100.2020.126U..publiziert BVR 2024 S. 423 DAM/NUI/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. September 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiberin Nuspliger Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz Departement Bau, Moos 11, Postfach 16, 2513 Twann Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Baubewilligung für Reparaturarbeiten bzw. Rückbau eines beschädigten Bootshauses in Moorlandschaft, Wiederherstellung (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2020; BVD 110/2019/64)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Prozessgeschichte: A. B.________, C.________, D.________ und E.________ bilden die Erbengemeinschaft des A.________; sie haben Gesamteigentum an der Parzelle Twann-Tüscherz 1 (Twann) Gbbl. Nr. 1________, die mit einem Ferienhaus (Gebäude Nr. 2________) und einem Bootshaus (Gebäude Nr. 3________) bebaut ist. Das Grundstück liegt im Perimeter des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel» vom 19. Mai 2003, Sektor 1 Ferienhäuser, bzw. in der Landwirtschaftszone. Die besondere historische, landschaftliche und ökologische Bedeutung der St. Petersinsel ist namentlich durch die Aufnahme in verschiedene Schutzinventare des Bundes dokumentiert. Ausserdem ist die Insel ein kantonales Naturschutzgebiet. Im Zuge des Sturmtiefs «Burglind» im Januar 2018 wurde das Bootshaus durch einen umstürzenden Baum teilweise beschädigt. Die Eigentümerschaft reichte am 5. Juli 2018 (Eingang: 23.7.2018) bei der Einwohnergemeinde (EG) Twann-Tüscherz ein Baugesuch ein für die «behelfsmässige Dachreparatur nach Sturmschaden bzw. umgestürztem Baum». Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) mit Verfügung vom 8. Januar 2019 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht erteilt hatte, verweigerte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne mit Gesamtentscheid vom 13. März 2019 ohne vorgängige Publikation des Vorhabens die Baubewilligung (Bauabschlag). Gleichzeitig verfügte es den vollständigen Rückbau des Bootshauses innert einer Frist von vier Monaten, d.h. bis spätestens 15. Juli 2019. B. Hiergegen erhoben die Genannten (Bst. A) am 12. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Diese holte beim AGR und beim Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), eine Stellungnahme bzw. einen Fachbericht ein. Mit Entscheid vom 16. März 2020 wies die BVD die Beschwerde ab und änderte den an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, gefochtenen Gesamtentscheid von Amtes wegen hinsichtlich der Wiederherstellungsanordnung. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzte sie dabei auf sieben Monate nach Rechtskraft der Verfügung fest. Im Übrigen bestätigte sie den Gesamtentscheid vom 13. März 2019 und die Verfügung des AGR vom 8. Januar 2019. C. Dagegen haben B.________, C.________, D.________ und E.________ am 14. April 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei die Baubewilligung mit den erforderlichen Ausnahmebewilligungen zu erteilen; eventuell sei auf die Wiederherstellung zu verzichten. Die EG Twann- Tüscherz hat mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge hat der Instruktionsrichter vor dem Hintergrund der Unwetter im Juli 2021 Auskunft über die Bauweise (verwendete Materialien) und den aktuellen Zustand des Bootshauses samt Fotografien sowie weitere Unterlagen eingeholt. Am 15. November 2021 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt, an dem neben den Parteien je ein Vertreter des AGR und des LANAT teilgenommen haben. Die Fachperson des LANAT hat sich zum Protokoll geäussert, während der Vertreter des AGR auf Bemerkungen verzichtet hat. Die EG Twann-Tüscherz hat weitere Unterlagen zu den Akten gegeben, in der Sache aber keine zusätzlichen Bemerkungen angebracht. B.________, C.________, D.________ und E.________ haben weitere Fotografien eingereicht und in ihren Schlussbemerkungen an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die sie in ihrer Beschwerde beantragt hatten, haben sie verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit am 21. September 2022 öffentlich beraten und entschieden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben als Gesamteigentümerin und -eigentümer der Bauparzelle ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Parzelle Nr. 1________ mit dem beschädigten Bootshaus liegt im Perimeter verschiedener Schutzgebiete/Bundesinventare: Die St. Petersinsel (Halbinsel) gehört als Objekt Nr. 1301 (St. Petersinsel – Heidenweg) zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), als Objekt Nr. 275 (Petersinsel) zum Bundesinventar der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung und als Objekt Nr. 222 (Heidenweg/ St. Petersinsel) grösstenteils zum Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung. Zudem sind die Flachmoore als Objekt Nr. 2383 (Heidenweg) durch das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung geschützt. Die gesamte Halbinsel liegt im Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung Nr. 111 (Hagneckdelta und St. Petersinsel). Die Insel ist zudem ein kantonales Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet St. Petersinsel und Heidenweg, RRB Nr. 3100 vom 5.7.1989 [act. 18C]; sämtliche Pläne und Schutzgebiete einsehbar auf dem Geoportal des Kantons Bern unter: <www.map.apps.be.ch/pub>; vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid Sachverhalt und E. 2e; ferner bereits VGE 2011/337/338 vom 4.9.2012 E. 2.1). Die Parzelle liegt schliesslich im Perimeter des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel», bestehend aus dem Überbauungsplan, den Überbauungsvorschriften (nachfolgend: ÜV) und dem Realisierungsprogramm, den die Gemeinde am 19. Mai 2003 gestützt auf das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) erlassen hat (Sektor 1 «Ferienhäuser»; act. 12A). Der Wirkungsbereich dieser Sondernutzungsplanung ist identisch mit dem (kantonalen) Naturschutzgebiet «St. Petersinsel/Heidenweg» (Art. 2 ÜV). 3. 3.1 Strittig ist in erster Linie, ob die vorgesehenen Bauarbeiten am beschädigten Bootshaus bewilligungsfähig sind. Einzugehen ist zunächst auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen. 3.2 Gemäss Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind einzig Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (sog. Schutzzieldienlichkeit). Die Verfassung sieht demnach ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor und lässt Ausnahmen nur zu, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, sie deren Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Dagegen treffen das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und das darauf gestützte Verordnungsrecht eine Unterscheidung zwischen Mooren (d.h. Moorbiotopen; Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (Art. 23b NHG). Art. 23d NHG ersetzt für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. In diesem Sinn lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (BGE 138 II 23 E. 3.3). Unter dieser Voraussetzung sind nach Absatz 2 derselben Bestimmung insbesondere zulässig: a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. Die Aufzählung der zulässigen Nutzungen ist nicht abschliessend («insbesondere»; zum Ganzen BGE 138 II 281 E. 6.2; BGer 1C_375/2019 vom 26.3.2021, in URP 2021 S. 449 E. 3.3; VGE 2012/463 vom 7.7.2014, in URP 2014 S. 668 E. 6.2 f.). Unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit werden unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen ausdrücklich als zulässig erklärt (Bst. b; Besitzstandsgarantie). Nicht erwähnt wird hingegen der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen. 3.3 Art. 5.1 ÜV sieht für Bauten und Anlagen im Sektor 1 «Ferienhäuser» folgende Bestimmungen vor: Art. 5.1 1 [Im] Sektor 1 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen jeglicher Art erstellt werden. 2 Bestehende Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt wurden, dürfen unterhalten, aber nicht ausgebaut und erweitert werden. Im Überbauungsplan befindet sich eine Bestandesaufnahme der bestehenden Bauten und Anlagen. 3 Der Wiederaufbau bestehender oder zerstörter Bauten und Anlagen ist unzulässig. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz NHG (SR 451.0) und die Verordnung über den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (MLV; SR 451.35). 4 [Abwasser] Wie Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG anerkennt die Uferschutzplanung somit den Besitzstand rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, spricht aber nur den Unterhalt an, nicht hingegen die Erneuerung; ausdrücklich ausgeschlossen werden der Ausbau und die Erweiterung (Abs. 2) sowie der Wiederaufbau (Abs. 3). 4. 4.1 Nach Angaben der Beschwerdeführenden wurde das Bootshaus in den 1930er-Jahren rechtmässig erstellt (Beschwerde Rz. 30; Akten RSA pag. 33; Protokoll der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 15.11.2021 [act. 18A; nachfolgend: Protokoll] S. 3 und 5). Das Haus auf der Parzelle Nr. 1________ ist im Überbauungsplan als bestehend eingetragen (Art. 5.1 Abs. 2 ÜV). Es ist unbestritten, dass es als rechtmässig erstellt anzusehen ist; gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Auch wenn ein Teil des Bootshauses beschädigt ist, handelt es sich zudem nicht um eine verfallene, abbruchreife Baute, für die grundsätzlich kein Besitzstand mehr beansprucht werden könnte (vgl. dazu Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Diss. Zürich 2003, S. 20 f. und 45 f.; Alexander Ruch, Die erweiterte Besitzstandsgarantie und die wichtigen Anliegen der Raumplanung, in Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 747 ff., 755; weiterführend hinten E. 6.2). Das Gebäude gehört nicht zur moorlandschaftstypischen Besiedlung und seine Nutzung steht nicht im Einklang mit den Schutzzielen. Es wäre heute nicht bewilligungsfähig. Fraglich und umstritten ist, welche baulichen Arbeiten am Gebäude gestützt auf die Besitzstandsgarantie noch bewilligungsfähig sind. Zu klären ist vorab, was unter den Begriffen «Unterhalt» und «Erneuerung» gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG bzw. «Unterhalt» nach Art. 5.1 Abs. 2 ÜV zu verstehen ist. 4.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bleibt für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG (nicht abschliessend) umschriebenen Nutzungen nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, ein sehr enger Raum (BGE 138 II 281 E. 6.3 mit Hinweisen). Unzulässig sind insbesondere Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten, es sei denn, diese dienten – direkt oder indirekt – dem Schutz der Moorlandschaft (BGE 138 II 23 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt zudem im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle der hier anwendbaren Uferschutzbestimmung fest, dass auch ein Wiederaufbau zerstörter, ursprünglich rechtmässig erstellter Bauten nicht zulässig ist: Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen liegt es nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Besitzstandsgarantie in Moorlandschaften auf die eigentliche Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer beschränken wollte. Es trifft zwar zu, dass die Lebensdauer der bestehenden Ferienhäuser mit geeigneten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten verlängert werden kann, weshalb es – trotz des Wiederaufbauverbots – geraume Zeit dauern kann, bis die Ferienhaussiedlung auf der Petersinsel ganz verschwunden ist. Allerdings stehen die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit und sind vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Insofern umfassen «Unterhalt» und «Erneuerung» im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG in den Augen des Bundesgerichts nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer. Dagegen entsteht durch den Wiederaufbau eine vollständig neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen ist. Insofern wird beim Wiederaufbau nicht der vorherige Zustand wiederhergestellt, sondern die Schutzzielbeeinträchtigung wird in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz neuer Technologien und Baumaterialien erfahrungsgemäss beständigere Bauten geschaffen werden. Zudem geht der Wiederaufbau mit Bodenveränderungen und Störungen (durch Baumaschinen usw.) einher, die in der Moorlandschaft unzulässig sind (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1). 4.3 Mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Besitzstandsgarantie nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG somit eng zu verstehen. Erfasst wird bloss eine Substanzerhaltung und nicht auch die Erweiterung oder der Wiederaufbau. Die Eigentümerschaft kann sich insoweit nur auf eine eingeschränkte Besitzstandsgarantie beru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, fen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), die namentlich den Wiederaufbau zulässt (Abs. 2; vgl. für ein abgebranntes Bootshaus BGer 1A.255/2003 vom 2.6.2004, in ZBl 2005 S. 380 mit Bemerkungen von Arnold Marti, wobei der Wiederaufbau im konkreten Fall verweigert wurde), kommt hier nicht zum Tragen (vgl. auch Peter M. Keller, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 23d N. 14 mit Hinweisen; ferner Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1996, S. 260). Ausdrücklich zugelassen ist aber immerhin der Unterhalt und die (werterhaltende) Erneuerung, was ohnehin bereits von Verfassung wegen gilt (Art. 26 und 9 BV; vgl. für die verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie etwa BGer 1C_651/2021 vom 24.5.2022 E. 4.1, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1, 1P.418/2002 vom 16.12.2002 E. 3.1.1 und 3.4.2; ferner Bernhard Waldmann, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 6.61 f.; Michael Pletscher, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 1C_332/2020 vom 22.4.2021, in AJP 2021 S. 1014 ff., 1021). Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG nach dem Gesagten zutreffend dargestellt und zu Recht festgehalten, dass ein (teilweiser) Wiederaufbau nach NHG und der Uferschutzplanung nicht zulässig ist (angefochtener Entscheid E. 2f und 2g). 4.4 Weder Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG noch Art. 5.1 Abs. 2 ÜV umschreiben näher, was unter Unterhalt und Erneuerung konkret zu verstehen ist. Die Überbauungsvorschriften sprechen gar nur von «unterhalten» und erwähnen die Erneuerung nicht. Es ist fraglich, ob die Gemeinde die Besitzstandsgarantie mit Blick auf die bundes- bzw. verfassungsrechtliche Regelung enger fassen dürfte. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der fraglichen Uferschutzbestimmung offenbleiben, sollte doch ursprünglich sogar der Wiederaufbau zugelassen werden (vgl. VGE 2011/337/338 vom 4.9.2012, bestätigt durch BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707). Für die Umschreibung des Besitzstands kommt der kommunalen Regelung daher keine eigenständige Bedeutung zu. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lassen sich weder aus dem Wortlaut noch den Materialien zu Art. 23d Abs. 2 NHG sachdienliche Erkenntnisse zum genauen Umfang der Besitzstandsga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, rantie in Moorlandschaften ziehen. Dies auch darum, weil die Bestimmung in der parlamentarischen Beratung geändert wurde und die Begriffe «Unterhalt» und «Erneuerung» nicht im Detail diskutiert worden sind (vgl. Art. 15a NHG gemäss Botschaft des Bundesrats über die Änderung des NHG, in BBl 1991 III 1121 ff., S. 1135 und 1142 f., sowie die parlamentarische Beratung zu einem neuen Art. 23c, in AB S 1992 S. 618 ff. und AB N 1993 S. 2089 ff., 2102 ff.; angefochtener Entscheid E. 2g Fn. 58). 4.5 Im öffentlichen Baurecht werden die Begriffe «Unterhalt» und «Erneuerung» mehrfach und aus unterschiedlicher Optik verwendet, so beispielsweise im Zusammenhang mit der Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten (innerhalb und ausserhalb der Bauzone) oder mit der Baubewilligungspflicht (vgl. BVR 2014 S. 65 E. 5.3 f.). Klare begriffliche Definitionen fehlen. Gerade die Abgrenzung zwischen Unterhalt/Erneuerung einerseits und Wiederaufbau andererseits hat je nach der anwendbaren Regelung allerdings nicht die gleiche Tragweite: Während die Besitzstandsgarantie innerhalb der Bauzone nach bernischem Recht die zeitgemässe Erneuerung erlaubt, nicht aber den Wiederaufbau (Art. 3 Abs. 2 BauG; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 3 N. 3 und 3b), sind ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24c RPG im Grundsatz beide Massnahmen möglich; insoweit besteht kein Bedarf an einer genauen Begriffsklärung (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 6; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 23 und 39). Weiterführende Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus der von den Vorinstanzen herangezogenen Norm 469 (1997) «Erhaltung von Bauwerken» des Schweizerischen Ingenieurs- und Architektenvereins (SIA), weshalb offenbleiben kann, ob dieses Regelwerk hier überhaupt zu beachten ist. Die verfassungsrechtlich garantierte Besitzstandsgarantie umfasst allein bestandeserhaltende Massnahmen. Dazu zählen Pflege, Instandhaltung und Reparaturen. Renovationen sind ebenfalls gewährleistet; entscheidend ist dabei, dass sie der Werterhaltung dienen, d.h. die Baute davor schützen, vorzeitig zu verfallen oder vor Ablauf der Lebensdauer ihrer Substanz unbenutzbar zu werden. Renovationen, die darüber hinausgehen, indem sie etwa Erweiterungsmassnahmen beinhalten, sind hingegen nicht erfasst (vgl. BGer vom 18.1.1990, in ZBl 1990 S. 354 E. 3c/aa mit Hinweis auf BGE 113 Ia 119; Bernhard Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung?
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Von klaren und den Zweifelsfällen, in Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 31 ff., 47 f.; Alexander Ruch, a.a.O., S. 747 ff., 750; Konrad Willi, a.a.O., S. 43 ff.). Nicht mehr von der verfassungs- bzw. baurechtlichen Besitzstandsgarantie gedeckt sind regelmässig Veränderungen, die so weit gehen, dass sie einem Neubau gleichkommen (sog. neubauähnliche Umgestaltung; vgl. dazu etwa BVR 2019 S. 550 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 16 und Art. 3 N. 3a; Konrad Willi, a.a.O., S. 91 und 96 ff.; ferner Alexander Ruch, a.a.O., S. 752 f. mit dem Hinweis, dass Wiederaufbauten je nach kantonaler Regelung nicht von vornherein unzulässig sind). 4.6 Im Kontext des Natur- und Heimatschutzrechts ist zu beachten, dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG «unter der Voraussetzung» von Abs. 1 gewährleistet ist. Mit dem Erfordernis der Schutzzielverträglichkeit nicht vereinbar wären wertvermehrende bauliche Massnahmen, die dazu führen, dass eine neuwertige Baute entsteht, die für sich eine neue Lebensdauer hat. Die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel mit ihren Nebenbauten (z.B. Bootshäuser) sind mit dem Schutz der Moorlandschaft nicht vereinbar (vorne E. 4.1). Rechtmässig erstellte Bauten sind zwar zu dulden, aber nur im Rahmen ihrer Lebensdauer. Die Beschränkung auf substanz- bzw. bestandeserhaltende Massnahmen ist auch vor dem Hintergrund der Schutzziele zu sehen, um längerfristig eine möglichst ungestörte Landschaft zu erreichen. In diesem Sinn ist das von Rechtsprechung und Lehre herangezogene Kriterium der Lebensdauer zu verstehen. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass jegliche Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten, die begriffsnotwendig zur Verlängerung der Lebensdauer einer Baute beitragen, unzulässig sind (vgl. vorne E. 4.2). Der Anspruch auf Fortbestand der rechtmässig erstellten Baute zum Schutz der getätigten Investitionen bildet den Kern der Besitzstandsgarantie, die auch in Moorlandschaften gewährleistet ist. Es wäre widersprüchlich, diesen Anspruch einerseits anzuerkennen, der Eigentümerschaft andererseits aber zu untersagen, Vorkehren zu treffen, die zur Erhaltung der Baute und ihrer Nutzung erforderlich sind (vgl. Konrad Willi, a.a.O., S. 43). Letzteres würde die Besitzstandsgarantie ihres Gehalts berauben. Den Fachbehörden, die offenbar eine strengere Sicht vertreten und den Unterhalt und die Erneuerung von widerrechtlich gewordenen Bauten in Moorlandschaften für grundsätzlich unzulässig halten (vgl. insb. Stellungnahme der ANF vom 10.12.2021 [act. 20]),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, kann insoweit nicht gefolgt werden. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) und Art. 8 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung [Auenverordnung; SR 451.31]). Danach sorgen die Kantone dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten «bei jeder sich bietenden Gelegenheit» soweit als möglich behoben werden. Diese Bestimmungen sind in einem anderen Zusammenhang zu verstehen (z.B. Erneuerung der Konzession für ein Wasserkraftwerk, Durchführung einer Gewässerrevitalisierung und weitere Vorhaben; BVR 2018 S. 99 E. 3.3 mit Hinweisen; Arbeitshilfe «Bauten und Anlagen in Moorlandschaften», hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, 2016 [nachfolgend: Arbeitshilfe Moorlandschaften; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Landschaft/Vollzugshilfen»], S. 35 Ziff. 2.4.12). Sie bedeuten nicht, dass besitzstandsgeschützte Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten ausgeschlossen wären (vgl. auch Peter M. Keller, a.a.O., Art. 23c N. 10). Ebenso wenig lässt sich ein derart restriktives Verständnis von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG mit den Erwägungen des Bundesgerichts zur Genehmigung des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel» begründen, wo die Frage eines Wiederaufbaus von zerstörten Gebäuden im Fokus stand (vgl. BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6). 4.7 Nicht vertieft zu werden braucht die begriffliche Abgrenzung zwischen Unterhalt und Erneuerung. Beide Massnahmen fallen unter die Besitzstandsgarantie von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG. Nach der Arbeitshilfe Moorlandschaften gilt als Erneuerung einer Baute deren Instandstellung oder Sanierung (z.B. die energietechnische Sanierung), wobei Umfang, Erscheinungsbild und Zweckbestimmung nicht verändert werden dürfen. Mit Unterhalt sind Unterhaltsarbeiten zur Erhaltung der Substanz und der Funktionsfähigkeit einer Baute oder Anlage gemeint, wie beispielsweise die regelmässige Pflege oder der Ersatz einzelner baulicher Bestandteile (S. 17 f. Ziff. 2.3.3). Es handelt sich mithin um eine graduelle Abstufung. 4.8 Zusammenfassend bilden wesentliche Kriterien für zulässige Arbeiten im Rahmen der Besitzstandsgarantie von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, ren Umfang und Tragweite gemessen an der Lebensdauer der Baute. Auch qualitative Aspekte spielen mit Blick auf die Schutzziele eine Rolle (z.B. Baumaterial, Erscheinungsbild). Erlaubt sind werterhaltende Massnahmen, die dem Schutz der Baute vor Verfall dienen bzw. verhindern, dass sie vor Ablauf der Lebensdauer in ihrer Substanz unbenutzbar wird. Unter dieser Voraussetzung kommen namentlich Instandstellungsarbeiten und Renovationen in Betracht. Nicht mehr erfasst sind hingegen Arbeiten, die wertvermehrenden Charakter haben und dazu führen, dass eine abgebrochene oder zerstörte Baute wiederaufgebaut wird oder Veränderungen vorgenommen werden, die einem Neubau gleichzusetzen sind. Dabei ist eine gesamthafte Würdigung im Einzelfall vorzunehmen. Selbständige Teile der fraglichen Baute oder Anlage (z.B. Neben- und Anbauten) sind separat und nicht zusammen mit dem Hauptbau zu beurteilen (vgl. für neubauähnliche Umgestaltungen Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3a). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden werfen der BVD vor, den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Das Ausmass des durch den umstürzenden Baum verursachten Schadens sei massiv übertrieben dargestellt. Die Vorinstanz sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, das Bootshaus sei nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar. 5.2 Das Bootshaus auf der Parzelle Nr. 1________ steht auf der Nordund Westseite auf einer Ufer-Bruchsteinmauer. Auf der Ostseite bilden betonumhüllte Stahlpfähle im Wasser das Fundament. Das Gebäude selber ist eine reine Holzkonstruktion. Die Aussenwände bestehen auf drei Seiten (Nord-, Ost- und Westseite) aus langen Holzbrettern; auf der Westseite (Wetterseite) sind diese mit Eternitschindeln geschützt. Der seeseitige Zugang für die Boote (Süden) lässt sich mit einem Metallgitter-Tor aus zwei Flügeln schliessen. Das Dach ist als sog. Pfetten- oder Sparrendach ausgestaltet mit einer Firstpfette und je einer Traufpfette (auch Fusspfette genannt) sowie mehreren Sparren. Als Pfette wird der horizontal gelegte Balken der Dachkonstruktion bezeichnet, während die Sparren – einander gegenüber liegend – von der Traufe zum First verlaufen. Auf den Sparren ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, die Dachlattung befestigt, bestehend aus schmalen Holzstreifen. Sie trägt die Dacheindeckung (vgl. zu den Begriffen Koepf/Binding, Bilderwörterbuch der Architektur, 5. Aufl. 2016, S. 125, 314 und 440 f.; <www.archipendium.com/architekturwissen/ architektur-lexikon/sparren/>; angefochtener Entscheid E. 2a Fn. 25-27; für eine illustrative Abbildung eines Pfettendachs <www.wikipedia.ch>, Stichwort «Dachbinder»). Für die Dacheindeckung des Bootshauses wurden Jura- bzw. Pfannenziegel verwendet, die aus Ton gefertigt sind (vgl. Konstruktionsbeschrieb der Beschwerdeführenden vom 24.8.2021 [act. 7]; Protokoll Augenschein S. 3 f., und Fotodossier [act. 18B und 23A]). 5.3 Im Januar 2018 stürzte ein Baum auf die Südwestecke des Bootshauses (vgl. vorne Bst. A und Fotos der Beschwerdeführenden [act. 17A]). In den Akten befinden sich zwei Kostenschätzungen zu den vorgesehenen Reparaturen. Eine erste Schätzung über Fr. 6'752.80 sieht folgende Zimmerei- und Dachdeckerarbeiten vor (inkl. Fr. 1'490.-- für Material und Deponiegebühren; vgl. Offerte vom 19.1.2018 [Akten RSA pag. 2]): Für die Ausführung werden ein Arbeitsboden über dem Wasser erstellt, die Ziegel aufgedeckt sowie Dachsparren und die Riegwandschwelle demontiert. Der Giebelwandbinder wird angehoben und neu unterbaut. Es werden eine neue Riegwandschwelle und neue Dachsparren montiert sowie die Stirn-, Ort-, und Windbretter einschliesslich Ziegellattung ergänzt. Zudem werden Juraund Pfannenziegel verlegt sowie Firstziegel ergänzt. Schliesslich wird die Riegwandfassade West geflickt (zu den Begriffen «Dachbinder» und «Riegwand» vgl. angefochtener Entscheid E. 2a Fn. 22 und 28). Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden eine zweite Kostenschätzung über Fr. 4'297.25 ein (inkl. Fr. 860.-- für Material und Deponiegebühren; Offerte vom 9.4.2019 [Beilage 6 zur Beschwerde an die BVD]), die folgende Arbeiten beinhaltet: Für die Ausführung werden ein Arbeitsboden über dem Wasser erstellt und die Ziegel aufgedeckt. Es werden Dachsparren und die Riegwandschwelle geflickt sowie die Stirn- und Ortbretter inkl. Ziegellattung ergänzt. Zudem werden Jura- und Pfannenziegel verlegt sowie Firstziegel ergänzt. 5.4 Nach Angaben der Beschwerdeführenden am Augenschein sind seit dem Bau des Bootshauses die Dachziegel auf der Westseite des Dachs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, (Wetterseite) und die ursprünglich bis in den Seegrund reichenden Holzpfähle im unteren Teil durch Betonsockel ersetzt worden. Nach dem Sturm «Burglind» und dem Unwetter im Juli 2021 (Hochwasser) wurden folgende Arbeiten vorgenommen: Ein vertikaler Holzpfosten wurde wieder am Dach befestigt und mit einem Stein unterlegt (vgl. Fotos Nrn. 9, 12, 15, 17 und 23 [act. 18B]). Zudem wurden die Holzbretter der Westwand befestigt, damit die Eternitschindeln an der Aussenwand zum Schutz wieder montiert werden konnten (vgl. z.B. Foto Nr. 3 [act. 18B]). Schliesslich wurde im Sommer 2021 auf den Dachsparren eine provisorische Abdeckung zum Witterungsschutz angebracht (vgl. Fotos Nrn. 2, 3 und 5 [act. 18B]; Protokoll S. 3 f., 5 f.; ferner Fotos der Gemeinde vom 30.7.2021 mit Loch in der Westfassade [act. 11A] sowie Fotos der Beschwerdeführenden nach Ausführung der Arbeiten vom 23.8.2021 [act. 7A]). 5.5 Die durch die Unwetter hervorgerufenen Schäden betreffen ganz überwiegend die Südwestseite des rund 9 m langen Bootshauses (Dach und Fassade). Konkret sind ein Sparren und eine Traufpfette, die Dachlattung sowie Ziegel beschädigt bzw. heruntergefallen. Nach den am Augenschein unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführenden fehlen auf der Firstpfette Ziegel auf einer Länge von ca. 80 cm und auf der westlichen Dachfläche seeseitig durchschnittlich auf einer Breite von 1,8 m; nur die unterste Ziegelreihe ist auf einer Länge von ca. 2,7 m betroffen. Insgesamt beschädigt wurde eine (Dach-)Fläche von 4,4 m2 bei einer Fläche von 66 m2, ausmachend etwa 6,7 %. Die Ziegel müssen gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführenden mehrheitlich nicht ersetzt, sondern lediglich neu aufgedeckt werden. Auch die zerbrochenen Dachlattungen könnten neu eingezogen und befestigt werden (Beschwerde Rz. 11 und 21; Protokoll S. 8). Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Bereich von rund einem Viertel der Gesamtlänge des Bootshauses seeseitig die Tragkonstruktion des Dachs (eine Traufpfette, ein Sparren und die Lattung) sowie die Dachziegel beschädigt wurden, weshalb das Dach in diesem Bereich freigelegt ist (angefochtener Entscheid E. 2a). Die westliche Fassadenwand ist teilweise eingedrückt worden, ein Seitenbrett aus Holz ist angerissen und die Eternitschindeln sind heruntergefallen, in der Zwischenzeit aber wieder montiert worden (vgl. E. 5.4 hiervor). Das Bootshaus besteht seit rund 90 Jahren und ist gemessen an seinem Alter in einem guten Unterhaltszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, stand. Die Fachperson des AGR hat ausgeführt, dass Holzhäuser und namentlich die Kernelemente der Dachkonstruktion jahrzehntelang halten können, solange sie trocken bleiben. Dach und Wetterfassade sind für die Stabilität des Gebäudes elementar (Protokoll S. 7). Der umgefallene Baum hat nicht dazu geführt, dass das Bootshaus bzw. die tragende Konstruktion im betroffenen Bereich eingestürzt ist. Wie sich das Verwaltungsgericht am Augenschein überzeugen konnte, erfüllt das Gebäude im derzeitigen Zustand die Funktion als Abstellraum für Boote nach wie vor; trotz der Beschädigungen sind die Boote weitgehend vor der Witterung geschützt (vgl. Protokoll S. 5, 8 und Fotos Nrn. 17-20, 25 [act. 18B]; ferner Fotos der Beschwerdeführenden [act. 17A und 23A]). 5.6 Die Vorinstanz hat das Ausmass des Schadens anhand der in den Vorakten vorhandenen Fotos und den beiden Kosteneinschätzungen ausführlich und grundsätzlich zutreffend beschrieben. Allerdings trifft nach dem Gesagten nicht zu, dass das Bootshaus in seinem heutigen Zustand nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden kann. Hinsichtlich der vorgesehenen Reparaturen ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Gegensatz zum Baugesuch und der 1. Offerte nur noch reduzierte Arbeiten beabsichtigen. Mit Blick auf die 2. Offerte sollen namentlich der beschädigte Dachsparren und die defekte Traufpfette nicht demontiert und ganz bzw. auf einem Viertel der Gebäudelänge ersetzt, sondern soll Bestehendes geflickt, d.h. «verleimt und verschraubt» bzw. die Konstruktion mit einer «Schiene» stabilisiert werden (vgl. Beschwerde Rz. 21; Protokoll S. 5). Auch nicht mehr vorgesehen sind Arbeiten am sog. Giebelwandbinder und der Riegwandfassade. Darauf sind die Beschwerdeführenden zu behaften und es ist nur noch das mit der 2. Offerte präzisierte Bauvorhaben zu beurteilen. 5.7 Umstritten ist damit hauptsächlich die Rechtsfrage, ob die erwähnten Arbeiten noch unter den Besitzstand gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG fallen. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, auf einen Augenschein zu verzichten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) kann ihr nicht vorgeworfen werden. Ob die Vorinstanz die Arbeiten zu Recht als nicht besitzstandsgeschützt beurteilt hat, ist eine andere Frage und bleibt nachfolgend zu prüfen (Michel Daum, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 26 ff. und Art. 21 N. 28, je mit Hinweisen). 6. 6.1 In rechtlicher Hinsicht ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht von einem teilweisen Wiederaufbau ausging oder ob sich die Arbeiten noch im zulässigen Rahmen des Unterhalts bzw. der werterhaltenden Erneuerung bewegen. 6.2 Das Bootshaus ist gesamthaft betrachtet zu einem überwiegenden Teil intakt; namentlich ist es nicht teilweise eingestürzt und die Grundkonstruktion ist stabil. Es kann seine Funktion nach wie vor erfüllen. Die durch den umstürzenden Baum entstandenen Beschädigungen beschränken sich auf die Westfassade und das Dach (Seeseite). Die am Dach vorgesehenen Bauarbeiten betreffen nur knapp 7 % der Dachfläche. Zwar sind tragende Teile der Dachkonstruktion beeinträchtigt (eine Fusspfette und ein Sparren); sie sollen aber gemäss der massgebenden 2. Offerte nicht (teilweise) ausgewechselt, sondern verleimt, verschraubt bzw. geschient werden. Vorbestandene Bauteile werden durch gleichartige oder noch bestehende Elemente (heruntergefallene Ziegel) ersetzt. Es wird nicht in die Grundstruktur und Substanz der Baute eingegriffen. Das ist auch aus den bescheidenen Materialkosten ersichtlich (Fr. 860.-- inkl. Deponiegebühren; vgl. vorne E. 5.3). Eine Erweiterung oder Zweckänderung steht nicht zur Diskussion. Die Arbeiten bezwecken vielmehr, die noch vorhandene Gebrauchstauglichkeit mit einfachen Reparaturmassnahmen zu bewahren (Instandhaltung). Sie führen nicht dazu, dass das Bootshaus in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt wird (auch nicht in Teilen). Im Verhältnis zum gesamten Bootshaus gesehen handelt es sich (noch) um untergeordnete Arbeiten, um den Verfall des Gebäudes vor Ablauf seiner Lebensdauer zu verhindern. Insoweit bleibt der wesentlich grössere intakte landseitige Teil des Gebäudes massgebend, der nach wie vor in einem guten Unterhaltszustand ist. Weil sich die Arbeiten weitestgehend auf bestehende Bausubstanz beziehen, ist entgegen der Vorinstanz nicht von einem (teilweisen) Wiederaufbau auszugehen (vgl. Mark Gisler, Das Wiederaufbaurecht, Diss. Zürich 2003, S. 42 mit Hinweisen zur Abgrenzung). Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, näher auf die betroffenen Schutzinteressen des in ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, schiedener Hinsicht geschützten Gebiets einzugehen. Die Schutzinteressen werden mit dem Vorhaben nicht neu betroffen. 6.3 Die Reparatur der Seitenwand sowie des Sparrens, der Fusspfette sowie der (teilweise) Ersatz der Lattung und Ziegel bewegt sich somit im Rahmen des zulässigen Unterhalts bzw. der werterhaltenden Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG. Auch bei einem restriktiven Verständnis der Besitzstandsgarantie kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einem (unzulässigen) teilweisen Wiederaufbau gesprochen werden. Der angefochtene Entscheid hält folglich der Rechtskontrolle nicht stand und ist aufzuheben. 6.4 Das Regierungsstatthalteramt hat das Baugesuch in Anwendung von Art. 24 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) wegen mangelnder Bewilligungsfähigkeit ohne Bekanntmachung abgewiesen (vorne Bst. A). Es hat darauf verzichtet, das Vorhaben insgesamt auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. Das Verwaltungsgericht kann die beantragte Bewilligung daher nicht erteilen; vielmehr ist die Sache an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Weiterungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erübrigen sich. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6). Die Beschwerdeführenden haben daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Gemeinde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, und die BVD von der Verfahrenskostenpflicht ausgenommen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG), sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Was die Verlegung der Parteikosten angeht, ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit dem Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts wurde nicht nur über die Bewilligung des Vorhabens entschieden, sondern es wurden auch Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. In einem baupolizeilichen Verfahren ist die Gemeinde als notwendige Partei beteiligt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 4); sie kann sich der Kostenpflicht grundsätzlich nicht entziehen, indem sie keine Anträge stellt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5). Im vorliegenden Fall liegen indes besondere Umstände vor, weil die Gemeinde erst wegen der Wiederherstellungsanordnungen des Regierungsstatthalteramts die Stellung einer notwendigen Partei erlangt hat. Baupolizeilich war sie mit der Angelegenheit nie befasst und hat auch keine entsprechenden Pflichten verletzt. Sie hat zudem im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich daher, die (gesamten) Parteikosten der Beschwerdeführenden dem Kanton Bern (BVD) aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'875.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Dies erscheint nach den genannten Kriterien als überhöht. Der Schwierigkeitsgrad der Streitigkeit ist als leicht überdurchschnittlich und der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu bezeichnen. Es galt keine umfangreichen Akten zu sichten und der Augenschein dauerte nur etwas länger als eine Stunde. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil die Beschwerdeführenden bereits vor der BVD durch ihren Anwalt vertreten waren. Die Bedeutung der Streit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, sache ist unabhängig vom unbestritten emotionalen Wert des Bootshauses für die Beschwerdeführenden als unterdurchschnittlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von Fr. 7'000.-- zuzüglich Auslagen und MWSt als angemessen. 7.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten sind nach denselben Grundsätzen neu zu verlegen, wobei die Parteikosten der Beschwerdeführenden zulasten des Kantons Bern dem Regierungsstatthalteramt aufzuerlegen sind (dekonzentrierte Verwaltung; Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die vorgesehenen Arbeiten im Umfang reduziert haben (vorne E. 5.3), rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung. 8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Bau- und Verkehrsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'765.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'364.45 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne - Bundesamt für Raumentwicklung - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.