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Bern Verwaltungsgericht 25.05.2023 100 2021 362

25. Mai 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,717 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Familiennachzug (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021; 2020.SIDGS.284) | Ausländerrecht

Volltext

100.2021.362U HER/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1), alle wohnhaft in der Türkei alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021; 2020.SIDGS.284)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, Prozessgeschichte: A. Die türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1974) und ihre Zwillingstöchter B.________ und C.________ (Jg. 2004) reisten im Januar 2015 im Familiennachzug zu ihrem hier als Flüchtling (mit Asyl) anerkannten und niederlassungsberechtigten Ehemann bzw. Vater D.________ in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (Ehefrau) bzw. Niederlassungsbewilligungen (Töchter). Bereits im Mai 2015 kehrten A.________, B.________ und C.________ in die Türkei zurück, worauf ihre Bewilligungen infolge mehr als sechsmonatiger Auslandabwesenheit erloschen. Mit Urteil vom 25. Mai 2017 entschied ein türkisches Familiengericht auf Antrag des Vaters gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen, HKÜ; SR 0.211.230.02), die beiden Kinder seien «zum Hauptwohnsitz in der Schweiz und zum Vater zurückzuführen». Am 16. Februar 2018 ersuchten A.________, B.________ und C.________ in ihrer Heimat erneut um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wies das damalige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch von A.________ ab; gleichzeitig sistierte es das Verfahren betreffend die Töchter bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Sorgerechtsentscheids im hängigen Scheidungsverfahren. Am 18. Juni 2019 wurde die Ehe von A.________ und D.________ auf gemeinsames Begehren durch das Regionalgericht Bern-Mittelland geschieden. Die Töchter wurden bei alternierender Obhut unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern belassen und als Wohnsitz wurde jener der Mutter bestimmt. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) hiess mit Entscheid vom 14. November 2019 (berichtigt am 4.12.2019 im Kostenpunkt) die gegen die Verfügung des MIP vom 6. Dezember 2018 erhobene Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, gemeinsamen Beurteilung der Gesuche der Mutter und Kinder an das MIP (MIDI) zurück. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies das ABEV die Visumsgesuche von A.________, B.________ und C.________ zwecks Familiennachzugs ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________ und C.________ am 23. März 2020 Beschwerde bei der SID. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ab. Gleichzeitig gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete A.________, B.________ und C.________ ihren damaligen Rechtsvertreter amtlich bei. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________, B.________ und C.________ am 13. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Niederlassungsbewilligungen (Töchter) und eine Aufenthaltsbewilligung (Mutter) zu erteilen. Zugleich haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst seither Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4; zuletzt VGE 2020/373 vom 16.3.2023 [zur Publ. bestimmt] E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, 3. 3.1 Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass infolge der Scheidung ein Nachzug der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Exmann gestützt auf Art. 43 AuG nicht mehr zur Diskussion steht und für diese als Mutter einzig ein Nachzug zu ihren beiden Töchtern in Betracht fällt (sog. umgekehrter Familiennachzug). Dies setzt deren (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Demzufolge ist im Wesentlichen und vorab zu prüfen, ob die SID den Nachzug der Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) zu ihrem hier niederlassungsberechtigten Vater zu Recht verweigert hat. 3.2 Für die Töchter ist (einzig) die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beantragt (vorne Bst. C). Die Beschwerdeführerinnen stützen sich hierfür nicht auf eine anspruchsvermittelnde Gesetzesbestimmung. Vielmehr berufen sie sich einerseits auf das Urteil des türkischen Familiengerichts vom 25. Mai 2017 betreffend die Rückführung der Töchter, andererseits auf das Scheidungsurteil vom 18. Juni 2019, mit dem das Regionalgericht Bern-Mittelland – im Wissen um den damaligen Aufenthalt der Töchter bei ihrer Mutter in der Türkei – die alternierende Obhut der Eltern anordnete (vgl. vorne Bst. A). Die SID setze sich über das Scheidungsurteil hinweg, wenn sie die Frage des Kindeswohls (erneut) aufgegriffen habe. Zudem sei die Schweiz verpflichtet, das Rückführungsurteil vom 25. Mai 2017 anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Töchter seien deshalb «gemäss dem rechtmässigen Zustand, der bei ihrer Ausreise aus der Schweiz vorherrschte», wieder zuzulassen und ihnen seien Niederlassungsbewilligungen zu erteilen (Beschwerde S. 5 ff.). 3.3 Die Töchter sind am … 2022 volljährig geworden. In diesem Zeitpunkt ist die elterliche Sorge von Gesetzes wegen dahingefallen (vgl. Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]); seither zeitigt auch die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2019 getroffene Regelung zur Obhut keine Wirkungen mehr (vgl. Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 133 ZGB N. 21). Aus demselben Grund bleibt heute für eine Vollstreckung des türkischen Rückführungsurteils vom 25. Mai 2017 kein Raum, zumal auch nach Art. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die Volljährigkeit, welche die (persönli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, che) Anwendbarkeit des KRK ausschliesst, spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs eintritt (vgl. Stephan Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, in ZBJV 1998 S. 113 ff., 118; Raphaela Zürcher, Kindesentführung und Kindesrechte, 2005, S. 17). Für die Vollstreckung wären ohnehin die türkischen (Gerichts-)Behörden zuständig (gewesen), nicht jene der Schweiz (vgl. Raphaela Zürcher, a.a.O., S. 235). Zudem soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 4 Satz 2 HKÜ ein (schweizerischer) Rückführungsentscheid bei der Vollstreckung nicht mehr beachtlich sein, wenn das Kind in der Zwischenzeit das 16. Altersjahr vollendet hat (vgl. BGE 130 III 530 E. 2; Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, N. 583). Das 16. Altersjahr hatten die am … 2004 geborenen Töchter bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vollendet. Sie könnten im Übrigen für die hier zu beurteilende Bewilligungsfrage aus dem Rückführungsurteil auch dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie im heutigen Zeitpunkt noch nicht volljährig oder 16 Jahre alt wären: Der SID ist beizupflichten, dass mit dem Rückführungsurteil keine Anordnungen zum Aufenthaltsrecht der Töchter in der Schweiz getroffen wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1). Das HKÜ vermittelt denn auch keine Aufenthaltsansprüche. Dass das türkische Familiengericht fälschlicherweise davon ausging, die Töchter hätten (weiterhin) eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz (Akten MIDI 4B pag. 297), hilft ihnen nicht. Die Beschwerdeführerinnen können deshalb aus den genannten Urteilen nichts (mehr) zu ihren Gunsten ableiten. 3.4 Die Töchter können als volljährige Personen nunmehr grundsätzlich selbständig ihren Aufenthaltsort bestimmen. Die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz richtet sich aber nach inländischem Recht. Nachdem ihre früheren Niederlassungsbewilligungen unbestrittenermassen infolge mehr als sechsmonatiger Auslandabwesenheit erloschen sind (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; vgl. BGE 120 Ib 369 E. 2c und d [Pra 84/1995 Nr. 98]; BGer 2C_691/2017 vom 18.1.2018 E. 3.1 mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 6.1), können die Bewilligungen nicht wieder aufleben (vgl. BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.6 f.; VGE 2013/72 vom 22.1.2014 [bestätigt durch BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014] E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zu Recht auch nicht auf Art. 30

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, Abs. 1 Bst. k AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18- 29) abgewichen werden kann, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer (Aufenthalts- oder) Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern: Art. 49 Abs. 1 Bst. a VZAE setzt hierfür u.a. einen früheren Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren voraus, der nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war (vgl. BVR 2022 S. 19 E. 6.2). Ein solcher liegt hier nicht vor, hielten sich die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2015 doch nur während weniger Monate in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Dahingestellt bleiben kann, ob im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG die direkte (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (nach deren Erlöschen) überhaupt möglich ist. Soweit hier die Erteilung neuer Niederlassungsbewilligungen anbegehrt ist (vgl. vorne E. 3.2), gelten grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen für Neueinreisende (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 4.3). Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise wäre, dass in jenem Moment ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung besteht (vgl. BGer 2C_483/2014 vom 26.5.2014 E. 2.3). Da die Töchter die Familienvereinigung mit ihrem hier niedergelassenen Vater anstreben (vgl. Beschwerde insb. S. 8 und 10), sind im Wesentlichen die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AuG einschlägig. 3.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG), die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_1070/2018 vom 3.2.2020 E. 3.1). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur im Fall wichtiger familiärer Gründe bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. von zwölf Jahren nach Art. 43 Abs. 3 AuG eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei Gesuchseinreichung entscheidend (BGE 136 II 497 E. 3.2 ff., insb. E. 3.7 [Pra 100/2011 Nr. 50]; BGer 2C_1070/2018 vom 3.2.2020 E. 3.3). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Frage massgebend, ob das Gesuch rechtzeitig innert der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt worden ist und ob die ein- oder fünfjährige Frist gilt (BGE 136 II 497 E. 3.4 [Pra 100/2011 Nr. 50]; BGer 2C_1070/2018 vom 3.2.2020 E. 3.3). 3.6 Die Töchter waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (16.2.2018) 13 Jahre alt. Sie können deshalb aus Art. 43 AuG von vornherein keinen Anspruch auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ableiten. Ausser Betracht fällt auch die (ermessensweise) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 3 AuG (bzw. unverändert AIG): Danach kann die Niederlassungsbewilligung nach einem kürzeren Aufenthalt (als nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuG) erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Diese Bestimmung hat zwar insbesondere die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandaufenthalt im Auge (vgl. Art. 61 VZAE). Nach Auslandaufenthalt ist eine sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG aber nicht möglich; vielmehr muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits wieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (BVR 2019 S. 314 E. 4.3). Im Übrigen sind wichtige Gründe im Sinn dieser Norm weder vorgebracht noch ersichtlich. 3.7 Nach dem Erwogenen hat die SID den Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) die beantragten Niederlassungsbewilligungen im Ergebnis zu Recht verweigert. 3.8 Wie im vorinstanzlichen Verfahren ersuchen die Beschwerdeführerinnen auch vor Verwaltungsgericht nicht darum, es sei den Töchtern (eventuell) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die SID hat sich dennoch mit dieser Frage auseinandergesetzt. Da die Beschwerdeführerinnen teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, auf die entsprechenden Erwägungen Bezug nehmen (vgl. Beschwerde insb. S. 9 f.), rechtfertigen sich folgende Ausführungen: 3.8.1 Anders als die SID meint (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1), erschien es zwar auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. des angefochtenen Entscheids nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Töchter mit ihrem Vater im Sinn von Art. 43 Abs. 1 AuG zusammenwohnen, selbst wenn sie sich nur etwa hälftig bei ihm aufgehalten hätten (entsprechend der im Scheidungsurteil vom 18.6.2019 angeordneten alternierenden Obhut; vgl. vorne Bst. A). Allerdings sind die Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b AuG nicht eingehalten: Sofern mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Vater im März 2013 (vgl. Verfügung des ABEV vom 18.2.2020 S. 2; Akten MIDI 4B pag. 45) überhaupt neue Nachzugsfristen ausgelöst wurden, verkürzten sich diese am zwölften Geburtstag der Töchter (… 2016) auf noch ein Jahr und endeten somit am … 2017 (vgl. zum Fristenlauf BGE 145 II 105 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 131]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2 f. mit Hinweisen; allgemein zum Statuswechsel BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1). Das Nachzugsgesuch vom 16. Februar 2018 war somit verspätet. Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Töchter, die mittlerweile volljährig sind, haben in der Türkei mit ihrer heute 48-jährigen Mutter (Beschwerdeführerin 1) weiterhin eine nahe Bezugsperson. Demgegenüber haben sie mit ihrem Vater, seit er 2008 in die Schweiz eingereist war (angefochtener Entscheid Bst. A), nur während ihres kurzen Aufenthalts im Jahr 2015 zusammengelebt. Der Vater hat in seiner Stellungnahme an den MIDI vom 16. Juli 2018 zudem eingeräumt, dass sich seine Töchter, die (nur) türkisch sprechen, hier mit «grossen Integrationsproblemen» konfrontiert sähen (Akten MIDI pag. 148). Eine Übersiedlung in die Schweiz erscheint deshalb nicht in ihrem Interesse. 3.8.2 Sodann hat die SID überzeugend dargelegt, dass ein Nachzug der Töchter zu ihrem Vater (allein oder gemeinsam mit ihrer Mutter) voraussichtlich zu einer deutlichen Erhöhung der wirtschaftlichen Unterstützung führen würde. Der Vater ist seit seiner Einreise in die Schweiz sozialhilfeabhängig (Bezug ab März 2013 bis zum angefochtenen Entscheid von über Fr. 200'000.--; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.3). Es bestehen keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, konkreten Hinweise, dass die Töchter in der Schweiz ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielen oder einen substanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Familie leisten könnten. Der blosse Wille zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie die Behauptung, sie seien «belastbar und topmotiviert», genügen nicht (vgl. Beschwerde S. 10). Bei diesen Gegebenheiten ist von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, die dem Nachzugsanspruch nach Art. 43 AuG auch mit Rücksicht auf die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters entgegensteht; wird der Nachzug deswegen verweigert, ist dies ist mit dem Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) vereinbar (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 f.; BVR 2021 S. 463 E. 5.2). Die Töchter können aus dem von ihnen angerufenen Recht auf Familienleben ohnehin nichts (mehr) zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 8 ff.): Sie fallen als nunmehr volljährige Personen nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da insoweit das Alter des Kindes im heutigen Zeitpunkt entscheidend ist und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. statt vieler BGE 145 I 227 E. 3.1 mit Hinweisen [Pra 109/2020 Nr. 11]). 3.8.3 Insgesamt ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass die Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu ihrem Vater haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). 3.9 Können die Töchter keinen Anspruch auf Zulassung geltend machen, kommt ein umgekehrter Familiennachzug der Mutter (Beschwerdeführerin 1) zu ihren Töchtern von vornherein nicht in Betracht. Schliesslich halten die Beschwerdeführerinnen der vorinstanzlichen Erwägung nichts entgegen, wonach die Verweigerung von Ermessensbewilligungen durch das ABEV nicht zu beanstanden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, 4. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig und haben ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 5.3 Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem HKÜ kann die Beschwerdeführung auch vor Verwaltungsgericht (vgl. vorne Bst. B) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die SID hat sich mit dem HKÜ nicht vertieft auseinandergesetzt, sondern verweist im Wesentlichen auf das Rückführungsurteil, das keine Anordnungen zum Aufenthaltsrecht der Töchter in der Schweiz trifft. Die vorgebrachte Prozessarmut erscheint auch im heutigen Zeitpunkt glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerinnen in der Türkei offenbar keiner Arbeit nachgehen (Beschwerde S. 11) und vom Vater selbst bis zur Volljährigkeit der Töchter keine nennenswerte Unterstützung zu erwarten war (vgl. vorne E. 3.8.2). Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 5.4 Der in der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2023 (act. 6) ausgewiesene Zeitaufwand von 13 Stunden und 55 Minuten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote auf Fr. 3'081.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. 5.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13 Stunden und 55 Minuten entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz, d.h. Fr. 2'783.35 (13,9167 x Fr. 200.--). Zuzüglich Auslagen von Fr. 83.50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, und MWSt von Fr. 220.75 MWSt (7,7 % von Fr. 2'866.85) ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 3'087.60 festzusetzen. 5.6 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerinnen sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführerinnen Rechtsanwältin …, …, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'081.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin … wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'087.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.362U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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