubewilligung; Neubau Wohnhaus mit Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Februar 2021; BVD 110/2020/66) Prozessgeschichte: A. K.________ führt einen Landwirtschaftsbetrieb in L.________. Das heutige Betriebszentrum befindet sich auf seiner Parzelle L.________ Gbbl. Nr. 1.________, die an das Siedlungsgebiet angrenzt, aber noch in der Landwirtschaftszone liegt. K.________ beabsichtigt, auf der ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen und ihm gehörenden Parzelle L.________ Gbbl. Nr. 2.________ ein neues Betriebszentrum mit Wohnhaus und Ökonomiegebäude zu errichten («landwirtschaftliche Siedlung»), um den bisher vorwiegend auf raufutterbasierte Milchproduktion ausgerichteten Betrieb auf Mutterkuhhaltung mit betriebseigener Futtergrundlage umzustellen. Dazu reichte er im Juni und Dezember 2015 bei der Einwohnergemeinde (EG) L.________ zunächst zwei Bauvoranfragen ein. Am 27. Februar 2016 stellte er ein erstes Baugesuch. Für dieses Vorhaben erteilte die EG L.________ am 21. Dezember 2016 die Baubewilligung und wies die von der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) dagegen erhobene Einsprache ab. In der Folge führte die SL gegen die Bewilligung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) Beschwerde (Verfahren …). Dieses Beschwerdeverfahren hat die BVE auf Ersuchen von K.________ am 6. Juli 2017 sistiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, B. Am 16. August 2017 reichte K.________ ein weiteres, insbesondere hinsichtlich der Lage der Gebäude und Einpassung in die Landschaft überarbeitetes Baugesuch ein. Mit Gesamtentscheid vom 15. Mai 2018 bewilligte die EG L.________ das neue Projekt und wies die dagegen erhobenen Einsprachen von A.________ und von B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ sowie von I.________ und J.________ und weiteren Personen ab. Dagegen führten die unterlegenen Einsprecherinnen und Einsprecher am 13. Juni 2018 Beschwerde bei der BVE (Verfahren …). Nachdem K.________ zwei Projektänderungen eingereicht hatte, hob die BVE die Bewilligung am 3. April 2019 auf und wies die Sache zur Beurteilung des geänderten Projekts im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Diese bewilligte das Vorhaben mit Gesamtentscheid vom 31. März 2020 unter Berücksichtigung einer weiteren Projektänderung. C. Gegen diesen Gesamtentscheid erhoben die erwähnten Einsprecherinnen und Einsprecher (Bst. B hiervor) am 30. April 2020 Beschwerde bei der BVD. Diese wies die EG L.________ an, das gesamte Bauvorhaben (zusätzlich) im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und die Baugesuchs- und Projektänderungsakten mit den Plänen öffentlich aufzulegen. Innert Frist gingen keine weiteren Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 wies die BVD die Beschwerde unter Berichtigung der zustimmenden Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) betreffend die Zonenkonformität ab, soweit sie darauf eintrat. D. Gegen den Beschwerdeentscheid der BVD haben die erwähnten Einsprecherinnen und Einsprecher (vorne Bst. B) am 22. März 2021 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, tene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung für das Vorhaben sei zu verweigern; eventuell sei «das Baugesuch zu neuem Entscheid» im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 beantragt K.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 8. April 2021 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die EG L.________ hält in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2021 an ihrem Bauentscheid fest. Im Instruktionsverfahren sind die Akten ergänzt worden. Zudem haben die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Die Beteiligten haben sich (zum Teil mehrfach) zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführenden 1-5 bewohnen Häuser, die vom Bauvorhaben weniger als 100 m entfernt sind und von denen aus eine direkte Sichtverbindung zu den vorgesehenen neuen Gebäuden besteht. Sie sind daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, haben an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und sind folglich zur Beschwerde befugt (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 35-35c N. 17a mit vielen Hinweisen), was zu Recht unbestritten ist. Streitig ist hingegen die Legitimation der Beschwerdeführenden 6-10, die gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz in einer Entfernung von rund 170 m zum Bauvorhaben wohnen (angefochtener Entscheid E. 1d). Wie es sich damit verhält, kann wie im vorinstanzlichen Verfahren offenbleiben, da die Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen (vgl. dazu Michel Daum bzw. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40 bzw. Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 3). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, seinen landwirtschaftlichen Betrieb am Dorfrand von L.________ an einen neuen, unbebauten Standort in der Landwirtschaftszone zu verlegen (sog. Aussiedlung). Das Aussiedlungsprojekt ist insofern umfassend, als es die Verlegung sowohl des Wohn- als auch des Ökonomieteils beinhaltet. Der neue Standort liegt knapp 600 m (Luftlinie) bzw. 750 m (Wegdistanz) vom bestehenden Betriebszentrum entfernt. Das Bauprojekt umfasst zum einen ein Ökonomiegebäude mit einer Grundfläche von 31.58 m x 49.90 m, das einen Laufstall mit Abkalbe- und Krankenboxen für insgesamt 46 Mutterkühe mit Kälbern, einen Technikraum mit WC, eine geschlossene Garage sowie einen Einstell- bzw. Lagerraum enthält. Zum anderen soll neben dem Ökonomiegebäude ein zweigeschossiges Wohnhaus (10,62 m x 22,43 m) mit einer Betriebsleiterwohnung einschliesslich eines Zimmers für einen Auszubildenden bzw. eine Auszubildende mit Dusche und WC entstehen. Zudem sind im Aussenbereich des neuen Betriebszentrums weitere Anlagen vorgesehen (Laufhof, Siloballenlagerplatz, Mistplatz, Jauchegrube, Zufahrten und Wendeplätze; vgl. die bewilligten Baupläne, Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, Gemeinde 4B Beilage 1; Businessplan vom 10.10.2020 S. 5, Akten BVD 4A nach pag. 129). 3. 3.1 Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) unter anderem, dass die Bauten oder Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Zonenkonform sind unter anderem Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Anforderungen werden in Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) präzisiert: Danach sind insbesondere Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz), namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Bst. a). Zonenkonform sind weiter Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Abs. 3). Die Bewilligung darf nur erteilt werden (Abs. 4), wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). 3.2 An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute realisiert werden kann (BGE 129 II 413 E. 3.2 mit Hinweis [Pra 93/2004 Nr. 128]). Die Bauherrschaft ist bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone nicht frei, sondern muss nachweisen, dass die neue Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist (vgl. BGE 125 II 278 E. 3a; BGer 1C_238/2021 vom 27.4.2022 E. 2.2), d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (BGer 1C_251/2021 vom 23.3.2022 E. 2, 1C_247/2020 vom 12.5.2021 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; zur Interessenabwägung bei einer Aussiedlung auch BGer 1C_17/2015 vom 16.12.2015, in ZBl 2016 S. 548 E. 3). 3.3 Die Vorinstanz hat die Zonenkonformität für das Aussiedlungsvorhaben im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG bejaht. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner habe eine umfassende Standortevaluation vorgenommen und den vorgesehenen Standort zu Recht als den vorteilhaftesten beurteilt, weshalb das Vorhaben im Einklang mit Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV stehe (E. 7). Da der Beschwerdegegner anhand eines realistischen und plausiblen Businessplans nachgewiesen habe, dass der geplante Betrieb längerfristig bestehen könne, seien die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ebenfalls erfüllt (E. 8). Schliesslich zeige der Beschwerdegegner überzeugend auf, dass am Standort des bestehenden Betriebszentrums die geplante Neuausrichtung des Betriebs sowie der Bau eines grösseren Stalls wegen der Nähe zum Wohngebiet und des fehlenden Platzes nicht realisierbar sei (E. 6c). Weiter seien das geplante Ökonomiegebäude und die dazugehörenden Anlagen den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst und entsprächen damit der Anforderung von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV (E. 5c). Schliesslich erweise sich auch das neue Wohngebäude als zonenkonform, weil eine Betreuung und wirksame Überwachung der Tiere vom heutigen Wohnort aus nicht möglich und der neue Wohnraum damit unentbehrlich im Sinn von Art. 34 Abs. 3 RPV sei (E. 9). 3.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zonenkonformität der Aussiedlung im Wesentlichen aus drei Gründen. Zum einen sind sie der Auffassung, ein zusätzliches Wohnhaus sei für die Umstellung des Betriebs auf Mutterkuhhaltung nicht nötig, da die Tiere entgegen der Vorinstanz vom bestehenden Wohnort aus ausreichend und mit zumutbarem Aufwand gepflegt und überwacht werden könnten (Beschwerde Rz. 20-22). Zweitens fehle es dem Aussiedlungsvorhaben an der längerfristigen Existenzfähigkeit, zumal der neue Landwirtschaftsbetrieb in der geplanten Form nicht auf objektive Wirtschaftlichkeit ausgerichtet sei (Beschwerde Rz. 23-29). Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführenden, dass der nach ihrer Auffassung raumplanerisch besser geeigneten Standort «…» zu Unrecht als «nicht realisierbar»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, eingestuft worden sei. Insofern erweise sich die durchgeführte Interessenabwägung bzw. Standortevaluation als mangelhaft (Beschwerde Rz. 30-33). 3.5 Im Folgenden ist zunächst auf die erste dieser Rügen näher einzugehen, welche die Zonenkonformität der Wohnbaute betrifft. 4. 4.1 Neuer Wohnraum ist in der Landwirtschaftszone nach Art. 34 Abs. 3 RPV wie dargelegt nur zonenkonform, wenn er für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist (vorne E. 3.1). Die Regelung knüpft insofern an die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung an, die weiterhin wegleitend ist (BGer 1C_258/2018 vom 11.12.2018, in ZBl 2020 S. 147 E. 4.2, 1C_647/2012 vom 3.9.2014, in ZBl 2015 S. 544 E. 3; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 193 f.). Danach gilt landwirtschaftlicher Wohnraum als unentbehrlich, wenn für die (zonenkonforme) Bewirtschaftung des Bodens ein längeres Verweilen bzw. die ständige Präsenz vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt (BGE 121 II 307 E. 3b, 121 II 67 E. 3a). Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren orientiert. Dabei sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs, seine topografische Lage und sein wirtschaftliches Umfeld (insb. die Lage in einem Abwanderungsgebiet), aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die biologische Produktionsweise oder die besonderen Bedürfnisse der Familienbetriebe zu berücksichtigen. Die allfällige Notwendigkeit einer ständigen Präsenz ergibt sich aus der Gesamtheit der auf dem Hof anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen. Diese sind im Licht der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle nicht allein massgebend sind. Die Prüfung erfolgt allein nach objektiven Kriterien. Subjektive Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGer 1C_258/2018 vom 11.12.2018, in ZBl 2020 S. 147 E. 4.3, 1C_647/2012 vom 3.9.2014, in ZBl 2015 S. 544 E. 6,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, 1C_227/2014 vom 11.5.2016 E. 3.3). Im Interesse, die Zersiedelung des Landes zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 RPG), stellt die Rechtsprechung an die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone strenge Anforderungen und bejaht sie im Allgemeinen nur zurückhaltend (BGer 1C_439/2018 vom 13.3.2020 E. 4.2, 1C_227/2014 vom 11.5.2016 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch Caviezel/Fischer, Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.60). 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung analysiert. Das Bundesgericht habe die Notwendigkeit von landwirtschaftlichem Wohnraum neben einem Grossviehstall bei einer Entfernung zum bestehenden Wohnort von rund 1 km bejaht, bei einer Entfernung von 500 m hingegen verneint. Werde im vorliegenden Fall auf die Distanz von rund 750 m abgestellt, liessen sich daraus noch keine eindeutigen Schlüsse ziehen, zumal die betriebliche Notwendigkeit des Wohnraums ohnehin anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sei (E. 9e). Die BVD hat in der Folge anerkannt, hier stehe weniger die tägliche Beziehungspflege zu den Tieren im Vordergrund, zumal diese auch vom bestehenden Wohnort aus möglich sei. Von entscheidender Bedeutung sei dagegen, dass das Unfall- und Verletzungsrisiko bei Mutterkuhherden relativ gross sei und das Betreuungspersonal nicht nur bei den Geburtsvorgängen, sondern auch bei sonstigen Vorfällen in der Herde sofort reagieren müsse. Da Komplikationen bei Geburten und «sonstige Vorfälle» oftmals auch nachts passierten, müsse es rund um die Uhr möglich sein, schnell einzugreifen. Eine technische Lösung wie die Videoüberwachung aus gewisser Distanz genüge nicht, weil zu viel Zeit verstreiche, bis interveniert werden könne. Die Vorinstanz verweist sodann auf die aus ihrer Sicht nachvollziehbaren Beurteilungen des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) und des AGR, wonach die Haltung einer Mutterkuhherde der hier zur Diskussion stehenden Art und Grösse eine intensive Betreuung vor Ort voraussetze (E. 9g). Die BVD erachtet den Wohnraum daher für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes als unentbehrlich (E. 9h).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, 4.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zwar umfassend und korrekt dargestellt, diese aber nicht richtig angewendet. Weder die Mensch-Tier-Beziehung noch die Sicherheit der Tiere litten, wenn die Betriebsleiterwohnung in wenigen Minuten Fahrdistanz vom Ökonomiegebäude entfernt liege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es mit den heutigen Technologien nicht möglich sein solle, eine ausreichende Überwachung der Tiere zu gewährleisten. Zwar sei unbestritten, dass Geburten ein rasches Eingreifen – auch in der Nacht – notwendig machen könnten. Die Reaktionszeit vom bestehenden Wohnort aus liege jedoch bei bloss 5 Minuten. Hinsichtlich anderer nächtlicher Vorfälle könnten auch organisatorische Massnahmen ergriffen werden (z.B. Abtrennung unverträglicher Tiere). Ein Wohnhaus neben dem Stall sei nicht nötig (Beschwerde Rz. 20 ff.; Stellungnahme vom 18.6.2021 Rz. 6 f. [act. 10]). Der Beschwerdegegner verweist auf verschiedene betriebliche Eigenheiten, die eine enge Mensch-Tier-Beziehung und intensive Überwachung der Tiere erforderten (Mutterkuhhaltungsbetrieb mit Jungtieren und adulten Tieren einschliesslich eines Stiers nach Bio-Standard, grosser Tierbestand). Angesichts ihrer Mobilität sei die Herde schlicht zu gross, um mit Videokameras und Mikrofonen, die nur die unmittelbare Umgebung aufnähmen, eine solche Überwachung zu gewährleisten (Beschwerdeantwort Rz. 24 ff.; Stellungnahmen vom 5.4.2022 S. 3 [act. 18] und vom 28.7.2022 Rz. 17 ff. [act. 34]). Beide Parteien haben – zum Teil schon im Baubewilligungsverfahren – Stellungnahmen von landwirtschaftlichen Experten ins Recht gelegt, um ihren Standpunkt zu untermauern. 4.4 In den von der Vorinstanz angeführten Urteilen hat sich das Bundesgericht im Einzelnen wie folgt zur Zonenkonformität von neuem landwirtschaftlichem Wohnraum neben Rindviehställen geäussert: 4.4.1 Im Fall, den das Bundesgericht mit Urteil 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 beurteilt hat, betrug die Wegdistanz zwischen dem bestehenden Bauernhaus in der Bauzone und dem Standort des neu zu erstellenden Stalls in der Landwirtschaftszone je nach Projekt 250 bzw. 500 m. Obschon die Notwendigkeit dauernder Überwachung der Viehhaltung unbestritten war und vom bestehenden Wohnhaus keine Sichtverbindung zu den möglichen Standorten bestand, verneinte das Bundesgericht die Erforderlichkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, zusätzlichem Wohnraum neben dem Stall. Es erwog, angesichts der kurzen Anfahrtswege sei der betriebliche Vorteil gering, der aus dem Wohnsitz auf dem Betriebsareal gewonnen werden könne. Die ins Auge gefasste Milchund/oder Mutterkuhhaltung sowie Schweinemast und -zucht mit einem geplanten Bestand von 28,5 bzw. 34,5 Grossvieheinheiten (E. 2b) könne auch von der Bauzone aus wirksam überwacht werden, zumal davon auszugehen sei, dass sich die Anzahl der notwendigen Kontrollgänge mit technischen Überwachungseinrichtungen, insbesondere mit einem akustischen Überwachungssystem, mit geringem technischem und finanziellem Aufwand vermindern lasse. Das Bundesgericht berücksichtigte zudem, dass der Landwirt Bauland besass, welches um je ca. 180 m näher bei den Betriebsstandorten gelegen war (E. 2d). 4.4.2 Dagegen bestätigte das Bundesgericht mit seinem Urteil 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000 (ZBl 2002 S. 136) die Zonenkonformität eines Wohnhauses einschliesslich eines Zimmers für einen Auszubildenden oder eine Auszubildende neben einem Stall für 38 Grossvieheinheiten. Zur Begründung führte es aus, der Fall lasse sich nicht mit der Situation vergleichen, die mit dem Urteil 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 (E. 4.4.1 hiervor) beurteilt worden war. Die Distanz von der eher kleinen Mietwohnung der Bauherrschaft zum geplanten Betriebsgebäude betrage rund 1 km; der neue Standort habe sich trotz längerer Suche als der praktisch einzig mögliche erwiesen. Zudem lasse sich auch angesichts der topografischen und der klimatischen Verhältnisse in Klosters/GR bejahen, dass die Realisierung von Wohnraum unmittelbar beim Betriebsgebäude wesentliche betriebliche Vorteile mit sich bringe (E. 6b). 4.4.3 Mit Urteil 1C_67/2007 vom 20. September 2007 verneinte das Bundesgericht die Erforderlichkeit von neuem landwirtschaftlichem Wohnraum, da die Zufahrt zum fraglichen Mutterkuhstall vom rund 450 m entfernten Wohnhaus nach den Feststellungen der Vorinstanz «zumindest rudimentär» gewährleistet war (E. 3.2 f.). Dabei bestätigte es die Haltung des Kantonsgerichts, wonach die Nutzungsart der Mutterkuhhaltung keine ständige Anwesenheit erfordere, sondern sich im Gegenteil dadurch auszeichne, dass sie wenig kontroll- und arbeitsintensiv sei. Im Übrigen bestimme sich die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit von Personen auf dem Hof nicht ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, zig durch die Nutzungsart, sondern ebenfalls durch die Entfernung des Betriebs zur nächstgelegenen Bauzone. Je näher die Wirtschaftsgebäude zur Bauzone lägen, desto eher könne der Betrieb vom Baugebiet aus geführt werden. Erneut wies das Bundesgericht darauf hin, dass sich eine Wohnbaute in der Landwirtschaftszone nur rechtfertige, wenn mit ihrer Erstellung wesentliche betriebliche Vorteile verbunden seien. Im zu beurteilenden Fall sei diese Voraussetzung nicht gegeben, da eine wirksame Überwachung des Betriebs bei einer Entfernung von 450 m ohne nennenswerten Zeitverlust auch von der Bauzone aus möglich sei und die Anzahl der notwendigen Kontrollgänge dank technischer Überwachungseinrichtungen mit geringem Aufwand vermindert werden könne (E. 3.4). 4.4.4 Dem Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 lag folgende Situation zugrunde: Zur Diskussion stand ein Betriebsleiterwohnhaus bei verschiedenen Ökonomiegebäuden, das rund 450 m vom bereits bestehenden Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden sollte. Der Weg führte über Teer- und Naturstrassen mit geringer Höhendifferenz, wobei keine Sichtverbindung zwischen dem bestehenden Wohnhaus und den Ökonomiegebäuden bestand (E. 4.1). Es handelte sich um einen Milchwirtschaftsbetrieb mit 51 Milchkühen, 32 Mastkälbern und ca. 8 Aufzuchtrindern (E. 4.2). Das Bundesgericht hielt zunächst fest, die Vorinstanz habe die Art des Betriebs (Milchwirtschaftsbetrieb) und den damit einhergehenden erhöhten Aufwand gegenüber der Mutterkuhhaltung berücksichtigt (E. 4.3). Weiter erwog es, die Strassen seien gut und wiesen wenig Gefälle auf. Gehe man für die Dauer der Velofahrt zwischen bestehendem Wohnhaus und Stall von zwei bis drei Minuten sowie im Normalfall von vier Hin- und Rückfahrten pro Tag aus, so nähmen die Transfers mit dem Velo gesamthaft 16 bis 24 Minuten in Anspruch, mit dem Auto noch weniger. Dies erscheine zumutbar, auch bei einer Sieben-Tage-Woche und langen Arbeitstagen. Abermals wies das Bundesgericht darauf hin, dass die aufgrund der Distanz erschwerte Überwachung mit technischen Einrichtungen (Kameras und Mikrofone) teilweise kompensiert werden könne. Ausserdem sei es dem Betriebsleiter unbenommen, im Stallgebäude einen Ruheraum einzurichten, um ermüdende nächtliche Transfers in besonderen Situationen zu vermeiden, etwa wenn Kühe krank seien oder kalbten (E. 4.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, 4.5 Im vorliegenden Fall geht es dem Beschwerdegegner ebenfalls darum, die Distanz zwischen dem vorgesehenen neuen Stall und dem bestehenden Wohngebäude zu verkürzen, um die Arbeitsabläufe zu vereinfachen und die Überwachungsmöglichkeiten zu verbessern. Mit rund 750 m ist die Wegdistanz zwar etwas länger als in den meisten der vorgenannten bundesgerichtlichen Verfahren. Sie ist allerdings deutlich kürzer als die Distanz von 1,2 km, die das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_169/2012 vom 19. März 2013 bei einem Viehbestand zwischen 14 und 20 Grossvieheinheiten («vaches laitières, pièces de gros bétail, génisses et veaux») als noch nicht übermässig bezeichnete (Bst. A und E. 5.2, wobei zusätzlich die unmittelbare Nähe von 50 m zur Bauzone berücksichtigt wurde). Im vorliegenden Fall ist die Wegstrecke zudem praktisch flach und durchgehend asphaltiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Fahrt zum neuen Kuhstall mit dem Auto oder dem Velo höchstens fünf Minuten dauert. Auch ein (zügiger) Fussmarsch nimmt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch (vgl. etwa Routenplaner auf Google Maps). Solche Wegzeiten gelten für einen Rindviehbetrieb rechtsprechungsgemäss im Allgemeinen noch als zumutbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners vermag daran der Umstand nichts zu ändern, dass sich das bundesgerichtliche Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 auf einen Milchwirtschaftsbetrieb bezog, zumal die Mutterkuhhaltung im Vergleich zur Milchwirtschaft anerkanntermassen mit einem geringeren Betreuungs- und Kontrollaufwand verbunden ist. Soweit der Beschwerdegegner das Gegenteil behauptet (Beschwerdeantwort Rz. 28 i.V.m. Rz. 26), kann ihm nicht gefolgt werden (zum Anliegen des Tierschutzes vgl. hinten E. 4.7). Mit der Art des Betriebs (Mutterkuhhaltung) lässt sich die Notwendigkeit ständiger Anwesenheit auf dem Betrieb mithin nicht rechtfertigen (so auch Blind/Perregaux, Landwirtschaftliche [Wohn- ]Bauten und ihre Einpassung in die Landschaft, in Raum & Umwelt 3/2022 S. 3 ff., 12). Insoweit sind auch die Parallelen nicht überzeugend, welche das LANAT zwischen der Milchkuh- und Mutterkuhhaltung zieht (vgl. Stellungnahme vom 3.6.2020, Akten BVD pag. 61). Das Urteil 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000, in dem das Bundesgericht die Zonenkonformität eines neuen Wohnhauses bejahte (vorne E. 4.4.2), lässt sich hingegen nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden Fall vergleichen, da der betroffene Landwirt – anders als der Beschwerdegegner – noch über keinen eigenen landwirtschaftlichen Wohnraum verfügte. Zudem war die Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, fahrt mit rund 1 km länger und in topografischer Hinsicht deutlich ungünstiger als im hier zu beurteilenden Fall. 4.6 Der Einwand des Beschwerdegegners, wonach die Herde aufgrund ihrer Mobilität für eine technische Überwachung «schlicht» zu gross sei (Beschwerdeantwort Rz. 27), überzeugt nicht. Vorab ist festzuhalten, dass die Unentbehrlichkeit von landwirtschaftlichem Wohnraum nicht schematisch mit einer bestimmten Betriebsgrösse begründet werden kann (BGer 1C_258/2018 vom 11.12.2018, in ZBl 2020 S. 147 E. 5.2). Es ist nicht erkennbar, weshalb technische Hilfsmittel zur Überwachung der Tiere im vorliegenden Fall nicht genügen sollten, lässt sich der Beobachtungsperimeter mit zusätzlichen Kameras oder Mikrofonen doch relativ einfach erweitern. Mit der Grösse der Herde lässt sich jedenfalls nicht begründen, weshalb der Einsatz von visuellen und akustischen Hilfsmitteln entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzureichend ist. Mit Blick auf die geringe Fahrzeit von wenigen Minuten kann auch nicht gesagt werden, dass bei einer technischen Überwachung ein schnelles Eingreifen vom bestehenden Wohnort aus – etwa im Fall von Kälbergeburten – nicht mehr möglich wäre. Zudem wäre es auch im vorliegenden Fall denkbar, im Ökonomiegebäude für besonders anstrengende Nächte einen Ruhebereich einzurichten, um ermüdende nächtliche Transfers in besonderen Situationen zu vermeiden. 4.7 Im Übrigen sind keine tierschutzrechtlichen Vorschriften ersichtlich, die eine ständige Anwesenheit von Personen neben dem Stall oder den Weiden erfordern würden. Wohl verlangt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1), dass der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere grundsätzlich täglich zu kontrollieren sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine ständige Anwesenheit bei den Tieren nötig wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann solches auch nicht ohne weiteres aus dem «Unfall- und Verletzungsrisiko bei Mutterkuhherden» hergeleitet werden, zumal die Verfahrensbeteiligten nicht in Frage stellen, dass es zahlreiche Mutterkuhhaltungsbetriebe gibt, die ohne Wohnhaus neben Stall oder Weide tierschutzkonform bewirtschaftet werden können. Richtig ist zwar, dass Mutterkühe oftmals wenig Kontakt zu Menschen haben, weshalb der Umgang mit ihnen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, ungefährlich ist (vgl. etwa Zähner et al., Bericht Nr. 741 «Mutterkühe betreuen, sicher fixieren, treiben und verladen», hrsg. vom Kompetenzzentrum des Bundes Agroscope, Januar 2011 [einsehbar unter: <www.agroscope.admin.ch>]). Für eine regelmässige Beziehungspflege zwecks Aufbaus des notwendigen Vertrauens zu den Tieren reicht allerdings das heutige Wohnhaus ohne weiteres aus, wovon auch schon die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. vorne E. 4.2). Um Konflikten in der Herde bzw. Verletzungen der Tiere untereinander vorzubeugen, stehen schliesslich in erster Linie organisatorische Massnahmen wie die Separierung von übermässig aggressiven Tieren im Vordergrund, wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden (vgl. Fachinformationen von Mutterkuh Schweiz «Der Stier in der Herde» bzw. «Der Zuchtstier – ein Gefahrenpotential?» [einsehbar unter: <www.mutterkuh.ch>, Rubriken «Dokumente», «Fachinfos»]). Anders als der Beschwerdegegner meint, vermag daher auch die Haltung eines Stiers die Unentbehrlichkeit des geplanten Wohnhauses nicht zu begründen (vgl. für diese Würdigung auch BGer 1C_169/2012 vom 19.3.2013 E. 5.2). Dies gilt auch für die geplante Umstellung auf biologische Produktion, zumal weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdegegner näher ausgeführt wird, inwiefern diese eine ständige Anwesenheit bei den Tieren erfordern sollte. 4.8 Zusammenfassend erweist sich die Wegdistanz von 750 m zwischen dem heutigen Wohnort und dem neuen Stall bei günstigen topografischen Gegebenheiten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zumutbar. Das neue Wohnhaus in der Landwirtschaftszone ist somit nicht zonenkonform, da der vorgesehene Mutterkuhhaltungsbetrieb ohne übermässigen Zeitverlust auch vom heutigen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden kann. Eigenheiten des Betriebs, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Solche ergeben sich weder aus den Berichten der Fachämter (vgl. insb. Stellungnahme des LANAT vom 3.6.2020, Akten BVD pag. 61) noch aus der Stellungnahme des Experten vom 31. Januar 2017, den der Beschwerdegegner beigezogen hat (Akten Gemeinde 4D pag. 124- 126). Insbesondere argumentiert der erwähnte Experte nur sehr allgemein und aus Sicht einer optimalen Betreuung einer Mutterkuhherde, was raumplanungsrechtlich indes nicht allein entscheidend ist (vgl. zum beschränkten Beweiswert von Partei- oder Privatgutachten im Übrigen BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 102). Unter diesen Umständen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, steht dem Bau des neuen Wohnhauses das grosse öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und an der Verhinderung von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, die objektiv nicht zwingend benötigt werden, entgegen. Der Wunsch des Beschwerdegegners, die Arbeitsabläufe auf seinem Betrieb zu vereinfachen und die Überwachungsmöglichkeiten zu verbessern, ist zwar nachvollziehbar. Das bedeutet indessen noch nicht, dass ein neues Wohnhaus am vorgesehenen Standort unentbehrlich wäre. Vielmehr sind auch bei der Aussiedlung von Grossviehställen strenge objektive Massstäbe an die Voraussetzung der Betriebsnotwendigkeit von neuem landwirtschaftlichen Wohnraum zu stellen. Daran ist festzuhalten, zumal der Ständerat in der Sommersession 2022 und damit erst kürzlich eine diesbezügliche Lockerung der raumplanungsrechtlichen Vorschriften in Kenntnis der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung deutlich abgelehnt hat (vgl. Antrag von Ständerat Peter Hegglin auf eine Änderung von Art. 16a RPG bei der Beratung der aktuellen RPG 2-Revision, AB 2022 S 473 ff.; ferner die Motion Nr. 15.3397 von Nationalrat Leo Müller «Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen dürfen» vom 24.9.2015, vom Ständerat abgelehnt am 16.6.2022 [AB 2022 S 619 f.]). 4.9 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, wie von den Beschwerdeführenden beantragt, ein gerichtliches Gutachten zum Betreuungsaufwand und der ständigen Anwesenheit bei der Mutterkuhhaltung einzuholen (Beschwerde S. 11; zur sog. antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2022 S. 202 E. 6.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 5. 5.1 Ist das Wohnhaus nach dem Gesagten nicht bewilligungsfähig, stellt sich die Frage, ob zumindest eine auf das Ökonomiegebäude und die dazugehörigen Anlagen beschränkte Baubewilligung erteilt werden könnte. Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 32c BauG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einzelne Gegenstände eines Bauvorhabens, für die kein Koordinationsbedarf besteht, separat zu beurteilen und hierfür gegebenenfalls eine Teilbaubewilligung zu erteilen. Dies setzt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allerdings in der Regel voraus, dass eine solche Teilbau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, bewilligung für bestimmte Bestandteile des Bauprojekts beantragt wird (BVR 2016 S. 79 E. 4.7; VGE 2021/138 vom 30.5.2022 E. 5.7). Das ist hier nicht der Fall, da der Beschwerdegegner nur die Abweisung der Beschwerde und damit die Bestätigung der Bewilligung für das Gesamtvorhaben beantragt hat (vorne Bst. D). Da ein wesentliches Ziel des Aussiedlungsprojekts im Übrigen gerade im Bau des neuen Wohnhauses besteht (vgl. Businessplan vom 10.10.2020 S. 5 und 10, Akten BVD nach pag. 129), ist zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner ohne neues Wohngebäude am Vorhaben festhalten möchte. Sein Hinweis, die Aussiedlung sei nötig, weil sich der Betrieb am bisherigen Standort aus verschiedenen Gründen nicht aufrechterhalten lasse (Beschwerdeantwort Rz. 12), lässt diesen Schluss jedenfalls nicht ohne weiteres zu. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Zulässigkeit einer allfälligen Teilbaubewilligung für das Ökonomiegebäude von Amtes wegen zu prüfen. Somit braucht auf die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs und die Standortevaluation nicht näher eingegangen zu werden bzw. stellt sich die Frage nach weiteren Beweismassnahmen in diesem Zusammenhang nicht (insb. Augenschein). 5.2 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in allen Teilen aufzuheben. Die Bewilligung für das Aussiedlungsprojekt des Beschwerdegegners muss verweigert werden. 6. Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gleich zu verlegen sind die vor der BVD angefallenen Verfahrens- und Parteikosten. Die Kostennoten des Parteivertreters der Beschwerdeführenden für die Verfahren vor beiden Instanzen sind nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Februar 2021 aufgehoben. Die Bewilligung für das Aussiedlungsprojekt des Beschwerdegegners wird verweigert. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. b) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 9'639.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau- und Verkehrsdirektion von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. b) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion, bestimmt auf Fr. 7'592.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegner - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde L.________ - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2023, Nr. 100.2021.80U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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