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Bern Verwaltungsgericht 23.03.2021 100 2020 87

23. März 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,395 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid d. SID d. Kts. BE vom 5.2.2020; 2018.POM.658) | Ausländerrecht

Volltext

100.2020.87U STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. März 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring 1. A.________ 2. B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Februar 2020; 2018.POM.658)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, Sachverhalt: A. Der aus Nordmazedonien stammende A.________ (Jg. 1983) reiste am 2. Juli 1994 im Familiennachzug in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Niederlassungsbewilligung. Am 8. November 2005 heiratete er in seinem Heimatland die Landsfrau B.________ (Jg. 1982). Diese reiste am 7. Februar 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde, zuletzt bis zum 7. Februar 2018. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (Jg. 2014, 2015 und 2017). Wegen Schuldenwirtschaft und Straffälligkeiten widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), am 24. August 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________. Weiter wies sie das Ehepaar aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 26. September 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2020 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 18. März 2020 an. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 9. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1). Mit Eventualbegehren beantragen sie nebst der Aufhebung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, angefochtenen Entscheids entweder die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin niederlassungsberechtigt und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern sei (Rechtsbegehren 2), oder dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei (Rechtsbegehren 3). Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 7. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Am 11. Mai, 18. Juni, 30. Juli und 13. August 2020 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter unter anderem, es sei nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei und dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei (vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). – Bei reformatorischer Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbleibt der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung; einer förmlichen Feststellung bedarf es hierfür nicht. Das Interesse der Beschwerdeführerin wiederum kann mit einem Gestaltungsbegehren, nämlich mit der Anweisung der EMF, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, gewahrt werden. An einer gesonderten förmlichen Feststellung besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe sich «nicht konkret und ausführlich» mit dem Aspekt «Working Poor» (Erwerbsarmut) bzw. den fehlenden finanziellen Mitteln auseinandergesetzt (Beschwerde S. 3 f.). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1, 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). – Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidrelevanten Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, legungen der Beschwerdeführenden befasst und den Entscheid ausführlich begründet. Sie hat namentlich erwogen, die Situation des Beschwerdeführers sei nicht mit derjenigen eines «klassischen» «Working Poor» (etwa im Anstellungsverhältnis oder als selbständig erwerbstätige Person ohne Beschäftigte) vergleichbar. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer ein Unternehmen mit mehreren fest angestellten Mitarbeitenden geführt und die Personalpolitik selbständig bestimmen und lenken können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Gestützt darauf war es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am … 1983 im heutigen Nordmazedonien geboren (Akten EG Bern 3B pag. 3). Er reiste am 2. Juli 1994 im Familiennachzug in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 14). Am 8. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, ber 2005 heiratete er in seinem Heimatland die ebenfalls aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführerin (geb. 24.8.1982; Akten EG Bern 3B pag. 3; Akten EG Bern 3C pag. 21). Diese reiste am 7. Februar 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde, zuletzt bis zum 7. Februar 2018 (Akten EG Bern 3C pag. 52 f., 193). Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (Jg. 2014, 2015 und 2017; Akten EG Bern 3B pag. 51; Akten EG Bern 3C pag. 188; Akten EG Bern 3D/4 pag. 1). Diese verfügen jeweils über eine Niederlassungsbewilligung. 4.2 Die berufliche Situation der Beschwerdeführenden stellt sich wie folgt dar: Ab dem 18. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer die C.________ GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom 22.1.2010, Publ. …, einsehbar unter: <www.shab.ch>). Über die C.________ GmbH wurde am 6. März 2013 der Konkurs eröffnet (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 13.3.2013, Publ. …). Nach Abschluss des Konkursverfahrens wurde die Gesellschaft am 25. Februar 2014 aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 4.3.2014, Publ. …). Am 19. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden im Namen der Beschwerdeführerin – als Gesellschafterin und Geschäftsführerin – die D.________ GmbH eintragen (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 24.2.2014, Publ. …). Der Beschwerdeführer war fortan als faktischer Geschäftsführer für diese Gesellschaft tätig (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 99, 104, 184). Über die D.________ GmbH wurde am 17. November 2015 der Konkurs eröffnet (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 23.11.2015, Publ. …). Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 16. November 2016 eingestellt (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 10.2.2017, Publ. …) und die Gesellschaft am 11. Mai 2017 aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 16.5.2017, Publ. …). Bereits am 8. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer (als Gesellschafter und Geschäftsführer) mit der E.________ GmbH wiederum eine neue Gesellschaft im Handelsregister eintragen (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 11.2.2016, Publ. …). Ab dem 1. September 2018 war die Beschwerdeführerin bei der E.________ GmbH in einem 20 %-Pensum als «Aushilfe Sachbearbeiterin» zu einem Monatslohn von Fr. 1'050.-- angestellt (Akten EG Bern 3C pag. 284 ff.;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, Eingabe vom 17.9.2019 vor der Vorinstanz, Beilage 13 [in act. 3A1]). Im August 2019 beschäftigte die E.________ GmbH drei weitere Angestellte (davon zwei Festangestellte; Eingabe vom 17.9.2019 vor der Vorinstanz, Beilage 11 [in act. 3A1]). Am 17. September 2019 wurde auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Publikation im SHAB Nr. … vom 23.9.2019, Publ. …). Seit Januar 2020 ist der Beschwerdeführer in einer unselbständigen Anstellung als Gipser tätig. Er erzielt dort einen Nettomonatslohn von Fr. 5'059.20 (Beschwerdebeilage 12). Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2020 bei einem Liegenschaftsdienst in einem 40 %-Pensum als «Reinigungsmitarbeiterin» zu einem Nettomonatslohn von Fr. 1'603.75 angestellt (Eingabe vom 11.5.2020 [act. 5], Beilage 12; Eingabe vom 30.7.2020 [act. 9], Beilage 16; Eingabe vom 13.8.2020 [act. 11], Beilage 18). 4.3 Zu den strafrechtlichen Verfehlungen bzw. zur Schuldensituation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: 4.3.1 Der Beschwerdeführer ist zwischen 1999 und 2018 wiederholt straffällig geworden. Die EG Bern sprach wegen eines Strassenverkehrsdelikts (bedingte Freiheitsstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 1'000.--) am 14. September 2006 eine erste ausländerrechtliche Verwarnung aus (Akten EG Bern 3B pag. 13). Neben einer grossen Anzahl an Strassenverkehrsdelikten im Bagatellbereich verübte der Beschwerdeführer unter anderem auch Gewalt- und Vermögensdelikte (versuchter Angriff, Drohung, Sachbeschädigung und Diebstahl). Er liess sich dabei mehrmals nicht von laufenden Probezeiten beeindrucken (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 21, 26 ff., 40 ff., 71 ff., 79 ff., 176 ff., 183 ff.; hierzu und zum Folgenden vgl. Strafregisterauszug vom 4.3.2020 [Beschwerdebeilage 11]). Folgende von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sanktionierte Verfehlungen standen dabei im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. seiner persönlichen Schuldensituation: – Wiederholte Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; unter anderem begangen vom 1.1.2011-31.12.2012 bzw. in den Jahren 2014 und 2015; Akten EG Bern 3B pag. 73, 96 f., 179, 184);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, – Übertretung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41; begangen vom 11.8.2012- 31.10.2012; Akten EG Bern 3B pag. 73, 86 ff.); – Widerhandlungen gegen das AuG durch (wiederholte) Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (begangen am 6.8.2014; Akten EG Bern 3B pag. 74, 99 f.); – Widerhandlungen gegen das AuG durch Verschaffen einer Erwerbstätigkeit an Ausländerinnen und Ausländer ohne die dazu erforderliche Bewilligung (begangen am 27.9.2014; Akten EG Bern 3B pag. 75 f.); – Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (begangen vom 19.2.2014-11.2.2016; Akten EG Bern 3B pag. 179, 184 f.); – Wiederholter Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren (begangen am 19.1.2015, 23.10.2015, 25.8.2016, 5.12.2016 und 3.10.2017; Akten EG Bern 3B pag. 102 f., 188 f., 192 f., 197 f., 199 f.). 4.3.2 Im November 2006 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland vier Betreibungen in der Höhe von Fr. 6'190.25 sowie zwölf Verlustscheine über Fr. 11'855.75 auf den Beschwerdeführer registriert (Akten EG Bern 3C pag. 45). Bis im April 2015 wuchs die Verschuldung auf 23 Betreibungen in der Höhe von Fr. 28'572.60 sowie 65 Verlustscheine im Umfang von Fr. 102'620.15 an (Akten EG Bern 3B pag. 55 f.). Am 19. Oktober 2015 gewährte die EG Bern dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer erneuten ausländerrechtlichen Verwarnung nach Art. 96 AuG das rechtliche Gehör (Akten EG Bern 3B pag. 123 ff.). Mit Schreiben vom 30. November 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er bemüht sei, seine strafrechtlichen und finanziellen Probleme anzugehen (Akten EG Bern 3B pag. 127 f.); insbesondere unterstütze ihn die Berner Schuldenberatungsstelle (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 131 ff.). Im Januar 2016 lagen 49 Betreibungen in der Höhe von Fr. 72'067.20 sowie 91 Verlustscheine über Fr. 136'682.05 vor (Akten EG Bern 3B pag. 138 ff.). Aufgrund dieser Verschuldung sowie der strafrechtlichen Verfehlungen sprach die EG Bern am 1. Februar 2016 die zweite ausländerrechtliche Verwarnung aus (Akten EG Bern 3B pag. 152 ff.). Die Verschuldung des Beschwerdeführers wuchs indes weiter an. Im März 2018 waren im Betreibungsregister des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, Betreibungsamts Bern-Mittelland 49 Betreibungen in der Höhe von Fr. 71'798.45 sowie 101 Verlustscheine im Umfang von Fr. 174'418.60 verzeichnet (Akten EG Bern 3B pag. 161 ff.) und im Februar 2020 wies der Betreibungsregisterauszug 71 Betreibungen in der Höhe von Fr. 72'538.10 sowie 103 Verlustscheine über Fr. 194'502.30 aus (Beschwerdebeilagen 4, 6 und 7). 4.4 Zu den strafrechtlichen Verfehlungen bzw. zur Schuldensituation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten Folgendes: 4.4.1 Die Beschwerdeführerin ist zwischen 2014 und August 2016 wiederholt und innerhalb der Probezeit straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 28.5.2018 [Akten EG Bern 3C pag. 207 f.]; Akten EG Bern 3C pag. 210 ff.). Gleich dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Widerhandlungen gegen das AHVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, wiederholten Widerhandlungen gegen das BGSA und wegen wiederholtem Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren verurteilt. 4.4.2 Im März 2010 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland zwei Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'154.75 sowie vier Verlustscheine über Fr. 2'918.25 registriert (Akten EG Bern 3C pag. 85 f.). Über die Jahre nahm diese Verschuldung stetig zu (Akten EG Bern 3C pag. 101 ff., 110, 124 f., 131 ff., 140 ff., 160 ff., 176 ff., 196 ff.; Eingabe vom 17.9.2019 vor der Vorinstanz, Beilage 2 [in act. 3A1]). Im Februar 2020 wies das Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 28 Betreibungen in der Höhe von Fr. 38'500.95 sowie 49 Verlustscheine im Umfang von Fr. 72'538.10 aus (Beschwerdebeilagen 2, 3 und 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, 5. Umstritten sind vorab der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein solcher Widerruf ist nach bisherigem Recht auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung zulässig, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss aArt. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE (in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung; seit dem 1.1.2019: Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_354/2020 vom 30.10.2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit anzunehmen ist, sind die Anstrengungen zur Schuldensanierung von entscheidender Bedeutung (vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 2.2; zum Ganzen zuletzt VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.1). 5.2 Der bisherige aArt. 80 VZAE (in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung) bezieht sich gemäss seinem Randtitel sowohl auf Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG als auch auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Nichtsdestotrotz müssen an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung höhere Anforderungen gestellt werden als bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, verlangt doch das Gesetz einen schwerwiegenden Verstoss (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG) und nicht nur einen erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG). Der Unterschied zwischen einem schwerwiegenden und einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt beim Widerrufsgrund der übermässigen Verschuldung nicht in der Mutwilligkeit, sondern im Umfang der Schulden. Es lässt sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten hat. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei Gesamtschulden von Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_517/2017 vom 4.7.2018 E. 4.2), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.2.1) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21.7.2014 E. 2.4) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist (BGer 2C_93/2018 vom 21.1.2019 E. 3.5). 5.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG beim Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) zu Unrecht: Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom Februar 2020 hat er offene Betreibungen von Fr. 72'538.10 bzw. Verlustscheine von Fr. 194'502.30 (vgl. vorne E. 4.3.2). Mit einer Verschuldung von insgesamt rund Fr. 267'000.-- erfüllt er ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (vgl. hiervor E. 5.2). 5.4 Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer zudem zu Recht auf Mutwilligkeit der Verschuldung geschlossen: 5.4.1 Der Beschwerdeführer häuft mindestens seit 2006 Schulden an. Die Schulden sind dabei bis Februar 2020 stetig angewachsen (vgl. vorne E. 4.3.2). Zwar ist grundsätzlich positiv zu werten, dass er mehrmals die Schuldenberatung aufgesucht hat (vgl. vorne E. 4.3.2; vgl. Beschwerdebeilage 9). Trotz dieser Beratungen hat sich indes am allgemeinen Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers nichts geändert. Die kurzfristigen Versuche, eine Schuldensanierung anzugehen, sind vernachlässigbar (Akten EG Bern 3B pag. 241 ff.). Von «zahlreichen Abzahlungsverein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, barungen» bzw. ernsthaften Bemühungen um Schuldenabbau kann nicht die Rede sein (Beschwerde S. 6). Mit Lohnpfändungen von monatlich Fr. 200.-- (Juni 2019-Februar 2020; Eingabe vom 10.10.2019 vor der Vorinstanz, Beilage 28 [in act. 3A1]) bzw. Fr. 129.20 (ab März 2020; Eingabe vom 11.5.2020 [act. 5], Beilage 14; Eingabe vom 18.6.2020 [act. 7], Beilage 15) ist er nicht in der Lage, seine Schulden merklich zu reduzieren. 5.4.2 Die selbständige Erwerbstätigkeit hat als Hauptgrund für die Schuldenanhäufung zu gelten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer dabei nicht seine «unternehmerische Tätigkeit» an sich zum Vorwurf gemacht, sondern die etlichen Verfehlungen, die ihm im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vorzuwerfen sind (Beschwerde S. 5). Seine selbständige Erwerbstätigkeit hielt von 2010 bis September 2019 an. In dieser Zeitspanne gründeten die Beschwerdeführenden drei Gesellschaften, über die allesamt der Konkurs eröffnet wurde (vgl. vorne E. 4.2). Bei sämtlichen Gesellschaften kam es (wiederholt) zu strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Besonders schwer wiegen dabei die Schuldsprüche wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen über den Zeitraum von rund zwei Jahren. Daneben verübte der Beschwerdeführer weitere Vermögensdelikte (vgl. vorne E. 4.3.1). Nach dem Gesagten kann weder von einem einfachen «Scheitern als Geschäftsmann» die Rede sein, noch sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Unternehmenstätigkeit des Beschwerdeführers als willkürlich zu betrachten (Beschwerde S. 5). 5.4.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich auch nicht um eine eigentliche «Working Poor»-Familie (Beschwerde S. 3 ff.). Statt sich eine unselbständige Tätigkeit zu suchen, hielt der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit über rund neun Jahre aufrecht. Er muss sich vorwerfen lassen, sein Arbeitspotenzial über Jahre nicht ausgeschöpft zu haben. Dementsprechend kann seit seinem Antritt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit – wenn auch in einem niedrigen Umfang – eine Lohnpfändung durchgeführt werden (vgl. vorne E. 5.4.1). Des Weiteren liess sich der Beschwerdeführer (wiederholt) nicht von ausländerrechtlichen Massnahmen beeindrucken. Der MIDI sprach gegen den Beschwerdeführer am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, 1. Februar 2016 – nachdem er ihn bereits am 14. September 2006 wegen strafrechtlicher Verfehlungen verwarnt hatte – eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung aus. Trotzdem wuchsen die Schulden des Beschwerdeführers von Februar 2016 bis Februar 2020 um rund weitere Fr. 25'000.-- an (vgl. vorne E. 4.3.2). 5.4.4 Unter diesen Umständen ist bei der entstandenen Verschuldung ohne weiteres von Mutwilligkeit auszugehen, womit auch die subjektive Komponente von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (vgl. dazu auch Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., S. 358 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es liegt damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus allein aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt hat, kann unter diesen Umständen offengelassen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). 5.5 Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Unverhältnismässigkeit dieser Entfernungsmassnahme (Beschwerde S. 3, 9 f.). – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 6. Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: 6.1 Die SID hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich weder von fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von Strafurteilen beeindrucken lassen. Wie sich während mehrerer Jahre gezeigt habe, sei er offenbar nicht fähig oder willens, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, seine Geschäftstätigkeiten ordnungsgemäss zu führen sowie sich an die hiesigen Vorschriften und die Rechtsordnung zu halten. Die ihm (mehrmals) eingeräumte Gelegenheit, seine finanzielle Situation in Griff zu bekommen und straffrei zu leben, habe er nicht zu nutzen gewusst. Anstrengungen, an seiner Schuldensituation etwas zu ändern, seien nur punktuell ab Juni 2018 nachgewiesen. Sowohl hinsichtlich der «Schuldenmacherei» als auch der strafrechtlichen Verfehlungen bestehe die Gefahr, dass er zukünftig damit fortfahre bzw. rückfällig werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2). 6.2 Diesen zutreffenden Erwägungen halten die Beschwerdeführenden nichts Wesentliches entgegen. Sie bringen zwar vor, die finanzielle Lage habe sich in den letzten zwei Jahren weitgehend stabilisiert (Beschwerde S. 6). Angesichts dessen, dass die Schulden zwischen März 2018 und Februar 2020 nochmals um rund Fr. 20'000.-- angewachsen sind, kann von einer Stabilisierung indes nicht die Rede sein. Längerfristige und tiefgreifende Bemühungen um Verbesserung der Schuldensituation, insbesondere ernsthafte Rückzahlungsbestrebungen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Angesichts der aktuellen Einkommensverhältnisse ist auch für die Zukunft keine massgebliche Schuldenreduktion zu erwarten (vgl. vorne E. 5.4.1). Zwar würde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). Hinzu kommen zahlreiche strafrechtliche Verfehlungen (vgl. vorne E. 4.3.1). Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. 7. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 7.1 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich folglich mit 27 Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf. 7.2 Angesichts der massiven Verschuldung des Beschwerdeführers kann nicht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration gesprochen werden (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 7.1). Des Weiteren kann nicht auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft und Kultur geschlossen werden. Seine sozialen Kontakte scheinen sich auf seine Familie zu beschränken (Beschwerde S. 9 f.). Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, werden nicht geltend gemacht. Hinzu kommt eine Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen (vgl. vorne E. 4.3.1). Die Respektierung der Rechtsordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. aArt. 77 Abs. 4 VZAE [in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung]; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Auslände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, rinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Insgesamt ist damit eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers zu verneinen. 7.3 Hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien ist die Vorinstanz zu Recht von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 7.3). Der Beschwerdeführer lebte dort bis zum elften Altersjahr und kehrte in der Folge mehrmals in sein Heimatland zurück (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 135; Akten EG Bern 3C pag. 41, 61). Seit 2005 ist er mit der ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden Beschwerdeführerin verheiratet; die Ehe wurde in Nordmazedonien geschlossen (vgl. vorne E. 4.1). Es ist damit davon auszugehen, dass die Bindung zu seiner Heimat weiterhin eng ist und er nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Der gesunde Beschwerdeführer ist in der Lage, in Nordmazedonien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern. Dass sich die Beschwerdeführenden seit März 2020 in psychotherapeutischer Behandlung befinden, ändert nichts an der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Beschwerde S. 9; Beschwerdebeilage 13). Konkrete gesundheitliche Leiden werden nicht vorgebracht. Hinsichtlich der familiären Nachteile ergibt sich, dass die Ausreise nach Nordmazedonien auch seiner Ehefrau und den Kindern zugemutet werden kann; damit würde es zu keiner Trennung der Familienmitglieder kommen (vgl. hinten E. 9). 8. 8.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren ist er mehrmals – teilweise in Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der privaten Schuldensituation – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dies begründet ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, Schweiz sind vor diesem Hintergrund vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung. Zwar hält er sich schon relativ lang in der Schweiz auf. Die beruflich-wirtschaftliche Integration ist ihm jedoch nicht gelungen, die schweizerische Rechtsordnung hat er nicht respektiert. In sozialer Hinsicht sind keine vertieften sozialen Kontakte dargetan, welche auf eine besondere Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen liessen. Seiner Rückkehr nach Nordmazedonien stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Die Ausreise kann zudem auch seiner Ehefrau und seinen Kindern ohne weiteres zugemutet werden (vgl. hinten E. 9). Wird die Familie bei einer zumutbaren gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt, so ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht berührt (BGE 135 I 143 E. 2.2; VGE 2020/89 vom 21.10.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 7). Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. 8.2 Ist – wie hier – der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommt eine (erneute) Verwarnung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2019/375 vom 17.6.2020 E. 5.7 mit Hinweisen). 9. Weiter ist umstritten, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert wurde: 9.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 43 AIG eine vom Beschwerdeführer abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns entfällt (vgl. vorne E. 4.1). Ein anderer Aufenthaltsanspruch ist nicht ersichtlich: Zwar hielt sich die Beschwerdeführerin vor dem Widerruf ihrer Aufenthalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, bewilligung am 24. August 2018 über fünf Jahre in der Schweiz auf, womit ein selbständiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen ist (Art. 43 Abs. 2 AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung; vgl. VGE 2020/89 vom 21.10.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 8.1). Jedoch hat sie mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt, womit ein allfälliger Anspruch nach Art. 43 Abs. 2 AuG erloschen ist (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Die Beschwerdeführerin ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom Februar 2020 hat sie offene Betreibungen von Fr. 38'500.95 bzw. Verlustscheine von Fr. 72'538.10 (vgl. vorne E. 4.4.2). Mit einer Verschuldung von insgesamt rund Fr. 111'000.-erfüllt sie die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Diese ist gemeinhin bei Schulden von über Fr. 100'000.-- als gegeben zu betrachten (vgl. dazu Marco Weiss, a.a.O., S. 357 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.2). Ihre Verschuldung hat als mutwillig verursacht zu gelten. Die Beschwerdeführerin häufte die Schulden seit mindestens 2010 an, wobei diese bis Februar 2020 stets zugenommen haben. Daran änderte auch die Ermahnung der EG Bern vom 26. März 2015 nichts (Akten EG Bern 3C pag. 145). Tiefgreifende Bestrebungen, ihre Schuldenlast zu reduzieren, sind auch in ihrem Fall nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin trat darüber hinaus mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, wobei sie sich nicht von Probezeiten beeindrucken liess. Etliche Delikte standen dabei – wie beim Beschwerdeführer – in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der D.________ GmbH» bzw. ihrer persönlichen Schuldensituation (vgl. vorne E. 4.4.1 f.). Demzufolge besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. 9.2 Ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ergibt sich in erster Linie aus der vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer von rund 14 Jahren (vgl. vorne E. 4.1). Ihre beruflich-wirtschaftliche Integration hat indes allein aufgrund der hohen Verschuldung als gescheitert zu gelten (vgl. vorne E. 7.2). Einer von den in Konkurs geratenen Unternehmen unabhängigen Erwerbstätigkeit (Teilzeitpensum) geht sie erst seit Mai 2020 nach (vgl. vorne E. 4.2). Auch sozial ist sie nicht gut integriert. Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde, macht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, sie nicht geltend. Hinzu kommen diverse strafrechtliche Verurteilungen (vgl. vorne E. 4.4.1). Der Beschwerdeführerin kann die Rückkehr nach Nordmazedonien zusammen mit dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Sie kam erst 2007 im Alter von 25 Jahren zwecks Zusammenlebens mit ihrem Ehemann in die Schweiz. Sie ist in Nordmazedonien aufgewachsen und verbrachte dort den grössten Teil ihres Lebens. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hielt sie den Kontakt zu ihren dort lebenden Familienangehörigen aufrecht und reiste regelmässig in ihr Heimatland (Akten EG Bern 3C pag. 61, 73, 76 f., 136, 166, 203 f.; Akten SID pag. 35, 38). 9.3 Insgesamt vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind auch mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie die KRK verhältnismässig. 9.4 Die drei-, fünf- und sechsjährigen Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. vorne E. 4.1). Minderjährige Kinder teilen jedoch schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 143 I 21 E. 5.4 betreffend Kinder im Alter von drei und fünf Jahren; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 4.1.2, 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 6.2.2; VGE 2020/89 vom 21.10.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 8.3). Die Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Sie scheinen mit der Sprache ihres Heimatlands bestens vertraut zu sein (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 174). Die Ausreise mit den Eltern ist ihnen ohne weiteres möglich. 9.5 Die Vorinstanz hat schliesslich auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verweigert (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Wie sie in ihren Erwägungen überzeugend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 8), sind die (strengen) Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (vgl. dazu BVR 2019 S. 314 E. 6.5 mit Hinweisen). Gegenteiliges wird auch nicht vorgebracht. Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. 9.6 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin bestätigt hat. Eine (erneute) blosse Verwarnung würde den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. 10. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Bei diesem Ausgang besteht kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Mai 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 11.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 11.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendenden Massnahmen rechtmässig sind. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Massnahme, insbesondere aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation als angebliche «Working Poor». Die umfassende vorinstanzliche Würdigung, bei welcher dieser Aspekt berücksichtigt worden ist, wird mit den Darlegungen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, 11.4 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Mai 2021. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2021, Nr. 100.2020.87U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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