100.2021.165U BUC/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juni 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2021; KZM 21 577)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Sachverhalt: A. A.________, nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 12. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf dieses am 16. September 2019 nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Deutschland, nachdem die deutschen Behörden ein Gesuch um Übernahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung; ABl. L180/31) gutgeheissen haben. Mit Urteilen vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 (letzteres im abgekürzten Verfahren) verurteilte das Regionalgericht Bern- Mittelland A.________ unter anderem wegen gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 330 Tagen bzw. 34 Monaten, einer Übertretungsbusse sowie einer Landesverweisung von 6 bzw. 20 Jahren. Da A.________ innert der von der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist nicht nach Deutschland überstellt werden konnte, wurde das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und überliess den Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung gemäss Strafurteil dem Kanton Bern. Im Hinblick auf die Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug (18.5.2021) stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 17. Mai 2021 beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von vier Monaten. B. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 17. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, 2021. Ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. C. Hiergegen hat A.________ am 3. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventuell sei er in eine geeignete Anstalt oder Klinik zu verlegen und die Haft sei dort zu vollziehen. Falls er zwischenzeitlich ausgeschafft bzw. entlassen werden sollte, sei subeventuell die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der angeordneten Haft festzustellen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und angemessen zu entschädigen. Schliesslich ersucht er auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Das ZMG und der MIDI schliessen mit Stellungnahme vom 7. bzw. 8. Juni 2021 je auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 10. Juni 2021 vernehmen lassen; er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Das ZMG hat am 10. Juni 2021 erneut zur Kostenfrage Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der MIDI stellte am 17. Mai 2021 beim ZMG Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von vier Monaten (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 17.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. A). Das ZMG führte am 20. Mai 2021 um 15.30 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 17. September 2021 (Protokoll Haftverhandlung vom 20.5.2021 [nachfolgend: Protokoll Haftverhandlung], unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. B). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.3 Mit Urteilen vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für 6 bzw. 20 Jahre aus (unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. A). Es liegen damit (rechtskräftige) Landesverweisungen nach Art. 76 Abs. 1 AIG vor, deren Vollzug mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann, sofern die nachfolgend zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Das ZMG hat mehrere Haftgründe bejaht: eine Verurteilung zu einem Verbrechen (E. 3.1 hiernach) und eine tatsächliche Untertauchensgefahr (hinten E. 3.2). 3.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteilen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 unter anderem wegen gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 330 Tagen bzw. 34 Monaten verurteilt (unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. A). Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB wird gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, bestraft, wer einen Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Beim gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahl handelt sich demnach um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 1 StGB). Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu bejahen. 3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertauchensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2.1 Das ZMG hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mittel- und schriftenlos sowie ohne festen Wohnsitz, habe in der Vergangenheit als untergetaucht gegolten und sei wiederholt relativ massiv straffällig geworden. Zudem sei er seiner Mitwirkungspflicht zunächst nicht nachgekommen und habe erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2021 «wahrscheinlich mehr aus taktischen Gründen» die angegebene Identität als die richtige bestätigt. Weiter habe er sich gegen eine Rückkehr nach Marokko und im Ergebnis für eine Ausreise nach Italien ausgesprochen, wo er eine Freundin habe, eine Familie gründen und eine Aufenthaltsbewilligung erlangen wolle. Das ZMG erkannte in diesen Umständen erhebliche Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, weiteren aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, länderrechtlichen Zwangsmassnahmen entziehen oder widersetzen würde, namentlich indem er in der Schweiz untertauche oder diese ohne (Reise-) Papiere auf eigene Faust verlasse (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Er habe nie versucht, sich den Behörden zu entziehen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich ins Asylzentrum in B.________ begeben. Sein Aufenthaltsort sei somit den Behörden bekannt gewesen. Das Asylzentrum habe er aufgrund einer Auseinandersetzung verlassen müssen, worauf er die restlichen Tage mangels Alternativen auf der Strasse verbracht habe. Zwar habe er sich in der Zeit vom 10. Juni bis 2. Juli 2020 nicht im Kanton Bern aufgehalten. Es handle sich aber um eine kurze Zeitspanne. Zudem sei er zu dieser Zeit drogenabhängig gewesen und habe bereits damals unter einer bipolaren schizophrenen Psychose gelitten. Diese Umstände zeigten, dass er sich keineswegs willkürlich den Behörden entzogen, sondern nicht gewusst habe, wohin er gehen konnte oder müsste. Eine Untertauchensgefahr könne auch nicht mit seiner früheren Straffälligkeit begründet werden, nachdem er für die verübten Delikte angemessen bestraft worden sei und seine Straffälligkeit bereue bzw. das Unrecht einsehe. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde in Zukunft den behördlichen Anordnungen Folge leisten. Nach Erklärung der Situation durch seine Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer an der Haftverhandlung mitgewirkt und seine Identität bestätigt; er sei auch in Zukunft bereit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Sodann sei es diskriminierend, mittellosen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ohne weiteres vorzuwerfen, sie widersetzten sich behördlichen Anordnungen. Diese Aspekte beträfen beinahe jede Person mit Wegweisungsentscheid und seien im Bereich der Administrativhaft nicht entscheidrelevant. Hier bestehe kein Grund, von der Mittellosigkeit und dem fehlenden Wohnsitz des Beschwerdeführers auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.; Stellungnahme vom 9.6.2021 S. 3). 3.2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte das ZMG die (wiederholte) Straffälligkeit des Beschwerdeführers als Indiz für eine Untertauchensgefahr werten (vorne E. 3.2). Dass er hierfür rechtskräftig verurteilt worden ist und die diesbezügliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, ändert daran nichts, geht es bei der Administrativhaft doch nicht um eine (erneute) Bestrafung für begangene Delikte, sondern um die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, die bei straffällig gewordenen Personen grundsätzlich eher gefährdet erscheint. Zwar sagte der Beschwerdeführer an der Haftverhandlung vom 20. Mai 2021 aus, dass er nichts mehr mit Diebstahl zu tun haben wolle, und entschuldigte sich für die begangenen Delikte. Auch hat er an der mündlichen Verhandlung – im Gegensatz zum Ausreisegespräch vom 10. Mai 2021 – nunmehr insofern mitgewirkt, als er Angaben zu seiner Identität und Herkunft machte (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 3 ff.). Allein daraus kann aber selbst dann nicht auf eine klare Verhaltensänderung geschlossen werden, welche gesamthaft betrachtet das Verneinen einer Untertauchensgefahr rechtfertigte, wenn die Veränderung in seinem Aussageverhalten entgegen dem ZMG nicht von taktischen Motiven getragen (vgl. Stellungnahme ZMG vom 7.6.2021), sondern Ausdruck der von ihm behaupteten vorbehaltlosen Mitwirkung sein sollte (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 9.6.2021 S. 2 f.). Von einer vollständigen Kooperation kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer vorgängig verschiedentlich widersprüchliche Aussagen zu seiner Identität und Herkunft machte und im heutigen Zeitpunkt die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen noch nicht abgeschlossen sind (vgl. hinten E. 4.2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung des MIDI keine Erklärung zur freiwilligen Ausreise unterzeichnet hat (vgl. Stellungnahme MIDI vom 8.6.2021). Weiter deuten insbesondere seine Aussagen am Ausreisegespräch vom 10. Mai 2021 und an der Haftverhandlung vom 20. Mai 2021, wonach er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und bei einer Haftentlassung die Schweiz zwar verlassen, aber zu seiner Freundin in Italien gehen möchte, auf eine Untertauchensgefahr hin (Protokoll Haftverhandlung S. 4 f.; Protokoll Ausreisegespräch vom 10.5.2021 [nachfolgend: Protokoll Ausreisegespräch] S. 1 f., unpag. Haftakten ZMG 21 577). Auch wenn es sich bei der Ausreise nach Italien bloss um einen Wunsch handeln und dem Beschwerdeführer bewusst sein dürfte, dass er nicht nach Italien gehen darf (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 9.6.2021 S. 3), hat er mehrfach klargestellt, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Weiter spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausschluss aus der Kollektivunterkunft in B.________ rund drei Wochen unbekannten Aufenthalts war, dafür, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, er, in Freiheit belassen, untertauchen könnte. Auch wenn diese Abwesenheit angeblich nicht böswillig, sondern aus Verzweiflung erfolgte, lässt dies die Tatsache unberührt, dass für diese Zeitspanne die Behörden des Kantons Bern den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kannten und er daher als untergetaucht galt (vgl. Ausschreibungsbegehren Fahndungssystem RIPOL vom 9.6.2020, unpag. Haftakten ZMG 21 577). An dieser Feststellung ändern seine Ausführungen nichts, wonach er damals unter (mittlerweile überwundener) Drogenabhängigkeit und einer bipolaren schizophrenen Psychose gelitten habe. Sodann ist der Beschwerdeführer schriften- und mittellos, verfügt über keinen festen Aufenthaltsort und hat keinerlei familiäre Verbindungen zur Schweiz (vgl. auch Protokoll Haftverhandlung S. 3 f.). Dies sind gemäss der bundesgerichtlichen Praxis entgegen seiner Ansicht weitere Indizien, die für eine Untertauchensgefahr sprechen. Insgesamt liegen verschiedene, hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde, namentlich indem er in der Schweiz untertauchen oder ohne gültige Papiere und unkontrolliert ins Ausland (Italien) ausreisen würde. Das ZMG hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht; der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist somit ebenfalls erfüllt. 4. 4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Vollzug der Landesverweisung sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig undurchführbar und auch nicht absehbar. Aufgrund des in Marokko geltenden sanitarischen Ausnahmezustands sei es den marokkanischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Behörden nicht möglich, für identifizierte Personen Reisedokumente auszustellen. Der Ausnahmezustand sei bis zum 10. Juni 2021 verlängert worden und für die Zeit danach sei ungewiss, ob und für wie lange er weiter aufrechterhalten werde. Die Administrativhaft sei daher mangels Durchführbarkeit zu beenden (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4.2.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). In diesem Fall lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen, weshalb sie zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstösst (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.1). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1). 4.2.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung bzw. der Landesverweisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Einzelfall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei. Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona- Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug (vgl. BGer 2C_955/2020 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, 10.12.2020 E. 5.1, 2C_414/2020 vom 12.6.2020 E. 3.3.1, 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.3.1; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.5.2). 4.2.3 Noch während des Strafvollzugs führte der MIDI mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch durch, wobei dieser sich unkooperativ verhielt und weder seine Identität preisgab noch Angaben zu seiner Nationalität bzw. seinem Heimatland machte. In der Folge stellte der MIDI am 11. Mai 2021 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung im Hinblick auf die Identifizierung des Beschwerdeführers und der Beschaffung von Ersatzausreisepapieren. Er bat das SEM darum, den Fall aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers den marokkanischen Behörden als prioritär zu unterbreiten (vgl. Protokoll Ausreisegespräch; Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 11.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577). Gemäss Angaben des SEM befindet sich Marokko gegenwärtig im sanitarischen Ausnahmezustand, während dem es der Botschaft nicht möglich ist, für identifizierte Personen Ersatzreisedokumente auszustellen. Sobald der Zustand vorbei sei, werde die Botschaft die Ausstellung der Laissez-Passers unverzüglich wiederaufnehmen. ID-Anfragen werden indessen von den marokkanischen Behörden nach wie vor bearbeitet und zwar im vergleichbaren Rahmen wie vor der Pandemie. Die Situation in Marokko wird jeden Monat neu beurteilt. Laut Angaben der schweizerischen Botschaft in Marokko wurde der sanitarische Ausnahmezustand in Marokko jüngst bis zum 10. Juli 2021 verlängert (vgl. <www.eda.admin.ch/rabat>, Rubrik « CORONAVIRUS – Flash News, Mise à jour le 10.6.2021 », auch zum Folgenden). Ab dem 15. Juni 2021 werden Flüge nach Marokko allerdings wieder möglich sein und können gebucht werden, nachdem 2021 der Flugverkehr zwischen der Schweiz und Marokko zeitweilig unterbrochen war (vgl. Mitteilung SEM vom 19.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577). Das SEM bestätigte gemäss Eingabe vom 8. Juni 2021 gegenüber dem MIDI, dass die Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers im Gang sind und mit hoher Priorität weitergeführt werden. Die nötigen Abklärungen zur Identifizierung des Beschwerdeführers sind demnach noch am Laufen; daran wird die Ausgabe neuer Ausweisdokumente anschliessen (vgl. Stellungnahme MIDI vom 8.6.2021). Dass die Weiterführung der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie die Papierbeschaffung eine gewisse Zeit erfordern und eine entsprechende Verlängerung der Ausschaffungshaft zur Folge haben können, macht die Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, schaffung nicht bereits undurchführbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2; darauf verweisend etwa BGer 2C_768/2020 vom 21.10.2020 E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die derzeit im Vordergrund stehende Identifizierung des Beschwerdeführers nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen wird. Sollte sich dabei die mutmassliche Identität und eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Marokko bestätigen, zeigt die Wiederaufnahme des Flugverkehrs zwischen der Schweiz und Marokko ab dem 15. Juni 2021, dass sich die dortige Lage rund um die Corona-Pandemie tendenziell positiv zu entwickeln scheint, auch wenn der sanitarische Ausnahmezustand jüngst bis zum 10. Juli 2021 verlängert worden ist (vgl. auch Mitteilung des Gesundheitsministeriums von Marokko vom 6.6.2021, wonach die Schweiz zu den Ländern gehört, gegenüber denen die Einschränkungen des Flugverkehrs erleichtert werden, einsehbar unter: <www.sante.gov.ma>, Rubrik « Actualités »). Zwar kann sich die Situation rund um die Corona-Pandemie rasch ändern. Wie zur Zeit des angefochtenen Entscheids, als die Wiederaufnahme des Flugverkehrs bereits absehbar war (vgl. Mitteilung SEM vom 19.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577), ist allerdings nach dem Gesagten auch heute vom Vorliegen hinreichend konkreter Hinweise auszugehen, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers (trotz der Corona-Pandemie) in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Der Haftbeendigungsgrund der Undurchführbarkeit ist demnach nicht gegeben. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG) erkennbar. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Haft beeinträchtige seine bereits schlechte gesundheitliche Verfassung enorm. Bei ihm sei ein Suizidversuch mit deutlicher Selbst- und Fremdaggressivität diagnostiziert worden. Zudem leide er an einer bipolaren schizophrenen Psychose, weise eine emotional-instabile Persönlichkeitsstruktur auf und sei benzodiazepinabhängig (Schlaf- und Beruhigungsmittel). Es liege somit eine krankheitsbedingte Suizidgefahr vor, die durch die nicht absehbare Wegweisung erheblich verstärkt werde und ein behördliches Eingreifen verlange. Die Interessen des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit und seiner Gesundheit seien gewichtiger als die diesen entgegenstehenden öffentlichen Interessen wie insbesondere jenes an der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, zumal vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, heit ausgehe. Die Haft erweise sich daher als unverhältnismässig und sei zu beenden. Eventuell sei er in eine geeignete Einrichtung zu verlegen, denn er brauche dringend stationäre psychologische Betreuung. Im Gefängnis fühle er sich mehrmals täglich provoziert und werde regelmässig in einen «Bunker» verlegt, was für ihn als psychisch kranke Person völlig unangemessen und als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sei (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2021 aus dem Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf notfallmässig in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt wurde wegen akuter Eigengefährdung durch einen Suizidversuch mittels Erhängen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Ramadans seit vier Tagen seine vorbestehende Medikation nicht eingenommen. Während eines Aufenthalts in Isolationshaft («Bunker») habe er den Kopf mehrfach gegen die Wand geschlagen und sich mit dem Nachthemd stranguliert. Beim Beschwerdeführer wurde ein Suizidversuch mit deutlicher Selbst- und Fremdaggressivität, eine Anpassungsstörung, eine Belastungssituation bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstruktur sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert. Klinisch wurde sein körperlicher Allgemeinzustand als gut beurteilt. Auf der Bewachungsstation wurde die vorbestehende Medikation wiederaufgenommen. Zudem erhielt er Beruhigungsmittel. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf des Spitalaufenthalts wiederholt von Suizidgedanken distanzieren, worauf er am 19. April 2021 in gutem Allgemeinzustand ins Regionalgefängnis Burgdorf entlassen wurde (vgl. Kurzbericht Inselspital vom 19.4.2021, Beschwerdebeilage 3). 4.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Haft ist insbesondere auch zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Physische oder psychische Erkrankungen führen indes nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 Abs. 2 AIG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Hierfür braucht die Haft nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, men des Haftvollzugs genügt (BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.164). Die Behörden haben die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person entsprechend im Auge zu behalten (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2014/53 vom 4.3.2014 E. 6.4, 2013/206 vom 25.6.2013 E. 3.4.2). 4.3.3 Wie das ZMG zutreffend erwogen hat, ist die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers prinzipiell sichergestellt (vgl. angefochtener Entscheid S. 7). So wurde der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs aufgrund eines Suizidversuchs für zwei Tage auf die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt. Da seine psychischen Probleme bekannt sind, darf davon ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung auch während der Ausschaffungshaft gewährleistet ist. An der Haftverhandlung führte der Beschwerdeführer selber aus, in der Ausschaffungshaft sei (im Gegensatz zum Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf) «alles in Ordnung» und er erhalte die nötigen Medikamente (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 5). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Suizidversuch während des Strafvollzugs erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer während vier Tagen seine Medikation nicht eingenommen hatte. Mit Blick darauf, dass sein psychischer Zustand während des Spitalaufenthalts durch Wiederaufnahme der Medikation innert zwei Tagen stabilisiert werden konnte und er in der Ausschaffungshaft Medikamente erhält, erscheint seine Gesundheit gewährleistet, zumal er sich heute im Regionalgefängnis Moutier und damit in einer speziellen Einrichtung für Administrativhaft aufhält, in welcher der Vollzug generell freier ausgestaltet ist, was seinem Gesundheitszustand zuträglich sein dürfte. Sollte sich sein Gesundheitszustand in Zukunft wieder verschlechtern, könnte er (erneut) ohne weiteres in die geschlossene Abteilung des Inselspitals oder eine andere geeignete Einrichtung verlegt werden. Unter den heutigen Umständen ist aber nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer bedürfe ständiger Spitalpflege oder die Haft sei ihm aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar, sodass er aus ihr zu entlassen wäre (vgl. auch Stellungnahme MIDI vom 8.6.2021). Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich in der Ausschaffungshaft tatsächlich (regelmässig) in Isolationshaft befindet, wie er zwar in seiner Beschwerde ausführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, (vgl. vorne E. 4.3), an der Haftverhandlung aber nur in Bezug auf den Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf angab (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 5). Selbst eine (punktuelle) Unterbringung in einer Sicherheitszelle kann unter Umständen angemessen sein, falls der Beschwerdeführer dadurch beispielsweise vor Selbstverletzungen geschützt werden kann (vgl. auch BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.3). Sodann ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Fall in der Schwere der gesundheitlichen Leiden derart von den vom ZMG zitierten sowie anderen Fällen unterscheiden soll, dass hier eine Haftentlassung notwendig wäre. In dem dem Urteil VGE 2013/206 vom 25. Juni 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt hat die inhaftierte Person, welche an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, wiederholt suizidale Absichten geäussert. Die Suizidalität wurde als latent bzw. akut vorhanden gewertet, wobei teils auch eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. E. 3.4.2). Auch ein Suizidversuch lässt die Hafterstehungsfähigkeit nicht ohne weiteres dahinfallen (vgl. auch BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2, 2A.22/2007 vom 19.1.2007 E. 2.3). 4.3.4 Nach dem Gesagten lassen die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers die Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. Es versteht sich dabei von selbst, dass das zuständige Personal des Regionalgefängnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin wachsam im Auge zu behalten und ihn seinem Leiden entsprechend zu betreuen und versorgen hat. Es ist hingegen nicht am Verwaltungsgericht, zwar in Kenntnis der allgemeinen Diagnosen, aber ohne Informationen über den aktuellsten Zustand des Beschwerdeführers über eine Verlegung in eine spezialisierte Einrichtung zu entscheiden. Vielmehr haben die Vollzugsbehörden den Beschwerdeführer im Rahmen der Ausschaffungshaft in eine entsprechende Einrichtung zu verlegen, sobald sein Gesundheitszustand dies erfordern sollte. Ob bzw. wann dies der Fall ist, können sie aufgrund ihrer Sachnähe am besten beurteilen. 4.4 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3.2.3) ist auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich seine wiederholte Äusserung – zuletzt an der Haftverhandlung vom 20. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, 2021 –, nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern in ein anderes Land bzw. nach Italien gehen zu wollen (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 4 f.; Protokoll Ausreisegespräch S. 2), ist davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Das ZMG hat daher zu Recht erwogen, dass Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht in Betracht kommen (angefochtener Entscheid S. 6; vgl. BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.3, 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 4.5 Sodann verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht über Familienangehörige (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 4). Die familiären Verhältnisse stehen einer Ausschaffung demnach nicht entgegen, was der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet. Auch ist die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem ZMG. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff., 34 ff.). 5.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der ausländischen Person bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012 E. 2.3.1; VGE 2020/129 vom 11.5.2020 E. 3.3, 2016/179 vom 27.6.2016 E. 6.3, 2015/290 vom 6.10.2015 E. 7.3). 5.3 Aufgrund der Akten kann von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. auch vorne E. 3.2.3). Im Verfahren vor dem ZMG war aufgrund des Antrags des MIDI vom 17. Mai 2021 über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von vier Monaten zu entscheiden (vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid). Zudem liessen die sich vor allem in tatsächlicher Hinsicht bezüglich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung stellenden Fragen die Bestellung einer Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung waren demnach im Licht der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.2 hiervor) entgegen dem ZMG erfüllt, ohne dass dabei die Aussichtslosigkeit (vertiefter) zu prüfen war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist insofern gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 2). Da das ZMG im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben hat, bedarf es diesbezüglich keiner Änderung. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem ZMG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Rechtsvertreterin, tätig für den gemeinnützigen Verein …, auch im Licht der Einwände des ZMG (vgl. Stellungnahmen vom 7. und 10.6.2021) (vorläufig weiterhin) als amtliche Anwältin beizuordnen (vgl. VGE 2020/406 vom 25.3.2021 E. 4.5, wonach die Frage der Zulässigkeit von für den gemeinnützigen Verein … tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als amtliche Anwältinnen und Anwälte noch näherer Prüfung bedarf).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, 5.4 Die Rechtsvertreterin macht für das Verfahren vor dem ZMG ein Honorar von Fr. 1'275.-- geltend, was im Licht der massgebenden Bemessungsgrundsätze und Kriterien (vgl. Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) überhöht erscheint: Die Rechtsvertretung beschränkte sich auf die Vorbereitung und die Begleitung der Haftverhandlung. Der Mandatszeitraum war sehr begrenzt, da die Vertretung erst am Tag vor der Verhandlung bestellt wurde. Der Fall war zudem rechtlich nicht besonders schwierig, ging es doch im Wesentlichen um sachverhaltliche Argumentation und Würdigung bei rechtlich weitgehend klaren Verhältnissen. Auch mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine Reduktion des Honorars um einen Drittel als angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das Verfahren vor dem ZMG ist folglich auf Fr. 850.-- festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist auf denselben Betrag festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst durch den Kanton Bern (ZMG) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich der Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor der Vorinstanz. In der Sache unterliegt er. Der Beschwerdeführer ist daher als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erweist sich im Licht von Art. 41 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) knapp noch als angemessen. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'010.--, zuzüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Fr. 16.30 Auslagen, insgesamt Fr. 2'026.30 festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer einen Viertel, ausmachend Fr. 506.60, zu ersetzen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. – Namentlich mit Blick auf die Ausführungen in E. 4.2 und 5.3 kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos beurteilt werden. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (ebenfalls vorläufig weiterhin; vgl. vorne E. 5.3) seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.3 Die dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ebenfalls zu drei Vierteln werden die Leistungen seiner Rechtsvertreterin nach den Bestimmungen über die amtliche Entschädigung entgolten. Diese ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 EAV auf Fr. 1'507.50, zuzüglich Fr. 12.20 Auslagen, insgesamt Fr. 1'519.70, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Entscheids des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem kantonalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beigeordnet. b) Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auf Fr. 850.-- festgesetzt. Der Kanton Bern (Zwangsmassnahmengericht) hat Rechtsanwältin … eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 600.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. a) Der Kanton Bern (Zwangsmassnahmengericht) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'026.30 (inkl. Auslagen), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 506.60 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse das verbleibende (amtliche) Honorar von Fr. 1'519.70 (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10.6.2021) - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (inkl. Stellungnahme des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10.6.2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, - kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.