100.2020.110U HER/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. August 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. Februar 2020; 2019.POMGS.412)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, Sachverhalt: A. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1996) reiste am 12. Mai 2017 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags einen hier niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 6. Juni 2019 verlängert wurde. Der eheliche Haushalt wurde am 27. August 2018 gerichtlich aufgehoben und die Ehe am 26. November 2020 geschieden. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), verfügte am 17. Mai 2019 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Juni 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 25. Februar 2020 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 7. April 2020. C. Hiergegen hat A.________ am 27. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Sie hat mit ihrem damaligen Ehemann denn auch keine drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt (vorne Bst. A). Sie bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall). 2.2 Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, walt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 3. In Frage steht zunächst, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie während der gesamten Ehe psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Ihr Ehemann habe sie unterdrückt, ausgenutzt und wie eine Bedienstete behandelt. Er habe ihr ihren Lohn vorenthalten, weitere Integrationsbemühungen verweigert, sie verbal erniedrigt und keine Widerworte zugelassen. Schliesslich habe er sie von einem Tag auf den anderen vor die Tür gestellt. Aufgrund ihrer psychischen, finanziellen und bewilligungstechnischen Abhängigkeit habe sie sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, in einer Zwangssituation befunden. Ihre Psyche sei durch die erlittene eheliche Gewalt langfristig geschädigt worden (vgl. Beschwerde S. 3 und 7 f.). 3.2 Art. 50 Abs. 2 AIG erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form von Gewalt in Ehe oder Partnerschaft, sei sie physischer oder psychischer Natur. Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_802/2020 vom 12.3.2021 E. 2.3). 3.3 Bei der Feststellung des Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Unterdrückung behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Beweisanforderungen auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_45/2021 vom 12.3.2021 E. 3.4, 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019]). 3.4 Die Beschwerdeführerin heiratete im Mai 2017 einen hier niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Akten MIDI pag. 121 ff., 130). Sie lebte mit dem Ehemann unter einem Dach mit dessen Eltern und Geschwistern (Beschwerde S. 3). Die Trennung erfolgte auf Wunsch des Ehemanns und kam nach Angaben der Beschwerdeführerin für sie «völlig aus dem Nichts»; sie hätten sich seit Mai 2018 zwar heftiger gestritten, von einer Trennung sei jedoch nie die Rede gewesen (vgl. Beschwerde S. 4; Akten MIDI pag. 165). An der gerichtlichen Anhörung vom 27. August 2018 erklärte sie sich mit einer Scheidung nicht einverstanden (Akten MIDI pag. 214). Noch im Oktober 2018 glaubte sie laut ihrer Stellungnahme an den MIDI an eine gemeinsame Zukunft und konnte sich eine Scheidung «absolut» nicht vorstellen (Stellungnahme vom 26.10.2018, Akten MIDI pag. 165). Der Umstand, dass die Initiative für die Trennung vom Ehemann ausging und die Beschwerdeführerin noch längere Zeit am Ehewillen festhielt, deutet darauf hin, dass ihr die Weiterführung der Ehe objektiv zumutbar gewesen wäre, die behauptete Unterdrückung und erniedrigende Behandlung mithin nicht die Schwelle der ehelichen Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG erreichten (vgl. dazu auch BGer 2C_1004/2020 vom 23.3.2021 E. 4.2.2, 2C_45/2021 vom 12.3.2021 E. 4.2.4, 2C_922/2019 vom 26.2.2020 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aufgrund ihrer psychischen, finanziellen und ausländerrechtlichen Abhängigkeit vom Ehemann noch lange an eine Fortsetzung der Ehe geglaubt (Beschwerde S. 4, 7), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die dahingehende Äusserung vom 26. Oktober 2018 zu einem Zeitpunkt deponierte, als sie bereits einige Zeit getrennt von ihrem Ehemann in einem anderen Kanton lebte und finanziell unabhängig war (vgl. Akten MIDI pag. 165 f.). Sodann kann auch aus den weiteren Umständen nicht auf eine schwere oder systematische Unterdrückung der Beschwerdeführerin geschlossen werden: Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4), unterlässt es die Beschwerdeführerin, die vorgebrachten Sachumstände, welche die eheliche Gewalt belegen sollen, nachvollziehbar zu konkretisieren und beweismässig zu unterlegen. Hinsichtlich der behaupteten verbalen Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, niedrigungen macht sie keine Angaben zu deren Wortlaut und Häufigkeit (vgl. Beschwerde S. 3). Sie besuchte Deutschkurse (vgl. Akten SID 5A1 Beilage 11), womit ihr die Aufnahme sozialer Kontakte durchaus möglich war. Inwiefern der Ehemann ihr «weitere Integrationsbemühungen» verweigert habe, führt sie nicht näher aus; dass er mit ihr offenbar nicht zu Übungszwecken in deutscher Sprache kommunizieren wollte, ist kein Indiz für ein systematisches Untergraben ihrer Integrationsbemühungen (vgl. Beschwerde S. 3; Akten MIDI pag. 165). Anzuerkennen ist, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin im Reinigungsbetrieb des Ehemanns das Machtgefälle zwischen den Eheleuten begünstigt haben mag: Die Beschwerdeführerin war dadurch auch in finanzieller Hinsicht von ihrem Ehemann abhängig und hatte keine Gelegenheit, an einem Arbeitsplatz ausserhalb der familiären Strukturen soziale Kontakte zu knüpfen. Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen rechnete der Ehemann den Lohn der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis November 2017 erst mit dem Januarlohn 2018 ab (vgl. Akten MIDI pag. 226 ff.). Dass er ihr diesen Lohn, ebenso wie die Löhne für die Monate Februar bis Juni 2018, erst im Zeitpunkt der Trennung Ende Juli 2018 und lediglich «pro forma» ausbezahlt hat (vgl. Beschwerde S. 7), ist indes nicht belegt. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht substanziiert dar, dass ihr Ehemann ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb seines Betriebs verwehrt oder ihre Handlungs- und Bewegungsfreiheit dauernd eingeschränkt hat. Der Umstand, dass sich ihr Ehemann schliesslich trotz Bemühungen ihrerseits für sie unvermutet von ihr abwendete und sie aus der ehelichen Wohnung wies, war zweifellos respektlos und verletzend. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG liegt damit jedoch nicht vor. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen vorbringt, ist nicht erstellt, dass diese vom Verhalten des Exmanns bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt herrühren. – Gemäss Arztbericht vom 6. Juni 2019 (Akten SID 5A1 Beilage 6) begab sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2019 – über ein halbes Jahr nach der Trennung – zur Behandlung in eine Praxis für Allgemeine Medizin. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte einen Eisenmangel sowie eine Anpassungsstörung auf eine längerdauernde psychosoziale Belastungssituation mit depressiver Reaktion. Über die konkrete Ursache dieser Befunde und einen allfälligen Zusammenhang zur hier geltend gemachten ehelichen Gewalt äusserte sie sich nicht. Sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, schloss die Behandlung nach drei Konsultationen am 25. April 2019 ab, verschrieb ein Antidepressivum und empfahl eine Psychotherapie. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge tatsächlich psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm, ist weder aktenkundig noch substanziiert dargetan. Ebenfalls unbelegt ist, dass sie weiterhin auf Antidepressiva angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihren psychischen Zustand als «höchst labil», räumt aber selber ein, dass dies auf die unsicheren Zukunftsaussichten zurückzuführen ist; aktuell bedürfe sie keiner psychologischen Behandlung mehr (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Insgesamt ist damit weder erstellt noch zumindest glaubhaft gemacht, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt stehen. 3.6 Nach dem Erwogenen ist nicht auszuschliessen, dass das eheliche Zusammenleben von einer patriarchalischen Haltung des Ehemanns geprägt war. Eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, ist jedoch nicht glaubhaft gemacht oder erstellt. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Verhalten ihres Ehemanns als erniedrigend empfand und das Scheitern der Ehe sie getroffen bzw. destabilisiert hat, liegt hierin keine eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihre familiäre und soziale Wiedereingliederung im Heimatland erschwert sei. Von ihrer Familie in Kosovo erhalte sie keine Unterstützung. Ihre Familie habe ihre Heirat und ihren Wegzug in die Schweiz missbilligt; der Kontakt sei seither komplett abgebrochen. Durch die Scheidung habe sie einen zusätzlichen Gesichtsverlust erlitten. Auf ihre Kontaktversuche habe die Familie bislang nicht reagiert (vgl. Beschwerde S. 4, 8). 4.2 Ihre Vorbringen belegt die Beschwerdeführerin nicht näher. Sie sind zudem nicht frei von Widersprüchen, gab sie doch gegenüber dem MIDI an, zum Bruch mit der Familie im Heimatland sei es erst aufgrund der Trennung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, von ihrem Ehemann gekommen (vgl. Akten MIDI pag. 166). Weiter führt sie nicht aus, weshalb die fehlende familiäre Unterstützung ihre Wiedereingliederung im Heimatland verunmöglichen sollte. Hiervon ist auch nicht auszugehen: Die heute 24-jährige Beschwerdeführerin hat bis 2017 in Kosovo gelebt und ist im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Akten MIDI pag. 127). Mit der Kultur und den Gegebenheiten im Heimatland ist sie demnach bestens vertraut. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit hat sie in Kosovo während dreier Jahre eine medizinische Mittelschule besucht und die Ausbildung zur Krankenpflegerin abgeschlossen (vgl. Akten MIDI pag. 141). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt sie damit über verhältnismässig gute Voraussetzungen, um im heimatlichen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Die in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen in der Reinigungs- und Gastronomiebranche dürften ihr die berufliche Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation im Kosovo schwieriger sind als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, weil davon die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen ist (vgl. für diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Anzuerkennen ist, dass die Wiedereingliederung in Kosovo für geschiedene Frauen herausfordernd ist. Die kinderlose Beschwerdeführerin ist aber noch jung, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und stammt aus einer der grösseren Städte Kosovos (für vergleichbare Beurteilungen betreffend geschiedene Frauen aus Kosovo vgl. BGer 2C_5/2019 vom 10.7.2019 E. 4.2, 2C_777/2018 vom 8.4.2019 E. 3.2, 2C_80/2017 vom 8.9.2017 E. 3.2.4). Dass sie den mit der Rückkehr einhergehenden Problemen psychisch nicht gewachsen wäre (Beschwerde S. 9), ist nicht erstellt (vgl. vorne E. 3.5). Es ist ihr sodann zuzumuten, ein neues soziales Netz aufzubauen. Angesichts ihrer noch nicht langen Abwesenheit wird sie dabei auch an frühere (ausserfamiliäre) Kontakte anknüpfen können. Sie pflegt zudem Kontakt zu einer hier lebenden Tante. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass diese die Beschwerdeführerin bei deren Rückkehr auch von der Schweiz aus unterstützen und allenfalls zwischen ihr und ihrer Familie vermitteln könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, 4.3 Nach dem Gesagten stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat folglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hierauf zu Recht verweigert. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). 5.1 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, die Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen). – Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). 5.2 In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemeinschaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Verhältnismässigkeit der drohenden Entfernungsmassnahme wird in diesem Rahmen Beachtung geschenkt. Im Rahmen der Ermessensausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstellation den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integration massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). 5.3 Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Die Beschwerdeführerin betont demgegenüber, dass sie sich gut habe integrieren können (Beschwerde S. 10 f.). – Es ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, keine Sozialhilfeleistungen bezog, keine Betreibungen oder Verlustscheine aufweist und (was als selbstverständlich erscheint) nicht straffällig wurde (vgl. Akten SID 5A1 Beilagen 9, 12, 13, 14 und 15; Beschwerdebeilage [BB] 3). Sie bemüht sich zudem um sprachliche Integration (vgl. Akten SID 5A1 Beilage 11; BB 3). Intensive soziale Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch sie hart treffen würden, bringt die Beschwerdeführerin selber nicht vor und sind auch nicht erkennbar. Erwähnt werden lediglich Kontakte zu einer Tante und ihrem Arbeitgeber, welche sie im Nachgang zur Trennung unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, stützt hatten (vgl. Beschwerde S. 4). Das im Frühjahr 2020 von Arbeitskolleginnen und -kollegen unterzeichnete und mit der Arbeitsadresse (Restaurant) gestempelte Schreiben (BB 3) belegt, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin und Arbeitskollegin geschätzt wird und es bedauert würde, sie zu verlieren; darüber hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen sind damit aber nicht dargetan. Im massgebenden Zeitpunkt (Wegweisungsverfügung des MIP) hielt sie sich sodann erst zwei Jahre in der Schweiz auf. Selbst eine länger dauernde Anwesenheit, eine gute Integration sowie klagloses Verhalten bilden für sich allein noch keinen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Elemente angeführt, die nicht schon unter dem Gesichtspunkt des nachehelichen Härtefalls berücksichtigt worden sind. 5.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der strittigen Massnahme stärker gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt auch nicht ermessensweise bewilligt wurde. 6. 6.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2020 S. 113 E. 3.7; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Parteieinvernahme und Zeugenbefragung (Beschwerde S. 5, 12) wird daher abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Folge der Nichtverlängerung einer Bewilligung ist die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das Staatssekretariat für Migra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, tion (SEM) die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AIG). Jede wegweisende Behörde prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. statt vieler etwa VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 8). – Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 11) stehen die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Einschränkungen und Probleme in Kosovo dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Ausreise nach Kosovo ist möglich (vgl. <www.auswärtigesamt.de>, Rubriken «Sicher reisen», «Reise- und Sicherheitshinweise», Stand: 23.8.2021) und eine Notlage, welche die Beschwerdeführerin konkret gefährden würde, ist nicht erkennbar. Im Übrigen stellt die Corona-Pandemie kein dauerhaftes Hindernis dar, das zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnte (vgl. BGer 2C_270/2020 vom 14.4.2020 E. 4.2.4; BVGer E-508/2021 vom 11.2.2021 E. 9.7). 6.3 Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis 15. Oktober 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). http://www.ausw%C3%A4rtiges-amt.de http://www.ausw%C3%A4rtiges-amt.de
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2021, Nr. 100.2020.110U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Oktober 2021. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.