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Bern Verwaltungsgericht 03.03.2022 100 2020 465

3. März 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,723 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Baubewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpe (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2020; BVD 110/2020/1) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2020.465U STE/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft 1 und Einwohnergemeinde Sigriswil Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, betreffend Baubewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpe (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2020; BVD 110/2020/1) Sachverhalt: A. C.________ und D.________ stellten am 28. Mai 2019 bei der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil ein Baugesuch für die Installation einer neuen, aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe (nachfolgend: Wärmepumpe) auf der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück liegt in der Wohnzone W2. Dagegen erhoben A.________ und B.________, Eigentümerin und Eigentümer der östlich liegenden Nachbarparzelle Gbbl. Nr. 2________, Einsprache. Anfang Oktober 2019 liessen C.________ und D.________ die Wärmepumpe installieren, worauf die Gemeinde am 11. Oktober 2019 die Baueinstellung verfügte. Am 6. Dezember 2019 bewilligte sie das Vorhaben und wies die Einsprache ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 6. Januar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie beantragten, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sei wiederherzustellen, der Bauentscheid der Gemeinde vom 6. Dezember 2019 aufzuheben und dem Vorhaben die Bewilligung zu verweigern. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wies die BVD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Entscheid vom 12. November 2020 wies sie die Beschwerde auch in der Sache ab und bestätigte die Baubewilligung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, C. Am 19. Dezember 2020 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVD vom 12. November 2020 sowie die Baubewilligung der EG Sigriswil vom 6. Dezember 2019 seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2021 beantragen C.________ und D.________, die Beschwerde sei abzuweisen, ebenso die BVD mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021. Die EG Sigriswil schliesst mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Am 10. März und 10. April 2021 haben A.________ und B.________ sowie am 23. März 2021 die BVD noch einmal zur Sache Stellung genommen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 hat Rechtsanwalt … über seine Mandatierung durch A.________ und B.________ informiert. Das Mandat hat per Ende 2021 Rechtsanwältin … übernommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümerin und Eigentümer der Nachbarparzelle durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde genügt den Formvorschriften. Entgegen der Vermutung der Gemeinde (act. 6 Ziff. II.2) ist auch die Beschwerdefrist eingehalten: Die Abholungseinladung für den mit eingeschriebener Post versandten Entscheid der BVD wurde den Beschwerdeführenden zwar am 13. November 2020 ins Postfach gelegt, sie haben die Sendung aber zulässigerweise erst am 20. November 2020 entgegengenommen, d.h. innerhalb der siebentätigen Abholfrist (act. 2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 22 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der BVD vom 12. November 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde vom 6. Dezember 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Baubewilligung der Gemeinde beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden machen verschiedene formelle Mängel geltend. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen. 2.1 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, Vorinstanz und Gemeinde hätten zu Unrecht nicht auf die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne abgestellt (Beschwerde S. 7 f.). Diese (act. 5B Register 10) waren indes nicht (hinreichend) vermasst und beglaubigt, weshalb die Gemeinde die Beschwerdegegnerschaft 1 mit Verfügung 23. Oktober 2019 aufforderte, vom zuständigen Nachführungsgeometer die Lage der Wärmepumpe ausmessen und einen beglaubigten Situationsplan erstellen zu lassen (act. 5B

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Register 6). Zwar reichte die Beschwerdegegnerschaft 1 am 1. November 2019 einen beglaubigten Situationsplan nach; darin war allerdings der Standort der Wärmepumpe weiterhin nicht vermasst. Die Gemeinde forderte die Beschwerdegegnerschaft 1 deshalb auf, den Nachführungsgeometer mit den ergänzenden Messungen zu beauftragen, worauf dieser am 6. November 2019 den entsprechenden «Kontrollplan Grenzabstände» einreichte. Daraus war ersichtlich, dass die Grenzabstände eingehalten sind, es fehlten aber die Abmessungen der Wärmepumpe, die Beglaubigung des Nachführungsgeometers und die Unterschrift von Bauherrschaft und Projektverfassenden (zum Ganzen Verfügung vom 8.11.2019 Bst. B und C sowie Anhänge, in act. 5B Register 6). Der vervollständigte, beglaubigte und unterzeichnete Situationsplan ging am 18. November 2019 bei der Gemeinde ein (act. 5B1). Obwohl den Akten zu entnehmen ist, dass nicht die Beschwerdegegnerschaft 1, sondern die Gemeinde am 5. November 2019 den Nachführungsgeometer beauftragt hatte, die ergänzenden Messungen auf dem Baugrundstück vorzunehmen (E-Mail der Gemeinde an die Beschwerdegegnerschaft 1 vom 5.11.2019, in act. 5B Register 7), ist nicht ersichtlich, warum die Gemeinde nicht diesen Plan als massgebenden Situationsplan hätte behandeln dürfen, zumal der Beschwerdegegner 1 ihn am 18. November 2019 unterzeichnet und als sein Projekt anerkannt hat. Im Unterschied zu den ursprünglichen Plänen enthält er die exakten Masse, die eine Fachperson vor Ort erhoben hat, nachdem die Anlage bereits installiert war. Der Bauentscheid bezieht sich sodann einzig auf den «Kontrollplan Grenzabstände» (vgl. Art. 35 Abs. 4 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Bauentscheid Dispositiv-Ziff. 1a; act. 5B1). Nur was aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgeht, ist bewilligt (statt vieler BVR 2019 S. 550 [VGE 2017/220 vom 6.8.2019] nicht publ. E. 3.3 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 34/34a N. 19a), weshalb die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die ursprünglich eingereichten Pläne nicht als ungültig abgestempelt worden sind (Beschwerde S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Gemeinde bei unbedeutenden Vorhaben auf einzelne Projektpläne und Unterlagen verzichten kann (Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 16). Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, stand ihr daher zu, nur den Situationsplan («Kontrollplan Grenzabstände») zu bewilligen. 2.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, sie hätten zur Vermessung durch die Geomatiktechnikerin (E. 2.1 hiervor) beigezogen werden müssen. Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren geltend (Beschwerde S. 7). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Einzelperson eingreift. Er vermittelt unter anderem das Recht, sich an der Beweiserhebung beteiligen oder zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1). Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt (Art. 22 VRPG), nicht aber dann, wenn sich eine Fachbehörde oder sachverständige Person, die im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat (Art. 19 Abs. 1 VRPG), die dazu notwendigen Kenntnisse vor Ort beschafft (BGer 2C_686/2021 vom 18.11.2021 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2017/351 vom 14.11.2018 E. 7.5.2 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 22 N. 3). – Die Gemeinde hat keinen Augenschein durchgeführt, sondern das Geomatikunternehmen beauftragt, vor Ort die fehlenden Masse zu erheben (E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz hat eine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren somit zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a), zumal die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich zum «Kontrollplan Grenzabstände» zu äussern (Verfügung vom 8.11.2019, act. 5B Register 6). Dass die Geomatiktechnikerin die von den Beschwerdeführenden für entscheidend gehaltenen Masse nicht ermittelt hat, schadet dabei nicht; weshalb der Abstand der Wärmepumpe «vom nordöstlichen Hauseck» in nördliche und östliche Richtung sowie der Abstand der nordöstlichen Hausecke zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführenden für die Überprüfung der Grenzabstände relevant wären, ist nicht ersichtlich (vgl. hinten E. 3.2). Auf die entsprechenden Messungen durfte sie deshalb ohnehin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung, Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). 2.3 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, sie hätten am 14. Februar 2020 bei der BVD nicht die vollständigen Akten einsehen können; gewisse Dokumente hätten erst nach dem Entscheid der BVD, bei der erneuten Akteneinsicht am 20. November 2020 vorgelegen (Replik act. 11 S. 2; act. 1C Beilagen 161-169). Nach der BVD waren die Akten im Zeitpunkt der Akteneinsicht immer vollständig (act. 13). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht, in alle amtlichen Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, unabhängig davon, ob die Behörde gedenkt, für ihren Entscheid auf bestimmte Dokumente abzustellen. Die entscheidende Instanz ist dabei zur vollständigen Aktenführung verpflichtet (Art. 23 VRPG; Michel Daum, a.a.O. Art. 23 N. 2 und 4 f. mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführenden genannten Unterlagen stammen alle aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bilden Teil der Vorakten der Gemeinde (act. 5B Register 2, 6 und 7). Das trifft namentlich auch auf die Beilage 174 der Beschwerdeführenden zu, die angeblich erst vor Verwaltungsgericht zu den Akten gelangte (act. 11 S. 2; act. 11A); diese findet sich ebenfalls in den kommunalen Bauakten (act. 5B Register 7). Ob die Beschwerdeführenden behaupten, bereits im Baubewilligungsverfahren seien ihnen Akten vorenthalten worden, ist nicht klar; jedenfalls beziehen sie sich in ihrer Beschwerde an die BVD vereinzelt auf angeblich fehlende Dokumente (vgl. z.B. act. 5A pag. 8, wo sie auf die Mail der Geomatiktechnikerin an die Gemeinde vom 6.11.2019, d.h. Beschwerdebeilage 168, verweisen). Die Gemeinde hat das Baugesuchsdossier am 7. Februar 2020 bei der BVD eingereicht, mithin vor der ersten Akteneinsicht der Beschwerdeführenden (act. 5A pag. 68 ff.). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die fraglichen Dokumente, als Teil dieses Dossiers, der BVD erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen oder von dieser zwischenzeitlich «zu einer allfälligen internen Bearbeitung» entnommen worden wären (so die Beschwerdeführenden, act. 15). 2.4 Weiter vermuten die Beschwerdeführenden, im Verfahren vor der BVD sei derselbe «externe Dienstleister» von der Vorbereitung bis hin zum Verfassen des angefochtenen Entscheids beteiligt gewesen, der schon die Gemeinde parteiisch unterstützt habe. Hierfür gebe es keine gesetzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Grundlage (Beschwerde S. 2 f.). – Soweit die Beschwerdeführenden die Beteiligung einer privaten Fachperson im kommunalen Bewilligungsverfahren kritisieren, übersehen sie, dass Gemeinden verpflichtet sind, sich das nötige Fachwissen zu beschaffen; sie dürfen dabei auf private Fachpersonen zurückgreifen (Art. 33a Abs. 1 und 2 BauG). Den angefochtenen Entscheid vom 12. November 2020 verantwortet sodann der Direktor der BVD. Nach der BVD haben ihn ausschliesslich ein Mitarbeiter des Rechtsamts der BVD und die Vorsteherin des Rechtsamts vorbereitet (act. 5; act. 5A pag. 152). Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts, wonach der angefochtene Entscheid eine «ähnliche Handschrift» trage, «offenbar grundsätzlich demselben Konzept» folge wie das Baubewilligungsverfahren und der Rechtsberater der Gemeinde schon in einem «Parallelverfahren» den Sachverhalt «umgedichtet» habe. Soweit verständlich, erkennen die Beschwerdeführenden im Vorgehen der vorinstanzlichen Behörden ein vom externen Berater erdachtes Konzept, nach dem die Wärmepumpe der Beschwerdegegnerschaft 1 rechtswidrig installiert werden konnte, ohne dass sich die Beschwerdeführenden wirksam hätten wehren können. So seien mit der vorzeitigen Installation der Wärmepumpe Fakten geschaffen und im Nachhinein die Dokumentation des Standorts verhindert worden (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Abgesehen davon, dass diese Vorwürfe schwer nachvollziehbar sind, sind sie nicht geeignet, die Beteiligung des externen Beraters der Gemeinde auch am vorinstanzlichen Entscheid zu belegen. Die materielle Rechtmässigkeit der bereits installierten Wärmepumpe ist im Übrigen nicht anders zu beurteilen, als wenn sie noch nicht montiert worden wäre. Insofern wirkt das «Faktenschaffen» nicht präjudizierend. Entgegen den Beschwerdeführenden hat die Gemeinde sodann den genauen Standort der Wärmepumpe ermittelt, indem sie den Grenzabstand zu den Nachbarparzellen und die Ausmasse des Geräts nachmessen und dokumentieren liess (vgl. vorne E. 2.1). 2.5 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die stellvertretende Bauverwalterin der Gemeinde sei mit dem Beschwerdegegner verwandt, freilich ohne das fragliche Verhältnis zu benennen. Dass die Mutter des Beschwerdegegners ledig denselben Namen trug wie die stellvertretende Bauverwalterin (act. 11 S. 9), lässt jedenfalls noch nicht auf eine (rechtlich bedeutsame) Verwandtschaft schliessen. Ohnehin ist diese Rüge im Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, vor Verwaltungsgericht verspätet: Ablehnungsgründe müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) sofort nach Entdecken geltend gemacht werden (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nicht zulässig (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54]; BGer 1C_364/2021 vom 6.12.2021 E. 2.2). Befangenheitseinwände dürfen nicht erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Solches Untätigbleiben bzw. Einlassen auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55). Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, sie hätten vom angeblichen Ausstandsgrund der stellvertretenden Bauverwalterin erst im Rechtsmittelverfahren Kenntnis erhalten; darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Ebenso verspätet ist die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Amtsvorsteherin des Rechtsamts der BVD befangen gewesen sei (act. 11 S. 3). 3. In materieller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführenden, die Wärmepumpe halte die massgeblichen Grenzabstände nicht ein. 3.1 Aussen aufgestellte Wärmepumpen sind baubewilligungspflichtig (VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 2). Wegen ihrer Lärmemissionen gelten sie als bewohnte An- oder Nebenbauten und müssen den ordentlichen Grenzabstand einhalten (VGE 2014/197 vom 27.5.2015 E. 2.3; vgl. auch Ziff. 2.14 der Empfehlung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern [AGR] vom 14.4.2010 zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben; publ. in Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] 7/721.0/10.1 S. 5, einsehbar unter: <www.bsig.jgk.be.ch>). Der hier massgebende kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, denlinie und der Parzellengrenze (Art. 122 Abs. 1 Anhang A1 des Baureglements der EG Sigriswil vom 5.12.2016 [nachfolgend: GBR]) und beträgt in der W2 4 m (Art. 212 Abs. 1 GBR; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3b). 3.2 Nach dem bewilligten «Kontrollplan Grenzabstände» hält die Wärmepumpe die notwendigen Grenzabstände ein (zwischen 4,08 m und 4,20 m zur Parzelle Gbbl. Nr. 2426 und 4,15 m zur Parzelle der Beschwerdeführenden; vgl. Auszug aus dem «Kontrollplan Grenzabstände» hiernach). Die Abstände der bereits installierten Wärmepumpe wurden durch eine unabhängige, sachverständige Person vor Ort gemessen (vorne E. 2.1 f.). Der Plan ist beglaubigt. Es besteht, entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 9) kein Grund, an den darin angegebenen Massen zu zweifeln. In ihren Berechnungen für den Abstand zur nördlichen Parzelle übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Wärmepumpe nicht in der Verlängerung der nördlichen Hausfassade steht, sondern einige Zentimeter in die einspringende Ecke zurückversetzt. Was den östlichen Abstand zur Parzellengrenze der Beschwerdeführenden anbelangt, so ergibt sich aus den Bauplänen des Hauses (act. 5D), dass der Grenzabstand der Hauptfassade Ost in der südlichen Ecke 4 m beträgt; da die östliche Grundstücksgrenze parallel oder sogar leicht Richtung Osten verläuft, ist auch der Abstand der gegen Norden verlängerten Fassadenlinie zur Grenze mindestens 4 m gross. Dem «Kontrollplan Grenzabstände» lässt sich sodann entnehmen, dass die Wärme-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, pumpe nicht über diese Linie hinausragt, mithin den kleinen Grenzabstand von 4 m in jedem Fall einhält (vgl. auch die Fotos in den Beilagen zu act. 5A pag. 95 ff.). Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass der Abstand zwischen Wärmepumpe und «nordöstlichem Hauseck» nicht nur 3 cm betragen kann. Abgesehen davon, dass dieses Mass nach dem Gesagten nicht relevant ist, gehen die Beschwerdeführenden bei ihren Berechnungen aber fälschlicherweise von 5,5 m Distanz zu ihrer Grundstücksgrenze aus: Nach dem Plan Nord-Ansicht der Baubewilligungsakten (act. 5D) beträgt der Rücksprung ab der östlichen Hauptfassade 1,6 m, so dass die Distanz zwischen zurückversetzter Ostfassade und Grundstücksgrenze insgesamt 5,6 m misst. Werden die im «Kontrollplan Grenzabstände» angegebenen 4,15 m Abstand der Wärmepumpe zur Grenze und die Länge der Wärmepumpe von 1,31 m abgezogen, verbleiben 14 cm zwischen Wärmepumpe und Hauswand; das dürfte mit dem Abstand übereinstimmen, wie er auf dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Foto ersichtlich ist (act. 5A Beilage 158 zu pag. 109 ff.). Ob die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, ist nicht entscheidend, zumal einzig der «Kontrollplan Grenzabstände» bewilligt wurde (vorne E. 2.1). 4. Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Wärmepumpe halte die Lärmgrenzwerte nicht ein. 4.1 Bei der Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 LSV). Bei Gebäuden werden die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt, in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 39 Abs. 1 und 3 LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e), gilt für die – hier massgebende – Lärmempfindlichkeitsstufe ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Der massgebliche Beurteilungspegel Lr ergibt sich aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq am Immissionsort und verschiedenen Pegelkorrekturen (K1-K3), die der Störwirkung des Lärms und der Dauer der Lärmemissionen Rechnung tragen (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV; zur Ermittlung des Beurteilungspegels vgl. auch Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm» des Bundesamts für Umwelt, 2016, Ziff. 3.3.2, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Lärm/Vollzugshilfen»; zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.1). 4.2 Gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit, Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, vom 7. Juni 2019 für die lärmrechtliche Beurteilung von Luft-Wasser-Wärmepumpen (nachfolgend: Vollzugshilfe des Cercle Bruit, einsehbar unter: <https://www.cerclebruit.ch>, Rubriken «Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbelärm/Wärmepumpen») soll der Mittelungspegel Leq wie folgt aus dem Schallleistungspegel LWA der Wärmepumpe berechnet werden: Leq = LWA – 11 + Dc – 20·log(s). Der maximale Schallleistungspegel LWA der Wärmepumpe für den Nachtbetrieb ist dem Schalldatenverzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) zu entnehmen (vgl. auch den Bericht des Amts für Umwelt und Energie [AUE] vom 13.5.2020; act. 5A pag. 83; hinten E. 4.3.3). Mit dem Richtwirkungsmass bzw. der Richtwirkungskorrektur Dc wird berücksichtigt, dass sich der Schall je nach Aufstellort nicht in alle Richtungen ausbreiten kann, was zur Erhöhung der Lärmbelastung führen kann und mit zusätzlichen dB zu erfassen ist. Steht die Wärmepumpe frei (d.h. mindestens 5 m von einer Wand entfernt), sind 3 dB, aussen an einer Fassade 6 dB und an einer einspringenden Fassadenecke 9 dB zu addieren. Schliesslich entspricht «s» dem Abstand in Metern zwischen der Wärmepumpe und dem massgebenden Immissionsort (zum Ganzen Vollzugshilfe des Cercle Bruit Ziff. 2.2 und Anhang 1 S. 7 f.). Messungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, anstelle von (reinen) Berechnungen sind dann sinnvoll, wenn spezielle Verhältnisse vorliegen, bei Lärmklagen oder wenn Zweifel an der Richtigkeit der für die Berechnung benötigten Angaben bestehen (Ziff. 2.5 und Anhang 3 der Vollzugshilfe des Cercle Bruit; vgl. auch BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 5.2, in URP 2021/5 S. 491 ff., zur nachträglichen Lärmmessung bei einer bewilligten Anlage BGer 1C_63/2019 vom 29.1.2020 E. 6.2 ff.; Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 11 ff.). Auch wenn die Vollzugshilfe des Cercle Bruit kein Gesetz, sondern (nur) eine fachlich abgestützte private Richtlinie darstellt, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Entscheidungshilfe herangezogen werden (BGE 141 II 476 E. 3.4.1, 137 II 30 E. 3.4; vgl. zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 4.2.2). 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Schallleistungspegel abgestellt anstatt auf den Schalldruckpegel (Beschwerde S. 12 f.). Weiter sei sie fälschlicherweise von gemittelten Werten anstelle von Werten bei maximaler Heizleistung der Wärmepumpe ausgegangen (Beschwerde S. 13) und hätte bei der Richtwirkungskorrektur nicht bloss 6 dB, sondern 9 dB hinzufügen müssen, weil die Wärmepumpe nicht an einer Wand, sondern an einer einspringenden Fassadenecke stehe (Beschwerde S. 12). 4.3.1 Der Schallleistungspegel stellt ein Mass für die von einer Lärmquelle gesamthaft abgegebene Schallenergie pro Zeiteinheit dar. Demgegenüber gibt der Schalldruckpegel an, wie gross die durch die Schallwellen erzeugten Druckschwankungen sind. Im Unterschied zum Schallleistungspegel verändert sich der Schalldruckpegel mit der Distanz und der Orientierung gegenüber einer Lärmquelle, da sich die von der Lärmquelle erzeugten Druckschwankungen mit zunehmendem Abstand auf eine grösser werdende Fläche verteilen (Abstandsabhängigkeit) und die Schallabstrahlung in der Regel nicht in alle Richtungen gleichmässig erfolgt (Winkelabhängigkeit). Die Angabe des Schalldruckpegels einer Lärmquelle ist folglich nur dann aussagekräftig, wenn bekannt ist, auf welche Entfernung und Orientierung zur Schallquelle sie sich bezieht (vgl. SUVA, Schallemissionsmessungen an Maschinen, S. 12 f.; einsehbar unter: <www.cerclebruit.ch>, Rubriken «Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbelärm/Grundlagen»). Deshalb ist auch nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, der Rechtsprechung grundsätzlich auf den Schallleistungspegel abzustellen. Liegen detailliertere Angaben, wie z.B. die Verteilung des Schalldruckpegels im Freifeld (Richtcharakteristik), vor und ist die Orientierung der Wärmepumpe bekannt, so kann auch mit dem Schalldruckpegel gerechnet werden (BGer 1C_603/2018 vom 13.1.2020 E. 3.3.4 zu VGE 2017/352 vom 3.10.2018; VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 4.2.1 f.; vgl. auch vorne E. 4.2). Bei richtiger Berechnung sollten die beiden Resultate übereinstimmen (Robert Wolf, a.a.O., Vorbem. zu Art. 19-25 N. 2 und 6). 4.3.2 Der Lärmschutznachweis der Beschwerdegegnerschaft 1 vom 8. Mai 2019 stellt für die Berechnungen auf den von der Herstellerin angegebenen Schallleistungspegel ab, der für das hier interessierende Modell CTA Aeroheat CN 7a 57 dB(A) beträgt (act. 5B Register 10). Unter Berücksichtigung des massgebenden Immissionsorts, der 12 m von der Wärmepumpe entfernt liegt (Baulinie auf der unbebauten Parzelle Gbbl. Nr. 2426; vorne E. 4.1), und den unbestrittenen Korrekturfaktoren von K1 = 10 dB(A), K2 = 2 dB(A) und K3 = 0 (Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a LSV; Ziff. 2.2 der Vollzugshilfe des Cercle Bruit) resultiert ein Beurteilungspegel von 42,4 dB(A), womit der Grenzwert von 45 dB(A) eingehalten ist. Für die Richtwirkungskorrektur geht die Berechnung von der Aufstellungsvariante an einer Fassade aus und addiert 6 dB(A) (hierzu vorne E. 4.2). 4.3.3 Aus dem bewilligten Plan ergibt sich, dass die Wärmepumpe nicht genau in der Verlängerung der Nordfassade steht, sondern einige wenige Zentimeter in eine einspringende Ecke der Fassaden gestellt wurde. In seinem Fachbericht hat das AUE dennoch ausgeführt, für die Richtwirkungskorrektur sei die Aufstellungsvariante «in einspringender Ecke» nicht korrekt (act. 5A pag. 65). Das ist insoweit nachvollziehbar, als die Schallausbreitung nicht vollflächig auf zwei Seiten verhindert wird, wie bei einer Anlage, die (vollständig) in einer Ecke steht. Allerdings ist nicht ohne nähere Erläuterungen einsichtig, dass der Schall hier – wie bei einer Anlage an einer Wand – ausschliesslich in eine Richtung reflektiert wird. Es liegen mithin spezielle Verhältnisse vor, die, da die Anlage bereits installiert ist, eine Messung der Lärmimmissionen rechtfertigt. Es erübrigt sich daher grundsätzlich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sie die Berechnung des Beurteilungspegels beanstanden. Immerhin ist aber auf Fol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, gendes hinzuweisen: Entgegen den Beschwerdeführenden bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Berechnungen nicht vom Schallleistungspegel bei maximaler Heizleistung in der Nacht ausgehen, entspricht dies doch den im Schalldatenverzeichnis der FWS hinterlegten Werten und den Empfehlungen des Cercle Bruit (vgl. Vollzugshilfe des Cercle Bruit S. 4 und Anhang 1 S. 6; vgl. auch Fachbericht des AUE vom 13.5.2020, act. 5A pag. 83). 4.4 Zusammenfassend bestehen gewisse Zweifel, ob die Wärmepumpe der Beschwerdegegnerschaft 1 die Planungswerte einhält, zumal bei einem Richtwirkungsmass von +9 dB(A) für die Variante «in einspringender Ecke» der Beurteilungspegel über dem Planungswert der ES II für die Nacht von 45 dB(A) läge. Die Lärmimmissionen sind folglich zu messen. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung ist es allerdings nicht am Verwaltungsgericht, die notwendigen Abklärungen zu veranlassen. 5. Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei verletzt. 5.1 Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der Vorsorge zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Als verhältnismässig gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b, je mit Hinweisen). Das gilt auch dann, wenn es sich um geringfügige Emissionen handelt (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 11 N. 14 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.2). Als Emissionsbegrenzungen kommen technische, bauliche oder betriebliche Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen in Betracht (Art. 2 Abs. 3 LSV; BGer 1C_418/2019 vom 16.7.2020 E. 5.2). Die Baubewilligungsbehörde darf sich mithin nicht darauf beschränken, den Bauwilligen die Auswahl zwischen Projektvarianten zu gewähren, welche die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Planungswerte einhalten. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorge- und Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Der Schutz Dritter vor schädlichem oder lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei unter anderem im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen (BGE 141 II 476 E. 3.2; BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 2, in URP 2021/5 S. 491 ff.). 5.2 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mindestens summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder andere Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Dabei genügt es, wenn der Ausschluss von Alternativstandorten plausibel begründet wird. Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von alternativen Innenstandorten bei einer Aussenanlage schon deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhält. Denn wenn sich abschätzen lässt, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden kann, so ist zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig (BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 4.3 f., in URP 2021/5 S. 491 ff.). Ebenso ist dem Vorsorgeprinzip bei der Gerätewahl, z.B. der Wahl eines Geräts mit «Flüstermodus», sowie der täglichen Betriebsdauer der Wärmepumpe Rechnung zu tragen (BGer 1C_418/2019 vom 16.7.2020 E. 5.2 f.). 5.3 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanzen einen Innenstandort geprüft hätten. Sie haben dem Vorsorgeprinzip nach dem Gesagten nur ungenügend Rechnung getragen. Mit Blick auf den Grundriss des Untergeschosses (Fläche, Lichtschacht; act. 5D; act. 5B Register 10) ist es denn auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, eine Wärmepumpe im Innern des Gebäudes zu installieren; selbst unter Berücksichtigung der Ausbaupläne der Beschwerdegegnerschaft 1 dürfte die Waschküche/Heizung dafür in Frage kommen (act. 5B Register 4, Beilage 124 f. zur Baubeschwerde). Das gilt unabhängig davon, dass die von der Beschwerdegegnerschaft 1 gewählte Wärmepumpe nur im Freien aufgestellt werden darf (Auszug aus dem technischen Handbuch der Herstellerfirma, act. 5A Beilage zu pag. 122 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Denn es kann nicht angehen, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Installation eines Aussenmodells vor Erhalt einer rechtskräftigen Baubewilligung die technischen Rahmenbedingungen für die Standortwahl im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einschränken. Der Höhe der Kosten, die mit dem Abriss einer unbewilligten Aussenanlage und ihrem Ersatz durch ein Innenmodell verbunden sind, kommt nur eine beschränkte Bedeutung im Vergleich zum privaten und öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Vorsorgeprinzips zu (BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 4.2, in URP 2021/5 S. 491 ff. mit Hinweis). Indes überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz zu alternativen Aussenstandorten. Insbesondere ein südlich des Gebäudes liegender Standort, wie ihn die Beschwerdeführenden vorschlagen, würde aufgrund der grösseren Distanz zum Technikraum offensichtlich deutlich aufwändigere Baumassnahmen erfordern als ein Standort in unmittelbarer Nähe (vgl. auch BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 4.6, in URP 2021/5 S. 491 ff. mit Hinweis). Auf die Erwägungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4k). 5.4 Das von der Beschwerdegegnerschaft 1 gewählte Gerät verfügt anerkanntermassen nicht über einen «Flüstermodus», da der Nachtmodus gemäss Fachbehörde nicht zu einer Schallreduktion gegenüber dem Tagesmodus führt (angefochtener Entscheid E. 4g; Fachbericht des AUE vom 13.5.2020, act. 5A pag. 83). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Wärmepumpe könne nicht im Nachtmodus betrieben werden. Das Gerät sei aber ohnehin überdurchschnittlich leise, weshalb ein noch leiseres Gerät nicht zumutbar sei (angefochtener Entscheid E. 4h f.). Zwar trifft zu, dass die Wahl eines besonders leisen Geräts der Vorsorge Rechnung trägt. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist aber, weshalb nicht zusätzlich darauf geachtet wurde, dass das Gerät in einem schallreduzierten Nachtmodus betrieben werden kann, zumal es sich dabei offenbar um eine übliche Vorsorgemassnahme handelt (vgl. Vollzugshilfe des Cercle Bruit, die ganz selbstverständlich davon ausgeht, dass ein solcher Modus aktiviert wird, S. 3 und Anhang 2 S. 10). Was die Betriebszeiten der Wärmepumpe angeht, hat die Vorinstanz erwogen, es sei auch in der kälteren Jahreszeit nicht von einem Dauerbetrieb auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4k). Ob verbindliche Einschränkungen der Betriebszeiten einfach umsetzbar wären und eine deutliche Lärmreduktion ermöglichen würden, hat die Vorinstanz allerdings nicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, prüft. Ihre Erwägungen zu weiteren, namentlich technischen Vorsorgemassnahmen, sind hingegen nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 4m). 5.5 Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz zu prüfen, ob ein Innenstandort technisch machbar, wirtschaftlich tragbar und hinsichtlich der Lärmimmissionen insgesamt günstiger wäre als der gewählte Aussenstandort. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter Beizug der Fachbehörde, zu prüfen haben, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder die Anschaffung eines Geräts mit schallreduziertem Nachtbetrieb verlangt werden kann. Sollte weder das eine noch das andere der Fall sein, wird sie eine Überprüfung der Lärmimmissionen der bestehenden Anlage anhand von Messungen zu veranlassen haben. Sind die Planungswerte eingehalten, wird sie schliesslich prüfen müssen, ob Vorgaben zu den Betriebszeiten der bestehenden Wärmepumpe zumutbar sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1). Die Beschwerdeführenden gelten demnach als obsiegend, die Beschwerdegegnerschaft 1 und die Gemeinde unterliegen. Die Gemeinde ist zwar Partei, weil sie Anträge gestellt hat (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 7.1.2014 und 24.3.2015), ihr können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weshalb die Beschwerdegegnerschaft 1 die ganzen Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 33). Die Parteikosten der Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerschaft 1 und die Gemeinde je zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, haben ihren Rechtsvertreter erst nach dem Schriftenwechsel beigezogen. Er hat die Akten eingesehen und sich im Anschluss daran zu keiner weiteren Eingabe veranlasst gesehen. Mit Kostennote vom 27. Januar 2022 verlangt die Rechtsanwältin, die das Mandat per Ende 2021 übernommen hat, ein Honorar von Fr. 1'200.--, zuzüglich Fr. 36.-- Auslagen und Fr. 95.15 MWSt. Das erscheint mit Blick auf die massgebenden Bemessungskriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) als überhöht, war der Prozessstoff im Zeitpunkt der Mandatsübernahme doch längstens umrissen und hatten die Beschwerdeführenden ihre Position ausführlich dargelegt. Der Parteikostenersatz wird deshalb auf pauschal Fr. 500.-- festgesetzt. 7. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (statt vieler BGE 142 II 20 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegnerschaft 1 auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerschaft 1 und die Gemeinde haben den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), hälftig, ausmachend je Fr. 250.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerschaft 1 - Einwohnergemeinde Sigriswil - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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