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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2024 100 2021 173

19. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,677 Wörter·~33 min·4

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Mai 2021; 2020.SIDGS.661) | Ausländerrecht

Volltext

100.2021.173U STN/REC/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot, Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichteinhaltens von Bedingungen (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Mai 2021; 2020.SIDGS.661)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1951) heiratete 1974 den Landsmann C.________ (Jg. 1950). Aus dieser Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor (geb. 1974 bzw. 1976). 1981 liessen sich die Eheleute scheiden. C.________ heiratete in der Folge eine Schweizerin, lebte mit ihr in der Schweiz und wurde später eingebürgert. Seine drei Kinder übersiedelten später ebenfalls in die Schweiz. Am 23. Januar 2009 erhielt A.________ eine bis am 31. März 2009 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Am 3. Dezember 2009 reiste sie erneut in die Schweiz ein, wo sie im Kanton Bern erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung und ab Dezember 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die in der Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt bis zum 1. Dezember 2017. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 verweigerte ihr die Einwohnergemeinde (EG) Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 7. August 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2021 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist auf den 6. Juli 2021. Zudem gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 9. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der SID vom 6. Mai 2021 sowie die Verfügung der EG Biel vom 9. Juli 2020 seien aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 3 Gleichzeitig hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Biel hat sich mit Eingabe vom 2. Juli 2021 der Vernehmlassung der SID angeschlossen und auf eine eigene Stellungnahme verzichtet. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ am 4. April 2022 einen Auszug aus dem Zivilstands- und dem Betreibungsregister, Arztberichte, eine Bestätigung des Sozialdiensts und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2021 betreffend Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht sowie Fragen beantwortet. Die SID hat sich mit Eingabe vom 20. April 2023 dazu geäussert und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die EG Biel hat mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Von der Gelegenheit, sich zu den beiden Stellungnahmen zu äussern, hat A.________ mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Gebrauch gemacht. Die EG Biel hat am 30. Juni 2023 erneut Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 hat sich A.________ hierzu geäussert. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Die EG Biel hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 4 zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der EG Biel vom 9. Juli 2020, weil der angefochtene Entscheid der SID an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (Devolutiveffekt; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 3 und 19 mit Hinweisen). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 82 VRPG), weshalb sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren 3), erübrigt(e). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst seither Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (Akten EG Biel 3B pag. 82 ff.), weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4, 2023 S. 255 E. 2). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 5 3. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1951 in Nordmazedonien geboren (Akten EG Biel 3C pag. 52). Im Jahr 1974 heiratete sie den Landsmann C.________ (geb. ... 1950). Aus dieser Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor: D.________ (geb. ... 1974), E.________ (geb. ... 1976) und F.________ (geb. ... 1976). 1981 liessen sich die Eheleute scheiden (Akten EG Biel 3C pag. 82 ff.). C.________ heiratete 1982 eine Schweizerin und lebte mit ihr in der Schweiz, wo er später eingebürgert wurde. Die drei Kinder lebten zunächst bei der Beschwerdeführerin in Nordmazedonien und übersiedelten später ebenfalls in die Schweiz (vgl. Akten EG Biel 3C pag. 83, 102; Verfügung Zivilstandsamt Seeland vom 21.9.2020 E. 1.2, Akten SID 3A1; Beschwerde S. 3). E.________ (nach ihrer Heirat: E.________; Akten EG Biel 3C pag. 89) litt seit 2001 an einer schweren Krankheit (Akten EG Biel 3C pag. 164 ff.). Die Tochter von F.________ und Enkelin der Beschwerdeführerin G.________ (geb. ... 2007) kam mit einer Behinderung zur Welt (Akten EG Biel 3C pag. 115 ff., 119). 3.2 Im Februar 2006 hielt die Kantonspolizei Bern die Beschwerdeführerin in Port/BE an und schaffte sie in der Folge wegen illegalen Aufenthalts in ihr Heimatland aus (Akten EG Biel 3C pag. 1 ff., 19). Zudem belegte sie das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit einer Einreisesperre gültig bis zum 8. Februar 2009 (Akten EG Biel 3C pag. 17). 3.3 Zwecks Besuchs ihrer kranken Tochter E.________ setzte das BFM die Einreisesperre im Januar 2008 für drei Monate aus und hob diese im Oktober 2008 ganz auf (Akten EG Biel 3C pag. 44 f., 46 f.). Am 23. Januar 2009 erhielt sie im Kanton Bern eine bis am 31. März 2009 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (Akten EG Biel 3C pag. 71). Im Mai 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin wiederholt um Einreise in die Schweiz bzw. um Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch begründete sie erneut damit, dass sie ihre schwer erkrankte Tochter pflege und reichte Arztzeugnisse ein, welche dies bestätigten (Akten EG Biel 3C pag. 65 ff., 90 f., 102, 147 f.). Zudem sei auch ihre an einer Behinderung leidende Enkelin G.________ und deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 6 Familie auf ihre Unterstützung angewiesen (Akten EG Biel 3C pag. 102, 116 ff.,149). Dem Gesuch legte sie Unterhaltsgarantien bei (Akten EG Biel 3C pag. 136, 150 ff.). Am 3. Dezember 2009 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt daraufhin im Kanton Bern eine einjährige Kurzaufenthaltsbewilligung und ab dem 21. Dezember 2010 eine Aufenthaltsbewilligung (Zulassungscode 3698; vgl. Akten EG Biel 3C pag. 169, 172 f., 198, 200). Diese wurde letztmals bis zum 1. Dezember 2017 verlängert (Akten EG Biel 3B pag. 52). E.________ verstarb am ... 2010 (Akten EG Biel 3B pag. 14 f.). G.________ war spätestens ab dem 4. Mai 2018 in einem Pflegezentrum untergebracht (Akten EG Biel 3B pag. 69 und 71), wo sie im ... 2018 verstarb (angefochtener Entscheid E. 4.2; Beschwerde S. 3). Im Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre ältere Tochter D.________ (nach ihrer Heirat: D.________; Akten EG Biel 3C pag. 123) aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung auf ihre Begleitung angewiesen sei (Akten EG Biel 3B pag. 86 f.). 3.4 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, C.________, liess sich am ... 2019 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden (Verfügung Zivilstandsamt Seeland vom 21.9.2020 E. 1.2, Akten SID 3A1). Im Februar 2020 reichten er und die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (Akten EG Biel 3B pag. 104 ff.; Verfügung Zivilstandsamt Seeland vom 21.9.2020 E. 1.4, Akten SID 3A1). Das Zivilstandsamt Seeland lud die Beschwerdeführerin und C.________ zu einem persönlichen Gespräch am 9. Juni 2020 ein, an welchem sie eine Erklärung betreffend Voraussetzungen für die Eheschliessung unterzeichneten. Am 2. Juli 2020 fand die Befragung der beiden statt. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wies das Zivilstandsamt Seeland das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ab (Verfügung Zivilstandsamt Seeland vom 21.9.2020 E. 1.14 ff., Akten SID 3A1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die SID mit Entscheid vom 19. April 2021 ab (OGer ZK 21 278/280 vom 17.8.2021 E. 2.2, act. 7A). 3.5 Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich der Sachverhalt in entscheidwesentlichen Punkten weiterentwickelt: Den Entscheid der SID vom 19. April 2021 fochten die Beschwerdeführerin und C.________ mit Beschwerde vom 18. Mai 2021 beim Obergericht des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 7 Kantons Bern an. Mit Entscheid vom 17. August 2021 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (OGer ZK 21 278/280 vom 17.8.2021, act. 7A). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4.4.2023, S. 2, act. 7). Am 12. Oktober 2021 heirateten die Beschwerdeführerin und C.________ in Nordmazedonien. Das Zivilstandsamt des Kantons Waadt trug die Ehe am 3. Mai 2022 im schweizerischen Zivilstandsregister ein (act. 7A). Am 6. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der EG Biel um Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann (act. 11A pag. 16 f.). 4. Zunächst ist der Streitgegenstand zu klären: 4.1 Fraglich ist, ob die neu beantragte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann vom Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht gedeckt ist. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich dazu (act. 7, 13 sowie 18). Die SID bejaht dies. Der Fall sei anders gelagert als VGE 2020/432 vom 16. März 2023. Das Verwaltungsgericht möge hier aus prozessökonomischen Gründen auch über die neu beantragte Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG befinden (act. 9). Auch die EG Biel erachtet die Sachverhaltsentwicklung als vom Streitgegenstand gedeckt (act. 11). 4.2 Das Verwaltungsgericht hat insbesondere im Zusammenhang mit Sistierungsbegehren angedeutet, dass es von einem eher engen Verständnis des bewilligungsrechtlichen Streitgegenstands ausgeht (vgl. etwa VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 2.2 [zum Verhältnis nacheheliche Aufenthaltsbewilligung/FZA-Bewilligung], 2017/59 vom 26.10.2018 E. 2.2 [zum Verhältnis Härtefallbewilligung/FZA-Bewilligung]; ferner VGE 2015/191 vom 11.4.2016 E. 5.3). Das Bundesgericht hält demgegenüber mitunter fest, die Frage, auf welcher (Anspruchs-)Grundlage sich ein Aufenthaltsrecht ergebe, betreffe nicht den Streitgegenstand, sondern dessen rechtliche Begründung (vgl. etwa BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 2.2, 2C_471/2017 vom 22.12.2017 E. 2.3, 2C_961/2013 vom 29.4.2014 E. 3.4; ferner Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 8 Art. 20a N. 13; VGE 2020/432 vom 16.3.2023 E. 3.3). In einem jüngeren Entscheid hat das Verwaltungsgericht die Frage nicht abschliessend beurteilt. Es ging davon aus, dass es treuwidrig sei, einerseits ein neues Gesuchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde in Gang zu setzen, andererseits aber von der Justizbehörde in einem hängigen Beschwerdeverfahren die Prüfung der gleichen Frage zu verlangen. Zudem sei es ohnehin nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz erstmals den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib bei seiner Ehefrau zu prüfen, zumal sich bisher weder die SID noch die Ausländerbehörde zu allfälligen Erlöschensgründen geäussert hätten (VGE 2020/432 vom 16.3.2023 E. 3.4). 4.3 Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin mit dem Zweck erteilt, ihre schwer kranke Tochter bzw. ihre behinderte Enkelin zu pflegen (vgl. hinten E. 6.2.2). Es handelt sich um eine Ermessensbewilligung, deren Verlängerung im Streit liegt. Bei ihrem neuen Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stützt sich die Beschwerdeführerin auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Zweck ihres Aufenthalts wäre der Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann (vgl. vorne E. 3.5). Zwar handelt es sich bei beiden Titeln um Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33 AIG. Sie beruhen jedoch auf unterschiedlichen Aufenthaltszwecken und stützen sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung besteht auf Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich ein Rechtsanspruch. 4.4 Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Sachverhalt, der VGE 2020/432 vom 16.3.2023 zugrunde lag, jedoch nicht vergleichbar: Im Zeitpunkt der Verfügung der EG Biel am 9. Juli 2020 hatte die Beschwerdeführerin bereits ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandsamt Seeland eingereicht (Akten SID pag. 3). In ihrer Verfügung vom 9. Juli 2020 äusserte sich die EG Biel denn auch im Licht von Art. 42 AIG zur beabsichtigten Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ und hielt fest, es lägen starke Indizien dafür vor, dass die Ehe lediglich dem Zweck der Sicherung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin dienen solle (Akten SID pag. 4). Auch die SID hat sich im angefochtenen Entscheid mit diesem Aufenthaltstitel auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 7). Unter diesen Umständen ist die nun förmlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 9 neu beantragte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann hier vom Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht gedeckt bzw. liefe es wohlverstandener Prozessökonomie zuwider, die Prüfung dieses Aufenthaltstitels in ein separates Verfahren zu verweisen. 5. 5.1 Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ehe mit C.________ grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (sog. Scheinoder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.1). Ob eine Ehe bloss zum Schein geschlossen wurde oder ob die Ehe bloss noch formell aufrechterhalten wird, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge (tatsächlicher Wille) betreffen (vgl. im Einzelnen BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_482/2002 vom 29.9.2023 E. 4.1; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.2, 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe oder bloss noch formell aufrechterhaltene Ehe liegt vor, wenn der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartnerinnen oder -partner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.4). Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien darüber entschieden werden muss. Die Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 4.5; Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsamtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 432; VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 3.3 [noch nicht rechtskräftig]). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 10 wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. BGer 2C_378/2023 vom 13.2.2024 E. 4.3.3 [betrifft VGE 2022/160 vom 30.5.2023], 2C_397/2022 vom 16.12.2022 E. 5.2; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.3). 5.2 Die SID stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht erfolgreich auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen. Die Ehe sei lediglich zwecks Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen eingegangen worden. Zur Begründung verweist sie auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2021 (act. 9). Gemäss der EG Biel kann nicht auf einen tatsächlichen Ehewillen geschlossen werden. Auch wenn die Eheleute heute zusammenlebten, ändere dies nichts an der Schlussfolgerung, dass die Eheschliessung einzig dem Zweck der Sicherung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin diene (act. 11, vgl. auch act. 16). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Verweis auf den Obergerichtsentscheid helfe nicht. Denn darin sei es nicht um die Ehe, sondern um die Vorbereitung der Eheschliessung gegangen. Die Ehe sei nun im Zivilstandsregister eingetragen und die Ausländerbehörden hätten das Vorliegen einer Scheinehe damit nicht mehr eigenständig zu prüfen. Zudem habe die EG Biel bei den Eheleuten anfangs und Ende März 2023 Wohnsitzkontrollen durchgeführt. Dabei seien die Eheleute gemeinsam am ... angetroffen worden, womit das Zusammenleben belegt sei. Die entsprechenden Berichte seien bei der EG Biel einzuholen (vgl. act. 13 und auch 18). 5.3 Das Obergericht hatte in seinem Entscheid vom 17. August 2021 (OGer ZK 21 278/280, act. 7A) darüber zu befinden, ob die SID die Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ verweigern durfte (E. 5). Konkret hatte es zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 97a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erfüllt waren (E. 5.1). Das Obergericht führte dabei unter anderem aus, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der enge zeitliche Ablauf der Ereignisse stellten ein offensichtliches Indiz für eine Scheinehe dar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 11 (E. 8.1.2). Dass C.________ gegenüber dem Sozialdienst Biel mitgeteilt habe, er gehe davon aus, die Heirat führe zur Ablösung von der Sozialhilfe und damit zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, stelle ein weiteres Anzeichen dar (E. 8.1.3). Auch «in der Verbesserung der finanziellen Verhältnisse [durch die Heirat]» sei ein weiterer Anhaltspunkt zu erblicken (E. 8.2.2). Es sei weiterhin anzunehmen, dass C.________ und die Beschwerdeführerin getrennt lebten, was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass sie nicht beabsichtigten, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen (E. 8.3.4). Die Beschwerdeführerin und C.________ könnten zudem keine präzisen Angaben über den Partner bzw. die Partnerin machen. Sie würden auch die Lebensumstände der anderen Person nur schlecht kennen. Zusammenfassend bestünden zahlreiche konkrete und gewichtige Hinweise dafür, dass die Eheschliessung ehefremden Zwecken, nämlich der Umgebung der ausländerrechtlichen Bestimmungen, dienen sollte (E. 9). 5.4 Die Erwägungen des Obergerichts sind ausführlich und das Ergebnis nachvollziehbar und in sich schlüssig. Im Entscheidzeitpunkt lagen klare und konkrete Anzeichen für die Annahme einer Scheinehe vor, mit welchen sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert befasst. Dass sie aufgrund kognitiver Probleme Schwierigkeiten gehabt haben soll, der Befragung vor dem Zivilstandsamt zu folgen (vgl. vorne E. 3.4), ist weder belegt noch substanziiert vorgebracht (Beschwerde S. 3; vgl. auch OGer ZK 21 278/280 E. 8.6.1 ff., act. 7A). Mit dem Obergericht ist somit anzunehmen, dass die Eheleute im damaligen Zeitpunkt keine Lebensgemeinschaft begründen wollten. Fraglich ist, ob dies auch heute noch zutrifft bzw. ob die Eheleute seitdem den gegenseitigen Willen zur Lebensgemeinschaft entwickelt haben und nunmehr eine Realbeziehung führen (sog. «amor superveniens»; vgl. dazu VGE 2021/233 vom 14.3.2022 E. 5.2.2). 5.5 Die Ehe ist zwar mittlerweile im Schweizer Zivilstandsregister eingetragen (vgl. vorne E. 3.5). Hingegen stellt sich die Frage, ob die Zivilstandsbehörde die Ehe überhaupt zu Recht eingetragen hat. Denn gemäss Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine Ehe nicht anerkannt, wenn die Eheschliessung mit der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt wurde, die Regelungen des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 12 hen. Angesprochen ist damit unter anderem der Eheungültigkeitsgrund der Scheinehe zur Umgehung des Ausländerrechts (Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Sebastian Kempe, a.a.O., Rz. 33; vgl. auch Corinne Widmer Lüchinger, in Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, Art. 1-108, 3. Aufl. 2018, Art. 45 N. 43 f.; BGE 142 III 609 E. 3.3.3 [Pra 106/2017 Nr. 89]). Hier verheiratete sich das Paar in Nordmazedonien knapp zwei Monate nachdem das Obergericht entschieden hatte, die beabsichtigte Eheschliessung sei wegen Rechtsmissbrauchs zu verweigern (vgl. vorne E. 3.5). Vor diesem Hintergrund ist äusserst fraglich, ob das Zivilstandsamt die Ehe hätte eintragen dürfen. Die Frage muss allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Denn die Entscheidung des Zivilstandsamts, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, bindet die Ausländerbehörden – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – ohnehin nicht (BGE 142 III 609 E. 3.3.3 [Pra 106/2017 Nr. 89]; Beschwerde S. 2). 5.6 Als Argument für eine echte Ehegemeinschaft bringt die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, dass sie und C.________ heute zusammenlebten (act. 13 und 18). Dabei verkennt sie, dass das Getrenntleben für das Obergericht lediglich ein Indiz für die Annahme einer Scheinehe darstellte (vgl. vorne E. 5.3). Insgesamt erscheinen die Wohnverhältnisse zudem auch heute noch unklar. Dem Vorbringen der EG Biel, der Mietvertrag der Wohnung am ... sei erst per Ende August 2023 gekündigt worden (act. 11 S. 1 und act. 16 S. 3), setzt die Beschwerdeführerin nichts Überzeugendes entgegen. Dass die besagte Wohnung gar nicht bewohnt werden konnte, ist jedenfalls nicht glaubhaft (Beschwerde S. 4; Akten EG Biel, act. 11A pag. 1 f.; vgl. auch OGer ZK 21 278/280 vom 17.8.2021 E. 8.3.2, act. 7A). Gemäss der EG Biel war die Beschwerdeführerin sodann mindestens bis im Juni 2022 weiterhin am ... (und nicht ...) gemeldet (act. 11 S. 1 und act. 16 S.3; act. 16A). Eine nachvollziehbare Erklärung dazu blieb die Beschwerdeführerin schuldig (vgl. Beschwerde S. 4; act 13). Zwar haben Angestellte der EG Biel im März 2023 die Beschwerdeführerin und C.________ mindestens einmal gemeinsam in der Wohnung am ... angetroffen (vgl. act. 13 sowie 16A). Dies ist allerdings angesichts der aktenkundigen (engen) Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ auch nicht überraschend (vgl. Sozialhilfedossier insb. S. 6, 11 und 15, Akten SID 3A2; OGer ZK 21 278/280 E. 8.7.2, act. 7A). Jedenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 13 vermag dies die gewichtigen Hinweise für eine Ausländerrechtsehe nicht zu entkräften. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der Berichte der EG Biel kann somit verzichtet werden (vorne E. 5.2). Von diesen sind keine entscheiderheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. Andere Beweismittel, welche darlegen könnten, dass sich zwischenzeitlich eine echte eheliche Gemeinschaft entwickelte, wurden nicht beigebracht. 5.7 Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin und C.________ hätten seit dem Entscheid des Obergerichts vom 17. August 2020 den gegenseitigen Willen zur Lebensgemeinschaft entwickelt und führten nunmehr eine Realbeziehung. Die Beschwerdeführerin kann keinen Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG geltend machen. 6. Umstritten sind weiter die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 6.1 Seit Dezember 2009 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Kurzaufenthaltsaufenthaltsbewilligung und seit Dezember 2010 über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr ausschliesslich auf Ermessensbasis bewilligt und verlängert wurde (vgl. vorne E. 3.3). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). 6.2 Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG als erfüllt (angefochtener Entscheid E. 5.4). 6.2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Erfolgte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Sofern der Aufenthaltszweck vor Ablauf der Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 14 gungsdauer entfällt, kann die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG widerrufen werden (vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17.1.2019 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BVR 2011 S. 289 E. 6.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Einreise bzw. Aufenthaltsbewilligung und auch die jeweiligen Verlängerungsgesuche damit, dass sie ihre schwer erkrankte Tochter pflege. Zudem unterstütze sie die Familie ihres Sohnes, indem sie sich um ihre an einer schweren Behinderung leidende Enkelin kümmere (vorne E. 3.3). Der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin bestand somit in der Betreuung ihrer Tochter E.________ bzw. ihrer Enkelin G.________. E.________ verstarb am ... 2010. Im ... 2018 verstarb ihre Enkelin (vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin nimmt heute keine notwendigen Betreuungsaufgaben mehr wahr (vgl. auch Sozialhilfedossier S. 15, Akten SID 3A2). Damit ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck weggefallen. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf die Ehe mit C.________ berufen, insoweit liegt auch kein neuer Aufenthaltszweck vor (vgl. vorne E. 5). Zudem liegt auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer volljährigen Tochter D.________ vor (vgl. hinten E. 7.3). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG. 6.3 Die Vorinstanz hat zusätzlich den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5). 6.3.1 Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit setzt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass im Urteilszeitpunkt die Sozialhilfeabhängigkeit noch besteht, und sei es auch nur für eine überschaubare Zeitspanne. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht jedoch nicht mehr, wenn die betroffene Person im Urteilszeitpunkt bereits eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen bezieht. Andernfalls würde der Bezug von Ergänzungsleistungen einen Widerrufsgrund bilden, was gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6 f. mit Hinweisen; ebenso BGer 2C_642/2022 vom 7.2.2023 E. 3.3; vgl. auch VGE 2020/373 vom 16.3.2023 E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 15 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2021 keine Sozialhilfe mehr, sondern eine AHV-Rente (act. 7, 7A). Sollte sie künftig ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten können, hätte sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; angefochtener Entscheid E. 5.5). Bei dieser Sachlage ist im heutigen Zeitpunkt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht (mehr) erfüllt. 7. Die Beschwerdeführerin rügt die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 7.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 7.2 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.2). Dieser Richtwert ist hier knapp erfüllt, womit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann (vorne Bst. A und E. 3.3; BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). 7.3 Nicht berührt ist hingegen das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann C.________ liegt nicht im Schutzbereich von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 16 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, ist die Ehe doch als Scheinehe zu qualifizieren (vgl. vorne E. 5). Gleiches gilt für die Beziehung zu ihrer volljährigen Tochter D.________. Hierfür wäre ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Sie reicht zwar ein Arztzeugnis ein, welches bestätigt, dass D.________ an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Das Arztzeugnis ist allerdings nicht mehr aktuell (datiert vom Dezember 2018). Aus diesem geht zudem nicht hervor, dass die notwendige Unterstützung von D.________ lediglich von der Beschwerdeführerin übernommen werden kann (Beschwerdebeilage [BB] 3, act. 1C; Akten EG Biel 3B pag. 86; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2). Ein Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht dargetan. Weitere Sachverhaltsabklärungen zum Gesundheitszustand der Tochter erübrigen sich damit (Beschwerde S. 5; act. 7; Mitwirkungspflicht). 7.4 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 7.5 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin besteht darin, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen (BGE 144 I 266 E. 3.7; VGE 2018/68 vom 15.2.2019 E. 5.2.3). 7.6 Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und allfälligen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 7.6.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2009 bewilligt in der Schweiz auf. Sie ist jedoch nicht integriert. Ihre mangelnde beruflich-wirtschaftliche Integration ist angesichts ihres Alters im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und ihres Aufenthaltszwecks nicht von erheblicher Relevanz. Aller-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 17 dings hat die Beschwerdeführerin von März 2016 bis Juli 2021 Sozialhilfeleistungen im Umfang von mindestens Fr. 77'571.50 [Stand Juni 2020] bezogen (Akten EG Biel 3B pag. 49 und 118; act. 7A; angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. vorne E. 6.3) und, wenn auch in kleinem Umfang, Verlustscheine generiert (act. 7A). Die Beschwerdeführerin ist zudem in sprachlicher und sozialer Hinsicht in keiner Weise integriert, was sie im Übrigen auch nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 8 f.). So spricht sie kaum Deutsch (Sozialhilfedossier S. 1, 8, 12 und 15, Akten SID 3A2). Ihre sozialen Kontakte scheinen sich auf ihre engsten Familienmitglieder zu beschränken (vgl. auch Beschwerde S. 6 ff., angefochtener Entscheid E. 6.1). Sicherlich war die sprachliche und soziale Integration dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt (OGer ZK 21 278/280 vom 17.8.2021 E. 8.7.2, act. 7A) und hier ihre Familienmitglieder betreute (vgl. auch Beschwerde S. 8). Die von ihr betreute Tochter E.________ verstarb allerdings bereits kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz. Spätestens seit Mai 2018 befand sich zudem die von ihr (mit-)betreute Enkelin in einem Pflegeheim (vgl. vorne E. 3.3). Gegenüber dem Sozialdienst erklärte sie bereits im April 2016, dass sie keine Betreuungsaufgaben mehr wahrnehme (Sozialhilfedossier S. 15, Akten SID 3A2). Allerdings hätte sie sich auch schon früher um eine gewisse Integration zumindest bemühen können. Den Besuch eines Sprachkurses lehnte sie jedoch mehrfach ab (Sozialhilfedossier S. 12 und 15, Akten SID 3A2). Insgesamt lässt dies den Schluss zu, dass es der Beschwerdeführerin an jeglichem Integrationswillen fehlt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.1). 7.6.2 Zu würdigen sind die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen drohenden Nachteile. Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 58 Jahren in die Schweiz ein (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlands nach wie vor vertraut ist. So weilte sie zudem in den Jahren 2016, 2018 und 2019 für mehrere Wochen in Nordmazedonien (Akten EG Biel 3B pag. 73 ff., 94 ff.; Sozialhilfedossier S. 3, 5 ff., 13 f., Akten SID 3A2). Auch die (zweite) Ehe mit C.________ schloss sie in Nordmazedonien (Akten EG Biel pag. 24, act. 11A). In diesem Sinn erscheint nicht glaubhaft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 18 dass sie «mit ihrem Zuzug in die Schweiz» alle «sozialen Kontakte» im Heimatland beendete und dort «über keinerlei Bindungen mehr» verfügt (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Sie gibt weiter an, dass sie über keine finanzielle Mittel verfügt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie bis zum 59. Lebensjahr in Nordmazedonien lebte und sich ihre finanzielle Situation, soweit ersichtlich, seitdem nicht verändert hat. Sollten ihre Familienangehörigen sie weiterhin finanziell unterstützen, könnten sie dies auch nach ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien tun (vgl. Schreiben Sozialdienst vom 11.4.2019, Akten SID 3A1). Zudem scheint die Familie über ein Haus in Nordmazedonien zu verfügen, in welchem die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise lebte (angefochtener Entscheid E. 6.3; Beschwerde S. 6). Ihre AHV könnte sie sich auch in Nordmazedonien auszahlen lassen (Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.520.1]). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre vorgebrachten körperlichen Beschwerden einer Rückkehr nach Nordmazedonien entgegenstehen. Sie bringt weder substanziiert vor, um welche Einschränkungen es sich konkret handelt, noch aus welchem Grund diese im Heimatland nicht behandelt werden könnten (Beschwerde S. 7; BB 4, act. 1C; vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3). Eine Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hat, erscheint vor diesem Hintergrund als zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Rückkehr der Beschwerdeführerin wäre für sie und ihre Tochter D.________ nicht einfach, ist doch davon auszugehen, dass sie eine enge Beziehung pflegen (Beschwerde S. 5). Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. vorne E. 7.3) kommt dieser familiären Beziehung im Rahmen der Interessenabwägung indes kein besonderes Gewicht zu. Wie bereits vor der Einreise in die Schweiz (Beschwerde S. 3) könnte die Beziehung weiterhin über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Da die Ehe mit C.________ als Scheinehe zu qualifizieren ist (vgl. vorne E. 5.7), kann auch diese Beziehung im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. 7.7 Zusammenfassend begründet die nicht mehr kurze Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 19 Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat sich aber in keiner Weise in die hiesigen Verhältnisse integriert. Mit den Begebenheiten in ihrem Heimatland dürfte sie nach wie vor vertraut sein. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Rückkehr liegen nicht vor. 7.8 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Trotz ihrer nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz in keiner Weise integriert. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf ihre engsten Familienmitglieder. Zudem verfügt sie weiterhin über starke Beziehungen zu ihrem Heimatland, in welchem sie bis zu ihrem 59. Lebensjahr lebte. Es ist der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter im Rahmen von Besuchen und Ferienaufenthalten zu pflegen. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik überwiegt damit die privaten und familiären Interessen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 8. Die Vorinstanz hat schliesslich einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Dies verletzt kein Recht, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird: Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2016 S. 369 E. 3.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Kriterien Art. 31 VZAE; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Der Beschwerdeführerin ist die Rückkehr in ihre Heimat zumutbar (vgl. vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 20 E. 7.6.2). Ist der Aufenthalt nicht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familien- und Privatleben) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern (BVR 2019 S. 314 E. 6.5). 9. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt sich bei dieser Sachlage (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C). 10.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 10.3 Die Beschwerdeführerin bezieht einzig eine AHV-Rente von jährlich Fr. 2'220.-- (Leistungsausweis 2018, Akten SID 3A1). Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 21 sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Dies ergibt sich namentlich aus der nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 10.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 23). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 4'187.50, zuzüglich Fr. 105.-- Auslagen und Fr. 330.50 MWSt (7,7 % von Fr. 4'292.50 [Leistungen bis 31.12.2023]), insgesamt Fr. 4'623.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 10.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 16,75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'350.-- (16,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 105.-- Auslagen und Fr. 266.-- MWSt (7,7 % von Fr. 3'455.--), insgesamt Fr. 3'721.--, festzusetzen. 10.6 Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2021.173U, Seite 22 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 10. Mai 2024. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________, ..., als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'623.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'721.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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