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Bern Verwaltungsgericht 04.06.2021 100 2021 156

4. Juni 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,299 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Durchführung einer Urnenabstimmung anstatt einer Gemeindeversammlung; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 14. Mai 2021; vbv 17.1/2021) | kommunal

Volltext

100.2021.156/157U ARB/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Straub 100.2021.156 A.________ Beschwerdeführer 1 100.2021.157 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ 6. G.________ alle p.A. B.________ Beschwerdeführende 2 gegen Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken handelnd durch den Gemeinderat, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten bei Interlaken Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung anstatt einer Gemeindeversammlung; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 14. und 17. Mai 2021; vbv 17.1/2021, vbv 17/2021 und vbv 18/2021) Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Am 6. Mai 2021 kündigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Matten bei Interlaken im amtlichen Anzeiger Interlaken an, dass aufgrund der aktuellen Corona-Situation gestützt auf die Allgemeinverfügung des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021 anstelle der ordentlichen Gemeindeversammlung am 13. Juni 2021 eine Urnenabstimmung durchgeführt werde (Anordnung des Gemeinderats vom 19.4.2021). Er unterbreitete den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern folgende Geschäfte zur Beschlussfassung: 1. Abtretung der öffentlichen Abwasseranlagen als ARAplus-Gemeinde an den Gemeindeverband Abwasser Region Interlaken. 2. Genehmigung der Jahresrechnung 2020. 3. Bewilligung eines Kredits von CHF 450'000.00 für die Gesamterneuerung Regenbecken Lütscherenstrasse Interlaken. 4. Änderung Baureglement und Zonenplan ZSF d Freizeitpark, Umzonung Teilparzelle Nr. 518, Waldeggstrasse (Roll- und Begegnungszone). 5. Genehmigung des Reglements über die Betreuungsgutscheine. 6. Änderung des Personalreglements. a) Änderung von Art. 5 Abs. 2. b) Änderung von Art. 1 Anhang I

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Der Gemeinderat wies darauf hin, dass die Änderung des Baureglements und Zonenplans, das Reglement über die Betreuungsgutscheine, die Änderung des Personalreglements sowie die weiteren Unterlagen 30 Tage vor der Urnenabstimmung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufliegen und zudem auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet würden. 1.2 Mit separaten Schreiben vom 12. Mai 2021 reichten A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdeführende 2) gegen die Abstimmungsanordnung des Gemeinderats beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli Beschwerden ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragte, die genannte Anordnung sei bezüglich der Geschäfte 1 sowie 3- 6 aufzuheben; diese seien der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen. Eine allfällig durchgeführte Urnenabstimmung über diese Geschäfte sei für ungültig zu erklären. Die Beschwerdeführenden 2 beantragten, die genannte Anordnung sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, eine Gemeindeversammlung anzuordnen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Regierungsstatthalter-Stv. entzog den Beschwerden mit Verfügungen vom 14. Mai 2021 (Beschwerdeführer 1) und 17. Mai 2021 (Beschwerdeführende 2) die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vereinigte er ausserdem die beiden Beschwerdeverfahren. 1.3 Gegen diese Verfügungen haben der Beschwerdeführer 1 am 24. Mai 2021 (Postaufgabe: 25.5.2021) und die Beschwerdeführenden 2 am 26. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen, die mit den prozessleitenden Verfügungen entzogene aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden sei wiederherzustellen. 1.4 Die EG Matten bei Interlaken beantragt mit Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerden. Das RSA Interlaken- Oberhasli hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 1 im Verfahren 100.2021.157 hat im Namen der übrigen Beschwerdeführenden 2 am 3. Juni 2021 eine weitere Stellungnahme eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, 2. 2.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Zwischenverfügungen des Regierungsstatthalter-Stv. Interlaken-Oberhasli. Solche sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig ist (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 2.1.1 Gegenstand der Verfahren vor dem RSA sind sog. Vorbereitungshandlungen zu einer Volksabstimmung (vgl. auch Art. 67a und 81 VRPG). Als solche gelten Akte, die im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Abstimmung ergehen. Der Begriff darf nicht eng verstanden werden. Erfasst sind namentlich Vorbereitungshandlungen betreffend das Stimmmaterial (z.B. Formulierung der Abstimmungsfragen), Informationen im Vorfeld der Abstimmung (insb. Inhalt und Versand der Abstimmungsbotschaft), finanzielle Unterstützungen oder die Ansetzung einer Abstimmung, eingeschlossen die Festlegung von deren Form (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 67a N. 15, je mit Hinweisen). Die Anordnung einer Abstimmung bzw. Festlegung des Abstimmungstermins bildet dann Gegenstand der Stimmrechtsbeschwerde, wenn hierdurch die freie Willensbildung und -äusserung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beeinträchtigt werden kann; dies trifft auch zu, wenn vorgebracht wird, es hätte anstelle eines Urnengangs eine Gemeindeversammlung (oder umgekehrt) angesetzt werden sollen (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1). 2.1.2 Beschwerden gegen solche Vorbereitungshandlungen werden erstinstanzlich durch die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter überprüft (Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG). Dies gilt auch, wenn die Anfechtung des Abstimmungsergebnisses infolge einer spezialgesetzlichen Ausnahmeregelung nicht durch das RSA zu beurteilen sein wird. Das RSA bleibt zuständig für Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen, die noch vor dem Abstimmungstermin behandelt werden können: Es ist dessen Aufgabe, im Rahmen seiner ordentlichen Beschwerdezuständigkeit die korrekte Durchführung der Abstimmung sicherzustellen (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 5.2 eine Änderung des Organisationsreglements

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, betreffend). Hinsichtlich der mit der Abstimmungsvorlage Ziff. 4 unterbreiteten Änderung des Baureglements und Zonenplans wird – sofern die Vorlage angenommen wird – das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) als Genehmigungsbehörde auch für Rügen zuständig, die das Stimmrecht betreffen (Art. 61 Abs. 1a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4). Sind die beim RSA Interlaken-Oberhasli erhobenen Beschwerden im Abstimmungszeitpunkt noch nicht beurteilt, müssen sie ab diesem Zeitpunkt als gegen das Abstimmungsergebnis gerichtet verstanden werden und wären – sollte die Änderung des Baureglements und Zonenplans angenommen werden – wohl zuständigkeitshalber an das AGR zu überweisen (vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4 f., 2017 S. 459 E. 5.2, je mit Hinweisen; VGE 2020/48/49/51-53 vom 17.2.2020). Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache wäre diesfalls nicht mehr (unmittelbar) das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ; Art. 61a BauG). Ob ein Zuständigkeitswechsel stattfindet, ergibt sich jedoch erst, wenn definitiv feststeht, dass das RSA nicht vor der Abstimmung wird entscheiden können und das Abstimmungsergebnis über die baurechtliche Vorlage bekannt ist. Bis dahin bleibt das RSA für die Beurteilung der Beschwerden zuständig und ist das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz für die Anfechtung von dessen allfälligen Entscheiden (Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG). Weil demnach im heutigen Zeitpunkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache zulässig wäre, steht sie vorliegend auch gegen die Zwischenverfügungen vom 14. und 17. Mai 2021 offen. 2.2 Zwischenverfügungen, welche nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands bzw. der Ablehnung betreffen (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG). Gleich verhält es sich grundsätzlich, wenn einer Beschwerde mit Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird: Gemäss Art. 68 Abs. 3 VRPG ist die entsprechende Anordnung nur selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. An die Quali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, tät dieses Nachteils sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; ein solcher ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn nicht feststeht, dass die spätere Überprüfung der Zwischenverfügung zusammen mit dem (gegebenenfalls anzufechtenden) Entscheid in der Hauptsache das gleiche Mass an Rechtsschutz bietet wie die sofortige Beurteilung der Streitigkeit. Der Umstand, dass der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen hat, kann dazu führen, dass die Abstimmung am 13. Juni 2021 ohne vorgängige Beurteilung der Einwände der Beschwerdeführenden durchgeführt wird. Theoretisch könnte so eine nachträgliche Aufhebung der Abstimmung erforderlich werden, was nicht nur dem Interesse der Beschwerdeführenden, sondern demjenigen aller Stimmberechtigten zuwiderläuft und bereits aus staatspolitischen Gründen möglichst zu vermeiden ist (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 1.3.1 ff. mit Hinweisen; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 636; zu den massgebenden Interessen vgl. auch hinten E. 3.2). Es droht folglich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil; die Zwischenverfügungen sind mithin selbständig anfechtbar. 2.3 Auf die formgerechten, innert der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 81 Abs. 2 VRPG eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2.4 Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Zwischenverfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren hat eine Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 VRPG). Die verfügende Behörde selber (Art. 68 Abs. 2 VRPG) oder nach Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens die Rechtsmittelinstanz (Art. 68 Abs. 4 VRPG) kann jedoch aus wichtigen Gründen einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, 3.1 Als derartige wichtige Gründe gelten gewöhnlich bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung setzt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.2, 2009 S. 433 E. 2.1; BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, je auch zum Folgenden; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 23 f.). Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 24 und Art. 27 N. 18). 3.2 In Abstimmungssachen geht es allein um die Wahrung der Rechte der Stimmbürgerschaft; es gilt nicht, wie es sonst die Regel darstellt, sich widersprechende private und öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen. Dem Suspensiveffekt kann sodann gar nicht seine übliche, bewahrende Wirkung zukommen, da keine Verfahrenspartei Schutz vor den rechtsgestaltenden Wirkungen einer unliebsamen angefochtenen Verfügung benötigt. Bei Stimmrechtsbeschwerden ist deshalb über die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung – gleich wie über die Frage nach der selbständigen Anfechtung von Zwischenverfügungen – gestützt auf eine eigenständige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden (BVR 2009 S. 433 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 33). 3.3 Die Garantie freier Willensbildung und unverfälschter Stimmabgabe bedeutet, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 145 I 1 E. 4.1, 135 I 292 E. 2, 130 I 290 E. 3.1). Ob der Beschwerde in einer Abstimmungssache die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. zu entziehen ist, muss mit Blick auf diese Schutzrichtung entschieden werden: Vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen berechtigte Zweifel daran zu erwecken, dass Willensbildung und Stimmabgabe frei und unverfälscht erfolgen können, so ist der Stimmrechtsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, schwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu belassen, auch wenn dies gegebenenfalls eine Verschiebung des Abstimmungstermins erfordert. Das allgemeine Vertrauen in das Abstimmungsverfahren nimmt bei einem solchen Vorgehen weniger Schaden, als wenn eine nachträgliche Aufhebung der Abstimmung wegen Verfahrensmängeln erforderlich werden sollte (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 636). Umgekehrt ist die aufschiebende Wirkung dann zu entziehen, wenn ansonsten die Durchführung des Urnengangs in Frage gestellt würde, ohne dass die Beschwerdeführenden berechtigte Zweifel an einer korrekten politischen Willensbildung zu begründen vermögen. Es darf nicht sein, dass Abstimmungen mittels Stimmrechtsbeschwerde ohne hinreichenden (rechtlichen) Anlass abgesetzt werden können (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 48 a.E.; vgl. auch Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 389 f.). Denn die Verschiebung einer Abstimmung greift in die politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ein, haben diese doch Anspruch darauf, dass die angesetzte Abstimmung am vorgesehenen Termin stattfindet. Andernfalls werden Gerichtsverfahren zum Instrument der politischen Auseinandersetzung vor Abstimmungen, was weder der Demokratie noch dem Rechtsstaat förderlich wäre (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 433 E. 2.3). 4. Nach dem Gesagten ist die rechtliche Ernsthaftigkeit der Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April 2021 betreffend die Durchführung einer Urnenabstimmung anstelle einer Gemeindeversammlung zu prüfen. Konkret ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden berechtigte Zweifel an einer korrekten politischen Willensbildung der Stimmberechtigten zu begründen vermögen, was gegebenenfalls zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Stimmrechtsbeschwerden führen würde. 4.1 Im Verfahren vor dem RSA bringt der Beschwerdeführer 1 gegen die Durchführung einer Urnenabstimmung am 13. Juni 2021 vor, die EG Matten habe kein Gemeindeparlament. Das den Parlamentarierinnen und Parlamentariern zustehende Recht, Rückweisungs-, Änderungs- und Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, zungsanträge zu stellen und Auskünfte zu verlangen, komme daher den Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zu. Bei einer Urnenabstimmung entfalle diese Möglichkeit, was den demokratischen Mitwirkungsprozess erheblich einschränke. Sie müsse daher die Ausnahme bleiben, beispielsweise für dringliche Geschäfte oder wenn eine Mitwirkung in der Sache kaum Einfluss auf das Ergebnis haben könne. Solche Ausnahmegründe würden indes nicht vorliegen. Diese Argumente wiederholt der Beschwerdeführer 1 in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und betont, dass keine gewichtigen Gründe für eine Urnenabstimmung vorliegen und für die Durchführung einer Gemeindeversammlung mehrere geeignete Lokalitäten zur Verfügung stehen würden. – Die Beschwerdeführenden 2 berufen sich in ihrer Beschwerde an das RSA ebenfalls darauf, dass die EG Matten gemäss Organisationsreglement ihre Gemeindegeschäfte grundsätzlich an der Gemeindeversammlung berate und beschliesse. Die «Pandemie-Situation» habe sich stabilisiert, und die Gemeinde habe «Raumkapazitäten» für die Durchführung einer Gemeindeversammlung unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen. Der Gemeinderat habe es unterlassen, den Entscheid für die Urnenabstimmung im Vorfeld mit den politischen Parteien zu besprechen, und es sei nicht bekannt, ob er «mit zuständigen Behörden und Fachstellen die Durchführung einer Gemeindeversammlung faktenbasiert beraten» habe. Es entstehe der Eindruck, dass der Gemeinderat versuche, einen schleichenden Wechsel des politischen Systems herbeizuführen und «willkürlich die Auseinandersetzung im Rahmen einer Gemeindeversammlung» zu verhindern, so etwa bei der Vorlage betreffend die Erhöhung der Entschädigung des Gemeindepräsidiums. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht verweisen die Beschwerdeführenden 2 zudem darauf, dass die Abstimmungsvorlagen nicht besonders dringlich seien, und beanstanden, dass die Abstimmungsbotschaft erst nach den Stimmzetteln an die Stimmberechtigten versandt worden sei. 4.2 Die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April 2021, wonach anstelle der ordentlichen Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung durchgeführt werde, erfolgte gestützt auf die Allgemeinverfügung des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021. Darin hielt der Regierungsstatthalter fest, die von Bundesrat und Regierungsrat im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen, die bei Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, sammlungen von politischen Körperschaften einzuhalten seien, würden die Durchführung von Gemeindeversammlungen vielerorts sehr aufwendig oder gar unmöglich machen. Zudem sei eine Vielzahl der Stimmberechtigten verunsichert, und es sei nicht auszuschliessen, dass diese aufgrund der Angst, sich mit dem Virus zu infizieren, einer Gemeindeversammlung trotz Schutzmassnahmen fernbleiben würden. Auch die Maskentragepflicht in öffentlichen Innenräumen, die für Gemeindeversammlungen gelte, könne für einen Teil der Bevölkerung einen Grund darstellen, nicht an der Versammlung teilzunehmen. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie und unverfälschte Willenskundgabe scheine aus diesen Gründen gefährdet, weswegen es angezeigt sei, für die gemeinderechtlichen Körperschaften des Verwaltungskreises die Möglichkeit zu schaffen, anstelle der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl durchzuführen (vgl. Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 3). Grundsätzlich sei bei der Anordnung von Urnengängen Zurückhaltung angezeigt. Daher sei es in der Regel nur für dringliche Geschäfte zulässig, einen Urnengang anstelle einer Gemeindeversammlung anzuordnen. Die Krise gebiete es indes, den Gemeinden möglichst grosse Autonomie einzuräumen, damit sie ihre Geschäfte weiterführen könnten. Sie sollten deshalb unabhängig von der Dringlichkeit eines Geschäfts selber entscheiden können, ob sie eine Gemeindeversammlung durchführen oder das Geschäft an der Urne behandeln lassen wollen. Die Gefahr, dass «diskussionsintensive Geschäfte» in missbräuchlicher Weise der Gemeindeversammlung vorenthalten würden, lasse sich mit einer zeitlichen Beschränkung der Ausnahmeregelung minimieren. Die Möglichkeit, einen Urnengang anstelle einer Gemeindeversammlung durchzuführen, solle mithin nicht länger dauern als unbedingt notwendig. Die Verfügung gelte daher bis zum 30. Juni 2021, mit der Möglichkeit eines früheren Widerrufs durch das RSA, sollte die epidemiologische und gesetzliche Lage dies zulassen (vgl. Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4; vgl. auch Medienmitteilung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kantons Bern vom 27.10.2020 zur nahezu gleichlautenden Allgemeinverfügung vom 26.10.2020, einsehbar unter: <www.be.ch>, Rubriken «Medienmitteilungen/Archiv»). 4.3 Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen die genannte Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 richten, ist zunächst da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, rauf hinzuweisen, dass diese vorliegend nicht angefochten und damit nicht Verfahrensgegenstand ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers 1 kann gemäss der dortigen befristeten Regelung auch über nicht dringliche Geschäfte an der Urne entschieden werden. Die Begründung der Allgemeinverfügung ist sodann durchaus nachvollziehbar, und die getroffene Regelung erscheint sinnvoll. Zwar machen die Beschwerdeführenden 2 zu Recht darauf aufmerksam, dass sich die Situation in der Corona-Pandemie unterdessen beruhigt und zumindest zwischenzeitlich erheblich stabilisiert hat. Dies ist – auch im Hinblick auf zukünftige Gemeindeversammlungen – erfreulich. Der Gemeinderat musste den Entscheid, ob eine Gemeindeversammlung oder stattdessen eine Urnenabstimmung angeordnet werden solle, indes bereits Mitte April treffen, als noch schwer voraussehbar war, wie sich die Lage bis zum Zeitpunkt der Abstimmung bzw. Gemeindeversammlung entwickeln wird. In seinen Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021 führt der Gemeinderat aus, die epidemiologische Lage und deren Entwicklung sei am 19. April 2021 unklar gewesen. Der Bundesrat habe die Situation am 14. April 2021 weiterhin als fragil eingestuft, zumal sich diese in den Wochen zuvor weiter verschlechtert habe (vgl. Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021). Der Entscheid, ausnahmsweise auf eine Gemeindeversammlung zu verzichten, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und hält einer summarischen Prüfung vor dem Hintergrund der Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 ohne weiteres stand. Dies gilt umso mehr, als den Gemeindebehörden bei der Beurteilung der Vor- und Nachteile einer Gemeindeversammlung während der Corona-Pandemie ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, den die Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben (vgl. auch Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4). Die Beschwerdeführenden 2 können deshalb aus dem Umstand, dass sich andere Gemeinden für die Durchführung einer Gemeindeversammlung entschieden haben (vgl. Eingabe vom 3.6.2021 S. 2 f.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Behauptung stellt das Vorgehen des Gemeinderats kein Präjudiz dar für einen Verzicht auf die Gemeindeversammlung, «weil ein[es der traktandierten] Geschäft[e] an die Urne muss» (vgl. Eingabe vom 3.6.2021 S. 2): Auf die Gemeindeversammlung wurde wegen der Corona-Pandemie gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 verzichtet, und nicht etwa, weil eine der Abstimmungsvorlagen eine Urnenabstimmung verlangte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, 4.4 Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, der Gemeinderat habe die Fristen gemäss Art. 4 des Abstimmungs- und Wahlreglements der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 18. Mai 2001 (AWR) nicht eingehalten. Die Ankündigung der Urnenabstimmung erfolgte für die Abstimmungsvorlage Ziff. 1 bereits am 28. Januar 2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 4/2021 S. 12, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle Ausgabe/E-Paper Archiv»), für die restlichen Vorlagen am 6. Mai 2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 18/2021 S. 6, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle Ausgabe/E-Paper Archiv»), also mehr als die vorgeschriebenen 30 Tage vor dem Abstimmungstermin (13.6.2021). Die Abstimmungsbotschaft wurde den Stimmberechtigten gemäss Angaben des Gemeinderats in der Beschwerdeantwort am 22. Mai 2021 zugestellt, offenbar rund eine Woche später als die übrigen Abstimmungsunterlagen. Gemäss Art. 4 AWR muss die Zustellung spätestens zehn Tage vor dem Urnengang erfolgen. Diese Frist ist offensichtlich eingehalten. Inwiefern die separate Zustellung der Botschaft bei den Stimmberechtigten Verwirrung oder Unsicherheit ausgelöst haben soll, wie dies die Beschwerdeführenden 2 in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorbringen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht näher begründet. Das Vorgehen des Gemeinderats bei der Anordnung der Urnenabstimmung und der Zustellung der Abstimmungsunterlagen erweist sich nach summarischer Prüfung als korrekt. Dafür, dass der Gemeinderat einen «schleichenden Wechsel des politischen Systems» herbeiführen wolle, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, umso weniger als die Gültigkeit der Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 bald ausläuft. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich für die Annahme, der Gemeinderat habe die Urnenabstimmung zwecks Vermeidung einer öffentlichen Diskussion über gewisse Vorlagen angesetzt. 4.5 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, es gehe ihm um den korrekten Ablauf des demokratischen Willensbildungsprozesses. In der Botschaft des Gemeinderats komme einzig dessen Betrachtungsweise zum Ausdruck, hingegen sei weder eine Vernehmlassung bei den politischen Parteien durchgeführt noch seien Dritte angehört worden. Dies habe zur Folge, dass die politische Willensbildung erheblich und auf unzulässige Weise eingeschränkt werde. Die Beschwerdeführenden 2 machen ihrerseits geltend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, die Abstimmungsbotschaft enthalte keine Begründung für die Änderung von Art. 5 Abs. 2 des Personalreglements (Abstimmungsvorlage Ziff. 6a). 4.5.1 Nach der Rechtsprechung sind die Behörden bei der Formulierung von Abstimmungserläuterungen aufgrund von Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zur Sachlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet. Eine Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Abstimmungsbotschaft soll ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen vermitteln; Elemente, die aus Sicht der Stimmberechtigten entscheidwesentlich sind, dürfen nicht unterdrückt werden. Dazu zählen auch Argumente, die gegen eine Vorlage sprechen. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 83 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2017 S. 459 E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2). Diesen Anforderungen müssen auch behördliche Informationen im Vorfeld von kommunalen Urnenabstimmungen genügen. Durch eine objektive und umfassende Information wird der fehlenden Möglichkeit, Fragen zu stellen bzw. Vorlagen eingehend zu erläutern, wie sie an Gemeindeversammlungen besteht, Rechnung getragen. 4.5.2 Die Botschaft des Gemeinderats zur Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 führt zwar nicht zu sämtlichen Vorlagen ausdrücklich Gegenargumente auf, sie erweist sich aber als ausführlich und transparent, insbesondere in Bezug auf diejenigen Abstimmungsvorlagen, die eine gewisse Tragweite und Komplexität aufweisen. Der Gemeinderat weist in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 darauf hin, dass bereits vor einem Jahr kommuniziert worden sei, dass über den Anschluss an den Gemeindeverband Abwasser Region Interlaken als sog. ARAplus-Gemeinde an der Urne abgestimmt werde (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021). Damals war das neue Organisationsreglement des Gemeindeverbands Abwasser Region Interlaken (ARA) von der Gemeindeversammlung mit grosser Mehrheit angenommen worden (vgl. Abstimmungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 1). Das Datum für die Urnenabstimmung wurde bereits im Januar 2021 veröffentlicht (vgl. hierzu amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 4/2021 S. 12, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Ausgabe/E-Paper Archiv»). Zudem wurde zu dieser Vorlage eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Die Abstimmungsbotschaft beleuchtet ausführlich die verschiedenen Aspekte des fraglichen Anschlusses an den Gemeindeverband als ARAplus-Gemeinde und äussert sich detailliert zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen bei einer Annahme der Vorlage. Die behördliche Information erscheint vollständig und transparent (vgl. Abstimmungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 1). Auch hinsichtlich der Bewilligung eines Kredits für die Gesamterneuerung eines Regenbeckens erweist sich die Abstimmungsbotschaft als informativ und ausführlich: Die Gründe für die Sanierung werden dargelegt und mit Fotos dokumentiert, und die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde sind ohne weiteres ersichtlich (vgl. Abstimmungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 3). Die übrigen Vorlagen sind von geringerer Tragweite. Die Abstimmungsbotschaft erscheint indes auch diesbezüglich hinreichend detailliert, informativ und objektiv. Dass die Abstimmungsvorlage Ziff. 6a zum rechtlichen Nachvollzug einer bereits erfolgten Reorganisation der Gemeindeverwaltung unbegründet geblieben wäre, trifft nicht zu. Die Abstimmungsbotschaft genügt damit den Anforderungen an Erläuterungen im Hinblick auf kommunale Urnenabstimmungen. Soweit die Beschwerdeführenden ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde in der Durchführung einer Informationsveranstaltung und dem gleichzeitigen Verzicht auf die Durchführung einer Gemeindeversammlung sehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Informationsveranstaltung hinsichtlich Zweck und Umfang nicht mit einer Gemeindeversammlung vergleichbar ist und sich die Corona-Situation im Zeitpunkt von deren Anordnung schon wesentlich entspannt hatte. Die summarische Prüfung der Stimmrechtsbeschwerden ergibt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Meinungsbildung der Stimmberechtigten durch die behördliche Information verfälscht oder Gegenargumente unterdrückt wurden. Vielmehr ist aus den Akten zu schliessen, dass es den Stimmberechtigten möglich war bzw. ist, sich anhand der Abstimmungsbotschaft sowie den in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufliegenden und auf der Homepage der EG Matten bei Interlaken aufgeschalteten Informationen rechtzeitig eine freie Meinung zu den Abstimmungsvorlagen zu bilden. Eine Beeinträchtigung der demokratischen Willensbildung ist mithin nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, 4.6 Zusammenfassend teilt das Verwaltungsgericht aufgrund der summarischen Beurteilung die Einschätzung der Vorinstanz, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, berechtigte Zweifel an einer korrekten Information der Stimmbeteiligten und politischen Willensbildung zu begründen. Vielmehr kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Willensbildung und Stimmabgabe frei und unverfälscht haben erfolgen können. Bei diesem Ergebnis überwiegt das Interesse an einer Durchführung der Urnenabstimmung am 13. Juni 2021. Demgegenüber hat das Interesse an einer kurzfristigen Absetzung des Abstimmungstermins zwecks Behebung allfälliger (im Rahmen der summarischen Beurteilung nicht erkennbarer) Mängel in der politischen Willensbildung zurückzustehen. Dass der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden und werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da es sich in der Hauptsache um eine kommunale Wahl- und Abstimmungssache handelt und die Prozessführung nicht als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden kann, ist das Verfahren jedoch kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VPRG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). 5.2 Der vorliegende Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.156 wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, 2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.157 wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer 1 (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021) - Beschwerdeführende 2 - Beschwerdegegnerin (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021) - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Beilage: Kopie der Eingabe Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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