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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2023 100 2021 358

4. April 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,733 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. November 2021; shbv 33/2019) | Sozialhilfe

Volltext

100.2021.358U publiziert in BVR 2023 S. 337 HAM/ISD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Isliker Einwohnergemeinde A.________ Sozialamt Beschwerdeführerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen sowie C.________ Beigeladener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. November 2021; shbv 33/2019) Prozessgeschichte: A. B.________ wurde von November 2003 bis Juli 2011 von der Einwohnergemeinde (EG) A.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 22. Juli 2011 heiratete sie C.________, woraufhin die EG A.________ die Unterstützung einstellte. Mit Verfügung vom 23. April 2019 verpflichtete die EG A.________ B.________ zur Rückerstattung der im Zeitraum Oktober 2008 bis Juli 2011 bezogenen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 10'639.20 in 48 Raten von monatlich Fr. 221.65, da sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert hätten. Dagegen erhob B.________ am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses lud den Ehemann, C.________, zum Verfahren bei, hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 17. August 2020 auf. Die dagegen von der EG A.________ am 16. September 2020 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2021 (VGE 2020/355) wegen unzulässiger Delegation der Zuständigkeit zum Entscheid dahingehend gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland zurückwies. B. Das RSA Bern-Mittelland nahm in der Folge das Verfahren wieder auf. Der Regierungsstatthalter hiess die Beschwerde vom 20. Mai 2019 mit Entscheid vom 16. November 2021 gut und hob die Verfügung der EG A.________ vom 23. April 2019 auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, C. Gegen diesen Entscheid hat die EG A.________ am 13. Dezember 2021 erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 23. April 2019 sei zu bestätigen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 hat B.________ die Abweisung der Beschwerde beantragt. C.________ hat am 9. Januar 2022 zur Beschwerde Stellung genommen und sinngemäss beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Bern-Mittelland hat mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 ebenfalls sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Die beschwerdeführende Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen betroffen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1.1, zuletzt BVR 2023 S. 51 [VGE 2021/205 vom 29.6.2022] nicht publ. E. 1.3). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, 1.3 Mit Blick auf den Streitwert fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]. Die Verhältnisse rechtfertigen jedoch die Beurteilung in Dreierbesetzung (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Umstritten ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, welche die Beschwerdeführerin von Oktober 2008 bis Juli 2011 bezogen hat (Bst. A), mithin vor Inkrafttreten der am 24. Januar 2011 beschlossenen Revision des SHG, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Mit dieser Revision wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (BAG 11-104). Intertemporalrechtlich ist Art. 86 Abs. 2 SHG massgebend (Anwendbarkeit des neuen Rechts unter Vorbehalt günstigeren bisherigen Rechts). Die Regelung der Rückerstattungsgründe und -voraussetzungen in Art. 40 SHG (dazu E. 2.2 hiernach) entspricht soweit hier interessierend materiell dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht (BAG 01-084), weshalb hier das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Recht integral anwendbar ist (vgl. zuletzt betreffend Art. 40 Abs. 1 SHG VGE 2021/59 vom 15.12.2021 E. 2 mit Praxisnachweisen; ebenso VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.2 betreffend Art. 40 Abs. 5 SHG). Art. 41 SHG blieb von der SHG-Revision 2011 unberührt (vgl. BAG 11-104), weshalb sich die Frage allenfalls günstigeren alten Rechts nicht stellt. 2.2 Nach Art. 40 Abs. 1 SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Dies ist beispielsweise bei einem Vermögensanfall oder höherem Erwerbseinkommen der Fall. Eine wesentliche Verbesserung ist indessen nicht schon dann anzuneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, men, wenn die betroffene Person wieder dazu in der Lage ist, ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu decken und darüber hinaus, ihre Schulden zu tilgen. Eine Rückforderung nach Art. 40 Abs. 1 SHG ist vielmehr nur dann angezeigt, wenn die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation derart ist, dass die Verhältnisse der betroffenen Person nunmehr als günstig zu bezeichnen sind. Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn die unterstützte Person angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Rückforderung in ihrer Lebenshaltung und in ihrer ganzen wirtschaftlichen Stellung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (BVR 2010 S. 366 E. 2.3, 2009 S. 273 E. 4.1.1, 2001 S. 226 E. 2d; VGE 2021/59 vom 15.12.2021 E. 3.1). Laut Art. 41 SHG ist u.a. der Ehemann verpflichtet, die der Ehefrau gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 SHG vorliegt (Abs. 1). Ob die Rückerstattungspflicht geltend gemacht werden kann, beurteilt sich nach Massgabe der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten (Abs. 2). 2.3 Art. 11a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) führt die Rückerstattung näher aus. Art. 11b SHV legt fest, wann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 40 Abs. 1 SHG vorliegt. Unter anderem wurde diese Bestimmung mit Teilrevision der SHV vom 24. März 2022 per 1. Mai 2021 geändert (BAG 21-029). Die EG A.________ hat die Rückerstattung am 23. April 2019 verfügt. Hier anwendbar ist daher grundsätzlich noch die Fassung vom 2. November 2011 (BAG 11-132) im Verbund mit den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 [BAG 16-063; nachfolgend: SKOS-RL 04/05]; vgl. weiterführend VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.3). Seit dem 1. Mai 2021 gilt die Fassung der 5. Ausgabe vom 1. Januar 2021 (nachfolgend: SKOS-RL 2021). Im Sinn einer Vollzugshilfe ist zudem grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) zu beachten (nachfolgend: Handbuch BKSE; vgl. BVR 2021 S. 530 E. 2, 2019 S. 450 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, 3. Umstritten ist die Pflicht zur Rückerstattung von vorehelich bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 10'639.20. 3.1 Der Regierungsstatthalter hat gestützt auf Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 analog SHG einen Unterhaltsbeitrag errechnet und erwogen, die verfügte Rückerstattung der Sozialhilfe sei unrechtmässig. Die Eheschliessung im Juli 2011 habe bei der Beschwerdegegnerin nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt, weil sie über kein eigenes Einkommen verfüge und ihr erweitertes Sozialhilfebudget gemäss SKOS-RL ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann übersteige (angefochtener Entscheid E. 9.4 f.). 3.2 Die Gemeinde rügt eine unrichtige Anwendung der beigezogenen Rechtsnormen, indem die Vorinstanz bei ihrer Berechnung den Bedarf der Beschwerdegegnerin auf der Ausgabenseite zu Unrecht doppelt angerechnet habe. Wollte man der angewandten Methode folgen, wäre der fiktive Unterhaltsbeitrag höher als im angefochtenen Entscheid dargestellt und der Bedarf nach SKOS-RL tiefer. Es resultierte ein Überschuss von Fr. 531.95, wovon die Hälfte (Fr. 266.00) als monatlicher Rückerstattungsbetrag eingefordert werden könnte. Dieser Betrag würde sogar höher ausfallen als der mit Verfügung in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 221.65 (Beschwerde S. 3 f.). 3.3 Nach Meinung der Beschwerdegegnerin haben sich einerseits ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des angefochtenen Entscheids nicht wesentlich verbessert. Andererseits fielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns für die Rückerstattung von vornherein ausser Betracht, weil die in Art. 41 Abs. 1 SHG vorgesehene solidarische Haftung des Ehemanns nur für während der Ehe bezogene Sozialhilfeleistungen gelte. Der beigeladene Ehemann teilt diese Sicht und hält eine Unterstützungspflicht unter den gegebenen Umständen für unbillig und unverhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, 4. 4.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien auch unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin zwischen November 2003 und Juli 2011 von der Gemeinde im Gesamtbetrag von Fr. 76'221.85 wirtschaftlich unterstützt wurde; für den hier interessierenden Zeitraum von Oktober 2008 bis Ende Juli 2011 im Umfang von Fr. 10'639.20 (Vorakten 3B pag. 16). Aufgrund der Heirat mit dem Beigeladenen am 22. Juli 2011 erfolgte die Ablösung von der Sozialhilfe (Vorakten 3C1 unpag. Sammelbeilage «Familienausweis»; angefochtener Entscheid E. 1; Rückerstattungsverfügung vom 23. April 2019 [Vorakten 3A pag. 19-21]; Beschwerde S. 2). 4.2 Gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2017 erzielte die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 421.--; dasjenige des Beigeladenen belief sich auf total Fr. 124'836.-- (Vorakten 3B pag. 50). In den Jahren 2018 und 2019 erwirtschaftete die Beschwerdegegnerin selbst kein Erwerbseinkommen mehr (vgl. Beilagen [Vorakten 3A3 und 3A1]). Gemäss den Kontoauszügen wies das Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der Bank … AG (IBAN: …) per 31. Oktober 2018 einen Saldo von Fr. 6'672.70 aus (Vorakten 3B pag. 58); per 7. Oktober 2019 betrug der Saldo noch Fr. 2'126.85 (vgl. Beilage 7 [Vorakten 3A3]). Die Konti des Beigeladenen bei der … AG hatten per 17. September 2018 folgende Saldi: Fr. 2'589.47 (Privatkonto; IBAN: …; Vorakten 3B pag. 57), Fr. 42’339.85 (Sparkonto; IBAN: … 1; Vorakten 3B pag. 56) und Fr. 12’661.45 (Finanzierungskonto; IBAN: …; Vorakten 3B pag. 55). 4.3 Mit Kaufvertrag vom 15. Juli 2016 haben die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene (als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum) das von ihnen bewohnte Reiheneinfamilienhaus (…) zu einem Kaufpreis von Fr. 660'000.-- erworben. Finanziert wurde der Kauf unter anderem durch Festzinshypotheken im Umfang von total Fr. 525'000.-- (vgl. Vorakten 3A3 Beilagen 8 und 9). Mit der Vorinstanz ist gemäss deren unwidersprochen gebliebener Annahme davon auszugehen, dass angesichts der Einkommensverhältnisse des Ehepaars und der Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau bis zur Heirat die finanziellen Mittel zum Kauf der Familienwohnung überwiegend vom Beigeladenen eingebracht worden sind (angefochtener Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, E. 8.2; vgl. auch Auszahlungsbestätigung vom 21.7.2016 betreffend Vorbezug des Beigeladenen aus der Pensionskasse im Umfang von Fr. 60'000.-- [Vorakten 3A3 Beilage 10]). 4.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin weder über ein eigenes (Erwerbs-)Einkommen verfügt noch über ein eigenes Vermögen, das eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe aufgrund wesentlicher Verbesserung der Verhältnisse rechtfertigen würde. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass momentan der Verkauf der von der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen bewohnten Liegenschaft nicht zumutbar ist (angefochtener Entscheid E. 8.3 f. und 9.1). Damit fällt eine Rückerstattung von Sozialhilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen der Beschwerdegegnerin ausser Betracht, was von der Gemeinde auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Streitig ist, ob nach Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 SHG eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin überhaupt in Frage steht, und – wenn ja – ob aufgrund eines Überschusses im erweiterten Budget oder eines fiktiven Unterhaltsbeitrags des Ehemanns auf wesentlich verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse der Beschwerdegegnerin geschlossen werden kann, welche deren Rückerstattungspflicht auslösen (vgl. vorne E. 3). 5. 5.1 Der Anspruch auf Sozialhilfe ist höchstpersönlicher Natur, mithin hat jede bedürftige Person einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe, auch wenn sie mit anderen (in die Anspruchsberechnung einbezogenen) Familienmitgliedern im gleichen Haushalt lebt (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 17). Entsprechend begründet der Sozialhilfebezug gegebenenfalls eine persönliche Schuld gegenüber dem Gemeinwesen (vgl. BGE 135 III 66 E. 8). Das kantonale Sozialhilferecht kann die Rückerstattungspflicht indes formellgesetzlich erweiternd regeln. Dies hat der bernische Gesetzgeber bei Ehe und eingetragener Partnerschaft im Sinn von Art. 41 SHG getan. Die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener Partnerschaft lebende Person hat unter der Voraussetzung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, Abs. 2 auch die wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, die der jeweilig anderen Person gewährt wurde, sofern bei dieser ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 SHG vorliegt (weiterführend dazu hinten E. 6). 5.2 Hier steht einzig eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin durch Einkommen zur Diskussion (vgl. vorne E. 4.4). Gemäss Art. 11b Bst. a SHV in der anwendbaren Fassung (vorne E. 2.3) haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert, wenn sie ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss SKOS-RL 04/05 H.9 liegt. Diese Regelung in Verbindung mit den SKOS-RL 04/05 E.3.1 («Rückerstattung») und F.3.2 («Eheliche Unterhaltspflicht») lässt keine direkten Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage zu, ob oder inwiefern der Umstand, dass es um vorehelich bezogene wirtschaftliche Hilfe geht, in die Ermittlung der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen ist. Gemäss dem Handbuch BKSE (Stand heute) bezieht sich die mit Art. 41 SHG begründete Rückerstattungspflicht der von ihr erfassten Personen auf während der Ehedauer oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft gewährte wirtschaftliche Hilfe (vgl. Stichwort «Rückerstattungspflicht» Ziff. 2.1). Ebenso stellt die seit dem 1. Mai 2021 gültige 5. Auflage der SKOS-RL 2021 ausdrücklich klar, dass Ehegatten gestützt auf Unterhalts- und Beistandspflichten nur für diejenigen Unterstützungsleistungen solidarisch zur Rückerstattung verpflichtet sind, die während der Ehedauer ausgerichtet worden sind (SKOS-RL 2021 E.2.5 Rz. 2). – Die Vorinstanz und die Gemeinde setzen Art. 11b Bst. a SHV i.V.m. SKOS-RL 04/05 H.9 mit der Überlegung um, dass Art. 41 Abs. 2 SHG analog auf vorehelich bezogene wirtschaftliche Hilfe anwendbar ist, während die Beschwerdegegnerin (unterstützt durch den Beigeladenen) vorbringt, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns seien mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 SHG für die Rückerstattung gänzlich unbeachtlich (vgl. vorne E. 3). Es ist demnach zunächst der Regelungsgehalt von Art. 41 SHG durch Auslegung zu ermitteln (E. 6 hiernach), um anschliessend zu prüfen, ob oder in welchem Umfang für die Beurteilung der Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin wesentlich verbessert haben, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns einzubeziehen sind (E. 7 hinten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, 6. Zum Regelungsgehalt von Art. 41 SHG ist Folgendes zu erwägen: 6.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement), soweit diesem bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2020 S. 476 E. 4.2, 2019 S. 15 E. 3.1, 2016 S. 167 E. 3.1 mit Hinweisen; zuletzt VGE 2021/279 vom 7.2.2023 [zur Publ. bestimmt] E. 3.2). 6.2 Art. 41 SHG regelt gemäss seinem Artikeltitel die Rückerstattung bei Ehe und eingetragener Partnerschaft. Abs. 1 bestimmt, dass die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener Partnerschaft lebende Person grundsätzlich auch die wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten hat, die der jeweilig anderen Person gewährt wurde, sofern bei dieser ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 SHG vorliegt. Aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs.1 SHG ergibt sich einzig mit hinreichender Klarheit, dass die Rückerstattungspflicht an den Zivilstand der betreffenden Personen anknüpft und grundsätzlich auch nicht persönlich empfangene Sozialhilfeleistungen erfasst. Unklar ist hingegen, ob in zeitlicher Hinsicht lediglich während der Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft oder auch zuvor bezogene wirtschaftliche Hilfe von dieser Rückerstattungspflicht erfasst ist. Art. 41 Abs. 2 SHG verweist für die Frage, ob die Rückerstattung geltend gemacht werden kann, auf die zivilrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten. Der Gesetzestext liefert aber keine weiteren Hinweise, ob die Unterhalts- und Beistandspflich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, ten auch für Sozialhilfeleistungen massgebend sein sollen, die vor der Eheschliessung bezogen worden sind. Insofern führt der Wortlaut der Norm zu keinem eindeutigen Ergebnis. 6.3 Das historische Auslegungselement ergibt Folgendes: 6.3.1 Art. 41 SHG wurde mit dem neu geschaffenen Sozialhilfegesetz vom 11. Juni 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt (Art. 90 Abs. 1 SHG). Gleichzeitig wurde der Vorgängererlass, das bisherige Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (Fürsorgegesetz, FüG; GS 1961 S. 293), aufgehoben (Art. 89 Ziff. 1 SHG). Der Regierungsrat führte im Vortrag zu Art. 41 SHG Folgendes aus (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 [nachfolgend: Vortrag SHG], S. 23 Art. 41): «Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 26 FüG). Sofern bei einem Ehegatten ein Rückerstattungsgrund gemäss Artikel 40 SHG vorliegt, ist auch der andere Ehegatte zur Rückerstattung verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht der Ehegatten besteht nur nach Massgabe der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht, das heisst, soweit ein Ehegatte seine familienrechtlichen Pflichten erfüllt hat, ist er von der Rückerstattungspflicht befreit». Der Grosse Rat nahm Art. 41 SHG in beiden Lesungen diskussionslos an (Tagblatt des Grossen Rates 2001, S. 385 und 540). Der Gesetzgeber wollte damit am Sinngehalt der vormaligen FüG-Bestimmung (Art. 26) festhalten. 6.3.2 Art. 26 FüG in der ursprünglichen Fassung vom 3. Dezember 1961 (GS 1961 S. 300) lautete wie folgt: Zur Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, welche die Ehefrau bezogen hat, ist auch der Ehemann verpflichtet, wenn bei ihm eine der Voraussetzungen des Artikels 25 (FüG) erfüllt ist (Abs. 1). In gleicher Weise sind die Eltern verpflichtet, die Fürsorgeleistungen zurückzuerstatten, die ihren unmündigen Kindern ausgerichtet wurden (Abs. 2). Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterhaltspflicht bleiben vorbehalten (Abs. 3). Diese Fassung wurde mit Änderung vom 12. Mai 1981 per 1. Januar 1982 revidiert und galt bis zur Ablösung durch das SHG in folgender Fassung (GS 1981 S. 89): Die einem Ehegatten während der Ehe ausgerichteten Unterstützungen sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 25 Ziffer 2 oder 3 (FüG) erfüllt sind, auch vom anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, Ehegatten nach Massgabe der ihm familienrechtlich obliegenden Unterhaltsbzw. Beistands- und Beitragspflicht zurückzuerstatten. 6.3.3 Den Materialien zum neu eingeführten Passus «während der Ehe» in Art. 26 FüG ist Folgendes zu entnehmen: Im Rahmen der ersten Lesung zur hier interessierenden Revision des FüG brachte Grossrätin Kretz zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 26 FüG Folgendes ein (Tagblatt des Grossen Rates 1981, S. 94): «Ich möchte zuhanden der zweiten Lesung einen Antrag einbringen mit der Bitte, diesen noch näher abzuklären. In Artikel 26 heisst es: "Die einem Ehegatten ausgerichteten Unterstützungsleistungen sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 25 Ziffer 2 oder 3 erfüllt sind, auch vom anderen Ehegatten […] zurückzuerstatten". Mir scheint diese Bestimmung sollte noch ergänzt werden durch die Worte "während der Ehe" oder "während der geltenden Ehe". Dass die von Regierungsrat und Kommission beantragte Formulierung zu wenig klar ist, geht aus dem folgenden Beispiel hervor: Eine alleinstehende Frau mit Kindern hat während mehrerer Jahre Unterstützungsleistungen bezogen. Nachher heiratet sie wieder. Wenn nun ihr Ehemann in guten Verhältnisse lebt, müsste dieser die Unterstützungen zurückbezahlen, die seine Frau vor der Ehe mit ihm bezogen hat. Ich finde, das wäre nicht ganz in Ordnung. Ich möchte die Kommission bitten, diesen Sachverhalt noch abzuklären». Der Antrag wurde ohne Opposition aus dem Grossen Rat vom Kommissionspräsidenten entgegengenommen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1981, S. 94, Voten Zingg [Kommissionspräsident] und Grossratspräsident). 6.3.4 In der zweiten Lesung hielt der Kommissionspräsident zum Antrag von Grossrätin Kretz zu Art. 26 FüG Folgendes fest (Tagblatt des Grossen Rates 1981, S. 368): «Hier befindet sich die eine der kleinen Abänderungen, nämlich die Ergänzung "Die einem Ehegatten während der Ehe ausgerichteten Unterstützungen…". Frau Kretz hatte diesen Antrag zuhanden der zweiten Lesung gestellt, und die Kommission hat ihn einstimmig gutgeheissen. Ich bitte Sie ebenfalls um Zustimmung». Der Anpassungsantrag wurde vom Grossen Rat in der nachfolgenden Abstimmung angenommen (Tagblatt des Grossen Rates 1981, S. 368). 6.4 Der Gesetzgeber brachte mit der ab dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung von Art. 26 FüG unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Rückerstattungspflicht des Ehegatten für die vom jeweils anderen Ehegatten bezogen Fürsorgeleistungen in zeitlicher Hinsicht auf während der Ehe bezogene Leistungen beschränkt. Damit schloss er eine Rückerstattungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, für vor der Ehe bezogene Fürsorgeleistungen bewusst aus. Im Rahmen der Einführung von Art. 41 SHG beabsichtigten der Regierungsrat und die Kommission sowie anschliessend der Grosse Rat inhaltlich keine Abweichung vom vormals geltenden Recht (vgl. vorne E. 6.3.1). Insbesondere finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass eine Ausweitung der Rückerstattungspflicht auf vor der Ehe bezogene Unterstützungsleistungen beabsichtigt gewesen wäre; die Ausführungen im Vortrag SHG zur Befreiung von der Rückerstattungspflicht (vorne E. 6.3.1) legt eher das Gegenteil nahe. Dass die einschränkende Formulierung von Art. 26 FüG («während der Ehe») nicht übernommen worden ist, lässt sich nicht anders als durch ein redaktionelles Versehen erklären. 6.5 Nach dem zur Auslegung Gesagten lässt sich aus Art. 41 SHG direkt keine Rückerstattungspflicht von Ehefrauen und Ehemännern bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partnern für die von ihren Partnerinnen und Partnern vor der Ehe respektive Eintragung der Partnerschaft bezogene wirtschaftliche Unterstützung ableiten. Vielmehr ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber die Rückerstattungspflicht der in Abs. 1 erfassten Personen – wie bereits unter dem FüG – ausschliesslich auf die während der Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft bezogenen Leistungen beschränken wollte. Das systematische Auslegungselement trägt in der Frage nichts bei. Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm kann auf die Entstehungsgeschichte verwiesen werden, die klar belegt, dass gestützt auf Art. 41 SHG eine direkte Rückforderung bei Partnerinnen oder Partnern für voreheliche Sozialhilfeschulden ihrer Ehefrauen oder Ehemänner bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partnern nicht gewollt war. Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob oder in welchem Umfang dies den Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der von Art. 41 SHG erfassten Personen im Zusammenhang mit der persönlichen Rückerstattungspflicht nach Art. 40 Abs. 1 SHG erlaubt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, 7. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin profitiere vom Einkommen ihres Ehegatten und lebe damit in wirtschaftlich besseren Verhältnissen, weswegen sie gemäss Art. 40 Abs. 1 SHG rückzahlungspflichtig sei. 7.1 Zur Begründung macht sie geltend, es sei folgerichtig, dass für die Prüfung der wesentlich verbesserten Verhältnisse die finanzielle Situation des Ehepaars angeschaut werde, da dieses in einem gemeinsamen Haushalt lebe und der (unterhaltspflichtige) Ehemann keinen Unterhaltsbeitrag leisten müsse. Sie verweist auf Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 (im Umkehrschluss) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Sie hält grundsätzlich an ihrer Berechnung gemäss SKOS-RL 04/05 H.9 fest, die Grundlage der Verfügung vom 23. April 2019 ist. Darin stellte sie im erweiterten Budget das Einkommen des Ehemanns ein, zog die entsprechenden Ausgaben ab und rechnete die Hälfte des positiven Saldos (Fr. 886.60), ausmachend Fr. 443.30 pro Monat, der Beschwerdegegnerin als Überschuss an (Beschwerde S. 2; Vorakten 3A pag. 23). Die Berechnung der Vorinstanz hält die Gemeinde für falsch, weil darin der Bedarf der Beschwerdegegnerin auf der Ausgabenseite doppelt berücksichtig wurde – zuerst bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, danach nochmals bei der Berechnung des erweiterten SKOS-Budgets. Sollte ein fiktiver Unterhaltsbeitrag des Ehemanns rechnerisch ermittelt und für die Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin mitberücksichtigt werden, belaufe sich dieser auf Fr. 3'672.45 (nicht Fr. 1'176.95) und der Bedarf der Beschwerdegegnerin nach SKOS-RL H.9 auf Fr. 3'140.50 (nicht Fr. 4'328.50). Der errechnete Unterhaltsbeitrag des Ehemanns stelle in diesem Fall ein fiktives Einkommen dar, von dem die in SKOS-RL 04/05 H.9 aufgeführten Ausgaben (Fr. 3'140.50) abzuziehen seien. Da aus dieser Berechnung ein Überschuss von Fr. 531.95 resultiere, sei die Verpflichtung zur Rückzahlung von monatlich Fr. 221.65 rechtens, wobei richtigerweise sogar ein Betrag von Fr. 266.-- hätte geltend gemacht werden können (Beschwerde S. 4 f.). 7.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber zum Schluss gekommen, das erweiterte Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin weise einen negativen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, Saldo auf. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht rückerstattungspflichtig. Für ihre Berechnungen ermittelte die Vorinstanz in einem ersten Schritt das im Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010 definierte Existenzminimum. Dem Existenzminimum für beide Ehegatten (Fr. 7'367.--) stellte sie das Nettoeinkommen des Ehemanns (Fr. 9'720.90) gegenüber, das gleichzeitig das Nettoeinkommen beider Ehegatten bildet. Sie errechnete einen Überschuss für beide Ehegatten von Fr. 2'353.90, den sie hälftig (Fr. 1'176.95) aufteilte. Von diesem Betrag brachte sie in einem zweiten Schritt anteilsmässig (hälftig) sämtliche in SKOS-RL 04/05 H.9 aufgeführten Positionen zum Abzug (Fr. 4'328.50), was zu einem Defizit im erweiterten Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'151.55 führte (vorne E. 3.1). Zur Kritik der Gemeinde nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung nicht Stellung. Die Beschwerdegegnerin hält die vorinstanzliche Betrachtungsweise für richtig, falls die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns überhaupt berücksichtigt werden dürfen (vorne E. 3.3). 7.3 Art. 11b Bst. a SHV setzt für die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 40 Abs. 1 SHG ein Einkommen voraus, das über dem erweiterten Bedarf gemäss SKOS-RL 04/05 H.9 liegt (vorne E. 5.2; prinzipiell gleich regelt Art. 11b Abs. 2 SHV in der aktuellen Fassung diese Frage nun direkt). Das erweiterte Budget nach SKOS-RL H.9 umfasst folgende Positionen: Doppelter Ansatz des Grundbedarfs gemäss B.2, Wohnkosten gemäss B.3, medizinische Grundversorgung gemäss B.5, Erwerbsauslagen gemäss C.1.1, übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand. Der errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern. 7.4 Art. 41 SHG nimmt bezüglich der Rückzahlungspflicht der Ehefrau oder des Ehemanns für während der Ehe entstandene Sozialhilfeschulden deren Unterhalts- und Beistandspflicht zum Massstab (Abs. 2). Für vorehelich bezogene Sozialhilfe schliesst der Gesetzgeber indessen eine (direkte)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, Rückerstattungspflicht gänzlich aus (vorne E. 6). Dies heisst entgegen der Beschwerdegegnerin freilich nicht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns bei der Beurteilung, ob sie durch Heirat in wesentlich verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 40 Abs. 1 SHG gelangt ist, gänzlich auszublenden sind. Zu Recht weisen die Gemeinde und die Vorinstanz auf die eheliche Unterhaltspflicht hin, welche durchaus zu massgeblich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen führen kann. Es stellt sich aber die Frage, unter welchen Voraussetzungen darauf zu schliessen ist, wenn es um die Rückerstattung von vor der Ehe bezogenen Sozialhilfeleistungen geht. 7.5 Zur Berechnung der Gemeinde ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 Die Gemeinde begründet die Rückzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin vorab mit einem Überschuss im erweiterten Budget der beiden Ehegatten (von Fr. 886.60), den sie hälftig (Fr. 443.30) der Beschwerdegegnerin zurechnet. Aufgrund dieser Berechnung kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 11b Bst. a SHV i.V.m. SKOS- RL 04/05 H.9 in wirtschaftlich wesentlich verbesserten Verhältnissen lebe und im Umfang von monatlich Fr. 221.65 während 48 Monaten rückzahlungspflichtig sei (Rückerstattungsverfügung vom 23.4.2019 [Vorakten 3A pag. 19-21]; vorne E. 7.1). Anders als die Gemeinde meint, kann sie ihre Berechnung zu den verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinn von Art. 40 Abs. 1 SHG aber nicht auf ein gemeinsames erweitertes Budget der Ehegatten gemäss Art. 11b Bst. a SHV i.V.m. SKOS-RL 04/05 H.9 stützen, da diese Bestimmungen der formellgesetzlich angelegten Differenzierung von Art. 41 SHG (Unterscheidung von vor und während der Ehe bezogener Sozialhilfe; vorne E. 6) nicht zureichend Rechnung tragen. Art. 11b SHV i.V.m. SKOS-RL 04/05 H.9 ist Grundlage für die Beurteilung, ob wirtschaftlich wesentlich bessere Verhältnisse vorliegen, falls Sozialhilfe während der Ehe bezogen worden ist, nicht aber für wirtschaftliche Hilfe, die vor dem Eheschluss geleistet wurde. Würde in diesen Fällen die von der Gemeinde gewählte Berechnungsmethode ebenfalls angewendet, würde in Bezug auf die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nicht zwischen vor der Ehe und während der Ehe bezogenen Sozialhilfeleistungen unterschieden, was vom Wertungsentscheid, der Art. 41 SHG zugrundeliegt, nicht gedeckt ist. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, Gesetzgeber wollte vielmehr grundsätzlich verhindern, dass (hier) ein Ehemann, der in recht guten Verhältnissen lebt, die von seiner Ehefrau vorehelich bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzahlen muss (vorne E. 6.3.3). Die Berechnung der Rückzahlungspflicht gestützt auf das erweiterte SKOS- Budget beider Ehegatten nach Art. 11b SHV i.V.m. SKOS-RL 04/05 H.9 mit hälftiger Zurechnung an die Ehefrau bei vorehelich bezogener Sozialhilfe widerspricht (hier) nach dem Gesagten Art. 41 SHG, weil in diesem Fall ausschliesslich auf das Einkommen des Ehemanns abgestützt würde und er somit faktisch für die zurückgeforderten vorehelichen Sozialhilfeschulden der Beschwerdegegnerin aufkommen müsste, was vom Gesetzgeber so nicht gewollt war. Die von der Gemeinde angewendete Berechnungsmethode erweist sich daher als unzulässig. 7.5.2 Gegen die Berechnungsmethode der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin einen fiktiven Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns als Einkommen anzurechnen, hat die Gemeinde grundsätzlich nichts einzuwenden. Bei richtiger Berechnung würde sich indessen ihrer Meinung nach ein Überschuss im erweiterten Budget ergeben und die Beschwerdegegnerin wäre unverändert rückzahlungspflichtig (vgl. vorne E. 7.1). – Auch diese Berechnungsmethode überzeugt nicht: Sie würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Rückzahlungsbetrag, den der Ehemann leisten müsste (Fr. 266.--), höher wäre als derjenige für während der Ehe bezogene Sozialhilfe (nämlich Fr. 221.65; Berechnungsgrundlage: erweitertes SKOS-Budget beider Ehegatten nach Art. 11b SHV i.V.m. SKOS-RL 04/05 H.9; vgl. E. 7.5.1 hiervor). Es kann zudem nicht vom Gesetzgeber gewollt sein, dass sich heiratswillige Sozialhilfebeziehende gegen eine Heirat entscheiden, weil der Ehepartner zwar nicht als direkt rückerstattungspflichtige Drittperson gestützt auf Art. 41 SHG, aber faktisch über die eheliche Unterhaltspflicht bereits bei einem moderaten Überschuss im gemeinsamen Budget für voreheliche Sozialhilfeschulden des anderen aufkommen muss. Vielmehr liegt es im allgemeinen öffentlichen Interesse, wenn sich eine Person – wie hier – dank Heirat von der Sozialhilfe ablösen kann. Das Abstellen auf den von der Gemeinde errechneten Unterhaltsbeitrag als fiktives Einkommen der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, 7.6 Zur vorinstanzlichen Betrachtungsweise ist Folgendes zu erwägen: 7.6.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung, ob wesentlich verbesserte Verhältnisse vorliegen, auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums beider Ehegatten und teilt den Überschuss hälftig auf. Dieser Ansatz leuchtet insofern ein, als der Begriff der wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 40 Abs. 1 SHG sich auch für voreheliche Sozialhilfeschulden aufgrund der konkreten Sachlage bestimmt; d.h. für Eheleute, die selber kein Einkommen erzielen, aufgrund ihrer Situation nach der Heirat. Dabei stehen vor allem eigene Einkünfte jener Person im Vordergrund, die vorehelich Sozialhilfe bezogen hat; Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten sind mitzuberücksichtigen und können grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung führen (vgl. vorne E. 7.4). 7.6.2 Wie die Gemeinde zu Recht rügt, ist indessen nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz vom Überschuss (des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) den Bedarf nach SKOS-RL 04/05 H.9 abzieht, zumal diese Ausgaben bereits bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in Abzug gebracht worden sind. Die Vorinstanz begründet dieses Vorgehen denn auch weder in ihrem Entscheid noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht. Es lässt sich in der Berechnung der Vorinstanz daher keine nachvollziehbare Methode erblicken. Der Schluss, den die Vorinstanz zieht, ist indessen im Ergebnis nicht zu beanstanden: Anhand der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zeigt sich, dass der Überschuss in Fällen wie hier deutlich höher sein müsste, um eine Rückzahlungspflicht nach Art. 40 Abs. 1 SHG zu begründen, wollte der Gesetzgeber doch grundsätzlich verhindern, dass der Ehepartner für vorehelich bezogene Sozialhilfe des anderen aufkommen muss. Es müsste mit anderen Worten geradezu stossend sein, wenn die vor der Ehe mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person keine Rückzahlung leisten müsste, weil Einkommen oder Vermögen ihres Ehegatten nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Dies ist hier aber nicht der Fall. 7.7 Ob die Beschwerdegegnerin in wirtschaftlich wesentlich verbesserten Verhältnissen lebt, welche sie rückerstattungspflichtig machen, ist wie erwogen nicht bereits dann zu bejahen, wenn nach den Berechnungen für beide Ehegatten im erweiterten Budget gemäss Art. 11b SHV i.V.m. SKOS-RL

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, 04/05 H.9 ein Überschuss resultiert. Die Gemeinde hat zudem wie dargelegt Recht verletzt, indem sie für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin vorehelich bezogene Sozialhilfe zurückzahlen muss, einen rechnerischen Unterhaltsbeitrag des Ehemanns als fiktives Einkommen in deren erweitertes SKOS-Budget aufgenommen hat. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass bei der Beschwerdegegnerin nicht von wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, weswegen sie die Rückerstattungsverfügung vom 23. April 2019 aufgehoben hat. Dieses Ergebnis ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 8. Im Ergebnis hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da einzig die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streitgegenstands von Amtes wegen anzuwenden hat, ist das Verwaltungsgericht nicht an die vorinstanzlichen Erwägungen gebunden. Es kann seinen Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine nicht (mehr) zutreffende Argumentation durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt (sog. Motivsubstitution; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 17; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 3; BVR 2020 S. 7 E. 2.2, 2018 S. 139 E. 5.2.2, 2015 S. 66 E. 2.3). 9. 9.1 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Verfahrenskosten sind daher keine zu erheben. 9.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote ist im Licht von Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 1'855.--, zuzüglich Fr. 35.90 Auslagen und Fr. 145.60 Mehrwertsteuer (MWSt), insgesamt Fr. 2'036.50, festzusetzen. Diese Parteikosten hat die Gemeinde der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. 9.3 Dem Beigeladenen sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Einwohnergemeinde A.________ hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'036.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Einwohnergemeinde A.________ - Beschwerdegegnerin - Beigeladener - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und mitzuteilen: - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2023, Nr. 100.2021.358U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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