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Bern Verwaltungsgericht 30.03.2023 100 2021 270

30. März 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,345 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 3. August 2021; vbv 1/2021) | Bürgerrecht

Volltext

100.2021.270U Publiziert in BVR 2023 S.383 HER/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 3. August 2021; vbv 1/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1962), Staatsangehörige der Philippinen, lebt seit 1994 in der Schweiz. Im Jahr 1995 heiratete sie einen Schweizer (C.________), worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehe wurde am 24. August 2007 geschieden. Im Jahr 2002 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Mit ihrem heutigen Lebenspartner, dem Schweizerbürger D.________ (Jg. 1963), wohnt sie seit dem 13. Februar 2002 in der Einwohnergemeinde (EG) B.________. Am 23. März 2020 reichte A.________ bei ihrer Wohngemeinde ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, das sie am 15. April 2020 mit weiteren Unterlagen ergänzte (gemäss dem Zivilstandsregister Stand 31.3.2020 lautet ihr Name als Geschiedene … C.________; anders die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde vom 9.4.2020 und die im Einbürgerungsverfahren verwendete Schreibweise). Am 23. Mai 2020 führte der Einbürgerungsausschuss der Gemeinde mit ihr ein Einbürgerungsgespräch. Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 wies der Gemeinderat der EG B.________ das Gesuch wegen «fehlender Integration und schlechter Sprachkenntnisse» ab. Am 6. Juli 2020 liessen A.________ und D.________ sich den Entscheid durch den Gemeinderat Ressort Sicherheit mündlich erläutern. In der Folge ersuchte A.________ den Gemeinderat sinngemäss darum, seinen Entscheid zu überprüfen. Am 12. November 2020 empfing der Gemeinderat sie zu einem Gespräch, an dem er sie mündlich befragte; gleichentags beschloss er, an der Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs festzuhalten. Der erneut negative Entscheid wurde A.________ mit Verfügung vom 26. November 2020 eröffnet. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun. Der Regierungsstatthalter befragte A.________ am 10. Juni 2021 mündlich zu ihrer Integration. Mit Entscheid vom 3. August 2021 wies er die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, C. Dagegen hat A.________ am 3. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Gemeinderat der EG B.________ sei anzuweisen, ihr das Gemeindebürgerrecht zuzusichern. Der Regierungsstatthalter hat in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2021 auf den angefochtenen Entscheid verwiesen, ohne einen Antrag zu stellen. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hat am 18. März 2022 eine Replik eingereicht. Am 6. Juli 2022 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, um einerseits in einem formlosen Gespräch einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu gewinnen und andererseits ihren Lebenspartner als Auskunftsperson zu befragen. A.________ hat an der Verhandlung verschiedene Unterlagen eingereicht. Die Verfahrensbeteiligten haben sich am 10. August 2022 (Vorinstanz) bzw. 12. August 2022 (EG B.________ und A.________) zum Protokoll der Instruktionsverhandlung und zur Sache geäussert. Die Vorinstanz hat nunmehr ausdrücklich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ und die EG B.________ halten (sinngemäss) an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, ständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführerin. 2.1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 13 und 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 14 Abs. 3 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]; Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, 2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Diese können davon nicht abweichen (BGE 146 I 83 E. 4.1). Die bundesrechtlichen Voraussetzungen sind in Art. 9 ff. BüG niedergelegt. Art. 11 BüG bestimmt die sog. materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). 2.3 Kantonalrechtlich können Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes (vgl. E. 2.2 hiervor) auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das KBüG fordert unter dem Titel der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 12 ff. KBüG) in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration (Art. 12 KBüG). 2.4 Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (Art. 7 Abs. 4 KV; Art. 19 KBüG). Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, entscheidet demnach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Vorbehalten bleibt dabei das Bundesrecht (vgl. Art. 1 KBüG). Die Behörden entscheiden – wiewohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt – im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips, sowie unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 146 I 49 E. 2.6 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die formellen Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 9 BüG und Art. 11 KBüG (Besitz der Niederlassungsbewilligung; Mindestaufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz und zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde). – Die Gemeinde hat das Gemeindebürgerrecht mit der Begründung verweigert, die Beschwerdeführerin sei nicht genügend integriert. Sie sei mit den schweizerischen Gepflogenheiten nicht vertraut und beherrsche die deutsche Sprache trotz langer Aufenthaltsdauer nur schlecht (vgl. Verfügung vom 26.11.2020 Ziff. III [Vorakten pag. 70-69]). 3.2 Der Regierungsstatthalter erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin zwar den Einbürgerungstest bestanden habe. Aus den Gesprächen mit der Gemeinde und aus der mündlichen Befragung sei aber zu schliessen, dass sie nicht über die erforderlichen Grundkenntnisse der schweizerischen und örtlichen (Lebens-)Verhältnisse verfüge und kaum am sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz und insbesondere in der Einbürgerungsgemeinde teilnehme. Ausserhalb der arbeitsbedingten Kontakte verkehre sie hauptsächlich mit ihrem Lebenspartner und dessen Familienangehörigen, indes kaum mit anderen Schweizerinnen und Schweizern (angefochtener Entscheid S. 9-12). Er hat weiter bestätigt, dass die Beschwerdeführerin über einen anerkannten Sprachnachweis auf dem erforderlichen Niveau verfüge. Die Sprachkompetenz müsse aber derart sein, dass sie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben erleichtere. In der mündlichen Befragung und der Anhörung durch die Gemeinde habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gemessen an diesem Ziel nur ungenügend auf Deutsch kommunizieren könne, was ernsthafte Zweifel an ihrer «Integrationsfähigkeit» begründe (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Letztlich ist der Eindruck des Regierungsstatthalters der, dass die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin als solche genügen würden und die Verständigungsschwierigkeiten mit ihr damit zu erklären seien, dass sie nicht hinreichend mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut sei (angefochtener Entscheid S. 12 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, 4. Zu prüfen ist, ob die Gemeinde und der Regierungsstatthalter eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin verneinen durften, ohne Recht zu verletzen. 4.1 Bundesrechtlich zeigt sich eine erfolgreiche Integration nach Art. 12 Abs. 1 BüG soweit hier interessierend insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Bst. c) und in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). In Konkretisierung der sprachlichen Anforderungen verlangt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere als die in Art. 12 Abs. 1 BüG definierten Integrationskriterien vorsehen. 4.2 Auf kantonaler Ebene legt Art. 12 Abs. 1 KBüG fest, wann eine erfolgreiche Integration vorliegt. 4.2.1 Gemäss dieser Bestimmung ist vorausgesetzt, dass die Ausländerinnen und Ausländer die entsprechenden Vorgaben des Bundes erfüllen (Bst. a), mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen vertraut sind (Bst. b), zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Bst. c), und über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Bst. d). Die kantonalen Sprachanforderungen werden in Art. 12 Abs. 1 KBüV konkretisiert und decken sich mit den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV (mündlich Niveau B1 und schriftlich Niveau A2; vgl. E. 4.1 hiervor). Die Voraussetzung der Vertrautheit mit den hie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, sigen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBüG) knüpft an die Vorgabe des Bundesrechts an, das – als eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung – die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen verlangt (Art. 11 Bst. b BüG; vgl. vorne E. 2.2). Das kantonale Recht geht darüber hinaus, indem es zusätzlich auf die örtlichen Lebensverhältnisse abstellt (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KBüG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.POM.383], S. 10). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser kantonalen Regelung entgegen dem gesetzessystematisch begründeten Vorbehalt in BGE 146 I 83 E. 4.1 (auch) unter dem seit 2018 in Kraft stehenden BüG um eine sachlich begründete und bundesrechtskonforme Konkretisierung des Erfordernisses der erfolgreichen Integration (vgl. auch Fanny de Weck, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 BüG N. 3; ferner BGE 148 I 271 E. 4.4 f. zur Voraussetzung der Lokalsprache [auch in EuGRZ 2022 S. 556 und BVR 2022 S. 379]). Der Schluss, dass die Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen wegen der systematischen Stellung von Art. 12 Abs. 3 BüG keinerlei Rolle mehr spiele, würde zu kurz greifen. Denn es ist nicht erkennbar, dass das BüG insoweit an der bisherigen Rechtslage etwas ändert, wonach sich die Eignung zur Einbürgerung durchaus auch im Vertrautsein mit den lokalen Verhältnissen zeigte, wiewohl der Gesetzestext diese nicht explizit nannte (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3, 138 I 242 E. 5.3 und Art. 14 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 S. 1087] in der Fassung vom 23.3.1990 [AS 1991 S. 1034]): Gleich wie bisher lässt sich der Begriff der «schweizerischen» Lebensverhältnisse im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüG ohne weiteres als Ausdruck für die «hiesigen» Lebensverhältnisse lesen, welche auch die örtlichen Verhältnisse erfassen. Zudem deutet in der Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des BüG (in BBl 2011 S. 2825 ff. [nachfolgend: Botschaft BüG]) nichts darauf hin, dass mit der Neuformulierung der Einbürgerungsvoraussetzungen in Art. 11 f. BüG («materielle Einbürgerungsvoraussetzungen»; bisher «Eignung», Art. 14 aBüG in der Fassung vom 23.3.1990 [AS 1991 S. 1035]) unter Ersatz des Begriffs der «Eingliederung» (Art. 14 Bst. a aBüG in der Fassung vom 23.3.1990 [AS 1991 S. 1035]) durch denjenigen der «Integration» (Art. 11 Bst. b und Art. 12 BüG) soweit hier interessierend eine materiellrechtliche Änderung verbunden war (vgl. Botschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, BüG insb. S. 2826, 2832, 2836, 2850, 2853). Die Anforderungen an das Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen dürfen aber weiterhin nicht überspannt werden (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3), zumal mit dem neuen BüG Einbürgerungshindernisse aufgrund eines Wohnsitzwechsels innerhalb der Schweiz beseitigt werden sollen (vgl. Fanny de Weck, a.a.O., Art. 11 BüG N. 4; Botschaft BüG S. 2854). 4.2.2 Bei der erfolgreichen Integration und dem Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen handelt es sich um auslegungsbedürftige unbestimmte Gesetzes- bzw. Rechtsbegriffe (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3; Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 350; allgemein zu unbestimmten Rechtsbegriffen und zur Abgrenzung zum Ermessen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 44 f.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 607). Die Anwendung solcher Begriffe beschlägt nach ständiger bernischer Verwaltungsjustizpraxis eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft (vgl. BVR 2013 S. 105 E. 3.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 37). Die erwähnten unbestimmten Gesetzesbegriffe werden (teilweise) im BüG/KBüG bzw. auf Verordnungsstufe konkretisiert. Gemäss Bundesrecht (Art. 2 Abs. 1 BüV) ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (Bst. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Bst. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (Bst. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Abs. 1 Bst. a verpflichten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BüV). Der Kanton Bern sieht einen solchen Test vor, um die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBüG (Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen) zu überprüfen; zuständig sind die Gemeinden, die Dritte mit dieser Aufgabe betrauen können (Art. 13 KBüG). Die Einzelheiten dieses sog. Einbürgerungstests sind in Art. 7 ff. KBüV geregelt. Art. 7 Abs. 2 KBüV legt die Themen des Tests fest. Der Test ist schriftlich und in der Amtssprache nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG zu absolvieren, dauert 90 Minuten und gilt als bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der Fragen korrekt beantwortet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, worden sind (Art. 7 Abs. 3 KBüV). Gemäss Art. 9 Abs. 2 KBüV befreit der erfolgreich bestandene Einbürgerungstest die Gemeinden nicht davon, das Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBüG) zu überprüfen. Die Einbürgerungsgemeinde führt unter anderem dafür ein Einbürgerungsgespräch durch (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 KBüV; Art. 4 der Einbürgerungsrichtlinien der Gemeinde B.________ vom 17.5.2018, einsehbar unter: <www.B.________.ch>, Rubriken «Verwaltung/Online-Schalter/Reglemente»). 4.3 Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei die Gemeinde gerade insofern über einen gewissen Spielraum verfügt (BGE 141 I 60 E. 3.5). Bei der Beurteilung der Integration als Ganzes dürfen die kommunalen (und kantonalen) Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.4 Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Sie lebt seit 1994 in der Schweiz und war zunächst mit einem Schweizerbürger verheiratet (Scheidung im Jahr 2007). Seit 2002 wohnt sie mit ihrem heutigen Lebenspartner, auch er ein Schweizer, in einem Einfamilienhaus in der EG B.________ (vorne Bst. A; Vorakten pag. 14, 39). Von 2001 bis 2006 war sie als Crewmitarbeiterin (Fixteilzeit) in der …-Filiale in … erwerbstätig (Vorakten pag. 74). Seit September 2006 ist sie in einem 100 %-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der E.________ AG am Standort …, einem Unternehmen der …industrie, angestellt. Sie arbeitet dort im Schichtbetrieb (Vorakten pag. 23; vgl. auch Arbeitsvertrag vom 14.10.2010 [act. 17B]). Ihre aktuelle Arbeitgeberin stellte ihr im Januar 2021 ein sehr gutes Zwischenzeugnis aus (Vorakten pag. 96-95) und auch die Beurteilung der früheren Arbeitgeberin ist positiv (vgl. Arbeitszeugnis vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, 18.9.2006 [Vorakten pag. 74]). Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Familienangehörigen in der Schweiz; diese leben in den Philippinen oder anderswo in Europa (vgl. Vorakten pag. 39, 56). Nach eigenen Angaben hat sie nicht viele Freundinnen oder Freunde hier; abgesehen von ihrem Lebenspartner pflegt sie Kontakte vorwiegend zu dessen Familienangehörigen und Bekannten (Vorakten pag. 38-37, 67, 149, 152; Protokoll der Instruktionsverhandlung [nachfolgend: IV-Protokoll] S. 4 f. [act. 17A]). Mitglied in einem Verein ist sie nicht (Vorakten pag. 38; vgl. auch IV-Protokoll S. 4). 4.5 Die Beteiligten sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und die Werte der Bundesverfassung respektiert (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a KBüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b BüG). Zudem hat sie in der Einbürgerungsgemeinde, wo sie seit 2002 wohnt (E. 4.4 hiervor), nie Sozialhilfe bezogen (Vorakten pag. 22-21); sie erfüllt somit auch das Kriterium nach Art. 12 Abs. 1 Bst. c KBüG. In beruflicher Hinsicht ist namentlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2006 beim gleichen Unternehmen voll erwerbstätig ist (E. 4.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund und wegen der (ausgesprochen) positiven Beurteilungen ihrer aktuellen und früheren Arbeitgeberin steht ohne weiteres fest, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ebenfalls erfüllt (Art. 12 Abs. 1 Bst. a KBüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG). Am 2. März 2020 legte sie den Einbürgerungstest erfolgreich ab (Vorakten pag. 5). Bei der am Berufsbildungszentrum … absolvierten «Sprachstandanalyse» erreichte sie am 8. Dezember 2018 mündlich das Niveau B1 und schriftlich das Niveau A1 (Vorakten pag. 7). Den schriftlichen Teil wiederholte sie am 27. April 2019 und erreichte dabei das Niveau A2 (Vorakten pag. 9). Damit hat sie den Sprachnachweis nach Art. 12 Abs. 1-3 KBüV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. d BüV erbracht, was nicht bestritten ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 7; Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 7 [act. 8]; vgl. auch «Liste der anerkannten Sprachzertifikate» des SEM vom 1.1.2023, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Integration & Einbürgerung/ Mein Beitrag zur Integration/als Zugewanderte/Sprachanforderungen»).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, 4.6 Zum Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen ergibt sich Folgendes: 4.6.1 Am Einbürgerungsgespräch im Mai 2020 führte die Beschwerdeführerin zum Thema «Freizeit/Kontakt zur einheimischen Bevölkerung» aus, ihr Hobby sei es, zu Hause zu sein. Wenn sie von der Arbeit nach Hause komme, schlafe sie, mache den Haushalt oder gehe in den Garten. Sie gehe nicht mehr oft aus. Sie habe nicht viele Freunde hier und pflege hauptsächlich Kontakt zu ihrem Partner. Sie sei zufrieden mit der Situation. Die Altersgrenze für das Stimm- und Wahlrecht in der Schweiz war ihr nicht bekannt, und auf die (vage) Frage «Meinungs- und Glaubensfreiheit?» antwortete sie, es gebe in ihrer Heimat zwar Freiheiten, aber nicht so wie in der Schweiz, hier «sei es viel besser». Wahlen und Abstimmungen würden sie nicht gross interessieren; sie wisse nicht, ob sie abstimmen und wählen würde. Weiter wusste sie, dass am 1. August der Nationalfeiertag gefeiert wird. Schweizer Bräuche oder Traditionen konnte sie nicht nennen; sie sagte aber, «typisch schweizerisch» sei Käse (vgl. Gesprächsprotokoll S. 2 f. [Vorakten pag. 38- 37]). An der Befragung vor dem Gemeinderat im November 2020 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren Hobbies, sie gehe gerne zu Schlagermusik tanzen, fahre Velo oder gehe mit ihrem Partner oder Freunden in den Bergen wandern. Weihnachten und Neujahr verbringe sie mit der Familie ihres Partners. Sie selber habe nicht viele Freunde, lediglich «Arbeitskollegen». Bei der Arbeit habe sie hauptsächlich Kontakt zu ausländischen Personen, in der Familie seien alle Schweizer. Ihre Antworten zu den Fragen aus den Themenbereichen Politik/Rechte blieben sehr vage. Sie wusste aber, dass der Bundesrat sieben Mitglieder hat, und konnte eines davon (Ueli Maurer) namentlich nennen. Auf die Frage, was ihr die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichstellung von Mann und Frau bedeute, meinte sie, das sei richtig; es dürfe nicht sein, dass der Mann sie schlage. Als Feiertage in der Schweiz zählte sie den Nationalfeiertag (1. August), Weihnachten und Auffahrt auf; am 1. August würden sie immer nach … gehen und das Feuerwerk schauen. Wie «alt» ihre Wohngemeinde 1994 wurde, wusste sie nicht, und die Frage nach den angrenzenden Gemeinden verstand sie nicht; erst auf Nachfrage ihres (ebenfalls anwesenden) Partners, wo seine Familie lebe, konnte sie … nennen. Zum Kontakt mit ihren Nachbarinnen oder Nachbarn hielt sie fest, man grüsse sich, mehr jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, nicht. Da sie viel und im Schichtbetrieb arbeite, sehe sie diese nicht oft. Sie geht gerne in die Berge, Zermatt gefällt ihr sehr, ebenfalls Grindelwald oder Lauterbrunnen, wo sie oft wandern gehen (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats [Vorakten pag. 67-66]). 4.6.2 Am 10. Juni 2021 befragte der Regierungsstatthalter die Beschwerdeführerin mündlich zwecks weiterer Informationen über ihre Integration (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 15.4.2021 [Vorakten pag. 146]). Diese Beweiserhebung (Parteiauskunft; vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG) führte der Regierungsstatthalter unter Teilnahme einer Vertretung der Einbürgerungsgemeinde und des Partners der Beschwerdeführerin (als Begleitperson) unter freiem Himmel im Dorfzentrum der Einbürgerungsgemeinde durch (vgl. Anhörungsprotokoll S. 1 [Vorakten pag. 153]). Seine Fragen hatten hauptsächlich die lokalen Verhältnisse zum Gegenstand. Gemäss dem Anhörungsprotokoll (Vorakten pag. 153-148) wies die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihre grosse Nervosität hin (S. 2 f.). Einige Fragen musste der Regierungsstatthalter wiederholen oder umformulieren, weil die Beschwerdeführerin sie nicht verstand. Ihre Antworten fielen zu einem grossen Teil relativ undifferenziert und vage aus, so beschrieb sie ihre Wohngemeinde wie folgt (S. 3): «B.________ ist eine schöne Stadt, ein schöner Ort. Es hat viele freundliche Leute. Es ist aber keine grosse Stadt. Nicht ganz gross, eher eine normale Stadt.» Die meisten Fragen konnte sie aber – zumindest in den Grundzügen – beantworten. So fielen ihr immerhin drei Nachbardörfer ein, wohingegen sie nicht sagen konnte, welcher Nachbarort grösser ist als B.________ (S. 3; die naheliegendste Antwort wäre wohl die angrenzende Stadt Thun gewesen). Ihre Antwort zur Frage nach dem Restaurant … («Ja, das gab es früher»; S. 4) lässt vermuten, dass sie dieses (offenbar nicht mehr existierende) Gastronomielokal jedenfalls vom Namen her kannte. Zudem wusste sie um die neue Besitzerin des Restaurants … und konnte deren Namen nennen (S. 4). Im Anschluss daran hielt der Regierungsstatthalter mit den anwesenden Verfahrensbeteiligten in ebendiesem Restaurant eine Pause ab. Gemäss Verbal im Protokoll kennen sich die Beschwerdeführerin und der Partner der (abwesenden) Wirtin offenbar (S. 5). Nach der Wiederaufnahme der Befragung antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage nach persönlichen Bekanntschaften, ihr Partner und sie würden manchmal mit einem anderen Paar («Kollegen» aus dem Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, bardorf) tanzen gehen (S. 5). Zum Kontakt mit der Nachbarschaft äusserte sie sich wie folgt (S. 5): «Die Nachbarn grüsse ich einfach, aber mehr auch nicht. Ich frage, wie es ihnen geht. Wenn ich in den Garten gehe, rede ich mit den Nachbarn. Aber wenn ich Schichtarbeit habe, ist es schwierig, Leute zu treffen.» 4.6.3 Aus den Gesprächsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend mit ihrem Lebenspartner und dessen Umfeld verkehrt, was sie selber bestätigt (vgl. Beschwerde S. 13). Sie pflegt zwar gewisse Kontakte mit ihren (ausländischen) Arbeitskolleginnen und mit Landsleuten, doch finden solche Kontakte ausserhalb der Arbeit offenbar nicht häufig statt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10.6.2021 S. 2 [Vorakten pag. 152]; IV-Protokoll S. 3 und 5 f. [act. 17A]). Die Beschwerdeführerin ist nicht bestrebt, einen (eigenen) Freundeskreis mit vertieften Kontakten aufzubauen. Das dürfte einerseits an ihrer Vorliebe liegen, ihre Freizeit zu Hause oder im eigenen Garten zu verbringen (vorne E. 4.6.1), andererseits mit ihrem schüchternen und genügsamen Charakter zusammenhängen, der auch an der verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverhandlung zum Ausdruck kam. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin Schichtarbeit leistet (jeweils vier Tage in der gleichen Schicht [Früh-, Nachmittags- oder Nachtschicht], gefolgt von einem freien Tag, bevor eine neue Schicht beginnt; vgl. IV-Protokoll S. 3), und die variierenden Arbeitszeiten ihren Alltag bestimmen, was die Pflege sozialer Kontakte nach allgemeiner Lebenserfahrung generell erschwert. Zudem besorgt sie neben ihrem Vollzeitpensum und dem Garten zumindest gewisse Haushaltarbeiten, insbesondere das Kochen (vgl. vorne E. 4.6.1; IV-Protokoll S. 4), was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt; im Garten hat sie jüngst, um sich zu entlasten, anstelle der Gemüsebeete Rasen gesät, da sie fortgeschrittenen Alters ist, indes nicht gedenkt, das Arbeitspensum zu reduzieren (IV-Protokoll S. 3 f.). Immerhin unternimmt sie gemäss ihren unbestritten gebliebenen eigenen Aussagen und jener der Schwester und der Schwägerin des Partners regelmässig Aktivitäten mit ihrem Partner (Ausflüge, Wanderungen) und geht mit ihm auch aus oder tanzen; dabei treffen sie sich gelegentlich mit Bekannten von ihm (IV-Protokoll S. 4 f.; Vorakten pag. 58, 59; vgl. auch vorne E. 4.6.2). Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ausgeführten durchaus Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern, wenn auch vorwiegend zu Familienangehörigen und Bekannten ihres Partners. Sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, kennt sie gewisse Gastronomielokale, in denen sie verkehrt, und (jedenfalls vom Namen her) einige Nachbargemeinden (vgl. vorne E. 4.6.2; Anhörungsprotokoll vom 10.6.2021 S. 4 [Vorakten pag. 150]). Der jährliche …festumzug B.________ ist ihr durchaus ein Begriff, wobei unklar blieb, ob sie diesem mit ihrem Partner (wenn es die Arbeitszeiten erlauben) regelmässig beiwohnt (vgl. Vorakten pag. 56; IV-Protokoll S. 5; Eingabe der Gemeinde vom 12.8.2022 S. 2 Rz. 5 [act. 20]). Glaubhaft dargelegt hat sie, dass sie sich am Nationalfeiertag jeweils das Feuerwerk in … anschauen (Vorakten pag. 56; Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 12.11.2020 [Vorakten pag. 67]; Beschwerde S. 12). An den Feiertagen, insbesondere Weihnachten, treffen sie sich mit den Familienangehörigen des Lebenspartners (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10.6.2021 S. 2 [Vorakten pag. 152]). Wohl liegt bei der Beschwerdeführerin insgesamt kein ausgeprägtes Vertrautsein mit den hiesigen Lebensverhältnissen vor. Grundkenntnisse über die Einbürgerungsgemeinde sowie eine gewisse Verbundenheit mit dem lokalen und schweizerischen Brauchtum sind aber vorhanden, ebenfalls die Freude am Schweizer «Volkssport» Wandern. 4.6.4 Das Verwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin in einem personell und räumlich eingeschränkten Umfeld bewegt (vgl. angefochtener Entscheid S. 9). Dies erklärt sich wohl auch damit, dass sie keine eigenen Verwandten in der Schweiz hat (vgl. vorne E. 4.4). Sie lebt aber seit mehr als zwanzig Jahren mit ihrem Schweizer Lebenspartner zusammen und war zuvor mit einem anderen Schweizer verheiratet. Zwar beschränken sich ihre sozialen Kontakte abseits vom Berufsalltag im Wesentlichen auf ihren Partner und dessen familiäres Umfeld und Bekanntenkreis. Das ändert indes nichts daran, dass sie dadurch Kontakte zur hiesigen Bevölkerung pflegt. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihre Integration in die lokalen Verhältnisse gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz bzw. in der Einbürgerungsgemeinde Defizite aufweist, auch wenn sie zusammen mit ihrem Partner regelmässig in Gastronomiebetrieben in der Umgebung verkehrt und durchaus ein gewisses Interesse an lokalen und schweizerischen Traditionen und Bräuchen zeigt. Ihr Interesse für politische Themen ist gering, was nicht zuletzt mit ihrem niedrigen Bildungsstand und ihrem Umfeld zusammenhängen dürfte. Das kann ihr jedoch nicht zum Vorwurf gereichen, zumal auch viele Schwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, zerinnen und Schweizer sich nicht für Politik interessieren und/oder ihre politischen Rechte nie oder nur selten wahrnehmen. Der Partner der Beschwerdeführerin, der als …mechaniker arbeitet, nimmt eigenen Angaben zufolge ebenfalls nur «zwischendurch» an eidgenössischen Abstimmungen teil und geht «selten» zu Gemeindeversammlungen (vgl. IV-Protokoll S. 7). Schliesslich fällt entgegen der Auffassung der Gemeinde und der Vorinstanz nicht entscheidend negativ ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Einbürgerungswillen wesentlich auch mit den mit dem Schweizer Pass verbundenen besseren Reisemöglichkeiten begründet hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 11; Verfügung der Gemeinde vom 26.11.2020 Ziff. III/1 [Vorakten pag. 70]). Dieses Motiv erscheint legitim und ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin insbesondere geäussert hat, der Schweizer Pass würde Reisen zu ihren in europäischen Ländern lebenden Verwandten – zwei Nichten leben z.B. in Finnland – deutlich vereinfachen (Vorakten pag. 56; IV-Protokoll S. 6). 4.6.5 Insgesamt ist der Gemeinde und dem Regierungsstatthalter darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz in nur bescheidenem Mass mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und bloss sehr begrenzt sozial und kulturell in ihrer Gemeinde verankert ist. Insofern muss von einem gewissen Manko an Integration gesprochen werden. Fraglich ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts indes, ob dieser Befund im Licht der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und den weiteren konkreten Umständen des vorliegenden Falls derart gewichtet, dass ihr ein zureichender Grad an Integration abgesprochen werden darf. Dies beantwortet sich im Verbund mit den weiteren Integrationskriterien (vgl. E. 4.7 und E. 4.8 hiernach). 4.7 Hinsichtlich der sprachlichen Integration geht aus den Akten hervor und hat sich an der Instruktionsverhandlung gezeigt, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zwar nicht dem entsprechen, was nach einer fast 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden darf. Sie kann aber unbestrittenermassen das für die Einbürgerung erforderliche Sprachniveau nachweisen (vgl. vorne E. 4.4). Gemäss Auskunft ihrer Arbeitgeberin kann sie sich am Arbeitsplatz, wo Deutsch gesprochen wird, «sehr gut mit allen verständigen» (Vorakten pag. 52), und das Zwischenzeugnis aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, Jahr 2021 würdigt sie als «geschätzte Gesprächspartnerin, die sich stufengerecht, klar wie auch verständlich ausdrückt» (Vorakten pag. 96). Auf Deutsch kommuniziert die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Lebenspartner und dessen Verwandten, darunter die betagten Eltern, die, was glaubhaft ist, Englisch nicht beherrschen (IV-Protokoll S. 4, 8); der Lebenspartner spricht mit ihr «Berndeutsch und Hochdeutsch gemischt, aber meist Berndeutsch», wobei er angefügt hat, sie sage jeweils, er müsse Hochdeutsch sprechen und «genau» sprechen (IV-Protokoll S. 6). Der Eindruck der Einbürgerungsgemeinde aus den früheren Gesprächen, mit der Beschwerdeführerin sei keine sinnvolle Konversation möglich und die Verständigung mit ihr auf Deutsch sei «sehr schwierig bzw. weitgehend unmöglich» (Beschwerdeantwort S. 6 Rz. 19 f. [act. 8]), hat sich an der Instruktionsverhandlung nicht bestätigt. Die Delegation des Verwaltungsgerichts hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass eine Konversation mit der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, auch wenn die Fragen zuweilen wiederholt werden mussten und zum besseren Verständnis ihrer Antworten regelmässig Nachfragen nötig waren. Die Einbürgerungsgemeinde ist selber der Ansicht, die Verständigung mit der Beschwerdeführerin habe im Vergleich mit den vorherigen Gesprächen deutlich besser funktioniert (vgl. Eingabe vom 12.8.2022 S. 2 Rz. 2 [act. 20]). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin an der verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverhandlung – diese wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf Hochdeutsch geführt – überwiegend über ihren Alltag befragt wurde (vgl. Eingabe vom 12.8.2022 S. 2 Rz. 2 [act. 20]). Dies relativiert die Erkenntnis grundsätzlich funktionierender Kommunikation mit ihr indes nicht. Solche Gesprächsthemen stehen vielmehr im Einklang mit der Definition des für die mündlichen Kenntnisse massgeblichen Referenzniveaus B1 (vgl. <www.europaeischer-referenzrahmen.de>): «Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. […]» Ohnehin verfügen weder die Einbürgerungsgemeinde noch das Verwaltungsgericht (oder das Regierungsstatthalteramt) selber über das erforderliche Fachwissen, um die Einstufung von Sprachkenntnissen in den Referenzrahmen korrekt zu überprüfen (vgl. BGE 148 I 271 E. 5.2 [auch in EuGRZ 2022 S. 556 und BVR 2022 S. 379]; BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 E. 4.5 f.). Das anerkennt auch die Einbürgerungsgemeinde (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 7 und S. 6 Rz. 18 [act. 8]). Es besteht deshalb grundsätzlich kein Raum, um abweichend von den aktenkundigen Sprachnachweisen davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge für die Einbürgerung über unzureichende Deutschkenntnisse. Eine abweichende Einschätzung drängt sich umso weniger auf angesichts des vom Verwaltungsgericht selbst gewonnenen Eindrucks, dass eine Kommunikation mit ihr im Sinn der Vorgabe durchaus möglich ist. Diese Einschätzung deckt sich mit jener des Regierungsstatthalters, der die Schwierigkeiten in der Kommunikation hauptsächlich in der ungenügenden Vertrautheit mit Fragen zu Themen ortet, die nicht den Alltag der Beschwerdeführerin betreffen (vgl. vorne E. 3.2 und 4.6.2). Daran vermögen die früheren Gespräche im vorliegenden Einbürgerungsverfahren nichts zu ändern, auch wenn sie zeigen, dass das verlangte Sprachniveau mündlich B1 (entsprechend der Umschreibung des Referenzrahmens) eine flüssige Verständigungsmöglichkeit bei weniger vertrauten Themen nicht (immer) sichert. Immerhin lässt sich zum ungünstigen Eindruck, den die Beschwerdeführerin an diesen Gesprächen hinsichtlich ihrer Kommunikationsfähigkeit hinterliess, Folgendes anmerken: Dass sich diese Gespräche offenbar schwierig gestalteten, dürfte zu einem wesentlichen Teil an der – von der Einbürgerungsgemeinde anerkannten (vgl. Eingabe vom 12.8.2022 S. 3 Rz. 9 [act. 20]) – «offenkundigen» Nervosität der Beschwerdeführerin gelegen haben. Gemäss deren Aussage an der Instruktionsverhandlung hatte sie zudem vor den beiden Gesprächen mit der Einbürgerungsgemeinde im Mai und November 2020 jeweils Nachtschicht und schlief nur vier Stunden; ihr Kopf sei deshalb «leer» gewesen (vgl. IV-Protokoll S. 7). Diese Darstellung erscheint mit Blick auf den aktenkundigen Schichtplan 2020 (Vorakten pag. 75) glaubhaft. 4.8 Nach dem Erwogenen weist die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vertrautseins mit den hiesigen Lebensverhältnissen trotz der in bescheidenem Mass vorhandenen Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern ein gewisses Manko auf (vgl. vorne E. 4.6). Die Gemeinde und die Vorinstanz haben dieses Manko aber allzu stark gewichtet. Es wird hier durch die konkreten Umstände und weitere Integrationskriterien kompensiert: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl über ihre Beziehungen mit zwei Schweizer Männern als auch über ihre Arbeit früh auf die Einheimischen zugegangen ist und durch diese Teilhabe ihren Willen bekundet, sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen. Ihre zurückgezogene Lebensweise ist wesentlich mit ihrem Charakter zu erklären, nicht hingegen mit einem Rückzug auf die eigene kulturelle Herkunft und Identität. Ins Gewicht fällt sodann insbesondere ihre gelungene beruflich-wirtschaftliche Integration. Nachdem die Beschwerdeführerin zuvor schon während einigen Jahren Teilzeit arbeitete, ist sie nun seit 16 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt, die mit ihr ausgesprochen zufrieden ist (vgl. vorne E. 4.4). Dass sie im Niedriglohnsektor erwerbstätig ist, ist unbeachtlich, zumal sie zumindest seit ihrer Wohnsitznahme in der Einbürgerungsgemeinde nie sozialhilferechtlich unterstützt werden musste (vorne E. 4.4) und betreibungsrechtlich nicht negativ aufgefallen ist (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 25.3.2020 [Vorakten pag. 11]). Gegenteils ist bemerkenswert, dass sie ihre Stelle als Betriebsmitarbeiterin im Schichtbetrieb seit Jahren in Vollzeit ausübt und dies weiterführen will. Wenn in ihrem Team mehrheitlich ausländische Personen und nicht Einheimische tätig sind, gehört auch dies zur Schweizer Realität. Hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse erfüllt sie entgegen den Vorinstanzen die Einbürgerungsanforderung, auch wenn ihre sprachliche Integration nicht mit ihrer Aufenthaltsdauer Schritt gehalten hat (vgl. E. 4.7 hiervor). In einer Gesamtschau erfüllt die Beschwerdeführerin knapp die für die Einbürgerung erforderliche Integration und Vertrautheit mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen. Indem die Gemeinde und die Vorinstanz einzelne Integrationskriterien allzu stark gewichtet haben, haben sie die Voraussetzung des Vertrautseins mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen und jene der erfolgreichen Integration (vgl. vorne E. 4.2.2) im Ergebnis in rechtsfehlerhafter Weise verneint – auch eingedenk des Spielraums, der den Einbürgerungsbehörden bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien zukommt (vgl. vorne E. 4.3; BGE 146 I 49 E. 4.4; ferner Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 38). Die weiteren (materiellen) Einbürgerungsvoraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt; insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin immer an die hiesige Rechtsordnung gehalten (vgl. vorne E. 4.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, 5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind der EG B.________ zu übermitteln, damit sie der Beschwerdeführerin das Gemeindebürgerrecht zusichert. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sie hat der Beschwerdeführerin hingegen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. 6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt ein Honorar von Fr. 5'226.65 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (Kostennote vom 7.11.2022 [act. 24A]). Dieses Honorar erscheint nach Massgabe der obgenannten Kriterien und unter Berücksichtigung des vom Regierungsstatthalter durchgeführten Beweisverfahrens (Parteiauskunft) noch als angemessen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (act. 23A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 3. August 2021 wird aufgehoben. Die Akten gehen an die Einwohnergemeinde B.________ zur Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführerin. 2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsstatthalteramt Thun werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. a) Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'470.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'757.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2023, Nr. 100.2021.270U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Thun - Staatssekretariat für Migration Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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