100.2020.306U HER/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juni 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer A.________ B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehemann durch niedergelassene Ehefrau mit Kindern (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2020; 2019.POMGS.786)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1982), Staatsangehöriger der Türkei, wurde in Deutschland geboren und verfügt dort über eine Niederlassungserlaubnis. Am 11. September 2017 gelangten er und die hier geborene und niedergelassene (damals noch verheiratete) iranische Staatsangehörige B.________ (Ledigname: C.________; Jg. 1991) mit einem als «Ehevorbereitungsgesuch» betitelten Schreiben an den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI). Auf dessen Aufforderung hin reichte A.________ am 5. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Berlin ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung bzw. Familiennachzugs ein. Am 13. März 2019 wurde die Ehe von B.________ geschieden. Am 9. August 2019 heirateten A.________ und B.________ in Bern. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder (Jg. 2017, 2018 und 2021). Aus erster Ehe hat B.________ ein weiteres, 2012 geborenes Kind. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), MIDI, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nicht anwaltlich vertreten) am 5. Dezember 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID wies die Beschwerde am 6. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab und auferlegte A.________ die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 400.--; Parteikosten waren nicht angefallen und sprach sie nicht (Dispositiv-Ziff. 2-4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, C. Hiergegen haben A.________ und B.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 4. August 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen und A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 20. August 2020 Beschwerdeabweisung beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 bezog die Instruktionsrichterin die nun ebenfalls Beschwerde führende B.________ als materiell betroffene Partei ins verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein (E. 2). Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab (E. 3-5). Nachdem das Bundesgericht die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 in Gutheissung der gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobenen Beschwerde aufgehoben hatte (Urteil 2C_156/2021 vom 1.9.2021), bewilligte die Instruktionsrichterin am 23. Dezember 2021 A.________ und B.________ aufgrund nachgeforderter Unterlagen zur Prozessarmut (Eingabe vom 25.10.2021) die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Die SID sowie A.________ und B.________ haben sich mit Eingaben vom 13. bzw. 21. Januar 2022 erneut zur Sache geäussert und ihre Rechtsbegehren (sinngemäss) bestätigt. Am 18. Februar und 14. März 2022 haben A.________ und B.________ Schlussbemerkungen unter Einbringen weiterer neuer Unterlagen eingereicht. Die SID hat auf eine ergänzende Stellungnahme und Anträge verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, die Beschwerdeführerin wurde am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt. Beide sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 443 E. 2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, 3. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1 Die Beschwerdeführerin (geb. … 1991 in Bern) ist iranische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2005 wurde sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen und erhielt Asyl (Akten MIDI Beschwerdeführerin [Bf. 2] pag. 31). Die zwischen ihr und einem irakischen Staatsangehörigen im Jahr 2011 geschlossene Ehe wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. März 2019 geschieden (Eintritt Rechtskraft am 2.4.2019). Mit dem Scheidungsurteil wurde der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn D.________ (geb. … 2012) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut indes allein der Beschwerdeführerin zugeteilt (Akten MIDI Beschwerdeführer [Bf. 1] pag. 68, Bf. 2 pag. 151). Der Beschwerdeführer wurde am 31. März 1982 in Berlin geboren und ist türkischer Staatsangehöriger (Akten MIDI Bf. 1 pag. 5, 7). Die Beschwerdeführenden sind seit 2015 ein Paar und haben am 9. August 2019 in Bern geheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder: E.________ (geb. … 2017), F.________ (geb. … 2018) und G.________ (geb. … 2021 [Akten MIDI Bf. 1 pag. 30, Bf. 2 pag. 117, 155 ff.; Beschwerde an das Bundesgericht vom 12.2.2021 S. 4, Beilage zu act. 11; Beilagen 12-14 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 19A2]). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit 2010 – mit wenigen Unterbrüchen – durchgehend sozialhilfeabhängig. Die an sie und ihre Kinder ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe beläuft sich auf mehrere hunderttausend Franken (Akten MIDI Bf. 1 pag. 35, Bf. 2 pag. 48 ff., 81, 115; Akten SID pag. 51). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. August 2020 anerkennt sie, Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 375'787.05 erhalten zu haben (S. 4). Der Sozialhilfebezug dauert bis heute an (Beschwerdebeilagen [BB] 10 und 11 [act. 24B]). Per 17. September 2019 war die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Bern-Mittelland mit einer offenen Betreibung im Betrag von Fr. 649.85 und vier nicht getilgten Verlustscheinen von insgesamt Fr. 15'355.10 verzeichnet. Ausserdem sind per 9. April 2015 offene Verlustscheine von insgesamt rund Fr. 7'000.-- beim Betreibungsamt des Sensebezirks (Kanton Freiburg) aktenkundig (Akten MIDI Bf. 1 pag. 94 f., Bf. 2 pag. 53). Seit dem 1. Juli 2020 wohnt die Beschwerdeführerin mit ihren drei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, bzw. – seit Februar 2021 – vier Kindern in einer 4,5-Zimmerwohnung in Bern (Beschwerde S. 5; BB 5 [act. 1C]). 3.3 Der Beschwerdeführer verfügt in Deutschland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis). Er hat seinen Wohnsitz nach wie vor in Berlin, wo er seit seiner Geburt lebt und die Grundschule besuchte (Akten MIDI Bf. 1 pag. 6, 10, 107 ff.; Beschwerde S. 4 f.). Gemäss eigenen Angaben eröffnete der Beschwerdeführer 18-jährig ein eigenes Imbiss-Restaurant und war danach in verschiedenen Bereichen erwerbstätig (Gastronomie, Reinigung, Postzustellung), bevor er ab September 2016 für längere Zeit arbeitslos war (Akten MIDI Bf. 1 pag. 3, 30; Beschwerde S. 4). Ab Mitte Juli 2020 arbeitete er während dreier Monate teilzeitlich im Stundenlohn als Servicemitarbeiter in einem Schnellimbiss-Restaurant (BB 20 und 21 [act. 24B]). Seit September 2021 arbeitet(e) er in einem Vollzeitpensum unbefristet als Verkäufer in einer Spätverkaufsstelle in Berlin. Gemäss der (einzigen) eingereichten Lohnabrechnung Oktober 2021 erzielte er in dieser Tätigkeit einen Nettoverdienst von rund Euro 1'300.-- (Beilagen 8 und 9 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 19A2]; act. 24). Mit Strafbefehl vom 7. April 2020 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, wegen fahrlässigen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bern zu einer Busse von Fr. 400.-- (sporadische Tätigkeit für einen Dritten April-Dezember 2019 [Akten SID pag. 57 f.]). 4. Strittig ist, ob die SID den Familiennachzug des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegattinnen und -gatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. – Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau zusammenwohnen will. Das Erfordernis des Vorhandenseins einer bedarfsgerechten Wohnung ist zwar erst seit der am 1. Januar 2019 in Kraft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, getretenen Teilrevision ausdrücklich im Gesetz verankert (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. b AIG; vorne E. 2). Diese Voraussetzung ergibt sich indes indirekt bereits aus dem geforderten Zusammenwohnen und gilt deshalb auch unter dem hier noch anwendbaren AuG (vgl. BBl 2002 S. 3709 ff., 3792 f.; BBl 2016 S. 2821 ff., 2829 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 43 AuG N. 3a). Nach gängiger kantonaler Praxis ist das Kriterium erfüllt, wenn die Wohnung ein Zimmer weniger aufweist, als Personen darin wohnen (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.4 [betreffend Art. 44 Bst. b AuG] mit Hinweisen). Hingegen erweist sich im Sinn einer «groben Faustregel» eine Wohnung nicht als bedarfsgerecht, wenn die Personenanzahl die Anzahl Zimmer um mehr als eins überschreitet (BVR 2021 S. 463 E. 6.2). Die 4,5-Zimmerwohnung der Beschwerdeführerin, wo sie zurzeit mit den vier Kindern lebt (vorne E. 3.2), gilt folglich für den angestrebten Sechspersonenhaushalt grundsätzlich als nicht bedarfsgerecht. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die konkreten Umstände, namentlich die Anzahl der Zimmer, die Fläche der Wohnung, die Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen) sowie das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt. Kulturell bedingten, bescheideneren Raumansprüchen ist Rechnung zu tragen. Letztlich ist massgebend, ob bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies Zusammenleben möglich erscheint und das Kindeswohl gewahrt wird (vgl. BVR 2021 S. 463 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.2 Zur genauen Wohnfläche der hier interessierenden Wohnung lässt sich den Akten nichts entnehmen. Andere 4,5-Zimmerwohnungen im gleichen Gebäude, die auf dem Immobilienmarkt verfügbar sind bzw. waren, lassen jedoch darauf schliessen, dass der Familie eine (Netto-)Wohnfläche von rund 100 m² zur Verfügung steht. Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden sind heute rund 5 ½ und 4 ½ Jahre (Töchter) sowie 17 Monate (Sohn) alt; der Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe ist gut 10-jährig (vorne E. 3.1). Für eine sechsköpfige Familie sind die Platzverhältnisse in der Wohnung sicherlich eher eng. Angesichts des Alters der Kinder, ihrem Geschlecht (beide Töchter in ähnlichem Alter) sowie dem kulturellen und sozialen Hintergrund namentlich der Beschwerdeführerin erscheint aber bis auf weiteres ein störungsfreies Zusammenleben möglich, ohne dass das Kindeswohl gefährdet würde. Zu berücksichtigen sind weiter das gerichtsnoto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, risch knappe Wohnungsangebot in der Stadt Bern sowie der Umstand, dass die SID das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung auch nach der Geburt des jüngsten Kindes nicht infrage stellt. Schliesslich lässt sich annehmen, dass die zur Verfügung stehende Wohnung die minimale Nettowohnfläche von 90 m² gemäss Art. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1989 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich (SR 843.142.3) erreicht (vgl. dazu BVR 2021 S. 463 E. 6.3). In Würdigung der gesamten Umstände kann hier gerade noch von einer bedarfsgerechten Wohnung ausgegangen werden. 4.3 Die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Bst. b AuG, welche mit der Heirat ausgelöst wurde, ist unbestrittenermassen eingehalten. Die Beschwerdeführenden haben damit grundsätzlich einen Nachzugsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG. 5. Zu prüfen ist, ob die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin dem Familiennachzug entgegensteht. 5.1 Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG). Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, ebenso wenig darf auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 E. 4.2; VGE 2020/382 vom 1.3.2022 E. 4.3 [betreffend Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG bzw. AIG] mit Hinweisen). Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, tungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erscheint (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend Flüchtling mit Asyl]; BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 E. 4.2; VGE 2019/96 vom 23.7.2020 E. 3.3). Normzweck von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (vgl. BGer 2C_965/2021 vom 5.4.2022 E. 3.3, 2C_156/2021 vom 1.9.2021 E. 4.1 [betreffend die Beschwerdeführerin]). 5.2 Die SID hat den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG bejaht, weil aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der Verhältnisse ihres Ehemanns nicht damit gerechnet werden könne, dass das Ehepaar in Zukunft selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen werde (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber sinngemäss geltend, das zu erwartende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers werde es der Familie erlauben, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass bei fortgeschrittenem Alter der Kinder auch die Beschwerdeführerin eine Stelle finde (Beschwerde S. 7 f.). Anstelle der mit Zweifeln an ihrer Seriosität behafteten Stellenzusicherung an den Beschwerdeführer, die dem angefochtenen Entscheid der SID und der (negativen) Zwischenverfügung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde lag (vgl. vorne Bst. C), haben die Beschwerdeführenden im weiteren Instruktionsverfahren nebst anderen Dokumenten die Arbeitsbestätigung eines anderen Arbeitgebers beigebracht (Eingabe vom 25.10.2021 und BB 7 [act. 19 und 19A1]). 5.3 Die SID geht in ihrer jüngsten Berechnung von einem Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) von Fr. 6'218.35 aus, das sich wie folgt zusammensetzt (vgl. Eingabe vom 13.1.2022 S. 1 [act. 21]; vgl. zu den einzelnen Beträgen BB 5 [act. 1C]; Beilagen 10-14 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 19A2]):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, – Grundbedarf (6-Personenhaushalt; 2 Erwachsene, 4 Kinder): Fr. 2'615.--; – Wohnkosten (inkl. Nebenkosten): Fr. 2'000.--; – Krankenkasse Beschwerdeführerin und 4 Kinder: Fr. 853.--; – Krankenkasse Beschwerdeführer: Fr. 467.--; – Selbstbehalt: Fr. 233.35; – Franchise: Fr. 50.--. Einnahmeseitig berücksichtigt die SID gestützt auf die von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht neu eingereichte Stellenzusicherung («Arbeitsbestätigung» H.________ vom 22.10.2021 [BB 7, act. 19A1]) ein monatliches Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'450.--. Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist ihrer Ansicht nach angesichts des daraus resultierenden Fehlbetrags selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Verbilligung der Krankenkassenprämien nach wie vor nicht zu erwarten (vgl. Eingabe vom 13.1.2022 S. 1 [act. 21]). 5.4 Prämienverbilligungen für Krankenkassen stellen keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1 [Pra 105/2016 Nr. 59]; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1; BVR 2021 S. 463 E. 5.4). Für die obligatorische Krankenkasse der Beschwerdeführerin ist daher lediglich ein Betrag von Fr. 246.65 pro Monat einzusetzen, während die Prämien für die Kinder vollumfänglich durch die Prämienverbilligung kompensiert werden und daher keinen Eingang in die Bedarfsberechnung finden dürfen (vgl. BB 11-16 [act. 24B]). Die Beschwerdeführenden wenden sodann zu Recht ein, dass die jüngste Bedarfsberechnung der SID einkommensseitig weder die Kinderalimente für den Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe noch die Kinderzulagen berücksichtigt (vgl. Eingabe vom 18.2.2022 S. 1 [act. 24]). Die entsprechenden Einnahmen belaufen sich auf insgesamt Fr. 1'920.-- pro Monat (Fr. 1'000.-- [bevorschusste] Alimente und Fr. 920.-- [4 x Fr. 230.--] Kinderzulagen; vgl. Verfügung Rahmenbudget des Sozialdiensts Bern vom 1.12.2021 bis 30.11.2022 sowie Monatsbudget Februar 2022 [BB 10 und 11, act. 24B]). Kinderzulagen stellen keine Sozialhilfe dar. Dasselbe gilt für Kinderalimente, dessen ungeachtet, ob diese bevorschusst werden müssen oder nicht, da es insofern nicht auf Zahlungsfähigkeit und -moral des Unterhaltspflichtigen ankommen kann. Die SID hat denn auch nicht gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, Vorbringen der Beschwerdeführenden opponiert (Eingabe vom 2.5.2022 [act. 29]). 5.5 Wird das aktuelle Rahmenbudget des Sozialdiensts (BB 10 [act. 24B]), das die genannten Einnahmen aus Kinderalimenten und -zulagen (vgl. E. 5.4 hiervor) berücksichtigt und einen Fehlbetrag von Fr. 3'412.75 ausweist, um die Prämienverbilligungen (Fr. 221.-- für die Beschwerdeführerin und je Fr. 96.65 für die vier Kinder [vgl. BB 11]) bereinigt, verbleibt ein Fehlbetrag von Fr. 2'805.15 (Fr. 3'412.75 minus Fr. 607.60). Bei einem Nachzug des Beschwerdeführers erhöht sich der Grundbedarf der Familie um Fr. 200.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Der für die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers von der SID eingesetzte und unbestritten gebliebene Betrag von Fr. 467.-- (vgl. vorne E. 5.3; Akten MIDI Bf. 1 pag. 105 f.) ist unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse (vgl. Art. 25 VRPG) auf Fr. 481.05 zu erhöhen (vgl. Online Prämienrechner der Kasse [Hausarztmodell, Franchise Fr. 300.--, inkl. Unfalldeckung, unter Einbezug des Abzugs aus der Rückerstattung der Umweltabgaben]). Wird auch beim Beschwerdeführer die (maximale) Prämienverbilligung von Fr. 221.-- für die massgebende Prämienregion 1 (EG Bern; Prämienregionen einsehbar unter <www.priminfo.admin.ch>) berücksichtigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 10a Abs. 1 SHV; E. 5.4 hiervor), verbleiben für die hier vorzunehmende Berechnung Prämienkosten von Fr. 260.05 pro Monat. Bei einem Nachzug des Beschwerdeführers erhöht sich das soziale Existenzminimum der Familie somit um mindestens Fr. 460.05 (Fr. 200.-- Grundbedarf und Fr. 260.05 Krankenkassenprämie nach Abzug der Prämienverbilligung). Ausgehend vom resultierenden Fehlbetrag von Fr. 2'805.15 müsste die Familie demnach Mehreinnahmen von knapp Fr. 3'300.-- (Fr. 2'805.15 plus Fr. 460.05) erzielen, damit die für den Familiennachzug relevante Berechnung des sozialen Existenzminimums kein Manko ausweist. 5.6 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepartnerin berücksichtigt werden, wenn eine Stelle zugesichert ist (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2020/382 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, 1.3.2022 E. 4.8). Die SID geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die fragliche Arbeitsstelle antreten kann, die ihm ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'450.-- pro Monat einbringen soll (vgl. vorne E. 5.3). Der Stellenantritt ist aktuell bis zum 1. Juli 2022 zugesichert (BB 22 [act. 26B]). Der Beschwerdeführer ist in Deutschland aufgewachsen und besuchte dort die Grundschule (vorne E. 3.3). Es bestehen keine Zweifel, dass er die deutsche Sprache mündlich und schriftlich beherrscht. Insoweit erschweren ihm im Raum Bern (und in der Deutschschweiz) nicht fehlende Sprachkenntnisse den Zugang zu Arbeitsstellen. Er scheint überdies weiterhin eng mit seiner Herkunftskultur verbunden, was ihm auch Möglichkeiten in diesen Kreisen eröffnet. Der Beschwerdeführer ist im besten Erwerbsalter, arbeitsfähig und hat seinen Arbeitswillen unter Beweis gestellt, geht er doch in Deutschland seit September 2021 wieder einer Erwerbstätigkeit nach, wenn auch das daraus erzielte Einkommen bei weitem nicht für den Unterhalt der ganzen Familie ausreichen würde (vgl. vorne E. 3.3). Konkrete Anhaltspunkte, die gegen den Stellenantritt in der Schweiz sprechen, sind (anders als bei seinem ersten Arbeitsattest) nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der üblichen Lohnabzüge ist von einem künftigen monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von knapp Fr. 4'000.-- auszugehen. Auch bei zusätzlichen berufsbedingten Auslagen sollte dieses Einkommen ausreichen, um zusammen mit den weiteren Einnahmen der Familie aus den Kinderalimenten und -zulagen (vgl. vorne E. 5.4) das soziale Existenzminimum vollständig zu decken oder zumindest den aktuellen, beträchtlichen Fehlbetrag der Ehefrau und Kinder ganz erheblich zu reduzieren. Das gilt auch dann, wenn für den Grundbetrag der Familie nicht auf den Betrag gemäss der SHV abgestellt wird (vgl. E. 5.5 hiervor), sondern auf den leicht höheren Ansatz gemäss den SKOS-Richtlinien (empfohlen seit 1.1.2022). Der Nachzug des Beschwerdeführers dürfte mithin nicht zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt führen, sondern im Gegenteil zu einer wesentlichen Entlastung. Fraglich ist, ob es auch der Beschwerdeführerin gelingen wird, sich beruflich zu integrieren. Sie absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit ein berufsvorbereitendes Schuljahr und erlangte im Juli 2015 ein Diplom als Visagistin. Sie verfügt aber über keinen Berufsabschluss, hat nur während weniger Monate gearbeitet und lebt zumindest seit ihrer Volljährigkeit nahezu durchgehend und vollständig von Sozialhilfe (Akten MIDI Bf. 2 pag. 79; Beschwerde S. 3; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21.1.2022 S. 1 f. [act. 22];
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, BB 8 und 9 [act. 22A]). Sie erklärt, künftig am Wochenende in einem Restaurant, als Kurierin oder bei der I.________ im Verkehrsdienst arbeiten zu wollen, während ihr Ehemann während der Woche arbeiten will und die Kinderbetreuung an den Wochenenden übernehmen könnte. Nach der Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse ziehe sie in Betracht, sich als Kosmetikerin selbständig zu machen (vgl. Eingabe vom 18.2.2022 S. 2 [act. 24]). Es ist anzuerkennen und angesichts der neusten Entwicklungen im Scheidungsrecht in ihrem eigenen Interesse, wenn sich die Beschwerdeführerin um eine zumindest bescheidene wirtschaftliche Integration bemüht. Im Übrigen ist von ihr ausländerrechtlich spätestens nach dem vollendeten dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zu erwarten, dass sie (wenn nötig) zwecks Sicherung des Lebensbedarfs der Familie zumindest teilzeitlich einer Arbeit nachgeht (vgl. BVR 2019 S. 293 E. 9.4.3 am Schluss), zumal sie hier geboren ist und den Einwand eines kulturbedingten patriarchalischen Verständnisses der Familie nicht mit Erfolg vorbringen könnte (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20.3.2019 E. 5.2.1 und 5.4). Wie ihre Aussichten auf Arbeitsintegration im heutigen Zeitpunkt konkret zu beurteilen sind, braucht indes angesichts des zuvor Erwogenen nicht vertieft zu werden. 5.7 Vor diesem Hintergrund steht mit Blick auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 E. 4.6, 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 6.2-6.4, 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.2, 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.2 und 4.4, 2C_184/2018 vom 16.8.2018 E. 2.4) der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG dem Nachzug nicht entgegen, da keine allzu hohen Anforderungen bei der Prognose über die Generierung von bedarfsdeckendem Einkommen gestellt werden dürfen. Das gilt umso mehr angesichts des offenbar fortbestehenden (abgeleiteten) Asylstatus der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 3.1), denn nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (jedenfalls mit originärem Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung grundsätzlich nur dann entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 f.; BGer 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 5.4, 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.2; BVR 2021 S. 463 E. 5.2). Weitere Widerrufs- bzw. Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG stehen nicht zur Diskussion.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, 5.8 Nach dem Erwogenen ist der Nachzugsanspruch der Beschwerdeführenden nach Art. 43 Abs. 1 AuG nicht erloschen. Der Nachzug des Beschwerdeführers ist deshalb zu bewilligen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die beantragte Parteibefragung (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Folgendes bleibt anzumerken: Sollte es namentlich dem Beschwerdeführer nicht gelingen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen, könnte die Sachlage dereinst anders beurteilt und die ihm zu erteilende Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist in der Sache gutzuheissen. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Rechtsvertreterin macht für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 6'962.50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, wobei sie einen Aufwand von 27,85 Stunden ausweist (act. 26A). Dieses Honorar erscheint im Licht der massgebenden Kriterien von Art. 104 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) unter Berücksichtigung des umfangreichen Schriftenwechsels als gerade noch angemessen. 7.2 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist nicht vom Obsiegen des (damals allein prozessierenden) Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, deführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war: Die SID hat zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit mehreren Jahren erwerbslos war. Sie hat unter Einbezug der damals zugesicherten Stelle bei der J.________ in Winterthur und dem beträchtlichen Arbeitsweg oder der Miete einer Unterkunft überzeugend dargelegt, dass eine signifikante Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe nicht zu erwarten war (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die beim Familiennachzug durch niedergelassene (oder gefestigt aufenthaltsberechtigte) Personen bereits eine relevante Entlastung der öffentlichen Wohlfahrt genügen lässt und generell keine allzu hohen Anforderungen an die geforderte wirtschaftlich günstige Prognose stellt, hat sich im Wesentlichen erst nach dem angefochtenen Entscheid entwickelt (vgl. vorne E. 5.7). Weiter können die erheblichen Zweifel an der Seriosität der (erst) vor Verwaltungsgericht eingereichten Arbeitsbestätigung der J.________ vom 22. Juli 2020 mit Arbeitsort Bern (vgl. vorne E. 5.2) auch im Rahmen der vorliegenden Sachprüfung nicht beseitigt werden. Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die frühere Stellenzusicherung habe aufgrund der Verfahrensdauer und der Corona-Pandemie nicht aufrechterhalten werden können (vgl. Eingabe vom 18.2.2022 S. 2 f. [act. 24]). Sie setzen sich indes mit keinem Wort mit der in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 (act. 8) vorgetragenen Argumentation auseinander, welche gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 VRPG) auf beweiskräftige öffentliche Registertatsachen abstellt (vgl. zur Zulässigkeit solcher Beweise Marc Jutzi, Der Steuerrichter im Internet – Zulässigkeit und Validität von Internetrecherchen bei der Sachverhaltsermittlung, in Justice- Justiz-Giustizia 2021/2, Rz. 55-57). Das bundesgerichtliche Erkenntnis vom 1. September 2021 (act. 17) ändert daran nichts, weil damit im Wesentlichen als unzulässig befunden wurde, dass im Rahmen des Summariums auf einen mit einem Klick im Internet abrufbaren öffentlichen und beweiskräftigen Handelsregistereintrag abgestellt wird. Jedenfalls reichte der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit eine neue Arbeitsbestätigung ein. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden mit keinem Wort vor, dass die SID das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die vorinstanzliche Kostenverlegung bleibt aus diesen Gründen nach dem Unterliegerprinzip unverändert und Dispositiv-Ziff. 2-4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, des angefochtenen Entscheids sind zu bestätigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweis auf VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2020 aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'748.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. Die Kostenverlegung gemäss Ziff. 2-4 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2020 bleibt unverändert. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2022, Nr. 100.2020.306U, Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.