100.2021.142U DAM/BDE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Februar 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Reduktion des Hundebestands und Zuchtverbot; Vollstreckung (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2021; L2019-035 und L2020-004)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, Sachverhalt: A. A.________ hält seit Jahren eine Vielzahl von Hunden, zunächst im Kanton Bern (B.________), später im Kanton Freiburg (C.________). Am 19. Juli 2019 verfügte der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD; heute: Amt für Veterinärwesen [AVET]) Folgendes: «1. [Der Beschwerdeführerin] wird die Haltung und Zucht von Hunden verboten. Das Verbot gilt ab dem 1. Oktober 2019. 2. Vom Verbot gemäss Ziffer 1 ausgenommen ist die Haltung von drei chirurgisch kastrierten Hunden. 3. Innert Frist bis zum 11. Oktober 2019 sind dem Veterinärdienst folgende Angaben zu machen: a. Name und Chip Nr. der abgegebenen Hunde b. Name, Adresse und Telefonnummer der neuen Halterinnen und Halter der Hunde gemäss Ziffer 3a c. Name und Chip Nr. der drei bei [der Beschwerdeführerin] verbleibenden Hunde gemäss Ziffer 2. 4. Die Abgabe der Hunde muss innert 10 Tagen nach Datum der Abgabe der Hundedatenbank AMICUS gemeldet werden. Letzte Frist: 11. Oktober 2019. 5. Die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahmung der Tiere (Art. 24 TSchG). 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. […]» Dagegen erhob A.________ am 22. August 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion [WEU]; Verfahren L2019-035). Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 19. September 2019 verweigerte die für die Direktion instruierende Rechtsabteilung die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Folge setzte der VeD A.________ mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 eine letzte Frist bis 30. Oktober 2019, um den Anordnungen in seiner Verfügung vom 19. Juli 2019 nachzukommen, und drohte ihr im Fall des Unterlassens die Ersatzvornahme an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, B. Am 10. Dezember 2019 führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg (LSVW) im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe am neuen Aufenthaltsort von A.________ in C.________ eine Kontrolle durch und behändigte dabei 24 der insgesamt 27 angetroffenen Hunde. In der Folge erliess der VeD am 13. Dezember 2019 gegenüber A.________ folgende Verfügung: «1. Die Reduktion des Hundebestandes gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Juli 2019 wurde am 10. Dezember 2019 durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg (LSVW) im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe vollstreckt. Es wird [der Beschwerdeführerin] hiermit Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Dezember 2019 im Rahmen der maximalen Anzahl von 3 Tieren, Hunde auszutauschen. Innert gleicher Frist kann [die Beschwerdeführerin] dem VeD die Namen, Adressen und Telefonnummern derjenigen Personen zustellen, die sich als Interessentinnen und Interessenten für ihre Hunde gemeldet haben. 2. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der behördlich vorgenommenen Reduktion des Hundebestandes im Sinne der Vollstreckungsmassnahmen stehen, gehen zu Lasten [der Beschwerdeführerin]. Die Kosten werden ihr mit separater Verfügung auferlegt. 3. Für die vorliegende Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 240.00 zu Lasten [der Beschwerdeführerin] erhoben und ihr separat in Rechnung gestellt. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.» Hiergegen erhob A.________ am 15. Januar 2020 Beschwerde bei der WEU (Verfahren L2020-004). Die WEU vereinigte am 22. Januar 2020 antragsgemäss die beiden Verfahren L2019-035 (Reduktion Hundebestand und Zuchtverbot) und L2020-004 (Vollstreckung). Mit Entscheid vom 31. März 2021 wies sie die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden waren. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ in diesem sowie in zwei weiteren Verfahren betreffend die provisorische bzw. definitive Beschlagnahme von Hunden (Entscheide der WEU vom 15.6.2020 im Verfahren L2019-040 und vom 31.3.2021 im Verfahren L2019-042) musste das Verwaltungsgericht zufolge Gegenstandslosigkeit nicht behandeln (Abschreibungsverfügung vom 27.5.2021 im Verfahren 100.2021.57).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, C. Gegen den Entscheid der WEU vom 31. März 2021 hat A.________ am 6. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerden nicht eingetreten ist (vorne Bst. B), ergibt sich die Beschwerdebefugnis unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Einschränkungen (vorne Bst. C). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das Nichteintreten der WEU auf die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche sowie auf die Anträge bezüglich Bekanntgabe der neuen Hundebesitzer und deren Information über den angeblich illegalen Verkauf durch den VeD rechtsfehlerhaft sein soll (angefochtener Entscheid E. 1.3). Ebenso wenig beanstandet sie, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben hat (angefochtener Entscheid E. 6; vgl. zur Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, schreibung in einem weiteren Punkt hinten E. 6.2). Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20, Art. 66 N. 18). Es besteht kein Anlass, mit der Beschwerdeführerin «verschiedene fachliche Standpunkte» zur Hundehaltung zu diskutieren (vgl. Beschwerde Rz. 34 S. 15), zumal sie ihre abweichende Sichtweise nicht belegt. 2. Strittig sind im Wesentlichen die Reduktion des Hundebestands auf drei kastrierte Tiere und das Zuchtverbot. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Tierhaltung und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) regelt namentlich folgende Aspekte näher:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, – Grundsätze (Art. 3): Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 3). – Pflege (Art. 5): Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen; sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen; die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2). – Raumklima (Art. 11): In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Abs. 1). Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein (Abs. 2). Die Tierschutzgesetzgebung befasst sich sodann mit der Tierzucht, wobei auch hier Regelungen auf Verordnungsstufe vorgesehen sind (Art. 10 Abs. 2 TSchG). Nach Art. 25 TSchV ist das Züchten darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird (Abs. 1). Verboten ist namentlich das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen (Abs. 3 Bst. a). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren (Abs. 4). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. TSchV): So müssen nach Art. 73 Abs. 1 TSchV Aufzucht und Erziehung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Nach Art. 71 Abs. 1 TSchV müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Zur Hundekontrolle verlangt das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), dass Hunde gekennzeichnet und in einer zentralen Datenbank registriert sind (Art. 30). Die Kennzeichnung hat gemäss Art. 17 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch die Hundehalterin oder den Hundehalter, bei der bzw. dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip zu erfolgten. 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten oder die Zucht von Tieren durch Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.1, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Auch insoweit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGer 2C_169/2021 vom 14.7.2021 E. 3.3, 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.2). 2.4 Während die Tierschutzgesetzgebung des Bundes auf die Würde und das Wohlergehen der Tiere ausgerichtet ist (Art. 1 TSchG), bezweckt das kantonale Hundegesetz vom 27. März 2012 (nachfolgend: HunG; BSG 916.31) den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 Abs. 1 HunG). Es befasst sich mit den Anforderungen an die Hundehaltung aus der Optik der Gesellschaft, d.h. der Mitmenschen der Hundehalterinnen und Hundehalter (Vortrag des Regierungsrats zum Hundegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 10, S. 6 und 9). Das Gesetz regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 HunG nebst der allgemeinen Prävention gegen Konflikte mit Hunden (Bst. b) namentlich die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung im Einzelfall (Bst. c und d). Hunde sind gemäss Art. 5 HunG so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden (Abs. 1). Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Abs. 2). Die zuständige Stelle der WEU ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn die Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet (Art. 12 Abs. 1 Bst. c HunG). In Frage kommen dabei gemäss Art. 12 Abs. 2 HunG Massnahmen wie ein befristetes oder unbefristetes Halteverbot (Bst. k), ein Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht (Bst. l) und die Sterilisation oder Kastration des Hundes (Bst. m).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, 3. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere unrichtige und unvollständige Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die amtlichen Akten der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, welche der VeD und die WEU durchgeführt haben. Die Vorinstanz hat dabei wesentlich auch Umstände berücksichtigt, die nach Erlass der Verfügung des VeD vom 19. Juli 2019 (vorne Bst. A) eingetreten sind, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Denn massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im jeweiligen Entscheidzeitpunkt präsentieren (Art. 25 VRPG; vgl. allgemein statt vieler BVR 2021 S. 139 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 1 f. und 5, 18 f.; zum Tierschutzrecht etwa BGer 2C_142/2018 vom 3.8.2018 E. 3.3; VGE 2010/223 vom 21.6.2011 E. 3.3). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Hundehaltung soweit bekannt zwei Mal strafrechtlich belangt wurde: Am 12. Juli und 13. Dezember 2019 erging je ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland gegen sie wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie gegen die Hundegesetzgebung (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 58 und 6D3 pag. 28 [Aktennotizen, Strafbefehle wurden aus den Akten entfernt]). 3.2 Die Verstösse, die der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, beruhen auf Meldungen und Beobachtungen verschiedener Personen während eines längeren Zeitraums und beziehen sich nicht lediglich auf einen einzelnen Vorfall. Die Hundehaltung und -zucht der Beschwerdeführerin wurden nicht nur von der verantwortlichen Kontrollperson des VeD beanstandet, sondern auch von tierärztlicher Seite (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 4 und 59), einem Mitarbeiter der Kantonspolizei (Kapo) Bern (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 9) und verschiedenen Anwohnerinnen und Anwohnern, die sich an die Behörden gewandt hatten (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 13, 14, 40 und 81). Der (Gesundheits-)Zustand eines aufgefundenen Welpen und von beschlagnahmten Hunden der Beschwerdeführerin wurde von einer Tierheimmitarbeiterin und einer Tierärztin beurteilt (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 70, 72, 84
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, und 97). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die Befunde und Einschätzungen der Fachleute in Zweifel zu ziehen (vgl. auch vorne E. 1.3). 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar, die genauen Umstände der Tierschutzmeldungen bzw. die persönlichen Beziehungen der meldenden Personen zu ihr seien nicht hinreichend untersucht worden (vgl. Beschwerde Rz. 22 S. 10 f.). Ihr ist aber entgegenzuhalten, dass sie diese Umstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vorbringt und die Vorinstanz daher keinen Anlass hatte, die Hintergründe der Meldungen näher abzuklären (vgl. auch Vernehmlassung S. 2). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin bleiben zudem vage und unbelegt. Insbesondere führt sie nicht näher aus, weshalb die Informationen der Drittpersonen wegen «persönlicher Verflechtungen» allesamt unglaubwürdig sein sollen. 3.4 Es sind keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich, um die strittige Angelegenheit zu beurteilen. Die Anträge der Beschwerdeführerin, sie sei mündlich zu befragen und es seien bei Behörden des Kantons Freiburg weitere Akten einzuholen (Beschwerde Rz. 31 S. 14), werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2021 S. 441 E. 5.8; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Auf die Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist im Folgenden näher einzugehen. 4. Strittig sind vorab die Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung und gegen weitere Vorschriften, die zur Reduktion des Hundebestands und zum Zuchtverbot geführt haben. 4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, in verschiedener Hinsicht und über einen längeren Zeitraum gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen zu haben (tierschutzrelevanter Gesundheitszustand, insb. auch im Zusammenhang mit der Zucht, unbeaufsichtigtes Laufenlassen). Die Anzahl Verstösse lasse auf Unfähigkeit schliessen, eine grosse Anzahl Hunde tierschutzkonform zu halten, selbst wenn die verschiedenen Verstösse für sich allein keine schweren Zuwiderhandlungen darstellten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, Nebst Überforderung sei eine gewisse Uneinsichtigkeit und fehlender Wille auszumachen, die Hunde gesetzeskonform zu halten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.7 ff. S. 20 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführerin wird zunächst mangelnde Haltungshygiene vorgeworfen. 4.2.1 Den Akten lässt sich dazu Folgendes entnehmen: – Nachkontrolle des VeD vom 9. März 2018 (B.________): Die Beschwerdeführerin hält 21 Hunde. In einem Zimmer hatten sich die Tiere «wie schon oft (der Boden schimmelt und zeigt Spuren regelmässigen Versäuberns der Hunde) versäubert». Der Rest der Wohnung war nicht mit Kot oder Urin verschmutzt (Akten AVET 6D1 pag. 1). – Kontrolle des VeD vom 10. Mai 2019 um 6 Uhr (B.________): Gemäss Kontrollbericht vom 22. Mai 2019 hält die Beschwerdeführerin 21 Hunde. Die Hygiene im Haus ist grenzwertig. Im Bad und im Bereich des Ganges zum Garten hatten sich Hunde versäubert (Urin). Es ist schmuddelig und das Raumklima beeinträchtigt durch den Geruch von Hunden und deren Ausscheidungen, der sich in Möbeln, Decken und im unbehandelten Holzboden festgesetzt hat. Garten und Zufahrt zum Haus waren mit zahlreichen Kothaufen verunreinigt (Akten AVET 6D1 pag. 42 f.). – Am 13. August 2019 wurde im Naturschutzgebiet …, am steilen Abhang zum Flussbett, ein ca. sieben Wochen alter Welpe aufgefunden und in der Folge ins Tierheim gebracht. Gemäss Schilderung einer Tierheimmitarbeiterin war er schmutzig und «extrem voller Flöhe», zudem wies er Verletzungskrusten und einen «Wurmbauch» auf. Am 14. August 2019 wurde der Welpe von einer Tierärztin untersucht. Sie stellte viele rote Flecken und viele Krusten am Bauch fest, eine Kruste im Nacken, zwischen den Pfoten Reste von Dreck sowie gerötete, verdickte Haut. Sie vermutete zudem einen «Wurmbauch». Gemäss ihrer Beurteilung stammen die Hautveränderungen grösstenteils von einem massiven Flohbefall. Die verdickte und gerötete Haut zwischen den Zehen lasse darauf schliessen, dass die Pfoten bereits seit längerem dreckig und zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, schen den Zehen verklebt gewesen seien (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 70 ff., 89). – Kontrolle des VeD vom 22. August 2019 (B.________): Gemäss Verfügung vom 28. August 2019 waren die Haltungsbedingungen hinsichtlich der Hygiene «erneut nur knapp genügend»; mehrere Hunde hatten in der Wohnung Kot und Urin abgesetzt. Die Behörde beschlagnahmte unter anderem vorsorglich sechs Welpen. Sie wurden anschliessend positiv auf Giardien getestet (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 90 und 97). Dabei handelt es sich um einzellige Parasiten, die den Dünndarm besiedeln und beim Tier Durchfall und Erbrechen verursachen können. In der Folge forderte der VeD die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2019 auf, ihren gesamten Hundebestand umgehend tierärztlich auf Giardien untersuchen zu lassen, die notwendigen Hygiene- und Behandlungsmassnahmen vorzunehmen und bis zum 10. September 2019 schriftlich Bericht zu erstatten (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 99 f.). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Erst am 26. September 2019 reichte sie einen Untersuchungsbericht ein, wonach die Welpenmutter am 20. September 2019 negativ auf Giardien getestet worden war (vgl. Akten AVET 6D2 pag. 5 ff.). – Kontrolle des LSVW vom 10. Dezember 2019 im Rahmen der Vollzugshilfe (C.________; Akten AVET 6D3 pag. 1 f.). Gemäss dem Kontrollbericht vom 11. Dezember 2019 wurden 27 Hunde angetroffen, wobei die Beschwerdeführerin zunächst elf Tiere (hiervon sechs Welpen) verheimlicht hatte. Die Räume waren «mittelmässig sauber», es roch unangenehm nach Kot und Urin. Der Boden des Zimmers, in dem sich die Welpen befanden, war teilweise mit Hundekot verschmiert. Im Garten wurde mässig Hundekot vorgefunden. Die Hunde waren in einem normalen Nährzustand und recht sauber (Akten AVET 6D3 pag. 11 f.). 4.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die angeblich unzureichenden Hygienebedingungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (insb. mit Fotografien). Die hygienischen Verhältnisse der Haltungseinrichtungen seien in keinem Kontrollbericht als Verstösse gegen das Tierschutzgesetz bezeichnet worden (vgl. Beschwerde Rz. 5 ff. S. 4 ff. und Rz. 30 S. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, 4.2.3 Die beanstandeten Haltungseinrichtungen sind zwar nicht fotografisch festgehalten. Die Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht aufzuzeigen, weshalb auf die schriftlich dokumentierten Feststellungen des VeD und des LSVW, die auf Besichtigungen vor Ort beruhen, nicht abgestellt werden dürfte. Die mangelhafte Hygiene wurde bei mehreren Kontrollbesuchen festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren Gelegenheit erhalten, sich zum Kontrollbericht vom 22. Mai 2019 zu äussern (Akten AVET 6D1 pag. 46), was sie soweit aktenkundig unterlassen hat. Sie hat die Feststellungen der Behörden mithin nicht bestritten. Erst im vorinstanzlichen Verfahren brachte sie vor, in ihrer Wohnung rieche es weder nach Urin noch nach Kot; bei den festgestellten feuchten Flecken habe es sich um Magensaft und nicht um Urin gehandelt. Ausserdem besitze sie eine inkontinente Hündin, die besonders im Schlaf und nach dem Aufwachen Urin verliere (vgl. Akten WEU 6A pag. 27). Nachvollziehbar ist, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Kontrolle in den frühen Morgenstunden noch nicht gelüftet und die Raumluft daher stärker belastet war (Beschwerde Rz. 9 S. 5 f.). Das ändert aber nichts daran, dass sich die Hunde nach den Feststellungen der Kontrollpersonen regelmässig im Garten und auch in einem Zimmer versäuberten. Es leuchtet daher ein, dass die Luft belastet war. 4.2.4 Anzuerkennen ist, dass die Beschwerdeführerin bei den Kontrollen teilweise Welpen hatte, die noch nicht stubenrein waren (Beschwerde Rz. 9 S. 6). Es wird sodann nicht bezweifelt, dass sie den Tierkot regelmässig aufnimmt und die Wohnung säubert (vgl. Beschwerde Rz. 4 S. 4). Trotzdem bestand jeweils eine Geruchsbelastung, die von den Kontrollpersonen als unangenehm wahrgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin versucht zwar auch vor Verwaltungsgericht aufzuzeigen, dass an der Kontrolle vom 10. Mai 2019 alle Zimmer frei von Kot und Urin gewesen seien (Beschwerde Rz. 8 S. 5). Sie vermag aber nicht zu erklären, weshalb bei allen Kontrollen Probleme mit der Hygiene festgestellt wurden. Wie der VeD in seiner Verfügung vom 19. Juli 2019 festgehalten hat, waren die Hunde durch die unsauberen Haltungsbedingungen gestört und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Wegen der Ausscheidungen waren sie zudem einer dauernden Geruchsbelastung ausgesetzt (vgl. Verfügung vom 19.7.2019 E. 3 S. 2 f.; Akten AVET 6D1 pag. 61 ff.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es fehle an einem wissenschaftlichen Beweis, dass Hunde unter dem Geruch ihrer Ausschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, dungen litten (Beschwerde Rz. 5 S. 5), vermag die fachliche Einschätzung des VeD nicht zu widerlegen (vgl. auch vorne E. 1.3). Ein angepasstes Raumklima ist nach Art. 11 TSchV im Hinblick auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Hunde ein wesentlicher Aspekt der Tierhaltung (vorne E. 3.1; vgl. etwa BGer 6B_660/2010 und 6B_661/2010 vom 8.2.2011 E. 9.4 betreffend Katzen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt das Versäubern der Tiere in der Wohnung zudem darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die grosse Anzahl Hunde genügend auszuführen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.7 S. 22). 4.2.5 Weiter lässt der sowohl von einer Tierheimmitarbeiterin als auch von einer Tierärztin festgestellte Zustand des am 13. August 2019 aufgefundenen Welpen auf mangelnde Pflege und mangelhafte Haltungsbedingungen schliessen. Das gilt auch mit Bezug auf den Befall der beschlagnahmten Welpen mit Giardien. Es ist anerkannt, dass Hygienemassnahmen besonders wichtig sind, um der Ausbreitung dieser Parasiten in einem Bestand von mehreren Tieren vorzubeugen (vgl. <www.tiermedizinportal.de>, Rubrik «Krankheiten», «Hundekrankheiten», «Giardien beim Hund»). Trotzdem kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung des VeD nicht in allen Teilen und nicht zeitgerecht nach, ihren restlichen Hundebestand umgehend auf Giardien untersuchen zu lassen. Daran ändern weder der vorgelegte negative Test der Welpenmutter noch die angebliche Verwendung von Wurmmitteln etwas (Beschwerde Rz. 28 f. S. 12 f.). 4.3 Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgehalten, ihre Hunde nicht hinreichend vor Flöhen geschützt zu haben. 4.3.1 Bereits an der Kontrolle vom 10. Mai 2019 wurde beobachtet, dass sich mehrere Hunde wiederholt kratzen (Akten AVET 6D1 pag. 43). An der Kontrolle mit vorsorglicher Beschlagnahme vom 22. August 2019 stellten die Kontrollpersonen fest, dass sich alle Hunde wiederholt und zum Teil sehr intensiv kratzen, was auf einen massiven Flohbefall des gesamten Rudels sowie der Haltungseinrichtung hinweist (Akten AVET 6D1 pag. 90; vgl. für den aufgefundenen Welpen auch vorne E. 4.2.1). Die tierärztliche Untersuchung der beschlagnahmten Tiere ergab, dass alle Welpen «voller Flöhe» waren. Sie wiesen Hautveränderungen auf in Form von Rötungen, Krusten und Pusteln, was nach Einschätzung der Tierärztin auf den starken Flohbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, fall zurückzuführen ist. Bei der Hündin D.________ war die Haut am ganzen Körper hochgradig verändert. Sie hatte nur noch wenige Haare, die Haut war verdickt und zum Teil krustig. Die Tierärztin äusserte diesbezüglich den Verdacht auf eine Flohallergie (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 83 ff.). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Flohbefall ihrer Hunde nicht. Sie macht jedoch geltend, nicht passiv geblieben zu sein. Sie sei zunächst konventionell gegen die Flöhe vorgegangen (Behandlung mit Spray und Spot-ons, Parasitenhalsbänder). Die Flöhe hätten sich aber immer wieder erholt. Sie gehe davon aus, dass sich aufgrund der dauernden Floh- und Zeckenprophylaxe resistente Parasiten entwickelt hätten (vgl. Beschwerde Rz. 27 S. 12). 4.3.3 Mit ihrer Darstellung widerspricht die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen anlässlich der Kontrolle vom 22. August 2019. Damals hatte sie eingeräumt, die Haltungseinrichtung vor der Geburt der Welpen weder regelmässig noch spezifisch gegen Flöhe behandelt zu haben; auch bei den Hunden selber gehe sie nicht systematisch und effektiv gegen Flöhe vor (Akten AVET 6D1 pag. 90). Eine Tierarztpraxis hatte die Beschwerdeführerin jedoch bereits wiederholt auf die Problematik hingewiesen (Aktennotiz des VeD vom 26.8.2019; Akten AVET 6D1 pag. 86). Zudem war sie im Anschluss an die Kontrolle vom 10. Mai 2019 angehalten worden, mit den Hündinnen E.________ und D.________ wegen des Juckreizes und der Haut- und Fellveränderungen einen Tierarzt aufzusuchen und dem VeD Rückmeldung zu machen (Akten AVET 6D1 pag. 45). Dieser Aufforderung kam sie auch nach einer weiteren Ermahnung am 24. Juni 2019 nicht nach (Akten AVET 6D1 pag. 53 ff.). Erst im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die vorsorgliche Beschlagnahme (vorne Bst. B) reichte sie (nicht unterzeichnete) Behandlungskarten ein, wonach den beiden Hunden am 24. Mai und am 23. August 2019 ein Medikament zur Läufigkeitsunterdrückung verabreicht worden sei (2 Injektionen; vgl. Akten WEU 6B pag. 2; ferner Beschwerde Rz. 16 S. 8). Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2019 offenbar eine Tierarztpraxis auf zur Läufigkeitsunterdrückung von zwei Hündinnen, wobei das Medikament gegebenenfalls auch gegen Flohdermatitis wirke; es sei deshalb zur Anwendung gekommen (Aktennotiz vom 26.8.2019; Akten AVET 6D1 pag. 86). Abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, jedenfalls mit Bezug auf die Hündin D.________ widersprüchliche Angaben vorliegen (Behandlung nach eigener Darstellung erst am 23.8.2019 und nicht bereits im Mai 2019, wobei das Tier am 22.8.2019 beschlagnahmt worden war; Beschwerde Rz. 16 S. 8 und Akten AVET 6D1 pag. 87; vgl. dazu auch Vernehmlassung S. 3), ist damit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig und angemessen gegen den Flohbefall vorgegangen ist. Das (intensive) Kratzen der Hunde sowie die festgestellten teils hochgradigen Hautveränderungen bei D.________ und den Welpen sprechen vielmehr auch objektiv gegen eine tiergerechte Behandlung, zumal sich der gesundheitliche Zustand der beschlagnahmten Tiere bereits nach einem zweiwöchigen Aufenthalt im Tierheim stark verbesserte und das Fell von D.________ nachgewachsen war (vgl. Akten AVET 6D2 pag. 17). Damit steht fest, dass Gesundheit und Wohlbefinden der Hunde stark beeinträchtigt waren. 4.4 Die Vorinstanz hat weiter das «Zuchtmanagement» der Beschwerdeführerin beanstandet. 4.4.1 Zum einen spricht sie der Beschwerdeführerin ein verantwortungsvolles Vorgehen ab, weil Hündinnen ungewollt trächtig geworden seien. Die Beschwerdeführerin suchte öfters eine Tierarztpraxis auf, um einen Frühabort auszulösen. Gemäss einer Meldung der Praxis an den VeD habe die Beschwerdeführerin «ihre Hundezucht überhaupt nicht im Griff» (Akten AVET 6D1 pag. 5; vgl. auch vorne E. 4.3.3). Losgelöst von der unter den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der medikamentöse Abbruch der Trächtigkeit dem Tierwohl zuwiderläuft (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.7 S. 21 und Vernehmlassung S. 2; Beschwerde Rz. 11 S. 6 und Rz. 13 S. 7), führt ein solcher jedenfalls zu Tierarztbesuchen und Eingriffen (zwei Injektionen innerhalb von 24 Stunden, weitere Kontrolle 10 Tage später; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5), die vermieden werden könnten, wenn die Beschwerdeführerin es gar nicht zur Befruchtung kommen liesse. Mit entsprechendem Aufwand lässt sich diese auch ohne medizinischen Eingriff vermeiden (vgl. Vernehmlassung S. 1). Dass es trotzdem immer wieder zu unerwünschten Trächtigkeiten gekommen ist, lässt auf eine Überforderung der Beschwerdeführerin schliessen, eine grosse Anzahl Hunde zu betreuen und eine verantwortungsbewusste Zucht zu führen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, 4.4.2 Zum anderen bemängelt die Vorinstanz die Zucht mit einer Hündin, die einen erblich bedingten Vorbiss hat. Der «massive Vorbiss» bei der Hündin D.________ hat die Tierärztin festgestellt und ist unbestritten (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 85). Die Beschwerdeführerin rügt allerdings, es sei nicht erwiesen, dass die Zahnfehlstellung erblich bedingt sei. Der nachstossende Zahn habe eine falsche Richtung genommen, was trotz Zahnspange nicht mehr habe korrigiert werden können (vgl. Beschwerde Rz. 3 S. 4 und Rz. 15 S. 7 f.). Den entsprechenden Nachweis bleibt sie jedoch schuldig, obschon es sich hierbei um eine Tatsache handelt, die sie besser belegen könnte als die Behörden, beispielsweise mit Tierarztberichten. Im Übrigen liegt auch aufgrund der Zahnfehlstellung (Unterkiefer) bei drei der am 22. August 2019 beschlagnahmten sechs Welpen (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 84 f.) der Schluss nahe, dass der Vorbiss erblich bedingt ist. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offenbleiben. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorbisses bei der Hündin D.________ Anlass gehabt, nähere Abklärungen zu treffen, bevor sie das Tier zur Zucht einsetzte. 4.5 Die Vorinstanz hat ferner die unzureichende Sozialisation und das unkontrollierte Verhalten der Hunde bemängelt. 4.5.1 Bereits anlässlich der Nachkontrolle vom 9. März 2018 wurde bei einigen Hunden eine ungenügende Sozialisation auf Menschen festgestellt (Akten AVET 6D1 pag. 1). An der Kontrolle vom 10. Mai 2019 bellten die Hunde die Kontrollpersonen anfangs über eine lange Zeit und danach auch bei kleinen Bewegungen immer wieder stark an. Einige Hunde zogen sich nach Ankunft der Kontrollpersonen zurück und nahmen keine weitere Notiz von ihnen. Ein Teil der Tiere konnte angefasst und gestreichelt werden, ein anderer Teil blieb ängstlich und unsicher (Akten AVET 6D1 pag. 43). Die am 22. August 2019 beschlagnahmten Hunde zeigten ein unterschiedlich offenes (Welpen) bzw. schwieriges oder unsicheres und verängstigtes Verhalten (Hündinnen). Nach Einschätzung der Tierärztin haben sie alle «nicht viel Sozialisation» erfahren (Akten AVET 6D2 pag. 17). Auch bei der Kontrolle vom 10. Dezember 2019 zeigten sich einige Hunde «recht ängstlich» (Akten AVET 6D3 pag. 12). – Es mag zwar sein, dass die Hunde beim Kontrollbesuch und bei der tierärztlichen Untersuchung jeweils gestresst waren, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 17 S. 8 f.). Der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, artige Untersuchungen sollten bei gut sozialisierten Hunden jedoch vorgenommen werden können, umso mehr als die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang vorbringt, Tierarztbesuche bedeuteten für ihre Hunde keinen Stress (vgl. Akten WEU 6A pag. 28). Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die fachliche Beurteilung der Tierärztin falsch ein soll (vgl. vorne E. 1.3). 4.5.2 Das Verhalten der Hunde ist in den Akten im Übrigen wie folgt dokumentiert: Beim Kontrollbesuch vom 10. Mai 2019 bekundete die Beschwerdeführerin nach Beobachtung der Kontrollpersonen grosse Mühe, Ruhe ins Rudel zu bringen. Weil die Haustür nicht richtig geschlossen war, konnten die Hunde nach draussen entweichen und rannten die Zufahrt hinunter über die Strasse Richtung Weideland. Es hat eine Weile gedauert, bis alle Tiere wieder zurück in der Wohnung waren (Akten AVET 6D1 pag. 43 f.). Weiter wurde die Beschwerdeführerin wiederholt gesehen, wie sie ein Rudel Hunde im Naturschutzgebiet … ausführte (vgl. z.B. Akten AVET 6D1 pag. 7). Die bellenden und unruhigen Hunde konnten von der Beschwerdeführerin kaum unter Kontrolle gehalten werden (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 9 und 13). Ähnliche Beobachtungen wurden den Behörden wiederholt zur Kenntnis gebracht, wobei es auch zu problematischen Zusammentreffen zwischen den Hunden und Schafen gekommen sein soll (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 13, 14 f., 59 f. und 81). 4.5.3 Die Beschwerdeführerin erklärt die verzögerte Rückkehr der Hunde am 10. Mai 2019 mit dem Umstand, die Kontrollpersonen hätten das Haus nicht verlassen wollen (Beschwerde Rz. 17 S. 9). Es darf indes erwartet werden, dass die Tiere dem Ruf ihrer Halterin folgen, ungeachtet davon, ob weitere Personen anwesend sind. Die Beschwerdeführerin hat zwei undatierte Videos eingereicht, auf denen zu sehen ist, dass eine unübersichtliche Anzahl Hunde mehrheitlich auf ihr Kommando reagiert (vgl. BB 6 und 7). Damit ist indes nicht erstellt, dass sie ihr Rudel jederzeit unter Kontrolle hatte und sie die Hunde auch dann zu sich rufen kann, wenn sie abgelenkt sind. Die zahlreichen Meldungen aus der Bevölkerung, auf die abgestellt werden darf (vgl. vorne E. 3.3), zeigen vielmehr, dass die Hunde öfters unkontrolliert herumstreunen und herumrennen, was einer verantwortungsbewussten Haltung der Tiere widerspricht. Das gefährdet nicht nur die Hunde, sondern auch an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, dere Tiere und Verkehrsteilnehmende. Ob im Naturschutzgebiet … eine Leinenpflicht (im damaligen Zeitpunkt) hinreichend signalisiert war und sich die Beschwerdeführerin bewusst darüber hinweggesetzt hat (vgl. Beschwerde Rz. 25 f. S. 11 f.), lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, wird ihr aber von der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen. Weiter erübrigt es sich, näher auf die detailreichen Schilderungen in der Beschwerdeschrift zu den Vorfällen mit Schafen einzugehen. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich selber, wenn sie einerseits vorbringt, die Hunde könnten aufgrund der Umzäunung gar nicht auf die benachbarte Weide gelangen, und andererseits sagt, die Schafe könnten entweichen, weil sie ungenügend eingezäunt seien (vgl. Beschwerde Rz. 19 f. S. 9 f.). Letztlich kommt hier erneut die Überforderung mit einem grossen Hundebestand zum Ausdruck, wie sie verschiedene Personen beobachtet haben. In dieselbe Richtung deutet im Übrigen sowohl der Verlust eines Welpen im August 2019 als auch die Reaktion der Beschwerdeführerin darauf. Nachdem das Tierheim die Fundmeldung publizierte hatte, vergingen zwei Tage, bis sie sich meldete (vgl. vorne E. 4.2.1; Akten AVET 6D1 pag. 73 ff.). 4.6 Unbestritten ist schliesslich, dass bei den Kontrollen jeweils nicht alle Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet waren und die Beschwerdeführerin dies auch nach entsprechender Aufforderung nur teilweise nachholte. So verhielt es sich auch noch bei der Kontrolle vom 11. Dezember 2019 in C.________ (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 1 und 84 f. sowie 6D3 pag. 11 f.). Der Beschwerdeführerin ist sodann bewusst, dass sie mangels eines entsprechenden Kompetenznachweises im Kanton Bern nicht mehr als drei Hunde im Alter von mehr als vier Monaten gleichzeitig ausführen darf (Art. 9 Abs. 1 HunG und Art. 32b der Verordnung vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde [THV; BSG 916.812]). Die Beschwerdeführerin hat zwar die Ausbildung zur Sachkundenachweis-Trainerin absolviert, die Prüfungen indes nicht bestanden (vgl. Akten AVET 6D1 pag. 48 ff.). Dass sie sich nicht an die Vorgaben zum Ausführen von Hunden im Rudel hält, zeugt von Uneinsichtigkeit. 4.7 Insgesamt liegen somit mehrere Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie gegen das Hundegesetz vor (vgl. zu den Rechtsgrundlagen vorne E. 2). Insbesondere die Unterlassun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, gen im Zusammenhang mit der Hygiene und dem Flohbefall hat das Wohlbefinden der Hunde erheblich beeinträchtigt. Zwar geht es isoliert betrachtet nicht um sehr schwere Zuwiderhandlungen. In ihrer Gesamtheit zeigen sie jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihren Bestand von gegen 30 Hunden tierschutzkonform und im Einklang mit den weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu halten. 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahmen. 5.1 Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 Bst. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1, 2C_378/2012 vom 1.1.2012 E. 3.4.4; VGE 2016/69 vom 22.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_442/2017 vom 1.2.2018] E. 6.2). Die Hundehaltung der Beschwerdeführerin gab wie dargelegt wiederholt Anlass zu Beanstandungen. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage, die Missstände zu beheben. Unter anderem hat sie es unterlassen, Hygienemassnahmen umzusetzen und rechtzeitig medizinische Behandlungen vornehmen zu lassen, was Gesundheit und Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt hat (E. 4 hiervor). 5.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wird der Beschwerdeführerin die Fähigkeit, Hunde tierschutzkonform zu halten, nicht gänzlich abgesprochen (angefochtener Entscheid E. 4.8). Die Probleme in der Hundehaltung sind in erster Linie auf die grosse Anzahl Tiere zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin ist zudem nicht in der Lage, den mit der Zucht, der Übernahme sowie der Weitervermittlung von Hunden einhergehenden Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten zu genügen. Die Tierzahlbeschränkung und das Zuchtverbot sind geeignete Mittel, um wieder tierschutzkonforme Zustände herzustellen, eine weitere planlose Vermehrung zu verhindern sowie eine gewisse Ruhe und Stabilität in die Hundehaltung der Beschwerdeführerin zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, bringen. Die angeordneten Massnahmen sind geeignet und erforderlich, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten wiederholt gezeigt hat, dass sie nicht gewillt oder fähig ist, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Selbst nach Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2019 (vorne Bst. A) verbesserte sich die Situation nicht wesentlich. Vielmehr mussten bei der nächsten Kontrolle am 22. August 2019 acht Hunde aufgrund ihres tierschutzrelevanten Zustands sofort beschlagnahmt werden. Erwähnt werden die für eine Hundehaltung völlig ungeeigneten Bedingungen insbesondere für Welpen sowie die Hautkrankheit und die nicht sichergestellte medizinische Betreuung bei den Hündinnen (Akten AVET 6D1 pag. 90). Die Festlegung der Höchstzahl auf drei Hunde ist sachlich begründet; sie entspricht jener Anzahl, welche die Beschwerdeführerin im Kanton Bern gleichzeitig ausführen darf, nachdem sie die Prüfung zur Sachkundenachweis-Trainerin nicht bestanden hat (Art. 9 Abs. 1 HunG; vorne E. 4.6). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, drei Hunde tierschutzkonform zu halten und sich um sie zu kümmern. Eine zeitliche Befristung der Tierzahlbeschränkung ist nicht ausreichend, nachdem das Halten vieler Hunde über einen längeren Zeitraum immer wieder zu Beanstandungen geführt hat (vgl. Beschwerde Rz. 34 S. 15). Durch die Kastration ist sodann sichergestellt, dass sich die Tiere nicht mehr unkontrolliert vermehren können (vgl. dazu auch Nora Flückiger, Tierschutzrechtliche Schranken der Tierzucht, Diss. Basel 2020, S. 353; zur Vereinbarkeit der Kastration mit der Tierwürde etwa Bolliger/Rüttimann, Rechtlicher Schutz der Tierwürde – Status quo und Zukunftsperspektiven, in Christoph Ammann et al. [Hrsg.], Würde der Kreatur, 2015, S. 65 ff., 71). Zur effektiven Reduktion des Hundebestands und zur Gewährung einer tierschutzkonformen Hundehaltung ist auch das Zuchtverbot erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie mit der aufwändigen Pflege und Betreuung von Welpen überfordert ist, weshalb auch eine jährliche Begrenzung der Anzahl Würfe nicht geeignet ist, die Tierschutzinteressen zu wahren (vgl. Beschwerde Rz. 34 S. 15). 5.3 Die Bestandesbeschränkung und das Zuchtverbot mögen die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht hart treffen. Sie sind ihr aber zuzumuten: Die Hundehaltung wird ihr nicht gänzlich untersagt; von einer «nahezu vollständigen Aufhebung der Hundehaltung» (Beschwerde Rz. 34 S. 15) kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin macht so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, dann nicht geltend, dass sie mit der Zucht ihren Lebensunterhalt verdient, weshalb insoweit keine wirtschaftlichen Interessen ins Gewicht fallen. Insgesamt erweisen sich die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig. 6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass der VeD die Tierzahlbeschränkung trotz hängigem Beschwerdeverfahren und Fehlens schwerer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung zwangsweise hat vollstrecken lassen (vgl. Beschwerde S. 14). 6.1 Mit einer (antizipierten) Ersatzvornahme lässt die Behörde die einer Privatperson obliegende, pflichtwidrig verweigerte Handlung durch eine amtliche Stelle oder eine Drittperson vornehmen oder nimmt diese selber vor, notfalls mit Hilfe der Polizei (vgl. Art. 117 Abs. 2 VRPG; Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 117 N. 10 f.). Im vorliegenden Fall hat der VeD am 10. Dezember 2019 mit Hilfe des LSVW 24 Hunde behändigt und damit den Hundebestand der Beschwerdeführerin ersatzvornahmeweise auf drei Tiere reduziert. Die Vollstreckungsverfügung erliess er erst nachträglich am 13. Dezember 2019 (vorne Bst. B), damit der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit verblieb, den amtlichen Zugriff zu vereiteln (vgl. Akten AVET 6D3 pag. 24 Ziff. 8 und pag. 25 Ziff. 5). Am 7. Januar 2020 gab der VeD die beschlagnahmten Hunde sofort zur Vermittlung durch das Tierheim frei (vgl. Akten AVET 6D3 pag. 61 ff.). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckungsverfügung wehrt, ist aufgrund ihrer Vorbringen davon auszugehen, dass sie auch die Rückgabe der am 10. Dezember 2019 beschlagnahmten Hunde verlangt (vgl. Beschwerde Rz. 2 S. 4; Akten WEU 6A pag. 76). 6.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der bereits platzierten Hunde ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme bzw. der Verweigerung der Rückgabe verneint. Sie ist in diesem Punkt deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten bzw. hat sie als gegenstandslos abgeschrieben; die unterschiedliche prozessuale Erledigungsart erklärt sich mit Unklarheiten über den Zeitpunkt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, Neuplatzierung der einzelnen Hunde. Nach Ansicht der WEU können die neu platzierten Hunde aufgrund des Gutglaubensschutzes der Erwerberinnen und Erwerber nach Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) als anvertraute Sachen auch im Fall einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Vollstreckung nicht mehr zurückgegeben werden. Ein schutzwürdiges Interesse bestehe insoweit lediglich hinsichtlich der auferlegten Vollstreckungs- und Verfahrenskosten. Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts (VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 1.4; JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.3; vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4). Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber unter Hinweis auf Art. 934 ZGB auch in der Sache von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse aus (vgl. Beschwerde Rz. 2 S. 4). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin, der eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider ihren Willen abhanden kommt, sie während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. War eine Beschlagnahme rechtswidrig, so gilt die Sache als der berechtigten Person abhanden gekommen und Art. 934 ZGB ist anwendbar (vgl. Wolfgang Ernst, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, in Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 2 ZGB bleibt Art. 722 ZGB vorbehalten, der für Tiere den Eigentumserwerb bereits nach zwei Monaten vorsieht (vgl. Art. 722 Abs. 1bis und Abs. 1ter ZGB). Art. 722 ZGB betrifft indes Findeltiere, weshalb die Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein dürfte. Damit erscheint nicht ohne weiteres klar, ob der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahme und Rückgabe ihrer Hunde fehlt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Überlegungen jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanz hat sich trotz des Nichteintretens bzw. der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit auch inhaltlich mit der Vollstreckung befasst. 6.3 Vollstreckungsmassnahmen wie die Ersatzvornahme (vorne E. 6.1) setzen unter anderem voraus, dass die betroffene Person die ihr auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt hat (vgl. VGE 2019/121 vom 5.10.2020 E. 4.4; Herzog/Sieber, a.a.O., Art. 117 N. 10). Die Kosten einer Ersatzvornahme (d.h. die Vollstreckungskosten) hat die pflichtige Person zu zahlen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, weil sie die Kosten durch das Nichterfüllen der Pflichten verursacht hat (vgl. Herzog/Sieber, a.a.O., Art. 117 N. 12; in Bezug auf tierschutzrechtliche Massnamen Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 163 f.). Wenn eine Person ihre Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt und damit eine vollstreckungsrechtliche Anordnung veranlasst, dürfen ihr nach dem Gesagten überdies grundsätzlich auch Verfahrenskosten für die im Vollstreckungsverfahren ergangenen Verfügungen auferlegt werden (vgl. zum Ganzen VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 2.2). 6.4 Die Vorinstanz hat die Vollstreckung zu Recht als recht- und verhältnismässig beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5.5). Insbesondere durfte trotz hängigem Beschwerdeverfahren vollstreckt werden: In der Verfügung vom 19. Juli 2019 hat der VeD einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 abgewiesen; hiergegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben (vgl. vorne Bst. A). Damit war sie ungeachtet des noch hängigen Beschwerdeverfahrens verpflichtet, ihren Hundebestand zu reduzieren. Sodann wurden auch nach Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2019 weitere tierschutzrelevante Verstösse festgestellt, die teilweise ein sofortiges Einschreiten der Behörden erforderlich machten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wies der VeD die Beschwerdeführerin auf die vorzunehmende Bestandesreduktion hin, räumte ihr hierzu eine letzte Frist bis 30. Oktober 2019 ein und drohte ihr die Ersatzvornahme an (vorne Bst. A). Auch diese Frist verstrich ungenutzt. Unter diesen Umständen ist die Beschlagnahme von 24 Hunden am 10. Dezember 2019 und die damit verbundene Kostenauflage nicht zu beanstanden. Im Übrigen setzt die Beschwerdeführerin den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen. 7. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.02.2022, Nr. 100.2021.142U, 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Innern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.