Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.11.2021 100 2020 335

15. November 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,667 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines EU-Bürgers und Wegweisung infolge Straffälligkeit bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2020; 2020.SIDGS.212) | Ausländerrecht

Volltext

100.2020.335U STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring 1. A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines EU-Bürgers und Wegweisung infolge Straffälligkeit bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2020; 2020.SIDGS.212)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Sachverhalt: A. Der spanische Staatsangehörige A.________ wurde 1979 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Von 2001 bis 2013 war er mit einer aus der Dominikanischen Republik stammenden Frau verheiratet. Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor (Jg. 2001). Am 17. März 2014 heiratete er die ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammende B.________, die eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehemann erhielt. Die beiden gemeinsamen Kinder, C.________ (Jg. 2015) und D.________ (Jg. 2016), erhielten abgeleitet vom Vater eine Niederlassungsbewilligung. Am 4. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn A.________ wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und mehrfacher Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Diese Freiheitsstrafe trat er am 2. Juli 2019 an. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ bzw. die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.________. Es wies beide auf den Zeitpunkt der Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ sowie die beiden Kinder C.________ und D.________ am 2. März 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 30. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem gewährte sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, C. Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________ sowie C.________ und D.________ am 31. August 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung von A.________ und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.________ seien nicht zu widerrufen, und es sei auf die Wegweisung zu verzichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an den MIDI zurückzuweisen. Zudem beantragen sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Auf den 27. September 2021 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die Verfahren betreffend die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführenden wurden im August 2019 eingeleitet (Akten MIDI 3C pag. 979 ff.), womit integral das AIG anwendbar ist. 3. Umstritten sind vorab der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 ist spanischer Staatsangehöriger. Er kann sich daher im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das AIG gilt deshalb nur soweit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt (vgl. allgemein BVR 2020 S. 185 E. 3.1). Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) bestimmt, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von Angehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten Art. 63 AIG gilt. 3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, urteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligungen anwendbar, die sich – wie der Beschwerdeführer 1 – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 AIG; ebenso Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2016 S. 1249, 1263]; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was die Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht bestreiten (vgl. Beschwerde Rz. 29). Ob aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers 1 auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), kann mit der Vorinstanz offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen die Entfernungsmassnahmen als unverhältnismässig (Beschwerde Rz. 27 ff.). 3.4 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf das FZA berufen kann, müssen schliesslich die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben sein, um das staatsvertragsrechtlich vermittelte Aufenthaltsrecht einzuschränken. 4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). – Der Beschwerdeführer 1 wurde am 4. Juni 2018 vom Amtsgericht Bucheggberg- Wasseramt des Kantons Solothurn wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und mehrfacher Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Akten MIDI 3B pag. 311 ff.). Wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2), spricht bereits das Strafmass für ein schweres Verschulden und ergibt sich mit Blick auf die Tatumstände nichts anderes (vgl. zu den Einzelheiten hinten E. 7.4). Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegen; vielmehr konzentrieren sie sich im Wesentlichen auf die Frage der Rückfallgefahr (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Beschwerde Rz. 14 ff., 26, 29, 31). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass es sich bei den qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) um Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt, die heute grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Taten vor deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. Akten MIDI 3B pag. 311, 321 ff.), unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzungen und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_997/2020 vom 23.4.2021 E. 4.2.1). 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers 1 gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer 1 hat mit den am 4. Juni 2018 abgeurteilten Delikten wiederholt und über einen längeren Zeitraum delinquiert (Juli 2014- September 2015; Akten MIDI 3B pag. 311). Abgesehen vom verfahrensauslösenden Urteil trat er ab 2001 in regelmässigen Abständen 15 Mal strafrechtlich in Erscheinung. In mehreren Fällen wurde er wegen Übertretungen zu Bussen verurteilt (vor allem wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung; Akten MIDI 3B pag. 45 f., 47, 205, 208, 233, 289 f.; Akten MIDI 3C pag. 977). Zudem wurde er wegen folgender Vergehen und Verbrechen verurteilt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, – Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2004: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (Akten MIDI 3B pag. 64); – Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. September 2005: Verurteilung insbesondere wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (Akten MIDI 3B pag. 394); – Urteil des Bezirksgerichts Bülach des Kantons Zürich vom 4. April 2006: Verurteilungen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Akten MIDI 3B pag. 171 ff.); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2008: Verurteilung insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen (Akten MIDI 3B pag. 207); – Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2009: Verurteilung insbesondere wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden und einer Busse von Fr. 150.-- (Akten MIDI 3B pag. 247); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. September 2011: Verurteilung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Akten MIDI 3B pag. 217 f.); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Oktober 2011: Verurteilung insbesondere wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 60.-- (Akten MIDI 3B pag. 219); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 6. März 2015: Verurteilung wegen mehrfacher Vergehen gegen die Waffengesetzgebung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (Akten MIDI 3B pag. 237).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Aus der erheblichen Anzahl Verurteilungen und dem insgesamt langen Deliktszeitraum ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 beträchtliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Der Schwerpunkt im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz (unter anderem Verurteilung zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe) zeigt, dass er uneinsichtig ist. Seine Unbelehrbarkeit wird dadurch verdeutlicht, dass weder die Verurteilungen noch angeordnete Probezeiten ihn von weiteren Straftaten abhalten konnten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 291, 394; Akten MIDI 3C pag. 916). Bei dieser Sachlage stimmt das Verwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung zu (angefochtener Entscheid E. 3.3), dass das Verhalten des Beschwerdeführers 1 gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 4.3 Zusammenfassend besteht aufgrund des schweren Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen sowie der Rückfallgefahr (vgl. hinten E. 7) ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz. 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer 1 und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigten ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 42-jährige Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz geboren und verbrachte sein bisheriges Leben hier. Anfangs 2020 erliess die Ausländerbehörde die hier strittige Entfernungsmassnahme. Von Juli 2019 bis September 2021 war er im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A; Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 8.9.2021 [act. 6A]). Schon vor dieser Freiheitsstrafe befand er sich von April 2006 bis Dezember 2007 im Strafvollzug (vgl. Akten MIDI 3B pag. 188 ff.; vorne E. 4.2.2). Der Dauer des Aufenthalts im Strafvollzug und des Aufenthalts, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Dessen ungeachtet fällt die hier massgebende Aufenthaltsdauer immer noch sehr lang aus. 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, beim Beschwerdeführer 1 sei die Integration insgesamt nicht erfolgreich verlaufen; eine besondere, über das für die Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinausgehende Verbundenheit mit der Schweiz sei nicht erkennbar (angefochtener Entscheid E. 4.4). So habe er zwar die obligatorische Schulzeit beendet und eine Lehre als Servicefachangestellter abgeschlossen. Zwischen Mai 2016 und Dezember 2017 habe er verschiedentlich kurzzeitige und befristete Arbeitseinsätze absolviert. Negativ ins Gewicht falle jedoch, dass er grossmehrheitlich nicht legal erwerbstätig gewesen sei, sondern seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit seiner (Drogen-)Delinquenz finanziert habe (vgl. auch vorne E. 4.2.2). Zudem sei er immer wieder arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen (Stand Juni 2018 rund Fr. 230'000.--; vgl. auch Akten MIDI 3B pag. 53, 70, 117, 122 f., 307, 366, 391, 407 ff., 425, 437, 476 f.; Akten MIDI 3C pag. 914, 917 ff., 937). Darüber hinaus habe er – auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im November 2011 – erhebliche Schulden angehäuft (vgl. auch Akten MIDI 3B pag. 225 ff., 297 ff., 308 ff., 426 ff., 461 f.; Akten MIDI 3C pag. 947 ff., 967 ff.). Diesen zutreffenden Erwägungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden nichts entgegen. In Bezug auf seine soziale Integration belegt der Beschwerdeführer 1 trotz seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts auch vor dem Verwaltungsgericht keine in besonderem Mass gefestigten Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. Beschwerde Rz. 11, 20 f.; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_511/2019 vom 28.11.2019 E. 4.2.1; BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er keine solchen Beziehungen hat. Seine sozialen Kontakte scheinen sich auf seine Familie zu beschränken (vgl. Beschwerde Rz. 11). Der deutschen Sprache ist der Beschwerdeführer 1 mächtig, worin aber keine besondere Integrationsleistung liegt, wenn man bedenkt, dass er seit Geburt hier lebt. Schliesslich ist die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Folglich spricht auch gegen eine erfolgreiche Integration, dass der Beschwerdeführer 1 über einen langen Zeitraum delinquiert hat (vgl. vorne E. 4.2.2). Der Schluss der Vorinstanz überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer 1 nicht zufriedenstellend hat integrieren können. 5.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer 1 und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 5.3.1 Hinsichtlich der Ausreise nach Spanien ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1 in einer spanischen Familie aufgewachsen ist und zudem in einem spanisch sprechenden Umfeld verkehrt. So stammt nicht nur seine Exfrau, sondern auch die heutige Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) aus der Dominikanischen Republik (vgl. Akten MIDI 3B pag. 71). Er kann sich – zumindest mündlich – problemlos auf Spanisch verständigen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 90, 95 f., 109, 183). Der Beschwerdeführer 1 hielt sich besuchshalber mehrmals in Spanien auf (Beschwerde Rz. 12). Ein gewisser Bezug zum Herkunftsland liegt damit vor, auch wenn er nicht besonders eng sein mag. Der 42-jährige, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer 1 ist sodann in der Lage, in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es stand ihm offen, seine beruflich-wirtschaftliche Integration durch eine auch in Spanien nützliche Ausbildung bereits im Strafvollzug vorzubereiten (vgl. Beschwerde Rz. 24). Insgesamt ist von intakten Integra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, tionsmöglichkeiten auszugehen. Sollte zutreffen, dass er dort über keine vertieften Beziehungen bzw. kein eigentliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, wäre er auch in seinem Alter in der Lage, neue Kontakte zu knüpfen und sich ein Beziehungsnetz aufzubauen; ergänzend könnten ihn seine hier ansässigen Verwandten von der Schweiz aus psychisch und auch finanziell unterstützen (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 4.3). Es fällt zudem gegebenenfalls auch die Rückkehr der Familie ins Heimatland der Ehefrau (Dominikanische Republik) in Betracht (vgl. E. 5.3.2 hiernach). 5.3.2 In familiärer Hinsicht sind vor allem die Beziehungen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zu würdigen. Seine Frau (Beschwerdeführerin 2) ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und verfügt über eine von ihm abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz (vgl. hinten E. 8). Die gemeinsamen Kinder haben abgeleitet vom Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung. Obwohl die Ehefrau selber nicht aus Spanien stammt, wäre es ihr und den Kindern aus soziokultureller und sprachlicher Sicht zumutbar, dem Beschwerdeführer 1 in sein Herkunftsland zu folgen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.6.2; vgl. auch hinten E. 8). Alternativ fiele für die Familie möglicherweise die Ausreise in die Heimat der Ehefrau in Betracht, wo diese bis zur Übersiedlung in die Schweiz gelebt hat. Die Beschwerdeführenden könnten in der Dominikanischen Republik auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin 2 zurückgreifen. Das Paar wäre zudem durchaus fähig, sich auch im Heimatland der Ehefrau ein Beziehungsnetz selber zu schaffen. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich darüber hinaus in der Vergangenheit mehrmals besuchshalber in der Dominikanischen Republik auf (vgl. Akten MIDI 3D zur Beschwerdeführerin 2 pag. 42). Die minderjährigen Kinder wachsen mit der in der Familie gesprochenen Muttersprache Spanisch auf (E. 5.3.1 hiervor). Sie haben grundsätzlich ihren Eltern zu folgen. Das Ehepaar lebt in ungetrennter Ehe, die örtliche Trennung von einem Elternteil steht nicht in Frage (vgl. auch hinten E. 8.2). Auch wenn der heute bald 7-jährige Sohn bzw. die 5-jährige Tochter in der Schweiz eingeschult worden sind (Beschwerde Rz. 29), befinden sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 143 I 21

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, E. 6.3.6). Der Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner volljährigen Tochter aus erster Ehe kommt im Rahmen der Interessenabwägung kein wesentliches Gewicht zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weswegen diese Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.1; dazu etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). 5.4 Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier insbesondere mit Blick auf die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.5 Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz mit Blick darauf, dass er hier geboren und aufgewachsen ist, von beträchtlichem Gewicht. Er konnte sich in der Schweiz aber nicht erfolgreich integrieren. Der Neuanfang in Spanien (oder in der Dominikanischen Republik) stellt für ihn zwar sicher eine Herausforderung dar, ist ihm aber zumutbar, zumal mit Unterstützung seiner Ehefrau. In familiärer Hinsicht ergibt sich, dass die Ausreise ihr und den gemeinsamen Kindern zugemutet werden kann; damit würde es zu keiner Trennung der Familie kommen (vgl. hinten E. 8). 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und mehrfacher Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bereits zuvor hatte er mehrmals gegen die Rechtsord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, nung verstossen. Dabei handelt es sich nicht nur um Bagatelldelinquenz, sondern auch um schwere Straftaten, darunter solche im Betäubungsmittelbereich. Die ausländerrechtliche Verwarnung aus dem Jahr 2011 hat nicht zu einem Umdenken geführt, was sich auch in der nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr zeigt (dazu sogleich E. 7). Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar ist er in der Schweiz geboren und fällt seine anrechenbare Aufenthaltsdauer als Ausländer der «zweiten Generation» sehr lang aus. Es ist ihm aber nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Eingliederung in Spanien dürfte ihm nicht leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. Zu einer Trennung von Frau und Kinder kommt es voraussichtlich nicht, weil diesen die Ausreise zugemutet werden kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 7. Zu klären bleibt beim Beschwerdeführer 1, ob der angefochtene Entscheid mit dem FZA vereinbar ist. 7.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei Massnahmen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gerechtfertigt sind; ABl. Nr. 56 S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4 und 4.2). Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, fährdung seitens der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 2.3). 7.2 Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinn kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt ist, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). 7.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 Bst. a-d und g BetmG). Er hat damit in Kauf genommen, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, und er hat durch den gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Das Bundesgericht verfolgt bei aus finanziellen Motiven begangenen Betäubungsmitteldelikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende; allgemein zum FZA 139 II 121 E. 6.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]). Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte ohne weiteres eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (vgl. etwa BGer 2C_828/2016 vom 17.7.2017 E. 3.2, 2C_843/2014 vom 18.3.2015 E. 4.3). Nach den anwendbaren freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ist damit bereits bei einem relativ kleinen Rückfallrisiko von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]). 7.4 Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2018 erging im abgekürzten Verfahren. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Polizei beim Beschwerdeführer 1 unter anderem Bargeld in der Höhe von umgerechnet Fr. 25'147.75 sowie grössere Mengen an Betäubungsmitteln (rund 1'123 Gramm Kokain, 692 Ecstasy-Pillen, 79,6 Gramm Amphetamin und 96,4 Gramm Marihuana) sicherstellte und beschlagnahmte (Akten MIDI 3B pag. 311 ff.). Den polizeilichen Unterlagen, auf welche auch die Vorinstanz unwidersprochen abgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2), ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer 1 führte mehrmals grosse Mengen an Kokain von Frankreich in die Schweiz ein. Die Polizei entdeckte in seinem Auto ein fachmännisch eingerichtetes Drogenversteck unter dem Beifahrersitz, welches zwei Pakete mit insgesamt über einem Kilogramm Kokain enthielt. Zudem kaufte und verkaufte er grössere Mengen Ecstasy, Amphetamin und Marihuana. Des Weiteren baute er Cannabis-Pflanzen bei sich zu Hause an und stellte daraus Marihuana her, welches er verkaufte. Ferner verschob er Drogengelder von sich und seinen Lieferanten über nicht nachverfolgbare Wege. Schliesslich stellte die Polizei beim Beschwerdeführer 1 neben den Drogen auch Waffen sicher (Revolver, Elektroschockgerät, Schmetterlingsmesser). Aufgrund der Auswertung von Mobiltelefonen ging die Polizei davon aus, dass es sich bei einem der Drogenlieferanten um den Schwager des Beschwerdeführers 1 (verheiratet mit der Schwester der Beschwerdeführerin 2) oder um Personen aus dessen Umfeld handelte (vgl. Akten MIDI 3B pag. 253 ff.). In die Herstellung bzw. den Kauf und Verkauf von Marihuana verwickelt waren auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sowie seine Schwester und deren Ehemann (vgl. Akten MIDI 3B pag. 268 ff.; vgl. auch Akten MIDI 3D zur Beschwerdeführerin 2 pag. 53 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sprach die Ehefrau mit Strafbefehl vom 22. September 2016 wegen Gehilfenschaft zu Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Akten MIDI 3D zur Beschwerdeführerin 2 pag. 58).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, 7.5 Bereits mit Urteil vom 4. April 2006 verurteilte das Bezirksgericht Bülach des Kantons Zürich den Beschwerdeführer 1 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Damals wurden beim Beschwerdeführer 1 namentlich rund 5,6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt und eingezogen. Eine weitere Verurteilung wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung erging 2009 (vgl. Akten MIDI 3B pag. 171 ff.; vorne E. 4.2.2). Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2018 betrieb der Beschwerdeführer 1 den Drogenhandel gewerbsmässig. Die Polizei kam zum Schluss, dass der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Familie darstellte und der Beschwerdeführer 1 diesen wie einen Beruf ausübte (Akten MIDI 3B pag. 261). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Drogenhandel seine Ehefrau und Verwandte involviert waren. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass er sich zwischenzeitlich von diesem Umfeld gelöst hätte. Auch hat sich die beruflich-wirtschaftliche Ausgangslage des Beschwerdeführers 1 seit der verfahrensauslösenden Verurteilung nicht verbessert, zumal er längere Zeit im Strafvollzug war und erst seit September 2021 wieder in Freiheit lebt (vgl. vorne E. 5.1). Er behauptet zwar, er wolle jetzt einer legalen Erwerbtätigkeit nachgehen (Beschwerde Rz. 17), konkretisiert dies aber nicht näher. Angesichts der mehrfachen Verurteilungen und der Lebenssituation des Beschwerdeführers 1 besteht ein erhebliches Risiko, dass er bei sich abzeichnenden finanziellen Engpässen erneut Drogendelikte begehen könnte. Es ist insoweit von einer gegenwärtigen Gefährdung auszugehen. 7.6 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er habe durch sein Wohlverhalten seit dem 3. September 2015 den Tatbeweis erbracht, dass er aus seinem bisherigen Verhalten gelernt habe und gewillt bzw. bereit sei, ein deliktfreies Leben zu führen (Beschwerde Rz. 15, 31). Dieser Einwand ist zu relativieren: Die aktenkundigen Verurteilungen seit dem Jahr 2001 (vgl. vorne E. 4.2.2) zeigen, dass der Beschwerdeführer 1 grosse Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er delinquierte mehrmals während laufenden Probezeiten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 291, 394; Akten MIDI 3C pag. 916). Auch konnten ihn ausländerrechtliche Massnahmen nicht von weiteren Straftaten abhalten. So wurde er am 24. November 2011 angesichts der wiederholten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Straffälligkeit und der prekären finanziellen Situation (Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden) ausdrücklich verwarnt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 65, 179 ff., 220 ff.). Sein generelles Wohlverhalten seit September 2015 kann nicht als eigentliche Bewährung verstanden werden. Bis Juni 2018 war das Strafverfahren hängig. Von Juli 2019 bis September 2021 befand er sich im Strafvollzug. Nach seiner bedingten Entlassung läuft seine Probezeit noch bis am 28. März 2023 (vgl. Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 8.9.2021 [act. 6A]). Zudem ist gegen ihn seit August 2019 das ausländerrechtliche Widerrufs- und Wegweisungsverfahren im Gang (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 3.3; VGE 2018/165 vom 15.7.2019 E. 6.7.1). Die positiven Entwicklungen im Strafvollzug, die zu einer bedingten Entlassung geführt haben, sind anzuerkennen. Aus dem grundsätzlich guten Verhalten im Strafvollzug und der «tendenziell günstigen Legalprognose» lassen sich jedoch keine entscheidenden Erkenntnisse hinsichtlich des späteren Verhaltens des Beschwerdeführers 1 gewinnen (vgl. Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 8.9.2021 [act. 6A]). Nach der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten ausländischer Personen in Unfreiheit bloss untergeordnete Bedeutung zu: Aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein solches vielmehr erwartet werden und besitzt schon deshalb kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Ausländerbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bildet die Regel (BGer 2C_348/2020 vom 7.10.2020 E. 7.1). Hieraus kann nicht bereits geschlossen werden, es gehe von der betreffenden Person keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinn) mehr aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.3; VGE 2020/5 vom 17.6.2021 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 aus seinem Wohlverhalten bzw. der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug hinsichtlich der Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Hingegen sprechen die wiederholte Straffälligkeit und insbesondere die angespannte finanzielle Situation dafür, dass eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA besteht. Dieses Rückfallrisiko ist angesichts der begangenen gewichtigen Rechtsgüterverletzungen auch hinreichend schwer, um eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu rechtfertigen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 erweisen sich damit als rechtmässig. 8. 8.1 Mit dem rechtmässigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 auf den Tag seiner Haftentlassung ist seit dem 27. September 2021 auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 dahingefallen, welches von jenem ihres Ehemanns abhängig ist. Ein eigenständiger Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ist nicht erkennbar und bringt sie – anders als im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 6) – auch nicht mehr vor (vgl. Beschwerde Rz. 30). Der Beschwerdeführerin 2 ist unter den gegebenen Umständen zumutbar, mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern in dessen (oder in ihr) Herkunftsland zurückzukehren (vgl. vorne E. 5.3.2). 8.2 Der bald 7-jährige Beschwerdeführer 3 und die 5-jährige Beschwerdeführerin 4 verfügen abgeleitet vom Vater über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. vorne Bst. A). Minderjährige Kinder teilen jedoch – auch wenn sie in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind – schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 143 I 21 E. 5.4 betreffend Kinder im Alter von drei und fünf Jahren; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 4.1.2; VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 7.2). Die Kinder befinden sich immer noch in einem an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, passungsfähigen Alter. Mit der spanischen Sprache sind sie vertraut. Die Ausreise mit den Eltern ist ihnen ohne weiteres möglich (vgl. vorne E. 5.3.2). 9. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde in allen Teilen unbegründet und daher abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass (vgl. vorne Bst. C). Da der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, ist eine Ausreisefrist anzusetzen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Mitte Januar 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 10.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 10.3 Der Beschwerdeführer 1 befindet sich erst seit kurzem nicht mehr im Strafvollzug und seine Familie scheint noch immer von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist bei den Beschwerdeführenden ohne weiteres von Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das entspricht dem Regelfall bei Beschwerden von Ausländern der «zweiten Generation» (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Auch wenn die SID den angefochtenen Entscheid sorgfältig begründet hat, besteht angesichts der Umstände des vorliegenden Falles kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton zu tragen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, 10.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. act. 5). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 2'300.--, zuzüglich Fr. 48.10 Auslagen und Fr. 180.80 MWSt (7,7 % von Fr. 2'348.10), insgesamt Fr. 2'528.90, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 10.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 7,76 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'535.-- (7,59 x Fr. 200.-- und 0,17 x Fr. 100.-- [Aufwand MLaw]), zuzüglich Fr. 48.10 Auslagen und Fr. 121.90 MWSt (7,7 % von Fr. 1'583.10), insgesamt Fr. 1'705.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 10.6 Die Beschwerdeführenden sind dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter gegenüber zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Januar 2022. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt …, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'528.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'705.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2020 335 — Bern Verwaltungsgericht 15.11.2021 100 2020 335 — Swissrulings