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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2021 100 2021 76

24. März 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,304 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Baupolizei; Umbau und Umnutzung eines Bauernhauses in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. Februar 2021; BVD 110/2020/85) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2021.76U HAT/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ gegen Einwohnergemeinde Zweisimmen Bauverwaltung, Lenkstrasse 5, 3770 Zweisimmen Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Umbau und Umnutzung eines Bauernhauses in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. Februar 2021; BVD 110/2020/85)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2021.76U, Sachverhalt und Erwägungen: – A.________ ist am 8. März 2021 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern gelangt und hat erklärt, mit deren Entscheid vom 16. Februar 2021 in der ihn betreffenden baupolizeilichen Streitigkeit «unter keinen Umständen einverstanden» zu sein. Er hat zudem darum gebeten, den «Fall noch einmal zu untersuchen». Die BVD hat das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen und zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Mit Verfügung vom 11. März 2021 hat der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Beschwerdefrist eine formgültige Beschwerde mit klaren Anträgen und sachbezogener Begründung einzureichen. Am 14. März 2021 hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid eingereicht, versehen mit einzelnen handschriftlichen Notizen. – Verwaltungsgerichtsbeschwerden haben die Formvorschriften von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG zu beachten. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da es sich um eine fristgebundene Eingabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 und 13). Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2021.76U, gründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). – Der handschriftlich ergänzte angefochtene Entscheid enthält eingangs den Hinweis «Richtigstellung der originalen Benutzung des Gebäudes […]». Damit fehlt zwar nach wie vor ein ausdrücklicher Antrag. Die Laienbeschwerde kann aber unter Zuhilfenahme der weiteren angebrachten Notizen sinngemäss so verstanden werden, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem nachträglichen Baugesuch zu entsprechen sei. Ein den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügender Antrag ist damit gestellt. Im Übrigen enthalten die Eingaben vom 8. und 14. März 2021 vorab nicht rechtserhebliche Behauptungen zum Sachverhalt und Anliegen ausserhalb des Streitgegenstands. Ob unter Berücksichtigung der knappen handschriftlichen Hinweise auf dem angefochtenen Entscheid eine den formellen Anforderungen genügende Begründung der Beschwerde vorliegt, ist fraglich, kann aber mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben: – Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Zweisimmen Gbbl. Nr. 1________ in der Landwirtschaftszone und im Streusiedlungsgebiet. Das darauf stehende Gebäude besteht aus einem Wohn- und Ökonomieteil und gehörte zum landwirtschaftlichen Betrieb, den der Beschwerdeführer bis 2010 führte. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Stall im Erdgeschoss zu einer separaten Studiowohnung mit Kücheneinrichtung, WC und Cheminéeofen umgebaut. Auch die Heudiele im Dachgeschoss hat er zu Wohnzwecken ausgebaut. Damit verfüge er nun über drei voneinander getrennte Wohnungen mit je separaten Hauseingängen (angefochtener Entscheid E. 2). Die Vorinstanz hat erwogen, das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers sei zu Recht abgewiesen worden, da das Vorhaben weder zonenkonform noch die Liegenschaft genügend erschlossen sei und auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2021.76U, nungsgesetz, RPG; SR 700) i.V.m. Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) oder nach Art. 24c RPG erteilt werden könne. Die angeordnete Wiederherstellung sei rechtmässig. – Der Beschwerdeführer hat den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben, wohnt aber nach wie vor dort. Die zusätzlich geschaffene und an Dritte vermietete Wohnfläche ist aber (unabhängig von der Grösse der bestehenden sogenannten Altenteilwohnung) nicht landwirtschaftlich begründet und damit nicht zonenkonform. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ändert an dieser zonenfremden Nutzung des Studios im Erdgeschoss und der Wohnung im Dachgeschoss nichts, wenn der Beschwerdeführer das Land künftig wieder selber bewirtschaften würde (angefochtener Entscheid E. 3d und e); darum ist unerheblich, ob er dies ab Mai 2021 tatsächlich vorhat. – Hinsichtlich der (mangelnden) Erschliessung des Bauvorhabens hielt die Vorinstanz fest, laut Angaben des Beschwerdeführers im Baugesuch würden die häuslichen Abwässer in die ehemalige Güllegrube fliessen. Das Gebäude sei weder an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen noch werde das anfallende Abwasser durch eine private Kleinkläranlage gereinigt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass solche Massnahmen projektiert wären (angefochtener Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer legt weder substanziiert noch nachvollziehbar dar, weshalb er – entgegen seinen eigenen Angaben im Baugesuch – statt einer Güllegrube «seit 50 Jahren» über eine «3 Kammer Kläranlage» mit zusätzlicher «biologischer Reinigung» verfügen sollte. – Zu den beantragten Ausnahmebewilligungen hat die Vorinstanz erwogen, diese würden unter anderem voraussetzen, dass ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Die Veränderungen an der Ostfassade des Gebäudes seien massiv, besonders die Fensterfront für die Belichtung des Dachgeschosses und die Befensterung des Erdgeschosses (unter anderem Wellplatten- Fenster) würden sich negativ auf das äussere Erscheinungsbild aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2021.76U, wirken. Sie veränderten den ursprünglich landwirtschaftlichen Charakter des Gebäudes und damit die Identität der Baute erheblich. Es sei daher fraglich, ob die Identität des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt sei. Dies müsse aber nicht abschliessend beurteilt werden, weil das Grundstück nicht genügend erschlossen und der Umbau und die Umnutzung den Vorschriften des Gewässerschutzes widersprächen. Einer Ausnahmebewilligung stünden damit überwiegende Interessen des Gewässerschutzes entgegen (angefochtener Entscheid E. 5b). Auch diese Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage: Selbst wenn die Wellplatten-Fenster zur Fassade passen sollten, bedeutet dies nicht, dass die (nicht abschliessend beurteilte) Identität des Gebäudes erhalten würde. Die Vorinstanz durfte bei diesem Ergebnis offenlassen, ob Art. 24c RPG überhaupt anwendbar ist. Es erübrigen sich damit Weiterungen zur (wenig glaubwürdigen) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das Gebäude bzw. die Räume im Originalzustand des 16. Jahrhunderts befänden. – Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, wobei auf einen Schriftenwechsel und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2021.76U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Zweisimmen (zusammen mit den Eingaben des Beschwerdeführers vom 8.3.2021 und 14.3.2021) - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.3.2021) - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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