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Bern Verwaltungsgericht 30.11.2022 100 2021 323

30. November 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,131 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Wasser- und Abwassergebühren 2019/2020 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2021; vbv 32/2021) | Gebühren

Volltext

100.2021.323U STE/GEU/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. November 2022 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Neuenegg handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 16, 3176 Neuenegg Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Wasser- und Abwassergebühren 2019/2020 (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2021; vbv 32/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Neuenegg Gbbl. Nr. 1________ an der …strasse in B.________. Auf der Parzelle befindet sich ein Gewerbegebäude mit einer Wohnung. Am 14. August 2020 stellte die Einwohnergemeinde (EG) Neuenegg der A.________ AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt Fr. 9'398.20 (inkl. MWSt) in Rechnung. Die A.________ AG bestritt diesen Betrag. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 bestätigte die EG Neuenegg die Wasser- und Abwassergebühren und auferlegte der A.________ AG zusätzlich die Kosten von Fr. 243.40 für die Prüfung des Wasserzählers. B. Dagegen erhob die A.________ AG am 3. März 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 hiess der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland die Beschwerde betreffend die Kosten für die Prüfung des Wasserzählers gut und hob die Verfügung der EG Neuenegg insoweit auf (Dispositiv Ziff. 2). Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er das Verfahren nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb (Dispositiv Ziff. 1 und 3). C. Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 2. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid vom 7. Oktober 2021 des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland sei aufzuheben und die Kosten seien der EG Neuenegg aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragt die EG Neuenegg, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 auf eine Beschwerdevernehmlassung und hält unter Hinweis auf die Erwägungen am Entscheid fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist mit folgendem Vorbehalt einzutreten: Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Beschwerde S. 1) auch auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Abschreibung des Verfahrens beziehen sollte (vorne Bst. C und B) wäre auf die Beschwerde mangels Beschwer bzw. Begründung nicht einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet demnach nur die Frage, ob der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland es zu Recht abgelehnt hat, die Rechnung für die Wasser- und Abwassergebühren vom 14. August 2020 (in act. 4A1) um Fr. 5'000.-- zu reduzieren (vgl. Beschwerde vom 3.3.2021, act. 4A pag. 1 ff.; Replik vom 10.4.2021, act. 4A pag. 21 ff.). 1.2 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, 2. 2.1 Gemäss Art. 36 des Wasserversorgungsreglements der EG Neuenegg vom 24. November 2010 (nachfolgend: WVR) haben die Wasserbezügerinnen und -bezüger eine jährliche Grundgebühr nach installierten Belastungswerten (BW) und umbautem Raum (Abs. 1), eine Verbrauchsgebühr je bezogenen m³ Wasser (Abs. 2) sowie eine Löschgebühr nach umbautem Raum (Abs. 3) zu bezahlen. Weiter erhebt die Gemeinde gestützt auf Art. 31 ihres Abwasserreglements vom 29. Mai 2002 eine Grundgebühr pro Wohnung oder Anschluss (Abs. 3), eine Verbrauchsgebühr aufgrund des Abwasseranfalls, der dem Wasserverbrauch gleichgesetzt wird (Abs. 4) sowie eine Regenabwassergebühr pro m2 entwässerte Fläche (Abs. 6). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der im Vergleich zu den Vorjahren unerklärlich hohe Wasserverbrauch sei auf einen defekten Wasserzähler zurückzuführen. Sie bestreitet damit ausschliesslich die Verbrauchsgebühren. 2.2 Die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungstellung erfolgen in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeitabständen (Art. 37 Abs. 1 WVR). Aus dieser Bestimmung folgt, dass für die Bemessung der Verbrauchsgebühren und die entsprechende Rechnungstellung auf den Zählerstand des Wasserzählers abgestellt wird (vgl. auch Art. 23 WVR). Die Wasserbezügerinnen und -bezüger können jederzeit eine Prüfung ihres Wasserzählers verlangen. Bei Mängeln übernimmt die Wasserversorgung die Kosten (Art. 25 Abs. 2 WVR). Bei fehlerhafter Zählerangabe (mehr als ± 5% bei 10 % Nennbelastung des Wasserzählers) wird für die Festsetzung des Verbrauchs auf das Ergebnis des Vorjahres abgestellt (Art. 25 Abs. 3 WVR). 2.3 Die Gemeinde ist beweisbelastet für die Sachumstände, die zum Erlass der Kostenverfügung führen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 11 mit Hinweis auf BVR 2004 S. 446 E. 4.3.2). Sie hat den sogenannten Hauptbeweis zu erbringen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, gelbeweismass; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 8 und 19). Reglementarisch ist vorgesehen, dass für die Bemessung der Verbrauchsgebühren auf den Wasserzähler abzustellen ist, soweit eine allfällige Prüfung keine fehlerhafte Zählerangabe aufzeigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Gemeinde hat demnach die korrekte Zählerangabe zu beweisen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin begründete Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers zu erwecken vermögen, so dass für die Bemessung der Wasser- und Abwassergebühren nicht darauf abzustellen wäre (sog. Gegenbeweis, vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 8). 3. 3.1 Die Gemeinde stellte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt Fr. 9'398.20 in Rechnung; Fr. 2'231.55 betrafen die Verbrauchsgebühren Wasser und Fr. 4'819.75 die Verbrauchsgebühren Abwasser (je inkl. MWSt). Sie ging aufgrund der Zählerablesung von einem Verbrauch von 2'419 m3 Wasser bzw. der Einleitung von 2'419 m3 Abwasser in die Kanalisation aus (Rechnung vom 14.8.2020, in act. 4A1). Weil die Beschwerdeführerin diese Rechnung unter Hinweis auf die tieferen Wasser- und Abwassergebühren der Vorjahre bestritt, liess die Gemeinde den Wasserzähler ausbauen und überprüfen. Diese (erste) Prüfung wurde nicht, wie in Art. 25 Abs. 3 WVR vorgesehen, bei 10 % Nennbelastung des Wasserzählers durchgeführt, sondern nach den unbestrittenen Angaben der Gemeinde unter der technisch möglichen Volllast von nahezu 10 m3/h bzw. der geringen Last von 0,27 und 0,07 m3/h, was dem Standard-Prüfprogramm des Herstellers entsprach (vgl. Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 26.3.2021, act. 4A pag. 15 f. [nachfolgend: BA Vorinstanz], S. 2; Kalibrierzertifikat [Prüfbericht] vom 5.1.2021 S. 3, in act. 4A1 [nachfolgend: 1. Prüfbericht]). Der Wasserzähler zeigte jeweils einen zu geringen Durchfluss an und hielt «die zum Zeitpunkt der Produktion festgelegten Fehlergrenzen, gemäss der in der Baumusterprüfbescheinigung aufgeführten Norm oder nach Kundenvorgaben» nicht ein, da bei einem Durchfluss von 0,27 und 0,07 m3/h die Messtoleranz nicht eingehalten war (1. Prüfbericht S. 3). Die Gemeinde räumte ein, dass der Zähler zwar nicht mehr den für dieses Modell definierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, technischen Ansprüchen genüge; er habe aber keinen zu hohen Verbrauch ausgewiesen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland liess die Gemeinde den Wasserzähler ein zweites Mal überprüfen, diesmal unter den von Art. 25 Abs. 3 WVR vorgesehenen Bedingungen. Der Wasserzähler wies einen gegenüber dem Durchfluss von 10 % der Nennbelastung (0,62 m3/h) bzw. von 10 % der Volllast (1,03 m3/h) leicht höheren Verbrauch aus. Die Abweichung lag jedoch innerhalb der Toleranz von ± 5 % (Kalibrierzertifikat [Prüfbericht] vom 22.3.2021, S. 3 [nachfolgend: 2. Prüfbericht]; vgl. BA Vorinstanz S. 2; angefochtener Entscheid E. 3.6.1 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wasserverbrauch für das gesamte Gebäude sei im Jahr 2020 schlagartig um fast 2'000 m3 angestiegen. Weder bei der Mieterschaft noch im Betrieb habe es Veränderungen gegeben und eine «Leckage» könne ausgeschlossen werden. Bei jedem Ablesen des Wasserzählers sei kontrolliert worden, dass das sichtbare Antriebsrädchen zum Stillstand komme. Nach der Beschwerdeführerin zeigte die erste Prüfung des Wasserzählers, dass dieser defekt sei. Die Abweichung sei gross, was auf einen defekten Wasserzähler hinweise, auch wenn er einen zu geringen Wasserverbrauch angezeigt habe und die Messung nicht nach Reglement erfolgt sei. Es treffe sodann zwar zu, dass bei der zweiten Prüfung die Toleranzwerte gemäss Reglement eingehalten seien. Es sei aber ein zu hoher Wasserverbrauch festgestellt worden, während der Zähler bei der ersten Prüfung einen zu geringen Wasserverbrauch angezeigt habe. Dieser Vergleich zeige, dass der Zähler defekt sei. Ausserdem hätte auch das Zählwerk überprüft werden müssen, obwohl das Reglement dies nicht vorsehe. Sinngemäss verlangt die Beschwerdeführerin schliesslich, es sei die gesamte Wassermenge, die aus der Wasserversorgung der Gemeinde zum Gebäude geflossen sei, mit dem verrechneten Wasserverbrauch zu vergleichen, was eine Differenz von ca. 2'000 m3 ergeben und die fehlerhafte Zähleranzeige beweisen würde. 3.3 Nach dem Gesagten ist für die Bemessung der Wasser- und Abwassergebühren grundsätzlich auf den Zählerstand des Wasserzählers im massgebenden Zeitpunkt abzustellen (vorne E. 2.1). Eine vom Zählerstand unabhängige Verrechnung der Verbrauchsgebühren kommt gemäss Art. 25

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, Abs. 3 WVR nur zum Zug, wenn eine Abweichung von ± 5 % bei 10 % Nennbelastung des Wasserzählers auftritt, was hier nach dem Kalibrierungszertifikat vom 22. März 2021 gerade nicht der Fall war (vorne E. 3.1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6.2 und 3.7). Es ist bereits deshalb unerheblich, dass der Wasserzähler beim ersten Test und anderer Nennbelastung Werte ausserhalb des Toleranzbereichs anzeigte. Diese Abweichungen lassen zudem nicht auf einen Defekt des Wasserzählers schliessen: Zunächst wurde dieser von einer akkreditierten Kalibrierungsstelle geprüft, womit die Ergebnisse der hier massgebenden zweiten Prüfung als zuverlässig gelten können. Es trifft sodann zwar zu, dass der Wasserzähler unter den Testbedingungen der ersten Prüfung den Anforderungen des Herstellers nicht entsprach (vorne E. 3.1). Diese Ergebnisse zeigen aber nur, dass die Zählerangabe des Wasserzählers unter den damaligen Testbedingungen – bei einem deutlich geringeren Durchfluss als bei der zweiten Prüfung – die Toleranzwerte nicht einhielt. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis auf die Differenzen der Ergebnisse der ersten und der zweiten Prüfung keine Zweifel daran zu erwecken, dass die Zählerangabe bei der Ablesung korrekt war bzw. der Wasserzähler korrekt funktionierte, wie es sich aus der zweiten Prüfung ergeben hatte. 3.4 Zwar ist theoretisch denkbar, dass das Zählwerk zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht richtig funktionierte und eine Zahl übersprungen hat, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Beobachtungen bei ihrem Auto und eine Auskunft der … AG geltend macht (vgl. auch Beschwerde vom 3.3.2021, act. 4A pag. 1; Replik vom 21.4.2021, act. 4A pag. 21). Die Vorinstanz hat indes in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass keine konkreten Hinweise für einen Defekt des Zählwerks des Wasserzählers vorlägen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.8.4 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; namentlich bestreitet sie nicht, dass das Zählwerk im Zeitraum von der Ablesung am 19. Juni 2020 bis zur Auswechslung am 21. Dezember 2020 korrekt funktionierte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.9). Unter diesen Umständen durften die Gemeinde und die Vorinstanz auf weitergehende Untersuchungen verzichten, zumal die Prüfungen des Wasserzählers keinen Verdacht für ein fehlerhaftes Zählwerk ergaben und es als unwahrscheinlich erscheint, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, mit einer zusätzlichen Prüfung des Zählwerks ein einmaliger Sprung der Messwertanzeige hätte nachgewiesen werden können. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine fehlerhafte Zählerangabe im Sinn von Art. 25 Abs. 3 WVR vorliegt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Beweismassnahmen zu treffen. Namentlich ist kein Vergleich zwischen der Wassermenge, die aus der Wasserversorgung der Gemeinde zum Gebäude geflossen ist, mit dem verrechneten Wasserverbrauch anzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit einen Beweisantrag stellen wollte, wird dieser abgewiesen. Weiter kann dahingestellt bleiben, wie es zu dem im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höheren Wasserverbrauch gekommen ist. 4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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