100.2020.212U STE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Port Bauverwaltung, Lohngasse 12, Postfach 64, 2562 Port vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Gewässerschutz; Kontrolle und Sanierung der Liegenschaftsentwässerung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 30. April 2020; vbv 1/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, Sachverhalt: A. Am 7. Oktober 2019 erhielt das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) eine Meldung, wonach unterhalb des Portwehrs eine blaue Flüssigkeit in den Nidau-Büren-Kanal einlaufe. Der Gewässerschutzinspektor begab sich unverzüglich vor Ort und konnte die blaue Farbe bis zum Lagergebäude auf der Parzelle Port Gbbl. Nr. 1________ (B.________strasse 2________) zurückverfolgen, wo im eingemieteten Malereibetrieb Farbkessel in einem Handwaschbecken ausgespült worden waren. Da namentlich dieses Handwaschbecken offensichtlich nicht an die Schmutzwasser-, sondern an die Regenwasserkanalisation angeschlossen ist, forderte das AWA die Einwohnergemeinde (EG) Port auf, dafür zu sorgen, dass die A.________ AG als Grundeigentümerin umgehend die gesamte Liegenschaftsentwässerung durch eine Fachunternehmung überprüfen und sämtliche Leitungen aus dem Innern der Gebäude B.________strasse 3________ und 2________ an die Schmutzwasserkanalisation anschliessen lässt. Die A.________ AG leistete entsprechenden schriftlichen Aufforderungen der EG Port vom 11. Oktober und 1. November 2019 nicht fristgemäss Folge, weshalb die Gemeinde am 13. Dezember 2019 eine Verfügung mit folgendem Inhalt erliess: «2.1Sie sind aufgefordert, die flächendeckende Kontrolle der Liegenschaftsentwässerung an der B.________strasse 3________ und 2________, Grundstück Nr. 1________, durchzuführen und die Mängel bis am 31. Januar 2020 zu beheben. 2.2 Die Arbeiten sind durch einen ausgewiesenen Fachmann auszuführen. 2.3 Die geplanten Sanierungsmassnahmen sind vor der Ausführung durch den GEP-Ingenieur […] kontrollieren und durch die Gemeinde genehmigen zu lassen (Art. 22 Abwasserentsorgungsreglement der Einwohnergemeinde Port). 2.4 Der Gemeinde ist nach Vollendung der Bauarbeiten der Plan des ausgeführten Bauwerks und der Nachweis der Dichtheit (gemäss Norm Sia 190/2000) aller erdverlegten und an die Schmutzabwasserkanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen abzugeben. Den Dichtheitsprüfungen ist ein Plan beizulegen, worin klar ersichtlich ist, welche Anlagen geprüft wurden. 2.5 [Androhung Ersatzvornahme] 2.6 [Strafandrohung] 2.7 [Entzug der aufschiebenden Wirkung]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, […]» B. Gegen diese Verfügung führte die A.________ AG am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wies der a.o. Regierungsstatthalter-Stellvertreter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab; diese Verfügung blieb unangefochten. Am 30. April 2020 wies er die Beschwerde in der Sache ab und setzte die Frist gemäss Ziffer 2.1 der angefochtenen Verfügung neu auf den 30. Juni 2020 an. C. Gegen den Entscheid vom 30. April 2020 hat die A.________ AG am 2. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, «in Abänderung des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 30. April 2020» sei die Verfügung der Gemeinde vom 13. Dezember 2019 aufzuheben. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG Port beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es sei eine neue Frist anzusetzen. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne verzichtet mit Eingabe vom 23. Juni 2020 auf eine Beschwerdevernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 30. April 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG Port vom 13. Dezember 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind im Weiteren die Kanalisations-Anschluss- und -Benützungsgebühren, deren Rückforderung sich die Beschwerdeführerin vorbehält. Da auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, erübrigt sich die in diesem Zusammenhang beantragte Beweismassnahme (detaillierte Auflistung aller von der Beschwerdeführerin bezahlten Abwassergebühren). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht ausreichend mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und die angerufenen Beweise nicht abgenommen habe. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, scheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Weiter beinhaltet der Gehörsanspruch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Eine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Behörde darf von der Beweisabnahme vielmehr absehen und Beweisanträge ablehnen, wenn sich in antizipierter Beweiswürdigung ergibt, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen. Sie verfügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2015 S. 159 E. 3.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8). 2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass in der B.________strasse entlang des Grundstücks der Beschwerdeführerin sowohl eine Regenwasser- als auch eine Schmutzwasserleitung bestehen; es seien zwei Hausanschlüsse an die Regenwasserleitung vorhanden sowie einer an die Schmutzwasserleitung. Das Grundstück sei folglich mit einer Kanalisation erschlossen und es sei Aufgabe der Eigentümerin, ihr Grundstück korrekt an diese Leitungen anzuschliessen. Der Vorfall vom 7. Oktober 2019 habe gezeigt, dass mindestens das Handwaschbecken in der Malerei nicht an die Schmutzwasserleitung, sondern an die Regenwasserleitung angeschlossen sei. Zudem habe die Abwasserprobe stark nach häuslichem Abwasser gerochen und es seien Papierreste festgestellt worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die gesamte Liegenschaft an die Regenwasserleitung angeschlossen sei und das ganze Abwasser verbotenerweise in ein Gewässer gelange. Diesen Zustand müsse die Grundeigentümerin beheben, indem sie Fachleute damit beauftrage, die Mängel abzuklären und das Grundstück anschliessend gesetzeskonform an die Kanalisation anzuschliessen. Von dieser Pflicht wäre sie auch dann nicht entbunden, wenn es zutreffen sollte, dass die Gemeinde den jetzigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, Zustand der Entwässerung geprüft, erfasst und genehmigt hat und der Falschanschluss während längerer Zeit unentdeckt geblieben ist. Die Abnahme der beantragten Beweismittel, namentlich die Edition von Bauakten sowie einen Augenschein, lehnte die Vorinstanz ab, weil der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die Akten feststehe. – Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit auf die Vorbringen Bezug genommen, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten Eigentümerin der fraglichen Parzelle sei, am vorbestehenden Kanalisationsanschluss nichts verändert habe und für ihre Bauvorhaben, namentlich den Neubau der Lager- und Einstellhalle, stets über die erforderlichen Bewilligungen inkl. Zustimmung des AWA verfügt habe. Auch hat sie ausreichend begründet, warum sie diese Argumente für nicht stichhaltig und entsprechende Beweisabnahmen für entbehrlich hält. Der Beschwerdeführerin war es gestützt darauf ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist unbegründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden; man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen, der namentlich die Bauzonen umfasst, müssen Grundeigentümerinnen und -eigentümer deshalb das auf ihren Parzellen anfallende verschmutzte Abwasser in die Kanalisation einleiten, damit es der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt werden kann (Anschluss- und Abnahmepflicht, Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. a GSchG). Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 23 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Gemäss Art. 6 des Abwasserentsorgungs- und Gebührenreglements der EG Port vom 7. Dezember 2006 (AWR) sind die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung sowie die Erschliessungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, leitungen für öffentliche Sanierungsgebiete öffentliche Leitungen, welche die Gemeinde plant und erstellt; sie bleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde. Demgegenüber sind die Hausanschlussleitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden, private, auf Kosten der Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu erstellende Leitungen; sie verbleiben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung (Art. 7 AWR). Diese Regelung entspricht den Vorschriften für die Baulanderschliessung gemäss Art. 106 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3.2 Es ist unbestritten, dass in der B.________strasse nebst einer öffentlichen Regenwasser- eine öffentliche Schmutzwasserleitung bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin führt; gemäss dem Situationsplan vom 25. Februar 2020, den die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, bestehen zum Grundstück der Beschwerdeführerin im Weiteren zwei Hausanschlüsse an die Regenwasser- und ein Hausanschluss an die Abwasserleitung (act. 6A2, Beschwerdeantwortbeilage 2). Soweit die Beschwerdeführerin Letzteren als «bestehenden bzw. vermeintlichen öffentlichen Kanalisationsanschluss» bezeichnet (Beschwerde S. 4, Hervorhebung durch das Gericht), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, erstreckt sich die Erschliessungspflicht der Gemeinden nur auf die Basis- und auf die Detailerschliessung, nicht auf die Hausanschlüsse (Art. 6 f. AWR; Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BauG; BVR 2019 S. 151 E. 4.3.4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 106/107 N. 3, Art. 7/8 N. 3). Hausanschlüsse, d.h. sämtliche Leitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit den öffentlichen Leitungen der Basis- und Detailerschliessung verbinden, sind private Anlagen; für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer verantwortlich (E. 3.1 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat mithin die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin für den korrekten Anschluss ihrer Bauten an die öffentliche Kanalisation zu sorgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, 4. 4.1 Die Gemeinden üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen (Art. 21 Abs. 2 KGSchG). Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftkonformen Zustands (Art. 22 Abs. 1 KGSchG; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass zumindest das Handwaschbecken im Malereibetrieb auf ihrem Grundstück (B.________strasse 2________) nicht an die Schmutzwasser-, sondern an die Regenwasserleitung angeschlossen ist, dass gestützt auf die Feststellungen des Gewässerschutzinspektors am 7. Oktober 2019 (Fäkaliengeruch, Papierreste) weitere Fehlanschlüsse wahrscheinlich sind und dass die vorhandenen Mängel abgeklärt und behoben werden müssen. Sie macht aber geltend, sie habe seit dem Erwerb des Grundstücks vor Jahrzehnten mehrere bewilligte Bauvorhaben ausgeführt, namentlich den Neubau der Lager- und Einstellhalle an der B.________strasse 2________, und dabei jeweils keine Arbeiten am «seit jeher bestehenden» Kanalisationsanschluss vorgenommen, der laut Gemeinde fälschlicherweise in den Regenwasserkanal führe. Einerseits habe sie den «Fehlanschluss» somit nicht geschaffen und anderseits für alle sanitären Installationen, die sie an diesen angeschlossen habe, über die erforderlichen Bewilligungen verfügt. Der aktuelle Zustand entspreche dem genehmigten. Sie dürfe sich folglich auf den Bestand und die Rechtmässigkeit der Schmutzwasseranschlüsse und -leitungen verlassen, zumal diese bis anhin nie als fehlerhaft gerügt worden seien. Im Gegenteil habe die Gemeinde in einem Schreiben vom 3. Dezember 2014 ausdrücklich zugesichert, dass die Parzelle seit der Erstellung des Gebäudes B.________strasse 3________ einen Kanalisationsanschluss aufweise. Dazu komme, dass sie (die Beschwerdeführerin) sowohl die Kanalisationsanschluss- als auch die wiederkehrenden Abwassergebühren bezahlt habe. Aus all dem schliesst die Beschwerdeführerin, es sei Sache der Gemeinde, «den bewilligten Anschluss der Beschwerdeführerin an die Kanalisation anzuschliessen und damit den bewilligten Fehlanschluss zu korrigieren».
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, 4.3 Es wurde von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdeführerin namentlich für den Neubau der Lager- und Einstellhalle an der B.________strasse 2________ über die erforderliche Baubewilligung verfügte, einschliesslich Gewässerschutzbewilligung. Allerdings enthielt der Amtsbericht vom 1. März 2006 eine Auflage, wonach für jeden einziehenden Betrieb, bei dem Abwasser anfällt, Chemikalien verwendet oder sonst die Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht, eine Gewässerschutzbewilligung eingeholt werden muss (act. 6A3 pag. 107 ff.). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des AWA beim Einzug des Malerbetriebs ebenso wenig nachgekommen, wie bei den anderen eingemieteten Betrieben, mit Ausnahme einer einzigen nachträglich eingeholten Bewilligung (Bericht des AWA vom 14. Oktober 2019, act. 6A3 pag. 101 ff., 103). Entgegen ihrer Behauptung ist die Beschwerdeführerin folglich nicht für sämtliche Sanitäranlagen im Besitz einer (Gewässerschutz- )Bewilligung. Daran ändert die Plangenehmigung des AWA vom 18. August 2008 nichts, zumal danach nebst neuen Auflagen für die Versickerungsanlage ausdrücklich die Auflagen gemäss Amtsbericht vom 1. März 2006 einzuhalten sind (act. 6A1 Beschwerdebeilage 3). Gemäss AWA war im ursprünglich bewilligten Entwässerungsplan zudem keine Entwässerung der Innenräume vorgesehen (Bericht des AWA vom 14. Oktober 2019, act. 6A3 pag. 103). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht unter Hinweis auf Plangenehmigung des AWA vom 18. August 2008 und den von der Gemeinde gestempelten Ausführungsplan Untergeschoss Kanalisation (act. 6A1 Beschwerdebeilagen 3 ff.) jedoch geltend, sie habe die Schmutzwasserleitungen des Neubaus gemäss dieser Bewilligung an die bestehende Schmutzwasserleitung im Gebäude B.________strasse 3________ angeschlossen. Die fragliche Plangenehmigung betraf gemäss einleitender Feststellung des AWA zwar (bloss) die Verlegung der Versickerungsanlage für das Dachwasser; das Konzept der Entwässerung habe sich gegenüber dem Baugesuch vom 28. November 2005 nicht verändert. Im Ausführungsplan ist aber auch eine neue Abwasserleitung mit drei Anschlüssen eingezeichnet, die in eine bestehende «Grundleitung Kanalisation» führt (vgl. auch Pläne in act. 6A4 pag. 147, 147 f.). Ob damit die Abwasserleitungen im Neubau bewilligt worden sind, kann mit Blick auf das Folgende offenbleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, 4.4 Seit der Gewässerverunreinigung vom 7. Oktober 2019 ist bekannt, dass das Handwaschbecken in der Malerei fälschlicherweise über die Regenwasserleitung entwässert wird und vermutlich weitere Fehlanschlüsse bestehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin steht somit fest, dass nicht alle Abwasserleitungen korrekt angeschlossen sind, sondern Vorschriftswidrigkeiten bestehen, die behoben werden müssen. Ungeklärt ist, ob einzelne Sanitäranlagen falsch angeschlossen sind oder die Schmutzwasserleitung als Ganzes. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten Abwasserleitungen alle korrekt ausgeführt sind und der Fehler beim vorbestehenden Anschluss an die öffentliche Leitung in der B.________strasse zu lokalisieren ist, betrifft die Vorschriftswidrigkeit den privaten Hausanschluss, für den die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verantwortlich ist (vorne E. 3.2); sie gilt als Zustandsstörerin und kann auch als Rechtsnachfolgerin in die Pflicht genommen werden (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 1 und 12). Ob der Fehler Anschlüsse betrifft, welche die Beschwerdeführerin erstellt hat, ist deshalb ebenso unerheblich und bedarf keiner weiteren Abklärungen, wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin am Hausanschluss an die öffentliche Kanalisation in der B.________strasse Änderungen vorgenommen hat oder nicht. Im Weiteren kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde und das AWA beim Neubau der Lager- und Einstellhalle B.________strasse 3________ den Anschluss der privaten Schmutzwasserleitungen an die öffentliche Regenwasserleitung bewilligt haben, zumal in der B.________strasse eine öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist und die Gemeinde einen Anschluss der Parzelle der Beschwerdeführerin an diese Leitung in ihrem Werkleitungsplan eingetragen hat (act. 6A2 Beschwerdeantwortbeilage 2). Weder der Beizug sämtlicher Baubewilligungsakten für den Neubau der Lager- und Einstellhalle noch ein Augenschein versprechen insoweit neue, für den Entscheid relevante Erkenntnisse. Im Weiteren hat die Gemeinde mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zwar festgestellt, dass sie ihrer Erschliessungspflicht nachgekommen und die Liegenschaft B.________strasse 3________ an die Kanalisation angeschlossen ist (act. 6A1 Beschwerdebeilage 6). Damit hat sie aber nicht bestätigt oder gar zugesichert, dass der bestehende Anschluss auch vorschriftskonform ist. Der Beizug des Sitzungsprotokolls der Bau- und Planungskommission vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, 1. Dezember 2014 verspricht ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 4.5 Schliesslich entbindet die Tatsache, dass die Mängel erst kürzlich entdeckt und vorher nie beanstandet wurden, die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, den vorschriftskonformen Zustand herzustellen. Selbst eine vorbehaltlose Bauabnahme legalisiert Baumängel nicht (vgl. Art. 21 Abs. 3 AWR; BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 5); ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Abwassergebühren bezahlt hat, obwohl möglicherweise kein oder jedenfalls nicht für alle Sanitäranlagen auf ihrem Grundstück ein Kanalisationsanschluss besteht. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde sei zu allgemein formuliert. Namentlich gehe aus Ziffer 2.1 des Dispositivs weder hervor, welche Mängel konkret bestehen bzw. welche Vorschriftswidrigkeiten vorliegen sollen, noch in welcher Form die Kontrolle zu erfolgen habe und was genau kontrolliert werden müsse. Auch aus der Begründung sei dies nicht ersichtlich und erhelle nicht, welche Sanierungsmassnahmen gefordert seien. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht verpflichtet werden, Mängel zu beheben, die noch gar nicht bekannt seien. 5.2 Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Gemeinde hat eine flächendeckende Kontrolle der Liegenschaftsentwässerung an der B.________strasse 3________ und 2________ sowie die anschliessende Behebung der dabei festgestellten Mängel angeordnet (vorne Bst. A). Wie bereits aus den der Verfügung vorausgegangenen Schreiben der Gemeinde vom 11. Oktober und 1. November 2019 (act. 6A3 pag. 99 und 110) geht aus der Begründung der Verfügung hervor, dass aufgrund der Abklärungen nach der Gewässerverschmutzung vom 7. Oktober 2019 ein fehlerhafter Anschluss des Handwaschbeckens im Untergeschoss der Liegenschaft B.________strasse 2________ feststeht und weitere Fehlanschlüsse vermutet werden, da das Abwasser dieser Liegenschaft in die Abwasserleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, der Liegenschaft B.________strasse 3________ fliesse. Die entsprechenden Informationen hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch mit ausführlichem Bericht des AWA vom 14. Oktober 2019 erhalten (act. 6A3 pag. 101 ff.). Offenkundiges Ziel der Sanierung ist der korrekte Anschluss aller Schmutzwasser verursachenden Installationen an die Schmutzwasserleitung. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, bestehen die unmissverständlichen Anordnungen der Gemeinde darin, die vorhandenen Mängel der Liegenschaftsentwässerung in einem ersten Schritt aufzudecken und in einem zweiten Schritt zu beheben. Die Arbeiten sind von einer ausgewiesenen Fachperson auszuführen (vgl. Ziff. 2.2 der Verfügung); diese benötigt keine detaillierteren Anweisungen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2 Die Gemeinde hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vorne Bst. A). Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Vorinstanz mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 abgewiesen (vorne Bst. B). Im angefochtenen Entscheid hat sie dann dem Antrag der Gemeinde stattgegeben und eine neue Wiederherstellungsfrist festgesetzt, die unterdessen abgelaufen ist; das erneute Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erklärte sie als gegenstandslos geworden. Vor Verwaltungsgericht beantragt die Gemeinde wiederum, es sei «eine neue Frist mit exaktem Datum von rund 2 Monaten ab Entscheiddatum» zu setzen, welche die Beschwerdeführerin benötige, um die Abwasserverhältnisse auf der ganzen Parzelle zu klären und ein Sanierungsprojekt bewilligen zu lassen. – Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung nach dem Gesagten nicht wiederhergestellt. Damit war die Wiederherstellungsverfügung vollstreckbar und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, konnte die Gemeinde – wie angedroht – zur Ersatzvornahme schreiten. Die Neuansetzung der Frist im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz damit begründet, dass es in der Hand der Gemeinde liege, ihre Verfügung bzw. den Beschwerdeentscheid zu vollstrecken und allenfalls die Ersatzvornahme anzuordnen. «Unter diesem Gesichtspunkt» sei dem Begehren der Gemeinde um Neuansetzung einer Frist zu entsprechen. Auch nach Auffassung der Vorinstanz befindet sich das Verfahren folglich im bzw. kurz vor dem Vollstreckungsstadium; sie hat der Beschwerdeführerin implizit im Namen der Gemeinde eine letzte Frist gesetzt, um der Wiederherstellungsverfügung selber nachzukommen, bevor die Gemeinde die Ersatzvornahme verfügt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, abermals eine neue Frist anzusetzen, zumal die Behebung des gewässerschutzwidrigen Zustands auf der Parzelle der Beschwerdeführerin dringlich ist und keinen weiteren Aufschub duldet. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2020, Nr. 100.2020.212U, und mitzuteilen: - Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (ad RA Nr.140/2020/11) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.