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Bern Verwaltungsgericht 17.04.2023 100 2021 322

17. April 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,982 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Sanierung Abwasserleitung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. September 2021; vbv 33/2020) | Wasser

Volltext

100.2021.322U STE/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindebetriebe B.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sanierung Abwasserleitung (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 24. September 2021; vbv 33/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ordneten die Gemeindebetriebe B.________ (nachfolgend: Gemeindebetriebe) eine Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitungen der Liegenschaft an der …strasse … im Eigentum von A.________ an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: EG B.________) am 12. November 2012 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge erstreckten die Gemeindebetriebe die Frist zur Einreichung des Ergebnisses der Dichtigkeitskontrolle mehrere Male, letztmals bis zum 29. Juni 2018. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 kündigten die Gemeindebetriebe an, ohne weitere Verfügungen die Ersatzvornahme der Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen (Ziff. 1). Sofern das Ergebnis dieser Prüfung negativ sein sollte, verpflichteten sie A.________, die Hausanschlussleitung spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu sanieren und die Gemeindebetriebe mittels Nachweises der erbrachten Leistungen mit positiver Dichtigkeitsprüfung darüber zu informieren (Ziff. 2). Sollte die Sanierung nicht innert Frist durchgeführt werden, werde ohne weitere Verfügung auch hierfür eine Ersatzvornahme durchgeführt (Ziff. 3). Für die Ersatzvornahme und die notwendigen Vorbereitungshandlungen sei der Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren (Ziff. 4). B. Gegen die Verfügung der Gemeindebetriebe vom 19. Juli 2019 reichte A.________ am 21. August 2019 Beschwerde beim Gemeinderat der EG B.________ ein. Am 15. Januar 2020 stellte er überdies ein Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied des Gemeinderats und gegen den Gemeindepräsidenten. Der Gemeinderat der EG B.________ hiess das Ausstandsgesuch mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 bezüglich des Mitglieds des Gemeinderats gut und wies dieses bezüglich des Gemeindepräsidenten ab; die Verfahrenskosten schlug er zur Hauptsache. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeindebetriebe wies er mit Entscheid vom 27. April 2020 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, C. Gegen diesen Entscheid führte A.________ am 2. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend: RSA). Mit Entscheid vom 27. November 2020 wies das RSA die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2021 aus formellen Gründen auf, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat, und wies sie Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den damaligen Regierungsstatthalter zurück (VGE 2021/7). Am 24. September 2021 schrieb der stellvertretende Regierungsstatthalter das Beschwerdeverfahren ab, soweit es die Ersatzvornahme für die Dichtigkeitsprüfung und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betraf (Ziff. 1 und 2). Im Übrigen wies er die Beschwerde ab (Ziff. 3). Die Frist für die Sanierung der Hausanschlussleitung und den Nachweis der erbrachten Leistungen mit positiver Dichtigkeitsprüfung setzte er neu auf 12 Monate ab Rechtskraft des Entscheids fest (Ziff. 4 und 5). D. Gegen den Entscheid vom 24. September 2021 hat A.________ am 29. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss und zusammenfassend was folgt: - Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Anträge 4, 5 und 7). - Die Zwischenverfügung und der Entscheid der EG B.________ vom 3. Februar 2020 bzw. 27. April 2020 seien aufzuheben (Anträge 3 und 5). - Die Sanierungspflicht sei insofern anzupassen, als kein Nachweis der erbrachten Leistungen erbracht werden müsse (Anträge 2 und 6). - Die Frist zur Sanierung der Abwasserleitungen sei auf 19 Monate ab Rechtskraft des Entscheids festzulegen (Antrag 1). - Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 1). - Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung inkl. Auslagen auszurichten (Antrag 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Die Gemeindebetriebe beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das RSA hat mit Eingabe vom 8. November 2021 auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 24. September 2021; dieser ist an die Stelle des Entscheids des Gemeinderats der EG B.________ vom 27. April 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids vom 27. April 2020 beantragt, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Frist für die Sanierung der Abwasserleitungen sei – in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids – auf 19 Monate festzulegen (vorne Bst. C). Er verweist zur Begründung auf seine Erläuterungen vor der Vorinstanz. Der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzureichend, denn jedes Begehren muss begründet werden (Art. 32 Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, 26 je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerde gegen den Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 82 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der Sanierungsfrist zu erteilen, ist darauf mangels schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten. 1.5 Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Vorbefassung des Gemeindepräsidenten der EG B.________, da dieser in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident für die Beschwerdegegnerin einen in derselben Angelegenheit an den Beschwerdeführer gerichteten Entscheid vom 10. Dezember 2009 unterzeichnet habe (Beschwerde S. 12; Beilage 4 zur Beschwerde an das RSA, Akten RSA act. 4A1). Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der stellvertretende Regierungsstatthalter sei diesbezüglich zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten, ist dies unbegründet: Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 (vorne Bst. B) nicht angefochten. Damit ist diese rechtsbeständig geworden. Das Nichteintreten des stellvertretenden Regierungsstatthalters war daher rechtmässig (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 33 f.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Hausanschlussleitung der Liegenschaft an der …strasse … undicht ist und saniert werden muss (Beschwerde S. 2 f. und 7). Er macht aber geltend, er habe bereits in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, seiner Beschwerde vom 21. August 2019 an die EG B.________ den Abstand erklärt; die Anordnung einer Füllprobe sei deshalb unnötig gewesen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der stellvertretende Regierungsstatthalter hätte seine Beschwerde insoweit gutheissen müssen, gilt Folgendes: 3.2 Die Dichtigkeitsprüfung wurde bereits mit Verfügung der Gemeindebetriebe vom 8. Juni 2012 bzw. unangefochtenem Beschwerdeentscheid des Gemeinderats vom 12. November 2012 angeordnet; sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vorne Bst. A). Hingegen haben die Gemeindebetriebe mit Verfügung vom 19. Juli 2019 die Ersatzvornahme angeordnet, weil der Beschwerdeführer die Füllprobe bis dahin nicht veranlasst hatte. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. August 2019 an den Gemeinderat erklärte, er sei «seit Jahr und Tag» bereit, die Sanierung der Anlage durchzuführen, und in seiner Eingabe vom 13. April 2020 ausführte, eine Dichtigkeitsprüfung erübrige sich, weil er die Sanierung fristgemäss vornehmen und die verlangte Dichtigkeitsprüfung besorgen werde. Dass der Gemeinderat in diesen Äusserungen kein bedingungsloses Eingeständnis der Sanierungsbedürftigkeit der Abwasserleitungen erkannte und die Beschwerde insoweit nicht zufolge Unterziehens als erledigt abschrieb (Ziff. 11 f.), ist allerdings mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Obwohl seit Mitte 2006 bekannt ist, dass die Gebäude- und Grundstücksentwässerung der Liegenschaft Mängel aufweist, hat der Beschwerdeführer seither keinerlei Sanierungsschritte unternommen und das Verfahren immer weiter hinausgezögert (vgl. zum Ganzen Sachverhalt gemäss Verfügung vom 19.7.2019, Akten Gemeinde 4B, Dokument 12). Auch machte er sein angeblich bedingungsloses Einverständnis hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sanierung von der gleichzeitigen Sanierung bei der Nachbarliegenschaft abhängig (Eingabe vom 13.4.2020, Akten Gemeinde 4B, Register 4). Der Gemeinderat musste sich deshalb nicht mit den Bekundungen des Beschwerdeführers begnügen und die Sanierungspflicht als anerkannt erachten. Dass der stellvertretende Regierungsstatthalter nicht zum Schluss gekommen ist, bereits der Gemeinderat hätte die Beschwerde insoweit abschreiben müssen, ist folglich den Umständen geschuldet und nicht rechtsfehlerhaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Schreiben vom 29. August 2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Sanierungsbedürftigkeit der Hausanschlussleitung der Liegenschaft …strasse … anerkenne. Somit sei nicht (mehr) bestritten, dass die Leitung undicht sei. Deshalb sei es überflüssig geworden, diese auf ihre Dichtigkeit hin zu prüfen. Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in diesem Punkt (Ersatzvornahme Dichtigkeitsprüfung) sei weggefallen und das Beschwerdeverfahren könne insoweit als erledigt abgeschrieben werden (angefochtener Entscheid E. I.6). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin beanstanden diese Erwägungen. Die Ersatzvornahme bezüglich Dichtigkeitsprüfung ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Dennoch ist die folgende Klarstellung angezeigt: Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in diesem Punkt hätte zur Folge, dass insoweit kein Beschwerdeentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten wäre; die Verfügung selber bzw. hier der bestätigende Entscheid des Gemeinderats bliebe bestehen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 20 f.). Da dies offensichtlich nicht die Absicht des stellvertretenden Regierungsstatthalters war, ist davon auszugehen, dass er das ganze Verfahren betreffend Ersatzvornahme Dichtigkeitsprüfung abschreiben wollte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde hätten ihre Aktenführungspflicht verletzt; die Akten seien unvollständig, nicht paginiert und enthielten kein Aktenverzeichnis. 4.2 Aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wird eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86 E. 2.2, 130 II 473 E. 4.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.1; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VRPG). In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu den Anforderungen an die Aktenführung enthält das VRPG keine Vorgaben. Aus den allgemeinen Grundsätzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, folgt jedoch, dass die Akten in der Regel von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (BGE 137 I 247 nicht publ. E. 3.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 6). 4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aktenordnung der Gemeinde diesen Vorgaben nicht vollumfänglich genügt; namentlich fehlt eine durchgehende Paginierung und ein Aktenverzeichnis (angefochtener Entscheid E. II.2.3). Gleichzeitig ist die Vorinstanz aber zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Wahrung seiner Rechte behindert wurde, zumal der Umfang der Unterlagen überblickbar ist (vgl. BGE 137 I 247 nicht publ. E. 3.2). Inwiefern die Akten unvollständig sein sollen, ist sodann nicht erkennbar. Namentlich befindet sich das Schreiben vom 16. November 2018, das angeblich fehlt (Beschwerdebeilage 19, act. 1C), in den Vorakten (Akten Gemeinde act. 4B1 Dokument 33). Weiter handelte es sich bei der Einigungsverhandlung vom 31. Oktober 2018 nicht um eine mündliche Anhörung, sondern um ein vom Beschwerdeführer angeregtes Treffen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 9.10.2018, Akten Gemeinde act. 4B1 Dokument 29). Der wesentliche Inhalt der Besprechung geht aus der dazugehörigen Aktennotiz hinreichend klar hervor. Dass diese von den Gemeindebetrieben «einseitig» verfasst wurde, stellt keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 115 zu den Anforderungen an das Protokoll sowie N. 118 zu dessen Stellung bei der Beweiswürdigung). Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im gemeindeinternen Verfahren folglich zu Recht verneint. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der Vorinstanz rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Namentlich ist der Inhalt des Telefongesprächs der Verfahrensleiterin des RSA mit dem Gemeindepräsidenten der EG B.________ genügend dokumentiert und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Akten RSA act. 4A pag. 81 ff.). Insoweit ist weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Verbots des Berichtens (Art. 48 VRPG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, erkennbar (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 48 N. 3). Inwiefern der Beschwerdeführer sein Replikrecht nur unzureichend hätte wahrnehmen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Aus der Verfügung des RSA vom 20. Juli 2020 geht hervor, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen war (Akten RSA act. 4A pag. 100 f.). Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2020 angekündigte und am 29. August 2020 eingereichte Eingabe hat das RSA entgegengenommen und berücksichtigt (Akten RSA act. 4A pag. 102 ff.; angefochtener Entscheid E. I.6 sowie II.5.1). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz andere Eingaben des Beschwerdeführers nicht oder nur ungenügend beachtet hätte. Sie hat sich hinreichend mit den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ob die Begründung zutrifft, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung (zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 7). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte keinen Nachweis für die erbrachten Leistungen verlangen dürfen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeentscheid des Gemeinderats insoweit aufheben müssen, kann ihm nicht gefolgt werden: 5.2 Die Gemeinden üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen (Art. 21 Abs. 2 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftkonformen Zustands (Art. 22 Abs. 1 KGSchG; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Gemäss Art. 7 des Reglements der Gemeindebetriebe B.________ bei Bern vom 25. Oktober 2022 (einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «online-schalter/downloadcenter») nimmt die Beschwerdegegnerin die Aufgaben der Gemeinde im Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Abwasserentsorgung wahr (vgl. zum bis Ende 2022 geltenden Recht Art. 6 und 6a des Anstaltsreglements vom 23.11.2004, Akten RSA act. 4A pag. 61 ff.). Gemäss Art. 30 des Abwasserreglements der Gemeindebetriebe vom 9. Dezember 2015 (nachfolgend: AWR; einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Bauherrschaft/Downloads»; vgl. auch Akten RSA act. 4A pag. 67 ff.) kann die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angeschlossenen Bauten und Anlagen jederzeit den Nachweis verlangen, dass sich ihre private Abwasseranlage in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Zu den privaten Anlagen gehören auch die Hausanschlüsse (Art. 16 Bst. a AWR). 5.3 Gestützt auf diese Vorschriften waren die Gemeindebetriebe befugt, vom Beschwerdeführer den Nachweis zu verlangen, dass er die Sanierung ordnungsgemäss hat ausführen lassen. Wörtlich lautete die Anordnung zwar, die Hausanschlussleitung bis zum 31. Dezember 2020 zu sanieren und die Beschwerdegegnerin «darüber mit Nachweis der erbrachten Leistungen mit positiver Dichtigkeitsprüfung zu informieren». Sie kann in guten Treuen aber nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer nachweisen muss, dass die Leitungen saniert wurden und nunmehr dicht sind. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin aus, es stehe dem Beschwerdeführer frei, wie und mit wem er die Abwasserleitung sanieren wolle. Sie benötige nur die Bestätigung einer qualifizierten Unternehmung, dass die Abwasserleitung den gesetzlichen Vorgaben entspreche (Beschwerdeantwort an das RSA vom 29.6.2020, Akten RSA act. 4A pag. 90). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die vom Gemeinderat in dessen Entscheid festgesetzten und von der Vorinstanz bestätigten Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- seien massiv überhöht. 6.2 Der Gemeinderat hat für die Bemessung der Verfahrenskosten auf das kommunale Gebührenreglement vom 17. November 2015 (GebR) abgestellt und eine Aufwandgebühr von Fr. 80.-- pro Stunde verrechnet. Den überdurchschnittlichen Aufwand habe er «pauschal und grosszügig» auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, 30 Stunden abgerundet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer insoweit Recht gegeben, als die Verfahrenskosten in Beschwerdeverfahren nicht nach dem erforderlichen Zeitaufwand, sondern gestützt auf Art. 103 VRPG pauschal zu bemessen seien. Mangels kommunaler Regelung zum Gebührenrahmen für eine entsprechende Pauschalgebühr zog sie die kantonalen Normen hinzu und stellte fest, dass die Gebühr von Fr. 2'400.-- innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) liege (200 bis 4000 Taxpunkte) und mit Blick auf den Ermessensspielraum der Gemeinde sowie den erheblichen Aufwand, den der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen Eingaben verursacht habe, nicht zu beanstanden sei. 6.3 Gemäss dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche sie in den Grundzügen umschreibt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV und Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BVR 2015 S. 441 E. 3.1, 2015 S. 3 E. 3.4 je mit weiteren Hinweisen; zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht statt vieler BGE 143 I 227 E. 4 [Pra 107/2018 Nr. 25]). Die Kontrollfunktion dieser Prinzipien versagt aber, wenn eine Gebührenregelung von vornherein nicht darauf angelegt ist (bzw. sein kann), die Gesamtkosten der betreffenden staatlichen Leistung auf die Adressatinnen und Adressaten zu überwälzen. So verhält es sich bei Gerichtsgebühren (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.2, 143 I 227 E. 4.2.3 und 4.3.1 [Pra 107/2018 Nr. 25]), woraus das Bundesgericht folgert, dass grundsätzlich der formelle Gesetzgeber zumindest deren Höhe begrenzen muss (BGE 143 I 227 E. 4.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 25]; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, 6.4 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden regelt das VRPG auch für die Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 VRPG). Nur wenn das VRPG abweichende spezialgesetzliche Verfahrensnormen ausdrücklich vorbehält, bleibt Raum für eigene kommunale Regelungen. Das betrifft etwa die Regelung der Kosten (Art. 102 VRPG; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 51 und Art. 3 N. 20). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, regeln das GebR und auch die dazugehörende kommunale Gebührenverordnung vom 21. Dezember 2015 die Verfahrenskosten von gemeindeinternen Beschwerdeverfahren jedoch nicht. Gegenstand des GebR sind lediglich Benützungsgebühren und allgemeine Verwaltungsgebühren für Leistungen der Gemeindeverwaltung (Art. 2 Abs. 1 GebR). Mangels spezialgesetzlicher Vorschrift richten sich die Verfahrenskosten im gemeindeinternen Beschwerdeverfahren folglich nach Art. 103 ff. VRPG. Danach bestehen die Verfahrenskosten aus einer Pauschalgebühr, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt wird (Art. 103 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wie die Verfahrenskosten zu bemessen sind, regelt das VRPG allerdings nicht. Nach Art. 103 Abs. 2 VRPG hat sich die Behörde dafür auf die gesetzliche Gebührenordnung zu stützen. Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor kantonalen Behörden ergibt sich der Gebührenrahmen aus Art. 56 (Grundsatz der Gebührenpflicht), Art. 58 Abs. 1 (Delegationsnorm) und Art. 60 Abs. 3 Bst. d (Ausnahme von kostendeckenden Gebühren) des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) i.V.m. Art. 19 GebV. Die gleichen Regelungen kannte bereits der Vorgängererlass (vgl. Art. 66, Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG], in Kraft bis 31.12.2022 [BAG 03-115]). Das FHG und die GebV gelten jedoch nur für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung (Art. 2 Abs. 1 FHG; vgl. Art. 2 Abs. 1 FLG) bzw. für die Erhebung von Gebühren durch die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebV). Damit fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im gemeindeinternen Rechtsmittelverfahren (E. 6.3 hiervor). 6.5 Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von (kostenunabhängigen) Studien- und Gerichtsgebühren zwar gelockert, wenn die auf Verordnungsebene vorgesehenen Tarife einer langjähri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, gen Praxis entsprechen und sich im Rahmen der Tarife anderer Schweizer Gemeinwesen bewegen (vgl. BGE 143 I 227 E. 4.5.2 [Pra 107/2018 Nr. 25] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu den Studiengebühren, vgl. insb. BGE 130 I 113 E. 2.4). Im Unterschied zu diesen Fällen ist hier aber nicht zu prüfen, ob eine auf Verordnungsebene getroffene Regelung zur Abgabenhöhe, eine formell-gesetzliche Regelung zu ersetzen vermag. Vielmehr fehlt es für das gemeindeinterne Rechtsmittelverfahren gänzlich an einer solchen. Aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Voraussehbarkeit staatlichen Handelns) kann aber nicht auf eine generell-abstrakte Regelung verzichtet werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rz. 2810, 2797 und 329 f.). Eine analoge Anwendung des kantonalen Gebührenrahmens fällt deshalb – entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.4.6) – ausser Betracht. Auch kann die Praxis des Gemeinderats – soweit von einer langjährigen Praxis auszugehen ist – eine hinreichende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Die Bemessung nach dem erforderlichen Zeitaufwand ist vielmehr schon mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 VRPG nicht zulässig, was im Übrigen bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid E. II.4.6). 6.6 Nach dem Gesagten besteht keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Gemeinderat der EG B.________ aufzuerlegen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, sind ihm demnach zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), ausmachend Fr. 2'625.--. Im Verfahren vor der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer als zu einem Fünftel obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- neu zu verlegen: Sie gehen zu vier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Fünfteln, ausmachend Fr. 480.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Die verbleibenden Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er beantragt aber die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine solche Entschädigung nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). – Das vorliegende Verfahren ist weder als besonders komplex noch als überdurchschnittlich aufwendig zu bezeichnen und rechtfertigt keine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 in der bis zum 31. März 2023 gültigen Fassung [BAG 08-109] i.V.m. Art. T2-1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 24. September 2021 wird aufgehoben, soweit er die Auferlegung der Verfahrenskosten durch den Gemeinderat der EG B.________ an den Beschwerdeführer bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'625.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Die Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, festgelegt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden zu vier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Fünfteln, ausmachend Fr. 480.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten und keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde B.________ Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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