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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2021 100 2020 92

8. April 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,367 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Opferhilfe; Gesuch um längerfristige Hilfe (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 10. Februar 2020; 2018-13648) | Opferhilfe

Volltext

100.2020.92U HER/ZUD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Advokatin … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Gesuch um längerfristige Hilfe (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 10. Februar 2020; 2018-13648)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Sachverhalt: A. A.________ leidet gemäss ihrem behandelnden Arzt an einer dissoziativen Identitätsstörung (Auftreten verschiedener Persönlichkeitszustände bzw. anteile mit je eigenem Bewusstsein). Am 16. Juli 2017 gelangte der Arzt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und legte dar, dass A.________ wiederholt Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch durch ein Täternetzwerk geworden sei und dies weiterhin werde. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung; die durchgeführten Ermittlungshandlungen führten bisher zu keinem Ergebnis. Am 19. September 2018 und am 12. März 2019 hatte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) Opferhilfegesuche gestellt. Mit Kostengutsprachen vom 20. November 2018 und 10. April 2019 wurden ihr die ersuchten Beiträge an ein Schutzkonzept (Einsatz einer Betreuungs- und Schutzperson) bzw. an ihre Anwaltskosten gewährt. B. Am 12. Dezember 2019 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Beiträge an ihre Anwaltskosten sowie an Schutzmassnahmen (Sitzwache) unter dem Titel der längerfristigen Hilfe. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wies der Kanton Bern, nunmehr handelnd durch die GSI, das Gesuch ab. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 10. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrem Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter zu entsprechen. Demgemäss sei ihr eine Kostengutsprache für Anwaltskosten von vorerst weiteren 15 Stunden zuzusprechen; weiter sei ihr An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, trag auf Kostengutsprache für eine Betreuung zuhause dem Grundsatz nach gutzuheissen und der Kanton Bern zu verpflichten, ein konkretisiertes Kostenübernahmegesuch nach Eingang einer Offerte zu prüfen und darüber zu verfügen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern (GSI) hat mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 21. April 2020 hat A.________ das Verwaltungsgericht über einen angeblichen weiteren sexuellen Übergriff zu ihrem Nachteil orientiert und ihren gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gestellten Strafantrag sowie einen ärztlichen Bericht der Privatklinik … vom 9. April 2020 eingereicht. Mit Verfügung vom 13. August 2020 hat die Instruktionsrichterin die bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn edierten Akten auszugsweise zu den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern und die vollständigen Akten der Staatsanwaltschaft einzusehen. Mit Eingaben vom 18. August 2020 (Kanton Bern) bzw. 25. August 2020 (A.________) haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (ebenso Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt unter anderem den Antrag, es sei dem Grundsatz nach eine Kostengutsprache für eine Betreuung zuhause auszustellen (vorne Bst. C). Es fragt sich, ob darin sinngemäss ein Feststellungsbegehren liegt. Solche Begehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (statt vieler BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen). An der Feststellung eines grundsätzlichen Anspruchs im vorliegenden Verfahren besteht wohl kein genügendes Feststellungsinteresse. Denn selbst wenn hier eine entsprechende Feststellung erginge, bildete ein «konkretisiertes Gesuch betreffend Kostenübernahme» Gegenstand eines separaten, nachfolgenden Verwaltungsverfahrens. Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass der Kanton Bern (GSI) ein konkretisiertes Gesuch der Beschwerdeführerin nicht behandeln und alsdann darüber (rechtsgestaltend) verfügen würde. Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Opferhilfeleistungen hat. – Sachverhaltlich ist Folgendes festzustellen: 2.1 Ärztliche Meldung einer Gefährdung: Mit Schreiben vom 16. Juli 2017 ist Dr. med. B.________, Psychiater und Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, an die Staatsanwaltschaft gelangt mit folgender Meldung: Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Berichten in der Therapie wiederholt Opfer von psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Erpressungen durch ein Täternetzwerk geworden und werde dies weiterhin (Akten GSI act. 3A4 pag. 357). Das Täternetzwerk beordere sie regelmässig an Orte und missbrauche sie sexuell. Die Täter würden ihr auch auf ihren Spaziergängen auflauern oder zu ihr nach Hause kommen. Sie bekomme von der Gewalt nur wenig mit, weil sie sich dabei meist in «dissoziierten Zuständen» befinde. Für die erlittenen Verletzungen mache sie gegenüber ihrer Familie Stürze verantwortlich. Die Kommunikation mit den Tätern erfolge über ein separates Mobiltelefon, welches die Beschwerdeführerin versteckt halte (Akten GSI act. 3A4 pag. 362 f., 365). Mangels Beweissicherung durch die Patientin liege abgesehen von einer rechtsmedizinischen Untersuchung in der Frauenklinik Bern vom 6. Juli 2017 – diese Untersuchung erbrachte insbesondere keine Verletzungen im Genitalbereich (Rechtsmedizinische Befunddokumentation vom 10.7.2017, in act. 10A) – «keinerlei konkretes Beweismaterial» vor; einzig die Berichte der Patientin und die dazu passende psychische Symptomatik wiesen auf die aktuelle Gewalt- und Gefahrensituation hin (Akten GSI act. 3A4 pag. 366 f.). Dr. med. B.________ geht aber von einer hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Patientin aus (Akten GSI act. 3A4 pag. 369). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 an die Kantonspolizei Solothurn (nachfolgend: Kantonspolizei) hat Dr. med. B.________ weiter ausgeführt, die Täter würden gezielt mit bestimmten Persönlichkeitsanteilen der Beschwerdeführerin kommunizieren; er vermute bei ihnen daher fundierte Kenntnisse in Psychotraumatologie. Genaue Angaben zu Tatorten und anderen Opfern habe die Beschwerdeführerin nicht machen können. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich aber auch von Kindesmissbrauch durch das Täternetzwerk berichtet, dem sie habe beiwohnen müssen (Akten GSI act. 3A4 pag. 373 ff.). 2.2 Strafuntersuchung: Am 19. Juli 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Nötigung gegen unbekannt (Eröffnungsverfügung vom 19.7.2017, in act. 10A). Im Rahmen der Untersuchung wurden diverse Ermittlungsmassnahmen durchgeführt: Überwachung der Telefonverbindungen der Beschwerdeführerin, Videoüberwachung an der Wohnadresse, Observation der Beschwerdeführerin während insgesamt sechs Monaten, Einsatz einer Notfalluhr sowie Auswertung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Überwachungskameras eines Lebensmittelgeschäfts (vgl. Ermittlungsbericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 379 ff.). Die Observation der Beschwerdeführerin habe nichts Nennenswertes ergeben. Ebenso wenig seien bei der Telefonüberwachung und der Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin Gespräche oder Nachrichten mit verdächtigem Inhalt festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin berichtete und detailliert geschilderte Kontaktaufnahme durch das Täternetzwerk auf dem Parkplatz eines Lebensmittelgeschäfts konnte nach Auswertung der Überwachungskameras mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Ermittlungsbericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 385 f., 390). Nachdem es laut der Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2017 in einem Waldstück abermals zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, wurde sie rechtsmedizinisch untersucht. Fremde DNA-Spuren konnten keine festgestellt werden. Ein Samenflüssigkeitsvortest und der mikroskopische Nachweis von Spermien fielen negativ aus. Die Spurenauswertung bei der Beschwerdeführerin zeigte keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung Dritter. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Angriff auf die Beschwerdeführerin (Ermittlungsbericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 388 ff.). Die Kantonspolizei hielt abschliessend fest, dass während der gesamten Ermittlungen keine Übergriffe, Treffen oder Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und möglichen Tätern festgestellt werden konnten (Ermittlungsbericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 392). Am 19. August 2019 gab die Staatsanwaltschaft erneut eine Observation der Beschwerdeführerin zur Klärung der angezeigten Straftaten in Auftrag. Auch diese verlief ergebnislos (Anordnung vom 19.8.2019 und Aktennotiz vom 19.9.2019 im Journal Verfahrensschritte S. 10 bzw. 14, beide in act. 10A). 2.3 Stellungnahme des behandelnden Arztes zum ausgebliebenen Ermittlungserfolg: In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 7. März 2020 (in act. 1C) führt Dr. med. B.________ aus, es gebe aus seiner Sicht trotz fehlendem Ermittlungserfolg der Strafbehörden Gründe, die dafürsprechen, dass seine Patientin tatsächlich wiederholt Opfer von (sexueller) Gewalt geworden ist; wesentlich sei dabei ihre dissoziative Identitätsstörung (Auftreten verschiedener Persönlichkeitszustände bzw. anteile mit je eigenem Bewusstsein) sowie ein vermutlich hochprofessionel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, les Täternetzwerk (S. 2, 8). In ihrer Jugend sei die Beschwerdeführerin Opfer eines sog. Loverboy-Missbrauchs geworden und auch vergewaltigt worden. Im Anschluss daran sei es laut der Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg – und seit Frühling 2017 in besonders intensiver Form – zu organisierter sexueller Ausbeutung durch ein Täternetzwerk gekommen, an welches sie wohl vom Loverboy-Täter «weitergegeben worden sei». Die Aussagen der Beschwerdeführerin hierzu im Rahmen der Strafuntersuchung hat Dr. med. B.________ als glaubhaft eingestuft (S. 3 f.; vgl. auch seine Gefährdungsmeldung vom 26.3.2019 S. 13 f. [in act. 1C]). Die Beschwerdeführerin sei vom genannten Täternetzwerk weiter gezwungen worden, dem sexuellen Missbrauch von Kindern beizuwohnen. Die vagen Angaben zu Täternamen und Tatorten seien einerseits darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführerin bei den entsprechenden Transporten der Blick nach draussen verunmöglicht worden sei und andererseits, dass ihre dissoziative Identitätsstörung es erschwere, eine kohärente Erinnerung zu formulieren (S. 7). Dr. med. B.________ geht davon aus, das Täternetzwerk verfüge über spezifisches Wissen im Bereich dissoziativer Störungen, mit welchem es die Beschwerdeführerin gezielt manipulieren und sich vor Strafverfolgung schützen könne (S. 11 ff.). Die durch die Untersuchungsbehörden getätigten Ermittlungen seien ergebnislos geblieben, weil die Kommunikation mit der Täterschaft wohl über «alternative Kanäle» erfolge und zudem lediglich die «Kommunikation der Alltagspersönlichkeit» der Beschwerdeführerin untersucht worden sei. Da keine vierundzwanzigstündige Observation durchgeführt worden sei, habe auch die Analyse der Bewegungen der Beschwerdeführerin weitere Missbräuche zu ihrem Nachteil nicht verhindert. Aus dem Umstand, dass bisher keine Beweise für Gewalt erbracht worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass keine Gewalt vorliege (S. 14 f.). 2.4 Neuer Vorfall: Am 21. April 2020 hat die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige eingereicht (act. 5 und 5A1). Sie sei am 3. April 2020 erneut Opfer schwerer Übergriffe geworden. Zur Darstellung der Geschehnisse verweist sie auf Dr. med. …s Bericht vom 9. April 2020 (act. 5A2): Gemäss diesem Bericht leidet die Beschwerdeführerin an einer dissoziativen Identitätsstörung; mit anderen Worten sei ihre Persönlichkeit «in verschiedene Anteile aufgesplittet» und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, funktioniere je nach Anteil sehr unterschiedlich. Am 3. April 2020 sei die Beschwerdeführerin «in einem Anteil» spazieren gegangen. Sie habe dann «in einen anderen Anteil» gewechselt, der von einem Mann genötigt worden sei, in einen Lieferwagen einzusteigen. Als sie sich geweigert habe, sich auszuziehen, sei sie geschlagen (Peitschenschramme am Rücken) und mit einem Plastiksack gewürgt worden (rote Linie am Hals). Sie habe das Bewusstsein verloren und erinnere sich erst wieder daran, dass sie an einer Kreuzung aus dem Lieferwagen gestiegen sei. Den Helm, den sie wegen wiederholter Stürze trägt, habe sie im Lieferwagen zurücklassen müssen. Später habe sie realisiert, dass sie vaginal blutete. Eine Untersuchung im «Frauenspital/IRM» habe vaginale Verletzungen bestätigt; Hals und Rücken seien fotografiert worden. Der Bericht zur rechtsmedizinischen Untersuchung erwähnt zwei wegdrückbare rötliche Hautverfärbungen am Hals, eine wegdrückbare rötliche Hautverfärbung sowie oberflächliche Hautabschürfungen am Rücken, oberflächliche Hautläsionen in der Dammregion, eine Schleimhautläsion im Bereich des Gebärmutterhalses und Hautverfärbungen im Bereich der grossen Schamlippen. Die kleinen Schamlippen, der Scheideneingang, die Scheide, «Perianal» und Anus seien unverletzt gewesen (Rechtsmedizinische Befunddokumentation vom 28.4.2020, in act. 10A). 2.5 Opferhilfeverfahren: Am 19. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter in Form von Sicherungskosten (Akten GSI act. 3A2 pag. 31 ff., 39). Am 20. November 2018 erteilte die GEF eine Kostengutsprache für ein Schutzkonzept (Einsatz einer Betreuungs- und Schutzperson). Sie erachtete die Opferstellung der Beschwerdeführerin als «knapp» gegeben und behielt sich vor, bei Verlängerung des Schutzkonzepts die Opferstellung erneut zu prüfen (Akten GSI act. 3A2 pag. 97 ff.). Am 12. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Kostenbeiträge an ihre Anwaltskosten im Strafund Opferhilfeverfahren (Akten GSI act. 3A2 pag. 153 ff., 161). Die GEF erteilte am 10. April 2019 eine Kostengutsprache für fünfzehn Stunden Anwaltstätigkeit. Sie bezeichnete die Opferstellung der Beschwerdeführerin wiederum als «knapp» gegeben und stellte in Aussicht, dass «bei der Überprüfung einer allfälligen Erhöhung der Kostengutsprache […] dieser Punkt erneut eingehend zu prüfen sein» werde (Akten GSI act. 3A2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, pag. 187 f.). Am 12. Dezember 2019 orientierte die heutige Rechtsvertreterin über den Anwaltswechsel und beantragte, es seien unter dem Titel längerfristige Hilfe Dritter Beiträge an die Kosten ihrer Anwaltstätigkeit sowie an Schutzmassnahmen (Sitzwache) zugunsten der Beschwerdeführerin zu sprechen (Akten GSI act. 3A2 pag. 193 ff.). Nach zunächst formloser Verweigerung der Kostengutsprache erliess die Behörde am 10. Februar 2020 die angefochtene abschlägige Verfügung (Akten GSI act. 3A2 pag. 203 f., 209, 219 ff.; vorne Bst. B). 3. Hauptsächlich liegt die Opferstellung der Beschwerdeführerin im Streit (vgl. E. 4 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Gutheissung der vormaligen Gesuche um Opferhilfeleistungen aus Vertrauensschutz etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte (Beschwerde S. 5, 10), könnte ihr nicht gefolgt werden: Der Kanton Bern führt zu Recht aus, dass aus einer einmal gewährten Kostengutsprache für längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) nicht auf die Gewährung von zukünftigen Kostengutsprachen geschlossen werden kann. Es versteht sich von selbst, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch die Opferhilfebehörde bei jedem Gesuch neu geprüft werden müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Anspruch auf Opferhilfeleistungen (weiterhin) gegeben ist; allenfalls ist von weiteren Hilfeleistungen abzusehen (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; JTA 23512 vom 2.6.2009 E. 3.3.2; Dominik Zehntner, in Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 43; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen- Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21.1.2010 [nachfolgend: Empfehlungen OHG] Ziff. 3.3.3; vgl. zur Gewährung von Kostengutsprachen in «Tranchen» auch Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 der Kantonalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 [KOHV; BSG 326.111]). Die Opferhilfebehörde hat denn eine Neuprüfung auch unmissverständlich in Aussicht gestellt (vgl. vorne E. 2.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, 4. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person (BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2; BVR 2007 S. 226 E. 3.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Werden – wie hier – Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinn von Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG anbegehrt, muss die Opferstellung wahrscheinlich sein. Die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle muss davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4, 1A.318/2000 vom 26.4.2001 E. 2b f.; BVR 2007 S. 226 E. 4.3; VGE 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 N. 43; Empfehlungen OHG Ziff. 2.8.1; angefochtene Verfügung E. 1.2.1). 4.2 Die Opferhilfebehörde des Kantons Bern kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, trotz nunmehr zweieinhalbjährigen intensiven Ermittlungen seitens der Strafbehörden lägen keine Hinweise für das Vorliegen einer Straftat oder auf eine allfällige Täterschaft vor. Es fehle damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Leistung von Opferhilfe (angefochtene Verfügung E. 1.2.3 f.). – Die Beschwerdeführerin wendet dagegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, ein, der Kanton verneine ihre Opfereigenschaft zu Unrecht; es lägen objektive Hinweise auf eine Straftat vor (Verletzungen, Vergiftungserscheinungen). Das im Kanton Solothurn hängige Strafverfahren zeige, dass die dortigen Behörden von ihrer Opfereigenschaft ausgehen würden. Im Übrigen habe der Kanton Bern mehrere ärztliche Einschätzungen ignoriert, nach welchen ihre Schilderungen glaubhaft seien (Beschwerde S. 4 f.; act. 12). 4.3 Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungs(justiz)behörde von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde – soweit sie auch für ihr Verfahren massgeblich ist – im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht ohne Grund abweicht (BVR 2016 S. 247 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat hier nach lang andauernden, umfangreichen Ermittlungen keine Hinweise auf eine Straftat oder eine allfällige Täterschaft gefunden (vorne E. 2.2). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, von den Feststellungen der Staatsanwaltschaft abzuweichen oder weitere, eigenständige Abklärungen zu veranlassen; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt. Dass die Strafuntersuchung weiterhin hängig ist, ändert daran nichts. Soweit bei den erwähnten rechtsmedizinischen Untersuchungen etwas festgestellt werden konnte (vorne E. 2.1 f. und 2.4), weist nichts darauf hin, dass diese Befunde von Misshandlungen durch ein Täternetzwerk (oder einen Einzeltäter) herrühren. Ein solcher Schluss lässt sich nicht ziehen, zumal Dr. med. B.________ Selbstverletzungen durch die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst (vgl. Bericht vom 27.6.2019 S. 3, in act. 1C), diese offenbar Rattengift eingenommen hat (Berichte Dr. med. B.________ vom 4.7.2019 S. 1 und 2.4.2019 S. 1 f., Bericht Psychiatriezentrum … vom 8.7.2019 S. 2, alle in act. 1C) und es im Rahmen eines Klinikaufenthalts zu Selbststrangulationen kam (Bericht Psychiatriezentrum … vom 8.7.2019 S. 3, in act. 1C). Verletzungen und Vergiftungssymptome erscheinen mit Blick darauf nicht ohne weiteres als objektive Hinweise auf eine Straftat (vgl. hierzu auch die Vorinstanz in act. 3 Ziff. 2.3 und act. 11). Was Dr. med. B.________s Einschätzungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin angeht (vorne E. 2.1 und 2.3), kommt ihnen als Privatgutachten grundsätzlich von vornherein kein über blosse Parteibehauptungen hinausgehender Beweiswert zu. Es ist dabei dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Umstand Rechnung zu tragen, dass sie im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt wurden und der behandelnde Arzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher im Sinn der Darstellung seiner langjährigen Patientin aussagen dürfte (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.2 f. mit weiteren Hinweisen). Aus den ärztlichen Einschätzungen allein, die unbestrittenermassen fast ausschliesslich auf den Darstellungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Therapeuten basieren (vorne E. 2.1), kann diese mit Blick auf das bisher Gesagte nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Wenn die Opferhilfebehörde schliesst, es sei nicht genügend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat geworden sei bzw. weiterhin werde, ist dies insgesamt nicht zu beanstanden und hat sie die Opfereigenschaft zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat damit (zum jetzigen Zeitpunkt) keinen Anspruch auf die ersuchten Opferhilfeleistungen. Sollten sich in der weiterhin hängigen Strafuntersuchung neue Erkenntnisse ergeben, die eine Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführerin wahrscheinlich erscheinen lassen, ist ein erneutes Gesuch um Opferhilfeleistungen nicht ausgeschlossen (so auch angefochtene Verfügung E. 1.2.4). Die angefochtene Verfügung hält der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die eventuell beantragte Rückweisung der Sache (vorne Bst. C). 5. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben, da die Beschwerde nicht als mutwillig zu bezeichnen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Bundesamt für Justiz Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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