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Bern Verwaltungsgericht 26.04.2023 100 2021 291

26. April 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,016 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2021; H2021-011) | Subventionen

Volltext

100.2021.291U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2021; H2021-011)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG mit Sitz in … vermittelt Ferienwohnungen im …. Am 12. Februar 2021 ersuchte sie das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Mit Verfügung vom 15. März 2021 wies das AWI das Gesuch ab. Hiergegen erhob die A.________ AG am 1. April 2021 Einsprache. Das AWI wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. April 2021 ab. B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) am 31. August 2021 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. September 2021 beantragt die A.________ AG, es seien der Entscheid der WEU sowie der Einspracheentscheid des AWI aufzuheben, ihr Gesuch um Soforthilfe sei gutzuheissen und es sei ihr eine Sofortunterstützung zu gewähren; eventuell sei die Angelegenheit zur Prüfung und Berechnung der Sofortunterstützung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 17 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Beschwerdeentscheid der WEU vom 31. August 2021. Er hat den Einspracheentscheid des AWI ersetzt, der seinerseits an die Stelle der Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30 f., Art. 72 N. 4, 18). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Sofortunterstützung gemäss den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, 2.1 Nach aArt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022; zum zeitlich massgebenden Recht hinten E. 2.4). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härtefallmassnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regelte die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]; vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]). 2.2 Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1quater und Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz (AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist jeweils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der betroffenen Unternehmen ab: Härtefallmassnahmen zugunsten von Unterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, men mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1quater Bst. b Covid-19-Gesetz). Die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts müssen für diese sog. «grossen Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1sexies zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041]; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021). Die HFMV 20 enthält insoweit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weitergehender Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert, gilt für diese Unternehmen mithin schweizweit eine einheitliche Regelung (vgl. die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 26 f.; Erläuterungen der EFV vom 31.3.2021 zur Änderung der HFMV 20, S. 2 f., einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2021/ 31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 31.3.2021], auch zum Folgenden). Demgegenüber leistet der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1quater Bst. a Covid-19-Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 4 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021] sog. «kleine Unternehmen»). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1sexies erster Satz Covid-19-Gesetz). Darüber hinaus verfügen die Kantone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen Regelungsspielraum, um besonderen Gegebenheiten auf ihrem Kantonsgebiet Rechnung zu tragen. So können sie die in den Abschnitten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen (Botschaft des Bundesrats zu Änderungen des Covid-19- Gesetzes und des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [SBüG], in BBl 2020 S. 8819 ff., 8824; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; ferner Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 4, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020» [nachfolgend Vortrag WEU 18.12.2020]; zum Ganzen auch Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 1, ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, sehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/ Regierungssitzung vom 7. April 2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/ Unterlagen» [nachfolgend Vortrag WEU 7.4.2021]; Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 5.5.2021, S. 1 und 2 f. [Erläuterungen zu Art. 12-12c], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 5. Mai 2021/WEU- Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen»; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4). 2.3 Um Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, erliess der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1) am 18. Dezember 2020 die Kantonale Härtefallverordnung (vgl. Vortrag WEU 18.12.2020, S. 1). Diese trat gleichentags in Kraft; einzelne Bestimmungen galten bis zum 31. Dezember 2021, andere sind noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft (vgl. Art. 18 Kantonale Härtefallverordnung; Änderung vom 23.12.2021 [BAG 21-131]). 2.3.1 Die kantonale Unterstützung erfolgte zunächst im Rahmen von zwei unterschiedlichen Verfahren. In einem ersten Verfahren («Sofortunterstützung») sollten die Unternehmen ausschliesslich à-fonds-perdu-Beiträge erhalten. In einem zweiten, zeitlich verzögert angebotenen Verfahren («Bürgschaften») konnten die Unternehmen ausschliesslich von kantonalen Bürgschaften profitieren. Nach Einführung der neuen Finanzierungsstruktur (vorne E. 2.2) sah der Regierungsrat keinen Bedarf mehr für ein Bürgschaftsprogramm, weshalb er die diesbezüglichen Bestimmungen aufhob (zum Ganzen Vortrag WEU 7.4.2021, S. 1 und 2 [Erläuterungen zu Art. 8, 13 und 15]). Gemäss aArt. 1 (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bezweckte die Kantonale Härtefallverordnung, die Beteiligung des Kantons an den Härtefallmassnahmen des Bundes für Unternehmen sowie den Vollzug zu regeln (Abs. 1) und die Anforderungen an Unternehmen sowie den Umfang der Unterstützung zu konkretisieren (Abs. 2). Mit den Unterstützungsprogrammen sollten sogenannte Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen waren (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, 2.3.2 Für kleine Unternehmen waren gemäss Praxis der WEU drei Formen von Sofortunterstützung vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; zum Begriff des kleinen Unternehmens vorne E. 2.2; die nachfolgend zitierten Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung waren in Kraft bis 31.12.2021): Wenn sie eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % in zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ab Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 erlitten hatten, konnten sie erstens ein «Gesuch Härtefall 1» einreichen (vgl. aArt. 12 Abs. 1 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 Bst. c [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] und aArt. 3 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] Kantonale Härtefallverordnung). Mussten sie aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen, war zweitens das «Gesuch Härtefall 2» möglich (vgl. aArt. 12 Abs. 1a [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] i.V.m. aArt. 4a [Änderung vom 7.4.2021; BAG 21- 031] Kantonale Härtefallverordnung). Drittens konnten sie ein «Gesuch Härtefall 3» stellen, wenn sie im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % erlitten hatten und seit dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (kumulative Sofortunterstützung; vgl. aArt. 12 Abs. 1b [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. Abs. 1 und 1a [in den voranstehend genannten Fassungen] Kantonale Härtefallverordnung). 2.3.3 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden (grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Auch nach kantonalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) kein Rechtsanspruch auf Unterstützung (Abs. 3). Solche wurde zudem nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, hörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.4 Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 12. Februar 2021 eingereicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert worden; einige davon sind inzwischen nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid- 19-Gesetz; Art. 23 Abs. 2 HFMV 20; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. – Vorbehältlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung bzw. – sofern diese angefochten wird – eines Einspracheentscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-Erwerbsersatz]). Die Kantonale Härtefallverordnung enthält Übergangsbestimmungen, die den dargelegten allgemeinen Prinzipien entsprechen. Sie sehen vor, dass Gesuche, die bei Inkrafttreten der jeweiligen Änderung hängig sind, nach neuem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. T1-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 15.1.2021, Art. T2-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 3.2.2021, Art. T3-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 24.2.2021, Art. T4-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 7.4.2021, Art. T5-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 5.5.2021, Art. T6-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 30.6.2021 und Art. T7-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 24.9.2021; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]). Demgegenüber enthalten das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 keine Übergangsbestimmungen (mehr), weshalb insoweit auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen ist. Damit ist auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 14. April 2021 geltende (materielle) Recht massgebend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, 3. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1 Die Beschwerdeführerin ist im Ferienwohnungsmarkt im … tätig und arbeitet mit zwei unterschiedlichen Geschäftsmodellen: Einerseits vermarktet sie (möblierte) Ferienwohnungen und vermittelt diese für die Eigentümerschaft an Gäste. Für diese Tätigkeit erhält sie einen Anteil des Mietpreises, den die Gäste an die Eigentümerschaft bezahlen. Andererseits mietet die Beschwerdeführerin Wohnungen für eine fest vereinbarte Dauer, möbliert diese bei Bedarf und untervermietet sie als Ferienwohnungen (zum Ganzen Beschwerde Rz. 13; angefochtener Entscheid E. 2.1; Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 15, 49 ff. [Mietvertrag über möblierte Wohnungen], 31 ff., 61 ff. und 95 ff. [Mietverträge über unmöblierte Wohnungen]). Am 29. Januar bzw. 18. Febraur 2019 mietete die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 zehn unmöblierte Ferienwohnungen hinzu (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 31 ff., 61 ff. und 95 ff., zum vorherigen Wohnungsbestand vgl. pag. 49 ff.). Die für diese Wohnungen beschafften Einrichtungsgegenstände aktivierte sie in der Bilanz mit Fr. 160'200.-- als Anlagevermögen (Buchwert per 31.12.2019 bzw. 1.1.2020, vgl. Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 23 [Bilanz per 31.12.2019: «Mobiliar und Einrichtung …»]). 3.2 Mit Aufhebungsvereinbarung vom 12. November 2020 lösten die Eigentümerin und die Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. August 2020 sechs der zehn vorerwähnten Mietverträge (über unmöblierte Wohnungen) vorzeitig auf (Beschwerdebeilage [BB] 8). Zugleich übernahm die Eigentümerin das Wohnungsinventar der betroffenen sechs Wohnungen zum Preis von Fr. 178'602.26 (zuzüglich MWSt von 7,7 %, ausmachend Fr. 192'354.65; BB 9). Der Buchwert betrug zu jenem Zeitpunkt Fr. 96'100.--; die Differenz zum Veräusserungserlös, ausmachend Fr. 82'502.--, verbuchte die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Ertrag (zum Ganzen Jahresrechnung per 31.12.2020, in BB 10 S. 5 [Erfolgsrechnung: «ausserordentlicher Ertrag»], 9 [Abschreibungstabelle: «Abgänge 2020»], 10 [Anhang zur Jahresrechnung: «Gewinn Verkauf Anlagevermögen»]). In ihrem Unterstützungsantrag vom 29. Januar 2021 gab sie für das Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 2'697'058.-- an und belegte dies mit den Mehrwertsteuerabrechnungen 2020; aus diesen ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, sich ein Umsatz von Fr. 2'909'108.40 (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 3, 7-13, 118). Gegenüber dem AWI erklärte die Beschwerdeführerin die abweichenden Angaben im Unterstützungsantrag im Wesentlichen mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnungsinventars, der nicht als Umsatz im härtefallrechtlichen Sinn zu betrachten sei (vgl. Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 117). Gestützt auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die nachgereichten Unterlagen ging das AWI in der Folge von einem Umsatz 2020 von Fr. 2'909'558.-- aus (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 147; vgl. auch pag. 117, 124). 4. Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 15.1.2021 [BAG 21-003]; in Kraft bis 30.6.2021; im Folgenden ist diese Fassung von aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung gemeint) erfüllt. 4.1 Gemäss dieser Bestimmung muss das Unternehmen nachweisen, dass sein Umsatz in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zur Gesuchseinreichung in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des massgebenden Umsatzes gemäss aArt. 3 liegt (vgl. auch vorne E. 2.3.2). Demnach gilt als massgebender Umsatz grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019 (Abs. 1 [BAG 20-139]; in Kraft bis 31.12.2021). Deckt sich das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr, gilt als massgebender Umsatz der durchschnittliche Jahresumsatz der letzten zwei Geschäftsjahre, die vor dem 1. März 2020 geendet haben (Abs. 1a [BAG 21-003]; in Kraft vom 15.1. bis 31.12.2021). Hat das Unternehmen die Geschäftstätigkeit nach dem 1. Januar 2018 aufgenommen, so gilt der Umsatz als massgebend, der, berechnet auf zwölf Monate, zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielt worden ist (Abs. 2 [BAG 20-139]; in Kraft bis 5.5.2021). Der gemäss aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung erforderliche Nachweis ist grundsätzlich mithilfe von Mehrwertsteuerabrechnungen oder einer revidierten Jahresrechnung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, erbringen; damit kann auf bereits vorhandene und zudem einfach überprüfbare bzw. nicht durch das Unternehmen manipulierbare Informationen abgestellt werden (vgl. Vortrag WEU 18.12.2020, S. 8 [Erläuterungen zu Art. 14]; vgl. auch Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 7 f. [Erläuterungen zu Art. 11]; ferner aArt. 18 Abs. 1bis HFMV 20 [AS 2020 S. 5849] bzw. Erläuterungen der EFV zur Änderung der HFMV 20 vom 18.12.2020, S. 2 f. [Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 1bis], einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/18.12.2020 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente»). – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie behördlich angeordneten Massnahmen im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse erlitt. Weiter steht fest, dass der massgebende Umsatz dem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 entspricht (aArt. 3 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung [in der voranstehend genannten Fassung]) und maximal Fr. 4'682'547.-- beträgt (angefochtener Entscheid E. 2.2 f.; Beschwerde Rz. 17; vgl. auch Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 15, 19 ff. sowie pag. 146 f.). Umstritten ist vorab, welchen Jahresumsatz die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erzielte bzw. wie hoch die erlittene Umsatzeinbusse war. 4.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, das AWI habe den Erlös aus dem Verkauf des Wohnungsinventars zu Recht unter den Umsatzbegriff subsumiert. Ob zur Bestimmung des Jahresumsatzes 2020 auf die Jahresrechnung oder auf die (höhere) Mehrwertsteuerabrechnung abzustellen sei, spiele keine Rolle. Die erforderliche Umsatzeinbusse von mehr als 40 % werde in beiden Fällen nicht erreicht; die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für eine Sofortunterstützung somit nicht (angefochtener Entscheid E. 4.5). 4.3 Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, im Anwendungsbereich der Kantonalen Härtefallverordnung gelte der buchhalterische Umsatzbegriff. Da der Verkauf des Wohnungsinventars weder Bestandteil des Geschäftsmodells der Beschwerdeführerin noch ihrem Unternehmenszweck zuzuordnen sei, stelle der Erlös aus dem Verkauf des Wohnungsinventars keinen Umsatz dar. Damit sei von einem Jahresumsatz 2020 von Fr. 2'730'956.-- auszugehen (Fr. 2'909'558.-- abzüglich Fr. 178'602.--),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, was eine Umsatzeinbusse von 41,68 % ergebe (Beschwerde Rz. 17, 23-25). Der Inventarverkauf könne auch nicht als notwendige Selbsthilfemassnahme zum Schutz von Liquidität und Kapitalbasis angesehen und unter diesem Titel dem Umsatz zugerechnet werden. Bei diesen Selbsthilfemassnahmen habe der Gesetzgeber einzig auf Massnahmen in Bezug auf die Inhaber der Unternehmen abgezielt. Wäre der Inventarverkauf umsatzrelevant, würden Unternehmen, die keine derartigen Massnahmen ergreifen, bessergestellt als solche, die dies – wie die Beschwerdeführerin – getreu den Pflichten nach Art. 725 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; aArt. 725 Abs. 2 und 3 OR in der Fassung vom 16.12.2005 [AS 2007 S. 4791 und AS 1992 S. 733]; in Kraft bis 31.12.2022) tun, und folglich «dafür bestraft» (Beschwerde Rz. 29 ff.). Die Vorinstanzen hätten durch Anwendung eines falschen Umsatzbegriffs die Bestimmungen von aArt. 9 Abs. 2 Bst. c sowie aArt. 12 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung verletzt (Beschwerde Rz. 34). 5. Zu prüfen ist, von welchem Umsatzbegriff härtefallrechtlich auszugehen ist. 5.1 Der Begriff «Umsatz» ist in mehreren Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung enthalten, jedoch nirgends definiert. Es handelt sich mithin um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Bedeutung unbestimmter Gesetzesbegriffe muss durch Auslegung ermittelt werden. Diese bildet Teil der Rechtsanwendung, die vom Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft wird. Wollte der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung jedoch einen eigenen Beurteilungsspielraum einräumen, ist dem bei der gerichtlichen Rechtskontrolle Rechnung zu tragen: Das Gericht beschränkt sich in solchen Fällen auf die Prüfung, ob die Behörde bei der Auslegung das massgebende Verfassungs- und Gesetzesrecht beachtet hat und sich von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (statt vieler: BVR 2016 S. 318 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., 66 N. 44 f., Art. 80 N. 37 f.). 5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Wille des Gesetzgebers, wie er sich etwa aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung), die Bedeutung der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung) und die dem Text zugrundeliegenden Wertungen (teleologische Auslegung). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler: BVR 2023 S. 109 E. 4.1, 2021 S. 312 E. 2.1). 5.3 Wie die Kantonale Härtefallverordnung enthalten auch die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen den Begriff «Umsatz», ohne diesen zu bestimmen (insb. aArt. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz [AS 2020 S. 5821; in Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2022]; aArt. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021]). Vorab kann davon ausgegangen werden, dass der Kantonalen Härtefallverordnung dasselbe Begriffsverständnis zugrunde liegt wie den bundesrechtlichen Härtefallbestimmungen. Denn vom bundesrechtlichen Umsatzbegriff hängt ab, in welchem Umfang der Bund die kantonalen Härtefallprogramme mitfinanziert (vgl. vorne E. 2.2). Bei der Auslegung der Kantonalen Härtefallverordnung sind daher auch die bundesrechtlichen Vorgaben und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. 5.4 Systematisches und historisches Auslegungselement ergeben Folgendes: 5.4.1 aArt. 3 Abs. 3 HFMV 20 (AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021) bestimmt, dass sich die Umsatzangaben nach dieser Verordnung auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens beziehen (vgl. zum Zweck dieser Bestimmung Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 6 [Erläuterungen zu Art. 3]). Weiter geht aus den Materialien zur Kantonalen Härtefallverordnung und zur HFMV 20 hervor, dass die Umsätze mithilfe der Erfolgsrechnungen oder der (revidierten) Jahresrechnungen nachgewiesen werden können (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 5 [Erläuterungen zu Art. 3] und 8 [Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, läuterungen zu Art. 14]; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 7 f. [Erläuterungen zu Art. 11], auch zum Folgenden). Die Begriffe «Einzelabschluss», «Jahresrechnung» und «Erfolgsrechnung» sind ursprünglich solche des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts (vgl. Art. 958 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 959b OR). Die terminologische Übereinstimmung impliziert, dass härtefallrechtlich der Umsatzbegriff gemäss Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht massgebend sein soll. Wohl können die Umsätze auch anhand der Mehrwertsteuerabrechnungen ermittelt werden (dazu auch vorne E. 4.1). Indessen sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung auch mehrwertsteuerrechtlich verbindlich, vorbehältlich allfälliger abgaberechtlicher Korrekturvorschriften (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]; BGer 2C_680/2021 vom 31.5.2022 E. 3.4.7, 2C_650/2011 vom 16.2.2012 E. 2.5.1; zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung Art. 957a Abs. 2 OR; ferner Beatrice Blum, in Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 70 N. 10 ff.; Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» [nachfolgend MWST-Info 16], insb. Ziff. 1.2 f., 4, auch zum Folgenden; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webpublikationen - Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/ 16 Buchführung und Rechnungsstellung»). Sie gelten im Übrigen sinngemäss auch für Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen, sondern lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 3 OR; sog. vereinfachte oder eingeschränkte Buchhaltung). Die Mehrwertsteuerabrechnungen dürften somit keine wesentlich anderen Informationen enthalten als die für das Steuerjahr massgebenden handelsrechtlichen Aufzeichnungen (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 MWSTG; ESTV, MWST-Info 15 «Abrechnung und Steuerentrichtung», insb. Ziff. 7; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webpublikationen - Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/15 Abrechnung und Steuerentrichtung»; zur mehrwertsteuerrechtlichen Umsatzabstimmung Art. 128 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201] und MWST-Info 16, Ziff. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, 5.4.2 Weiter stellte der Bundesrat schon auf das Handelsrecht ab, als er mit der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüV [AS 2020 S. 1077, 1207, 1233 Art. 21, 3799]; in Kraft bis 19.12.2020) erste Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 erliess (zum Zweck der Solidarbürgschaften vgl. Erläuterungen EFV vom 14.4.2020 zur Covid-19-SBüV [nachfolgend Erläuterungen EFV 14.4.2020], S. 1, 5 [Erläuterungen zu Art. 1]; die Covid-19-SBüV wurde per 19.12.2020 durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG; SR 951.26] abgelöst, vgl. Art. 25 Abs. 3 Covid-19-SBüV und Art. 31 Abs. 2 Covid-19-SBüG). So knüpfte die Covid-19-SBüV die Gewährung einer Solidarbürgschaft an eine maximale Höhe des im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlöses (Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Weiter sah sie vor, dass zur Bemessung der Solidarbürgschaft auf den Umsatzerlös gemäss dem definitiven Jahresabschluss 2019 oder 2018 abzustellen war (vgl. Art. 7; vgl. auch Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. d Covid-19-SBüG). Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Begriff «Umsatzerlös» gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR, der in der Rechnungslegungs- und Wirtschaftsrechtspraxis seit Jahren bekannt sei (Erläuterungen EFV 14.4.2020, S. 11 und Fn. 15 [Erläuterungen zu Art. 7]). Die bundesrechtlichen Härtefallmassnamen sollten die Solidarbürgschaften nach Covid-19-SBüV bzw. Covid-19-SBüG ergänzen (vgl. aArt. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz [AS 2020 S. 5821]; in Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2022). Auch vor diesem Hintergrund ist – im Interesse der Einheit der Rechtsordnung – davon auszugehen, dass das Covid-19- Gesetz, die HFMV 20 und die Kantonale Härtefallverordnung mit dem Begriff «Umsatz» auf den handelsrechtlichen Umsatzerlös Bezug nehmen (vgl. auch Eberle/Lengauer, in Zürcher Kommentar, 2016, Art. 727 OR N. 53, wonach die handelsrechtlichen Begriffe «Umsatz» und «Umsatzerlös» synonym zu verstehen seien). Hätten die Gesetzgeber den Härtefallregelungen ein davon abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollen, so würden Entstehungsgeschichte und Materialien solches erkennen lassen. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht der Fall. 5.4.3 Härtefallrechtlich ist somit massgebend, was handelsrechtlich zum Umsatzerlös im Sinn von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b bzw. Art. 957 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Ziff. 1 OR (nachfolgend Umsatzerlös) gehört. In den parlamentarischen Beratungen der OR-Revision vom 16. Dezember 2005 haben einzelne Votanten unter dem Begriff «Umsatzerlös» den «Geld- oder Güterzugang aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit verstanden, und zwar abzüglich allfälliger Minderungen des Erlöses, also Rabatte, Skonti, Debitorenverluste usw.» (AB S 2005 S. 624 [Votum Inderkum], auch zum Folgenden). Im Schrifttum verwenden gewisse Autorinnen und Autoren für den Umsatzerlös auch die Begriffe «Nettoerlös» oder «Nettoumsatz» (so wohl Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N. 548; Dieter Pfaff, Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung, in Pfaff et al. [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019, Art. 959b OR N. 46, 50, 65). Auf dieses Begriffsverständnis beruft sich die Beschwerdeführerin: Sie bringt vor, der Umsatzerlös bestehe allein aus dem Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen im Sinn von Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Abs. 3 Ziff. 1 OR (vgl. Beschwerde Rz. 24). In Praxis und Lehre hat sich jedoch ein weitergefasstes Verständnis durchgesetzt (zur Massgeblichkeit des «in der Rechnungslegungs- und Wirtschaftsrechtspraxis bekannten» Umsatzerlösbegriffs E. 5.4.2 hiervor). Danach sind bei der Bestimmung des Umsatzerlöses grundsätzlich alle Ertragspositionen der Erfolgsrechnung (vgl. Art. 959b Abs. 2 bzw. Abs. 3 OR) zu berücksichtigen, mithin neben dem Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen etwa auch die übrigen betrieblichen und die betriebsfremden Erträge sowie gegebenenfalls die ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erträge (so namentlich das von der Beschwerdeführerin zitierte Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung, 2014, S. 264; ferner Eberle/Buchmann, in Kren Kostkiewicz/Wolf, Kommentar OR, 4. Aufl. 2021, Art. 957 N. 2; Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 727 N. 58; Lorenz Lipp, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und Wertpapiere, inkl. Bucheffektengesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 957 OR N. 10; Beatrice Blum, a.a.O., Art. 70 N. 11; Stephan Dekker, in Jeannette Wibmer [Hrsg.], Kommentar Aktienrecht, 2016, Art. 727 OR N. 6, u.a. mit Hinweis auch auf die abweichende Meinung von Maizar/Watter, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, Art. 727 OR N. 18, welche die ausserordentlichen Erträge nicht zum Umsatzerlös zählen; in diesem Sinn auch Greter/Zihler, Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung, in Pfaff et al. [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019, Art. 957 OR N. 10;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, vgl. sodann Jung/Kunz/Bärtschi, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2021, N. 84; Peter/Genequand/Cavadini, in Commentaire Romand, 2. Aufl. 2017, Art. 727 OR N. 24a, mit weiteren Hinweisen; ferner MWST-Info 16, Ziff. 4.1.3). Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, auch härtefallrechtlich vom handelsrechtlich vorherrschenden (weiteren) Umsatzerlösbegriff auszugehen (im Ergebnis gleich etwa AB N 2020 S. 2135 f. [Votum Grossen]). 5.5 Das teleologische Auslegungselement legt – soweit diesem Element eine eigenständige Bedeutung zukommt – kein anderes Ergebnis nahe: Sinn und Zweck von aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung war es, Härtefälle identifizieren zu können. Hierfür war die wirtschaftliche Situation zu ermitteln, in dem sich ein Unternehmen im Jahr 2020 – im Vergleich zu den Jahren 2018/2019 – tatsächlich befand. Es liegt auf der Hand, dass das weitere Verständnis des Umsatzerlösbegriffs diese zuverlässiger abbildet als das von der Beschwerdeführerin vertretene, enge Begriffsverständnis. Hinzu kommt, dass mit der Kantonalen Härtefallverordnung die Existenz von Unternehmen und Arbeitsplätzen gesichert werden soll (vorne E. 2.3). Auch wenn härtefallrechtlich an den handelsrechtlichen Begriff des Umsatzerlöses anzuknüpfen ist, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, ausserordentliche und weitere Erträge auszuklammern. 5.6 Zusammengefasst ergibt die Auslegung des Umsatzbegriffs gemäss aArt. 9 Abs. 2 Bst. c und aArt. 12 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung, dass darunter nebst dem Nettoerlös auch die übrigen betrieblichen und betriebsfremden sowie u.a. die ausserordentlichen Erträge fallen. Zumindest ist dieses (im Ergebnis) vom AWI praktizierte und von der Vorinstanz bestätigte Verständnis sachlich gerechtfertigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf «Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen» beruft und ausführt, der Gesetzgeber wolle Unternehmen mit «starken Einbussen bei der Geschäftstätigkeit niederschwellige, unbürokratische Unterstützung […] leisten» (Beschwerde Rz. 32 f.), kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorne E. 4.3) und die Akten sind im Licht des soeben Ausgeführten wie folgt zu würdigen: 6.1 Die Beschwerdeführerin bietet gemäss Handelsregisterauszug umfangreiche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ferienwohnungen, Betreuung von Feriengästen und Touristen an (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 15). Es ist unbestritten, dass das streitbetroffene Wohnungsinventar zu Ferienwohnungen gehörte, welche die Beschwerdeführerin unmöbliert gemietet hatte. Bevor sie die Ferienwohnungen untervermieten konnte, musste sie sie zwangsläufig möblieren. Das streitbetroffene Wohnungsinventar aktivierte sie in der Folge im Anlagevermögen (zum Ganzen vorne E. 3). Aufgrund der Akten und Gewinnstrebigkeit der Beschwerdeführerin ist weiter davon auszugehen, dass sie die Ferienwohnungen im Allgemeinen zu einem Preis zur Verfügung stellt, der gewinnbringend ist – was ein Entgelt für den Gebrauch des Wohnungsinventars miteinschliesst. Mietrechtlich ist solches zulässig, da die Untermietverträge mit den Feriengästen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters fallen dürften (vgl. Art. 253a Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. OR). Die mit dem «Logement …» erzielten Erträge lagen in den Geschäftsjahren 2017-2019 denn auch deutlich über den an die Eigentümerin bezahlten Mieten (vgl. Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 19, 25 [jeweiliges Ertragskonto 3400I und Aufwandkonto 4000I; ev. auch jeweiliges Aufwandkonto 4001I]). Die (Mit-)Vermietung des Wohnungsinventars ist als touristische Dienstleistung im Sinn des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks bzw. als für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin typisch anzusehen (so im Ergebnis auch angefochtener Entscheid E. 4.4); die damit generierten Erträge sind als Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen im Sinn von Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Abs. 3 Ziff. 1 OR, mithin in jedem Fall als Umsatzerlös zu qualifizieren. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 25 S. 8) erscheint nicht plausibel, zumal sie die preisbildenden Parameter für die Untervermietung nicht ansatzweise substanziiert. Fraglich ist hingegen, ob auch der Gewinn aus der Veräusserung des streitbetroffenen Wohnungsinventars den Nettoerlösen zuzuordnen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, 6.2 Wie es sich damit verhält, kann mit Blick darauf, dass härtefallrechtlich von einem weiten Umsatzbegriff auszugehen ist (vorne E. 5.5 und 5.6), offenbleiben. Der als ausserordentlicher Ertrag verbuchte Erlös aus der Veräusserung des Wohnungsinventars (vgl. vorne E. 3.2) stellt nach dem vorinstanzlich in sachlich vertretbarer Weise zugrunde gelegten weiten Begriffsverständnis Umsatzerlös im härtefallrechtlichen Sinn dar (vgl. vorne E. 5.3 ff.), selbst wenn er buchhalterisch evtl. auch als betriebsfremder Ertrag hätte erfasst werden können. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr vertretenen engen Begriffsverständnis selbst nicht konsequent gefolgt ist. So hat sie verlangt, dass auch die weiterverrechneten Personalkosten als Umsatz berücksichtigt werden, obschon sie diese aufwandmindernd beim Lohnaufwand und nicht als Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen verbucht hatte (zum Ganzen Jahresrechnung per 31.12.2020, in BB 10 S. 4; Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 19 und 25 [jeweiliges Aufwandkonto 5401], 117, 127). 6.3 Gilt auch der Ertrag aus der Veräusserung des Wohnungsinventars von Fr. 178'602.-- als Umsatz nach aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung (E. 6.2 hiervor), betrug dieser im Jahr 2020 Fr. 2'909'558.-- (Beschwerde Rz. 17; angefochtener Entscheid E. 4.5; vgl. auch vorne E. 3.2 und 4.2 f.). Im Verhältnis zum massgebenden (Vorjahres)Umsatz von maximal Fr. 4'682'547.-- (vorne E. 4.1) erlitt die Beschwerdeführerin demnach im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von 37,86 % also von weniger als 40 % (vgl. auch Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 147). Die Vorinstanz hat mithin zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Gutheissung des «Gesuchs Härtefall 1» (aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung) nicht erfüllt. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei damit gegenüber Unternehmen schlechter gestellt, die keine Massnahmen gemäss den obligationenrechtlichen Pflichten ergriffen hätten (vgl. vorne E. 4.3), gebietet kein anderes Ergebnis. Der Bundesgesetzgeber räumte den Kantonen mit aArt. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz (AS 2020 S. 5821) einen eigenen Beurteilungsspielraum ein (vorne E. 2.2; Botschaft des Bundesrats in BBl 2020 S. 8819 ff., 8826; ferner aus den parlamentarischen Beratungen AB N 2020 S. 1327, 1495 [jeweils Votum Thurnherr], 2132 [Votum Schneeberger], 2134 [Votum Paganini], 2135 [Votum Schneeberger]; AB S 2020 S. 777 [Votum Würth], 779 [Votum Thurnherr]). Ein solcher ergibt sich denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, auch aus der offenen Formulierung von aArt. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Unternehmen den Subsidiaritätsgrundsatz verletzt hätten und damit (ebenfalls) von der Sofortunterstützung ausgeschlossen gewesen wären, wenn sie pflicht- oder sogar gesetzwidrig keine Sanierungsmassnahmen ergriffen hätten, überzeugt (vgl. Beschwerdeantwort [act. 3] S. 1). Auch insoweit hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführerin zu Recht keine Sofortunterstützung ausgerichtet wurde. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 8. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (zur Rechtsnatur der Sofortunterstützung nach kantonalem Recht vorne, E. 2.3.3; zur Rechtsnatur der bundesrechtlichen Härtefallhilfen grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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