Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.10.2021 100 2021 289

12. Oktober 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,088 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Ablehnungsbegehren (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 27. August 2021; U2021-004 | Ausstand/Ablehnung

Volltext

100.2021.289U HAT/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Seiler A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern Abteilung Immissionsschutz, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Beschwerdegegner und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Ablehnungsbegehren (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 27. August 2021; U2021 -004)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.289U Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die B.________ stellte am 28. November 2019 ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Einwohnergemeinde (EG) C.________. Die Gemeinde holte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unter anderem bei der Abteilung Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE) einen Fachbericht ein. – Gegen das Vorhaben erhob neben anderen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Einsprache. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020 beantragte er den Ausstand von D.________, einem Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz des AUE. – Die Gemeinde überwies das Gesuch am 13. April 2021 zuständigkeitshalber an das AUE, das das Ablehnungsbegehren am 25. Mai 2021 abwies. – Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Er beantragte, dem Ablehnungsbegehren gegen D.________ sei stattzugeben; darüber hinaus habe die gesamte Fachstelle für Immissionsschutz in Ausstand zu treten. Mit Entscheid vom 27. August 2021 wies die WEU die Beschwerde betreffend D.________ ab (angefochtener Entscheid E. 2). Soweit die Ausdehnung auf die gesamte Abteilung Immissionsschutz betreffend, trat sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben wegen Verspätung nicht ein; dabei liess sie letztlich offen, ob der ausserhalb des Streitgegenstands liegende Antrag verfahrensrechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 3.1). Im Übrigen könne ein Ablehnungsbegehren ohnehin nur Personen und nicht ganze Organisationseinheiten treffen (angefochtener Entscheid E. 3.2) und fehlten jegliche Hinweise auf eine Befangenheit von Mitarbeitenden des AUE bzw. von deren Abteilung Immissionsschutz (angefochtener Entscheid E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.289U, – Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 24. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, seinem Ausstandsbegehren gegen die Mitarbeitenden des AUE, im Besonderen gegen jene von deren Fachstelle Immissionsschutz, sei stattzugeben. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt (BVR 2020 S. 59 E. 2.2). Dieser bestimmt sich ausgehend vom Anfechtungsobjekt durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung. Im Verlauf des Verfahrens kann der Streitgegenstand nicht erweitert oder inhaltlich verändert werden. Hingegen können ihn die Parteien einschränken (Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht nicht mehr, D.________ habe in den Ausstand zu treten. Insoweit hat er den Streitgegenstand beschränkt und braucht auf die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten nicht mehr eingegangen zu werden. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht den Ausstand sämtlicher Mitarbeitenden des AUE; vor der Vorinstanz hatte er nur derjenigen der Abteilung Immissionsschutz verlangt (act. 1C). Insoweit geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus und ist auf sie nicht einzutreten. – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann mithin einzig die Frage bilden, ob die WEU zu Recht auf den Antrag nicht eingetreten ist, die gesamte Abteilung Immissionsschutz habe in Ausstand zu treten. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.289U schrift mit keinem Wort Stellung. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll, weshalb die Beschwerde den formellen Anforderungen von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt und auf sie nicht einzutreten ist. – Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen: Die Ausstandspflicht trifft nur Personen nicht ganze Behörden. Wer den Ausstand sämtlicher Mitglieder einer Behörde verlangt, muss gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend machen, die über die pauschale Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Ansonsten ist auf die Begehren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten (so schon angefochtener Entscheid E. 3.2 mit Hinweis auf Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9). Zudem sind dem Beschwerdeführer die Umstände, aus denen er eine Befangenheit der Fachstelle ableiten will, seit langer Zeit bekannt. Es verstiess deshalb gegen Treu und Glauben, den vermeintlichen Ausstandsgrund erst im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Auch soweit die WEU zum geltend gemachten Ausstandsgrund Stellung genommen hat, wäre ihr Entscheid nicht zu beanstanden: Das AUE bzw. die Abteilung Immissionsschutz hat die Bevölkerung über Immissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mobilfunkanlagen zu informieren. Daraus kann keine Befangenheit jedes einzelnen Behördenmitglieds abgeleitet werden, selbst wenn die erwähnten Informationsveranstaltungen tatsächlich von Mobilfunkbetreiberinnen oder -betreibern organisiert werden sollten (angefochtener Entscheid E. 3.3). – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG) nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.289U, – Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entgegen seiner Ausführungen liegen keine Gründe vor, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten; namentlich liegen solche nicht in der angeblichen Verfolgung öffentlicher Interessen durch den Beschwerdeführer als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren. – Der Entscheid fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.289U 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2021 289 — Bern Verwaltungsgericht 12.10.2021 100 2021 289 — Swissrulings