Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.11.2020 100 2020 256

27. November 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,992 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Sozialhilfe; EInstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 18. Juni 2020; shbv 8/2020) | Sozialhilfe

Volltext

100.2020.256U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. November 2020 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 18. Juni 2020; shbv 8/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1989) wird von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ seit einigen Jahren wirtschaftlich unterstützt. Da A.________ zu mehreren Gesprächsterminen beim Sozialdienst nicht erschienen war, verfügte die EG B.________ am 14. Februar 2020, dass rückwirkend auf den 1. Februar 2020 die Unterstützungsleistungen eingestellt werden. Weiter ordnete sie an, der Anspruch auf finanzielle Unterstützung werde erst wieder geprüft, wenn A.________ die vereinbarten Gesprächstermine wahrnehme. Rückwirkende Zahlungen würden keine ausgerichtet. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob A.________ am 5. März 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Juni 2020 abwies. C. Am 13. Juli 2020 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Entscheid des RSA Biel/ Bienne aufzuheben. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Biel/Bienne hat mit Eingabe vom 4. August 2020 unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 24. August 2020 von der Gelegenheit zu einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und zusätzliche Unterlagen eingereicht. Am 1. September 2020 hat sich die EG B.________ dazu geäussert und zudem darauf hingewiesen, dass sie A.________ seit dem 1. April 2020 wieder unterstütze.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG B.________ mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 die Vorakten ergänzt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. April 2020 wieder wirtschaftlich von der Beschwerdegegnerin unterstützt (Eingabe vom 1.9.2020 [act. 8]; vorne Bst. C; vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), womit hier lediglich eine Leistungseinstellung für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 strittig ist. Da sich die monatliche wirtschaftliche Unterstützung vor und nach der Einstellung im Bereich von Fr. 2'000.-- bewegte (vgl. Budgetberechnungen von April 2019 und Mai 2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 4), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit einzelrichterlich zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, 2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1; jüngst VGE 2019/136 vom 16.10.2020 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 2.1). 3. Umstritten ist, ob die Gemeinde die wirtschaftliche Hilfe zu Recht für Februar und März 2020 eingestellt hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen infolge ungenügender Mitwirkung nicht (mehr) nachgewiesen waren. 3.1 Der Sozialdienst vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie trotz schriftlicher Aufforderungen und Mahnungen in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 12. Februar 2020 zu insgesamt sechs Gesprächsterminen beim Sozialdienst nicht erschienen sei und dafür keine stichhaltigen Gründe habe vorbringen können. Ihr Verhalten lasse «eine Ortsabwesenheit oder eine Nichtabkömmlichkeit aus anderen unentschuldbaren Gründen vermuten» und begründe erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit. Ob die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, führerin sich noch an ihrem Wohnort aufhalte, könne nur mittels regelmässigen persönlichen Erscheinens zu den Gesprächen beim Sozialdienst überprüft werden. Überdies könne durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen mit Blick auf die schwierigen Vorfälle in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin ihr eigenverantwortliches Handeln gefördert werden, indem sie durch den möglicherweise entstehenden Druck veranlasst werde, ihre Wohnung zu verlassen und sich die allenfalls notwendige ärztliche Unterstützung zu holen. Dies diene dem Ziel, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin schrittweise zu vermindern (vgl. Einstellungsverfügung vom 14.2.2020, act. 4A2, pag. 44; Beschwerdeantwort vom 9.4.2020 im Verfahren vor dem RSA, Akten RSA 4A, pag. 12 ff.; Beschwerdeantwort vom 17.7.2020 [act. 3]). Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der Argumentation der Gemeinde: Indem die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen sei, sei der Sozialdienst nicht (mehr) in der Lage gewesen, seine örtliche Zuständigkeit zu bestätigen und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss abzuklären. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei daher rechtmässig erfolgt (angefochtener Entscheid E. 2.10). 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zu den vereinbarten Terminen nicht erschienen zu sein. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, ihr sei es aufgrund ihrer psychischen Verfassung grundsätzlich nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen und den Alltagsanforderungen zu genügen. Seit Mai bzw. Juni 2020 befinde sie sich in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Abgesehen vom Wahrnehmen der Termine habe sie die Weisungen des Sozialdiensts indes «soweit als möglich» befolgt. Namentlich habe sie die zur Abklärung der Bedürftigkeit notwendigen und vom Sozialdienst verlangten Unterlagen stets eingereicht und sei somit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Zudem habe sie mehrmals angeboten, das Gespräch mit der Sozialarbeiterin telefonisch zu führen. Insgesamt sei allenfalls eine teilweise Einstellung oder eine Kürzung, nicht aber die vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen gerechtfertigt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie Eingabe vom 24.8.2020 [act. 6]). 3.3 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Im Vordergrund der Abklärungen stehen die Befragung der gesuchstellenden Person und der Beizug von Urkunden (Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 409, 412). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei freilich die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde ergänzt wird. Diese hat die betroffene Person darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen hat (BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.8.3; jüngst VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungsverweigerung jedoch nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, son im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten (BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.2, 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2; zum Ganzen etwa VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.2). Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 836 mit Verweis auf BGE 122 II 193 E. 3a f.). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. 4.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: In der hier zu beurteilenden Unterstützungsperiode fand letztmals am 24. Oktober 2019 ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Sozialarbeiterin statt. Zum nächsten Termin vom 3. Dezember 2019 erschien die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Journaleinträge vom 24.10.2019 und vom 3.12.2019, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). Mit E-Mail vom 20. Dezember 2019 teilte sie der Sozialarbeiterin mit, sie sei ab dem 13. Januar 2020 «sicher wieder» verfügbar; zuvor habe sie stets Besuch bei sich «einquartiert» (Akten RSA 4A2, pag. 45). Den neu für den 16. Januar 2020 vereinbarten Termin nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht wahr. Sie führte dazu unter anderem an, sie habe den Termin verpasst, obschon sie «vier Wecker gestellt» habe (Akten RSA 4A2, pag. 46, auch zum Folgenden). In der Folge lud die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin zu einem neuen Gespräch am 21. Januar 2020 ein. Zudem riet sie ihr, sich ärztlichen Rat zu holen, da es ihr offenbar «nicht gut» gehe. Auch diesem Termin blieb die Beschwerdeführerin fern. Darauf forderte der Sozialdienst sie mit eingeschriebenem Brief vom 23. Januar 2020 auf, am neu für den 6. Februar 2020 vorgesehenen Gesprächstermin teilzunehmen. Sollte sie dem nicht nachkommen, werde davon ausgegangen, dass sie die Unterstützung des Sozialdiensts nicht mehr benötige. Eine allfällige Auszahlung für den Monat Februar 2020 erfolge erst nach Wahrnehmen des Termins (Akten RSA 4A2, pag. 47). Dieses Schreiben konnte der Beschwerdeführerin am 24. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, 2020 nicht zugestellt werden und wurde von ihr auch nicht innert der siebentätigen Abholfrist abgeholt, worauf die Gemeinde es zusammen mit der nächsten Einladung per A-Post verschickte (vgl. Akten RSA 4A2, pag. 48; Journaleinträge vom 23.1.2020 und vom 6.2.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). Am 6. Februar 2020 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass ihr die wirtschaftliche Hilfe nicht mehr ausgerichtet wurde. Sie machte geltend, sie habe alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, und stellte in Aussicht, keine Termine mehr wahrzunehmen (Akten RSA 4A2, pag. 49). Daraufhin forderte der Sozialdienst sie mit Schreiben vom 7. Februar 2020 abermals zu einem Gespräch auf, das am 12. Februar 2020 stattfinden sollte. Sie wurde überdies erneut darauf aufmerksam gemacht, dass – sollte sie sich bis dahin nicht beim Sozialdienst melden – davon ausgegangen werde, dass sie die Unterstützung des Sozialdiensts nicht mehr benötige und daher sämtliche Leistungen eingestellt würden. Jedenfalls würden so lange keine Zahlungen mehr getätigt, bis sie einen Termin beim Sozialdienst wahrgenommen habe und dieser den Sachverhalt habe prüfen können. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, ihre Sichtweise darzulegen (Akten RSA 4A2, pag. 50). Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 10. Februar 2020 mit, sie könne den Termin nicht wahrnehmen, da sie «immer noch krank» sei; stattdessen erklärte sie sich zu einem telefonischen Gespräch mit der Sozialarbeiterin bereit (Akten RSA 4A2, pag. 52). Am 12. und 13. Februar 2020 äusserte sie erneut ihren Unmut über das Vorgehen des Sozialdiensts, wiederholte ihren Standpunkt, dass dieser bereits über die nötigen Unterlagen verfüge und führte verschiedene Gründe (längere Grippeerkrankung, Achillessehnenentzündung, Unvermögen, die Wohnung zu verlassen) an, die es ihr unmöglich machen würden, die Termine wahrzunehmen (Akten RSA 4A2, pag. 53-55). Hierauf verfügte der Sozialdienst am 14. Februar 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Februar 2020 (vgl. vorne Bst. A). 4.2 Der Sozialdienst ist befugt, im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu verlangen, dass die hilfesuchende Person persönlich erscheint, soweit nicht wichtige Umstände (wie etwa Krankheit oder Gebrechlichkeit) dagegen sprechen (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 3.4, 2010/242 vom 21.12.2010 E. 3.1; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 142; Guido Wizent, a.a.O., N. 777; je mit weiteren Hinweisen). Das persönliche Gespräch dient dazu, den Sachverhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, abzuklären und die Angaben der betroffenen Person zu überprüfen. Weiter ermöglicht es dem Sozialdienst, allfälligen offenen Fragen auf direkte und einfache Weise nachzugehen und sich mit der Sozialhilfebezügerin oder dem Sozialhilfebezüger über das weitere Vorgehen hinsichtlich sozialer und beruflicher Integration zu verständigen (vgl. auch GSD LU vom 13.10.2014, in LGVE 2014 IV Nr. 15 E. 4.3d). Die Weisung, persönlich beim Sozialdienst vorzusprechen, bezweckt somit in erster Linie die korrekte Anspruchsabklärung. Dabei vermag der Beizug von Urkunden Abklärungen und Befragungen bei persönlichen Gesprächen zwischen dem Sozialdienst und der betroffenen Personen nicht oder jedenfalls nicht in jeder Hinsicht zu ersetzen. Überdies sind die Sozialdienste im Interesse einer möglichst nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration sowie der Förderung von Selbsthilfe und Eigenverantwortung verpflichtet, die hilfesuchende Person bei der Problembewältigung zu unterstützen (vgl. Guido Wizent, a.a.O., N. 834 f.), was die regelmässige Teilnahme an Gesprächen grundsätzlich voraussetzt. 4.3 Gestützt auf den vorne dargelegten Sachverhalt (E. 4.1) steht im Licht der vorstehenden Grundsätze die Aufforderung des Sozialdiensts vom 24. Oktober 2019, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 persönlich zu einem Gespräch zu erscheinen hat, ohne weiteres in Einklang mit dem Zweck der Sozialhilfe (vgl. Art. 3 Bst. b und f, Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d, Art. 28 Abs. 1 und Art. 35 SHG) und erweist sich als zulässig (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 5.3 mit Hinweisen; allgemein zur Zulässigkeit von sozialhilferechtlichen Weisungen statt vieler VGE 2020/211 vom 11.9.2020 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Indem der Sozialdienst in der Folge daran festhielt, dass die Beschwerdeführerin an Gesprächen zur Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lage teilnimmt, kann ihm sodann ebenfalls nicht vorgeworfen werden, das ihm bei der Verfahrensführung zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Nichts deutet darauf hin, dass er sich dabei von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Gründe vor, die ein persönliches Erscheinen beim Sozialdienst als zweckwidrig oder unzumutbar erscheinen liessen. Sie macht zwar geltend, sie sei während der interessierenden Zeitperiode über mehrere Wochen an einer Grippe erkrankt und habe sich eine Verletzung an der Achillessehne zugezogen (vgl. E. 4.1 hiervor). Sie hat indes keine Belege eingereicht, die ihre Darstellungen untermauern. Das im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Verfahren vor Verwaltungsgericht beigebrachte Arztzeugnis vom 17. August 2020 (act. 6A), welches ihr vom 8. Mai 2020 bis zum 30. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, betrifft nicht den relevanten Zeitraum und ist daher unbeachtlich. Von vornherein ungeeignet, ihr Fernbleiben zu entschuldigen, sind ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie während über drei Wochen Besuch bei sich beherbergt und einen Termin verschlafen habe (vgl. E. 4.1 hiervor). Sodann wird zwar grundsätzlich von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit unter psychischen Problemen leidet. So ergibt sich aus der nachgereichten Bestätigung vom 19. August 2020, dass sie sich seit Juni 2020 in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet (act. 6A). Es ist jedoch nicht erwiesen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme in der Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2020 derart gravierend waren, dass es ihr deshalb nicht möglich war, die Wohnung zu verlassen und während dieser Zeit Termine beim Sozialdienst wahrzunehmen. Immerhin war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Lage, am 4. Dezember 2019 und damit einen Tag nach dem ersten missachteten Gesprächstermin beim Sozialdienst (E. 4.1 hiervor) einen Gynäkologen aufzusuchen (vgl. Akten RSA 4A2, pag. 56 [Vermerk des Behandlungsdatums oben rechts]; Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3). Zu keinem anderen Schluss führt ferner die schriftliche Bestätigung des Partners der Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter, wonach die Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum «körperlich, psychisch und mental» nicht in der Lage gewesen sei, den Anforderungen des Sozialdiensts nachzukommen (Eingabe vom 24.8.2020 [act. 6]). Für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin kann es nicht entscheidend auf nachträgliche persönliche Einschätzungen von ihr nahestehenden Personen ankommen. Der Sozialdienst war unter den gegebenen Umständen nicht gehalten, dem Wunsch der Beschwerdeführerin zu entsprechen, das Gespräch lediglich telefonisch durchzuführen, zumal ein solches grundsätzlich nicht gleichermassen geeignet erscheint, zur Anspruchsabklärung (E. 4.2 hiervor) einen persönlichen Eindruck von der Situation der Beschwerdeführerin und den massgeblichen Verhältnissen zu erhalten. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin durch mehrfaches, unentschuldigtes Nichterscheinen zu persönlichen Gesprächen während einer längeren Zeit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, 5. Zu prüfen bleibt, ob – wie von der Gemeinde angenommen und der Vorinstanz bestätigt – aufgrund der festgestellten (wiederholten) Verletzung der Mitwirkungspflicht erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestanden und nicht ausgeräumt werden konnten. Dies beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, wie er sich dem Sozialdienst im Verfügungszeitpunkt präsentiert (vorne E. 3.3; BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Dabei übersieht sie, dass es nicht an ihr ist zu bestimmen, welche Angaben zur Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt werden und in welcher Form die Mitwirkung zu erfolgen hat (vorne E. 3.3 und 4.2 f., auch zum Folgenden). Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die mit ihr vereinbarten oder für sie reservierten Termine wahrzunehmen. Regelmässige Gespräche mit physischer Anwesenheit der hilfesuchenden Person sind für die umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse wesentlich (Art. 19 Abs. 1 Bst. b SHG) und dienen überdies der laufenden Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs. Mit Blick auf das Bedarfsdeckungsprinzip ist der Sozialdienst hierzu auf aktuelle Angaben angewiesen (vgl. VGE 2009/106 vom 12.8.2009 E. 6.1 mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien A.4). Dies setzt regelmässig voraus, dass die gesuchstellende Person nicht nur einzelne Dokumente (Kontoauszüge, Arztzeugnisse, Rechnungen und dgl.) einreicht, sondern auch Auskünfte erteilt und für allfällige Anschluss- und Ergänzungsfragen zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch von Anfang Dezember 2019 bis Mitte Februar 2020, also während einer Zeitperiode von rund zweieinhalb Monaten, insgesamt sechs Einladungen des Sozialdiensts ausgeschlagen. Durch diese beharrliche Weigerung, persönlich auf dem Sozialdienst zu erscheinen, ohne hierfür überzeugende oder tragfähige Gründe anzuführen, hat die Beschwerdeführerin ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt, das mit zunehmender Dauer ihre Unterstützungsbedürftigkeit als erheblich zweifelhaft erscheinen liess. Die vom Sozialdienst verlangte Teilnahme am Gespräch vor Ort hätte nicht nur Aufschluss über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Einzelheiten der Einkommenssituation geben können, so etwa hinsichtlich der Herkunft einzelner Kontogutschriften (vgl. dazu Journaleinträge vom 14.4.2020 und vom 15.4.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). Sie hätte es auch erlaubt, die (mit jedem unentschuldigten Nichterscheinen gewachsenen) Unklarheiten hinsichtlich ihrer aktuellen Wohn-, Aufenthalts- und Haushaltsverhältnisse zu beseitigen. Solche Angaben sind für die Bedarfsbemessung nötig und daher unmittelbar ausschlaggebend für die Frage, ob eine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2009 S. 415 E. 4.2.2 und 4.3; Guido Wizent, a.a.O., N. 776 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 105, 107 f.). Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass der Sachverhalt erst geprüft werden könne, wenn sie einen Termin wahrgenommen habe (vgl. vorne E. 4.1). Ihr war damit bewusst, was sie zur Abklärung ihrer Bedürftigkeit beizutragen hat. Der Sozialdienst ist mithin seiner Aufklärungspflicht nachgekommen (vorne E. 3.3). 5.2 Angesichts der gesamten Sachlage, insbesondere mit Blick auf die Dauer der fehlenden Mitwirkung bzw. die Anzahl der versäumten Treffen sowie die Art und Weise der damit begangenen Pflichtverletzungen, ist es nachvollziehbar, wenn beim Sozialdienst zunehmend Zweifel aufgekommen sind, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin weiterhin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen war. Diese auf verschiedenen Ebenen entstandenen, insgesamt erheblichen Zweifel hätten durch die Mitwirkung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres beseitigt werden können. Indessen hat es die Beschwerdeführerin mit ihrem dauerhaft unkooperativen Verhalten verunmöglicht, offene Fragen und Unklarheiten sowie mögliche Missverständnisse rund um ihre Bedürftigkeit zu klären. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Sozialdienst weiterhin in der Lage war, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss abzuklären. Diese offene Beweislage wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vorne E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, 6. 6.1 Im Ergebnis hält es in Würdigung der gesamten Umstände der Rechtskontrolle stand, wenn die Vorinstanz mit der Gemeinde zum Schluss gekommen ist, dass in der Zeit von Februar und März 2020 die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin beweismässig nicht mehr erstellt war bzw. erhebliche Zweifel daran nicht ausgeräumt werden konnten, wofür die Beschwerdeführerin unmittelbar Verantwortung trägt, indem sie ihren Mitwirkungspflichten nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Einstellung zugleich, wie die Vorinstanz ausführt, mit erheblichen Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe begründet werden kann (vgl. vorne E. 3.1). 6.2 Die Einstellung erweist sich sodann als verhältnismässig: Der Beschwerdeführerin wurden die möglichen Konsequenzen einer unzureichenden Mitwirkung unbestrittenermassen vorgängig aufgezeigt. Zwar konnte ihr das Schreiben des Sozialdiensts vom 23. Januar 2020 nicht zugestellt werden und die Beschwerdeführerin unterliess es in der Folge auch, dieses bei der Poststelle innert der siebentätigen Abholfrist abzuholen (vorne E. 4.1). Mit Einreichung des Sozialhilfegesuchs wurde zwischen dem Sozialdienst und der Beschwerdeführenden jedoch ein Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis und die sich daraus ergebende Empfangspflicht begründet. Demnach musste sie dafür sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden können, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen wird, dass sie Kenntnis vom Inhalt der eingeschriebenen Postsendung hat (statt vieler BGE 141 II 429, in Pra 105/2016 Nr. 53 E. 3.1; jüngst VGE 2020/378 vom 6.11.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem wurde sie am 7. Februar 2020 gemahnt, erneut auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. vorne E. 4.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Februar 2020 insgesamt als rechtmässig. 6.3 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Wie es sich mit dem für Januar 2020 vom Sozialdienst erklärtermassen «sistierten» Restbetrag von Fr. 500.-- verhält (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3; Akten RSA 4A2, pag. 42; Journaleinträge vom 21.7.2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, und 23.7.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1), ist entgegen der Ansicht der Gemeinde hier nicht Streitgegenstand (vgl. hierzu vorne E. 3 Ingress). Es darf aber immerhin angemerkt werden, dass der Sozialdienst die Zahlung dieses Restbetrags ursprünglich davon abhängig gemacht hatte, dass die Beschwerdeführerin wieder zu Gesprächsterminen erscheint (vgl. Akten RSA 4A2, pag. 42, 46), was gestützt auf die Akten seit Mai 2020 nunmehr der Fall zu sein scheint (Journaleinträge vom 5.5.2020, 10.6.2020 und 26.8.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). 7. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin. Da das Verfahren kostenfrei ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2020 256 — Bern Verwaltungsgericht 27.11.2020 100 2020 256 — Swissrulings