100.2021.228/229U BUC/SBE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Mai 2023 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021; 100 20 177, 200 20 142)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nrn. 100.2021.228/ 229U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2015 nach Ermessen, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Dabei setzte die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 150'000.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 160'000.-- fest. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben A.________ und B.________ am 12. Februar 2018 Einsprache. Nachdem die Steuerverwaltung am 8. Februar 2019 weitere Unterlagen eingefordert und am 3. September 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, wies sie die Einsprachen mit Entscheiden vom 7. April 2020 ab. B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 [richtig: 8.5.2020] gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 15. Juni 2021 ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ in einer einzigen Rechtsschrift am 26. Juli 2021 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Entscheide der StRK vom 15. Juni 2015 seien aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen sei unter Gewährung der maximalen Kinderabzüge und der weiteren davon abhängigen Abzüge für alle drei Kinder festzulegen. Eventualiter seien die Entscheide der StRK vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Sache an die StRK, allenfalls an die Steuerverwaltung, zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nr. 100.2021.228/229U, Am 29. Juli 2021 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 beantragen die StRK und die Steuerverwaltung je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Dabei schadet nicht, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerden zwar im Namen beider Ehegatten erhoben worden sind, die Rechtsschrift aber einzig vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist, gilt doch unter Ehegatten eine gesetzliche Vertretungsvermutung (vgl. Art. 156 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 1 und 3 DBG; vgl. statt vieler VGE 2017/109/110 vom 8.1.2019 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nrn. 100.2021.228/ 229U, Seite 4 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Der Streitwert beträgt in beiden Verfahren weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 130 DBG N. 2 ff.). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschrie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nr. 100.2021.228/229U, benen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.1). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (aArt. 171 Abs. 2 StG in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung [BAG 00-124]; aArt. 125 Abs. 2 DBG in der bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1991 S. 1224]). 2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30 und 33; VGE 2019/253/254 vom 8.10.2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuerpflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen etwa VGE 2020/274 vom 21.5.2021 E. 4.1, 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung sind namentlich dann erfüllt, wenn ein buchführungspflichtiges Steuersubjekt keine ordnungsgemäss erstellte Buchhaltung einreicht und dies zu einem Ermittlungsnotstand hinsichtlich des veranlagungsrelevanten Sachverhalts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nrn. 100.2021.228/ 229U, Seite 6 führt (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 3.2; VGE 2019/253/254 vom 8.10.2020 E. 3.2; vgl. auch Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 32). 2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt; die steuerpflichtige Person soll – soweit möglich – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 4.1; VGE 2019/148/149 vom 11.2.2021 E. 3.3; BGE 138 II 465 E. 6.4; BGer 2C_164/2019 vom 18.4.2019 E. 3.3, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2). Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG; VGE 2019/253/254 vom 8.10.2020 E. 3.3). 2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 32). Der Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden, nämlich indem die steuerpflichtige Person die bisherige Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt oder dartut, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (vgl. VGE 2022/61/62 vom 1.11.2022 E. 4.1; BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1 ff.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 39 und 42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nr. 100.2021.228/229U, 3. Nicht mehr strittig ist, dass für das Steuerjahr 2015 die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfüllt waren. Die Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Buchhaltung seiner … nicht ordnungsgemäss geführt hatte. Die StRK ist in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss gelangt, dass diese – was die periodengerechte Erfolgsermittlung angehe – den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung nicht genüge. Die Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen sei in zeitlicher Hinsicht nur mangelhaft vorgenommen worden, insbesondere was die Verbuchung der Debitorenvorschüsse und der angefangenen Arbeiten betreffe. Zum einen sei die Vorgabe, dass Veränderungen in den angefangenen Arbeiten erfolgswirksam zu verbuchen sind, nicht beachtet worden. Zum anderen habe anhand der Buchhaltung und der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden können, nach welcher Methode einkassierte Vorschüsse, ausgestellte Rechnungen und eingegangene Zahlungen verbucht worden seien. Aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten könne nicht ausgeschlossen werden, dass gezielt «steuerbarer Ertrag auf spätere Steuerjahre» verschoben worden sei (angefochtene Entscheide E. 6.3 mit Verweis auf die ebenfalls die Beschwerdeführenden betreffenden Entscheide StRK 17.8.2017 [100 2016 389 / 200 2016 314] E. 4.1, Vorakten StRK, act. 7A pag. 93 ff.). – Die Beschwerdeführenden bestreiten vor Verwaltungsgericht nicht mehr, dass die Buchhaltung der … des Beschwerdeführers nicht einwandfrei geführt worden ist und somit zu Recht eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte, sie machen aber geltend, die vorgenommene Ermessensveranlagung sei offensichtlich unrichtig. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung damit, dass die Vorinstanz(en) im Rahmen der vorgenommenen Schätzung des steuerbaren Einkommens zu Unrecht sowohl den Kinderabzug wie auch den Versicherungsabzug für ihre drei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nrn. 100.2021.228/ 229U, Seite 8 zwar volljährigen, sich aber noch in der Erstausbildung befindlichen Kinder nicht berücksichtigt hätte(n). In den Steuerjahren 2011 bis 2014, in welchen ebenfalls Ermessensveranlagungen ergangen seien, seien ihnen die maximalen Kinderabzüge jeweils automatisch gewährt worden, ohne dass sie diesbezüglich irgendwelche Belege oder Nachweise eingereicht hätten. Entsprechend hätten sie davon ausgehen dürfen, dass es auch für die Veranlagung des Steuerjahrs 2015 keiner Nachweise bedürfe. Mangels Nachfrage oder anderweitiger Mitteilung der Steuerverwaltung bzw. der StRK müsse es ihnen möglich sein, den Nachweis im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachzuholen. Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben die Beschwerdeführenden erstmals Bestätigungen der Universität … eingereicht, aus denen hervorgeht, dass alle ihre drei Kinder während der interessierenden Zeitperiode als Bachelorstudierende immatrikuliert waren (Beschwerdebeilagen Nrn. 12-14 [act. 1C]). 4.2 Gegen eine Ermessensveranlagung ist ein umfassender Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen, wobei dieser darin bestehen kann, aufzuzeigen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (vorne E. 2.4). So kann es sich verhalten, bei einer Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat oder an groben methodischen oder rechnerischen Fehlern leidet (anstatt vieler BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1.2 auch zum Folgenden; VGE 2022/61/62 vom 1.11.2022 E. 4.1 a.E.; Zweifel/ Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). In diesem Fall bleibt es bei der Ermessensveranlagung, doch ist die offensichtlich unrichtige Schätzung zu korrigieren. Dasselbe gilt, wenn die steuerpflichtige Person nicht den ganzen ungewissen Sachverhalt, sondern nur Teile davon substanziiert und mit Beweismitteln nachweist, sofern die Ermessensveranlagung aufgrund dieses Teilnachweises gesamthaft als offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist die Ermessensveranlagung in dieser Konstellation insbesondere dann, wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist (vgl. BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Schätzung muss aufgrund schwerwiegender Fehler im Ergebnis https://www.swisslex.ch/doc/aol/2df6bfd2-54c5-49f6-ab84-fd2f56f3531e/5c65eded-998d-46c6-916c-26ac0ac39feb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/80658fa2-79a2-42dd-bfa7-ca5c4380f27a/citeddoc/22fc2be8-becb-46d1-973a-5d6de8ce662f/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/80658fa2-79a2-42dd-bfa7-ca5c4380f27a/citeddoc/22fc2be8-becb-46d1-973a-5d6de8ce662f/source/document-link
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nr. 100.2021.228/229U, willkürlich sein (vgl. zum Ganzen BGer 2C_992/2021 vom 22.9.2022 E. 2.2.2; BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52; Hunziker/Brunner, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in StR 77/2022 S. 434 ff., S. 443). 4.3 Aus den in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Immatrikulationsbestätigungen (Beschwerdebeilagen Nrn. 12-14) und dem (neu) eingereichten Zulagenentscheid der Ausgleichskasse … vom 5. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 15) dürfte wohl zu schliessen sein, dass sich die drei volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2015 noch in Erstausbildung befanden. Zwar kann nicht gesagt werden, dies sei von vornherein unbeachtlich, sind doch auch bei Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen grundsätzlich alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen bzw. ist – wie bei der ordentlichen Veranlagung – von Amtes wegen allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 2.3 f.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 47). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass im Rahmen der Anfechtung der Ermessenstaxation in den ansonsten unveränderten Schätzungen die Kinderabzüge sowie die damit zusammenhängenden Abzüge einfach so zu gewähren wären. Vielmehr ist entscheidend, ob die Unterlagen für sich oder im Verbund mit den weiteren Angaben der Beschwerdeführenden geeignet sind, die Schätzung gesamthaft als offensichtliche unrichtig erscheinen zu lassen. Dies ist nicht der Fall: Unstrittig sind die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, insbesondere das durch den Beschwerdeführer erzielte Einkommen, aufgrund der unzureichenden Buchhaltung nach wie vor unklar. Die Beschwerdeführenden bringen zu Recht nicht (mehr) vor, mit ihren Unterlagen und Vorbringen könne die fehlende Zuverlässigkeit der in nicht nachvollziehbarer Weise verbuchten Honorarerträge beseitigt werden. Damit bleibt der veranlagungsrelevante Sachverhalt in wesentlichen Teilen und den Grundzügen unklar. Würde unter diesen Umständen eine Teilkorrektur der Ermessensveranlagung – wie sie die Beschwerdeführenden mit den Kinderabzügen einzig anstreben – zugelassen, würde ihnen zugestanden, in Teilbereichen, die sich zu ihren Gunsten auswirken, eine Verbesserung zu erzielen, während in anderen Teilbereichen, in welchen die Ermessenseinschätzung möglicherweise zu günstig ausgefallen ist, keine Änderungen eintreten (vgl. VGE 2003/21779 vom 3.11.2005,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nrn. 100.2021.228/ 229U, Seite 10 in StE 2007 A21.12 Nr. 15 E. 3.5; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Ermessensveranlagung und verdient keinen Rechtsschutz. Wohl ist nicht undenkbar, dass Teilnachweise, die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts beschränken, unter gewissen Umständen zulässig sein können, falls sie geeignet sind, die Schätzung (gesamthaft) als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. zu einem Anwendungsbeispiel BGer 2C_930/2016 und 2C_931/2016 sowie 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20.3.2017 [je] E. 3.5 und dazu Hunziker/Brunner, a.a.O., S. 442 f.; vgl. auch die vorangehende E. 4.2). Selbst wenn hier ein derartiger Fall vorliegen sollte, sind aber die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Abzüge – im Lichte des geschätzten steuerbaren Einkommens (vorne Bst. A) – ohnehin zu gering, als dass dadurch die Veranlagung für offensichtlich übersetzt zu erachten wäre (vgl. auch etwa BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.5.3 und 2C_179/2022 vom 30.9.2022 E. 6.4). Bei Gewährung der Kinderabzüge würde sich das kantonal und kommunal steuerbare Einkommen der Beschwerdeführenden um Fr. 26'100.-- (Kinderabzug Fr. 8'000.-- pro Kind zzgl. Versicherungsabzug pro Kind Fr. 700.--, vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. a und Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG) und bei der direkten Bundessteuer um Fr. 21'600.-- (Kinderabzug Fr. 6'500.-- pro Kind zzgl. Versicherungsabzug pro Kind Fr. 700.--; vgl. aArt. 35 Abs. 1 Bst. a DBG in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung [AS 2013 S. 3027] und Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG) reduzieren, was betragsmässig nicht ausreichend wäre, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung darzutun. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihnen sei im Rahmen früherer Ermessensveranlagungen ohne weiteres jeweils die Kinderabzüge (und damit zusammenhängende Abzüge) gewährt worden, ist ihnen entgegen zu halten, dass jede Veranlagung ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt, in dem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen dürfen (statt vieler BGE 140 I 114 E. 2.4; BVR 2013 S. 506 E. 4.3; VGE 2019/134/135 vom 9.6.2021, in StE 2022 B 27.2 Nr. 57 E. 5.1). Aus der Berücksichtigung der Kinderabzüge in früheren Steuerjahren können die Beschwerdeführenden folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten, na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nr. 100.2021.228/229U, mentlich auch nicht gestützt auf den angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). 5. 5.1 Demnach halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2023, Nrn. 100.2021.228/ 229U, Seite 12 - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.