100.2020.453/454 BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Raphaëla Nanzer Präsidentin der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Gerichtsschreiber der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Beschwerdegegner und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015; Ablehnungsbegehren (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. November 2020; 100 19 130, 200 19 119)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ führen vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) ein Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2015. Am 17. September 2020 stellten sie gegen die in diesen Verfahren als Instruktionsrichterin tätige Präsidentin sowie gegen den mit der Sache befassten Gerichtsschreiber der StRK ein Ablehnungsbegehren. Mit Zwischenverfügungen vom 11. November 2020 wies die StRK die Ablehnungsbegehren unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtsmitglieder ab. B. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 14. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen, die angefochtenen Zwischenverfügungen seien aufzuheben und die Ablehnungsbegehren gegen die Präsidentin und den Gerichtsschreiber seien gutzuheissen. Weiter verlangen sie, sämtliche Akten und Dateien, die nach Eingang ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erstellt wurden, seien zu entfernen bzw. zu löschen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 vereinigt. Die Präsidentin und der Gerichtsschreiber beantragen am 21. Dezember 2020 bzw. 6. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerden. Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten sind Zwischenverfügungen, mit denen die StRK die Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführenden abgewiesen hat; sie sind selbständig anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). In der Hauptsache geht es um die Veranlagung der Beschwerdeführenden bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2015. Insoweit kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]), weshalb dieses auch gegen die angefochtenen Zwischenverfügungen angerufen werden kann (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a VRPG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 4 2. Strittig ist, ob die Präsidentin und der mit der Sache befasste Gerichtsschreiber der StRK wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten haben. 2.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) veranlagte die Beschwerdeführenden mit Einspracheentscheiden vom 12. März 2019 für das Steuerjahr 2015 abweichend von deren Selbstdeklaration (Vorakten StV [act. 4B] pag. 1 ff.). Diese führen dagegen ein Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor der StRK (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 3 ff.; vorne Bst. A). Der mit der Sache befasste Gerichtsschreiber der StRK wandte sich mit E-Mail vom 8. Juli 2020 an die zuständige Mitarbeiterin der Steuerverwaltung. Darin stellte er ihr zwei Fragen betreffend die in den Veranlagungs- und Einspracheverfahren vorgenommene Vermögensvergleichsberechnung und bat sie, ihm diesbezüglich «auf die Sprünge» zu helfen (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 136 f.). Die Mitarbeiterin der Steuerverwaltung nahm zu den Fragen mit E-Mail vom 9. Juli 2020 Stellung und wies darauf hin, dass einzelne Positionen aufgrund eines Systemfehlers auf den Veranlagungsverfügungen nicht ersichtlich seien. Gleichzeitig liess sie dem Gerichtsschreiber zwei Auszüge der für das Vermögen relevanten Steuerfaktoren zukommen (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 128-131). Am 10. Juli 2020 stellte die Präsidentin der StRK die E-Mail vom 9. Juli 2020 den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu. Das Begleitschreiben enthielt den Hinweis, es handle sich dabei um eine «unaufgefordert eingegangene» Eingabe der Steuerverwaltung (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 132). Mit Schreiben vom 3. August 2020 verlangten die Beschwerdeführenden Akteneinsicht und behielten sich vor, einzelne Mitglieder der StRK als befangen abzulehnen (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 134). Am 18. August 2020 stellte die Präsidentin der StRK den Beschwerdeführenden zusammen mit den übrigen amtlichen Akten auch die E-Mail des Gerichtsschreibers vom 8. Juli 2020 zu, und räumte ein, ihr (Begleit-)Schreiben vom 10. Juli 2020 sei aufgrund eines «internen Missverständnisses» falsch formuliert gewesen. Tatsächlich habe die Steuerverwaltung die in der E-Mail vom 9. Juli 2020 enthaltenen Auskünfte auf Anfrage des Gerichtsschreibers erteilt (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 140 f.). Mit Schreiben vom 17. September 2020 stellten die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 5 deführenden gegen die Präsidentin sowie gegen den Gerichtsschreiber ein Ablehnungsbegehren, welche die StRK mit Zwischenverfügungen vom 11. November 2020 abwies (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 150 f., 169 ff.; vorne Bst. A). 2.2 Die StRK hat erwogen, ein parteiisches Vorgehen der Präsidentin und des Gerichtsschreibers sei nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden ein solches aus angeblichen prozessualen Fehlern ableiten wollten, genügten diese allein nicht, um den Anschein der Befangenheit in der Sache zu begründen (vgl. angefochtene Verfügungen E. 4). – Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Gerichtsschreiber habe «völlig informell» die an den Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren als Partei beteiligte Steuerverwaltung per E-Mail angeschrieben und damit die streitige Angelegenheit «ausserhalb des Verfahrens» mit dieser besprochen. Vor diesem Hintergrund liege zudem der Verdacht nahe, dass er auch telefonisch Auskünfte bei der Steuerverwaltung eingeholt haben könnte. Die «einzige Reaktion» der Präsidentin habe darin bestanden, die angeforderten Informationen den Beschwerdeführenden mit der «aktenkundig falschen Bemerkung» zur Stellungnahme zuzustellen, dass es sich um eine «nicht einverlangte Eingabe» gehandelt hätte. Diese Umstände seien geeignet, den begründeten Verdacht einer Befangenheit zu erwecken. Wenn sich die StRK zudem auf solch «informelle Art» von der Steuerverwaltung, deren Entscheide sie zu überprüfen habe, «auf die Sprünge helfen» lasse, liege darin ein objektiver Grund, an ihrer Unparteilichkeit als Behörde zu zweifeln (vgl. Beschwerden S. 2 f.). 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer richten sich Ausstand und Ablehnung nach Art. 9 VRPG (vgl. VGE 2018/216 vom 25.7.2018 E. 3.1, 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.2, 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), an einem Vorentscheid mitgewirkt hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 6 (Bst. b), mit einer Partei verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Generalklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (zum Ganzen BVR 2019 S. 93 [VGE 2018/106 vom 8.11.2018] nicht publ. E. 7.1, 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen; aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung statt vieler BGE 144 I 234 E. 5.2, 144 I 159 E. 4.3 [Pra 108/2019 Nr. 51]). 3.2 Ausstandspflichtig ist nicht nur, wer selber verfügt oder (mit)entscheidet; das Mitwirkungsverbot bezieht sich auf alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können und effektive Verantwortung tragen, mithin auch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.1 [Pra 104/2015 Nr. 54]; BVR 2001 S. 284 E. 3a; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 9 N. 8 mit weiteren Hinweisen). Die Ausstandspflicht trifft indes nur bestimmte Personen, nicht hingegen die (ganze) Behörde (BGE 139 I 121 E. 4.3; BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VGE 2018/173 vom 23.10.2018 E. 1.3 [bestätigt durch BGer 8C_813/2018 vom 12.3.2019]). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es bestünden objektive Gründe, an der Unparteilichkeit der StRK als Behörde zu zweifeln (vorne E. 2.2), ist folglich darauf nicht weiter einzugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 7 4. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Dementsprechend müssen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorgebracht werden, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung – dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot entsprechend – verwirkt (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 V 66 E. 4.3, 141 III 210 E. 5.2, BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54], 136 I 207 E. 3.4). – Die Beschwerdeführenden haben am 18. August 2020 Einsicht in die amtlichen Akten der StRK erhalten (vgl. auch zum Folgenden vorne E. 2.1). Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren ihnen sämtliche der für die behaupteten Ablehnungsgründe relevanten Umstände bekannt. Auch wenn sie sich in ihrer Eingabe vom 3. August 2020 bereits vorbehalten hatten, einzelne Mitglieder der StRK als befangen abzulehnen, haben sie ein ausdrückliches Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin und den Gerichtsschreiber erst mit ihrer Eingabe vom 17. September 2020 gestellt. Damit erscheint fraglich, ob die Ablehnungsbegehren überhaupt rechtzeitig vorgebracht worden und allfällige Ablehnungsansprüche nicht verwirkt sind. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage jedoch offenbleiben. 5. Zu prüfen ist zunächst, ob der Gerichtsschreiber wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hat. Die Beschwerdeführenden lehnen ihn als befangen ab, weil er die Mitarbeiterin der Steuerverwaltung «völlig informell» per E- Mail angeschrieben habe (vorne E. 2.2). Damit steht einzig eine Befangenheit im Sinn der Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zur Diskussion.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 8 5.1 Das persönliche Verhalten lässt ein Behördenmitglied als voreingenommen erscheinen, wenn dessen Äusserungen oder Handlungen vermuten lassen, es habe sich vorzeitig bereits eine feste Meinung zum Verfahrensausgang gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3, 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1; BVR 2014 S. 216 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Aus Verfahrensfehlern eines Gerichtsmitglieds kann ausnahmsweise auf dessen fehlende Distanz und Neutralität geschlossen werden, was gegebenenfalls den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag. Es müssen jedoch besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung von Amtspflichten darstellen und auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 97], 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.4 [Pra 101/2012 Nr. 123], 125 I 119 E. 3e [Pra 88/1999 Nr. 165]; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.3.1). 5.2 Die beiden Fragen, die der Gerichtsschreiber in der E-Mail vom 8. Juli 2020 an die Steuerverwaltung (bzw. deren Mitarbeiterin) richtete, beziehen sich auf eine Vermögensvergleichsberechnung der Steuerverwaltung in den Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren (vorne E. 2.1). Es handelt sich um reine Verständnisfragen, die der Klärung zweier Positionen dienten, auf die in einer von der Steuerverwaltung zur Berechnung erstellten Aktennotiz Bezug genommen wurde (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 136 f.; Vorakten StV [act. 4B] pag. 26-28). Sie sind sachlich formuliert und lassen den Schluss nicht zu, der Gerichtsschreiber habe sich hinsichtlich der im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Aufrechnungen der Steuerverwaltung vorzeitig bereits eine feste Meinung gebildet. Auch sonst fehlen in der E-Mail Anhaltspunkte, die auf eine mangelnde Distanz schliessen liessen, wie etwa Ratschläge oder Empfehlungen an die Steuerverwaltung. Weiter wurde der fragliche E-Mail-Verkehr aktenkundig gemacht. Die Präsidentin setzte die Beschwerdeführenden zudem von Amtes wegen über die Auskünfte der Steuerverwaltung in Kenntnis, stellte ihnen deren E-Mail vom 9. Juli 2020 zu und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. vorne E. 2.1; vgl. auch hinten E. 6). Den Beschwerdeführenden wurden somit keine entscheidwesentlichen Informationen vorenthalten. Entgegen ihrer Ansicht kann das Vorgehen des Gerichtsschreibers deshalb nicht als «völlig informell» bzw. als «ausserhalb des Verfahrens» erfolgt (vgl. Beschwerden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 9 S. 3) bezeichnet werden, weshalb es nicht gegen Art. 48 VRPG (Verbot des Berichtens) verstösst (vgl. dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 48 N. 3). Als Instruktionsmassnahme wären die Informationen bei der Steuerverwaltung jedoch – dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 31 VRPG) – nicht per E-Mail, sondern in Form einer prozessleitenden Verfügung einzuholen gewesen (vgl. VGE 22867 vom 20.11.2007 E. 2.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 31 N. 1 und 13, Art. 19 N. 123; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 9 und 22, Art. 83 N. 7; ferner VGE 2009/73/74 vom 15.9.2010 E. 2.1-2.3, eine Fristverlängerung per Telefon betreffend; zum Grundsatz der Schriftlichkeit BVR 2012 S. 241 E. 4.5, 2011 S. 564 E. 2.3.2, wonach eine E-Mail nicht ausreichend ist). Insofern liegt zwar ein Verfahrensfehler vor, der jedoch von vornherein nicht derart schwer wiegt, um ihn als gravierende Verletzung von Amtspflichten zu qualifizieren (E. 5.1 hiervor), zumal den Beschwerdeführenden dadurch in der Folge keine Nachteile erwachsen sind. Der von den Beschwerdeführenden geäusserte pauschale Verdacht, dabei handle es sich um ein bei der StRK «übliches Vorgehen», entbehrt sodann jeder Grundlage. Schliesslich lässt sich auch den durchwegs sachlich gehaltenen Stellungnahmen des Gerichtsschreibers vom 14. Oktober 2020 (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 156) bzw. 6. Januar 2021 (act. 5) im Ablehnungsverfahren nichts entnehmen, was mit Blick auf seine Unbefangenheit Bedenken erwecken würde. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Gerichtsschreiber keine Verfahrensfehler begangen, deren Schwere oder Häufung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten. Mit der StRK ist somit eine Ausstandspflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zu verneinen. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Präsidentin der StRK einen Ablehnungsgrund gesetzt hat. Auch hier kommt einzig eine Befangenheit gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG in Betracht. – Zwar trifft zu, dass die Präsidentin in ihrem Begleitschreiben vom 10. Juli 2020 nicht erwähnte, dass die Steuerverwaltung die Auskünfte auf Anfrage des Gerichtsschreibers erteilt hatte, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 10 fälschlicherweise ausführte, es handle sich um eine «unaufgefordert eingegangene E-Mail» (vorne E. 2.1). Inwiefern diese – wenn auch unzutreffende – Aussage die Präsidentin im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren als befangen erscheinen lassen könnte, zeigen die Beschwerdeführenden jedoch nicht auf. Solches ist auch nicht ersichtlich: So hat die Präsidentin ihren Fehler bereits mit Schreiben vom 18. August 2020 eingeräumt und erklärt, die unzutreffende Formulierung sei auf ein «internes Missverständnis» zwischen ihr und dem Gerichtsschreiber zurückzuführen. Letzterer habe die Steuerverwaltung ohne ihr Wissen angefragt (vgl. Stellungnahme der Präsidentin vom 14.10.2020 im vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 161 ff., 162; vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführenden halten dem nichts entgegen und begründen insbesondere ihre pauschale Behauptung nicht weiter, wonach es sich bei dieser Erklärung um eine «reine Schutzbehauptung» handle (Beschwerde S. 3). Auch sonst nennen sie keine konkreten (mündlichen oder schriftlichen) Äusserungen oder Handlungen der Präsidentin, denen es an der gebotenen Sachlichkeit und Distanz mangeln würde, oder aus denen sich bei objektiver Betrachtung der Anschein ergäbe, dass sie nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit an die Sache herangetreten sein und sich vorschnell eine feste Meinung dazu gebildet haben könnte. Schliesslich kann dahingestellt bleiben, ob die Präsidentin den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden allenfalls dadurch verletzt hat, dass sie dem Schreiben vom 10. Juli 2020 einzig die E-Mail der Mitarbeiterin der Steuerverwaltung, nicht aber auch jene des Gerichtsschreibers beigelegt hat (vgl. auch zum Folgenden vorne E. 2.1). Da die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die vollständigen Akten einsehen konnten, wäre eine allfällige Verletzung ohnehin geheilt worden und von vornherein nicht geeignet, eine derart schwere Verletzung von Amtspflichten zu begründen, dass daraus ein Anschein von Befangenheit entstehen könnte (vgl. vorne E. 5.1). 7. 7.1 Zusammengefasst liegen weder beim Gerichtsschreiber noch bei der Präsidentin der StRK Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zu begründen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 11 vermöchten. Damit erübrigt sich, den Antrag betreffend Entfernung von Akten bzw. Löschung von Daten (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. B) zu beurteilen. Die angefochtenen Zwischenverfügungen halten somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. November 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. November 2020 betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nrn. 100.2020.453/ 454U, Seite 12 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Beschwerdegegner - Steuerrekurskommission des Kantons Bern und mitzuteilen: - Steuerverwaltung des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.