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Bern Verwaltungsgericht 13.04.2022 100 2021 175

13. April 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,080 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Baupolizei; Nichteintreten auf Anzeige (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2021; BVD 120/2021/29) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2021.175U DAM/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. April 2022 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bickel A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde Oberdiessbach Bauverwaltung, Gemeindeplatz 1, Postfach 180, 3672 Oberdiessbach Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Nichteintreten auf Anzeige (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2021; BVD 120/2021/29)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, Sachverhalt: A. A.________, Eigentümer der Parzelle Oberdiessbach Gbbl. Nr. 1________, reichte mit Schreiben vom 24. März 2017 bei der Bauverwaltung eine baupolizeiliche Anzeige ein. Er bemängelte verschiedene Bauten auf der Nachbarparzelle Oberdiessbach Gbbl. Nr. 2________ im Eigentum B.________ als baurechtswidrig und verlangte weitere Abklärungen (Unterstand mit Terrasse, zwei Kamine, Palisadenwände mit Steinkörben, Solarpanels). Nach Abschluss des Beweisverfahrens mit einer Besichtigung der Örtlichkeiten verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Oberdiessbach am 4. April 2018 die Entfernung der Solarpanels; ansonsten verzichtete sie zufolge «Verjährung» auf Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dagegen führte A.________ im Kostenpunkt erfolgreich Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]; Verfahren RA Nr. 120/2018/24). In der Sache erwuchs die Verfügung vom 4. April 2018 hingegen in Rechtskraft. B. Am 24. November 2020 reichte A.________ bei der Bauverwaltung der EG Oberdiessbach erneut eine «Anzeige gegen widerrechtlich-illegale Bauten» auf der Parzelle Nr. 2________ ein. Nachdem ihn die EG Oberdiessbach mehrfach aufgefordert hatte, konkrete Anträge zu formulieren und die erforderlichen Beweismittel, namentlich in Bezug auf den von ihm erwähnten Balkon, einzureichen, trat sie am 22. März 2021 – wie im vorgängigen Schriftenwechsel angedroht – nicht auf die Anzeige ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, C. Gegen diese Verfügung führte A.________ am 31. März 2021 Beschwerde bei der BVD. Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 wies die BVD die Beschwerde ab. D. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 9. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt in der Sache die folgenden Anträge (nachfolgend auch bezeichnet als Rechtsbegehren 1-4): «– Der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 31. Mai 2021 sei durch Ihr Gericht zu prüfen. – Das Vorgehen wie Verhalten der Bauverwaltungsbehörde der Einwohnergemeinde 3672 Oberdiessbach sei auf Grundrechtsverletzungen, explizit – in und zur vorliegenden Sache – grundsätzlich zu prüfen. – Angeblicher Verstoss gegen Art. 20 VRPG sei aufzuheben/eliminieren. – Gegebenenfalls Zurückweisung zu Neuerwägung/Neuentscheidung.» Mit Beschwerdeantworten vom 5. Juli bzw. 28. Juni 2021 beantragen B.________ und die EG Oberdiessbach, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 19 Juli 2021 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert in das Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist hinreichend Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2). Aus der Begründung muss ersichtlich sein, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. An Laieneingaben werden praxisgemäss geringere Anforderungen gestellt als an Eingaben von Anwältinnen und Anwälten (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13, 18 und 22). – Die Rechtsbegehren 2 und 3 (vorne Bst. D) können nicht als konkrete behördliche Anordnungen formuliert werden; vielmehr handelt es sich um Begründungselemente, die nicht Teil des Dispositivs sind (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 10 mit Hinweisen). Die Rechtsbegehren 1 und 4 (vorne Bst. D) können sinngemäss so verstanden werden, dass der Entscheid der BVD vom 31. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen werden soll. Diese Rechtsbegehren sind zulässig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Begehren sind nicht leicht verständlich. Sie genügen aber den (herabgesetzten) Anforderungen an Laieneingaben. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob die BVD die Nichteintretensverfügung vom 22. März 2021 zu Recht bestätigt hat. Die Gemeinde erachtete die Anzeige vom 24. November 2020 als querulatorisch und trat hauptsächlich deshalb nicht darauf ein. Der Beschwerdeführer habe sich der «minimalsten Mitwirkungspflicht einer Anzeigepartei» entzogen, sich mithin geweigert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Akten Gemeinde 4B/10 E. 1 und 2). 2.2 Auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, wird nicht eingetreten (Art. 45 VRPG). Als querulatorisch gelten Eingaben, wenn sie auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und eine übertriebene, in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehende Durchsetzung von vermeintlichen Rechtsansprüchen anstreben. Querulanz darf nicht leichthin angenommen werden. Insbesondere darf nicht schon eine hartnäckige und rücksichtslose Rechtsverfolgung, die allenfalls noch unter Missachtung der Anstandsregeln erfolgt und aussichtslos erscheint, als querulatorisch bezeichnet werden (VGE 2016/245 vom 27.1.2017 E. 3.2, 22508 vom 19.12.2005 E. 1.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 45 N. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint das Nichteintreten der Gemeinde aufgrund querulatorischer Prozessführung zumindest fragwürdig. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht vertieft werden. Denn die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht eine unvernünftige Ausübung von Verfahrensrechten vorgeworfen, sondern die fehlende Mitwirkung als selbständigen Nichteintretensgrund bejaht. Wie das Verwaltungsgericht wendet die BVD das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Sie kann die Begründung der verfügenden Behörde daher – auch bei gleichbleibendem Ergebnis – durch ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, eigene ersetzen (sog. Substitution der Motive; vgl. BVR 2021 S. 530 E. 3.1, 2021 S. 285 E. 4.2). 2.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist nach Art. 20 VRPG allerdings verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Abs. 1). Verweigert sie oder er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Abs. 2). Mit einer baupolizeilichen Anzeige leitet eine Person in dem Sinn Rechte für sich ab, als sie von der Behörde verlangt, tätig zu werden. Dies ist auch der Zweck eines Gesuchs (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 50 N. 3), so etwa um Wiederaufnahme eines Verfahrens. Die Wiederaufnahme bedeutet das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte, rechtsbeständig gewordene Verfügung einer Verwaltungsbehörde (BVR 2019 S. 106 E. 5.1, 2008 S. 309 E. 3.1). Sie kommt unter anderem in Betracht, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind (Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Parteien erfüllen ihre Mitwirkungspflicht vorab durch Sachverhaltsdarstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechtsschriften. Die Behörde ist nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn eine Partei die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt, indem sie sich etwa nur sehr pauschal äussert (BVR 2008 S. 163 E. 6.4.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 und 4). 2.4 Die BVD ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe in seiner Anzeige vom 24. November 2020 nicht klar zum Ausdruck gebracht, was baurechtswidrig sei. Trotz mehrfacher Nachfrage durch die Gemeinde habe er keine weiteren zielführenden Informationen zum beanstandeten Sachverhalt vorgelegt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Mangels Mitwirkung sei die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, ein Baupolizeiverfahren zu eröffnen (angefochtener Entscheid E. 2c). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die erforderlichen Dokumente zur Beurteilung seines Anliegens seien bei der kommunalen Bauverwaltung bereits vorhanden gewesen (Beschwerde S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, 2.5 Die Bauten auf der Parzelle Nr. 2________ waren bereits Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Ein früheres Baupolizeiverfahren schloss die Gemeinde in der Sache mit rechtsbeständiger Verfügung vom 4. April 2018 ab (vorne Bst. A). Eine Verletzung der Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, kann dem Beschwerdeführer daher nur entgegengehalten werden, wenn sein Schreiben vom 24. November 2020 als baupolizeiliche Anzeige betreffend neue oder geänderte Bauten oder aber als Gesuch um Wiederaufnahme des rechtskräftig erledigten baupolizeilichen Verfahrens im Sinn von Art. 56 VRPG zu verstehen ist. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer bei der Ermittlung der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Bei der Wiederaufnahme bezieht sich die Mitwirkungspflicht auf den Wiederaufnahmegrund, der im Rahmen der (erweiterten) Eintretensvoraussetzungen zumindest zu plausibilisieren ist (vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 9). 2.6 Mit seiner Anzeige vom 24. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Gemeinde um «Nachkontrolle gemäss Schreiben» und bezog sich dabei auf seine frühere Anzeige vom 24. März 2017. Zudem kritisierte er, mehrere Bauten auf seiner Nachbarparzelle seien mit der baupolizeilichen Verfügung vom 4. April 2018 «legalisiert» worden (Akten Gemeinde 4B/1; vorne Bst. A). Die Gemeinde forderte ihn daraufhin mehrfach auf, konkrete Anträge zu formulieren und Beweismittel wie Fotos namentlich betreffend den als rechtswidrig bemängelten Balkon beizulegen (Schreiben vom 16.12.2020 [Akten Gemeinde 4B/2]; Schreiben vom 14.1.2021 [Akten Gemeinde 4B/4]; Schreiben vom 28.1.2021 [Akten Gemeinde 4B/6]). Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Schriftenwechsels zwar Unterlagen ein; sie bezogen sich aber entweder auf den allgemeinen Umgang mit der Gemeinde oder auf Objekte, die bereits Gegenstand des mit der Verfügung vom 4. April 2018 abgeschlossenen Baupolizeiverfahrens waren (Schreiben vom 28.12.2020, Akten Gemeinde 4B/3). In seinem Schreiben vom 16. Januar 2021 («Brief 1») machte der Beschwerdeführer geltend, die «nötigen und brauchbaren Unterlagen» seien «vollumfänglich» im Besitz der Bauverwaltung (in diesem Sinn auch jetzt die Vorbringen vor Verwaltungsgericht;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, vorne E. 2.4). Er wies sodann darauf hin, dass aus neuen Fotografien keine andere Situation ersichtlich sein werde («kein Unterschied, ausser das Datum»; Akten Gemeinde 4B/5 S. 2). In ihrem Schreiben vom 22. Februar 2021 erkundigte sich die Gemeinde, welchen Balkon der Beschwerdeführer meine. Falls es um den Unterstand mit Terrasse gehe, sei diese Baute überprüft und mit der baupolizeilichen Verfügung vom 4. April 2018 rechtskräftig beurteilt worden. Sie legte ihrem Schreiben einen Situationsplan mit Foto bei (Akten Gemeinde 4B/8). In seinem Antwortschreiben vom 4. März 2021 stellte der Beschwerdeführer keinen anderen Sachverhalt dar (Akten Gemeinde 4B/9 S. 2). 2.7 Aus dem Schriftenwechsel mit der Gemeinde geht damit hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Anzeige vom 24. November 2020 keine neue widerrechtliche Baute beanstandete. Vielmehr handelt es sich beim erwähnten Balkon um den (bereits früher angezeigten) Unterstand mit Terrasse. Der Beschwerdeführer machte weiter keine Veränderung von (bereits früher angezeigten) bestehenden Bauten geltend. Ebenso wenig berief er sich auf einen Wiederaufnahmegrund, wonach erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel in der rechtsbeständigen baupolizeilichen Verfügung vom 4. April 2018 unberücksichtigt geblieben seien. Damit steht keine Ermittlung von Sachverhaltselementen zur Diskussion, die eine Mitwirkung des Beschwerdeführers verlangt hätte. Eine Verletzung der Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt zu haben, kann dem Beschwerdeführer demnach nicht vorgeworfen werden (vgl. auch Rechtsbegehren 3; vorne Bst. D). 3. 3.1 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer mit seiner Anzeige vom 24. November 2020 und dem anschliessenden Rechtsmittelverfahren bezweckt. Aus dem Schriftenwechsel mit der Gemeinde ergibt sich, dass er die «Verjährung» der Wiederherstellungspflicht kritisiert, die – abgesehen von den Solarpanels – zum Nichteinschreiten der Baupolizeibehörde gemäss der Verfügung vom 4. April 2018 geführt hat (vgl. insb. Schreiben vom 28.12.2020, Akten Gemeinde 4B/3; vorne Bst. A). Nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Fünfjahresfrist bei Bauten innerhalb der ordentlichen Grenzabstände nicht anwendbar ist. Er verweist dabei auf die (frühere) bundesgerichtliche Praxis, wonach der Rückbau von illegalen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich innert einer Verwirkungsfrist von 30 Jahren nach Fertigstellung verlangt werden kann (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 11 Bst. c und d mit Hinweisen; nach neuester Rechtsprechung kommt auch diese längere Frist ausserhalb der Bauzone nicht zum Tragen, vgl. BGE 147 II 309 E. 5). Für den Beschwerdeführer scheint nicht klar zu sein, ob Bauten innerhalb der ordentlichen Grenzabstände als Bauten innerhalb oder ausserhalb der Bauzone gelten. Seine Bedenken in diesem Zusammenhang bekräftigt er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. S. 2). Mit seiner Anzeige vom 24. November 2020 zielt der Beschwerdeführer somit darauf ab, das rechtskräftig erledigte baupolizeiliche Verfahren wiederaufzunehmen. Soweit die Gemeinde damals auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtete, hat sie aus seiner Sicht Recht falsch angewendet. 3.2 Eine ursprünglich unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen. Institute zur Abänderung rechtsbeständiger Verwaltungsakte dienen nicht dazu, diese immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Rechtsmittelfristen zu umgehen (BVR 2009 S. 557 E. 2.2; BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein Zurückkommen der Behörde rechtfertigt sich in solchen Situationen nur ganz ausnahmsweise, wenn der rechtsbeständigen Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften (VGE 2018/302 vom 23.1.2019 E. 5.2.1; vgl. zum Ganzen BGer 2C_114/2011 vom 26.8.2011 E. 2.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 39 ff.). Übereinstimmend mit diesen allgemeinen Grundsätzen kommt in der bernischen Verwaltungsrechtspflege eine falsche Rechtsanwendung dann als Wiederaufnahmegrund in Frage, wenn sie von einer gewissen Schwere ist und sich unkorrigiert – wie typischerweise bei Dauerver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, fügungen – über längere Zeit erstrecken würde (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG; Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 17). 3.3 Es ist unbestritten, dass die Parzellen Nrn. 1________ und 2________ in der Mischzone M und damit in der Bauzone liegen (Zonenplan Siedlung Lupen, Lupe … […], einsehbar unter: <www.oberdiessbach.ch>, Rubrik «Gemeinde & Behörde/Behörden Politik/Rechtssammlungen/Zonenplan Siedlung Lupen»; Schreiben der Gemeinde an den Beschwerdeführer vom 14.1.2021 S. 2 [Akten Gemeinde 4B/4]; Schreiben des Beschwerdeführers an die Gemeinde vom 16.1.2021 S. 2 [«Brief 2»; Akten Gemeinde 4B/5]). Das Bauen innerhalb der Grenzabstände in der Bauzone führt nicht dazu, dass die Baute ausserhalb der Bauzone zu liegen kommt. Ist im Baugebiet eine Baute im Grenzabstand rechtswidrig, sind für Wiederherstellungsbefehle deshalb nicht ohne weiteres die gleichen Fristen anwendbar wie für unbewilligte Bauten ausserhalb der Bauzone. Die hier zur Diskussion stehenden Bauten befinden sich allesamt innerhalb der Bauzone (Unterstand mit Terrasse, zwei Kamine, Palisadenwände mit Steinkörben). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das kantonale Recht für illegale Bauten innerhalb der Bauzone kürzere Fristen als 30 Jahre vorsehen, innert welcher die Wiederherstellung noch angeordnet werden kann (vgl. BGE 146 II 304 [BGer 1C_22/2019 und 1C_476/2019 vom 6.4.2020] nicht publ. E. 15 [URP 2020 S. 529]; Peter Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 360 Fn. 327 mit weiteren Hinweisen). Die Anwendung der Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG auf die von der Anzeige betroffenen Bauten ist folglich im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat in ihrer baupolizeilichen Verfügung vom 4. April 2018 zudem geprüft, ob zwingende öffentliche Interessen eine Wiederherstellung nach Ablauf der Frist rechtfertigen. Sie hat dies verneint. 3.4 Ein Rückkommen auf die rechtsbeständige baupolizeiliche Verfügung vom 4. April 2018 wegen schwerwiegender materieller Fehler oder aus anderen Gründen kommt somit nicht in Betracht. Aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die Verfügung damals in der Sache nicht angefochten hat (vgl. Schreiben an die Gemeinde vom 4.3.2021 S. 2 [Akten Gemeinde 4B/9]), spielt im Übrigen keine Rolle. Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, erledigten baupolizeilichen Verfahrens gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ausgeschlossen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Bauverwaltung vor Verwaltungsgericht schliesslich vor, seine (Verfahrens-)Grundrechte verletzt zu haben (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. D). In welcher Hinsicht sich die Gemeinde im Baupolizeiverfahren zu seinem Nachteil (Nichteintreten auf Anzeige bzw. Wiederaufnahmegesuch) grundrechtswidrig verhalten haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) steht einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine materielle Behandlung einer Eingabe fehlen (BGer 2C_608/2017 vom 24.8.2018 E. 5.2 mit Hinweis auf Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 21). Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus geht damit ins Leere. Nicht anders verhält es sich mit den weiteren Verfassungsverstössen, die der Beschwerdeführer geltend macht (insb. Willkür bzw. materielle Rechtsverweigerung, Grundsatz von Treu und Glauben). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Gemeinde aufsichtsrechtlich beanstanden will, ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht gegenüber den Gemeinden keine Aufsichtsfunktion hat. Insbesondere ist es nicht «Oberbaupolizeibehörde», um angebliche Missstände anstelle der zuständigen Stellen zu prüfen (vgl. Art. 45 BauG und Art. 47 ff. des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). 5. Der angefochtene Entscheid hält im Ergebnis der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2022, Nr. 100.2021.175U, tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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