Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 07.10.2021 100 2021 236

7. Oktober 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,461 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 6. Juli 2021; vbv 9.2/2021) | Sozialhilfe

Volltext

100.2021.236U DAM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer A.________ gesetzlich vertreten durch die Beistände B.________ und C.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde D.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung, Verweigerung der Sistierung (Zwischenentscheid bzw. -verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 6. Juli 2021; vbv 9.2/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1999) leidet an einer ausgeprägten Autismus-Spektrum- Störung. Seit mehreren Jahren lebt er in der Blindenschule E.________. Die Kosten für die Betreuung belaufen sich auf über Fr. 1000.-- pro Tag, wovon ein Teil durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt ist. Weiter beteiligt sich der Kanton Bern im Rahmen der Behindertenhilfe mit einer Übergangsfinanzierung. Der Kantonsbeitrag und namentlich dessen Höhe sind Gegenstand eines Verfahrens, das vor dem Verwaltungsgericht hängig ist (Verfahren 100.2021.63). In diesem Verfahren hat der Instruktionsrichter den Kanton Bern vorsorglich angewiesen, vorerst die Kosten für den Betreuungsplatz des Beschwerdeführers in der Blindenschule E.________ im Umfang von Fr. 800.-- pro Tag zu übernehmen (Ziff. 2 der Verfügung vom 25.5.2021; zur früheren Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. das ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht hängige Verfahren 100.2020.275). Da die effektiv anfallenden Betreuungskosten mit den genannten Beiträgen nicht vollumfänglich abgegolten sind, unterstützte die Einwohnergemeinde (EG) D.________ A.________ ab dem 1. Oktober 2019 ergänzend mit wirtschaftlicher Hilfe (individuelle Sozialhilfe). Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die EG D.________ die Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2021 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. B. Gegen die Verfügung der EG D.________ führt A.________ mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland. In der Sache beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe im bisherigen Umfang. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Sistierung des Verfahrens, bis über die Höhe des Kantonsbeitrags an seine Betreuungskosten rechtskräftig entschieden sei. Zudem ersucht er um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Am 6. Juli 2021 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ab (Zwischenentscheid), ebenso das Sistierungsgesuch (Zwischenverfügung). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat sie im Verfahrenskostenpunkt nicht ein, wogegen sie es im Parteikostenpunkt guthiess (amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters). C. Dagegen hat A.________ am 30. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Zwischenentscheid bzw. die Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerde vom 4. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das bei ihr hängige Verfahren zu sistieren, bis über die Höhe des Kantonsbeitrags an seine Betreuungskosten rechtskräftig entschieden sei. Im Weiteren ersucht er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die EG D.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021, das Zwischenerkenntnis der Regierungsstatthalterin vom 6. Juli 2021 sei zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt hat am 3. August 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf die Erwägungen jedoch mitgeteilt, es halte am angefochtenen Verwaltungsakt fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid (aufschiebende Wirkung) und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, angefochtene Zwischenverfügung (Sistierung) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Zwischenerkenntnisse betreffend die aufschiebende Wirkung und die Einstellung des Verfahrens im Sinn von Art. 61 Abs. 1 Bst. g und c VRPG sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweis; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2). Insbesondere liegt ein derartiger Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung wirtschaftlicher Unterstützung eine Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BVR 2011 S. 508 E. 1.3; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 32). 1.3 Hat die Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde vom 7. April 2021 (vorne Bst. A) keine aufschiebende Wirkung, wird die angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sofort wirksam und erhält der Beschwerdeführer während der Dauer des vor dem Regierungsstatthalteramt hängigen Hauptverfahrens keine Sozialhilfe mehr. Die Kosten für seinen Betreuungsplatz in der Blindenschule E.________ wären nicht mehr vollumfänglich ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, deckt, was den Beschwerdeführer aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen würde. Da er arbeitsunfähig ist, ist es ihm unmöglich, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen. Der Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin betreffend die aufschiebende Wirkung hat für ihn folglich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, weshalb er selbständig anfechtbar ist. Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch hinsichtlich der Verweigerung der Sistierung gegeben ist (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 26, Art. 61 N. 25), ist nicht ohne weiteres klar, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben (hinten E. 3). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Zwischenerkenntnis besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend in E. 1.3 Gesagten einzutreten. 1.5 Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenentscheid bzw. die Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Regierungsstatthalterin hätte den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Gemeinde nicht bestätigen dürfen. Die Finanzierung seines Betreuungsplatzes in der Blindenschule E.________ während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Zwischenentscheid nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht habe den Kanton vorsorglich verpflichtet, während der Dauer des bei ihm hängigen Verfahrens Fr. 800.-- pro Tag an seinen Betreuungsplatz zu bezahlen. Mit diesem Betrag und den Sozialversicherungsleistungen von Fr. 135.-- könnten die Kosten seines Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, treuungsplatzes von aktuell Fr. 1'015.50 pro Tag nicht vollumfänglich gedeckt werden. Ohne die Sozialhilfeleistungen der Gemeinde entstehe folglich ein Fehlbetrag, den er nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Er sei mithin darauf angewiesen, bis zur Klärung seines Anspruchs gegenüber dem Kanton Bern die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde weiterhin zu erhalten. Aufgrund dieses zentralen privaten Interesses sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig bzw. müsse die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden (Beschwerde S. 3 und 6 ff.). 2.2 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialdienste an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter (Art. 52 Abs. 1 SHG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). 2.3 Als wichtige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 23 f.). Entsprechend dem vorläufigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43). 2.4 Die Gemeinde hat ein erhebliches Interesse daran, keine finanziellen Leistungen an den Beschwerdeführer erbringen zu müssen, die selbst im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Da der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und kein Einkommen hat, ist er nicht in der Lage, der Gemeinde die bezogene wirtschaftliche Hilfe allenfalls zurückzuerstatten. Gemäss den Schreiben des Amts für Integration und Soziales sowie des (damaligen) Alters- und Behindertenamts des Kantons Bern vom 8. bzw. 13. April 2021 (Akten RSA pag. 155 ff.) kann die Gemeinde die ausbezahlten wirtschaftlichen Leistungen auch nicht (mehr) dem Lastenausgleich zuführen. Ob sie diese irgendwann vom Kanton zurückfordern könnte, ist fraglich und zum heutigen Zeitpunkt offen. 2.5 Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers angeht, trifft zu, dass sich die Kosten für seinen Betreuungsplatz in der Blindenschule E.________ auf Fr. 1'015.50 pro Kalendertag belaufen (Stand Jahr 2021; Akten RSA pag. 56). Mit der Übergangsfinanzierung des Kantons von Fr. 800.-- und den Sozialversicherungsleistungen von Fr. 135.-- pro Tag sind sie ohne die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde nicht mehr vollständig gedeckt; es verbleibt ein Fehlbetrag von Fr. 80.50 pro Tag (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters im Verfahren 100.2021.63 vom 25.5.2021; vorne Bst. A). So gesehen hat der Beschwerdeführer durchaus ein gewichtiges Interesse an der Weiterführung der laufenden sozialhilferechtlichen Unterstützung. 2.6 Eine andere Frage ist indes, aus welcher Quelle die «Finanzierungslücke» geschlossen werden muss. Die Gemeinde hat die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende Juni 2021 namentlich mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) begründet (Verfügung vom 7.4.2021 S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Subventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blindenschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 26.1.2021 E. 3.3.6 und 3.6, Akten Gemeinde Register 2). Der Betreuungsplatz des Beschwerdeführers in der Blindenschule darf somit nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe finanziert werden. 2.7 Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist es nicht Sache der Gemeinde, dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe zur Finanzierung seines Betreuungsplatzes zu leisten. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Gemeinde sind daher eindeutig negativ. Der Beschwerdeführer kann seine (gewichtigen) privaten Interessen zudem anderweitig wahren. Es ist ihm unbenommen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2021.63 um Abänderung der derzeit geltenden vorsorglichen Massnahme zu ersuchen. Der Instruktionsrichter hat diese Möglichkeit in seiner Verfügung vom 25. Mai 2021 ausdrücklich erwähnt für den Fall, dass effektiv eine Finanzierungslücke entstehen sollte. 2.8 Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe unter Einbezug der Prozessaussichten für die Beschwerde vom 4. Mai 2021 die gegenläufigen privaten Interessen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Beschwerdeführers. Es liegen mithin wichtige Gründe für den Entzug des Suspensiveffekts vor und es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Regierungsstatthalterin die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Regierungsstatthalterin hätte das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sistieren müssen, bis über die Höhe des Kantonsbeitrags an seine Betreuungskosten rechtskräftig entschieden sei. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass der Kanton seine Betreuungskosten (abzüglich der Sozialversicherungsleistungen) vollumfänglich übernehmen müsse, bedürfe er keiner wirtschaftlichen Hilfe der Gemeinde mehr und werde das vor dem Regierungsstatthalteramt hängige Verfahren gegenstandslos (Beschwerde S. 9). 3.2 Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Einstellung erfordert damit einen (hinreichenden) Sistierungsgrund (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 4). 3.3 Die Regierungsstatthalterin hat in ihrem Hauptverfahren die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Der Ausgang dieses Verfahrens hängt nicht vom Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren 100.2021.63 betreffend den Kantonsbeitrag ab. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr benötigte, wenn das Verwaltungsgericht den Kanton verpflichten würde, sämtliche nicht durch die Sozialversicherung gedeckten Betreuungskosten zu übernehmen. Entscheidet es jedoch gegenteilig, lässt sich daraus für das beim Regierungsstatthalteramt hängige sozialhilferechtliche Verfahren nichts ableiten, sollen doch für die Finanzierung des Betreuungsplatzes des Beschwerdeführers keine Mittel der Sozialhilfe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, verwendet werden (vorne E. 2.6). In den beiden Verfahren geht es somit nicht um die gleiche Rechtsfrage; weiter hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar allenfalls in faktischer, nicht aber in rechtlicher Hinsicht massgebliche Bedeutung für den Ausgang des Hauptverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt. Andere Gründe, die eine Sistierung rechtfertigen könnten, nennt der Beschwerdeführer nicht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 5 ff.). Die Verweigerung der Sistierung ist somit rechtens. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). 4. 4.1 Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 53 SHG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist auf das Gesuch mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Er hat indes auch um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Die Beschwerde kann zudem nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Zwar hat die Regierungsstatthalterin zutreffend auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 IFEG hingewiesen, was die Prozessaussichten für die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Gemeinde eindeutig negativ erscheinen lässt (vgl. auch vorne E. 2.7). Allerdings hat die Gemeinde ungeachtet dieser Rechtslage im Sinn einer «subsidiären Kostengutsprache» wirtschaftliche Hilfe für die Betreuung des Beschwerdeführers geleistet «bis zum Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts betreffend die Finanzierung von vorsorglichen Massnahmen» (Verfügung vom 18.8.2020; Akten Gemeinde Register 1). Das Verwaltungsgericht hat in den bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren den Kanton nun vorsorglich verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers während der Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Dabei hat es aber entgegen den Ausführungen im angefochtenen Zwischenentscheid nicht «konkludent» zum Ausdruck gebracht, diese Kosten und namentlich ein allenfalls verbleibender Fehlbetrag seien nicht von der Gemeinde zu tragen bzw. zu bevorschussen (E. 6.8). Solches lässt sich weder der Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 19. August 2020 im Verfahren 100.2020.275 noch derjenigen des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2021 im Verfahren 100.2021.63 entnehmen. Daraus erhellt, dass der Zusammenhang zwischen den Verfahren, die einerseits vor dem Verwaltungsgericht und andererseits vor dem Regierungsstatthalteramt hängig sind, nicht einfach zu beantwortende Fragen aufgeworfen hat. Das gilt nicht nur mit Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz, sondern auch die strittige Sistierung. Der Beizug eines Anwalts war ebenfalls gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 4.1), und dem Beschwerdeführer ist sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, 4.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'119.50, zuzüglich Fr. 30.-- Auslagen und Fr. 165.50 MWSt (7,7 % von Fr. 2'149.50), insgesamt Fr. 2’315.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 4.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 7,85 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'570.-- (7,85 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 30.-- Auslagen und Fr. 123.20 MWSt (7,7 % von Fr. 1’600.--), insgesamt Fr. 1'723.20, festzusetzen. 4.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist ihm gegenüber zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'315.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'723.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland und mitzuteilen: - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2021 236 — Bern Verwaltungsgericht 07.10.2021 100 2021 236 — Swissrulings