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Bern Verwaltungsgericht 31.08.2021 100 2021 169

31. August 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,666 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Submission; Ersatz Stellwerk Sicherungsanlage Worb Dorf (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. Mai 2021; BVD 130/2021/3) | Submission

Volltext

100.2021.169U BUC/SBE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Streun A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin 1 Regionalverkehr Bern-Solothurn AG handelnd durch die statutarischen Organe, Tiefenaustrasse 2, Postfach, 3048 Worblaufen vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, betreffend Submission; Ersatz Stellwerk Sicherungsanlage Worb Dorf (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. Mai 2021; BVD 130/2021/3) Sachverhalt: A. Am 7. September 2020 schrieb die Regionalverkehr Bern-Solothurn AG (RBS AG) den Auftrag für den Sicherungsanlagenersatz Worb Dorf (Ersatz der heutigen Sicherungsanlage durch ein Spurplanstellwerk Domino 67 inkl. Rangierfahrstrassen; Publikation Ausschreibung auf SIMAP ab 7.9.2020) im offenen Verfahren aus. Innert Frist gingen zwei Offerten ein, jene der A.________ AG und jene der B.________ AG. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 erteilte die RBS AG der A.________ AG den Zuschlag. B. Gegen den Zuschlag erhob die zweitplatzierte B.________ AG am 9. Februar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese hob mit Entscheid vom 26. Mai 2021 die Zuschlagsverfügung auf, schloss die A.________ AG vom Verfahren aus und erteilte dem Angebot der B.________ AG vom 12. November 2020 den Zuschlag. C. Hiergegen hat die A.________ AG am 7. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVD vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei der Vergabeentscheid der RBS AG vom 28. Januar 2021 zu bestätigen. Zudem hat sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 hat die stellvertretende Abteilungspräsidentin der RBS AG superprovisorisch den Vertragsabschluss mit der B.________ AG untersagt. Die BVD hat in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die RBS AG und die B.________ AG schliessen mit Beschwerdeantworten vom 18. Juni bzw. 22. Juni 2021 je auf Abweisung der Beschwerde und (sinngemäss) des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die A.________ AG hat mit Eingabe vom 5. Juli 2021 an ihren Anträgen festgehalten. Am 9. Juli 2021 hat der Instruktionsrichter der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentliche vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung erteilt. Die BVD und die RBS AG haben am 20. bzw. 23. Juli 2021 darauf verzichtet, sich erneut zu äussern. Die B.________ AG und die A.________ AG haben mit Eingaben vom 26. Juli bzw. 12. August 2021 nochmals Stellung genommen; sie halten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der BVD vom 26. Mai 2021 betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren und die Erteilung des Zuschlags für den Sicherungsanlagenersatz Worb Dorf an die Beschwerdegegnerin 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen solche Entscheide (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2] sowie E. 2.1 hiernach). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als ursprüngliche Zuschlagsempfängerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt; sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), besteht doch eine reelle Chance, dass sie – wenn sie mit ihrer Rüge durchdringt, zu Unrecht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden zu sein – den Zuschlag (wieder) erhält (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.3, 141 II 14 E. 4.1 ff.; BVR 2019 S. 201 [VGE 2018/326 vom 18.12.2018] nicht publ. E. 1.1). Sie ist somit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; Art. 14 Abs. 1 ÖBG; Art. 15 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2-1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB). 2. 2.1 Die RBS AG (Vergabestelle), die durch den Kanton und Gemeinden beherrscht wird und damit unstreitig dem kantonalen Vergaberecht untersteht (vgl. Art. 2 Abs.1 Bst. c i.V.m. Bst. a und b ÖBG), hat das Angebot der Beschwerdeführerin mit 398 Punkten bewertet (Gewichtung Preis: 40 %, Gewichtung Qualität: 60 %), wobei sie dieser für den offerierten Gesamtpreis in der Höhe von Fr. 778'600.-- (exkl. MWSt) 200 und für das Zuschlagskriterium Qualität 198 Punkte vergab. Das Angebot der Beschwerdegegnerin 1 erzielte 307 Punkte; für den offerierten Gesamtpreis von Fr. 1'438'800.-- (exkl. MWSt) erhielt sie 64 und für die Qualität 243 Punkte (Ergebnis der Nutzwertanalyse bzw. Angebotsbewertung vom 14.1.2021, Beilage zur Zuschlagsverfügung vom 28.1.2021, Vorakten RBS AG [act. 3B] pag. 70 ff., 74). – Diese Bewertung und das ihr zugrundeliegende Bewertungs- und Benotungssystem sind unbestritten geblieben. Streitig und zu beurteilen ist indes, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot vom 10. November 2020 falsche Angaben gemacht hat und deshalb zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist bzw. (damit einhergehend) ob die Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin 1 vergaberechtskonform ist. 2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) schliessen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, Vergabebehörden Anbieterinnen oder Anbieter vom Verfahren aus, die der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt haben (vgl. auch Art. VIII Bst. h des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [GPA; SR 0.632.231.422] in der bis 31.12.2020 geltenden und hier massgeblichen ursprünglichen Fassung [AS 1996 609] bzw. Art. VIII Abs. 4 Bst. b GPA in der seit 1.1.2021 geltenden revidierten Fassung vom 21.6.2019; ferner Art. 44 Abs. 1 und 2 Bst. a der revidierten interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB 2019], der der Kanton Bern mit Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöBG] unter Vorbehalt beigetreten ist und die, vorbehältlich eines allfälligen Referendums, für den Kanton Bern voraussichtlich am 1.2.2022 in Kraft treten wird; Vereinbarungstext, Musterbotschaft und weitere Dokumente sind einsehbar unter: <www.fin.be.ch>, Rubriken «Beschaffung/Rechtliche Grundlagen/Neues Beschaffungsrecht»; schliesslich Art. 8 Abs. 1 Bst. b ÖBG, wonach die Vergabebehörde den Zuschlag widerrufen kann, wenn sie entdeckt, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat; hierzu allgemein Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2742, 2748, 2750). Von Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV erfasst werden insbesondere unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte über rechtlich bedeutsame Umstände, wie die Gesellschaftsform, die Firma, den Gesellschaftssitz, den Gesellschaftszweck oder die Vertretungsbefugnis (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 485; Laura Locher, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 37, je mit Verweis auf die Praxis im Kanton Zürich). Damit der wirksame Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird und keiner der Anbietenden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise eine bevorzugte Behandlung erfährt, rechtfertigt es sich, an das Erfordernis wahrheitsgetreuer Erklärungen bzw. Angaben einen relativ strengen Massstab anzulegen (vgl. VGE 2016/142 vom 20.9.2016 E. 5.1 [betreffend Ausschreibungskonformität; bestätigt durch BGer 2C_994/2016 vom 9.3.2018], 2009/210 vom 20.11.2009 E. 2.3 [betreffend Selbstdeklaration]; ferner, bezogen auf Art. 44 IVöB 2019, Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 871 ff., 937 Rz. 231). Der Ausschluss vom Vergabeverfahren muss allerdings vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, sung [BV; SR 101]) und dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) standhalten. Vom Ausschluss einer Offerte ist abzusehen, wenn die Mängel des Angebots relativ geringfügig sind und der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, nicht ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3, 143 I 177 E. 2.3.1 [je betreffend Eignungskriterien]; BVR 2018 S. 206 E. 3.1, 2008 S. 352 E. 4.3.2; VGE 2016/35 vom 29.2.2016 E. 2.3 [betreffend Falschauskunft] mit Hinweisen; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 486). Der Ausschluss ist mithin nur bei Mängeln von gewissem Gewicht gerechtfertigt, in geringfügigen Fällen indessen nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres zulässig. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – die einschlägige Vorschrift nicht als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet ist, sondern gemäss Wortlaut der Ausschluss bei jeder Falschdeklaration anzuordnen ist (vgl. VGE 2009/210 vom 20.11.2009 E. 2.3). 2.3 Die BVD ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Offerte falsche Angaben betreffend die Eignung ihrer Subunternehmen gemacht, weshalb sie vom Verfahren auszuschliessen sei. In ihrer Offerte habe sie drei Subunternehmen benannt: C.________ (Einzelunternehmung), D.________ GmbH sowie E.________ GmbH. Die Ausschreibung sehe mit dem Eignungskriterium 1 (EK1) «Lizenznehmer Domino» in Bezug auf Subunternehmen vor, dass als solche ausschliesslich Unternehmen beigezogen werden dürften, die über Lizenzrechte an Domino-Systemen verfügten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Angebot angegeben, die beteiligten Unternehmen verfügten über Lizenzen, die sie legitimierten, am Partnervertrag Domino zu partizipieren. Dies treffe jedoch, wie sich aus den späteren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren ergeben habe, bei der D.________ GmbH und der E.________ GmbH nicht zu. Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot ausgeführt habe, dass die von ihr genannten Unternehmen als Subunternehmen agierten und sie über die erforderlichen Lizenzrechte verfügten, habe sie in einem zentralen Punkt eine falsche Angabe gemacht. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie nachträglich vorbringe, diese Unternehmen nicht als Subunternehmen einbeziehen, sondern bloss deren Schlüsselpersonen im Rahmen von Personalverleihverträgen engagieren wolle, gehe aus der Offerte nicht hervor; vielmehr habe sie darin mehrfach und klar den Beizug von Subunternehmen angegeben (angefochtener Entscheid E. 3a-d). Entsprechend hätte ihr Angebot zwingend vom Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, ausgeschlossen werden müssen, wenn die Vergabestelle von der Falschangabe bereits im Vergabeverfahren Kenntnis gehabt hätte. Der Ausschlussgrund sei daher auch im Beschwerdeverfahren zu beachten (angefochtener Entscheid E. 4a und b). 2.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe (aufgrund der Redaktion des Angebots durch einen juristischen Laien) irrtümlicherweise angegeben, die fraglichen Unternehmen mittels Subunternehmerverträgen beizuziehen. Sie habe stets beabsichtigt, Personal der entsprechenden Unternehmen im Rahmen von Personalverleihverträgen zu beschäftigen. Als ausgeliehenes Personal hätte dieses an der Domino-Lizenzierung, über die sie selber verfüge, partizipiert. Damit habe ihre Offerte im Zeitpunkt von deren Einreichung das EK1 ohne weiteres erfüllt. Es sei unerheblich, wie die Rechtsbeziehung mit den Unternehmen, mit denen sie im Rahmen der vorliegenden Vergabe zusammenarbeiten werde, (irrtümlicherweise) bezeichnet worden sei; massgeblich sei insoweit einzig ihr tatsächlicher diesbezüglicher Wille, der stets darin bestanden habe, Personal von den im Angebot genannten Unternehmen auszuleihen. Sie habe somit keine falsche Angabe gemacht, wenn sie erklärt habe, dass die an der Ausführung einzig (direkt) beteiligte juristische Person (d.h. sie selbst) das EK1 erfülle. Es sei überspitzt formalistisch, ihr Angebot auszuschliessen, weil allein die juristische Bezeichnung hinsichtlich der am Projekt beteiligten Personen nicht in der gewünschten Klarheit erfolgt sei, zumal sich dies weder auf die Leistungserbringung auswirke noch einen in der Ausschreibung geforderten Umstand betreffe. Es sei stets sichergestellt gewesen, dass ihre Lizenz alle am Auftrag beteiligten Personen erfasse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, 2.5 Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, es erscheine nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich verliehenes Personal als Subunternehmer bezeichnet habe. Stattdessen sei aufgrund ihres Angebots sowie aus den weiteren Umständen zu schliessen, dass sie die aufgeführten Unternehmen gemäss ihrer Bezeichnung, d.h. als Subunternehmen, habe einsetzen wollen. Somit habe eine falsche Angabe in Bezug auf die Lizenzierung und damit betreffend die Eignung vorgelegen, was den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge habe; Raum für eine Korrektur oder Nachbesserung bestehe nicht. – Auch die Vergabestelle geht von einer Falschangabe der Beschwerdeführerin hinsichtlich des EK1 aus. Ihr Angebot lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die beteiligten Unternehmen als Subunternehmen agierten. Was deren Lizenzierung betreffe, habe die Beschwerdeführerin somit eine unwahre Angabe gemacht, womit sie zu Recht (nachträglich) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. 3. Zu klären ist zunächst, ob das Angebot der Beschwerdeführerin in Bezug auf das EK1 eine Falschangabe enthält. 3.1 Sachverhaltlich ist Folgendes festzustellen: 3.1.1 Der von der RBS AG ausgeschriebene Auftrag betrifft den Sicherungsanlagenersatz Worb Dorf. Er beinhaltet den Ersatz der heutigen Sicherungsanlage durch ein Spurplanstellwerk Domino 67 inkl. Rangierfahrstrassen (vgl. Ausschreibung vom 7.9.2020, Ziff. 2.6, Vorakten RBS AG [act. 3B] pag. 2; vorne Bst. A). Spurplan-Relaisstellwerke vom Typ Domino (darunter der hier fragliche Typ Do 67) unterstehen einer Lizenzpflicht, da die F.________ AG für die Technologie und das Know-How an den Domino- Systemen die Urheberrechte hat (vgl. Lizenzvertrag «Lebenszyklussicherung Domino» [LV Domino] Ziff. 1, Vorakten BVD [act. 3A], Beschwerdebeilage [BB] 4). Entsprechend enthält die Ausschreibung die als Eignungskriterium formulierte Vorgabe, dass die nachgesuchten Dienstleistungen nur von Unternehmen erbracht werden dürfen, die eine gültige Lizenzvereinbarung mit der F.________ AG haben. Gemäss dem in der Ausschreibung in Ziff. 3.7 definierten EK1 mit dem Titel «Lizenznehmer Domino» hat der Anbieter den Nachweis zu erbringen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, er über eine gültige, «sich über den Ausführungszeitraum erstreckende Lizenzvereinbarung Domino mit der Firma F.________ AG» verfügt. Dies beinhalte «u.a., dass Projektierungs- und Zeichnungsleistungen von Domino-Anlagen ausschliesslich durch Lizenznehmer Domino zu erbringen» seien (vgl. Ausschreibung vom 7.9.2020, Vorakten RBS AG [act. 3B] pag. 3; Ausschreibungsunterlagen vom 5.8.2020, Vorakten RBS AG [act. 3B] pag. 5 ff., 8). Die Ausschreibung lässt laut Ziff. 3.6 den Beizug von Subunternehmern zu, diese müssen aber innerhalb eines Angebots «namentlich festgelegt» sein (Ausschreibung vom 7.9.2020, Vorakten RBS AG [act. 3B] pag. 3). 3.1.2 In ihrem Angebot vom 10. November 2020 (Vorakten RBS AG [act. 3B] pag. 78 ff. [nachfolgend: Angebot]) hat die Beschwerdeführerin folgende drei Subunternehmen benannt: C.________ (Einzelunternehmen), D.________ GmbH sowie E.________ GmbH (vgl. Angebot Titelseite [pag. 79] sowie Ziff. 4.1 «Unsere Subunternehmer» [pag. 83]). Hinsichtlich der Qualifikation der Schlüsselpersonen gab sie an, dass «alle beteiligten Unternehmen» über «langjährige Erfahrungen» verfügen würden (Angebot Ziff. 5 [pag. 83]). Zudem wird festgehalten, dass die Schlüsselpersonen im «Subplaner-» bzw. «Subunternehmer-Verhältnis» beigezogen würden (Angebot Ziff. 5.2.1, 5.3.1 und 5.4.1 [pag. 86, 88 und 90]). Damit übereinstimmend werden im Projektorganigramm zunächst übergeordnet die jeweiligen Unternehmen und erst in zweiter Linie die einzelnen Personen aufgeführt (vgl. Angebot Ziff. 8.3 [pag. 93]). Weiter wird in der Offerte bezüglich der Qualitätssicherung auf die «mit der A.________ AG zusammenarbeitenden Mitarbeitern aus den Subunternehmen» verwiesen (Angebot Ziff. 9.2 [pag. 96]). Dem Ausführungspflichtenheft (Beilage 2 zum Angebot, Ziff. 3.1, Vorakten BVD [act. 3B] pag. 102 ff., 109) ist zu entnehmen, dass die «Gesamt- sowie Fachprojektleitung […] Aufgabe des Kunden» sei, während die A.________ AG «seine Subunternehmer» koordiniere. Der Begriff der Personalleihe wird im Angebot weder ausdrücklich noch sinngemäss verwendet, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3d). Weiter finden sich in der Offerte keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin den Begriff der Subunternehmer bzw. Subunternehmen nicht in ihrem üblichen Sinn verstanden und verwendet haben könnte, sondern damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass sie das Personal der in der Offerte genannten Unternehmen im Verleih zu beschäftigen gedenkt, wie sie nun nachträglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, behauptet (vgl. dazu hinten E. 3.3.1). Was schliesslich das EK1 betrifft, hält das Angebot fest (vgl. Angebot Ziff. 6 [pag. 92]): «6 Lizenznehmer Domino Nachweis einer gültigen, sich über den Ausführungszeitraum erstreckenden Lizenzvereinbarung Domino 67 mit der Fa. F.________ AG. Die beteiligten Unternehmen verfügen über Lizenzen, die sie legitimieren am PV [Partnervertrag] Domino zu partizipieren. […]». 3.2 Die einschlägigen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 3.2.1 Allfällige Eignungskriterien hat die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen (Art. 16 Abs. 1 ÖBV). Es handelt sich dabei um Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur sachgerechten Ausführung und Erledigung des ausgeschriebenen Auftrags in der Lage sind. Gegenstand sein können insbesondere die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieterschaft, wobei die Eignungskriterien jeweils auftragsspezifisch zu bestimmen und wo nötig zu präzisieren sind. Zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien können Nachweise verlangt werden (Art. 16 Abs. 2 und 3 ÖBV; vgl. auch zum Folgenden VGE 2018/169 vom 5.9.2018 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_916/2018 vom 11.6.2019]; Christoph Jäger, a.a.O., S. 923 Rz. 183 mit Hinweisen). Bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien verfügt die Vergabebehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum. Eignungskriterien sind in der Regel Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht: Liegt die geforderte Eignung vor, führt dies zur Zulassung zum (weiteren) Verfahren; sind die Eignungskriterien dagegen nicht (vollständig) erfüllt, hat dies grundsätzlich den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge (Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV; vgl. etwa VGE 2016/291 vom 3.4.2017 E. 7.3, 2016/142 vom 20.9.2016 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_994/2016 vom 9.3.2018], 2016/48 vom 13.5.2016 E. 4.2; Christoph Jäger, a.a.O., S. 923 Rz. 185, Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 580 ff.; Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 1508 und 1687). 3.2.2 Wie die Erklärung eines Bieters bzw. einer Bieterin im Vergabeverfahren – und damit dessen bzw. deren Angebot – zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Gehalt einer Offerte bestimmt sich, den gewöhnlichen schuldrechtlichen Auslegungsregeln entsprechend, nach Massgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, des durch die Anbieterin bzw. den Anbieter erklärten wirklichen Willens, soweit die Vergabestelle diesen erkannt hat. Der wirkliche Wille einer Anbieterin bzw. eines Anbieters kann sich dabei aus dem Angebot und den Umständen ergeben oder aus der Einholung von Erläuterungen resultieren. Im Übrigen bestimmt sich der Inhalt eines Angebots danach, was die Vergabestelle nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 1736 mit Verweisen; BGer 2D_64/2019 vom 17.6.2020, zusammenfassend publ. in BR 2021 S. 39 E. 3.4 [mit Verweis auf BGE 141 II 353 E. 8.2.4 {Pra 105/2016 Nr. 31}], E. 3.6 und E. 4.3; vgl. auch BVR 2019 S. 201 E. 3.3; VGE 2018/232 vom 15.11.2018 E. 2.4, 2018/169 vom 5.9.2018 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_916/2018 vom 11.6.2019; je betreffend Auslegung der Ausschreibung]). 3.3 Der vorne in E. 3.1 dargelegte Sachverhalt ist im Licht der voranstehenden Rechtsgrundlagen wie folgt zu würdigen: 3.3.1 Ein tatsächlicher Wille der Beschwerdeführerin, die besagten Unternehmen nicht als Subunternehmen beizuziehen, sondern deren Mitarbeitende im Personalverleih zu beschäftigen, geht aus ihrem Angebot nicht hervor: Im Angebot und den dazugehörigen Unterlagen werden in Zusammenhang mit den fraglichen Unternehmen wie auch den Schlüsselpersonen stets konsequent die Begriffe «Subunternehmen» bzw. «Subunternehmer» verwendet, so namentlich auch in Ziff. 5, wo die Schlüsselpersonen vorgestellt werden. Gerade hier wäre indes – da jeweils einleitend das Rechtsverhältnis zur Anbieterin thematisiert wird (Ziff. 5.2.1, 5.3.1 und 5.4.1, Vorakten RBS AG [act. 3B] pag. 86, 88, 90) – ein Hinweis auf die Personalleihe zu erwarten gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den Begriff der Subunternehmer bzw. Subunternehmen im behaupteten Sinn – und nicht nach allgemeinem Verständnis – verwendet hätte, bestehen keine (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 ÖBG; Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 1354, 1361 ff., 1582 ff.; Daniela Lutz, Bietergemeinschaften und Subunternehmer, in Zufferey/Beyeler/ Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, S. 237 ff., 242 f.). Nach aussen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot klar bekundet, den Auftrag mit Subunternehmern erfüllen zu wollen, die Teile davon in eigener Verantwortung ausführen. Dies ist nach den glaubwürdigen Angaben der Vergabestelle von dieser auch so verstanden worden: Wie sie ausführt, ging sie aufgrund der Angaben im Angebot der Beschwerdeführerin bei der Eignungsbeurteilung und Zuschlagserteilung davon aus, dass die beteiligten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, Unternehmen in der Projektorganisation als Subunternehmer agieren würden. In Anbetracht der unmissverständlichen Zusicherung, dass die beteiligten Unternehmen über die erforderlichen Lizenzen verfügten, habe sie keinen Anlass für die Annahme gehabt, dass dies in Bezug auf die genannten (Sub-)Unternehmen nicht zutreffe (Stellungnahme vom 18.6.2021 [act. 4] Rz. 9 ff.; Stellungnahmen vom 2.3.2021 Rz. 19 f., sowie vom 22.4.2021 Rz. 8-12, Vorakten BVD [act. 3A] pag. 17 ff., 21 f., 76 ff., 78 f.). Ein wirklicher Parteiwille, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, lässt sich demnach nicht feststellen. Vielmehr durfte und musste die Vergabebehörde im Zeitpunkt der Offertprüfung und Zuschlagserteilung in guten Treuen davon ausgehen, die Beschwerdeführerin werde die drei aufgeführten Unternehmen als Subunternehmen beiziehen. Aufgrund der Offerte gab es für die Vergabebehörde auch keinen Anlass, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Erläuterung (Art. 26 ÖBV) hinsichtlich eines allfälligen Personalverleihs (statt Subunternehmer-Beizugs der genannten Unternehmen) zu geben, wie ihn diese nachträglich ins Feld geführt hat. 3.3.2 Was das EK1 betrifft, konnte die Angabe der Beschwerdeführerin in Ziff. 6 ihres Angebots, wonach die «beteiligten Unternehmen […] über Lizenzen» verfügen, die sie «legitimier[t]en am PV Domino zu partizipieren», aufgrund ihrer objektiv klaren Erklärung hinsichtlich des Beizugs von Subunternehmen (hiervor E. 3.3.1) in guten Treuen nur so verstanden werden, dass die im Angebot genannten Unternehmen über die erforderlichen Lizenzrechte in Bezug auf den Auftragsgegenstand verfügen. Dies ist jedoch – wie sich nachträglich im Verfahren vor der BVD gezeigt hat – in Bezug auf die D.________ GmbH und die E.________ GmbH nicht der Fall, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Wenn sie in ihrem Angebot ausdrücklich und vorbehaltlos festhält, alle Subunternehmen verfügten über die notwendigen Lizenzrechte, so stellt dies objektiv eine Falschaussage dar, wie auch die Vergabebehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2021 erstmals festhielt, nachdem bekannt geworden war, dass den beiden Unternehmen entgegen den Angaben in der Offerte die Lizenzen fehlen (Vorakten BVD [act. 3A] pag. 76 ff., 79). Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, die Deklaration der Beschwerdeführerin, was die Eignung von deren Subunternehmen angehe, erweise sich als unwahr. Demzufolge ist der Ausschlusstatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV erfüllt. Soweit hier interessierend, ist für die Tatbestandsmässigkeit unerheblich, ob die Angabe absichtlich, eventualvorsätzlich oder lediglich fahrlässig fehlerhaft erfolgt ist. Denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV enthält weder nach seinem klaren Wortlaut noch nach seinem Zweck oder im Licht anderer Auslegungselemente ein entsprechendes (qualifiziertes) Verschuldenselement. Letzteres vorauszusetzen widerspräche im Übrigen auch der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit der Offertevaluation und des Vergabeverfahrens insgesamt (vgl. VGE 2009/210 vom 20.11.2009 E. 2.5 [mit Bezug auf Art. 24 Abs. 1 Bst. k ÖBV]). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der mit der Falschangabe begründete Ausschluss der Beschwerdeführerin vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Verbot des überspitzten Formalismus standhält (vgl. vorne E. 2.2). Die Ausschreibung sieht zwar den Beizug von Subunternehmen nur als Möglichkeit (und nicht als Pflicht) vor. Wenn aber (wie von der Beschwerdeführerin vorgesehen) Subunternehmen zur Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags beigezogen werden, haben sie gemäss der Ausschreibung zwingend eine eigene Domino-Lizenzierung aufzuweisen, damit das Angebot das EK1 erfüllt. Insbesondere genügt nicht, dass lediglich die Anbieterin lizenziert ist, zumal der Lizenzvertrag eine Unterlizenzierung ausschliesst (vgl. Lizenzvertrag Ziff. 6, Vorakten BVD [act. 3A] BB 4). Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Angebot getätigte unrichtige Angabe hinsichtlich der Lizenzierung ihrer Subunternehmen beschlägt die im vorliegenden Verfahren als Eignungskriterium formulierte Vorgabe, dass die nachgesuchten Dienstleistungen nur von Unternehmen erbracht werden dürfen, die eine gültige Lizenzvereinbarung mit der F.________ AG vorweisen können. Indem sich die falsche Angabe mithin auf eine Tatsache bezieht, welche die Eignung (der Subunternehmen) und damit unmittelbar die «Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags» (Galli/Moser/Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 555) betrifft, kann nicht gesagt werden, es handle sich bloss um eine solche von untergeordnetem Charakter bzw. die unwahre Angabe betreffe einen rechtlich unerheblichen Umstand (so aber Beschwerde Rz. 46 ff.). Daran ändert entgegen der Beschwerdeführerin nichts, dass es ihr beim Beizug der Subunternehmen im Wesentlichen um deren Schlüsselpersonen ging und diese für die faktische Leistungserbringung im Fokus stehen würden (vgl. dazu auch hinten E. 4.2-4.4). Hinzu kommt, dass eine möglichst klare, übersichtliche und vergleichbare Ausgangslage für die Angebotsbewertung eine korrekte Deklaration seitens der Anbietenden bedingt. Die Vergabebehörden können und müssen nicht sämtliche Angaben der Anbietenden überprüfen, sondern dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese in ihren Offerten wahrheitsgetreue Angaben machen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, (BGer 2P.231/2003 vom 28.1.2004 E. 3.2.1). Von der Beschwerdeführerin durfte insoweit eine gewisse Sorgfalt erwartet werden. Wie sie ausführt, hat sie in der Vergangenheit bereits mehrfach mit den in ihrem Angebot genannten Unternehmen zusammengearbeitet und war ihr die Problematik der (fehlenden) Lizenzierung bekannt (so Beschwerde Rz. 35), so dass ihr in Bezug auf ihre Angabe zum EK1 (zumindest) grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, die überdies dazu geführt hat, dass die Vergabestelle betreffend die Eignung tatsächlich getäuscht wurde. Dabei ist unerheblich, ob die Offerte – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – tatsächlich durch einen juristischen Laien abgefasst worden ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, wann sie mit den in ihrer Offerte genannten Unternehmen übereingekommen ist, die Zusammenarbeit mittels Personalverleihverträgen zu gestalten. Unter diesen Umständen kann auf die von ihr beantragten Beweismassnahmen (Zeugeneinvernahmen) verzichtet werden (vgl. Eingabe Beschwerdeführerin vom 12.8.2021 [act. 15] S. 5 ff.; zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5). 3.5 Nach dem Gesagten kann nicht von überspitztem Formalismus oder Unverhältnismässigkeit die Rede sein, wenn die objektiv falsche Deklaration über die Lizenzberechtigung der Subunternehmen durch die BVD unter Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV subsumiert worden ist. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin wegen Falschangaben nach Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV ist daher rechtmässig erfolgt. 4. 4.1 Im Übrigen wäre das Angebot der Beschwerdeführerin auch mangels Erfüllung der Eignungskriterien gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV vom Verfahren auszuschliessen: Wie bereits dargelegt erfordert das EK1, dass auch allenfalls beigezogene Subunternehmen eine Domino-Lizenzierung aufweisen (vgl. vorne E. 3.1.1; vgl. auch etwa BVR 2011 S. 228 E. 4.2.3). Hier betrifft der Einsatz der Subunternehmen gemäss dem Angebot der Beschwerdeführerin insbesondere die Montage und Werkprüfung des Stellwerks Domino und damit die von den Lizenzrechten erfassten Technologien und Tätigkeiten (vgl. Angebot Ziff. 4 [pag. 82], Ziff. 4.1.2 f. [pag. 83], Ziff. 8.3 [pag. 93]; Lizenzvertrag, Anhang A [Anhang 4 zum PV Domino],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, Vorakten BVD [act. 3A] BB 4, Ziff. 3.2 f. und 4; vgl. auch vorne E. 3.1.1). Da die besagten Unternehmen indes unstrittig nicht über die notwendigen Lizenzrechte verfügen, erfüllt das Angebot der Beschwerdeführerin das EK1 nicht. Soweit sie vorbringt, die Begriffe der Subunternehmen bzw. Subunternehmer irrtümlicherweise verwendet zu haben, weil die Offerte durch einen juristischen Laien abgefasst worden sei, vermag dies (auch in diesem Zusammenhang) nichts zu ändern. Selbst wenn sie – wie behauptet – den Beizug der Schlüsselpersonen versehentlich als Subunternehmerstatt als Personalleihverhältnis bezeichnet haben sollte und ihre falsche Angabe somit auf einen Erklärungsirrtum zurückzuführen wäre, rechtfertigte dies nicht bereits eine Angebotsanpassung: Änderungen einer in (schuldrechtlich) unwesentlicher Weise irrtumsbehafteten Offerte (vgl. hinten E. 4.3) sind vergaberechtlich im Grundsatz ebenso ausgeschlossen wie es Offertänderungen nach den vergaberechtlichen Regeln ganz allgemein sind (vgl. Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 2171 f., 2182, 2187; hiernach E. 4.2 f.). 4.2 Es gilt das Prinzip der Unveränderbarkeit der Offerten nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde. Nachträglich berichtigt werden können lediglich offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler (Art. 19 und Art. 25 Abs. 2 ÖBV; BGE 141 II 353 E. 8.2.2 [Pra 105/2016 Nr. 31]; BVR 2019 S. 201 E. 5.3, 2004 S. 229 E. 2.2; VGE 2016/142 vom 20.9.2016 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_994/2016 vom 9.3.2018]; vgl. auch Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 2148 ff., 2152; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 710 ff.), wobei das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers nicht leichtfertig angenommen wird (vgl. etwa BGer 2D_64/2019 vom 17.6.2020 E. 3.2). Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten und in Anbetracht dessen, dass zwar sog. Abgebotsrunden verboten sind (Art. 27 Abs. 1 ÖBV; Art. 11 Bst. c IVöB), im Rahmen der Bereinigung der Angebote jedoch gewisse Berichtigungen erlaubt sind, werden darüber hinaus weitere (unerhebliche) Angebotsänderungen für zulässig erachtet (vgl. Christoph Jäger, Änderungen im Vergabeverfahren, in Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, S. 378 ff., 380 f.; vgl. auch BGE 141 II 353 E. 8.2.2 [Pra 105/2016 Nr. 31]; BGer 2D_33/2019 vom 25.3.2020 E. 3.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 713 ff.; Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 2576 ff.). 4.3 Ein Erklärungsirrtum, der dem Auftraggeber (zunächst jedenfalls) verborgen bleibt, ist der Berichtigung in der Regel nicht zugänglich (vgl. BGer 2D_64/2019 vom 17.6.2020 E. 3.1 ff.; Martin Beyeler, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, Rz. 2166 f., auch zum Folgenden). Handelt es sich um einen (vertragsrechtlich) unwesentlichen Irrtum, d.h. insbesondere einen solchen, der nicht das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung betrifft, fällt dieser ins Risiko der erklärenden Partei; diese bleibt an die Erklärung gebunden, wie sie mitsamt dem Irrtum formuliert und verstanden wurde (vgl. Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 2172, 2182; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 834). Obschon sich gewisse Angebotsänderungen unter Einschränkungen im Einzelfall als zulässig erweisen können (E. 4.2 hiervor), sind – um der Gefahr von Ungleichbehandlungen und Manipulationen entgegenzuwirken – angebliche Irrtümer der Anbietenden nur mit grosser Zurückhaltung anzuerkennen. Eine Korrektur kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn die Mängel von untergeordneter Bedeutung sind, ein absichtliches oder fahrlässiges Vorgehen des Anbieters auszuschliessen ist oder dieses zumindest entschuldbar erscheint und die Beseitigung des Mangels ohne Weiteres und ohne Beeinträchtigung eines fairen Wettbewerbs erfolgen kann (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 476, 729; vgl. auch Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 1969 ff.). Stets als unzulässig zu erachten sind Angebotsänderungen, die darauf zielen, die Konformität einzelner Angebote, welche die ursprünglich gestellten Anforderungen klarerweise nicht erfüllen, später noch herbeizuführen (vgl. Bruno Gygi, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 39 N. 27; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 717, je mit Hinweisen). Anbietende haben keinen Rechtsanspruch, ihr Angebot im Nachhinein zu ergänzen, um die Ausschreibungskonformität nach Ablauf der Frist für die Angebotseinreichung noch zu erreichen (vgl. Christoph Jäger, Technische Verhandlungen, in Zufferey/Beyeler/ Scherler [Hrsg.]. Aktuelles Vergaberecht 2020, S. 387 ff., 406 mit Hinweisen). 4.4 Will die Beschwerdeführerin die im Angebot genannten Schlüsselpersonen – anders als von ihr offeriert (vgl. vorne E. 3.3.1) – nicht im Subunternehmer-, sondern im Personalleihverhältnis beiziehen, bedeutet dies eine Änderung ihrer ursprünglichen Offerte bzw. handelt es sich um ein neues, nach Einreichefrist erklärtes Angebot. Hier zielt die Offertänderung darauf ab, die im massgeblichen Zeitpunkt fehlende Eignung der Offerte nachträglich herbeizuführen (vorne E. 4.1), wobei offenbleiben kann, ob die Eignung mittels Personalleihe (zulässigerweise) überhaupt erreicht werden kann, obschon dies allenfalls dem Lizenzvertrag widerspricht. Der Irrtum – wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht – kann somit von vornherein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, nicht korrigiert werden. Eine Korrektur hätte eine unzulässige Angebotsänderung bzw. Neuofferte zur Folge, ist es doch nach dem Dargelegten mit dem vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 11 Bst. a IVöB) unvereinbar, einem Anbieter oder einer Anbieterin Gelegenheit einzuräumen, ihr Angebot nachträglich ausschreibungskonform auszugestalten. Schliesslich muss sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, hinsichtlich der Falschangabe (zumindest) grobfahrlässig gehandelt zu haben (vorne E. 3.4). 5. 5.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht wegen falscher Angaben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV) betreffend die Eignung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Das Angebot wäre im Übrigen auch mangels Erfüllung der Eignungskriterien gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV vom Verfahren auszuschliessen gewesen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen (dem Eventualantrag der Vergabebehörde entsprechend) den Zuschlag der zweitplatzierten Beschwerdegegnerin 1 erteilte, ist dies vergaberechtlich nicht zu bestanden, zumal zu Recht von keiner Seite vorgebracht wird, das Vergabeverfahren hätte mangels Angeboten, die einen wirksamen Wettbewerb garantierten, abgebrochen werden müssen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bst. d ÖBV). Der Zuschlagserteilung der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin 1 stand im Übrigen auch nicht entgegen, dass deren Angebot «bloss» mit 307 und damit 91 Punkten weniger bewertet wurde als jenes der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 2.1). Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Weiter hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 die dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist nicht zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Im Übrigen gibt die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin 2 bzw. Vergabebehörde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, Bst. c VRPG; vgl. VGE 2014/25 vom 24.2.2014 E. 4.2; zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 39 ff., 42 f.). 6. Gemäss SIMAP-Publikation vom 1. Februar 2021 erfolgte der Zuschlag zum Preis von Fr. 778'600.--, während das Angebot der Beschwerdegegnerin 1, dem die BVD mit dem angefochtenen Entscheid den Zuschlag erteilt hat, einen Preis von Fr. 1'438'800.-- vorsieht (vgl. vorne E. 2.1). Damit überschreitet der Wert des zu vergebenden Beschaffungsauftrags (laut SIMAP handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Staatsvertragsbereich) den massgeblichen Schwellenwert (vgl. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]). Liegt zudem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, kann der vorliegende Entscheid wohl mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] in der seit 1.1.2021 geltenden Fassung, nach welcher sich die Anfechtung des vorliegenden Entscheids richten dürfte, vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 285 [VGE 2020/399 vom 22.4.2021] nicht publ. E. 7.1 f.; Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG). Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.169U, 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'896.55, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

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