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Bern Verwaltungsgericht 25.04.2023 100 2021 75

25. April 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,368 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. Februar 2021; 2020.SIDGS.13) | Ausländerrecht

Volltext

100.2021.75U STN/REC/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Februar 2021; 2020.SIDGS.13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1969), Staatsbürgerin von Sri Lanka, reiste am 27. September 1992 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 22. Dezember 1994 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch von A.________ und ihres am … 1993 geborenen Sohnes ab und wies sie aus der Schweiz weg; wegen Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ihres damaligen Ehemanns ordnete es jedoch ihre vorläufige Aufnahme an. Anfang August 2002 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung), die in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt bis Juli 2019. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Januar 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 wies die SID die (verbesserte) Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2021. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und die verfügte Wegweisung aufzuheben. Eventuell sei der MIDI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, anzuweisen, dem SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu unterbreiten «und nach Zustimmung durch das SEM die vorläufige Aufnahme zu erteilen». Gleichzeitig ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 12. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hat A.________ vollumfänglich an ihren Anträgen festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ am 21. Oktober 2022 Bestätigungen der Gemeinde … und … betreffend Sozialhilfe sowie eine «Garantieerklärung» ihres jüngeren Sohnes eingereicht. Die SID bestätigt mit Stellungnahme vom 14. November 2022 ihre Anträge vom 12. April 2021. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Eventualbegehren betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, 1.2 Vor der Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung. Mit Blick auf das rechtsgestaltende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass Feststellungsbegehren gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär sind, ist die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 1.2; vorne Bst. B), was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 5). Im Licht der Begründung ist der Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids deshalb so zu verstehen, dass das teilweise Nichteintreten vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet wird. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am … 1969 in der Nordprovinz Sri Lankas geboren (Akten MIDI pag. 2). Am 27. September 1992 reiste sie in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 13, 171). Am … 1993 kam ihr erster Sohn, B.________, zur Welt (Akten MIDI pag. 187), worauf sie am 3. August 1993 in Biel den Kindsvater und Landsmann C.________ heiratete (Akten MIDI pag. 183 ff.). Mit Entscheid vom 22. Dezember 1994 wurden das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes abgewiesen und beide aus der Schweiz weggewiesen; sie wurden jedoch vorläufig aufgenommen (Akten MIDI pag. 171 ff.). Am … 1995 wurde ihr zweiter Sohn, D.________, geboren (Akten MIDI pag. 2). Anfang August 2002 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung), womit die vorläufige Aufnahme erlosch (Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Bewilligung wurde letztmals bis Juli 2019 verlängert (Akten MIDI pag. 124 f., 228 f., 255). Die Ehe mit C.________ wurde am 4. Mai 2016 geschieden (Akten MIDI pag. 195 f.). Aufgrund der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit verwarnte der MIDI die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2018 und forderte sie auf, sich unverzüglich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und einen Deutschkurs zu besuchen (Akten MIDI pag. 216 ff.). Am 2. Dezember 2019 verfügte der MIDI die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz (Akten MIDI pag. 262 ff.). 2.2 Vom 10. September 2002 bis 31. Januar 2016 hat die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie von der Stadt Biel Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 568'214.66 bezogen. Ab 1. Februar 2016 bis 31. März 2021 wurde sie allein, zunächst von der Stadt Biel und anschliessend von der Gemeinde …, mit insgesamt Fr. 120'970.63 sozialhilferechtlich unterstützt (Akten MIDI pag. 209; Beschwerdebeilage [BB] 11, act. 16A). Per 1. April 2021 hat sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abgemeldet und verzichtet seitdem auf weitere Sozialhilfeleistungen (BB 3, act. 1C; BB 11, act. 16A). 2.3 Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 1992 nur für kurze Zeit arbeitstätig. Eine Vollzeitanstellung ist nicht dokumentiert. Im Jahr 2000 war sie während einen Jahres sowie ab 2004 für wenige Monate zwischen 15-20 % erwerbstätig (Akten MIDI pag. 107, 109 f., 130 ff.). Dass sie im Jahr 2008 kurzzeitig 50 % arbeitete (Akten SID pag. 31), ist nicht belegt. Darauf folgten Einsätze von 40 bzw. 50 % im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen in den Jahren 2010, 2014 und 2019 (Akten MIDI pag.19, 74, 77, 252 ff.; ärztliches Zeugnis vom 27.6.2011, Akten SID 4A1). Dazwischen war sie arbeitslos (vgl. Akten MIDI pag. 36, 51, 62, 64). Auch heute geht sie – soweit aktenkundig – keiner Erwerbstätigkeit nach. 2.4 Die gesundheitliche Situation stellt sich wie folgt dar: 2.4.1 Im September 2009 berichtete der Hausarzt erstmals, dass die Beschwerdeführerin aufgrund chronischer Schmerzen, vor allem im Kopf- Nackenbereich sowie abdominal in Behandlung sei. Zudem leide sie an Diabetes mellitus Typ II und wiederholt depressiven Schüben (Akten MIDI pag. 73). Im August 2010 und Juni 2011 präzisierte er, dass die Beschwerdeführerin u.a. an chronischen Rückenschmerzen, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, chronischen Kopf- und Nackenschmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, sowie Bauchschmerzen leide (ärztliche Zeugnisse vom 31.8.2010 und vom 27.6.2011, Akten SID 4A1). Aufgrund der Rückenbeschwerden wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal operiert, letztmals am 31. Oktober 2016 (Akten MIDI pag. 223, 313 f.). Auch im Jahr 2019 haben sich gemäss ihrem Hausarzt die chronischen Rückenschmerzen trotz spezialärztlicher Behandlung nicht verbessert. Sie bedürfe regelmässig orthopädischer und medikamentöser Behandlung sowie Schmerz- und Physiotherapie (Akten MIDI pag. 239; ärztliches Zeugnis vom 9.10.2019, Akten SID 4A1). Den Berichten des Spitalzentrums … von 2020 lässt sich entnehmen, dass sie weiterhin an chronischen Rückenschmerzen wie auch an Diabetes mellitus Typ 2 leidet (Notfallberichte vom 5. und 6.6.2020, Verlegungsbericht vom 11.7.2020, Notfallberichte vom 17.7.2020, 11. und 24.9.2020, Akten SID 4A1). 2.4.2 Im Februar 2012 war die Beschwerdeführerin wegen akuter Selbstgefährdung während vier Tagen in psychiatrischer stationärer Behandlung. Nach einem Streit mit ihrem Ehemann hatte sie eine erhöhte Dosis Medikamente eingenommen, wahrscheinlich in suizidaler Absicht. Bereits im Jahr 2008 war sie nach einem Suizidversuch bei einer psychosozialen Belastungssituation stationär behandelt worden (Arztbericht der … vom 23.2.2012, Akten SID 4A1). Im Sommer 2020 befand sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Therapie. Die zuständigen Ärztinnen und Ärzte des Psychiatriezentrums diagnostizierten «Angst und depressive Reaktion gemischt», hielten aber fest, dass keine aktuelle Suizidalität feststellbar sei. Die Gesprächstherapie verlief erfolgreich und die Beschwerdeführerin konnte am 19. August 2020 in stabilem Zustand wieder entlassen werden (Eintrittsbericht zur ambulant-psychiatrischen Behandlung vom 22.7.2020 und Austrittsbericht für die psychiatrische Nachbetreuung vom 19.8.2020, Akten SID 4A1). 2.5 Zur Arbeitsfähigkeit ist Folgendes aktenkundig: Im August 2010 und Juni 2011 stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin fest, dass sie ihrer aktuellen Arbeit, welche sie schliesslich von Mai bis Oktober 2010 ausübte, nicht mehr länger nachgehen könne und lediglich leichte körperliche Arbeiten in eventuell begrenztem Zeitrahmen möglich seien (ärztliche Zeugnisse vom 31.8.2010 und 27.6.2011, Akten SID 4A1). Ein erstes Gesuch um Invalidenrente wurde im Jahr 2012 jedoch abgelehnt (Akten MIDI pag. 252, 263).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, Ende 2016 informierte ihr Hausarzt, dass sie wegen ihrer Rückenoperation während mindestens dreier Monate keine Haushaltsarbeiten verrichten könne (Schreiben vom 13.12.2016 an Sozialdienst …, Akten SID 4A1) und attestierte ihr im Mai 2017 volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 1. Januar 2016 (Schreiben vom 18.5.2017 an IV-Stelle Bern, Akten SID 4A1). Das darauffolgende Gesuch um Invalidenrente wurde von der IV-Stelle indes erneut abgewiesen (Akten MIDI pag. 252, 263). Ihre Physiotherapeutin bestätigte im Juli 2019, es sei gut für die Mobilisation, dass sie nun 40 % arbeiten könne. Wegen der Rückenschmerzen könne sie jedoch nicht lange sitzen oder laufen und dürfe aufgrund der Rückenoperationen auch nicht schwer tragen. Sie befinde sich seit 2015 regelmässig in physiotherapeutischer Behandlung (Akten MIDI pag. 249). 3. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Seit 2002 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr ausschliesslich auf Ermessensbasis bewilligt und verlängert wurde (Härtefallbewilligung; Akten MIDI pag. 124 f., 255; vorne Bst. A und E. 2.1). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung fallen grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 3.2, 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 4). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gegeben ist, wird objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob die Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.4, 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 3.3.4, 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.4). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat von September 2002 bis Januar 2016 gemeinsam mit ihrer Familie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 568'214.66 bezogen. Seit Februar 2016 bis Ende März 2021 bezog sie für sich allein Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 120'970.63 (vorne E. 2.2). Die bezogenen Sozialhilfeleistungen sind beträchtlich und erreichen die für den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG massgebliche Schwelle (vgl. dazu BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3 [Widerruf Niederlassungsbewilligung]), was sie nicht bestreitet (Beschwerde S. 5). 3.3 Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist. Da ihr Sohn sie finanziell unterstütze, habe sie sich von der Sozialhilfe lösen können (Beschwerde S. 5 ff.). 3.3.1 Seit April 2021 bezieht die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfeleistungen mehr (vorne E. 2.2). Am 21. Oktober 2022 gab sie eine Erklärung ihres jüngeren Sohnes, D.________, vom 10. Oktober 2022 zu den Akten. Dieser gibt an, dass die Beschwerdeführerin mit ihm zusammen wohne, er seit 1. April 2021 ihre gesamten anfallenden Rechnungen bezahle (Mietanteil, Grundbetrag, Krankenkassenprämien inkl. Selbstbehalt, Mobilität, allfällige Steuern etc.) und diese Kosten auch weiterhin unbefristet tragen werde. Er bestätigt weiter, dass dies auch gelte, sollte seine Mutter eine eigene Wohnung beziehen. Sein Einkommen sei ausreichend, um die Mutter vollumfänglich finanziell zu unterstützen (BB 10, act. 16A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, 3.3.2 Der Ablösung der Sozialhilfe während laufenden Verfahrens kommt für die Zukunftsprognose nur eine untergeordnete Rolle zu. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert (Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. 2022, N. 521 mit Hinweis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2D_12/2014 vom 31.10.2014 E. 3.7.1, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2). Freiwillige Leistungen von erwachsenen Kindern sind bei der Prognose jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Da es sich bei der finanziellen Unterstützung durch die Kinder nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt, vermeidet sie die Sozialhilfe nicht nachhaltig (Michael Spring, a.a.O., N. 516 mit Hinweis auf BGer 2C_949/2017 vom 23.3.2018 E. 4.2, 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2C_1160/2013 vom 11.7.2014 E. 5.5). Anders kann es sich bei Abschluss eines durchsetzbaren privatrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts verhalten, wie z.B. einer Bürgschaft gemäss Art. 492 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; Spring Michael, a.a.O., N. 516 Fn. 1755 mit Verweis auf BGer 2D_12/2014 vom 31.10.2014 E. 3.6). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass ein privatrechtliches Verpflichtungsgeschäft vorliege, noch ist ein solches hier ersichtlich. Die Erklärung vom 10. Oktober 2022 kann nicht als rechtsgültige Bürgschaft qualifiziert werden, da die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt sind (Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags der Haftung und öffentliche Beurkundung; vgl. Art. 493 Abs. 1 und 2 OR und hierzu Christoph M. Pestalozzi, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 493 N. 6 ff.). Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein anderes Verpflichtungsgeschäft, wie eine bürgschaftsähnliche Garantie oder eine kumulative Schuldübernahme, handelt (vgl. zu den Begriffen Christoph M. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N. 6, 22, 32; vgl. auch BVR 2022 S. 93 E. 4.7.2 zur verlangten Sicherung der nach Art. 28 Bst. c AIG erforderlichen finanziellen Mittel). 3.3.4 Mit Blick auf das Einkommen des Sohnes von monatlich Fr. 4'520.70 (netto; BB 11, act. 16A) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in derart günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, dass er gestützt auf Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, setzlich zur finanziellen Unterstützung seiner Mutter verpflichtet wäre (vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.7.3). Dies bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor (Beschwerde S. 7). 3.3.5 Stellen die finanziellen Leistungen des Sohnes keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche dar, so sind sie für die Zukunftsprognose unbeachtlich. Ohnehin ist angesichts des Einkommens des Sohnes fraglich, ob er den Lebensunterhalt seiner Mutter nachhaltig finanzieren könnte. In ihrer Berechnung der monatlichen Ausgaben des Sohnes (Beschwerde S. 6), deren Höhe sie nicht belegt, fehlen zudem insbesondere die Auslagen für die Steuern. 3.4 Seit ihrer Ankunft in der Schweiz war die Beschwerdeführerin nur jeweils für kurze Zeit in Teilzeitpensen erwerbstätig. Heute ist sie arbeitslos (vorne E. 2.3). Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im August 2018 (vgl. vorne E. 2.1) war sie zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm bereit und arbeitete ab Frühjahr 2019 im zweiten Arbeitsmarkt, allerdings lediglich mit einem Pensum von 40 %. Mehr kann sie gemäss eigener Angabe nicht arbeiten. Allerdings fehlte sie auch bei diesem tiefen Pensum vier bis sechs Halbtage pro Monat krankheitsbedingt, weshalb der Sozialdienst die Chancen auf ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit als gering einschätzt (Akten MIDI pag. 253). Insgesamt ist somit nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise bzw. zu einem wesentlichen Teil selber bestreiten könnte. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stellen. Damit erfüllt sie den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG. 4. Neben dem Widerrufsgrund ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme umstritten. 4.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Dies gilt hier insoweit, als mit Blick auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Schutz des Privatlebens berührt ist (vgl. hinten E. 6.1). Nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Familienleben) liegt hingegen die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem jüngeren volljährigen Sohn (vgl. Beschwerde S. 16 ff.). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründen, weil eine Betreuung durch den Sohn unabdingbar wäre (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). 4.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die in Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG positivgesetzlich verankerten öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Massgeblich sind namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_755/2021 vom 21.9.2022 E. 6.1, 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.3). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das SEM durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 AIG). Nach der Rechtsprechung kann ein Vollzugshindernis aber geeignet sein, die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen. Diesfalls können die entsprechenden Fragen nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [Anspruchsbewilligung]; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1 [Ermessensbewilligung]), sondern sind – so auch hier – in die bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. zuletzt VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 5, 2018/171 vom 28.11.2019 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_64/2020 vom 24.6.2020]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 5.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen und es kann nicht damit gerechnet werden, dass sie (oder ihr jüngerer Sohn) fortan zu einem wesentlichen Teil für ihren Lebensbedarf aufkommen wird (vgl. vorne E. 2.2, 3.2-3.4). Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_13/2019 vom 31.10.2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11.3.2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.1 [Widerruf Niederlassungsbewilligung], betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021). 5.2 Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 ging die Beschwerdeführerin nie einer geregelten Arbeit nach. Sie bringt dazu vor, sie habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz um die Kinderbetreuung und -erziehung gekümmert und daher keine Kapazität für eine Erwerbstätigkeit gehabt. Aus diesem Grund könne ihr mindestens bis zum obligatorischen Schulabschluss ihrer Kinder im Jahr 2007 kein Selbstverschulden vorgeworfen werden (Beschwerde S. 9). – Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausländerrechtlich der betroffenen ausländischen Person spätestens ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen, ungeachtet davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wurde oder nicht (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 5.2.2, 2019 S. 293 E. 9.4.3 mit Hinweisen; zuletzt etwa BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 9.3.1 mit Hinweisen). Die Söhne sind 1993 und 1995 geboren (vorne E. 2.1), womit der Beschwerdeführerin ab Juli 1998 ein Einstieg ins Erwerbsleben zumutbar war. Als sie und ihre Familie im Jahr 2002 erstmals Sozialhilfe bezogen, waren die Kinder bereits sieben bzw. neunjährig und damit schulpflichtig, womit sie zumindest teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Mit der Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, instanz ist somit festzustellen, dass ihre Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ihre fehlende Erwerbstätigkeit zumindest für sich allein nicht rechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, aufgrund ihrer psychischen und physischen Beschwerden sei ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet. Zudem sei sie über mehrere Jahre Opfer häuslicher Gewalt gewesen (Beschwerde S. 9 ff.). 5.3.1 Aus der dokumentierten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ab 2008 bzw. 2009 ergibt sich keine vollumfängliche und durchgehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorne E. 2.5). Von der Frauenklinik war sie anfangs 2013 für einen Monat zu 100 % krankgeschrieben (ärztliches Zeugnis vom 22.1.2013, Akten SID 4A1). Nachdem ihr Hausarzt in den Jahren 2010/11 erklärte, dass eine leichte körperliche Arbeit in eventuell begrenztem Zeitrahmen möglich sei (vgl. vorne E. 2.5), stellte er Ende 2016 fest, dass sie während mindestens drei Monaten keine Haushaltsarbeiten verrichten könne, und erklärte anfangs 2017 zu Handen der IV-Stelle, dass sie seit Januar 2016 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Krankschreibung ist indes, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (angefochtener Entscheid E. 3.5), dahingehend zu relativieren, als praxisgemäss bei Zeugnissen von Hausärztinnen und -ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2016 S. 121 E. 4.6, 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Die beiden Anträge um eine IV-Rente in den Jahren 2012 und 2018 wurden jedenfalls beide abgelehnt (vgl. vorne E. 2.5). In den Jahren darauf attestierten weder Hausarzt noch andere behandelnde Ärztinnen oder Ärzte der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Der Bericht der Physiotherapeutin im Juli 2019 lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin trotz körperlicher Beschwerden, die damals gemäss Arztzeugnissen unverändert bestanden (vgl. vorne E. 2.4.1 und 2.5), zumindest einer Teilzeitarbeitstätigkeit hätte nachgehen können. Dass die Physiotherapeutin lediglich die Tätigkeit in der Arbeitsintegration als für die Beschwerden för-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, derlich bezeichnen wollte, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde S. 12), ändert nichts an dieser Feststellung. In Bezug auf ihre psychischen Leiden wird sodann nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin unter der schwierigen ehelichen Situation stark litt (vgl. Beschwerde S. 9) und auch ihre Suizidversuche bzw. ihre stationären Klinikaufenthalte in den Jahren 2008 und 2012 damit in Zusammenhang standen (vgl. vorne E. 2.4.2). Ihre Ehe ist jedoch seit dem Jahr 2016 geschieden. Die einzigen dokumentierten Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt betreffen zudem den Zeitraum, in welchem sie noch verheiratet war (vgl. vorne E. 2.1, 2.3). Auch der letzte Klinikaufenthalt erfolgte 2012 (vgl. vorne E. 2.4.2). Seitdem hat sich ihre psychische Verfassung stark verbessert (Austrittsbericht für die psychiatrische Nachbetreuung vom 19.8.2020, Akten SID 4A1). Ohnehin wurde ihr – soweit aktenkundig – zu keinem Zeitpunkt aufgrund der psychischen Beschwerden Arbeitsunfähigkeit attestiert. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich um eine geeignete Arbeitsstelle, zumindest in einem Teilzeitpensum, zu bemühen. Bereits insofern trifft sie ein gewisses Verschulden an ihrer Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. BGer 2C_679/2019 vom 23.12.2019 E. 6.4.1, 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.5.2). 5.3.2 Der Beschwerdeführerin ist immerhin zugute zu halten, dass sie sich der Teilnahme an Integrationsprogrammen nicht gänzlich verschlossen hat (vgl. vorne E. 2.3). Auch ging sie zeitweilig einer Erwerbstätigkeit nach. Dies ist hingegen dahingehend zu relativieren, dass die Einsätze im ersten Arbeitsmarkt jeweils von sehr kurzer Dauer waren und zu einem tiefen Pensum erfolgten, die längste Anstellung dauerte nur ein Jahr. Die letzte (zudem nicht belegte) Anstellung im ersten Arbeitsmarkt endete im Jahr 2008 (vgl. vorne E. 2.3). Erschwerend kommt hinzu, dass die Stadt Biel zwischen 2010 und 2013 die Beschwerdeführerin und ihren Exmann über die ausländerrechtlichen Folgen mangelnder Arbeitstätigkeit bzw. dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit in Kenntnis setzte und unter anderem aufforderte, «endlich etwas [zu ihrem Lebensunterhalt] bei[zu]tragen». Die «chronische Arbeitslosigkeit erschein[e] durch nichts begründet» (Akten MIDI pag. 32, 62, 74). Arztzeugnisse, welche ihre körperlichen Beschwerden bestätigten, bestanden im damaligen Zeitpunkt bereits (vgl. vorne E. 2.4 f.). Der Beschwerdeführerin war demnach bewusst, dass sie ihr Arbeitspensum trotz der Beschwerden hätte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, erhöhen bzw. eine Anstellung hätte suchen müssen. Erst nach der Verwarnung im August 2018 teilte sie dem MIDI mit, dass sie nun «bereit [sei zu] arbeiten», wenn sie könne (Akten MIDI pag. 223), und erklärte sich beim Sozialdienst für die Teilnahme an einem Arbeitseinsatz im zweiten Arbeitsmarkt bereit (vorne E. 3.6). So kann sie auch nur für das Jahr 2019 Stellenbemühungen nachweisen (Akten MIDI pag. 241 ff., 253). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin – trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen – spätestens seit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ab 2002 zu wenig für ihre wirtschaftliche Integration unternommen. 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stellensuche sei mangels Erstausbildung und ihrer vergleichsweise «weniger guten» Deutschkennnisse erschwert gewesen (Beschwerde S. 8 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich diese Umstände grösstenteils selber zuzuschreiben hat. Während ihres faktisch über 30-jährigen Aufenthalts hätte sie sich um bessere Sprachkenntnisse und eine Ausbildung bemühen können. Zur Förderung der beruflichen Integration hatte der Sozialdienst ihr auch einen Sprachkurs nahegelegt, welchen sie jedoch – soweit aktenkundig – bis heute nicht besucht hat (Akten MIDI pag. 252 f.). Dass sie nicht längere Zeit sitzen könne, rechtfertigt ihre Untätigkeit nicht (vgl. Akten MIDI pag. 237), hätte es sicherlich Möglichkeiten gegeben, an einem Sprachkurs in einem ihren körperlichen Beschwerden angepassten Setting teilzunehmen. Wohl mag ihr heute fortgeschrittenes Alter die Stellensuche erschweren. Insgesamt rechtfertigen die Umstände jedoch nicht die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin über viele Jahre, und auch nach der Scheidung im Jahr 2016 nicht oder ungenügend um eine Arbeitsstelle bemühte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vorne E. 5.2, 5.3.1). Dass sie die Aufträge des Sozialdiensts zuverlässig erledigte, ändert nichts an dieser Einschätzung (Beschwerde S. 13). Denn der Entzug der Bewilligung kann auch dann verhältnismässig sein, wenn die Betroffenen ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen sind. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab (vgl. BGer 2C_83/2018 vom 1.2.2019 E. 4.2.3; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, 5.4 Nach dem Gesagten lässt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin – über die ganze Bezugsperiode betrachtet – nicht allein oder hauptsächlich mit ihrer familiären und gesundheitlichen Situation erklären oder rechtfertigen. Insoweit hat sie den andauernden Sozialhilfebezug in grossen Teilen selbst zu vertreten. 5.5 Insgesamt ist der Vorinstanz zu folgen und aufgrund der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit im Ergebnis von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und allfälligen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1 Die Beschwerdeführerin reiste 1992 in die Schweiz ein, wurde Ende 1994 vorläufig aufgenommen und erhielt 2002 eine Härtefallbewilligung (vgl. vorne E. 2.1). Der Aufenthalt als erfolglose Asylbewerberin ist für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht massgebend und der Zeit, welche sie kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rechtsmittel hier verbringt (seit Dezember 2019), kommt nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4; BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2020/421 vom 8.11.2022 [zur Publ. bestimmt] E. 4.3, 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.1). Dessen ungeachtet ist von einer sehr langen Aufenthaltsdauer auszugehen. Sie übersteigt den Richtwert, der bei guter Integration grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK begründet in Fällen, in denen es ausländischen Personen an gesetzlichen Ansprüchen fehlt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.3, 2C_821/2021 vom 1.11.2022 E. 2.1.2 f.; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). 6.2 Allerdings ist die Integration der Beschwerdeführerin insgesamt mangelhaft: Ihre beruflich-wirtschaftliche Integration ist gescheitert. Während ih-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, res langjährigen Aufenthalts ging sie nur während kurzer Zeitperioden und nie zu einem Pensum von mehr als 50 % einer Arbeitstätigkeit nach. Der Umstand, dass sie weder Einträge im Betreibungs- noch im Strafregister aufweist (Beschwerde S. 14), ist grundsätzlich anzuerkennen; von entscheidender Bedeutung ist dies aber nicht, denn darin liegt keine besondere Integrationsleistung. In sozialer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich in ihrem Umfeld gut integriert habe, indem sie für ihre Kinder gesorgt und die Kommunikation mit der Schule und den Behörden stets aufrechterhalten habe (Beschwerde S. 14). Allfällige Kontakte ausserhalb der Kernfamilie hätte sie konkret dartun und sachdienlich nachweisen müssen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2019/255 vom 17.12.2019 E. 4.8). Von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Verankerung in der hiesigen Gesellschaft oder weiteren vertieften sozialen Bindungen zu hier ansässigen Personen ausserhalb ihrer Kernfamilie, deren Abbruch die Beschwerdeführerin empfindlich treffen würde, kann mangels Substanziierung nicht ausgegangen werden. Gestützt auf den Bericht des Sozialdiensts im Juli 2019 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Akten MIDI pag. 253). Darüber hinausgehende Kenntnisse sind nicht belegt. Sollte sie ihre Sprachkenntnisse bis heute verbessert haben, stellte auch dies gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer keine besondere Integrationsleistung dar. Insgesamt kann mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.1) nicht von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. 6.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist festzuhalten, dass sie bis 23-jährig im Heimatland gelebt hat; dort ist sie aufgewachsen und wurde sie sozialisiert. Zudem reiste sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz mehrere Male ferienhalber nach Sri Lanka: so verbrachte sie im Frühjahr und im Sommer 2015 jeweils circa drei Wochen, im Herbst 2017 einen Monat und im Herbst 2018 drei Wochen in Sri Lanka (Akten MIDI pag. 223, 233 f., 237). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem selber, dass sie sich ferienhalber gerne in Sri Lanka aufhalte (Akten MIDI pag. 237). Zudem wohnen ihre Mutter zusammen mit ihrem Bruder weiterhin in … in der Nordprovinz und die Schwester in der Nähe von ihnen (Akten SID pag. 21). Dass sie zu ihren Geschwistern «quasi keinen» und zur Mutter nur «sehr wenig [Kontakt]» habe, ist nicht glaubhaft, hat sie doch weiterhin Kenntnis über deren genauen Wohnort (Akten SID pag. 21). Damit kann davon ausgegangen werden, dass zumindest ein gewisser Kontakt zu ihrer Familie besteht. Weiter ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. vorne E. 5.3). Angesichts ihrer körperlichen Beschwerden, ihres fortgeschrittenen Alters und mangelnder beruflicher Ausbildung und Erfahrung wäre es sicherlich nicht einfach, beruflich in Sri Lanka Fuss zu fassen. Allerdings verfügt sie über ein familiäres Netz, welches ihr bei der beruflichen Integration und in Bezug auf die Wohnsituation behilflich sein kann. Zudem hat sich ihr jüngerer Sohn bereit erklärt, ihr finanziell beiseitezustehen (vorne E. 3.5.1). Zumindest für die Zeit unmittelbar nach der Rückkehr nach Sri Lanka könnte er sie somit finanziell unterstützen. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund ihrer sehr kritischen gesundheitlichen Lage unzumutbar. Das Gesundheitssystem in Sri Lanka verfüge nicht über die für den Umgang mit ihren Beschwerden «ärztlichen Betreuungsmittel» (Beschwerde S. 23). 6.4.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; statt vieler VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, 6.4.2 Welcher konkreter Therapien und Medikamente die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer geltend gemachten chronischen Rückenschmerzen heute noch bedarf, ist nicht substanziiert dargelegt. Zumindest scheint sie Physiotherapie in Anspruch zu nehmen. Sri Lanka verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. BVGer D-4977/2020 vom 26.10.2022 E. 6.3.2, E-2912/2020 vom 10.8.2022 E. 10.3.4., D-4145/2021 vom 18.7.2022 E. 9.4.5, E-4074/2020 vom 11.1.2022 E. 8.3.3). Diabetes mellitus Typ 2, an der die Beschwerdeführerin zudem leidet, ist in der Region um Jaffna weit verbreitet. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht verfügt das staatliche «Teaching Hospital» in Jaffna über eine Diabetes-Abteilung; im angegliederten Jaffna «Diabetic Center» wurden seit Eröffnung im Jahr 2018 eine grosse Anzahl Patientinnen und Patienten behandelt. Die betroffenen Personen würden regelmässig kontrolliert. Sie erhielten jährlich medizinische Check-ups, Gesundheitsberatungen und bildgebende Verfahren würden angewandt (vgl. BVGer E-2276/2020 vom 29.6.2020 E. 7.4.2.2; vgl. auch: <http://www.jaffnadiabeticcentre.org/about-us>). Auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka ändern nichts an dieser Einschätzung: Im Dezember 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankten betagten Frau erkannt, dass eine Behandlung in Sri Lanka weiterhin möglich sei und die Wirkstoffe Sitagliptin, Gliclazid und Metformin vorhanden seien. Zwar bestünden teilweise Engpässe bei der Versorgung der Bevölkerung mit gewissen Medikamenten, wie beispielsweise Insulin. Dass Insulin aber grundsätzlich nicht mehr erhältlich sei, sei nicht ersichtlich (BVGer E-4426/2022 vom 8.12.2022 E. 9.2.1, 10.2.2 f. mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, 13.7.2022, einsehbar unter: <fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Themen/Länderinformationen/Herkunftsländer/Sri Lanka). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Medikamente und Behandlungen sie aufgrund ihrer Diabeteserkrankung bedarf. Laut den Arztberichten aus dem Jahr 2020 nahm sie abwechselnd und teilweise gleichzeitig die Medikamente Metformin, Glicazid, Sitagliptin, Insulin und Dapagliflozin ein (Notfallberichte vom 5. und 10.6.2020, vom 17.7.2020 sowie vom 11. und 24.9.2020 sowie Verlegungsbericht vom 11.7.2020, Akten SID 4A1). Die meisten dieser Medikamente sind gemäss dem Bundesverwaltungsgericht in Sri Lanka erhält-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, lich. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Behandlung der Rückenschmerzen wie auch der Diabeteserkrankung in Sri Lanka gewährleistet wäre. Dass die Behandlung nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist, steht der Rückkehr nicht entgegen (vgl. E. 6.4.1 hiervor). 6.4.3 Auch bezüglich ihrer geltend gemachten psychischen Beschwerden legt die Beschwerdeführerin nicht dar, ob und wenn ja welcher Behandlung bzw. Medikamente sie bedarf. Mit Blick auf die jüngsten psychiatrischen Berichte aus dem Jahr 2020 kann davon ausgegangen werden, dass sich ihr Zustand seit der letzten stationären Behandlung im Jahr 2012 stark verbessert hat (vgl. E. 2.4.2). Das ihr verschriebene Antidepressivum konnte sie während der Therapie wieder absetzen (Austrittsbericht für die psychiatrische Nachbetreuung vom 19.8.2020, Akten SID 4A1). Weitere Therapien sind nicht dokumentiert, womit die von ihr geltend gemachten psychischen Beschwerden zumindest nicht akut zu sein scheinen. Ohnehin könnte sich die Beschwerdeführerin aber auch in Sri Lanka behandeln lassen: Denn es ist trotz der derzeit angespannten Lage weiterhin davon auszugehen, dass die Behandlung psychischer Krankheiten möglich ist (vgl. BVGer D-4453/2022 vom 11.11.2022 E. 10.3.3 mit Verweis auf BVGer D-5402/2018 vom 24.8.2022 E. 8.3.3 und D-4145/2021 vom 18.7.2022 E. 9.4.5). Auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente sind zwar gewisse (temporäre) Versorgungsengpässe nicht ausgeschlossen. Indessen wäre von diesen Umständen die gesamte sri-lankische Bevölkerung betroffen, weshalb dies nicht zu einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr führt (BVGer D-4453/2022 vom 11.11.2022 E. 10.3.3). Insgesamt erweist sich ihre Rückkehr aus medizinischer Sicht als zumutbar. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit ausgeschlossen. Sie beruft sich auf unterschiedliche Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Bei einer Rückkehr laufe sie Gefahr, «im Geheimen eliminiert oder durch die Polizei unter falschem Vorwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, erschossen» zu werden (vgl. Beschwerde S. 18 ff., 22; vgl. auch Replik [act. 6]). 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil eingehend mit der Rückkehr von Angehörigen der tamilischen Ethnie nach Sri Lanka auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass diese Personen nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob im Einzelfall trotzdem ein Risiko besteht, ist anhand von bestimmten Faktoren zu prüfen. So gelten der Eintrag in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List», Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie exilpolitisches Engagement, welches über das blosse Mitlaufen bei Massenveranstaltungen hinausgeht, grundsätzlich als stark risikobegründend (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.5.2 ff. und 12.2 f. [Referenzurteil]; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021]). Dabei ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. BVGer D-6157/2020 vom 22.11.2022 E. 8.4.1, D-6554/2018 vom 14.3.2019 E. 13.5.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021]). 6.5.2 Die Beschwerdeführerin ist tamilischer Ethnie und stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas (vgl. Akten MIDI pag. 2). Diese Umstände führen gemäss geltender Praxis für sich allein nicht zur Annahme, ihr drohten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, dass sie nicht Angehörige einer politischen Organisation sei und die von ihr beschriebenen Schwierigkeiten auf den Bürgerkrieg im Norden Sri Lankas zurückzuführen seien, dessen Folgen keine asylbegründenden Nachteile darstellten (Akten MIDI pag. 173 ff.). Zwar verfügte das SEM mit dem Asylentscheid die vorläufige Aufnahme. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 18) wurde sie aber nicht aus in ihrer Person liegenden individuellen Gründen vorläufig aufgenommen. Vielmehr galt der Vollzug der Wegweisung ihres damaligen Ehe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, manns aufgrund eines Bundesrats-Beschlusses vor dem Hintergrund einer Vereinbarung zwischen der schweizerischen Vertretung in Colombo und dem sri-lankischen Aussenministerium als unmöglich. Aus diesem Grund wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann ebenfalls die vorläufige Aufnahme gewährt (Akten MIDI pag. 171 ff., 175 f.). Auch zum jetzigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereichten allgemeinen Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kann die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten. Ihr pauschaler Einwand, sie sei bei einer Einreise am Leben bedroht (Beschwerde S. 22), ist weder belegt noch nachvollziehbar, hat die Beschwerdeführerin doch in den letzten Jahren wiederholt während mehrerer Wochen Ferien in Sri Lanka verbracht. Sie behauptet auch nicht, in einer sog. «Stop-List» am Flughafen in Colombo eingetragen zu sein, was ohnehin nicht wahrscheinlich ist, konnte sie bei ihren letzten Besuchen doch anscheinend problemlos einreisen (vgl. vorne E. 6.3). 6.6 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich auf die schwierige allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka hin (Beschwerde S. 22 f., vgl. auch Replik [act. 6]). 6.6.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückkehr in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 13.2, 13.4 [Referenzurteil], D-5276/2020 vom 14.10.2022 E. 6.3.1, D-1832/2020 vom 7.10.2022 E. 7.5.1; vgl. auch VGE 2019/309 vom 17.6.2021 E. 6.5.1). Falls solche begünstigenden Faktoren nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen, namentlich im Grossraum Colombo (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2, 13.3; BVGer E-2997/2015 vom 28.5.2018 E. 8.3.3; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.5.5 [bestätigt durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020]). Die Bombenanschläge im April 2019 und der deswegen verhängte Notstand (vgl. Beschwerde S. 22 f.) ändern nichts an dieser Einschätzung: Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht führen die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands nicht dazu, dass die Rückkehr generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 als neuer Staatspräsident und die aktuelle Wirtschaftskrise stehen einer Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa BVGer D-5276/2020 vom 14.10.2022 E. 6.3.1, D-1832/2020 vom 7.10.2022 E. 7.5.1, D-2673/2019 vom 22.9.2022 E. 12.3.2). 6.6.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz. Bei einer Rückkehr in dieses Gebiet sind gemäss Bundesverwaltungsgericht das Vorhandensein der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu prüfen (vgl. E. 6.6.1 hiervor). In Bezug auf ein bestehendes tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz ist mit Blick auf das in E. 6.3 Gesagte festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ein familiäres Netz in Sri Lanka verfügt, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. Auch wenn ihr die berufliche Integration nicht leichtfallen wird, bestehen Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. 6.7 Zusammenfassend begründet die lange Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat sich aber insgesamt kaum in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Mit den Begebenheiten in ihrem Heimatland dürfte sie nach wie vor vertraut sein. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Rückkehr liegen nicht vor. 7. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin wurde seit 2002 und bis Ende März 2021 ununterbrochen sozialhilferechtlich unterstützt und hat in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen erhalten. Auch wenn sie seit Ende März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, 2021 keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht, erscheint eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe wenig wahrscheinlich. Die derzeitige finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn erfolgt freiwillig, womit sie gerichtlich nicht durchsetzbar und nicht zu berücksichtigen ist. Auch ist das Einkommen des Sohnes nicht derart hoch, dass eine nachhaltige Unterstützung sichergestellt wäre. Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich nicht überwiegend mit ihren gesundheitlichen Beschwerden oder früheren familiären Verpflichtungen erklären. Insoweit muss sich die Beschwerdeführerin ihre Situation in grossen Teilen selbst zuschreiben. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist damit insgesamt als erheblich zu bewerten. Trotz der sehr langen Anwesenheit konnte sich die Beschwerdeführerin weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. Zu ihrem volljährigen jüngeren Sohn besteht auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Rückkehr nach Sri Lanka dürfte ihr zwar nicht leichtfallen; allerdings leben ihre Mutter und zwei Geschwister weiterhin an ihrem Heimatort. Sie könnten ihr bei der Wiedereingliederung Hilfe leisten. Die Rückkehr ist ihr aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 8. Im Eventualstandpunkt strebt die Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C). Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, nahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.1). Im vorliegenden Fall haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka unzumutbar oder gar unzulässig sein könnte. Dies ist nicht der Fall. Weder hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka (wesentlich) verschlechtert noch sind bei der Beschwerdeführerin die vom Bundesverwaltungsgericht als entscheidend erachteten Risikofaktoren erfüllt. Auch ihre gesundheitliche Verfassung steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zudem liegen die erforderlichen begünstigenden Faktoren für eine Wegweisung einer Person aus der Nordprovinz vor (vgl. vorne E. 6.4-6.6). Andere Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 9. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1 und E. 8 hiervor). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unzulässig, unzumutbar oder unmöglich im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rund sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Solche liegen hier nicht vor. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat indes um unentgeltliche Rechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. vorne Bst. C). 10.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 10.3 Die Prozessarmut ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Dies ergibt sich namentlich aus der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und ihren Vorbringen zur gesundheitlichen Situation. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 10.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 8). Der tarifmässige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'757.50, zuzüglich Fr. 95.10 Auslagen und Fr. 296.65 MWSt (7,7 % von Fr. 3'852.60), insgesamt Fr. 4'149.25, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 10.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15,03 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'006.-- (15,03 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 95.10 Auslagen und Fr. 238.80 MWSt (7,7 % von Fr. 3'101.10), insgesamt Fr. 3'339.90, festzusetzen. 10.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 9. Juni 2023. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.75U, auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt …, …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'149.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'339.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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